Richtlinie
Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. Juli 2023, Az. VI.7-BH9001.7/41/50]
1. Pflegebonus
1.1 Zweck
Die Träger
-
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
-
privater Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
-
und
-
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Pflegebonus). Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
-
Altenpflegerin/Altenpfleger,
-
Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer,
-
Erzieherin/Erzieher,
-
Kinderpflegerin/Kinderpfleger,
-
Heilpädagogin/Heilpädagoge,
-
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger,
-
Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer
-
oder
-
Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer
zu entscheiden.
1.2 Begünstigte
Auf Antrag erhalten die Träger
-
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
-
privater Fachakademien für Sozialpädagogik
-
und
-
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
1.3 Klassenzuschuss
1.3.1 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 20.000 Euro |
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7 | 21.500 Euro |
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8 | 23.000 Euro |
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9 | 24.500 Euro |
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10 | 26.000 Euro |
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11 | 27.000 Euro |
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12 | 28.000 Euro |
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ab 13 | 29.000 Euro |
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Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.
1.3.2 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 12.000 Euro |
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7 | 13.500 Euro |
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8 | 15.000 Euro |
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9 | 16.500 Euro |
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10 | 18.000 Euro |
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11 | 19.000 Euro |
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12 | 20.000 Euro |
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ab 13 | 21.000 Euro |
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Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.
1.3.3 Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 20.000 Euro |
---|
7 | 22.000 Euro |
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8 | 24.000 Euro |
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9 | 26.000 Euro |
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10 | 28.000 Euro |
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11 | 29.000 Euro |
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12 | 30.000 Euro |
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13 – 17 | 31.000 Euro |
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18 – 25 | 33.000 Euro |
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ab 26 | 35.000 Euro |
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Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.
1.3.4 Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 17.000 Euro |
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7 | 19.000 Euro |
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8 | 21.000 Euro |
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9 | 23.000 Euro |
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10 | 25.000 Euro |
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11 | 26.000 Euro |
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12 | 27.000 Euro |
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13 – 17 | 28.000 Euro |
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18 – 25 | 30.000 Euro |
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ab 26 | 32.000 Euro |
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1.3.5 Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6 | 17.000 Euro |
---|
7 | 18.500 Euro |
---|
8 | 20.000 Euro |
---|
9 | 21.500 Euro |
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10 | 23.000 Euro |
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11 | 24.000 Euro |
---|
12 | 25.000 Euro |
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ab 13 | 26.000 Euro |
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Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.
1.3.6 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 19.000 Euro |
---|
7 | 20.500 Euro |
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8 | 21.000 Euro |
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9 | 23.500 Euro |
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10 | 25.000 Euro |
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11 | 26.000 Euro |
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12 | 27.000 Euro |
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ab 13 | 28.000 Euro |
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1.3.7 Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
---|
6 | 15.000 Euro |
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7 | 16.500 Euro |
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8 | 18.000 Euro |
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9 | 19.500 Euro |
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10 | 21.000 Euro |
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11 | 22.000 Euro |
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12 | 23.000 Euro |
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ab 13 | 24.000 Euro |
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Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5.500 Euro. Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5.000 Euro.
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. Beispielsweise verringern sich die Beträge
oder
1.3.8 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
---|
6 | 16.000 Euro |
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7 | 17.500 Euro |
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8 | 19.000 Euro |
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9 | 20.500 Euro |
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10 | 22.000 Euro |
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11 | 23.000 Euro |
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12 | 24.000 Euro |
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ab 13 | 25.000 Euro |
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1.3.9 Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
-
Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
-
Fachakademie für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
oder
erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.
1.3.10 Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.
1.3.11 Umfang des Schulgeldverzichts
Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z.B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.
1.4 Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v.H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v.H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.
1.5 Verfahren
1.5.1 Zuständigkeit
Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.
1.5.2 Abrechnungsverfahren
Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) berichtet jede Schule bis zum 10. November jedes Jahres gegenüber der zuständigen Behörde die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober. Die Schülerzahlen pro Klasse zum Stichtag sind für die Zuschussberechnung maßgeblich. Der Schulträger hat im Antrag schriftlich zu erklären, dass er von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld erhebt.
Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.
1.5.3 Prüfungsrecht der Regierungen
Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.
2. Gesundheitsbonus
2.1 Zweck
Die Träger privater Berufsfachschulen
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Gesundheitsbonus). Der Freistaat will auf diese Weise möglichst viele junge Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
-
Diätassistentin/Diätassistent,
-
Ergotherapeutin/Ergotherapeut,
-
Logopädin/Logopäde,
-
Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,
-
Orthoptistin/Orthoptist,
-
pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent,
-
Physiotherapeutin/Physiotherapeut,
-
Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin/Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.
