Richtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Weiterbilden für die Zukunft“
Qualifizierung für Erwerbstätige
Aktion 1.1
vom 6. Juli 2022 in der Fassung vom 02. Januar 2024
Aktenzeichen: S11/6684.03-1/10
Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung von Projekten, die Arbeitskräfte, Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Fortführung des Betriebs und bei der Anpassung an den technischen, wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und demografischen Wandel unterstützen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P/ANBest-K).
Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.
[…]
1. Zweck der Förderung
Der technische, wirtschaftliche, soziale, klimatische und demografische Wandel führt zu einer Vielzahl neuer Anforderungen an Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auch dazu führen, dass sich Fachkräfteengpässe vergrößern. Zweck der Förderung aus dem ESF+ ist es, Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Anpassung an diese Anforderungen zu unterstützen. Dabei nehmen berufliche Weiterbildungsmaßnahmen eine Schlüsselrolle ein. Zusätzlich hat die Corona-Pandemie zu Weiterbildungsdefiziten geführt. Über den ESF+ werden deshalb Qualifizierungen für Erwerbstätige gefördert.
Insbesondere Beschäftigte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) partizipieren vergleichsweise selten an Weiterbildungsmaßnahmen.
Zweck der Förderung aus dem ESF+ gem. dieser Förderhinweise ist es
1. die Kompetenzen der Beschäftigten durch berufliche Weiterbildung an die veränderten beruflichen Erfordernisse anzupassen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen abzusichern oder
2. die Beschäftigungssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch berufliche Weiterbildung zu erhöhen oder
3. dabei zu unterstützen, Systeme zur Fortbildung im Betrieb einzuführen oder auszubauen.
2. Gegenstand der Förderung
Es werden Projekte gefördert, deren Schwerpunkte bei
- der beruflichen Fortbildung oder Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse von Erwerbstätigen (Anpassungsqualifizierungen)
oder - der Einführung oder dem Ausbau von Systemen zur Fortbildung, zur Anpassungsqualifizierung oder von Bildungssystemen im Betrieb, der Vernetzung von Unternehmen zu diesem Zweck, anderen geeigneten systemischen Aktivitäten des Unternehmens zur Qualifikation der Arbeitskräfte oder transnationaler oder interregionaler Zusammenarbeit zum Thema
liegen.
Zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern sollen des Weiteren auch Projekte umgesetzt werden, die sich ausschließlich an Frauen und deren arbeitsmarktspezifischen Bedarfen orientieren.
Die Anpassungsqualifikationen, die Einführung bzw. der Ausbau von Systemen zur Fortbildung oder von Bildungssystemen im Betrieb können beispielsweise folgende Inhalte oder Themen umfassen:
- Arbeits-, Produktions-, Fertigungs- und Vertriebstechniken
- Qualitätssicherung oder -management
- Innerbetriebliche Organisation, Arbeitsorganisation, Risikomanagement
- Managementsysteme, Personalführung oder Ausbilderkompetenzen
- Controlling, Marketing, Kundenorientierung
- Sprachkurse mit Berufsbezug (z.B. Business English)
- Einführung von Technologien, Industrieprozesse 4.0, Digitalisierung, IuK-Technologien
- Elektromobilität, Fortentwicklung, Umstellung zu Elektromobilität
- Organisation und/oder Arbeiten im Home-Office
- Medizinische Sicherheit am Arbeitsplatz, Schutz vor Infektionen, Ansteckungsprävention;
- Green Jobs, Umwelt, Energie, nachhaltige Wirtschaft, Umweltvereinbarkeit, Nachhaltigkeit in betrieblichen Prozessen;
- Berufliche Fähigkeiten zur Energieberatung, effiziente, schonende Nutzung von Ressourcen, CO2-Neutralität;
- Schaffung einer Kultur der Vielfalt zur Integration von Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Betrieb; Förderung interkultureller Kompetenzen im Betrieb, die sich sowohl an Personen mit als auch ohne Migrationshintergrund richten
- Integration von ausländischen Kräften oder Fachkräften im Betrieb
- Aktionen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels
- Aktionen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit älterer Menschen
- Aktionen zur Verlängerung der Erwerbstätigkeit, Verbesserung der Flexibilität und/oder Sicherung der Beschäftigung älterer Beschäftigter
- Aktionen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen im Betrieb
- Strategien für das lebenslange Lernen im Betrieb
- Anerkannte Fortbildungen in den Bereichen Pflege, Altenhilfe oder Gesundheit.
