Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Gemeinschaftsbeteiligungen kleiner und mittlerer bayerischer Unternehmen an Messen und Ausstellungen (Mittelständisches Messeprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 3. April 1981 Nr. 4916 – IV/1 – 5126
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr fördert auf der Grundlage des Mittelstandsförderungsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 14. August 1973 (WVMBl S. 159) die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen, Ausstellungen und vergleichbaren Veranstaltungen (Messebeteiligung).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Zweck der Förderung
Um auch kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu neuen und größeren Märkten zu erleichtern, ist es erforderlich. diesen Unternehmen in verstärktem Maße eine Messebeteiligung zu ermöglichen. Durch staatliche Hilfe sollen die für kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig hohen Risiken. die bislang entsprechende Eigeninitiativen beeinträchtigt haben, auf ein vertretbares Maß herabgemindert und damit mittelstandsspezifische Nachteile abgebaut werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Gemeinschaftsaktionen mittelständischer Ausstellergruppen zur Darbietung ihrer Produkte. Um eine Gemeinschaftsaktion handelt es sich auch dann, wenn mittelständische Unternehmen an einer amtlichen Beteiligung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr teilnehmen.
3. Zuwendungsempfänger
Die Förderung kann von kleinen und mittleren Unternehmen mit Standort in Bayern in Anspruch genommen werden, die nach Marktstellung, Umsatz, Kapitalausstattung und Beschäftigtenzahl dem mittelständischen Bereich zuzurechnen sind. Dies gilt auch für die freien Berufe, soweit für diese eine Messebeteiligung sachlich in Frage kommt.
4. Förderungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung ist die Aufnahme in das Messebeteiligungsprogramm. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erstellt jährlich im Voraus für das folgende Kalenderjahr ein Messebeteiligungsprogramm, das die zur Förderung vorgesehenen Messebeteiligungen ausweist. Organisationen der bayerischen gewerblichen Wirtschaft können die Aufnahme geeigneter Gemeinschaftsaktionen in das Messebeteiligungsprogramm beantragen, wenn eine ausreichende Beteiligung der jeweils dafür in Frage kommenden kleinen und mittleren Unternehmen gesichert erscheint.
4.2 Die Anträge auf Aufnahme in das Messebeteiligungsprogramm sollen jeweils bis spätestens zum 31. März des Vorjahres gestellt werden.
4.3 Das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr legt das Messebeteiligungsprogramm hinsichtlich der zu beschickenden Veranstaltungen, des in Frage kommenden Ausstellerkreises sowie der Themenbereiche und Produktgruppen im Benehmen mit einem beratenden Gremium (Messeausschuss) fest.
Dem Messeausschuss gehören je ein Vertreter der folgenden branchenübergreifenden Organisationen der gewerblichen Wirtschaft an.
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Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Industrie- und Handelskammern,
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Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern,
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Landesverband der Bayerischen Industrie.
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Landesverband des Bayerischen Groß- und Außenhandels.
Den Vorsitz im Messeausschuss führt das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, das mehrere Vertreter in den Ausschuss entsenden kann.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Der Staat übernimmt für die Durchführung der Messebeteiligung einen Teil der Kosten. Die Kostenbeteiligung dient der anteiligen Verringerung der den beteiligten mittelständischen Unternehmen im Zuge der Messebeteiligung entstehenden Kosten. Die Förderung wird gewährt
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in Form eines Zuschusses an den Träger der Messebeteiligung,
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in Form einer offiziellen staatlichen Messebeteiligung (amtliche Beteiligung). Die daran teilnehmenden mittelständischen Unternehmen haben in diesem Falle einen festen Beitrag zu entrichten. Die Einzelheiten werden durch besondere Teilnahmebedingungen geregelt.
Zur Unterstützung der mittelständischen Messebeteiligungen oder an deren Stelle kann sich das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr mit einem amtlichen Informationsstand und/oder einer amtlichen Sonderschau beteiligen. Die Kosten werden insoweit vom Staat voll getragen. Die Aufwendungen für dabei eingesetzte Standbetreuer werden nach bayerischem Reisekostenrecht erstattet.
5.2 Förderungsfähige Kosten
Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auf die Kosten firmenübergreifender Maßnahmen, d.h., insbesondere
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Miete für Ausstellungsfläche,
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Kosten für den gemeinsamen Ausstellungsstand,
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Kosten für Anschluss und Verbrauch von Wasser, Strom und Gas,
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Versicherungen.
Die Aufwendungen für einen gemeinsamen Informationsstand – einschließlich der Standbesetzung – sind dann förderfähig. wenn dieser Informationsstand Bestandteil der Gemeinschaftsaktion ist.
Bei Auslandsveranstaltungen ist in besonders begründeten Fällen die teilweise Einbeziehung der Transportkosten für Exponate möglich.
5.3 Höhe der Förderung
Die Höhe der staatlichen Beteiligung an den Kosten (Förderungsquote) bestimmt sich nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Messebeteiligung und nach der Leistungsfähigkeit der Unternehmen unter Berücksichtigung von Kosten und zu erwartendem Nutzen der Messebeteiligung. Die jeweilige Förderungsquote richtet sich insbesondere nach der Entfernung des Messeortes, dem Erschließungsgrad und den besonderen Problemen des betreffenden Marktes, der außenwirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung sowie gegebenenfalls weiteren im Benehmen mit dem Messeausschuss festzulegenden Kriterien.
6. Mehrfachförderungen
6.1 Die Maßnahmen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr zur Durchführung von Messebeteiligungen im Bereich des Handwerks bleiben unberührt. Eine Förderung aus Mitteln dieses Programms ist dann möglich, wenn Handwerksbetriebe an einer Gemeinschaftsaktion mit anderen Wirtschaftszweigen, an einer amtlichen Beteiligung oder an einer amtlichen Sonderschau teilnehmen und dafür keine anderen Fördermittel erhalten.
6.2 Unternehmen, die an einer amtlichen Firmengemeinschaftsbeteiligung des Bundes teilnehmen, können keine zusätzlichen Mittel aus diesem Programm erhalten.
II. Verfahren
7. Bei Messebeteiligungen, die von einer Organisation der bayerischen gewerblichen Wirtschaft getragen werden, haben sich die interessierten Unternehmen dort anzumelden.
8. Bei amtlichen Beteiligungen haben sich die interessierten Unternehmen beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder der mit der organisatorisch-technischen Durchführung betrauten Messedurchführungsgesellschaft anzumelden.
9. Wird von einer Organisation der bayerischen gewerblichen Wirtschaft die Gewährung eines Zuschusses beantragt, so hat sie die erforderlichen Unterlagen bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr einzureichen.
10. Antrag auf Gewährung der Zuwendung im Sinne der Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) ist der Antrag gemäß Nr. 4.1. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich beim Veranstalter angemeldet sein.
III. Hinweis
11. Die Angaben des Trägers einer Messebeteiligung im Antrag gemäß Nr. 4.1 und Nr. 9 und den dazu eingereichten Unterlagen sowie die Angaben der teilnehmenden Unternehmen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 586). Das gleiche gilt für Angaben, die nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen im Rahmen einer amtlichen Beteiligung gemacht werden.
IV. Inkrafttreten
12. Diese Richtlinien treten am 3. April 1981 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Gemeinschaftsbeteiligungen kleiner und mittlerer bayerischer Unternehmen an Messen und Ausstellungen im In- und Ausland vom 5. Mai 1978 (WVMBl S. 82) außer Kraft.