Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung – RLGrv-WBG)
[vom 3. Februar 2023]
Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 44) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. S. 498), von denen § 27 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung im Rahmen der Grundversorgung.
(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Grundversorgung gemäß § 6 BbgWBG, die von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Zwischenempfängers durchgeführt werden.
3 – Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.
(2) Landkreise und kreisfreie Städte sind Zwischenempfänger und Letztempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie die Zuwendungen an anerkannte Weiterbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Förderung gegenüber dem Letztempfänger ist die Genehmigung der Maßnahme zur Grundversorgung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen.
5 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
a) Für eine erteilte Unterrichtsstunde wird ein Festbetrag von mindestens 30,00 EUR gewährt.
b) Der förderfähige Umfang der Unterrichtsstunden bemisst sich an dem jeweils unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegten Grundversorgungsschlüssel.
c) Die Landesmittel werden Landkreisen und kreisfreien Städten als Landeszuschuss auf der Basis der vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten Einwohnerzahlen zur Verfügung gestellt. Als Stichtag für die Bemessung gelten die aktuellsten Einwohnerzahlen, die am 1. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres veröffentlicht sind.
6 – Verfahren
(1) Anträge von Letztempfängern sind an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu richten.
(2) Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 3 Absatz 2 erfolgt durch die Zwischenempfänger in Form eines Bescheids.
(3) Die Landeszuschüsse werden den Landkreisen und kreisfreien Städten ohne Antrag bewilligt und nach Eingang der jeweiligen Mittelanforderung im für Bildung zuständigen Ministerium ab dem 1. April ausgezahlt.
(4) In den aus den Landeszuschüssen geförderten, vom Letztempfänger erbrachten Unterrichtsstunden sollen durchschnittlich mindestens zwei Drittel des Landeszuschusses zur Finanzierung der Lehrenden eingesetzt werden.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres die zweckmäßige Verwendung der Mittel nach. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und den statistischen Nachweisen gemäß Anlagen 1 bis 3.
(6) Bei Zuwendungsweitergabe nach Nummer 3 Absatz 2 erbringt der Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger einen Verwendungsnachweis. Abweichend von Ziffer 10.2 der VV-LHO zu § 44 LHO sind keine Beleglisten gemäß ANBest-P einzureichen. Der Letztempfänger führt Teilnehmerlisten und hält diese als Nachweis der Kursdurchführung vor.
(7) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV7VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
(8) Das für Bildung zuständige Ministerium sowie die Zwischen- und Letztempfänger sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt soweit dies zum Nachweis der Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich ist. Der Nachweis des Zuwendungszwecks erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 6 dieser Richtlinie und § 9 Weiterbildungsverordnung durch vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Teilnehmerlisten.
7 – Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.