Richtlinie
Förderrichtlinie Landesentwicklung – Regionalmanagement (FöRLa III)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 16. Oktober 2023, Az. 104-8705/19/15
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionale Initiativen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die zum Bestandteil der Förderbescheide zu erklärenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit.
1. Zweck der Zuwendung
Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung) gefördert und gesichert werden. Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
- die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken,
- die Regionen resilient und zukunftsfähig aufzustellen,
- die Entwicklungschancen der Teilräume durch Kooperation, Vernetzung und interkommunale Zusammenarbeit zu nutzen und zu verbessern,
- die Eigeninitiative der regionalen Akteure zur Entwicklung von innovativen, maßgeschneiderten Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen vor Ort zu unterstützen,
- die Bürger in die Entwicklung der Region einzubeziehen,
- nachhaltige, von den regionalen Partnern mitgetragene Projekte zu etablieren,
- die sozioökonomischen Auswirkungen der bestehenden und ehemaligen Standorte der Bundeswehr und der US-Streitkräfte für die Regionen auszugleichen,
- einen Beitrag zur effizienten Flächennutzung (Flächensparen) zu leisten.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zukunftsprojekte
Mit dieser Richtlinie wird die Vorbereitung und Durchführung von neuen, regionalen Projekten in zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionale Initiativen in Form von Regionalmanagements und Regionalmarketings gefördert.
Folgende Zukunftsthemen in fünf Handlungsfeldern kommen in Betracht:
- Demografischer Wandel (z.B. Konzepte für Daseinsvorsorge und Infrastrukturanpassung, Imagekampagne, Teilhabe am sozialen Umfeld, Jugendprojekte),
- Wettbewerbsfähigkeit (z.B. Innovation, Digitalisierung, Tourismus, Internationalisierung, Fachkräftesicherung),
- Siedlungsentwicklung (z.B. Innenentwicklung, alternative Wohnformen, Mobilität, Flächensparen),
- Regionale Identität (z.B. Wertschöpfungsketten, regionale Produkte, Innenmarketing, Standortmarketing, kulturelle Projekte),
- Klimawandel (z.B. Regionalisierung der Energiewende, Erneuerbare Energien, Energie- und Klimaschutzkonzepte, Bildungsmaßnahmen zu Klimafragen, Klimaanpassung).
2.2 Strategieentwicklung
Regionen, in denen aktuell keine Regionale Initiative eingerichtet ist, können nach dieser Richtlinie einmalig Fördermittel erhalten, um für die Region unter Einbindung der relevanten Akteure eine querschnittsorientierte regionale Entwicklungsstrategie zu erarbeiten. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn nicht zugleich eine Förderung nach Nr. 2.1 erfolgt.
2.3 Übergangsförderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte
Übergangsweise werden mit dieser Richtlinie neue, regionale Projekte Regionaler Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte nach Nr. 9 gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die rechtsfähigen öffentlichen oder privatrechtlichen Träger von in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichteten Regionalen Initiativen im Freistaat Bayern. Soll die Einrichtung einer Regionalen Initiative durch eine Förderung nach Nr. 2.2 vorbereitet werden, ist antrags- und zuwendungsberechtigt die räumlich betroffene Gebietskörperschaft (im Regelfall: Landkreis) bzw. eine der betroffenen Gebietskörperschaften im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Gebietskörperschaften einer Region i.S.v. Nr. 2.2.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
- Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
- Abstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsinitiativen,
- Beitrag der Projekte zu einer querschnittsorientierten Regionalentwicklung,
- Leitung der Projekte durch die Regionale Initiative,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 10.000 Euro und je Antrag mehr als 25.000 Euro,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung,
- Vorliegen eines Evaluationskonzepts für jeden Bewilligungszeitraum,
- vor der Antragstellung Durchführung eines Beratungsgesprächs mit Vertretern des zuständigen Fachreferats des Staatsministeriums und dem/der zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und Regionale Initiativen“ bei den Regierungen sowie
- Antragstellung unter Verwendung des Musterformulars.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung der geförderten Projekte in dem Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
- Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Assistenz, Sachbearbeitung, geringfügig Beschäftigte) in Höhe der vergleichbaren TV-L Entgeltgruppe. Eine Besserstellung im Sinne einer Vergütung von mehr als 20% über dem vergleichbaren TV-L Bruttogehalt führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. Zuwendungsfähig sind das Bruttoentgelt samt Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten. Zuwendungsfähig sind auch Personalausgaben in angemessenem Umfang, die im Zusammenhang mit der Netzwerkarbeit der Regionalen Initiative entstehen, um ihre Rolle als regionale Drehscheibe zu stärken und den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit in der Region zu verstetigen; hierzu gehören insbesondere Personalausgaben für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im direkten Zusammenhang zu den Förderprojekten stehen, sowie an Lenkungsgruppensitzungen und Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Nr. 8.6 (bei Erfahrungsaustauschen max. zwei Vertreter der Regionalen Initiative).
- Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
- Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang.
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. Anschaffungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich förderfähig, soweit der Grenzwert von 5.000 Euro i.S. d. Obergruppe 81 des Gruppierungsplans1) nicht überschritten wird.
- Ausgaben für Dienstleistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen.
- Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (z.B. Apps, Websites, andere Online-Angebote).
5.3 Höhe der Förderung für Regionalmanagements und Regionalmarketings
5.3.1 Der Basisfördersatz beträgt 50% der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2 Der Basisfördersatz erhöht sich kumulativ wie folgt:
- 10 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im ländlichen Raum befindet.
- 20 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet.
- 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts über einen Landkreis hinausgeht.
5.3.3 Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Mitteln des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.
5.3.4 Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 100.000 Euro pro Projektjahr.
5.3.5 Der Förderbetrag erhöht sich wie folgt:
- Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.
- Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von zwei Landkreisen umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.
- Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von drei Landkreisen umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 75.000 Euro pro Projektjahr.
- Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten und deren räumlicher Umgriff deckungsgleich mit der Planungsregion ist, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.
Die kumulative Inanspruchnahme der erhöhten Regelförderung nach Nrn. 5.3.5 erster, zweiter und dritter Spiegelstrich ist ausgeschlossen.
5.3.6 Die Regionale Initiative Europäische Metropolregion München und die Regionale Initiative Europäische Metropolregion Nürnberg können jeweils zusätzlich zur Regelförderung einen Förderbetrag von bis zu 150.000 Euro pro Projektjahr beantragen. Die Förderungen nach Nr. 5.3.5 dritter und vierter Spiegelstrich sowie Nr. 5.4 sind für die Metropolregionen ausgeschlossen.
5.4 Sonderförderungen Flächensparen, Transformationsprozesse, Militär- und Konversionsstandorte sowie Zielbildungsprozess
5.4.1 Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung eines Projekts zum Thema Flächensparen beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr (Sonderförderung Flächensparen).
5.4.2 Kommt es im räumlichen Wirkungskreis einer bestehenden oder aufgrund des konkreten Anlasses neu eingerichteten Regionalen Initiative zu gravierenden wirtschaftlichen Umbrüchen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse vor Ort, erhält die Regionale Initiative auf Antrag für bis zu drei Jahre einen von der Förderung nach den Nrn. 5.3.4 bis 5.4.1 unabhängigen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 150.000 Euro pro Projektjahr, um neue Perspektiven für die Region aufzuzeigen (Sonderförderung Transformationsprozesse). Diese Sonderförderung Transformationsprozesse kann auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden.
5.4.3 Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung von Projekten für Militär- und Konversionsstandorte beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 100.000 Euro pro Projektjahr, wenn die Militärpräsenz vor Ort oder ihr Wegfall mit erheblichen sozioökonomischen und infrastrukturellen Herausforderungen für die Region verbunden ist und die Projekte einen engen Bezug zum Militärstandort oder zur Militärkonversion aufweisen (räumlich und inhaltlich und/oder zeitlich) (Sonderförderung Militär- und Konversionsstandorte).
5.4.4 Regionale Initiativen erhalten auf Antrag ergänzend zur Regelförderung einmalig eine Sonderförderung in Höhe von bis zu 50.000 Euro, um einen Zielbildungsprozess (Strategieentwicklung insbesondere für länger bestehende Regionale Initiativen) in der Region durchzuführen – möglichst unter Einbeziehung der Bevölkerung (Sonderförderung Zielbildungsprozess).
5.4.5 Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich jeweils nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.4.6 Verfügen Regionale Initiativen über einen deckungsgleichen räumlichen Wirkungskreis, können die Sonderförderungen Flächensparen, Transformationsprozesse, Militär- und Konversionsstandorte sowie Zielbildungsprozess nach Abstimmung untereinander jeweils nur für eine Regionale Initiative der Region beantragt werden.
5.5 Höhe der Förderung der Strategieentwicklung nach Nr. 2.2
5.5.1 Die Höhe des Fördersatzes sowie der Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.5.2 Die Förderung beträgt bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr für bis zu zwei Jahre.
5.6 Gebietskategorien
Maßgeblich für die Gebietskategorien der Nr. 5 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Beginns des Förderzeitraums.
6. Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7. Antragstellung
Anträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Start einer Förderphase ist jeweils zum 1. oder zum 15. eines Monats möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verschiebt sich der Förderbeginn unter Wahrung der Einreichungsfrist von sechs Wochen auf den nächst möglichen Termin.
8. Bewilligung
8.1 Der Bewilligungszeitraum für die Förderung von Zukunftsprojekten nach Nr. 2.1 beträgt maximal drei Jahre (Grundphase).
8.2 Nach diesem Zeitraum sind Anschlussförderungen von drei weiteren Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die in der Grundphase geförderten Zukunftsprojekte haben ausweislich der Auswertung des Evaluationskonzepts zu der Verbesserung der sozioökonomischen Strukturen der Region beigetragen (Zielerreichung).
