Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF) – AMF-Förderrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 25. Februar 2022, Az. I1/6063-1/91
Die Bayerische Staatsregierung hat mit dem AMF die Arbeitsmarktpolitik als einen Schwerpunkt definiert und sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsmarktförderung insbesondere auf marktbenachteiligte Menschen zu fokussieren. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen für Maßnahmen der Qualifizierung und Arbeitsförderung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen; die Auswahl der Projekte erfolgt gemeinsam mit der Arbeitsgruppe AMF.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Ziel des AMF ist die Reduzierung der Arbeitslosigkeit und die (Wieder-)Eingliederung von marktbenachteiligten Menschen in den bayerischen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Zielgruppen der Maßnahmen des AMF sind Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen. Es gilt, alle mitzunehmen, alle Talente und Kompetenzen zu fördern und so Chancen für ein selbstgestaltetes, eigenständiges Leben zu eröffnen. Die Zielgruppe umfasst dabei insbesondere Langzeitarbeitslose, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen, Frauen mit unterbrochener Erwerbsbiografie sowie Migrantinnen und Migranten und Personen mit Asylhintergrund (die Definition der Personen mit Asylhintergrund ist in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ festgelegt – https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php).
Alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Bayern sollen eine Chance zum Einstieg in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt erhalten. Insbesondere durch präventive Maßnahmen sollen Ausbildungs- und in der Folge Arbeitslosigkeit verhindert werden. Auch Personen ohne Schulabschluss oder mit abgebrochener Ausbildung sollen eine „zweite Chance“ bekommen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Definierte Förderschwerpunkte
Förderfähig sind Maßnahmen, die unter einen der folgenden Förderschwerpunkte (FSP) fallen:
- FSP 1: Entwicklung und Erprobung innovativer Instrumente – Regionale Arbeitsmarktinitiativen (Experimentiertopf),
- FSP 2: Projekte zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf dem Weg in die Berufsausbildung und zum Berufsabschluss,
- FSP 3: Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für leistungsschwächere junge Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund (AQ),
- FSP 4: Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt,
- FSP 5: Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem Weg in eine Berufsausbildung (Berufsorientierung) und in Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die konkrete inhaltliche Schwerpunktsetzung der einzelnen FSP wird jährlich vom StMAS festgelegt und in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ bekanntgegeben (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php).
2.2 Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5
2.2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung außerhalb der Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter oder auch anderer Förderprogramme des Bundes oder des Landes.
Eine weitergehende und gleichbleibende Betreuung auch bei der arbeitsplatzvermittelnden Tätigkeit ist bei den Zielgruppen des AMF möglich, um den Projekterfolg zu sichern. Es sollte hier jedoch eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern erfolgen.
2.2.2 Eine Finanzierungsbeteiligung des AMF an Transfergesellschaften und an Projekten mit Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ausgeschlossen.
2.2.3 Maßnahmen, die im weiteren Sinne zum Bereich der Wirtschafts- und Regionalförderung gehören, können nicht aus dem AMF gefördert werden, auch wenn sie mittelbar zur Schaffung oder zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen (Beispiele: Investitionszuschüsse für Unternehmen, Zuschüsse an Unternehmen für betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen, Existenzgründungshilfen, sonstige Hilfen für Unternehmen).
2.2.4 Im FSP 2 kann keine Finanzierung der Ausbildungsvergütungen und der Aufwandsentschädigungen für Paten von Auszubildenden, welche diese betreuen und Hilfestellungen bei dem Einstieg in das Unternehmen und in die Berufsausbildung geben, gewährt werden.
2.3 Förderschwerpunkt 3
Gefördert werden Maßnahmen, die die Information, Beratung und Betreuung von leistungsschwächeren jungen Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund über die Möglichkeiten der dualen Berufsausbildung (einschließlich der Ausbildung in Teilzeit) sowie die Akquirierung von Ausbildungsstellen oder Plätzen für Einstiegsqualifizierungen beinhalten. Mit umfasst sind alle notwendigen Netzwerktätigkeiten mit den Akteurinnen und Akteuren der beruflichen Bildung.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung durchführt; dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Die Projektträger haben die regional zuständigen Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen. Mit einer Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit, die mit dem örtlich zuständigen Jobcenter abgestimmt ist, ist darzulegen, ob und inwieweit die Maßnahme mit Mitteln der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und/oder des Eingliederungsbudgets der Jobcenter nach dem SGB II finanziert werden kann oder aus welchen Gründen dies nicht möglich ist; hierzu ist das unter folgendem Link https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php abrufbare Formular für die Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit zu verwenden.
