Förderprogramm

Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

FilmFernsehFonds Bayern (FFF)

Gesellschaft zur Förderung der Medien in Bayern

Sonnenstraße 21

80331 München

Tel: 089 5446020

Fax: 089 54460201

FFF Bayern

Weiterführende Links:
FFF Bayern – Förderbereiche FFF Bayern – Online-Antragsportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Film oder eine Serie herstellen, können Sie für verschiedene Phasen der Produktion und des Vertriebs einen Zuschuss, ein Darlehen oder eine Prämie erhalten.

Volltext

Der FilmFernsehFonds Bayern (FFF) unterstützt Projekte der bayerischen Film- und Fernsehbranche.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • Stoff- und Projektentwicklung,
  • Herstellung von Kino- oder Fernsehfilmen und -serien,
  • andere innovative audiovisuelle Vorhaben und immersive audiovisuelle Inhalte,
  • Verleih und Vertrieb,
  • Kinoprogramme und -investitionen sowie
  • sonstige Fördermaßnahmen (Pflege des Medienstandorts Bayern und bayerische Filmfestivals von überregionaler Bedeutung).

Sie bekommen je nach Vorhaben ein Darlehen, einen Zuschuss oder eine Prämie, deren Höhe ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängt.

Die Förderungen werden von der LfA Förderbank Bayern auf Empfehlung des FilmFernsehFonds Bayern (FFF) vergeben.

Anträge sind je nach Art des Vorhabens über das Online-Antragsportal des FilmFernsehFonds Bayern zu stellen. Für die Einreichung der Anträge gelten unterschiedliche Fristen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Dies sind je nach Vorhaben Autorinnen und Autoren, Produzentinnen und Produzenten, Filmemacherinnen und Filmemacher, Verleih- und Vertriebsgesellschaften und gewerbliche Kinos.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sind nicht antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • mit Ihrem Vorhaben zur Steigerung der künstlerischen und kulturellen Qualität der Film- und Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der bayerischen Produktionswirtschaft beitragen,
    • die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.
  • Sie dürfen mit dem Projekt vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bayerische Richtlinien für die Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten (Förderrichtlinien)

Der FilmFernsehFonds Bayern (im Folgenden: FFF Bayern) gewährt Zuwendungen zur Film- und Fernsehförderung nur im Rahmen der von den Gesellschaftern des FFF Bayern zur Verfügung gestellten Mittel und nach folgenden Maßgaben:

  • dieser Förderrichtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

1. ALLGEMEINE FÖRDERGRUNDSÄTZE

1.1 Zweck der Zuwendung

1.1.1 Die Zuwendung soll zur Steigerung der künstlerischen und kulturellen Qualität der Film- und Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der bayerischen Produktionswirtschaft beitragen und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Zuwendung auch einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten.

1.1.2 Maßstäbe für künstlerische und kulturelle Qualität sind unter anderem die inhaltliche, historische, zeitgeschichtliche, schöpferische, soziale oder gesellschaftliche Relevanz des Stoffes, die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments und der Dialoge, die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung des Werkes sowie die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler, vor allem in den Bereichen Regieführung, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenographie, Ausstattung und Musik. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden ist anzustreben.

1.2 Gegenstände der Förderung

Die Förderung kann sich auf folgende Gegenstände erstrecken:

  • Stoff- und Projektentwicklung (Ziff. 2)
  • Herstellung von Kino- oder Fernsehfilmen und -serien (Ziff. 3)
  • andere innovative audiovisuelle Vorhaben und immersive audiovisuelle Inhalte (Ziff. 4)
  • Verleih und Vertrieb (Ziff. 5)
  • Kinoprogramme und -investitionen (Ziff. 6)
  • sonstige Fördermaßnahmen (Ziff. 7).

1.3 Zuwendungsempfänger

1.3.1 Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, unabhängig von ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.

1.3.2 Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter.

1.3.3 Nähere Anforderungen für die Antragsberechtigung für die einzelnen Fördergegenstände ergeben sich aus den Ziff. 2 bis 7.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Sämtliche Antragsunterlagen und Drehbücher sind in deutscher Sprache einzureichen, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Der Abschluss eines Zuwendungsvertrags nach Ziff. 8.4 und eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. Bei Darlehen richtet sich der Zinssatz nach der Kapitalmarktlage zum Zeitpunkt der Bewilligung. Der einschlägige Zinssatz wird dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsvertrag mitgeteilt.

1.4.2 Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.

1.4.3 Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdiges Projekt erwarten lassen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ein Projekt erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellt. Nicht gefördert werden außerdem Industrie-, Werbe- oder Imagefilme.

1.4.4 Über die Empfehlungen zu den einzelnen Fördermaßnahmen entscheidet, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, ein Vergabeausschuss.

