Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung der bayerischen Weinbaugebiete und der Infrastruktur zur Vermarktung von Wein (BaySTW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. Juni 2023, Az. L3-7387-1/500
1. Präambel, Rechtsvorschriften
- Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz vom 8. Dezember 2006,
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Soweit die EU die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Verordnungen die jeweilige Nachfolgeverordnung.
- Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb auch die VV zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften.
2. Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die strukturelle Weiterentwicklung des ländlichen Raumes der bayerischen Weinanbaugebiete in Franken, am Bayerischen Bodensee und an der Donau durch die Entwicklung einer leistungsfähigen Infrastruktur im Weintourismus zur Schärfung des weintouristischen Profils. Die Stabilisierung der Strukturen in Weinbau, Gastronomie, Direktvermarktung und Tourismus wird unterstützt durch den Aufbau von Wertenetzen und Partnerschaften (zur Bündelung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen). Zudem dient die Förderung der Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote im Weintourismus sowie der Qualitätssteigerung im Informations-, Service- und Erlebnisbereich touristischer Angebote und digitaler Mittel. Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 BayHO und den hierzu erlassenen VV.
3. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die den Weintourismus und die Vermarktungskonzepte von Wein unterstützen und weiterentwickeln.
3.1 Touristische Infrastrukturmaßnahmen
Zu den Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturmaßnahmen zählen insbesondere:
- Kommunikationszentren für Wein und regionalen Tourismus,
- Machbarkeitsstudien,
- Präsentations- und Verkaufseinrichtungen für Wein und ergänzende ländliche Produkte (z.B. Obst und dessen Verarbeitungsprodukte, Brände, Käse, Wurst) sowie kleine gastronomische Einrichtungen in diesem Rahmen (Weinbistros, o.Ä.),
- Ausstellungskonzepte (Planung und Umsetzung),
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Digitalisierungskonzepte und -Anwendungen (Planung, Umsetzung und Pflege).
3.2 Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse
Zu den Maßnahmen im Bereich der Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse zählen insbesondere:
- Erarbeitung, Durchführung sowie die Neukonzeption von Vermarktungskonzepten und -initiativen,
- Marktanalysen, Entwicklungsstudien,
- Beratungs- und Planungsmaßnahmen (bezogen auf die Vermarktung),
- Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
- Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
- Marktforschung sowie
- Kosten für Produktentwicklung.
3.3 Regionale Marketingkonzepte
Zu den Maßnahmen im Bereich der regionalen Marketingkonzepte zählen insbesondere:
- Konzepterstellung (einschl. Wettbewerb),
- Informations- und Beschilderungssystem,
- Informationsmaterial (Imagebroschüren, Kartenmaterial mit Kartographie),
- Einrichtung von Informationspunkten (Möblierung, Informationstafeln) sowie
- digitale Medien (Entwurf und Erstellung der Software).
3.4 Qualitätskontrollen
Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, gefördert werden. Dies gilt nur für Zertifizierungen im Rahmen des fränkischen Weintourismuskonzeptes „Franken – Wein.Schöner.Land“.
3.5 Förderausschlüsse
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen von unter 10.000 Euro nachgewiesenem förderfähigem Investitionsvolumen,
- Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
- Eigenleistungen, z.B. das Einbringen der eigenen Arbeitskraft, Verwendung eigener Baumaterialien,
- Porto- und Frachtkosten,
- Rabatte, Boni und Skonti,
- Erwerb von Grundstücken, der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen sowie jeweils anfallende Nebenkosten (Notariatskosten, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
- Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen,
- behördliche Kosten und satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungskosten,
- Sozialräume,
- Investitionen im Wohnbereich, in Verwaltungsgebäude, Garagen und KFZ-Werkstatträume,
- gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- Kraftfahrzeuge,
- Miete, Leasing, Mietkauf,
- laufende Betriebsausgaben (außer Pflege und Wartung von Webanwendungen), Ablösung von Verbindlichkeiten, Sollzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Erbabfindungen und Kosten für Rechtsberatungen, Pachten und Erbpachtzinsen,
- bauliche Sanierungsmaßnahmen,
- Investitionen in Tourismusbüros,
- Maßnahmen, die über die Investitionsförderung des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus gefördert werden können,
- Ersatzbeschaffungen.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie
- Personengesellschaften.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen innerhalb der bayerischen Weinbaugebiete durchgeführt werden. Maßnahmen außerhalb der Weinbaugebiete sind förderfähig, wenn sie den Zielen des Weintourismus dienlich sind. Die Vorhaben für touristische Infrastrukturmaßnahmen nach Nr. 3.1 sowie regionale Marketingkonzepte nach Nr. 3.2 müssen geeignet sein, das touristische Profil der Regionen zu schärfen. Dabei müssen folgende Bedingungen beachtet werden:
- Die Maßnahmen müssen in ein regionales bzw. thematisches Gesamtkonzept eingebunden sein.
- Die geförderten Infrastruktureinrichtungen müssen der Bevölkerung uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ggf. gegen Entgelt).
- Bei Kooperationen in touristische Maßnahmen muss ein Nachweis der gemeinsamen Aktion mit den einschlägigen Tourismuseinrichtungen sowie eine Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation erbracht werden.
Bei Vorhaben für Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse nach Nr. 3.1 gelten folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
- Das Vermarktungskonzept muss Qualitätsprodukte betreffen.
- Zusammenschlüsse müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
Bei Einzelunternehmern darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen. Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 140.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170.000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. Diese Kennziffer darf den Wert von 140.000 Euro je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
6. Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Der Höchstbetrag beträgt 100.000 Euro und kann während des Zeitraums von drei Steuerjahren nur einmal mit maximal drei Anträgen ausgeschöpft werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einer Erhöhung des Höchstbetrags zustimmen.
6.1 Investitionen
Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
6.2 Sonstige Projekte
Sonstige Projekte (inkl. Konzeption, für längstens zwei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Vermarktungskonzepte können mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium einer Erhöhung des Fördersatzes zustimmen (max. 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben).
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Allgemeine Fördervorgaben
Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachweisbare Ausgaben ohne Umsatzsteuer nach Abzug von Skonti und Rabatten. Die Umsatzsteuer ist förderfähig, wenn der Antragssteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
7.2 Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen staatlichen öffentlichen Förderungsprogrammen (gemäß Art. 23 und 44 BayHO) ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Ziele verfolgt werden oder soweit hierauf ein Förderanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Ggf. ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren.
7.3 Beihilferechtliche Grundlage
Die Zuwendung wird, soweit sie Beihilfecharakter hat, nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.
7.4 Zahlungsantrag
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Einreichen von Teilverwendungsnachweisen ist möglich.
7.5 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre, bei digitalen Anwendungen (z.B. Internetseiten) drei Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises (Posteingang der LWG).
7.6 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen (Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
8. Verfahren
Förderanträge sind unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Weinbau und Önologie, einzureichen. Diese bewilligt die Zuwendung.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.