2.2 Begünstigte
Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten bzw. pharmazeutisch-technische Assistenten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
2.3 Klassenzuschuss
2.3.1 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Diätassistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 12.240 Euro |
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7 | 14.280 Euro |
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8 | 16.320 Euro |
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9 | 18.360 Euro |
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10 | 20.400 Euro |
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11 | 22.440 Euro |
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12 | 24.480 Euro |
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13 | 26.520 Euro |
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14 | 28.560 Euro |
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15 | 30.600 Euro |
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ab 16 | 32.640 Euro |
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2.3.2 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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bis 5 | 16.360 Euro |
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6 | 20.360 Euro |
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7 | 24.360 Euro |
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8 | 28.360 Euro |
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9 | 32.360 Euro |
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10 | 36.360 Euro |
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1 | 40.360 Euro |
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12 | 44.360 Euro |
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13 – 15 | 48.360 Euro |
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16 – 18 | 59.520 Euro |
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19 – 21 | 70.680 Euro |
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22 – 24 | 81.840 Euro |
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25 – 27 | 93.000 Euro |
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28 – 30 | 104.160 Euro |
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ab 31 | 115.320 Euro |
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2.3.3 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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bis 5 | 19.240 Euro |
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6 | 24.440 Euro |
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7 | 29.640 Euro |
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8 | 34.840 Euro |
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9 | 43.120 Euro |
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10 | 48.720 Euro |
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11 | 54.320 Euro |
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12 | 59.920 Euro |
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13 – 15 | 70.200 Euro |
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16 – 18 | 86.400 Euro |
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19 – 21 | 102.600 Euro |
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22 – 24 | 118.800 Euro |
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ab 25 | 135.000 Euro |
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2.3.4 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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bis 5 | 16.360 Euro |
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6 | 20.360 Euro |
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7 | 24.360 Euro |
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8 | 28.360 Euro |
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9 | 32.360 Euro |
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10 | 36.360 Euro |
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11 | 40.360 Euro |
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12 | 44.360 Euro |
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13 – 15 | 48.360 Euro |
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16 – 18 | 59.520 Euro |
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19 – 21 | 70.680 Euro |
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22 – 24 | 81.840 Euro |
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25 – 27 | 93.000 Euro |
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ab 28 | 104.160 Euro |
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2.3.5 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Orthoptik erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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bis 5 | 18.200 Euro |
---|
ab 6 | 19.600 Euro |
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2.3.6 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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6 | 12.852 Euro |
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7 | 15.852 Euro |
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8 | 18.852 Euro |
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9 | 21.852 Euro |
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10 | 24.852 Euro |
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11 | 27.852 Euro |
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12 | 30.852 Euro |
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13 – 15 | 33.852 Euro |
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16 – 18 | 41.664 Euro |
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19 – 21 | 49.500 Euro |
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22 – 24 | 57.288 Euro |
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25 – 27 | 65.100 Euro |
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28 – 30 | 72.912 Euro |
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ab 31 | 80.724 Euro |
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2.3.7 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden
Klassenstärke | Betrag |
---|
6 | 18.800 Euro |
---|
7 | 22.800 Euro |
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8 | 26.800 Euro |
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9 | 30.800 Euro |
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10 | 34.800 Euro |
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11 | 38.800 Euro |
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12 | 42.800 Euro |
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13 – 15 | 46.800 Euro |
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16 – 18 | 57.600 Euro |
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19 – 21 | 68.400 Euro |
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22 – 24 | 79.200 Euro |
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25 – 27 | 90.000 Euro |
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28 – 30 | 100.800 Euro |
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ab 31 | 111.600 Euro |
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2.3.8 Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke | Betrag |
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bis 3 | 25.000 Euro |
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4 – 8 | 54.600 Euro |
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9 – 12 | 60.200 Euro |
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ab 13 | 70.500 Euro |
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Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie die Ausbildung in der Teilzeitform an (dreijährige Ausbildung), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Drittel.
2.3.9 Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapie, Podologieerhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.
2.3.10 Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)
Für eine Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, die eine mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a KHG und deren Träger oder Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist, wird kein Gesundheitsbonus gezahlt, es sei denn, der Schulträger weist nach, dass er sich ernsthaft, jedoch bislang vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget gemäß § 17a Abs. 3 KHG bemüht hat. Ein Schulträger muss spätestens drei Jahren nach Vorlage seiner Unterlagen über einen ernsthaften, jedoch vergeblichen Versuch zur Finanzierung über das Ausbildungsbudget gegenüber der zuständigen Behörde erneut nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget bemüht hat.