4.1.2 Der Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit ist rechtzeitig vor Beginn über das Vorhaben zu informieren.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5
4.2.1 Aus dem AMF werden Maßnahmen in von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Regionen (Schwerpunktregionen) gefördert. Die Arbeitsgruppe AMF bestimmt deshalb jährlich von den 23 bayerischen Agenturbezirken diejenigen als Schwerpunktregionen, die – bezogen auf die Zielgruppen des jeweiligen FSP – in mindestens einem der Jahresdurchschnittswerte der letzten drei Jahre eine Arbeitslosenquote aufweisen, die im oder über dem gesamtbayerischen Durchschnitt liegt.
Bei der Festlegung der Schwerpunktregionen des FSP 2 wird zusätzlich die Ausbildungsstellensituation am Ende des vorangegangenen Berufsberatungsjahres berücksichtigt.
Die Schwerpunktregionen werden jährlich auf der Homepage des StMAS in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ bekanntgegeben (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php). Anträge, deren Durchführungsort nicht in einer der dort genannten Schwerpunktregionen eines FSP liegt, können von der Arbeitsgruppe AMF in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Für den FSP 5 werden keine Schwerpunktregionen festgelegt; hier können Anträge aus allen Regionen Bayerns gestellt werden.
4.2.2 Grundsätzlich ist nur eine Förderung von neuen und innovativen Projekten möglich, das heißt grundsätzlich erfolgt keine Förderung aus dem AMF für in der Vergangenheit bereits durch andere Zuschussgeber geförderte Projekte. In Einzelfällen können erfolgreich durchgeführte Projekte – nachrangig zu neuen und innovativen Projekten – auch in anderen Regionen Bayerns gefördert werden.
4.2.3 Eine regionale Projektausweitung ist grundsätzlich möglich, sofern der arbeitsmarktliche Bedarf (unter Einbeziehung der regional zuständigen Agentur für Arbeit sowie den Jobcentern) nachgewiesen wird und der innovative Charakter des Projekts erhalten bleibt.
4.2.4 Die im Rahmen der Projekte enthaltenen Qualifizierungsinhalte sollten – sofern sie sich an anerkannten Berufsbildern orientieren – in erster Linie zu einer Berufsausbildung oder zu einer anschlussfähigen Qualifikation führen. Denkbar ist hier insbesondere die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen, die den Anforderungen der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO – entsprechen und durch die zuständige Stelle bestätigt sind (nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.ueberaus.de/wws/9.php#/wws/qualifizierungsbausteine.php).
4.2.5 Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass sie den Übergang der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt fördern und hierzu entsprechende Instrumente zur Verfügung stellen (zum Beispiel Qualifizierungen, Praktika) oder deren Verbleib im Erwerbsleben (wieder) festigen.
4.2.6 Nicht zulässig ist es, die aus Mitteln des AMF geförderte Maßnahme oder einzelne Module davon (vorübergehend) mit Teilnehmenden aus anderen Qualifizierungsprojekten zu besetzen oder dass Personen gleichzeitig an zwei Qualifizierungsprojekten teilnehmen. Hiervon zu unterscheiden sind sich ergänzende Maßnahmen (zum Beispiel gleichzeitige Teilnahme an vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geförderten Deutschkursen und einer AMF-geförderten Maßnahme), soweit eine Teilnahme an beiden Maßnahmen auch unter dem zeitlichen Aspekt möglich ist und beide Maßnahmen uneingeschränkt und in vollem Umfang durchgeführt werden können.
