Richtlinie
Richtlinien Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP)
vom 17. Juli 2023
[...]
Vorbemerkung
Zur Umsetzung der Förderung von Investitionen nach Art. 73 und Art. 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf der Grundlage der Interventionen
EL-0403 – „Einzelbetriebliche produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen“
und
EL-0411 – „Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben (Förderung der Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe (FID))“
des nationalen GAP-Strategieplans 2023–2027 in Hessen mit Beteiligung des ELER und in Übereinstimmung mit der Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden,
sowie
hinsichtlich der Abfinanzierung von geförderten Investitionen der ELER-Teilmaßnahmen 4.1 und 6.4 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen (EPLR Hessen 2014–2022) unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2025 noch anzuwendenden Vorschriften der
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Verordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
- Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
und der zu diesen Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen,
und aufgrund von
§ 4 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG) vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 42)
sowie
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikelgesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231),
werden unter Beachtung der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Förderungsgrundsätze nachstehende Richtlinien erlassen.
Begriffsbestimmungen
a) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechen der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung)1).
b) Kooperationen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung sind Zusammenschlüsse
- von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben („kollektive Investitionen“)
- von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf Investitionen.
c) Operationelle Gruppen (OG) nach Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 127 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP Agri). Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie zum Beispiel Forschern und Beratern, mit dem Ziel gegründet, innovative Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten.
d) Anhang I-Erzeugnisse sind die in Anhang I zu Art. 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnisse.
e) Junglandwirt ist eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt. Im Übrigen gelten die in Ziffer 4.1.5 des GAP-Strategieplans 2023–2027 in der jeweils geltenden Fassung definierten Anforderungen hinsichtlich der vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen sowie zu den einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen.
f) Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem nach Art. 5 Nummer 5 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115.
Teil I
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
1. Ziel und Zweck der Förderung
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden.
Unterstützt werden Maßnahmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen;
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung;
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
d) zur Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung
oder
e) zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
Für die Umsetzung des AFP in Hessen innerhalb der EU-Förderperiode 2023–2027 ist geplant, einschließlich der rein national finanzierten Maßnahmen, insgesamt mindestens 3 Prozent2) der landwirtschaftlichen Unternehmen in Hessen zu unterstützen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
a) die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehungsweise
b) die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes erfüllen,
c) die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich nichtproduktiver Investitionen erfüllen oder
d) die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich vorbeugender Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen erfüllen, sowie
e) der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen, sofern sie nicht an den Endverbraucher in für diesen Zweck vorgesehenen Räumen oder Einrichtungen durch einen Landwirt erstverkauft werden und
f) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nr. 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen
g) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz
und zusätzlich
h) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (u.a. Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz) sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen. Hierunter fallen nach der Teilintervention EL-0403-01 des GAP-Strategieplans 2023–2027 in der jeweils geltenden Fassung auch Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen (zum Beispiel Maßnahmen der Biosicherheit, insbesondere auch im Schweinesektor) und Pflanzenschädlingen oder für geschützte Tiere.
Die besonderen Anforderungen
- des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach Qualitätsregelungen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,
- des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (zum Beispiel von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 5 erfüllt.
Informationen zu den besonderen Anforderungen werden den Antragsberechtigten im Rahmen des „Merkblatts zum Förderantrag für das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm (EFP)“ zur Verfügung gestellt.
2.2 Förderungsfähiges Investitionsvolumen
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Investitionen in Bewässerungsanlagen3), sofern sie die allgemeinen Vorgaben nach Art. 14 Abs. 6 f) der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen und eine Wassereinsparung erreicht wird, die den in Art. 14 Abs. 6 Buchst. f) Unterbuchst. v) dieser Verordnung festgelegten Mindestwerten für das jeweilige Vorhaben entspricht.
Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann. - Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen ausschließlich für Sonderkulturen.
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.4) Die Förderung dieser Vorhaben ist aufgrund des PLANAK-Beschlusses vom 21. September 2020 vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 für eine Umsetzung mit Mitteln der GAK sowie des ELER ausgesetzt.