- Die für die Anschlussförderung beantragten Zukunftsprojekte zielen auf die weitere Optimierung der sozioökonomischen Strukturen der Region (positive Entwicklungsprognose).
- Feststellung von Zielerreichung und positiver Entwicklungsprognose durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen. Die Abschlussevaluation erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens aber nach sechs Monaten. Beabsichtigt die Regionale Initiative, eine Anschlussförderung zu beantragen, so hat die Abschlussevaluation rechtzeitig vor Antragstellung zu erfolgen.
- Die für die Grundphase geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden für die Anschlussförderung entsprechende Anwendung.
8.3 Der Bewilligungszeitraum für die Förderung einer Strategieentwicklung nach Nr. 2.2 beträgt maximal zwei Jahre.
8.4 Die zuständige Bezirksregierung – höhere Landesplanungsbehörde – ist die Bewilligungsbehörde und für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig.
8.5 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
8.6 Der Zuwendungsbescheid enthält folgende weitere Nebenbestimmungen:
- Für jedes Projekt führt die Regionale Initiative mit jedem Sachstandsbericht nach Nr. 8.7 eine Zwischenevaluation durch (Dokumentation des Projektfortschritts unter Verwendung des bereitgestellten Musterformulars).
- Der Zuwendungsempfänger richtet eine Lenkungsgruppe ein, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums sowie der jeweiligen Bezirksregierung besetzt und insgesamt mindestens zweimal in der Förderperiode einberufen wird. In diesem Gremium wird gemeinsam über den Fortgang der Projekte diskutiert und entschieden. Es werden das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und der bzw. die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen zu einer Sitzung der Lenkungsgruppe zugezogen. Soweit zwei Lenkungsgruppensitzungen angesetzt werden, findet die erste Lenkungsgruppensitzung in der Mitte der Förderperiode statt (Zwischenbilanz und ggfs. Kurskorrektur); die zweite Lenkungsgruppensitzung findet am Ende der Förderperiode statt (Bilanz der Förderperiode und Ausblick).
- Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10% der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Förderphase ist bei der zuständigen Bezirksregierung ein Verwendungsnachweis zur Förderphase einzureichen.
- Bei Veranstaltungen, auf Kommunikations- und Informationsmaterialien, auf Webseiten sowie bei sonstigen öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen (Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Projekte der Regionalen Initiativen sowie die Regionalen Initiativen selbst der interessierten Öffentlichkeit zu präsentieren) im Rahmen der geförderten Projekte ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der zuständigen Bezirksregierung und dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu geben.
- Die Regionale Initiative sollte an den Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung teilnehmen.
8.7 Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. Jedem Auszahlungsantrag, der an die zuständige Bezirksregierung zu richten ist, ist ein hinsichtlich Projektfortschritt aussagekräftiger Sachstandsbericht beizufügen.
9. Übergangsförderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte
9.1 Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte können übergangsweise aufgrund dieser Richtlinie eine eigenständige Förderung beantragen. Die Übergangsförderung kann maximal bis zum Ende des Bewilligungszeitraums für die verbeschiedene Förderung des Regionalmanagements/Regionalmarketings nach der Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 670), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 5. August 2021 (BayMBl. Nr. 588) in dieser Region in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende eigenständige Förderung der Regionalen Initiative für Militär- und Konversionsstandorte nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Es besteht stattdessen die Möglichkeit der Beantragung einer Sonderförderung nach Nr. 5.4.3 durch die Regionale Initiative für Regionalmanagement/Regionalmarketing.
9.2 Bei bestehenden Standorten der Bundeswehr und der US-Streitkräfte kommt eine Übergangsförderung nur in Betracht, wenn die Militärpräsenz vor Ort mit erheblichen sozioökonomischen und infrastrukturellen Herausforderungen für die Region verbunden ist und Förderprojekte umgesetzt werden sollen, die im direkten Kontext zu diesen Auswirkungen stehen. Darüber hinaus sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 zu erfüllen.
9.3 Hinsichtlich Art und Umfang der Zuwendungen gelten die Nrn. 5.1 und 5.2. Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3. Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 150.000 Euro pro Projektjahr. Darüber hinaus gelten Nrn. 5.4.1 und 5.6.
9.4 Im Übrigen gelten die Vorschriften Nrn. 6 und 7.
9.5 Nr. 8 gilt mit folgenden Modifikationen für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte, deren Bewilligungszeitraum für die Übergangsförderung weniger als zwei Jahre beträgt:
- Abweichend von Nr. 8.2 entfällt ausnahmsweise die Abschlussevaluation. In diesem Fall ist der Abschlussbericht mit Aussagen zur Zielerreichung ausreichend.
- Abweichend von Nr. 8.6 ist eine Lenkungsgruppe einzusetzen, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums und der jeweiligen Bezirksregierung besetzt und einmal in der Förderperiode einberufen wird.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
1) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, ber. S. 146), Anlage 2: Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen.