Förderprogramm

Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Ansprechpunkt:

Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub)

Programmdienstleister „Stadtteilzentren III“ (PDL STZ III)

Kronenstraße 6

10117 Berlin

Weiterführende Links:
EFRE-Programm Stadtteilzentren III

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur nachhaltigen Stabilisierung und strukturellen Entwicklung sozial benachteiligter Gebiete planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei nichtinvestiven Vorhaben zum Aufbau und zur Entwicklung von Stadtteilzentren (Nachbarschaftshäusern) in unterversorgten Gebieten nach den Prinzipien der Gemeinwesenarbeit.

Sie erhalten die Förderung für Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

  • Stärkung des sozialen Zusammenhalts, Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe und Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements (Aktivierung und Beteiligung der Bewohnerschaft),
  • Förderung generationenübergreifender sozialer Teilhabe (Inklusion, Verbesserung interkultureller Kompetenzen, Verhinderung von Isolation, Ausgrenzung und Diskriminierung),
  • stadtteilbezogene sozial-kulturelle Arbeit in Verbindung mit einer Aktivierung, Stärkung und lokalen Vernetzung regionaler Netzwerke,
  • gesamtstädtische Qualitäts- und Wirkungsansätze mit dem Ziel einer Verstetigung nach Projektende.

Darüber hinaus können demokratieunterstützende Projekte gefördert werden, die für die Bewohnerschaft Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung bieten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der jährlichen Gesamtkosten. Diese dürfen höchstens EUR 150.000 betragen.

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Projektaufrufen zur Interessenbekundung, die im Internet veröffentlicht werden.

Ihren Antrag reichen Sie bitte bei der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die auf gemeinnütziger Grundlage satzungsgemäße Aufgaben der Gemeinwesen-, Stadtteil- und Nachbarschaftsarbeit umsetzen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen die Maßnahme innerhalb der festgelegten Gebietskulisse durchgeführen.

Bei der Planung Ihrer Maßnahme sollten Sie berücksichtigen, dass die Auswahl der Projekte nach folgenden Kriterien erfolgt:

  • Vorliegen einer beschlossenen territorialen Strategie
  • Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des betreffenden Gebietes
  • Beitrag zum Defizitabbau beziehungsweise zur bedarfsgerechten Anpassung der sozialen Infrastruktur
  • Beitrag zu mehr Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusammenhalts
  • Beitrag zu einem niederschwelligen Zugang zur sozialen Infrastruktur für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers
  • Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen wie nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen
  • Einsatz von Eigen- und Drittmitteln sowie Wirtschaftlichkeit des Projekts
  • Nachhaltigkeit sowie eigene Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung

Sie dürfen mit dem Vorhaben normalerweise noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie „Programm Stadtteilzentren III“

Bekanntmachung vom 22. Juli 2022
IAS III E 2.3

[…]

Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Projektförderungen im Rahmen des Förderinstruments „Stadtteilzentren III (STZ III), in denen Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) enthalten sind, im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie Wirtschaft, Energie und Betriebe folgendes bestimmt:

1 – Grundlagen

1.1 – Zweckbestimmung

Mit dem Förderinstrument STZ III werden nichtinvestive Maßnahmen zu einer nachhaltigen Stabilisierung und strukturellen Entwicklung sozial benachteiligter Gebiete in der EU-Förderperiode 2021–2027 unterstützt. Unter dem Politischen Ziel 5 („Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen“) sind sie Bestandteil des Berliner Programms des EFRE 2021–2027.

Übergreifende Zielstellung des Förderinstrumentes STZ III ist die Entwicklung nachhaltiger Orte der Nachbarschaft in den Gebieten der Gemeinschaftsinitiative, die für eine spätere Verstetigung des integrierten Quartiersentwicklungsansatzes geeignet sind.