Nicht förderfähig sind:
- Schulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und Hochschulausbildungsgänge
- Strukturelle Förderung (Anschaffung von Gebäude, Ausstattung, Software u.ä.), EDV Grundkurse
- Sprachkurse ohne Berufsbezug
- Projekte, die aus Landes- oder Bundesmittel oder Mittel der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können sowie Sprachkurse, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanziert werden können
- Projekte, die der Entwicklung, dem Vertrieb oder der Verkaufsförderung eigener Produkte, Leistungen oder Dienstleistungen dienen
- Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen sowie Qualifizierungen, die für die Ausübung des Berufs gesetzlich vorgeschrieben sind (beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG u.ä.)
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Weiterbildungsanbieter und nicht an Unternehmen, die die eigenen Beschäftigten qualifizieren. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach diesen Förderhinweisen erhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähige Teilnehmende
Projekte im Rahmen dieser Förderhinweise müssen sich an förderfähige Teilnehmende gem. der nachfolgenden Definition richten.
Förderfähige Teilnehmende sind:
- Erwerbstätige mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern:
Dies können Beschäftigte von Unternehmen aller Größen (kleine, mittlere und große Unternehmen), die am Wettbewerb teilnehmen sein, oder selbständige Unternehmer und Unternehmerinnen. - nur solche Personen, zu denen die erforderlichen Daten nach Anhang I VO (EU) 2021/1057 vorliegen (vgl. Nr. 7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung).
Außerdem müssen die förderfähigen Teilnehmenden aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen stammen.
Als Teilnehmende nicht förderfähig sind nachfolgende Personengruppen. Ihre Teilnahme ist dennoch bis zu einem bestimmten Anteil unter den unten beschriebenen Maßgaben möglich:
- Beamtinnen/Beamte,
- Soldatinnen/Soldaten
- Beschäftigte insb. auch aus Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. der Landkreise, Bezirke, Städte, Gemeinden) und Beschäftigte des Bildungsanbieters, der das Projekt durchführt.
Der Ausschluss gilt nicht
- bei Projekten zur Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten für Krankenpflegepersonal, Altenpflegepersonal und Altenhilfepersonal sowie für pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen,
- für Beschäftigte aus privatwirtschaftlich organisierten Betrieben der öffentlichen Hand bei allen förderfähigen Themen oder
- für Projekte, die den Wissenstransfer aus dem Wissenschaftsbereich (Hochschulen und Forschungseinrichtungen) in die Wirtschaft zum Inhalt haben.
Zusätzlich zu den förderfähigen Teilnehmenden dürfen bis zu 30% nicht förderfähige Teilnehmende ungefördert an einem Projekt teilnehmen. Ein Ausgleichsbetrag bei Teilnahme nicht förderfähiger Teilnehmender (Abschnitt 5.2) ist zu berücksichtigen.
4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen und Anzahl der Teilnehmenden
4.2.1 Laufzeit des Projekts
Projekte können nur zur Förderung ausgewählt werden, wenn ihre Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung gewährleistet ist, auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann und ggf. eine Anpassung des Programms möglich ist. In der Regel werden Projektlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren bewilligt. Für eine
Projektdauer von über zwei Jahren ist eine schriftliche Begründung des Projektträgers und die Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich.
Für die Verlängerung oder Fortsetzung von Projekten sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt. Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten. In diesen Fällen ist ein neuer Antrag zu stellen.
4.2.2 Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit1) darf in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten.
4.2.3 Mindest-Umfang
Der Umfang eines Vorhabens muss mindestens 40 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmender und Teilnehmendem zu je 45 Minuten betragen. Es können auch mindestens zwei kurze Fortbildungen mit mindestens je 20 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmender/Teilnehmendem zu einem Vorhaben zusammengefasst werden. Dabei müssen die Fortbildungen nicht inhaltsgleich sein.