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
2.3 Eingeschränkte Förderung
2.3.1 Begrenzung der Tierplätze bei Investitionen in die Tierhaltung
Investitionen in bauliche und technische Anlagen der Tierhaltung sind förderfähig, sofern die vorhandenen und geplanten Tierplätze im antragstellenden Unternehmen die im „Merkblatt zum Förderantrag für das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm (EFP)“ festgelegte Anzahl an Tierplätzen für die dort aufgeführten Tierarten nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung der vorhandenen Tierplätze sind sowohl die Tierplätze zu Grunde zu legen, die im antragstellenden Unternehmen vorhanden sind, als auch die Tierplätze von Unternehmen, an denen das antragstellende Unternehmen oder dessen Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber oder Gesellschafterin/Gesellschafter oder deren Ehe-/Lebenspartnerin/Ehe-/Lebenspartner5) beteiligt sind. Bei Unternehmensteilungen innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragstellung sind bei der Ermittlung der vorhandenen Tierplätze die vor der Teilung vorhandenen Tierplätze zu Grunde zu legen.
Hält das Unternehmen verschiedene Tierarten, sind diese anteilig, gemessen an der jeweiligen Obergrenze, zu berücksichtigen.
Diese Begrenzung der Tierplätze ist ausgenommen bei Investitionsvorhaben, für die eine Zuwendung nach den Nr. 5.2.1 b), 5.2.1 c), 5.2.1 f) und 5.2.1 g) gewährt wird.
2.3.2 Flächenbindung der Tierhaltung
Der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens darf nach Durchführung der Investition den Wert 2,0 Großvieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten.
Darüberhinausgehende Vorgaben des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.
Die Berechnung des Viehbesatzes in Großvieheinheiten erfolgt nach dem Umrechnungsschlüssel in Anlage 4.
Der Nachweis ist anhand des Investitionskonzeptes und ggf. anhand von ergänzenden Erläuterungen zu erbringen.
2.3.3 Betreuung
Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro förderungsfähig.
2.4 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Landankauf
b) der Erwerb von Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie die Anpflanzung einjähriger Kulturen, Entwässerungsarbeiten und Ersatzinvestitionen,
c) Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft, mit Ausnahme der in Nr. 2.2 genannten Maschinen und Geräte,
d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die im „Merkblatt zum Förderantrag für das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm (EFP)“ vorgegebenen besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen,
j) Investitionen in den Bereichen Aquakultur und Binnenfischerei,
k) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,
l) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20136) festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472, unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn
entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird
oder
- das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- die sich nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben
oder
- deren Inhaber Bezieher von Landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Altersrenten und Pensionen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
- vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Ausgaben des Vorhabens sowie Zuwendungsart nach Nr. 5.1,
- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
- grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
- eine Buchführung für mindestens zehn Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss (7) entspricht und
- einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Vorhaben zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.
Abweichend hiervon ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 5 mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen. - Im Falle von Kooperationen ist der Kooperationsvertrag und bei Kooperationen nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehungsweise OG zusätzlich der Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.
Bezüglich der Buchführung kann anstelle des BMEL-Jahresabschlusses in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilligungsbehörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.
4.2 Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4.1 und Nr. 14 mit der Maßgabe, dass
- ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Vorhaben durch eine differenzierte Planungsrechnung
nachzuweisen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
4.3 Junglandwirte
Junglandwirte, die nach Nr. 5.2.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 4.1 sowie ggf. Nr. 4.2 nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als
- nicht rückzahlbare Zuschüsse und
- Bürgschaften8)
im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Abweichend hiervon beträgt das Mindestinvestitionsvolumen für Investitionen nach Nr. 2.1 in Verbindung mit Nr. 5.2.8 zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung 10.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Für Investitionen nach Nr. 2.1, die nach der Teilmaßnahme LN-08 „Klimaschutz und Klimaanpassung in Obst- und Weinbau stärken: Einzelelement a) Schutzmaßnahmen im Obstbau“ des Hessischen Klimaplans9) umgesetzt werden, beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2023 bis 2027 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
Der Gesamtwert der nach Nr. 5.2 gewährten Beihilfen (Zuwendungen) darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage den Wert von 65 Prozent nicht übersteigen. Dies gilt nicht für nichtproduktive Investitionen nach Nr. 5.2.1 Buchst. f) für diese Teilinvestition.
Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen (Zuwendungen), die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.