4.2.7 Ziel ist die Fortführung erfolgreicher Projekte auf Basis einer alternativen Finanzierung. Von den Projektträgern wird deshalb erwartet, sich frühzeitig mit den lokalen Akteurinnen und Akteuren sowie Netzwerkpartnerinnen und -partnern in Verbindung zu setzen. Die Bestrebungen zur Projektweiterführung nach Auslaufen der staatlichen Leistung mit Hilfe alternativer Finanzierungsmöglichkeiten sind nachzuweisen und Bestandteil der Evaluation.
4.2.7.1 Eine Fortführung liegt vor, wenn die wesentlichen konzeptionellen Projektinhalte mit der gleichen oder einer modifizierten Zielgruppe auf Basis einer alternativen Finanzierung beibehalten werden. Zu den wesentlichen konzeptionellen Projektinhalten gehören zum Beispiel Coachings, Qualifizierungseinheiten und Praktika. Eine Projektfortführung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ende des geförderten Projekts und dem Beginn des neuen Projekts eine Unterbrechung von bis zu sechs Monaten liegt.
4.2.7.2 Eine Projektfortführung in Teilen liegt dann vor, wenn mindestens ein wesentlicher konzeptioneller Projektinhalt (Modul) mit der gleichen oder einer modifizierten Zielgruppe auf Basis einer alternativen Finanzierung oder auch mit einem anderen Träger weitergeführt werden kann.
4.2.8 Den Teilnehmenden an Maßnahmen, welche aus Mitteln des AMF gefördert werden, sind in jedem Fall Teilnahmebescheinigungen (mit Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern) auszustellen. Sofern möglich soll den Teilnehmenden zudem ein Zertifikat über die erfolgreich vermittelten Qualifizierungsinhalte ausgestellt werden.
4.2.9 Eine finanzielle Beteiligung der lokalen Akteurinnen und Akteure ist anzustreben. Denn eine wesentliche Aufgabe des AMF ist es, Arbeitsmarktinitiativen, die sich auf lokaler Ebene bilden, durch eine Anschubfinanzierung oder eine befristete Förderung zu unterstützen. Danach sollen die Initiativen ohne Landesförderung weitergeführt werden. Vor Projektende hat der Träger den Agenturen für Arbeit, Jobcentern, allen übrigen lokalen Akteurinnen und Akteuren sowie Netzwerkpartnerinnen und -partnern einen Erfahrungsbericht über den bisherigen Projektverlauf in anonymisierter Form einschließlich des aktuellen Sachstands und der erzielten Ergebnisse vorzulegen, um über die Weiterführung des Projekts oder die Weiterführung des Projekts in Teilen entscheiden zu können.
4.2.10 Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderung ermöglichen, werden vorrangig berücksichtigt.
4.2.11 Projekte, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, werden nicht gefördert. Bei drohenden Wettbewerbsverzerrungen (zum Beispiel Angebot einfacher Produkte und Dienstleistungen) sind im Einzelfall Unbedenklichkeitsbescheinigungen der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) und der örtlichen Handwerkskammer (HWK) vorzulegen.
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen für den Förderschwerpunkt 3
4.3.1 Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass sie mit Akquise, Betreuung, Vermittlung und Nachsorge den Teilnehmenden den Einstieg in den Ausbildungsmarkt erleichtern oder ihren Verbleib festigen. Diese Arbeitsphasen können sich überschneiden und stellen ein modulares System dar und sind nicht als starrer Prozess zu verstehen. Grundsätzlich können sich die Schwerpunkte und die Intensität der Aktivitäten der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure in den vier Arbeitsphasen unterscheiden. Gegenstand des Aufgabenportfolios der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure kann auch die Durchführung von Bewerbungstrainings und/oder die Vermittlung von Grundkompetenzen zum Bewerbungsprozess oder ähnlicher Bildungsinhalte sein.
Die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure umfasst jedoch nicht die Betreuung junger Menschen
- mit sozialen und/oder erzieherischen/familiären Problemen, die sozialpädagogische Einzelfallhilfe benötigen, um ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern (hier stehen Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe wie zum Beispiel die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) zur Verfügung) oder
- bei der Bewältigung von schulischen Problemen und bei der Unterstützung zur Erlangung eines Schulabschlusses.