4.2.4 Mindest-Teilnehmendenzahl
Das Projekt muss mindestens mit der in der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – oder wenn eine solche nicht ergeht – mit der im Bewilligungsbescheid genannten Zahl von Teilnehmenden beginnen, mindestens aber mit neun förderfähigen Teilnehmenden2) (Mindest-Teilnehmendenzahl). Unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Vorhaben mit mindestens 500 Unterrichtseinheiten je Teilnehmenden mit einer Mindestanzahl von sechs förderfähigen Teilnehmenden begonnen und durchgeführt werden. Dies ist im Konzept darzustellen.
Wird die Mindest-Teilnehmendenzahl oder die Mindest-Stundenanzahl unterschritten, liegt keine Förderfähigkeit vor.
Bei Vorhaben, welche den Teilnehmenden die Auswahl der 40 Mindestunterrichtseinheiten (vgl. 4.2.3) aus mehreren Modulen ermöglichen, gelten die Mindest-Teilnehmendenzahl und der maximale Anteil nicht förderfähiger Teilnehmender (vgl. Förderfähige Teilnehmende) für jedes einzelne Modul.
Ein späterer Eintritt von Teilnehmenden in Qualifizierungsmaßnahmen ist nur möglich, wenn
- die Mindest-Stundenzahl erreicht wird
- das Fortbildungsziel noch erreicht werden kann und
- vor dem späteren Eintritt von Teilnehmenden die Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingeholt wurde.
Sinkende Teilnehmendenzahlen und Unterrichtseinheiten im Projektverlauf haben Auswirkungen auf die Zuschüsse des ESF+. (vgl. dazu Umfang der Förderung).
4.3 „blended learning“ und Onlinekurse
Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Der Umfang der Zugriffszeiten in ein elektronisches System ist für alle Teilnehmenden in eindeutiger Weise durch den Projektträger nachzuweisen.
Projekte können alternativ auch in Form von reinen Onlinekursen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Träger ist in der Lage ist, die Trainings- und/oder Schulungsinhalte live und interaktiv zu vermitteln;
- eine Sofortkommunikation mit der Trainingsleitung ist möglich
- und die sonstigen Qualitäts-, Finanz- und anderen Voraussetzungen (insb. Mindest-Teilnehmendenzahl) für die ESF+-Förderung sind gegeben. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die die Online-Teilnahme dokumentieren.
- Die Inhalte müssen in Bayern vermittelt werden.
- Die Trainings/-Schulungen müssen überwiegend von den gleichen Personen durchgeführt werden wie das Präsenzseminar.
Das Abspielen vorproduzierter Filme oder Videos erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Umsetzung ist im Konzept darzustellen.
4.4 Weitere Allgemeine Voraussetzungen
Den Teilnehmenden ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen. Diese muss Information über Inhalte, Bestandteile und Dauer des Kurses, den die Teilnehmenden absolviert haben und ggf. abgelegte Prüfungen enthalten. Das Logo der Europäischen Union ist in gleicher Größe und passend zum Firmenlogo in Farbe oder schwarz-weiß in die Teilnahmebescheinigung aufzunehmen.
Wenn eine offizielle Prüfung (IHK-Zertifizierung o.ä.) abgelegt wurde, ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erteilen, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen und ggf. eines höheren Bildungsstands nach ISCED (3), Europäischem bzw. Deutschem Qualifikationsrahmen enthält.
4.5 Vorliegen von Auswahlkriterien
Die Projekte müssen
- den rechtlichen Voraussetzungen (s. Rechtsgrundlagen ),
- den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
- den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
- sowie diesen Förderhinweisen
entsprechen.
Es wird nach Projektqualität ausgewählt. Bei gleichwertigen Vorhaben haben bei konkurrierenden Anträgen Vorrang:
- Projekte, die sich an Geringqualifizierte richten
- Projekte mit Teilnehmenden aus kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014
- Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen ermöglichen
- Projekte, mit denen die Zielsetzung verfolgt wird, einen Beitrag zur Transformation hin zur Digitalisierung oder zu neuen Arbeitsformen zu leisten.
