Förderprogramm

Infrakredit Energie

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune
Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241505

Fax: 089 21242561

LfA Förderbank Bayern

Weiterführende Links:
Infrakredit Energie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie kommunale Infrastrukturmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die LfA Förderbank Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Darlehen für kommunale Infrastrukturinvestitionen zur Senkung des Energieverbrauchs.

Sie können mit dem Darlehen Vorhaben

  • zur allgemeinen Energieeinsparung sowie
  • zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger

finanzieren.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen 

  • ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent,
  • unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent

Ihrer förderfähigen Investitionskosten.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 4 Millionen.

Bitte beachten Sie: Sie dürfen pro Kalenderjahr Darlehenszusagen in Höhe von maximal EUR 150 Millionen aus dem dem KfW-Programm IKK – Investitionskredit Kommunen (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) bekommen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die LfA Förderbank Bayern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind bayerische

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von null haben und an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen nicht beteiligt sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Darlehen wird vorhabensbezogen vergeben.
  • Ihre Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent.
  • Sie lassen die mit der Maßnahme erreichbare jährliche Energieeinsparung von einer oder einem fachkundigen Dritten (zum Beispiel ein externes Planungsbüro oder Anlagenherstellende) oder Sachverständigen nachweisen. Bei Vorhaben zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger genügt als Nachweis eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, denen eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zugrunde liegt,
  • die energetische Sanierung beziehungsweise Neuerrichtung kommunaler Gebäude sowie
  • der Erwerb von Grundstücken.

Sind gegen Sie als Antragstellerin und Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Förderung nicht möglich.

Nicht gefördert werden Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder
  • kommunale Zweckverbände

eine wirtschaftliche Tätigkeit im EU-beihilferechtlichen Sinne ausüben.

Nicht unterstützt wird die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt „Infrakredit Energie“

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 112 Tz. 11 Erklärung des Antragstellers)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024

Der „Infrakredit Energie“ wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ refinanziert.

1 Darlehensnehmerkreis

Antragsberechtigt sind bayerische

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Ausgenommen sind solche kommunalen Zweckverbände, an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen beteiligt sind.

Sind gegen den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Darlehenszusage durch die LfA nicht möglich.

2 Verwendungszweck

Die Darlehen werden vorhabensbezogen vergeben. Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten, können nicht gefördert werden. Mitfinanziert werden Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur allgemeinen Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger. Die Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – müssen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20% führen.

Die energetische Sanierung bzw. Neuerrichtung kommunaler Gebäude sowie der Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.

3 Nachweis der Energieeffizienz

Bei Antragstellung ist die „Bestätigung zum Antrag Infrakredit Energie – Allgemeine Energieeinsparung“ (LfA-Vordruck Nr. 488) einzureichen. Sie ist von einem fachkundigen Dritten (z.B. externes Planungsbüro oder Anlagenhersteller) oder einem Sachverständigen (auch verwaltungsinterne Person einer Kommune) unter Angabe der mit der Maßnahme erreichbaren jährlichen Energieeinsparung durchzuführen.

Bei Vorhaben zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger genügt als Nachweis eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens.

Die Bestätigung ist unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur bzw. Download Anträge abrufbar.

4 Darlehensbedingungen

4.1 Konditionen

Die LfA vergünstigt den Zinssatz des „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW für die erste Zinsbindungsperiode.

Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung (2 Bankarbeitstage vor Wertstellung) geltende Programmzinssatz, der auch negativ sein kann, zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf den am Tag des Abrufs geltenden Zinssatz.

Der Zinssatz wird für 10 Jahre bzw. im 5-jährigen Laufzeittyp für 5 Jahre festgeschrieben. Bei Darlehen mit einer Laufzeit, die über die Zinsbindungsfrist hinaus geht, unterbreitet die LfA vor Ende der Zinsbindungsfrist dem Darlehensnehmer ein Prolongationsangebot.

Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.

Die Darlehenskonditionen sind unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur abrufbar.

Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09 und der 30.12. Für Darlehenszusagen vor dem 01.03.2022 gelten abweichend die Zins- und Tilgungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Während der tilgungsfreien Jahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten und einer gegebenenfalls abweichenden Schlussrate.

Außerplanmäßige Tilgungen können gegen Zahlung eines von der LfA in Rechnung zu stellenden Vorfälligkeitsentgeltes vorgenommen werden, wenn die LfA zustimmt.

Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

4.2 Darlehenslaufzeiten

Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren oder 5 Jahre mit bis zu 1 tilgungsfreien Anlaufjahr.

4.3 Finanzierungsanteil und Darlehenshöchstbetrag

Bei Darlehensbeträgen bis 2 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen über 2 Mio. EUR maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben.

Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 4 Mio. EUR.

5 Weitere Bewilligungsgrundsätze

5.1 Vorhabensbeginn

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der LfA zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Vertrags. Planungs- und Projektierungsaufträge gelten nicht als Vorhabensbeginn.

5.2 Darlehensvergabe

Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

6 Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Für Vorhaben, die mit Mitteln aus dem „Infrakredit Energie“ gefördert werden, können keine zusätzlichen Mittel aus dem „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierte Darlehen) beantragt werden.

7 Antragsverfahren

Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktdarlehen. Darlehensanträge sind bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen. Sie können vorab per Fax übersandt werden, müssen aber unverzüglich rechtlich verbindlich im Original unterzeichnet nachgereicht werden.

Erstreckt sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre, ist vor Beginn des Vorhabens ein Erstantrag für das gesamte Vorhaben zu stellen. Für die folgenden Haushaltsjahre ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen, der von der LfA jeweils neu geprüft wird.

Die Antragstellung erfolgt mit dem LfA-Vordruck 112 sowie dem unter Tz. 3 genannten Nachweis. Zweckverbände haben die veröffentlichte Verbandssatzung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung sowie die aktuelle Stimmrechtverteilung in der Verbandsversammlung bei Antragstellung vorzulegen.

Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsvordruck einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Die LfA kann ggf. weitere Unterlagen für die Bearbeitung des Darlehensantrages beim Antragsteller anfordern.

Anträge sind zu richten an:

LfA Förderbank Bayern
Team Infrastrukturfinanzierung
Königinstr. 17
80539 München

per FAX unter: 089/21 24-25 61
Rückfragen unter: 089/21 24-15 05 oder [email protected]

8 Abruf der Darlehensmittel

Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie innerhalb von 4 Monaten ab Wertstellung für Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden.

Der erste Abruf kann frühestens erfolgen, nachdem mit dem Vorhaben begonnen wurde. Zudem sind im Vorfeld des Abrufs der LfA die folgenden rechtswirksam unterzeichneten und gesiegelten Unterlagen vorzulegen:

a) Vertretungsnachweis und Unterschriftenprobenblatt (Ausnahme: Bürgermeister sind gesetzlich vertretungsbefugt und müssen daher keine separate Unterschrift mittels Unterschriftenprobenblatt einreichen).

b) Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans.

c) Beglaubigte Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Darlehens.

d) Lastschrifteinzugsermächtigung.

e) Annahmeerklärung (LfA-Vordruck 486).

Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post im Original bzw. als beglaubigte Kopien einzureichen sind, benötigt die LfA in der Regel 3 Bankarbeitstage.

Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen durch die LfA wird dem Darlehensnehmer in der Regel eine Bereitstellungsmitteilung zugesandt.

Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

9 EU-Beihilfebestimmungen

Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder kommunale Zweckverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig.

 

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