Richtlinie
Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler, mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung – RL-UV)
[Vom 31. August 2019
Gz.: 34.11-515110
geändert am 23.07.2021
Gz.: 34.1-51511]
Auf Grund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 – Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) sowie dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Zuwendungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft zum Besuch der zuständigen Berufsschule.
2 – Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger als Erstempfänger sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als Schulträger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.
(2) Letztempfänger sind Schülerinnen und Schüler, mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, die im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind und beim Besuch der auswärtigen zuständigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können.
(3) Letztempfänger können zudem Schülerinnen und Schüler sein, die den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Brandenburg und einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Ausbildungsstätte außerhalb des Landes Brandenburg haben und beim Besuch der auswärtigen zuständigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können sowie einen Nachweis (Ablehnungsbescheid) vorlegen, dass keine Zuschüsse durch das Bundesland, in dem der Schulort liegt, oder die Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden können.
3 – Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Schülerinnen und Schüler können Zuschüsse für die beim Besuch einer zuständigen auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsstätte befindet, gestellt wird. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.
(2) ) Schülerinnen und Schüler, die keine Ausbildungsstätte im Land Brandenburg haben, können Zuschüsse für die beim Besuch einer zuständigen auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet, gestellt wird. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.
(3) Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung am Schulort können Schülerinnen und Schüler gewährt werden, wenn die zuständige Berufsschule grundsätzlich innerhalb des Landes Brandenburg oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besucht wird und aufgrund der Entfernung von der Wohnung oder dem Ort des ständigen Aufenthaltes die tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterkunft notwendig ist.
(4) Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung oder dem Ort ihres ständigen Aufenthaltes zur Schule ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit einschließlich Weg- und Wartezeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt drei Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn die Fahrtzeit die drei Stunden unterschreitet und aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint.
4 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss
(4) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die durch die Letztempfänger nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
(5) Der Zuschuss beträgt 50 v.H. der nachgewiesenen Gesamtkosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch höchstens 10,00 EUR pro Tag.
(6) Die Unterkunft erfolgt in der Regel in einem Wohnheim. Ist die Unterkunft in einem Wohnheim nicht möglich, können auf Nachweis auch die Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft bezuschusst werden.
(7) Kann die Schülerin oder der Schüler an der Gemeinschaftsverpflegung während der Unterkunft im Wohnheim nicht teilnehmen und/oder die Verpflegungskosten nicht nachweisen, so ist von einem Richtwert von 8,00 EUR täglich als Gesamtkosten für Verpflegung im Rahmen einer Selbstverpflegung auszugehen.
5 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Zuschuss wird für die Dauer der auswärtigen Unterkunft während der schulischen Ausbildung gewährt.
(2) Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind zuschussfähig einschließlich nicht abzuwendender Verpflegungskosten, wenn die Schülerin oder der Schüler auf auswärtige Unterkunft angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.
(3) Der An- und Abreisetag wird für die Verpflegungsaufwendungen als jeweils ein halber Tag gerechnet.
(4) Muss der auswärtige Berufsschulbesuch ohne Verschulden der Schülerin oder des Schülers unterbrochen werden, z.B. wegen Krankheit und müssen die Unterkunftskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuss für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblockes, weiter gewährt.
(5) Der Zuschuss wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Schülerin oder der Schüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
(6) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei sozialen Härten, kann eine Abschlagszahlung erfolgen.
(7) Die Auszahlung des Zuschusses kann auch an Dritte erfolgen, sofern von den Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, eine Abtretungserklärung dem Antrag beigefügt wird. Die Abtretung an Dritte kann nur im vollen Umfang erfolgen.
6 – Verfahren
6.1 – Antragsverfahren
(1) Schülerinnen und Schüler oder für Minderjährige deren gesetzliche Vertreter (Letztempfänger) sollen während des ersten Ausbildungshalbjahres die voraussichtlichen Kosten für die Dauer der Ausbildung beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt anzeigen, in dessen Gebiet die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt. Die Anträge gemäß der Anlage sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober bei dem gemäß Absatz 1 zuständigen Landkreis oder kreisfreien Stadt einzureichen. Die Termine sind Ausschlussfristen.
(3) Der Antrag kann sowohl in Papierform als auch in Form der elektronischen Datenübertragung über das ELANZUVER-Formular (Verfahren) eingereicht werden. Bei einer elektronischen Datenübertragung sind die in Absatz 4 beschriebenen Belege innerhalb von zwei Wochen in Papierform nachzureichen.
(4) Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen sind ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht, der Turnusplan der Berufsschule, die Originalbelege für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und eine Kopie des Ausbildungsvertrages beizulegen. Bei Folgeanträgen ist eine Kopie des Ausbildungsvertrages nur dann beizulegen, wenn Änderungen gegenüber dem Erstantrag eingetreten sind.
(5) Anträge auf Bewilligung des Zuschusses für das vorangegangene Schulhalbjahr sind durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel spätestens bis zum 1. Februar oder zum 1. August des Jahres bei dem für Schule zuständigen Ministerium einzureichen. Der Mittelbedarf ist gemessen am Bedarf für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum und der bereits vorliegenden Anträge der Letztempfänger zu ermitteln.
6.2 – Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuwendung an den Erstempfänger erfolgt durch das für Schule zuständige Ministerium.
(2) Die Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfänger erfolgt durch gesonderte Bewilligungen durch den Erstempfänger. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Der Erstempfänger gewährleistet den Nachweis der Bewilligung an die Letztempfänger durch einen Prüfungs- und Berechnungsbogen.
6.3 – Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Anforderung und die Auszahlung an den Erstempfänger finden die Vorschriften gemäß der Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – (ANBest-G) Anwendung.
6.4 – Verwendungsnachweisverfahren
(1) Der Erstempfänger legt gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes, gemäß Nummer 10.1 VVG einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Übersicht zu den ausgereichten Mitteln an die j jeweiligen Letztempfänger unter Angabe der für Unterkunft und/oder Verpflegung genehmigten Anzahl von Tagen beizufügen. Der Erstempfänger der Zuwendung hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Nicht verwendete Mittel sind umgehend zurückzuzahlen.
(2) Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften (vgl. Nr. 8.1 VVG).
6.5 – Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind
7 – Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2023 außer Kraft.