1.4.5 Soweit diese Richtlinien keine gesonderte Regelung enthalten, finden für Kinofilmvorhaben grundsätzlich ergänzend die Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (FFG) und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien entsprechend Anwendung. Für internationale Koproduktionen und Fernsehvorhaben können gesonderte Leitlinien erlassen werden.

1.4.6 Fördermaßnahmen der Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7.2 werden nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014 L 187, 1, berichtigt ABl. 2014 L 283, 65, geändert durch VO (EU) 2017/1084, ABl. 2017 L 156, 1), insbesondere Art. 54 AGVO, ausgereicht.

1.4.7 Die Förderung gem. Ziff. 6 erfolgt nach Art. 53 AGVO.

1.4.8 Die Förderung gem. Ziff. 7.1 erfolgt nach Maßgabe der „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. 2013 L 352, 1), sofern die Förderung nicht über Art. 53 AGVO möglich ist.

1.4.9 Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO. Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. Nach Art. 9 Abs. 1c) AGVO ist spätestens ab dem 01.07.2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u.a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.

1.4.10 Im Übrigen ergeben sich die Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche aus den Ziff. 2 bis 7.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Die Gewährung der Fördermittel erfolgt als Projektförderung, für die Förderung der Stoffentwicklung (siehe Ziff. 2.1 bis 2.3) im Wege einer Festbetragsfinanzierung, im Übrigen im Wege einer Anteilfinanzierung.

1.5.2 Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren. Maßgeblich für die Berechnung von Förderhöchstgrenzen ist jeweils der deutsche Finanzierungsanteil oder, falls dieser höher ist, der deutsche Anteil der Kosten.

1.5.3 Die Antragsteller sind gehalten, das in den Projekten eingesetzte Personal zu sozialverträglichen Bedingungen zu beschäftigen. Eine Umsetzung der Projekte unter den Gesichtspunkten von Nachhaltigkeit und Umweltschutz ist anzustreben. Hieraus resultierende Kosten in der Produktion von Kino- und Fernsehvorhaben sind förderfähig. Antragsteller haben eine Selbstauskunft zur Einhaltung von Mindestlohn und ökologischen Mindeststandards vorzulegen.

1.5.4 Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Kosten, die mit dem Projekt in Verbindung stehen, sofern in Ziff. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

1.5.5 Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Dabei darf die Beihilfeintensität bei Produktionen grundsätzlich nicht mehr als 50%, bei europäischen Koproduktionen nicht mehr als 60% betragen. Davon ausgenommen sind schwierige audiovisuelle Werke wie zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige kommerziell schwierige Werke.

2. FÖRDERUNG DER STOFF- UND PROJEKTENTWICKLUNG

2.1 Stoffentwicklung für fiktionale Kinofilme

2.1.1 Gegenstand der Förderung; Art der Zuwendung

Für die Entwicklung von Drehbüchern für fiktionale Kinofilme kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

2.1.2 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Autoren. Ebenfalls antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern. Autoren sind antragsberechtigt, wenn es sich um einen vom Autor selbst entwickelten Stoff handelt oder um einen Stoff von Dritten, dessen Verfilmungs- und Auswertungsrechte der Autor selbst erworben hat. Ein Produzent ist antragsberechtigt, wenn er den Stoff selbst verfilmen will und es sich um einen vom Produzenten selbst entwickelten Stoff handelt oder um einen Stoff von Dritten, dessen Verfilmungs- und Auswertungsrechte der Produzent selbst erworben hat.

2.1.3 Zuwendungsvoraussetzung

Dem Antrag ist ein Treatment mit mindestens einer ausgearbeiteten filmischen Dialogszene beizufügen, das einen qualitativ förderwürdigen Film erwarten lässt. Im Antrag von Autoren ist anzugeben, mit welchem Produzenten das Filmvorhaben verwirklicht werden soll. Eine entsprechende Absichtserklärung eines in Bayern ansässigen Produzenten ist beizufügen. Ist der Förderempfänger Autor, verpflichtet er sich, das Drehbuch dem im Antrag genannten oder einem anderen in Bayern ansässigen Produzenten zur Herstellung eines Kinofilms anzubieten. Der Film soll nach Möglichkeit in Bayern hergestellt werden.

2.1.4 Umfang der Zuwendung

Das Darlehen soll im Einzelfall einen Betrag von 30.000 Euro nicht überschreiten. Es kann erhöht werden, falls der Autor bereits wenigstens zwei programmfüllende Kinofilme vorweisen kann oder ein besonders hoher Rechercheaufwand nachgewiesen wird oder das Drehbuch zusätzlich Grundlage für die Schaffung einer multimedialen Storywelt sein soll. Im Falle einer Förderempfehlung ist außerdem auf Antrag eine Erhöhung für die Kosten einer dramaturgischen Beratung/Betreuung möglich. Die Hochsätze betragen bis zu 5.000 Euro pro Erhöhungsmöglichkeit, kumuliert nicht mehr als bis zu 10.000 Euro.