Auch bei der Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
4.5.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien
- Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor.
- Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein.
- Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens vor. Insbesondere ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für das im Projekt eingesetzten Personals.
- Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
- Es liegen erforderlichenfalls Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers für die Durchführung von Netzwerken vor.
- Eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
4.5.2 Projektbezogene Auswahlkriterien
- Das Projekt muss fachpolitisch zweckmäßig sein und einen tatsächlichen Bedarf decken (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis).
- Aktionsspezifische Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art) über Anzahl der Teilnehmenden, Altersstruktur, Abschlussquoten, Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und ggf. Praktikumseinheiten werden berücksichtigt.
- Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
- In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
- In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
- Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
- Die Förderung ist auf Projekte mit Durchführungsort in Bayern und Teilnehmenden mit Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern beschränkt. Andere Teilnehmende können ungefördert als Selbstzahlende teilnehmen. Ausnahmen gelten im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden.
- Von allen im Rahmen des Programms geförderten Projekten dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
- Geeignete Publizitätsmaßnahmen müssen im Konzept dargestellt und im Rahmen des Projekts entsprechend umgesetzt werden.
4.5.3 Finanzielle Auswahlkriterien
- Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für das Projekt ist angemessen.
- Die Finanzierung ist gesichert.
- Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein.
- Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
- das Projekt ist effizient: das Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die ESF+-Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.
Es gilt für die einzelnen Kosten- und Finanzierungspositionen folgendes:
Kostengruppe 1 – Direkte Personalkosten
- Kostenposition 1.1: Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal Die direkten Kosten für Eigenpersonal werden nach Artikel 55 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060 pauschaliert berechnet. Die Förderfähigkeit der direkten Personalkosten beschränkt sich auf die vergleichbaren Kosten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot); (1720-Pauschale)
- Kostenposition 1.2: Reine Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares FremdpersonalBei einer Vergabe von Leistungen an Dritte sind die rechtlichen Vorgaben zur Vergabe einzuhalten (Leitlinien für Kosten und Finanzierung). Ansetzbar in Kostenposition 1.2 sind nur die Kosten der Vergütung des reinen Honorars. Reise- oder andere Sachkosten des Fremdpersonals sind in der Restkostenpauschale enthalten.
- Kostenposition 1.3 sonstige direkte Personalkosten (z.B. BG-Beiträge):
Hier können die übrigen gesetzlich oder (tarif-)vertraglich vorgesehenen Ausgaben für das Projektpersonal wie z.B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft angegeben werden.
Kostengruppe 2 – Vergütungen und Leistungen an die Lehrgangsteilnehmenden
Lohnfortzahlung wird bei gleichzeitiger Freistellung für die Teilnahme entsprechend des Art. 56 Abs. 2 der VO (EU) 2021/1060 („Leistungen Dritter an den Teilnehmenden“) als Teil der förderfähigen Kosten berücksichtigt. Zur Nachweisführung sind sog. Freistellungsbescheinigungen der Unternehmen beizubringen.
Kostenposition 5 P Pauschalfinanzierung für Restkosten
Für sämtliche weitere Kosten gilt eine Restkostenpauschale von 40% der direkten Personalkosten (Kostengruppe 1). Sie stützt sich auf Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2021/1057 i.V.m. Art. 53, 54, 55, i.V.m. Art. 56 Abs. 1 B der VO (EU) 2021/1060. Damit abgegolten sind auch die in der Vorbereitungszeit angefallen Kosten, wie z.B. Marketingkosten, die Beschaffung von Unterrichtsmaterial oder die Akquise von Teilnehmenden.
Ausgleichsbetrag bei Teilnahme nicht förderfähiger Teilnehmender
Für die nicht förderfähigen Teilnehmenden (vgl. Förderfähige Teilnehmende) wird ein Ausgleichsbetrag berechnet, der als Einnahme gewertet und von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen wird. Dazu werden die Projektträgerkosten4) durch die Gesamt-Teilnehmendenzahl dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der nicht-förderfähigen Teilnehmenden multipliziert.