4.3.2 Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure arbeiten mit folgenden Zielgruppen und Akteurinnen und Akteuren zusammen:
4.3.2.1 Leistungsschwächere junge Menschen:
Hierzu zählen leistungsschwächere junge Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund sowie Auszubildende – unabhängig von ihrem Leistungsstand und Schulabschluss –, soweit ihre Ausbildungsbetriebe von Insolvenz betroffen sind oder eine Insolvenz droht. Es können auch Menschen betreut werden, die älter als 25 Jahre sind und Interesse an einer Ausbildung haben.
Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds mit ein (Eltern, Lebenspartnerinnen und -partner, Freunde, betreuende Personen etc.). Stark zu berücksichtigen sind im Bedarfsfall auch entsprechende Multiplikatoren, die in der jeweiligen Ethnie Autorität und Einfluss besitzen.
4.3.2.2 Betriebe:
Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure akquirieren, informieren und betreuen Betriebe gegebenenfalls mit Schwerpunkten je nach Branche, Wirtschaftslage oder Trägerzugehörigkeit.
4.3.2.3 Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partner:
Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die im Übergangssystem Schule – Berufsausbildung tätig sind. Dies betrifft insbesondere die Ausbildungsberatung der Wirtschaftskammern, die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie Schulen und Berufsschulen. Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen. Darüber hinaus erfolgt eine Vernetzung mit Stellen der Sozialberatung (Schuldenberatung, sozialpsychiatrische Dienste etc.), falls dies notwendig erscheint.
4.3.3 Der AMF ermöglicht eine befristete Förderung von in der Regel bis zu drei Jahren. Projektbeginn – auch einer Weiterförderung – ist stets der 1. August eines Jahres. Liegt der reguläre Beginn für eine Weiterförderung gemäß der bisherigen Projektlaufzeit nach dem 1. August 2021, kann sich der Zeitraum der anschließenden Förderung auf weniger als drei Jahre belaufen.
4.3.4 Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam Akquisition betreiben zu können. In allen Arbeitsphasen ergreifen sie geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge etc.). Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Kommunen, Landkreisen, Mittelschulen und Berufsschulen. Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung und Absprache mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Trägerinnen und Träger erfolgen.
4.3.5 Mit Stichtag 31. Juli haben die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure der jeweils örtlich zuständigen Regierung sowie dem StMAS bis zum 31. Oktober des ersten und zweiten Förderjahres einen sogenannten ersten und zweiten Zwischenbericht vorzulegen.
4.3.6 Nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist ein sogenannter Abschlusssachbericht zum Verwendungsnachweis gemäß den Nrn. 6.1.1, 6.1.2 der ANBest-P/Nrn. 6.1.1, 6.1.2 der ANBest-K zu erstellen. Der Berichtszeitraum des Abschlusssachberichts kann sich auf das letzte (also gegebenenfalls das dritte) Förderungsjahr beschränken. Bezüglich der vorherigen (zwei) Förderjahre kann auf die oben genannten Zwischenberichte verwiesen werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art und Umfang der Förderung
5.1.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.1.2 Für Projekte aus den Förderschwerpunkten 1, 2, 4 und 5 gewährt der AMF eine Anschubfinanzierung oder eine befristete, vorzugsweise degressive Förderung von in der Regel bis zu maximal drei Jahren. Die Zuwendung wird grundsätzlich zunächst nur für eine Projektlaufzeit von zwei Jahren bewilligt. Bei erfolgreich verlaufenden Projekten kann eine Zuwendung für ein drittes Projektjahr bewilligt werden (sogenannte Maßnahmenverlängerung). In begründeten Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Zuwendung bereits ursprünglich zusammenhängend für eine Projektlaufzeit von drei Jahren zu bewilligen.
5.1.3 In Einzelfällen (beispielsweise für erfolgreiche Projekte zur kurzfristigen Überbrückung bei gesicherter anderweitiger Fortführung) sind Ausnahmen vom Grundsatz der Anschubfinanzierung (maximal Förderung von insgesamt drei Projektjahren) möglich.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.