2.1.5 Abwicklung und Auszahlung der Förderung

Das Darlehen wird in zwei Raten ausgezahlt: 70% nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, 30% nach Vorlage des fertigen Drehbuchs. Über die Förderempfehlung dem Grunde nach entscheidet der Vergabeausschuss, über die Auszahlung der zweiten Rate sowie über die Förderung einer dramaturgischen Beratung die Geschäftsführung, die dem Vergabeausschuss hierüber berichtet.

2.1.6 Fristen

Wird der Zuwendungsvertrag nicht spätestens sechs Monate nach Förderempfehlung rechtsverbindlich abgeschlossen, erlischt die Förderempfehlung. Die Abgabefrist für das fertige Drehbuch beträgt neun Monate ab Auszahlung der ersten Rate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung auf Antrag diese Fristen verlängern; der Antrag muss vor Fristablauf eingehen.

2.1.7 Rückzahlung

Verwertet der Zuwendungsempfänger das Drehbuch, ist er verpflichtet, die Hälfte des Verwertungserlöses, höchstens aber das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen. Nicht als Verwertungserlös gelten Honorare für die Fortentwicklung des Drehbuchs bis zu einer Höhe von 50% der Fördersumme. Ist der Zuwendungsempfänger Produzent und verfilmt er das Drehbuch selbst, ist der komplette ausbezahlte Darlehensbetrag bei Drehbeginn zurückzuzahlen. Wird ihm für das Vorhaben Produktionsförderung gewährt, wird der ausbezahlte Darlehensbetrag auf die erste Rate der Produktionsförderung angerechnet. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht so lange, wie Erlöse aus Options- oder Verwertungsverträgen erzielt werden, die innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Darlehensrate geschlossen wurden.

2.2 Stoffentwicklung für international vermarktbare Serien

2.2.1 Gegenstand der Förderung; Art und Umfang der Zuwendung

Für die Stoffentwicklung für hinsichtlich des Inhalts und der Machart international vermarktbare Serien, die auf mindestens sechs fortlaufende Episoden mit einer Spieldauer von mindestens 40 Minuten pro Episode (für Kinder- und Jugendanimationsserien von mindestens 10 Minuten) angelegt sind, kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen bis zu 30.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

2.2.2 Zuwendungsvoraussetzungen

Dem Antrag sind ein Serienkonzept, ein Treatment für die erste Episode mit mindestens einer ausgearbeiteten filmischen Dialogszene sowie Ideen für die weiteren Episoden beizufügen.

2.2.3 Auszahlung

Für die Auszahlung der zweiten Rate sind das fertige Drehbuch für die erste Episode sowie die Outlines für die weiteren Episoden vorzulegen.

2.2.4 Sonstiges

Im Übrigen gelten Ziff. 2.1.2 bis 2.1.7 entsprechend.

2.3 Stoffentwicklung für dokumentarische Kinofilme

2.3.1 Gegenstand der Förderung; Art und Umfang der Zuwendung

Für die Entwicklung von verfilmbaren Drehvorlagen für dokumentarische Kinofilme einschließlich Recherche kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen bis zu 20.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

2.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

Dem Antrag sind ein Exposé und ein Konzept für die filmische Umsetzung beizufügen.

2.3.3 Auszahlung

Für die Auszahlung der zweiten Rate ist eine verfilmbare Drehvorlage inklusive Rechercheergebnissen vorzulegen.

2.3.4 Sonstiges

Im Übrigen gelten Ziff. 2.1.2 bis 2.1.7 entsprechend.

2.4 Projektentwicklung

2.4.1 Gegenstand der Förderung; Art und Umfang der Zuwendung

Für die Entwicklung von Kino- oder Fernsehfilmen und Serien (einschließlich damit verbundener zusätzlicher innovativer digitaler Erzählformen) kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Das Darlehen kann bis zu 70% der kalkulierten Projektentwicklungskosten, bei Kino- und Fernsehfilmen höchstens jedoch 100.000 Euro je Vorhaben, bei Serien höchstens 150.000 Euro je Vorhaben betragen.

2.4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland.

2.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Dem Antrag sind ein Drehbuch, bei Serien ein Serienkonzept, ein Drehbuch für die erste Episode und Outlines für die weiteren Episoden und bei Dokumentarfilmen eine verfilmbare Drehvorlage beizufügen. Ferner ist dem Antrag die Kalkulation der Produktionsvorbereitungskosten und ein Realisierungskonzept beizufügen. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Der Förderbetrag soll soweit wie möglich in Bayern verwendet werden. Bei Fernsehvorhaben werden Produzentenhonorar und kalkulierter Gewinn nicht als Projektentwicklungskosten anerkannt.