Beispiel: Projektträgerkosten in Höhe von 60.000 Euro, 10 förderfähige Teilnehmende und 2 nicht förderfähige Teilnehmende: 60.000: 12 Teilnehmende = 5.000 Euro Kosten je Teilnehmende. 10.000 Euro werden dann als Einnahme von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen.
Um Kostendeckung zu erzielen, müssen also die Kosten für die nicht-förderfähigen Teilnehmenden von diesen Teilnehmenden selbst, vom Projektträger oder von Dritten getragen werden.
5.3 Umfang der Förderung
Die Höhe der ESF+-Förderung beträgt bis zu 40% der förderfähigen Kosten. Es sind grundsätzlich 25% der Projektträgerkosten durch Teilnehmenden-Beiträge5) zu erbringen. Die Zuwendung nach diesen Förderhinweisen ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, die nicht bereits durch Projekteinnahmen oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sind.
Unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4.3 zu Art. 44 BayHO kann von der Erbringung des Eigenanteils abgesehen werden. In atypischen Fällen6), kann die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen einen höheren Prozentsatz der anfallenden Kosten an Eigenmitteln fordern, um zu gewährleisten, dass die Kosten verhältnismäßig und angemessen bleiben und die Mittel aus dem ESF+ wirtschaftlich eingesetzt werden.
Sofern Durchläufe oder Module nicht stattfinden7), können für diese Durchläufe und Module weder Kosten noch Lohnfortzahlung angesetzt werden. Durch die niedrigeren Gesamtkosten vermindert sich die Höhe der ESF+-Mittel.
5.4 Mehrfachförderung
Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
5.5 Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des Projekts ergibt sich aus den förderfähigen direkten Personalkosten, den Personalkosten für das Fremdpersonal, den sonstigen direkten Personalkosten, den Vergütungen und Leistungen an die Lehrgangsteilnehmenden sowie den Restkosten als Pauschale (vgl. Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten).
Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.
6. Antrag, zuständige Stellen und Ansprechpersonen
Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über die Datenbank ESF Bavaria 2021.
Link zu ESF+ Homepage.
Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden. Es muss dafür ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie mit Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.
Entscheidungsreife Anträge auf Förderung sind vom Projektträger mindestens zwei Monate vor Beginn des Projekts in der Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Auswahl der Projekte obliegt der zuständigen Stelle, Referat S4 beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen auf der Internetseite des ESF+ Bayern.
7. Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige
Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung
Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst. Zum Monitoring der Förderung muss der Träger statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. In den Informationen für Projektträger zur Teilnehmenden-Datenerhebung sind die Wege der Erhebung und Übertragung der Teilnehmenden-Daten in ESF Bavaria 2021 beschrieben. Den Teilnehmenden sind die Informationen für die Teilnehmenden zur Datenerhebung zur Verfügung zu stellen.
7.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Der Projektträger/Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er
- sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
- die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
- an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.
Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.
Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (s. Leitlinien Kosten und Finanzierung).
7.3 Rechtsgrundlagen
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
- Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
- Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
- Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Haushaltsrecht
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
- Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
- Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
- Vergaberecht
- Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.
8. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) ist verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) erfüllt.
9. In- und Außerkrafttreten
Der Förderhinweis tritt am 06.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
1) Vorbereitungszeit ist der Zeitraum vor dem Start des Projekts (siehe auch Leitlinien Kosten und Finanzierung).
2) Teilnehmende sind tatsächlich erschienene Personen. Als Teilnehmende gelten auch Personen, deren vorübergehende Abwesenheit durch Attest entschuldigt ist.
3) International Standard Classification of Education
4) Die Projektträgerkosten setzen sich aus den direkten Personalkosten und den pauschalierten Restkosten zusammen.
5) Diese können von den Teilnehmenden selbst, vom Arbeitgeber der Teilnehmenden oder von Dritten getragen werden.
6) Atypische Fälle sind Abweichungen von den üblichen Kosten, zum Beispiel Dozenten, die ein Alleinstellungsmerkmal haben. Bei glaubhaftem Nachweis kann unter Einhaltung des Vergaberechts mehr bezahlt werden.
7) Dazu zählen auch Durchläufe, die die erforderliche Mindest-Teilnehmendenzahl nicht erreichen.