Die vorgesehene soziale Infrastruktur soll zur Entwicklung eines bürgerschaftlichen Engagements beitragen, die soziale Teilhabe der Menschen im Einzugsgebiet unterstützen und darüber hinausgehend gesamtstädtische Wirkung entfalten. Ergänzend ist die Etablierung demokratieunterstützender Projekte möglich, die eine aktive Beteiligung der Bewohnerschaft beinhalten.

1.2 – Einbindung in die Gemeinschaftsinitiative

Die Förderung im Förderinstrument STZ III wird räumlich in den gemäß Senatsbeschluss festgelegten Handlungsräumen der ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere (Gemeinschaftsinitiative) erfolgen. Eine Übersicht über die Handlungsräume kann der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen entnommen werden. Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative arbeiten die Berliner Senatsverwaltungen ressortübergreifend für sozial benachteiligte Quartiere zusammen, um diese durch Sicherung und Ausbau einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie nachhaltiger öffentlicher Dienstleistungen und sozio-integrativer Angebote zu stärken.

Das Förderinstrument STZ III soll unter Berücksichtigung der Zielstellungen der Gemeinschaftsinitiative eine integrierte Entwicklung innerhalb der darin festgelegten Handlungsräume ermöglichen und somit die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung in den Handlungsräumen begünstigen. Es bildet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung im Rahmen der Prinzipien der Gemeinwesenarbeit.

1.3 – Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Politischen Ziels 5 des Programms des Landes Berlin für den EFRE in der Förderperiode 2021–2027. Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten mit bis zu 40% der Gesamtkosten.

Im Rahmen der Umsetzung ist eine nationale Kofinanzierung in Höhe von 60% der Gesamtkosten erforderlich. Im Rahmen der Umsetzung ist eine nationale Kofinanzierung in Höhe von 60% der Gesamtkosten erforderlich. Diese sind im Berliner Landeshaushalt etatisiert und fließen in die Projektfinanzierung mit ein.

1.4 – Rechtsgrundlagen

Das Land Berlin gewährt Fördermittel für Maßnahmen des Instruments STZ III auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dach-VO) in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung (EU) 2021/1058 (EFRE-VO) in der jeweils gültigen Fassung, der einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission, des Senatsbeschlusses Berlins Nr. S-1658/2018 sowie die §§ 9, 23 und 44 Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

1.5 – Förderstelle

Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS). Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) agiert als beauftragte Bewilligungsstelle. Im Rahmen der Umsetzung des Förderinstrumentes wird die Bewilligungsstelle durch einen von der SenIAS beauftragten Programmdienstleister (PDL) unterstützt.

2 – Gegenstand der Förderung und Handlungsräume

Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Mitteln für sozio-integrative Projekte innerhalb des Förderinstruments STZ III und umfasst die Förderung personal- und sachkostenrelevanter Infrastruktur. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in der nachfolgend aufgeführten Förderkulisse der Gemeinschaftsinitiative. Die Handlungsräume sind derzeit:

NummerBezirk/GebietHandlungsraum
1.SpandauFalkenhagener Feld/Spandauer Neustadt
2.SpandauHeerstraße
3.ReinickendorfMärkisches Viertel
4.ReinickendorfAuguste-Viktoria-Allee
5.ReinickendorfReinickendorf-Ost
6.MitteWedding
7.MitteMoabit-Nord
8.Friedrichshain-KreuzbergKreuzberg-Nord
9.NeuköllnNeukölln-Nord
10.LichtenbergNeu-Hohenschönhausen
11.Marzahn-HellersdorfMarzahn-Nord
12.Marzahn-HellersdorfHellersdorf-Nord
13.Stadtrand-SüdNummer 13 a) bis d)
13. a)Steglitz-ZehlendorfThermometer-Siedlung
13. b)Tempelhof-SchönebergNahariyastraße
13. c)NeuköllnGropiusstadt
13. d)Treptow-KöpenickKosmosviertel

Eine Förderung von Projekten außerhalb der Förderkulisse, aber in unmittelbarer Nähe der Handlungsräume kann im Einzelfall geprüft werden und ist zulässig, wenn diese den Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Förderkulisse zugutekommen und wenn die erwarteten Wirkungen innerhalb der Gebietskulisse liegen (zum Beispiel eine Infrastruktureinrichtung, die überwiegend auf festgestellten Bedarf innerhalb des Handlungsraums ausgerichtet ist.)