2.4.4 Fristen

Wird der Zuwendungsvertrag nicht spätestens sechs Monate nach Förderempfehlung rechtsverbindlich abgeschlossen, erlischt die Förderempfehlung. Zwölf Monate nach Vertragsunterzeichnung ist der Geschäftsführung ein Schlussbericht über die Projektentwicklungsmaßnahmen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung auf Antrag diese Fristen verlängern; der Antrag muss vor Fristablauf eingehen.

2.4.5 Auszahlung

Das Darlehen wird in folgenden Raten ausgezahlt: 50% nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, 25% nach Projektfortschritt und 25% nach Vorlage des Schlussberichts.

2.4.6 Rückzahlung

Das ausbezahlte Darlehen ist spätestens bei Drehbeginn in voller Höhe und bei Verwertung oder Veräußerung von Rechten an dem geförderten Stoff aus den daraus erhaltenen Erlösen pari passu entsprechend den Finanzierungsanteilen zwischen Darlehensnehmer und FFF Bayern zurückzuzahlen. Wird für das Vorhaben Produktionsförderung gewährt, wird das Darlehen hierauf angerechnet. Die Rückzahlungspflicht besteht so lange, wie Erlöse aus Options- oder Verwertungsverträgen erzielt werden, die innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Darlehensrate geschlossen wurden.

3. FÖRDERUNG DER HERSTELLUNG VON KINO- ODER FERNSEHFILMEN UND -SERIEN

3.1 Gegenstand der Förderung; Art der Zuwendung

Zur Herstellung von Kino- oder Fernsehfilmen und -serien (einschließlich damit verbundener zusätzlicher innovativer digitaler Erzählformen) können bedingt rückzahlbare und verzinsliche Darlehen gewährt werden, wenn für den Produzenten der Rückfluss des Darlehens aus der Vermarktung der Kino- oder Fernsehfilme bzw. -serien auf dem nationalen und internationalen Markt möglich erscheint oder wenn die Förderung eine langfristige Produktion von Reihen, Serien o.ä. in Bayern erwarten lässt. Kinofilme müssen programmfüllend sein.

3.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland.

3.3 Umfang der Zuwendung

3.3.1 Umfang der Zuwendung bei Kinofilmen

Die Herstellung von Kinofilmen kann bis zu 30% der zuwendungsfähigen Herstellungskosten gemäß Ziff. 1.5.2 bis 1.5.4, höchstens aber mit 2 Millionen Euro gefördert werden.

3.3.2 Umfang der Zuwendung bei Fernsehfilmen

Die Herstellung von Fernsehfilmen kann bis zu 30% der zuwendungsfähigen Herstellungskosten gemäß Ziff. 1.5.2 bis 1.5.4 gefördert werden. Die Förderung beträgt bei Einzelvorhaben höchstens 600.000 Euro. Die Kostenbeteiligung des oder der Sender(s) soll in der Regel 60% betragen.

3.3.3 Umfang der Zuwendung bei Fernsehserien

Die Herstellung von Fernsehserien kann bis zu 30% der zuwendungsfähigen Herstellungskosten gemäß Ziff. 1.5.2 bis 1.5.4 gefördert werden. Fernsehserien können höchstens mit 1 Million Euro gefördert werden. Die Kostenbeteiligung des oder der Sender(s) soll in der Regel 60% betragen.

3.3.4 Nachwuchsförderung

3.3.4.1 Beratungsgespräch

Einem Antrag zur besonderen Nachwuchsförderung muss ein Beratungsgespräch mit dem FFF Bayern vorausgehen.

3.3.4.2 Abschlussfilme

Abschlussfilme von Studenten der Hochschule für Fernsehen und Film München (im Folgenden: HFF) und der Hochschule Macromedia in München (im Folgenden: Macromedia) können mit einem Gesamtbetrag von bis zu 820.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Die Förderung kann entweder als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen erfolgen. Abschlussfilme müssen nicht programmfüllend sein. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Hochschule beizufügen. Eine Antragstellung kann in Ausnahmefällen durch die Hochschule selbst erfolgen.

3.3.4.3 Erstlingsfilme

Erstlingsfilme von Absolventen der HFF und der Macromedia können mit einem Gesamtbetrag von bis zu 850.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Die Förderung kann entweder als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen erfolgen. Der Antrag zur Förderung eines Erstlingsfilms kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Studienabschluss gestellt werden. Erstlingsfilme müssen nicht programmfüllend sein. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Hochschule beizufügen.

