Richtlinie
Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Steigerung der Studentenanzahl in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen (Pflegestipendienrichtlinie – PflStipR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 27. Juli 2022, Az. 44g-G8570-2021/529-33
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 21. September 2022, Az. 44e-G8570-2021/529-51]
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Stipendien für Studierende eines primärqualifizierenden Pflegestudiengangs. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Die Anforderungen an Pflegefachkräfte haben sich aufgrund der demografischen Entwicklung in den letzten Jahren stark verändert. Eine zukunftsfähige, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung ist ohne die berufliche Pflege als größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen Bayerns nicht denkbar. Die Qualität der Versorgung hängt erheblich von der Qualität und der Qualifikation der professionellen Pflege ab. Um qualitativ hochwertige Pflege auch in Zukunft sicherzustellen, bedarf es deutlich mehr akademisch qualifizierter Pflegefachkräfte in der direkten Versorgung in Bayern. Jedoch ausdrücklich nicht als Ersatz, sondern ergänzend zu den Pflegefachkräften mit anderen Qualifikationsabschlüssen gemeinsam in einem Team. Der wissenschaftliche Nachweis von Effizienz und Effektivität von Versorgungsleistungen und Qualitätssicherung ergibt einen Bedeutungszuwachs an evidenzbasierter pflegerischer Intervention. In Bayern haben mit dem Start des neuen primärqualifizierenden Studiengangs zum Wintersemester 2020/2021 deutlich weniger Studierende als in den Vorjahren ein Pflegestudium an einer Hochschule aufgenommen. Ein Grund für den Rückgang wird in der fehlenden Finanzierung der Praxisphasen, Ausbildungsvergütung und Praxisanleitungskosten des primärqualifizierenden Pflegestudiengangs gesehen. Eine Ausbildungsvergütung der primärqualifizierend Studierenden ist nicht vorgesehen, obwohl diese nahezu die gleiche Stundenzahl in der praktischen Ausbildung verbringen wie Auszubildende in der beruflichen Qualifizierung. Mit Hilfe von Stipendien soll der Anreiz, ein primärqualifizierendes Hochschulstudium aufzunehmen, vergrößert und somit dem Fachkräftemangel in Bayern entgegengewirkt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird das Absolvieren eines primärqualifizierenden Studienganges Pflege an einer staatlichen bayerischen Hochschule oder eines staatlich anerkannten solchen Studienganges an einer kirchlichen Hochschule im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes, sofern dieser Studiengang eine Genehmigung für primärqualifizierende Pflegestudiengänge nach § 38 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten hat und im Rahmen der stufenweisen Einführung der Studiengänge an bayerischen Hochschulen Berücksichtigung findet.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Studierende eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege an einer in Nr. 2 genannten Hochschule. Ausgenommen von Satz 1 sind Studierende, die einen primärqualifizierenden Studiengang der Pflege in Teilzeit absolvieren.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger
a) ab dem zweiten Semester in einem primärqualifizierenden Pflegestudium an einer in Nr. 2 genannten Hochschule in Vollzeit eingeschrieben ist,
b) an einer in Nr. 2 genannten Hochschule mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze gemessen an der Regelstudienzeit im Freistaat Bayern absolviert,
c) sich verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege (Abschluss: Bachelor of Science) oder eines einschlägigen konsekutiven Masterstudiengangs (Abschluss: Master of Science oder Master of Arts) eine pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit in einer Einrichtung, in der vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG durchgeführt werden, insbesondere in Einrichtungen der Akutpflege, ambulanten oder stationären Langzeitpflege, im psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgungsbereich, im Freistaat Bayern aufzunehmen und dort mindestens eine 36-monatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Mindestumfang von 50% einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten aufrechtzuerhalten.
Wenn und soweit die Einhaltung des Zeitpunktes der Aufnahme der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit oder die vollständige Ausübung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern für die Dauer von mindestens 36 Monaten im Mindestumfang von 50% einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände zu stellen ist, einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zustimmen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Zuwendung
Die Studierenden eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege in Vollzeit werden mit einem monatlichen Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses gefördert.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende monatlichen Kostenpauschalen angesetzt:
- Mehrbedarf für Wohnen 250 Euro
- Mehrbedarf für Lebensmittel 100 Euro
- Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 Euro
- Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 Euro
- Mehrbedarf für Kommunikation 50 Euro
- Mehrbedarf für Mobilität 50 Euro
- Mehrbedarf für Bekleidung 90 Euro.