Im Sinne einer Entwicklung nachhaltiger Orte der Nachbarschaft durch den Aufbau sozialer Infrastruktur, ist der Einsatz der EFRE-Mittel für sozio-integrative und nicht-investive Projekte, welche einen Beitrag zu den Zielstellungen der Gemeinschaftsinitiative leisten, vorgesehen. Die Förderung von Pflicht- und Regelaufgaben des Landes Berlin wird ausgeschlossen.

Folgende Maßnahmen (einschließlich der Leistungen zur Planung, Projektsteuerung sowie projektbezogener Begleitung- und Evaluierungsmaßnahmen) sind grundsätzlich förderfähig:

a) Stärkung der sozialen Infrastruktur durch den Aufbau und die Entwicklung von Stadtteilzentren (Nachbarschaftshäusern) in unterversorgten Gebieten nach den Prinzipien der Gemeinwesenarbeit mit nachfolgenden Schwerpunkten:

  • Stärkung des sozialen Zusammenhalts, Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe und Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements (Aktivierung und Beteiligung der Bewohnerschaft)
  • Förderung generationenübergreifender sozialer Teilhabe (Inklusion, Verbesserung interkultureller Kompetenzen, Verhinderung von Isolation, Ausgrenzung und Diskriminierung)
  • Stadtteilbezogene sozial-kulturelle Arbeit in Verbindung mit einer Aktivierung, Stärkung und lokalen Vernetzung regionaler Netzwerke
  • Gesamtstädtische Qualitäts- und Wirkungsansätze mit dem Ziel einer Verstetigung nach Projektende

b) Umsetzung demokratieunterstützender Projekte, die für die Bewohnerschaft Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung bieten, unter nachfolgender Voraussetzung:

  • Projektumsetzung, wenn in Gebieten der Gemeinschaftsinitiative mittelfristig keine Kapazitäten zum Aufbau einer Stadtteileinrichtung verfügbar sind oder ein besonderer sozialräumlicher Bedarf besteht.

3 – Fördervoraussetzungen

3.1 – Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen, die auf gemeinnütziger Grundlage satzungsgemäße Aufgaben der Gemeinwesen-, Stadtteil- und Nachbarschaftsarbeit umsetzen. Die SenIAS behält sich eine Kooperationsauflage mit geeigneten Trägern der Nachbarschaftsarbeit vor.

3.2 – Vereinbarkeit mit gebietsbezogener Entwicklungsstrategie

Übergreifendes Ziel ist die Stärkung der sozialen Infrastruktur durch den Aufbau und die Entwicklung von Stadtteilzentren (Nachbarschaftshäusern) in unterversorgten Gebieten. Die SenIAS beachtet hierbei die gebietsbezogenen Entwicklungsstrategien auf Basis beschlossener integrierter Handlungskonzepte der Gemeinschaftsinitiative.

3.3 – Projektauswahl und Antragstellung

Die SenIAS wird zur Auswahl geeigneter Projekte einen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen.

Die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter anderem unter

https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2021–2027/projektaufrufe/

veröffentlicht.

Im Laufe der Förderperiode sind bei Bedarf weitere Projektaufrufe in geeigneter Form möglich.

Interessierte Träger können die Unterlagen bei der SenIAS abfordern. Die erstmalige Projektauswahl erfolgt in Kooperation mit der LIGA der Wohlfahrtsverbände und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Im Rahmen einer Projektbeantragung sind folgende Anforderungen einzuhalten und im Antrag zu dokumentieren:

  • Projektbeschreibung einschließlich einer Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Projektbezogene Indikatoren mit Aussagen zu Anfangs- und Zielwerten sowie Aussagen zu Publizitätsmaßnahmen
  • Aussagen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (Charta der Grundrechte der EU, nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen)
  • gegebenenfalls weitere im Rahmen des Aufrufes festzulegende projektbezogene Unterlagen

Projektanträge sind beim PDL einzureichen, der die Unterlagen für die Bewilligungsstelle vorbewertet. Die Bewilligungsstelle fordert eine fachliche Bewertung der SenIAS ab, die Grundlage für die spätere Zuwendungsgewährung ist.