3.3.4.4 Sonstige Nachwuchsförderung

Im Übrigen können Vorhaben von branchenerfahrenen Nachwuchskräften mit einem Gesamtbetrag von bis zu 330.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Die Förderung kann entweder als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen erfolgen. Andere Nachwuchsfilme müssen nicht programmfüllend sein. Eine Förderung von Schülern, Studenten sowie Filmhochschulabsolventen ist nach dieser Ziffer ausgeschlossen. Für Animationsprojekte kann die Geschäftsführung eine abweichende Regelung vorsehen.

3.4 Finanzierung und Kalkulation

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, von rückgestellten Eigenleistungen und rückgestellten Leistungen Dritter, von Verleih- und Vertriebsgarantien sowie Fernseh- und Home-Entertainment-Beteiligungen und Lizenzen, soweit sie während der Herstellung des Films eingebracht werden, erbracht werden. Als Eigenmittel zählen eigene Mittel des Herstellers sowie Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden (z.B. Bankkredite) und partiarische Darlehen (z.B. Crowdinvesting, Crowdfunding, Bayerischer Bankenfonds). Die Eigenmittel sollen mindestens 2,5% betragen.

Rückgestellte Eigenleistungen können zusätzlich bis höchstens 10% der Herstellungskosten mit dem marktüblichen Geldwert als Finanzierungsbaustein eingesetzt werden. Zu den Eigenleistungen zählen auch die marktüblichen Honorare des Herstellers, wenn er sich als Herstellungsleiter oder Regisseur oder Hauptdarsteller oder Kameramann bei dem Filmvorhaben betätigt. Bei Kinofilmen kann ein Produzentenhonorar kalkuliert werden. Bei Fernsehfilmen und -serien kann ein angemessener Gewinn kalkuliert werden. Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden Filmförderungsmittel und Preisgelder, soweit diese projektgebunden gewährt werden. Ausnahmen sind im Bereich der Nachwuchsförderung nach Ziff. 3.3.4 möglich.

3.5 Zuwendungsvoraussetzungen

Den Anträgen sind ein Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, eine Kalkulation und ein Finanzierungsplan beizugeben. Den Antragsunterlagen ist außerdem ein detailliertes Auswertungskonzept beizufügen. Aus sämtlichen Verträgen müssen die dem Produzenten verbleibenden Verwertungsrechte zweifelsfrei erkennbar sein. Die Förderung von Kinofilmen kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn ein rechtswirksamer Verleihvertrag vorgelegt wird. Bei Fernsehfilmen und -serien muss ein Vertrag mit einem Fernsehveranstalter über die Ausstrahlung des Films oder der Serie vorgelegt werden. Sofern kein Sendervertrag abgeschlossen wurde, ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Eckdatenpapier oder Deal Memo vorzulegen, aus dem sich die Höhe der finanziellen Senderbeteiligung und die Aufteilung der Verwertungsrechte, insbesondere die Lizenzzeit und das Lizenzgebiet für den Sender, ergeben. Ausnahmen sind im Bereich der Nachwuchsförderung nach Ziff. 3.3.4 möglich. Mindestens 150% des gewährten Darlehensbetrags soll in Bayern Verwendung finden (Bayerneffekt). Wird im Förderantrag ein höherer Bayerneffekt angegeben, muss dieser auch tatsächlich erbracht werden. Bei der Herstellung des Films soll der Antragsteller in angemessenem Umfang die filmberufliche Aus- und Weiterbildung gewährleisten.

3.6 Fristen

Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. Sie erlischt ferner, wenn mit den Dreharbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung auf Antrag diese Fristen verlängern. Der Antrag muss vor Fristablauf eingehen. Will sie dem Antrag nicht stattgeben, befasst sie den Vergabeausschuss.

3.7 Auszahlung

Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt.

3.8 Rückzahlung

Das Darlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen. Nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs sind für die Tilgung des Darlehens 50% der dem Antragsteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Es gilt der im Zuwendungsvertrag festgelegte Vorrang. Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach diesen Richtlinien. Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. In diesem Fall gilt die 50%-Regelung von Satz 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. Die Verzinsung endet nach Ablauf des 18. Monats ab deutscher Erstaufführung des geförderten Films. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens endet in der Regel bei Kinofilmen zehn Jahre nach Erstaufführung des Films, bei Fernsehfilmen und -serien zehn Jahre nach der ersten Ausstrahlung. Bei Projekten, die in Hinblick auf die Rechtesituation des Produzenten eine längere Auswertungszeit erwarten lassen, kann die Rückzahlungsfrist entsprechend verlängert werden. Für die Rückzahlung von Förderdarlehen nach Ziff. 3.3.2 und 3.3.3 ist ein angemessener Rückzahlungskorridor für alle Erlöse vorzusehen.