2.3.11 Zuständige Behörde
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständige Behörde für die Gewährung des Zuschusses.
2.3.12 Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren
Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts), 1.5.2 (Abrechnungsverfahren) und 1.5.3 (Prüfungsrecht der Regierungen) gelten für den Gesundheitsbonus entsprechend. Die Verfahrensregelung zum schulbezogenen Sockelbetrag (Nr. 1.5.2 Abs. 2) findet keine entsprechende Anwendung.
3. Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)
3.1 Zweck
Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt hierzu gezielt einen Anreiz, sich im Rahmen der schulischen beruflichen Bildung weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken: Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus bzw. einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus) als finanzielle Anerkennung für die bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung.
Der Bonus unterstreicht außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung.
3.2 Begünstigte; Höhe des Bonus
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine berufliche Ausbildung (Weiterbildung) an einer Fachschule bzw. Fachakademie in Bayern erfolgreich abschließt, erhält einen Bonus. Gleiches gilt für diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der
-
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt, durch die sie bzw. er zugleich den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
-
oder
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eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt und nach einem zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
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oder
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die Übersetzerprüfung, die Dolmetscherprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgreich ablegt
und
ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung seit mindestens sechs Monaten im Freistaat Bayern hat.
Der Bonus beträgt 1.000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vor dem 1. Januar 2018 festgestellt wurde, 1.500 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt wurde, und 2.000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Mai 2019 festgestellt wurde.
Für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurde, beträgt der Meisterbonus 3.000 Euro. Den erhöhten Bonus erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber erst nach dem 31. Dezember 2022 der Bonus ausgezahlt wird.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen wird der Bonus je bestandener Prüfung gewährt. Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
3.3 Zuständigkeit; Verfahren
Die Fachschulen und Fachakademien bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermitteln die Begünstigten. Bei der
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Externenprüfung, die zugleich bzw. nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum einen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) vermittelt,
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bzw.
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Übersetzerprüfung, Dolmetscherprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden,
weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihren Wohnsitz bzw. ihren Beschäftigungsort in Bayern durch die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung gültige Anmeldebestätigung der Meldebehörde über den Hauptwohnsitz bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Beschäftigungsverhältnis in Bayern nach.
Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Schule von jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen vorgelegt. Die Schulen teilen die Absolventinnen bzw. Absolventen über ein auf der Internet-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingerichtetes Portal
bzw.
mit.
Die staatlichen Fachschulen und Fachakademien und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellen zudem die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet die Angaben an das Landesamt für Schule weiter.
Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlt ihn an sie aus.
Der Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter bei der Schule die erforderlichen Nachweise vorlegen muss, darf nicht länger als zwei Jahre nach dem jeweils folgenden Stichtag 1. März bzw. 1. September liegen. Der jeweilige Stichtag wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (Art. 31 Abs. 1, 2 BayVwVfG analog, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB).
4. Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
4.1 Zweck
Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nehmen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Teilhabe von gehörlosen Menschen im beruflichen und alltäglichen Leben wahr. Der Freistaat Bayern erkennt die Bedeutung der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, indem er den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Bayern die mit der Prüfung verbundenen Gebühren erstattet (§ 18 GDPO).
4.2 Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
Wer die Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache erfolgreich ablegt und zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat, erhält die Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (§ 18 GDPO) in vollem Umfang erstattet.
4.3 Zuständigkeit; Verfahren
Das Bayerische Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB – Gesellschaft:Inklusion:Bildung) in Nürnberg übermittelt eine Auflistung der Begünstigten samt den erforderlichen Angaben an das Bayerische Landesamt für Schule. Dieses stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Die Übermittlung erfolgt
- bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
- bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden).
Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Kostenerstattung schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
5. Meisterpreis
5.1 Zweck
Der Freistaat Bayern zeichnet Absolventinnen und Absolventen von gewerblichen und kaufmännischen Fachschulen und Fachakademien mit staatlicher Abschlussprüfung für besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung” aus. Der Meisterpreis soll insbesondere junge Menschen dazu motivieren, eine Aufstiegsfortbildung anzustreben. Er wird den 20 v.H. besten Prüfungsteilnehmern eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs verliehen.
5.2 Voraussetzungen
Der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung wird im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vergeben an
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staatlich geprüfte Techniker,
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Absolventinnen und Absolventen sonstiger Fachschulen gemäß Anlage
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und
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Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien gemäß Anlage.
Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien, die die Abschlussprüfung als andere Bewerber (Externenprüfung) abgelegt haben, gilt die Ausbildung als im Freistaat Bayern absolviert, wenn die betroffenen Absolventen im Freistaat Bayern ihren Hauptwohnsitz haben.
5.3 Zuständigkeit; Verfahren
Die Preisträgerinnen und Preisträgern werden von den Schulen ermittelt und festgestellt. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann sich am Auswahlverfahren und der Preisverteilung beteiligen.
Der Meisterpreis wird den 20 v.H. besten Absolventen eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs an einer Schule zuerkannt; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut” (2,50) erreicht worden ist.
Der Meisterpreis wird der Preisträgerin oder dem Preisträger in Form einer Urkunde durch die Schulen überreicht. Ergibt sich eine unbillige Härte, so können im Einzelfall die Schulen eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an fachlich unterschiedlichen Prüfungen können am jeweiligen Auszeichnungsverfahren teilnehmen.
Zuständig für die Durchführung dieser Regelung sind die Schulen.
6. Prämie für Pflegepädagogik
6.1 Zweck
Lehrkräfte an Berufsfachschulen für Pflege benötigen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) seit 2020 eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts.
Um die schulische Ausbildung an den Berufsfachschulen für Pflege mittels entsprechend qualifizierter Lehrkräfte zu sichern, bedürfen v.a. interessierte Pflegefachpersonen daher einerseits einer Nachqualifizierung mittels eines genehmigungsfähigen Studienangebots und gleichzeitig müssen mehr Personen für die Aufnahme eines derartigen Studiums gewonnen werden. Mit der einmaligen Prämie für Pflegepädagogik soll sowohl ein finanzieller Anreiz für die Aufnahme eines solchen Studiums gesetzt werden, als auch wirtschaftliche Nachteile, die sich gegebenenfalls in der Zeit der Nachqualifizierung für Pflegefachpersonen (z.B. Wegfall von Zulagen) ergeben, teilweise ausgeglichen werden.
6.2 Begünstigte; Höhe der Prämie
Die Prämie für Pflegepädagogik wird einmalig vergeben an einschlägig vorqualifizierte Personen, die
- derzeit einen vor dem 1. Januar 2023 aufgenommenen einschlägigen Studiengang absolvieren, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt oder
- die im Kalenderjahr 2023 einen einschlägigen Studiengang aufnehmen, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt
und - ihren Wohnsitz entweder zum 1. Januar 2023 jedenfalls aber zu Beginn des einschlägigen Studiengangs im Kalenderjahr 2023 in Bayern haben oder nachweislich an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege unterrichten.
Einschlägig ist eine Vorqualifikation sowie ein Studiengang, wenn diese bzw. dieser zu einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit als Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht an bayerischen Berufsfachschulen für Pflege nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs führt.
Dies umfasst aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben
- für den praktischen Unterricht und die Begleitung der praktischen Ausbildung Pflegefachpersonen, mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung, die einen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 20 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
- für den theoretischen Unterricht Personen, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 40 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften oder 40 ECTS-Punkte im Bereich der medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
Die Prämie beträgt einmalig 3.600 Euro.
6.3 Zuständigkeit; Verfahren
Die Hochschulen, an denen der entsprechende Studiengang im Jahr 2023 absolviert bzw. begonnen wird, ermitteln die Begünstigten und übermitteln an das Bayerische Landesamt für Schule eine Auflistung der Begünstigten samt den für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben. Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Hochschule von den Studierenden vorgelegt.
Die Übermittlung dieser Daten an das Landesamt für Schule erfolgt bis spätestens zum 15. Oktober 2023. Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Erteilung der Prämie schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
Die Prämie ist von den Begünstigten zurückzuerstatten, sofern der entsprechende Studiengang nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen wurde.
7. Freiwilligkeit
Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse, Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie die Prämie für Pflegepädagogik werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften hierzu. Auf Pflege- und Gesundheitsbonus (Nrn. 1 und 2) finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Zuwendungen Anwendung (VV zu Art. 44 BayHO).
8. Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs
Der Oberste Rechnungshof hat in den Verfahren zu Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse, zur Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie zur Prämie für Pflegepädagogik bei allen beteiligten staatlichen Stellen und juristischen Personen des privaten Rechts ein umfassendes Prüfungsrecht.
9. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt Nr. 6 zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage
Anlage zu Nr. 5.2 – Meisterpreis
Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird
Fachschulen
Fachakademien