3.4 – Maßnahmenbeginn

Mit der Durchführung von Maßnahmen darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn auf Risiko der/des Antragstellenden zustimmen.

3.5 – Zustimmung zur Datenverarbeitung

Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Bewilligungsstelle zu erheben. Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten die erforderlichen Daten an die SenIAS. Die SenIAS informiert die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, zuständige Bundesministerien und die Europäische Kommission.

Die Daten werden zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung genutzt. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Darüber hinaus werden bezüglich der ausgewählten Vorhaben Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Dach-VO erhoben und veröffentlicht.

Die/Der Antragstellende muss der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten gegenüber der Bewilligungsstelle zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 der Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) voraus.

3.6 – Projektauswahlkriterien

Projekte werden nur gefördert, soweit vergleichbare Angebote innerhalb der Kulisse nicht oder nicht ausreichend verfügbar sind.

Die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen erfolgt darüber hinaus anhand der folgenden Kriterien:

  • Vorliegen einer beschlossenen territorialen Strategie nach Artikel 29 Dach-VO und Ableitung aus dieser Strategie
  • Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des betreffenden Gebietes
  • Beitrag zum Defizitabbau beziehungsweise zur bedarfsgerechten Anpassung der sozialen Infrastruktur
  • Beitrag zu mehr Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusammenhalts
  • Beitrag zu einem niederschwelligen Zugang zur sozialen Infrastruktur für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers
  • Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (Charta der Grundrechte der EU, nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen)
  • Einsatz von Eigen- und Drittmitteln sowie Wirtschaftlichkeit des Projekts
  • Nachhaltigkeit sowie eigene Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung

4 – Fördergrundlagen

4.1 – Förderungsart

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Sie wird von der beauftragten Bewilligungsstelle als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen von Zuwendungen ausgereicht. Der Anteil der EFRE-Mittel wird auf eine Höchstfördersumme i.d.R. in Höhe von 40% der Gesamtkosten festgelegt. Ein abweichender Förderanteil ist bei nachgewiesenem Mittelbedarf und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich.

Im Rahmen der Umsetzung ist eine nationale Kofinanzierung in Höhe von 60% der Gesamtkosten erforderlich. Diese sind im Berliner Landeshaushalt etatisiert und fließen in die Projektfinanzierung mit ein.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Auf die unter Nr. 1.4 genannten rechtlichen Grundlagen wird verwiesen.

4.2 – Zuwendungen

Die Förderung erfolgt über Zuwendungen. Bei Zuwendungen sollen Vorauszahlungen ermöglicht werden. Zu beachten ist hierbei, dass die auf Grundlage einer Vorauszahlung getätigten Ausgaben erst dann gegenüber der Europäischen Kommission abgerechnet werden können, wenn sie geprüft und als förderfähig anerkannt worden sind. Im Rahmen des Mittelabrufes ist der Mittelbedarf für die zwei kommenden Monate gemäß Ziffer 1.4 ANBest-P plausibel darzustellen. Abgeforderte Fördermittel müssen innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in Verbindung mit § 1 BlnVwVfG), in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen dieser Förderrichtlinie. Mit dem Zuwendungsbescheid können weitere Bestimmungen erlassen werden.

Eintragung in die Transparenzdatenbank:

Zuwendungsempfangende, die juristische Personen sind, müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.

Leistungsgewährungsverordnung:

Zuwendungsempfangende, die mehr als 25.000 EUR Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antragstellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden beziehungsweise wurden.