3.9 Erfolgsdarlehen

Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der ersten Darlehensrate ein neues Darlehen für die Stoff- und Projektentwicklung oder für die Produktion in Höhe des zurückgezahlten Kapitalbetrags (Tilgung und Zinsen) beantragen. Das Erfolgsdarlehen ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben einen nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderwürdigen Film erwarten lässt. Es soll in vollem Umfang in Bayern Verwendung finden. Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens spricht die Geschäftsführung aus. Neben dem Erfolgsdarlehen ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. Keine Erfolgsdarlehen werden für die Tilgung von Darlehen aus zweckgebundenen Sondermitteln gewährt.

3.10 Premiere

Die Premiere geförderter Filme soll in Bayern stattfinden. Die Geschäftsführung kann hiervon Ausnahmen zulassen, falls die in Bayern in Anspruch genommene Länderförderung hinter einer anderen in Anspruch genommenen Länderförderung zurückbleibt.

3.11 Auswertung

Geförderte Kinofilme dürfen nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Kinos im deutschsprachigen Raum zur Auswertung im Fernsehen freigegeben werden. Die Geschäftsführung kann auf Antrag des Produzenten diese Frist verkürzen.

3.12 Belegexemplar

Bei Kinofilmen ist vor Auszahlung der Schlussrate dem Bundesarchiv eine archivfähige Kopie des geförderten Films für Archivierungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei allen nach Ziff. 3 geförderten Filmen ist dem FFF Bayern eine Beleg-DVD oder -Blu-ray kostenlos zu überlassen.

3.13 Hinweis auf Förderung

Im Vorspann oder im Abspann von nach diesen Richtlinien geförderten Filmen ist auf die Förderung durch den FFF Bayern deutlich hinzuweisen.

4. FÖRDERUNG VON ANDEREN INNOVATIVEN AUDIOVISUELLEN VORHABEN UND IMMERSIVEN AUDIOVISUELLEN INHALTEN

4.1 Gegenstand der Förderung

Zur Stärkung des Kreativpotentials der Film- und Medienwirtschaft und der Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft am Medienstandort Bayern soll Produzenten und Filmemachern die Möglichkeit gegeben werden, inhaltlich neue Wege bei gleichzeitig besonderer Qualität zu gehen. Aus diesem Grund können andere innovative audiovisuelle Vorhaben, die für eine alternative, in der Regel nonlineare Rezeption bestimmt sind (z.B. Webserien), sowie immersive audiovisuelle Inhalte, deren Fokus auf einem linear-narrativen anstatt interaktiven Ansatz liegt (z.B. 360-Grad-Filme), wie folgt gefördert werden:

4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Produzenten und Filmemacher mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland.

4.3 Art und Umfang der Zuwendung

4.3.1 Art und Umfang der Zuwendung bei Webserien

Für die Herstellung von Webserien kann ein bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen gewährt werden. Das Darlehen kann bis zu 60% der Herstellungskosten, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro je Vorhaben betragen. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen, davon sollen die Eigenmittel mindestens 2,5% betragen. Der Förderbetrag soll vollumfänglich in Bayern ausgegeben werden.

4.3.2 Art und Umfang der Zuwendung bei immersiven audiovisuellen Inhalten

  • Für die Projektentwicklung kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Das Darlehen kann bis zu 70% der Projektentwicklungskosten, höchstens jedoch 25.000 Euro je Vorhaben betragen. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. Der Förderbetrag soll soweit wie möglich in Bayern verwendet werden.
  • Für die Herstellung kann ein bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen gewährt werden. Das Darlehen kann bis zu 60% der Herstellungskosten, höchstens jedoch bis zu 75.000 Euro je Vorhaben betragen. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen, davon sollen die Eigenmittel mindestens 2,5% betragen. Der Förderbetrag soll vollumfänglich in Bayern ausgegeben werden.

4.4 Auszahlung

Für Darlehen nach Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 zweiter Spiegelstrich erfolgt die Auszahlung in Raten entsprechend dem Projektfortschritt. Im Übrigen gelten Ziff. 3.6, 3.8, 3.9, 3.12 und 3.13 entsprechend.

4.5 Sonstiges

Für die Ziff. 4.3.2. erster Spiegelstrich gelten Ziff. 2.4.4 bis 2.4.6 entsprechend.

5. FÖRDERUNG VON VERLEIH UND VERTRIEB

5.1 Gegenstand der Förderung; Art der Zuwendung

Zum Verleih und Vertrieb insbesondere von in Bayern geförderten programmfüllenden Kinofilmen kann ein bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen gewährt werden.

5.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland.

5.3 Umfang der Zuwendung; Zuwendungsvoraussetzungen

Das Darlehen kann bis zu 50% der nachgewiesenen Verleihvorkosten oder Vertriebskosten betragen, höchstens jedoch 205.000 Euro. Wird die Verleih- oder Vertriebsmaßnahme von mehreren Förderinstitutionen gefördert, soll die Förderung insgesamt nicht mehr als 50% betragen. Bei Verleih- oder Vertriebsprojekten im Sinne der Ziff. 1.5.5 Satz 3 ist eine Überschreitung der 50%-Grenze für die kumulierte Förderung möglich. In diesen Fällen kann statt eines Darlehens auch ein Zuschuss gewährt werden. Mindestens der gewährte Darlehensbetrag soll in Bayern Verwendung finden. Wird im Förderantrag ein höherer Bayerneffekt angegeben, muss dieser auch tatsächlich erbracht werden.

5.4 Fristen

Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird oder der deutsche Kinostart nicht spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung auf Antrag diese Fristen nach Satz 1 verlängern. Der Antrag muss vor Fristablauf eingehen. Will sie dem Antrag nicht stattgeben, befasst sie den Vergabeausschuss.

5.5 Rückzahlung

Die ausgereichten Darlehen sind aus den dem Antragsteller zustehenden Verwertungserlösen des Films nach Abdeckung der im Zuwendungsvertrag ausgewiesenen, nicht aus Fördermitteln finanzierten Verleihvorkosten oder Vertriebskosten sowie Verleih- und Vertriebsgarantien zu tilgen. Die Haftung des Antragstellers ist auf die Verwertungserlöse des geförderten Films beschränkt. Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre, die Pflicht zur Zahlung eines Zinses 18 Monate nach deutscher Erstaufführung oder fünf Jahre nach erstmaliger Verwertung in einem anderen Medium in Deutschland. Antragsteller, die das Darlehen voll zurückgezahlt haben, können bei dem nächsten Vorhaben auch über den Höchstbetrag der Ziff. 5.3 hinaus gefördert werden, höchstens jedoch 250.000 Euro.

5.6 Weitere Fördermaßnahmen

Um bestehende Märkte für bayerische Produzenten zu erweitern und neue zu erschließen, können im Rahmen der Verleih- und Vertriebsförderung für geeignete Vorhaben Zuschüsse gewährt werden (z.B. für Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Oscar- oder Golden-Globe-Nominierungen oder für die Teilnahme an international anerkannten Festivals).

5.7 Sonstiges

Die Ziff. 3.10, 3.11 und 3.13 gelten entsprechend. Auf Verlangen ist dem FFF Bayern eine Beleg-DVD oder -Blu-ray zu überlassen.

6. KINOPROGRAMMPRÄMIEN, STRUKTUR- UND INVESTITIONSFÖRDERUNG

6.1 Kinoprogrammprämien; Strukturförderung

An bayerische gewerbliche Kinos, die während des abgelaufenen Jahres ein qualitativ herausragendes Filmprogramm u.a. mit angemessenem Anteil deutscher und europäischer Filme vorgeführt haben, können Kinoprogrammprämien nach Maßgabe eines vom Aufsichtsrat festzulegenden Förderrahmens gewährt werden.

In Einzelfällen können zusätzlich besondere innovative übergreifende Maßnahmen zur Stärkung der Kinobranche in Bayern, wie beispielsweise Workshops, Studien oder Marketingmaßnahmen gefördert werden.

6.2 Investitionsförderung

Investitionen von Betreibern in Bayern gelegener gewerblicher Kinos, die sich der freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen, können aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern wie folgt gefördert werden.

6.2.1 Art und Umfang der Zuwendung

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss von bis zu 30%, höchstens jedoch 100.000 Euro (bei Neuerrichtungen 250.000 Euro) der zuwendungsfähigen Kosten.

Eigene Leistungen zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Gefördert werden können:

  • Investitionen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos bis zu einer Investitionshöhe von 2,5 Millionen Euro. Überschreiten die Gesamtkosten (bauliche Maßnahmen, kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen) die Grenze von 2,5 Millionen Euro, können nur noch Investitionen in kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen als förderfähige Kosten anerkannt werden. Liegen die Investitionskosten auch für kinotechnische Gerätschaften und Einrichtungen über 2,5 Millionen Euro, ist das Vorhaben nicht förderfähig.
  • in Ausnahmefällen auch die Verlagerung bestehender Betriebe oder die Neuerrichtung von Betrieben.

Die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände sind für die Dauer von fünf Jahren für den Zuwendungszweck gebunden.

6.2.2 Finanzierung

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten 5.000 Euro nicht übersteigen, werden nicht gefördert.

6.2.3 Verfahren

Über die Empfehlungen nach Ziff. 6.2 entscheidet die Geschäftsführung im Rahmen der gesondert für diesen Zweck vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Fördermittel.

6.2.4 Fristen

Die Förderempfehlung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht zwölf Monate nach ihrer Bekanntgabe begonnen wird. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste Auftragserteilung. Der Zuschuss muss spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe der Förderquote vollständig abgerufen worden sein, sonst verfällt der noch nicht abgerufene Zuschussbetrag.