5.2.1 Förderfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben. Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf die vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätze beschränkt. Personalausgaben, welche unmittelbar die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter betreffen (direkte Personalausgaben) und Personalausgaben für die Verwaltung (indirekte Personalausgaben) sind getrennt im Kosten- und Finanzierungsplan auszuweisen. Ausgaben für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) sind längstens bis zur gesetzlich vorgesehenen Dauer von sechs Wochen zuwendungsfähig. Individual- oder kollektivvertragliche Verlängerungen bleiben unberücksichtigt. Bei Vorliegen von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz etc.), die eine Dauer von zwei Monaten überschreiten, ist die örtlich zuständige Regierung unverzüglich darüber zu informieren und mitzuteilen, ob und wie der Förderzweck dennoch erreicht werden kann. Dem Träger bleibt es unbenommen, die geförderten Aufgaben einer anderen geeigneten Arbeitnehmerin oder einem anderen geeigneten Arbeitnehmer zu übertragen.
5.2.2 Zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben zählen alle Waren und Dienstleistungen, die zur Erreichung des Förderzweckes erforderlich sind. Allerdings können nur tatsächlich getätigte Ausgaben gefördert werden, das heißt kalkulatorische Kosten (insbesondere auch kalkulatorische Mietkosten für eigengenutzte Räumlichkeiten) sind nicht zuwendungsfähig. Ausgaben für abschreibungsfähige Gegenstände (zum Beispiel EDV-Ausstattung) sind nur zuwendungsfähig, wenn die Gegenstände im Projektzeitraum oder nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn angeschafft wurden. Zuwendungsfähig sind die auf den Projektzeitraum entfallenden steuerlichen Abschreibungen. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter („AfA-Tabelle AV") des Bundesministeriums der Finanzen ist hierbei anzuwenden. Bei Verlängerungsanträgen gilt als Projektzeitraum der Zeitraum ab der erstmaligen Bewilligung oder Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn (insbesondere auch bei Projekten aus dem FSP 3 – Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure). Ausgaben für Gegenstände mit einem Kaufpreis bis 250 EUR, die die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen und selbstständig nutzbar sind, sind grundsätzlich in voller Höhe förderfähig.
5.2.3 Honorarkosten zählen zu den Sachausgaben. Bei den Honorarkosten wird in der Regel ein Stundensatz bis zu maximal 50 EUR inklusive Mehrwertsteuer als zuwendungsfähig anerkannt. Besteht bereits ein Honorarvertrag mit einem anderen Vertragspartner, muss in diesem Vertrag nach Bewilligung oder nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginns die Tätigkeit im neuen Projekt in den bestehenden Honorarvertrag mit aufgenommen werden.
5.2.4 Nicht förderfähig sind insbesondere:
Hilfen zum Lebensunterhalt der Teilnehmenden; dieser muss aus anderen Mitteln gesichert werden (Arbeitslosengeld (ALG), ALG II, Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, etc.).
Investive Ausgaben für bauliche Maßnahmen.
Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, Mobiliar; diese sind vom Projektträger grundsätzlich vorzuhalten.
5.2.5 Im Rahmen von Lagerentnahmen können Ausgaben für Verbrauchsgüter, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in größeren Mengen und/oder aus zeitlichen Gründen vor Beginn des Projektes beschafft wurden und beim Projektträger gelagert sind, ausnahmsweise auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn entstanden sind. Für die Abrechnung im AMF ist eine Liste der entnommenen Materialien unter Nennung des Anschaffungspreises vorzulegen; die Rechnung für die beschafften Gegenstände ist auf Anforderung miteinzureichen.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1 Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5:
Die Förderung ist befristet (siehe Nr. 5.1.2) und bemisst sich im 1. Projektjahr mit bis zu 90%, im 2. Projektjahr mit bis zu 80%, im 3. Projektjahr mit bis zu 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.
5.3.2 Förderschwerpunkt 3:
Die Förderung wird für eine Projektlaufzeit von maximal drei Jahren bewilligt und beträgt maximal 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Sachausgaben dürfen 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten. Im Rahmen der Personalausgaben werden nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurin oder des Ausbildungsakquisiteurs gefördert. Mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.