Mindestlohn:

Das Land Berlin gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 Landesmindestlohngesetz in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Besserstellungsverbot:

Das Besserstellungsverbot (ANBest-P Nr. 1.3) ist einzuhalten. Eine Finanzierung der notwendigen Personalkosten kann nur im Rahmen der Vergleichbarkeit mit dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst (TV-L) erfolgen. Finanzielle Risiken, die sich aus abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen im Einzelfall oder aus anderen tarifvertraglichen Bindungen ergeben können, sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfangenden in eigener Verantwortung zu tragen. Dies gilt auch für mögliche Änderungen hinsichtlich der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mehrarbeit/Zuschläge für Mehrarbeit ist/sind nicht zuwendungsfähig.

Honorare:

Bei der Vergabe von Honorarleistungen sind gemäß Nr. 3 ANBest-P die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Unabhängig davon sind die „Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Honorarverträge sind schriftlich zu fixieren und müssen die Leistung/Tätigkeit, Datum, Zeit der Durchführung, Anzahl der Stunden und die Höhe des Honorars enthalten. Bemessungsgrundlage sind der Zeitaufwand und die für die Leistung/Tätigkeit erforderliche Qualifikation. Eine Überqualifizierung führt nicht zu höheren Honorarsätzen.

4.3 – Umfang der Förderung

Projekte können in der Regel bis zu jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 150.000 EUR gefördert werden. Abweichungen können im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch die SenIAS vorgenommen werden. Die Höhe der Fördermittel wird von der SenIAS auf Grundlage der unter Nr. 3.3 eingereichten Unterlagen festgelegt.

Mittel der Kofinanzierung sind grundsätzlich jährlich einzubringen. Die anteilige EFRE-Finanzierung kann über den Gesamtförderzeitraum verteilt werden. Hierdurch sind im Einzelfall Abweichungen von den oben genannten jährlichen Gesamtkosten möglich. Veränderungen sind von der Bewilligungsstelle mit der SenIAS abzustimmen.

Für dasselbe Vorhaben dürfen die gewährten Strukturfondsfördermittel (EFRE) nicht mit zusätzlichen Fördermitteln aus den europäischen Strukturfonds (EFRE, ESF etc.) kumuliert werden.

4.4 – Förderfähige Ausgaben

Die Förderung ist zweckgebunden. Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben beziehungsweise die auf der Basis von vereinfachten Kostenoptionen i.S.d. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Dach-VO geltend gemachten Kosten. Vergünstigungen wie Skonti und Rabatte sind zwingend zu nutzen, das heißt, werden diese nicht berücksichtigt, sind diese entsprechenden Summen nicht förderfähig.

4.5 – Nicht förderfähige Ausgaben und Maßnahmen

Grundsätzlich nicht förderfähig sind:

  • Schuldzinsen
  • Ausgaben für den Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10% beziehungsweise 15% der förderfähigen Gesamtausgaben (Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) Dach-VO)
  • erstattungsfähige Mehrwertsteuer
  • Ausgaben, welche ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder der Evaluation dienen
  • Gewinnorientierte Projekte
  • Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung.

4.6 – Vereinfachte Kostenoptionen

Die Förderung im Instrument STZ III soll unter Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen ausgereicht werden. Es werden vor allem die in der Dach-VO nach Artikel 53 Absatz 1 d) zur Verfügung gestellten Pauschalfinanzierungen verwendet. Für Projekte mit nicht mehr als 200.000 Euro Gesamtkosten ist die Nutzung der vereinfachten Kosten nach Artikel 53 Absatz 2 Dach-VO verpflichtend.

Folgende Pauschale Abrechnungen sind möglich:

Artikel 55 Absatz 2: direkte Personalkosten (Stundensätze)

Artikel 56: 40%-ige Restkostenpauschale (Sachmittel)

4.7 – Laufzeit der Förderung

Zur Entwicklung nachhaltiger Strukturen ist eine Laufzeit von bis zu drei Jahren vorgesehen.