5.2 Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Für Investitionen, die nicht als sonstige Investitionen sowie Erschließungsmaßnahmen nach Nr. 5.2.2 gefördert werden, gelten folgende Zuschusssätze:
a) Für Investitionen nach Nr. 2.1 h), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt I Teil A, B und C erfüllen, kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.2 gewährt werden.
Bei der Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern die Umsetzung des Fördervorhabens ausschließlich der Abschaffung einer noch bestehenden Anbindehaltung dient, beträgt der Zuschuss 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b) Für Investitionen nach Nr. 2.1, die auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse gerichtet sind, kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
c) Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nr. 2.1, in Verbindung mit Anlage 5 Teil A und Teil B Nr. 2, Nr. 3.2 und Nr. 4 kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
d) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Nr. 2.1 h), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt I Teil A, B und C erfüllen, mit Maßnahmen nach Anlage 5 Teil B Nr. 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.
Bei der Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Zuschuss für diese Kombinationen von Maßnahmen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Sofern die Umsetzung eines solchen Fördervorhabens ausschließlich der Abschaffung einer noch bestehenden Anbindehaltung dient, beträgt der Zuschuss 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
e) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Nr. 2.1 h), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, Abschnitt II erfüllen, mit Maßnahmen nach Anlage 5 Teil B Nr. 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.10)
f) Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anlage 5 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 kann ein Zuschuss von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Teilinvestition gewährt werden.
g) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.2 Sonstige Investitionen und Erschließungsmaßnahmen
Für sonstige Investitionen nach Nr. 2.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen nach Nr. 5.2.3 kann ein Zuschuss bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.3 Erschließung
Erschließungskosten sind nur förderfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.
Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
- die bisherige Hofstelle für gemeinnützige, öffentliche oder gemeinschaftliche Vorhaben (zum Beispiel Kindergärten, Spielplätze, Straßenbau, Friedhofserweiterung, Gemeinschaftseinrichtungen) benötigt wird,
- die Verlegung einer Hofstelle im Rahmen und zum Vorteil von Ordnungs- und Baumaßnahmen durchgeführt wird
oder
- Erweiterungsbauten am bisherigen Standort wegen der dadurch entstehenden Immissionen nicht zugelassen werden.
Die bisherige Hofstelle darf grundsätzlich nicht mehr als landwirtschaftliches Betriebszentrum genutzt werden, soweit dieses mit Verlegung der Hofstelle an einen neuen Standort verbunden wird.
5.2.4 Junglandwirteförderung
Bei Junglandwirtinnen oder Junglandwirten nach Nr. 4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 20.000 Euro, gewährt werden.
5.2.5 Förderung der Betreuung
Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von
- 2,5 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,
- bis zu 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens
als förderfähig anerkannt.
Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.
Der Fördersatz beträgt max. 60 Prozent der förderfähigen Betreuergebühren.
Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nr. 5.2.1 bis 5.2.4 sowie 5.2.6 bis 5.2.8 ist ausgeschlossen.
5.2.6 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen
Investitionen nach Nr. 2, die im Rahmen einer Kooperation im Sinne von Art. 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10 Prozentpunkten auf die unter Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.2 genannten Zuschusssätze erhalten.
5.2.7 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP Agri)
Investitionen nach Nr. 2, die im Rahmen einer EIP nach Art. 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20 Prozentpunkten auf die unter Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.2 genannten Zuschusssätze erhalten. Die Gesamthöhe des Zuschusses darf 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.2.8 Höhe der Zuwendungen im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung
Investitionen nach Nr. 2, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung durchgeführt werden und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung11) in den hierfür möglichen Übergangsfristen dienen oder die auf eine Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen ausgerichtet sind, können einen Aufschlag von 10 Prozentpunkten auf die unter Nr. 5.2.2 genannte Zuschusshöhe erhalten.
Dieser Aufschlag kann befristet bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
5.2.9 Bürgschaften
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können nach Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften nach GAK-Rahmenplan des Bundes übernommen werden.
