Richtlinie
Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 7. Oktober 2021, Az. 26-3467/33/29
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 26. Februar 2024, Az. 26-3467/66]
Präambel
Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen. Denn sie führt zu einer zunehmenden Unabhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe und stärkt somit die Energiesicherheit Europas. Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Ziele der Bundesregierung ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nachfrageorientierte Basis-Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Mit dem im Herbst 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramm 2030 trägt die Bundesregierung dieser Tatsache Rechnung. Das Klimaschutzprogramm formuliert das Ziel von einer Million Ladepunkten bis 2030. Diese Zielsetzung wurde im Masterplan Ladeinfrastruktur vom 18. November 2019 bekräftigt.
Mit der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern vom 14. Juli 2017 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) bereits einen wichtigen Beitrag zum Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur geleistet. Dies zeigt die starke Nachfrage in fünf Förderaufrufen zwischen den Jahren 2017 und 2020 mit insgesamt rund 3.000 errichteten Ladepunkten. Nicht zuletzt aus diesem Grund besteht weiterhin ein hoher Bedarf an Förderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Als Reaktion auf die beschleunigte Entwicklung der Elektromobilität verfolgt der Freistaat in Form des Förderprogramms „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ die Beschleunigung des Ausbaus und die Verdichtung der Ladeinfrastruktur in Bayern. Da aufgrund der noch zu geringen Fahrzeugzahlen nach wie vor in der Regel kein wirtschaftlicher Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur möglich ist, ist die Förderung durch den Freistaat Bayern nach wie vor notwendig. Perspektivisch ist bei einem verstärkten Fahrzeughochlauf der Elektromobilität mit einer Wirtschaftlichkeit zu rechnen.
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Freistaat Bayern ist der Aufbau einer flächendeckenden Basis-Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung. Gleichzeitig soll sich dieser Aufbau an bundesweit einheitlichen Kriterien orientieren, um einen „Flickenteppich“ zu vermeiden. Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Förderrichtlinie regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht. Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen des Programms ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Freistaat Bayern gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da die vorliegende Bayerische Förderrichtlinie in Ergänzung zur Bundesrichtlinie steht, basieren beide Gewerke auf derselben Rechtsgrundlage. Für das bayerische Programm wird die sog. Länderöffnungsklausel in Anspruch genommen.
1.3 Begriffsbestimmungen
Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Ladepunkt“: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
b) „Ladeeinrichtung“: Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
c) „Standort“: Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.
d) „Netzanschluss“: technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
e) „Normal-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis höchstens 22 Kilowatt.
f) „Schnell-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
g) „AC-Ladepunkt“ (englisch Alternating Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Wechselstrom möglich ist.
h) „DC-Ladepunkt“ (englisch Direct Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Gleichstrom möglich ist.
i) „maximaler Förderbetrag“: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen (in Euro) und Höchstquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).
Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuell gültigen Fassung verwiesen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur
Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses (siehe Nr. 2.3 dieser Förderrichtlinie). Gefördert werden Normal- und Schnellladepunkte. Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnellladepunkten und den Netzanschluss. Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils geltenden Förderaufruf.
2.2 Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur
Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.
Ein Mehrwert liegt z.B. vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur
- zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV oder dem Eichrecht in der jeweils aktuellen Fassung bzw. dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird;
- bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird;
- hinsichtlich der Authentifizierungs- und/oder Bezahloptionen ertüchtigt wird;
- wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern (z.B. auch Nachrüstung Laderoboter, Wetterschutz, usw.).
2.3 Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur
Gefördert wird
- der Anschluss der nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
- die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn sie der Versorgung von Ladepunkten dient.
Die Netzanschlussleistung kann zunächst auch höher ausgelegt werden, als die aktuell vorgesehene Gesamtladeleistung der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Kommunen und Landkreise.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vorhabenbeginn
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2 Ausschlussgründe
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/01 vom 31.7.2014, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind,
- über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Allgemeines
Das Gesamtfördervolumen von 20 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden. Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nr. 2). Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
5.2 Maximale Förderbeträge für Ladepunkte
| Maximaler Förderbetrag |
---|
Normalladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC) | 60 Prozent | 2.500 Euro |
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW | 60 Prozent | 10.000 Euro |
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher | 60 Prozent | 20.000 Euro |
5.3 Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse
| Maximaler Förderbetrag |
---|
Anschluss an das Niederspannungsnetz | 60 Prozent | 10.000 Euro |
Anschluss an das Mittelspannungsnetz | 60 Prozent | 100.000 Euro |
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss | wie dazugehöriger Netzanschluss |
6. Anforderungen an die Ladeinfrastruktur
6.1 Technische Anforderungen
Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z.B. Open Charge Point Protocol (OCPP) an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein. In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen, z.B. hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der Ladeeinrichtung ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.
6.2 Betrieb der Ladeinfrastruktur
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann seine Verantwortung gem. jeweiligem Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen. Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.
Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z.B. Startgebühr, Arbeitspreis, Blockiergebühr, Parktarif etc.), sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezahlung über App-Möglichkeiten oder Mobilitätsdienstleistern die Ladekosten abweichen können.
6.3 Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden. Auch bei Nutzung von vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom muss die Stromabgabe witterungs- und zeitunabhängig gewährleistet sein.
6.4 Zugänglichkeit
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung ist. Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus den Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils um die Hälfte. Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen, wird empfohlen, WLAN an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend. Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen sowie Ladevorgänge starten und bezahlen können.
6.5 Kennzeichnung
Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Abs. 10 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. Einzelheiten werden in den Förderaufrufen geregelt. Für eine bessere Auffindbarkeit wird insbesondere bei größeren oder unübersichtlichen Parkplätzen eine Wegführung (z.B. Richtzeichen VZ 365-65, Ladestation für Elektrofahrzeuge) zum Ladeplatz empfohlen. An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers sichtbar angebracht sein. Ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Förderbescheid an die Zuwendungsempfänger versandt.
6.6 Online-Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an den Projektträger bei der Bayern Innovativ GmbH während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Jahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt online unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet.
7. Verfahren
Bewilligungsbehörde ist
Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724
E-Mail: [email protected].
Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde bzw. auf ihrer Internetseite angefordert werden.
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem des Projektträgers (abrufbar unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet). Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.
Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge innerhalb von vier Wochen gem. Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Projektträger eingereicht werden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden. Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. Insbesondere wird im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen. Die Beträge können nach unten abweichen.
7.2 Vorhabenlaufzeit
Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen. Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichungen hiervon können im Förderaufruf geregelt werden.
7.3 Nachweisführung und Auszahlung
Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate (für Kommunen 12 Monate) nach Ablauf der bewilligten Vorhabenlaufzeit. Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. Die Vorlage der Unterlagen, die für Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt ebenfalls über ein Online-Portal.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden
- bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.3 ANBest-K gelten die in Nr. 7.3 dieser Förderrichtlinie dargestellten Auszahlungsmodalitäten.
Einnahmen, die sich aus der Nutzung oder Vermietung/Verpachtung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bzw. Nr. 2.1 ANBest-K bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
9. Geltungsdauer
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.