Sofern innerhalb dieses Zeitraums eine Verstetigung noch nicht gewährleistet werden kann, ist eine Projektverlängerung um bis zu weitere vier Jahre grundsätzlich möglich. Verlängerungen sind hierbei abhängig von der Gesamtlaufzeit des Berliner EFRE-Programm 2021–2027. Sie sind mindestens sechs Monate vor Projektende beim PDL zu beantragen, der die Bewilligungsstelle informiert und eine abschließende Entscheidung zur Verlängerung bei der SenIAS einholt.

5 – Sonstige Förderbestimmungen

5.1 – Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens

Alle Fördermittelempfangenden haben Lieferungen, Dienstleistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Die wesentlichen Regelungen des EU-Vergaberechts finden sich in Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 (EU VOB/A). Weitere Vergaberegeln ergeben sich aus den Vergabevorschriften des Landes Berlin (§ 55 LHO). Auf Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind gemäß Nr. 3.1.1 und 3.1.2 ANBest-P für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und für die Vergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 1 (VOB/A) anzuwenden.

5.2 – Widerruf oder Reduzierung der Förderzusage

Sollte die Haushalts- und Wirtschaftslage Berlins es erforderlich machen, kann die Förderzusage aus triftigem Grund widerrufen oder verringert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.

5.3 – Künftige Förderungen

Aus der Gewährung der Förderung kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Förderempfangenden bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.

5.4 – Prüfbefugnis

Die Prüfbefugnis gemäß Ziffer 7 ANBest-P erstreckt sich auch auf die SenIAS, Bewilligungsstelle (LAGeSo) und PDL, EFRE-Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs- und Prüfbehörde, Europäische Kommission und Europäischen Rechnungshof sowie von diesen Beauftragte. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Absatz 2 LHO sowie des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleiben unberührt.

5.5 – Publizitätsmaßnahmen

Auf die Fördermittelgebenden ist in Veröffentlichungen aller Art, das heißt, auch im Internet und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen. Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation nach Artikel 46 bis 50 der Dach-VO und die dazu erlassenen Konkretisierungen der EFRE-Verwaltungsbehörde sind zu beachten.

5.6 – Bereichsübergreifende Grundsätze

Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Art 9 und Art 73 Absatz 1 der Dach-VO). Zu diesen zählen u.a. die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

6 – Förderverfahren

6.1 – Antragstellung und Informationsaustausch

Projektanträge sind beim PDL einzureichen, der die Unterlagen für die Bewilligungsstelle vorbewertet. Die Bewilligungsstelle fordert eine fachliche Bewertung der SenIAS ab, die für die Auswahl der Projekte zuständig ist und die Mindestförderhöhe für die spätere Zuwendungsgewährung festlegt.

Nach Artikel 69 (8) Dach-VO erfolgt der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und der/dem Begünstigten grundsätzlich in elektronischer Form.

6.2 – Bewilligung

Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung nach dieser Förderrichtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß dem Finanzplan eingesetzt werden. Über Ziffer 1.2 ANBest-P hinausgehende Änderungen des Finanzplans bedürfen eines förmlichen Änderungsantrags.

Eine Abweichung von den festgelegten Kassenraten (Vorziehen, Übertragen ins Folgejahr) ist schriftlich bei der Bewilligungsstelle zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen. Diese kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.

6.3 – Zahlungsabrufe/-nachweise bei Zuwendungen, Sonderkonto

Auszahlungen der Fördermittel erfolgen auf Antrag. Vorauszahlungen sind bei nachgewiesenem Mittelbedarf abweichend von der ANBest-P für die kommenden zwei Monate möglich.

Ein gesondertes Konto ist nicht zwingend vorgeschrieben. Im Rahmen der Kontoführung ist es den Fördernehmern gestattet, durchgängig eine separate Buchführung oder geeignete Rechnungsführungscodes für alle Transaktionen zu einem Vorhaben zu verwenden.

6.4 – Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung anhand der programmbezogenen Indikatoren.