6. Sonderbestimmungen
6.1 Vor der Förderung einer Maßnahme hat die zuständige Bewilligungsbehörde – gegebenenfalls in einem Grundsatztermin – die verschiedenartigen öffentlichen Interessen festzustellen und aufeinander abzustimmen. Soweit die Belange von Raumordnung, Landesplanung, agrarstrukturellen Entwicklungsplanungen und Dorfentwicklung berührt werden, ist zu klären, ob die vorgesehene Maßnahme den entsprechenden Erfordernissen Rechnung trägt. Dies gilt sowohl für den Standort als auch für die in Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben stehenden Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen.
6.2 Verlegung einer Hofstelle (Aussiedlung)
6.2.1 Förderfähig nach Nr. 2 ist auch die gänzliche oder teilweise Verlegung einer Hofstelle aus beengter Ortslage oder aus einer anderen Lage mit ähnlichen Erschwernissen in die Feldmark der gleichen oder einer anderen Gemeinde. Die Verlegung setzt voraus, dass eine Hofstelle als Zentrum eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmens vorhanden ist.
6.2.2 Beim Erlös aus der Verwertung der bisherigen Hofstelle oder von ihren Teilen sowie bei anderweitiger Verwertung der gesamten Hofstelle (ausgenommen Wohnhaus) ist ein Wert in Anlehnung an den Veräußerungserlös in die Finanzierung des Vorhabens einzubringen.
6.2.3 Liegen die Voraussetzungen für eine Verlegung einer Hofstelle vor, kann anstelle der Verlegung auch der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer Hofstelle gefördert werden.
6.3 Bauliche Verfahren, die nach diesen Richtlinien förderungsfähig sind, können auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. November 2002 (GVBl. I S. 689) als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden.
6.4 Für die Förderung von Vorhaben nach Nr. 2.2 fünftes Tiret (Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft) gelten Teil I mit Ausnahme der Nr. 4.1 Abs. 1 viertes Tiret, Nr. 5.1 Abs. 1 zweites Tiret, Nr. 5.2.4 bis Nr. 5.2.7 und Nr. 5.2.9 sowie Teil III.
6.5 Für die Förderung baulicher oder produktionstechnischer Investitionen nach Nr. 2, die nicht unter Nr. 6.4 fallen und nicht in unmittelbarem bauzeitlichen Zusammenhang mit einem Stallneubau oder -anbau errichtet oder eingebaut werden und die zu einer Minderung von Emissionen oder Umweltbelastungen beitragen (zum Beispiel separate Lagerstätten für Wirtschaftsdünger, separate Fahrsiloanlagen, Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen bei vorhandenen Stallbauten) oder der Anpassung an den Klimawandel dienen (zum Beispiel Hagelschutz, Starkregenschutz), gelten Teil I mit Ausnahme der Nr. 4.1 Abs. 1 viertes Tiret, Nr. 5.1 Abs. 1 zweites Tiret, Nr. 5.2.4 und Nr. 5.2.9 sowie Teil III.
6.6 Bei der Umsetzung von Vorhaben nach Nr. 2.2 fünftes Tiret (Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft) in Verbindung mit Anlage 5 ist die Mitwirkung eines Betreuers von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgenommen.
7. Mitwirkung eines Betreuers
7.1 Bei Förderungsverfahren deren förderungsfähiges bauliches Investitionsvolumen einschließlich nutzungsspezifischer Anlagen, der Erschließung sowie – bezüglich der Baunebenkosten – der Honorare für Architekten und Ingenieure 100.000 Euro übersteigt, ist ein Betreuer einzuschalten. Die Aufgaben des Betreuers ergeben sich aus der Anlage 3.
7.2 Die Betreuer werden von der obersten Landwirtschaftsbehörde zugelassen.
7.3 Der Zuschuss zur Betreuungsgebühr richtet sich nach Nr. 5.2.5.
7.4 Für die Erstellung des Investitionskonzeptes dürfen Kosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes der Hessischen allgemeinen Verwaltungskostenordnung geltend gemacht werden. Dieser Betrag ermäßigt sich entsprechend, wenn der Betreuer nur Teile des Planes erstellt.
7.5 Von dem Zuschuss zur Betreuungsgebühr darf ein Restbetrag von 50 Prozent erst nach Abschluss des Vorhabens (30 Prozent bei Vorlage des Verwendungsnachweises und 20 Prozent nach Prüfung und Bestätigung der ordnungsgemäßen Betreuung) ausgezahlt werden.