7. SONSTIGE FÖRDERMASSNAHMEN

7.1 Pflege des Medienstandorts Bayern

Für sonstige Fördermaßnahmen zur Pflege des Medienstandorts Bayern kann die Geschäftsführung nach Maßgabe eines vom Aufsichtsrat festzulegenden Förderrahmens Empfehlungen abgeben. Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen der Weiterbildung, der Nachwuchs- und Talentförderung, der Vernetzung innerhalb der Branche und branchenübergreifend sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit des Medienstandorts und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt.

7.2 Bayerische Filmfestivals

Aus Mitteln des Freistaats Bayern können bayerische Filmfestivals von überregionaler Bedeutung mit Zuschüssen gefördert werden. Über die Förderempfehlung entscheidet die Geschäftsführung nach Maßgabe der Fördergrundsätze im Benehmen mit dem Freistaat Bayern.

8. VERFAHREN

8.1 Bewilligungsbehörde

Die Darlehen, Zuschüsse und Kinoprogrammprämien werden von der LfA auf Empfehlung des FFF Bayern bewilligt.

8.2 Antrag

Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Für die Anträge sind die beim FFF Bayern erhältlichen Formulare und das bereitgestellte Internetportal zu verwenden.

Anträge können grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden. Der FFF Bayern kann die Annahme von Anträgen verweigern, bei denen entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen. Nimmt der FFF Bayern Anträge an, werden diese dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Anträge sind zu den von der Geschäftsführung bekanntgegebenen Fristen einzureichen.

8.3 Vergabeausschuss

8.3.1 Der Vergabeausschuss wird vom Aufsichtsrat des FFF Bayern nach Maßgabe seiner Satzung gewählt. Bei der Besetzung des Vergabeausschusses ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.

8.3.2 Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

8.3.3 Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, wenn alle anwesenden Mitglieder der Empfehlung zustimmen.

8.3.4 Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, Beratungen und Empfehlungen verpflichtet. Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.

8.3.5 Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.

8.3.6 In unaufschiebbaren Fällen steht der Geschäftsführung ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. Die Geschäftsführung berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.

8.4 Gewährung und Abwicklung der Förderung

Nach Maßgabe der Empfehlungen der zuständigen Organe des FFF Bayern entscheidet die LfA über die Förderanträge und wickelt die Förderung ab. Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Darlehens- oder Zuschussverträge ab. Der FFF Bayern gibt den Inhalt seiner Empfehlungen unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.

8.5 Prüfung der Finanzierung

Bei Anträgen nach Ziff. 2.4, 3., 4. und 5., die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA oder ein in Abstimmung mit dem FFF Bayern und dem Freistaat Bayern beauftragter Wirtschaftsprüfer die Kalkulation und den Finanzierungsplan. Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so leitet die LfA den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Beschlussfassung zu.

8.6 Sonderausschüsse

Für die Gewährung von Produktionsfördermitteln für internationale Koproduktionen kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Sonderausschuss gebildet werden, der kurzfristig – spätestens vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags – einberufen werden soll. Die Unterlagen für diesen Sonderausschuss können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

8.7 Hinweise; Prüfungsrecht des ORH sowie der EU-Kommission

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 345).

Die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen werden – soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind und nicht vorrangig Sonderregelungen des FFG zum Tragen kommen – sinngemäß in die Verträge der LfA mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen.

Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).

Die EU-Kommission ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der AGVO bzw. der „De-minimis-Verordnung“ durchzuführen (Art. 12 AGVO bzw. Art. 6„De-minimis-Verordnung“).

8.8 Sicherheiten

Die von der LfA gewährten Darlehen für die Produktion, den Verleih und den Auslandsvertrieb sind in geeigneter Weise abzusichern. Die Darlehensnehmer haben dabei der LfA oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Films nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung des Films abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.

8.9 Verwendungsnachweis

Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Darlehen oder Zuwendungen ist gegenüber der LfA oder dem von dieser beauftragten Treuhänder zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwachen. Bei Mehrfachförderungen kann die LfA mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.

8.10 Kosten

Die Zuwendungsempfänger haben eine Prüfungsgebühr in Höhe von 3% der Zuwendungssumme an die LfA zu entrichten. Für die Förderungen nach Ziff. 2, Ziff. 6 und Ziff. 7 werden keine Prüfungsgebühren erhoben.

9. INKRAFTTRETEN UND GELTUNGSDAUER

Diese Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft. Sie gelten bis zum 31.12.2024. Nr. 7.2 gilt bis zum Inkrafttreten eigenständiger Förderrichtlinien für Filmfestivals.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Richtlinien darauf verzichtet, geschlechterspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf alle Geschlechter.

 

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