6.5 – Widerruf

Ergänzend zu Ziffer 8 ANBest-P und Pkt. 5.2 dieser Förderrichtlinie kann ein Widerruf einer Finanzierungszusage oder eines Zuwendungsbescheides ganz oder teilweise auch dann erfolgen, wenn

  • mit dem Bescheid verbundene Förderbestimmungen von der/dem Empfangenden nicht eingehalten werden
  • Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die/der Fördernehmende nicht mehr leistungsfähig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist beziehungsweise die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung für ein Grundstück angeordnet worden ist, das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder von ihm beantragt oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

7 – Besondere Hinweise zur Projektverwaltung und Berichterstattung

Neben den zuwendungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Umsetzung eines EFRE-Projektes besondere Regelungen hinsichtlich der Projektverwaltung zu beachten und umzusetzen, insbesondere:

  • Über das EFRE-Projekt ist gesondert Buch zu führen. Hierbei sind besondere Erfassungsvorgaben für Belege im Rahmen eines EFRE-Begleitsystem zu berücksichtigen
  • Die EFRE-Berichterstattung ist wesentlicher Bestandteil der Projektverwaltung. Diese sind über Zwischenverwendungsnachweise im Rahmen von Mittelabrufen beziehungsweise Zahlungsnachweisen zu den Stichtagen 31.03. und 30.09. des Jahres zu erstellen sowie als unterschriebener Ausdruck mit dem (Zwischen)Sachbericht einzureichen. Die Fördermittelempfangenden haben die Unterlagen binnen zwei Wochen nach den o.g. Stichtagen einzureichen. Die Indikatorendarstellung kann auf jährlicher Basis erfolgen.
  • Zur Nachweisführung findet die Belegprüfung im Rahmen von regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen statt. Bei diesen Kontrollen sind alle Zahlungsnachweise und zahlungsbegründenden Unterlagen (u.a. Arbeitsverträge, Arbeitsplatzbeschreibungen, Qualifizierungsnachweise) zu den direkten Personalkosten vorzulegen. Nicht vorgelegte Belege sind auf Anforderung an den PDL oder die Bewilligungsstelle zu übersenden.
  • Anteilige, dem EFRE-Projekt zuzuordnende Sachkosten können pauschal abgerechnet werden, sofern diese nicht mehr als 40% der Gesamtförderung ausmachen.
  • Personalausgaben sind generell durch Originalbelege (Verdienstabrechnungen, Arbeitgeberausfertigung, Überweisungen an den Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt etc.) nachzuweisen, auch im Falle der Förderung von Personalkosten eines/einer Beschäftigten durch mehrere Stellen.
  • Im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung der Mittelnachweise und des Verwendungsnachweises ist es auch erforderlich, in die Lohn-/Gehaltskonten sowie die Arbeitsverträge und aktuellen Nebenabreden der Beschäftigten Einblick zu nehmen, deren Kosten Gegenstand der Abrechnung sind. Es ist sicherzustellen, dass von den betroffenen Mitarbeitenden keine datenschutzrechtlichen und sonstigen Einwendungen dagegen erhoben werden.
  • Bei Mitarbeitenden die nur teilweise für das EFRE-Vorhaben eingesetzt werden, muss der Umfang der für das Projekt geleisteten Arbeit durch eine tagesgenaue Stundenerfassung belegt werden. Der Stundennachweis ist mit Datum und Unterschrift des Mitarbeitenden und des/der Projektleiter/in beziehungsweise Vorgesetzten zu versehen.
  • Alle Unterlagen (Originalbelege und Projektunterlagen, wie unter anderem Bescheide, Verwendungsnachweise, Sachberichte, Veröffentlichungen, Rechnungen, Verträge, Vergabeunterlagen, Nachweise zu den Personalkosten) für das EFRE-Projekt sind mindestens 10 Jahre, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwendungsnachweises, aufzubewahren und für Prüfungszwecke vorzuhalten. Der Bewilligungsstelle ist der Aufbewahrungsort mitzuteilen.

8 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2029 tritt sie außer Kraft.

 

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