5.4 Mehrfachförderung
5.4.1 Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie scheidet aus, wenn für den gleichen Zweck Mittel der Arbeitsförderung des SGB III und/oder des Eingliederungsbudgets der Jobcenter nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können.
5.4.2 Für Projekte, die im Wesentlichen inhaltlich im Rahmen eines anderen staatlichen Förderprogramms oder aus Mitteln des Bundes beziehungsweise der Europäischen Union (EU) (insbesondere aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds – ESF) gefördert werden können, ist eine Förderung aus dem AMF nicht möglich.
5.4.3 Um im Förderschwerpunkt 3 eine Mehrfachbetreuung zu vermeiden, hat bei der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund der zu betreuende junge Mensch zu versichern, dass er nicht bereits in regelmäßigem Kontakt zu einer oder einem ebenfalls vor Ort tätigen Ausbildungsakquisiteurin oder Ausbildungsakquisiteur für Flüchtlinge steht.
Verfahren
6. Antragstellung
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind beim StMAS einzureichen. Die Anträge sind unter Verwendung der auf der Homepage des StMAS verfügbaren Vordrucke zu erstellen (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php). Die Anträge sind vorzugsweise als pdf-Datei per E-Mail beim StMAS einzureichen. Dem Antrag ist zwingend die Stellungnahme der Agentur für Arbeit beizufügen, siehe Nr. 4.1.1. Die Antragsfristen werden jährlich in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ auf der Homepage des StMAS veröffentlicht https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php). Die Übermittlung einer weiteren ausführlicheren Projektbeschreibung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, sofern nicht alle projektspezifischen Inhalte im Projektantrag erläutert werden können.
6.2 Besonderheit bei Verlängerungsanträgen für die Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5
Bei Verlängerungsanträgen (siehe Nr. 5.1.2 Satz 3) ist dem Projektantrag zusätzlich ein aktueller Zwischensachbericht in anonymisierter Form über den bisherigen Projektverlauf einschließlich des aktuellen Sachstands und der erzielten Ergebnisse beizufügen.
7. Auswahl- und Bewilligungsverfahren
7.1 Bewertungsverfahren
Jeder eingereichte Antrag (mit Ausnahme der Anträge für den FSP 3) wird im Rahmen der Antragsprüfung entsprechend Nr. 5.4.2 der Verwaltungsbehörde des ESF in Bayern vorgelegt sowie der für den Projektantrag örtlich zuständigen Regierung zur Bewertung weitergeleitet. Bei Bedarf werden zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit und/oder für die Bewertung der einzelnen Anträge andere Stellen im StMAS oder andere Ministerien fachlich eingebunden.
7.2 Auswahlverfahren
Die Projektanträge einschließlich notwendiger Anlagen und gegebenenfalls der Zwischensachbericht bei Verlängerungsanträgen gehen (mit Ausnahme der Anträge für den FSP 3) an die Mitglieder der Arbeitsgruppe AMF und dienen als Grundlage für die Auswahl der Projekte. Die Auswahl der Projekte und die Begleitung der ausgewählten Maßnahmen erfolgen durch die Arbeitsgruppe AMF. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeits-, Wirtschafts-, Innen- und Finanzministeriums, der Industrie- und Handelskammern (IHK), der Handwerkskammern (HWK), der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.
7.3 Bewilligungsverfahren
Nach der Auswahl für eine Förderung werden die gegebenenfalls überarbeiteten Projektanträge an die Regierungen (Bewilligungsbehörde) zur weiteren Abwicklung (Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren) weitergeleitet. Die Bewilligungsbehörden erlassen nach weiterer förderrechtlicher Prüfung einen Bewilligungsbescheid. Analog zur elektronischen Antragstellung (vgl. Nr. 6.1) soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auch der Bewilligungsbescheid in elektronischer Form erlassen werden, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang, zum Beispiel durch elektronische Antragsstellung, eröffnet.
7.4 Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn
Auf Antrag kann das StMAS oder die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
8. Evaluation
8.1 Evaluation der Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5
8.1.1 Die in die Förderung aufgenommenen Maßnahmen und Projekte werden auf ihre arbeitsmarktliche Wirksamkeit und auf die dauerhafte Etablierung hin geprüft (Erfolgskontrolle, Evaluation).