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt monatlich 660 Euro.
5.3 Höhe der Zuwendung
Der Festbetrag beträgt monatlich 600 Euro.
5.4 Dauer der Zuwendung
Das Stipendium kann nur einmalig beantragt werden und wird innerhalb der Regelstudienzeit des primärqualifizierenden Pflegestudiums ab dem zweiten Semester längstens für 36 Monate gewährt. Im Falle eines Urlaubssemesters ruhen die Leistungen bis zur Wiederaufnahme des regulären Studiums. Sollte die begrenzte Förderdauer von längstens 36 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten oder Kindererziehungs-/Pflegezeiten, kann diese Frist auf Antrag um maximal sechs Monate verlängert werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Förderdauer bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Die Anfertigung einer Bachelorarbeit nach Ablauf der Regelstudienzeit aus organisatorischen oder persönlichen Gründen begründet keinen Härtefall. Der Bewilligungszeitraum endet vorzeitig mit Einführung einer bundesweiten Regelung.
5.5 Anrechnung weiterer Einnahmen
Sozialleistungen nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf die Fördersumme in voller Höhe angerechnet. Gegenüber Fördermöglichkeiten, die keine Sozialleistung darstellen, ist die Förderung nach dieser Richtlinie aufgrund des staatlichen Interesses am Zuwendungsziel vorrangig anzuwenden. Einkünfte, die im Rahmen der hochschulischen Ausbildung während der Pflichtpraktika erzielt werden, sind auf die Fördersumme dieser Richtlinie in voller Höhe anzurechnen.
6. Rückzahlung der Zuwendung
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
a) die Exmatrikulation vor Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege erfolgt,
b) der Zuwendungsempfänger nicht mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze, gemessen an der Regelstudienzeit, im Freistaat Bayern absolviert oder
c) die pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss nicht fristgerecht nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c im Freistaat Bayern aufgenommen und aufrechterhalten wird.
Im Fall des Satzes 1 Buchst. c. errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 36 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die vorzeitige Beendigung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums oder die verspätete Aufnahme bzw. die vorzeitige Beendigung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, vorliegt.
II. Verfahren
7. Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Pflege.
7.2 Bewilligungszeitraum
Der von der Bewilligungsbehörde festzulegende Bewilligungszeitraum kann maximal 36 Monate betragen. Er endet spätestens mit Ablauf des Datums des Außerkrafttretens dieser Richtlinie.
7.3 Antragstellung
Der Antrag ist vor Semesterbeginn für das kommende Semester bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformulars einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer in Nr. 2 genannten Hochschule,
- eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung und
- eine Einverständniserklärung zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse.
Zu jedem Semesterbeginn ist der Bewilligungsbehörde eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Nach dem vierten und sechsten Semester sowie nach Absolvieren des Studiums sind der Bewilligungsbehörde entsprechende Nachweise zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. b vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit. Sofern dem Antrag nicht entsprochen wird, ergeht ein ablehnender Bescheid. Anträge auf Verlängerung der Förderdauer eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege nach Nr. 5.4 Satz 3 und Anträge nach Nr. 4 Satz 2 auf Fristverlängerung für die Aufnahme einer pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss sowie betreffend die Bindungsdauer an die entsprechende Tätigkeit sind ebenfalls bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch mit der entsprechenden Begründung einzureichen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt dem Zuwendungsempfänger die Entscheidung schriftlich mit. Änderungen, die zu einem Wegfall, einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Zuwendung führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Daneben ist der Bewilligungsbehörde auch jede Adressänderung unverzüglich anzuzeigen.
7.4 Auszahlung
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus.
8. Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Prüfung vor. Diese hat den Vorgaben der VV Nrn. 10.1 und 10.3 zu Art. 44 BayHO i.V.m. Nr. 6.2 ANBest-P und den dort vorgesehenen Mindestinhalten zu entsprechen.
9. Erfolgskontrolle
Die Erfolgskontrolle wird durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt. Die Zuwendungsempfänger haben an dieser mitzuwirken. Bereits mit Antrag auf Förderung ist das Einverständnis zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse zu erteilen.
III. Schlussbestimmungen
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 11. August 2022 in Kraft. Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.