8.1.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mit dem vom StMAS jeweils aktuell beauftragten Evaluator intensiv zusammenzuarbeiten. Er hat an der Erhebung spezifischer Evaluationsdaten mitzuwirken. Welchen Umfang die Mitwirkung hat, wird jährlich auf der Homepage des StMAS in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ veröffentlicht (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php) und in den Bewilligungsbescheiden der Regierungen festgelegt. Sofern eine Mitwirkung an den Evaluationserhebungen nicht im festgelegten Maße erfolgt, behält sich das StMAS vor, dies bei weiteren Auswahlrunden entsprechend zu berücksichtigen; gegebenenfalls werden förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Zuwendung gemäß Art. 49 Abs. 2a des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes – BayVwVfG, Nr. 8.3.2 ANBest-P/Nr. 8.3.2 AnBest-K) durch die Bewilligungsbehörden geprüft.
8.1.3 Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet,
- bei mehrjährigen Projekten jeweils nach Ablauf eines Projektjahres,
- bei einjährigen Projekten nach Ablauf eines halben Jahres
bei den Bewilligungsbehörden einen Zwischensachbericht vorzulegen, der Aussagen zum bisherigen Projektverlauf einschließlich des aktuellen Sachstands und der erzielten Ergebnisse enthält; am Ende des Projektes reicht ein Abschlusssachbericht im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises, siehe Nr. 9. Die Bewilligungsbehörden leiten die Zwischensachberichte sowie den Abschlusssachbericht zusammen mit ihren Prüfungsvermerken an das StMAS und an den vom StMAS beauftragten Evaluator weiter.
8.2 Evaluation des Förderschwerpunkts 3
8.2.1 Hinsichtlich der Evaluation des FSP 3 wird auf die Nrn. 4.3.5 und 4.3.6 verwiesen.
8.2.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Evaluation mitzuwirken. Welchen Umfang die Mitwirkung hat, wird in den Bewilligungsbescheiden der Regierungen festgelegt. Sofern eine Mitwirkung nicht im festgelegten Maße erfolgt, behält sich das StMAS vor, dies bei Folgeanträgen entsprechend zu berücksichtigen; gegebenenfalls werden förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Zuwendung gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, Nr. 8.3.2 ANBest-P/Nr. 8.3.2 ANBest-K) durch die Bewilligungsbehörden geprüft.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörden leiten die Zwischenberichte sowie den Abschlusssachbericht zusammen mit ihren Prüfungsvermerken an das StMAS weiter.
9. Verwendungsnachweis
Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem AMF besteht aus einem Sachbericht (beim FSP 3 „Abschlusssachbericht“) inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen der FSP 1, 2, 4 und 5 ist entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P sowie abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für Maßnahmen des FSP 3 ist der Verwendungsnachweis einschließlich des Abschlusssachberichts innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Zwischenverwendungsnachweise sollen nicht angefordert werden.
Die Zwischensachberichte gemäß Nr. 8.1.3 Satz 1 wie auch die Zwischenberichte gemäß Nr. 4.3.5 sind vonseiten der Bewilligungsbehörden dahingehend zu prüfen, ob die im Projektantrag gesetzten Ziele sowie der gesetzte Zuwendungszweck erreicht werden oder im Laufe des verbliebenen Projektzeitraums noch erreicht werden können. Abschlusssachberichte sind dahingehend zu prüfen, ob die im Projektantrag gesetzten Ziele sowie der gesetzte Zuwendungszweck erreicht wurden; das Ergebnis der Prüfungen ist dem StMAS mitzuteilen.
10. Prüfrechte
Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß der Art. 88 und 91 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. Gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BayHO kann sich die Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Für das StMAS gelten die auf der Homepage veröffentlichten Informationen zum Datenschutz (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php). Werden die ausgewählten Projekte an die Bewilligungsbehörden zur weiteren Abwicklung (Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren) weitergeleitet (siehe Nr. 7.3), sind diese für das durchzuführende Verfahren Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.
12. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 17. März 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 16. März 2025 außer Kraft.