7.6 Wird das Vorhaben beziehungsweise die Förderung des Vorhabens nach Bewilligung der Mittel eingestellt, kann dem Betreuer der Teil der Gebühren – höchstens 40 Prozent – belassen werden, der dem Anteil der bis dahin erbrachten Leistung an der zu erbringenden Gesamtleistung entspricht, wenn die Einstellung des Vorhabens von ihm nicht zu vertreten ist. Über die Belassung und die Höhe der zu belassenden Gebühren entscheidet die Bewilligungsbehörde.
8. Behandlung der Fördermittel
8.1 Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Anspruch auf Auszahlung der Mittel darf nicht abgetreten und nicht verpfändet werden.
8.2 Der teilweise oder vollständige Widerruf der Mittel ist insbesondere vorzubehalten für den Fall, dass
a) wesentlich vom Förderantrag abgewichen worden ist,
b) die vorgeschriebene Buchführung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder eingestellt wurde,
c) nicht mehr die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach Nr. 3 erfüllt werden,
d) die Zweckbindungsfristen nach Nr. 15 nicht eingehalten werden,
e) das geltende Fachrecht nicht eingehalten wird.
8.3 Die Fördermittel in nicht betreuungspflichtigen Verfahren werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich der beglichenen und geprüften Originalrechnungen ausgezahlt.
Teil II
Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)
9. Ziel und Zweck der Förderung
Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet.
Für die Umsetzung der Förderung von Investitionen zur Diversifizierung in Hessen innerhalb der EU-Förderperiode 2023–2027 ist geplant, insgesamt mindestens 0,4 Prozent12) der landwirtschaftlichen Unternehmen in Hessen zu unterstützen.
10. Gegenstand der Förderung
10.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder im Falle der Abfinanzierung von Vorhaben der EU-Förderperiode 2014–2022 die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen sowie darüber hinaus die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352) einhalten.
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten.
10.2 Eingeschränkte Förderung
Die Förderung ist in Übereinstimmung mit der Interventionsstrategie des GAP-Strategieplans 2023–2027 begrenzt auf eine Fördergebietskulisse, die das gesamte Land Hessen, mit Ausnahme der Kernbereiche der Städte Bad Homburg, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Marburg, Offenbach, Rüsselsheim, Wetzlar und Wiesbaden, umfasst.
Darüber hinaus können Investitionen in die Pensionspferdehaltung beziehungsweise Reithallen nur innerhalb der zur Förderung der ländlichen Entwicklung – Regionalentwicklung/LEADER – vorgegebenen Gebietskulisse13) gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.
Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind die besonderen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.
10.3 Förderungsausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffen,
b) Aufwendungen, die den Erstverkauf und/oder die Vorbereitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang I-Produkte) zum Erstverkauf an Wiederverkäufer und Verarbeiter betreffen,
c) Aufwendungen, die den Erstverkauf an den Endverbraucher (ggf. auch die Vorbereitung) betreffen, sofern der Verkauf nicht in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt,
d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
f) der Landankauf,
g) Investitionen in den Bereichen Biorohstoffe/erneuerbare Energien/Kurzumtriebsplantagen (KUP). Entsprechende Vorhaben können ggf. über die für diese Bereiche erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
11. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden
- Unternehmen14), unbeschadet der gewählten Rechtsform,
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,
- Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner15) sowie mitarbeitende Familienangehörige nach. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.
Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“16) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben
oder
- deren Inhaber Bezieher von landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Altersrenten und Pensionen sind.
12. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger haben vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Ausgaben des Vorhabens sowie Zuwendungsart nach Nr. 13.1.
Darüber hinaus haben sie in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
13. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
13.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
13.2 Höhe der Zuwendungen
Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens nach Nr. 10.1 gewährt werden.
Der Gesamtwert der einem einzigen Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) nicht übersteigen.
13.3 Behandlung der Fördermittel
Für die Förderung nach Teil II dieser Richtlinien gilt Teil I, Nr. 8 entsprechend.
Teil III
Allgemeine Bestimmungen
14. Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der oder des Antragsberechtigten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 140.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170.000 Euro je Jahr bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen kann auch nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen werden. Soweit ein Steuerbescheid nicht vorliegt, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dem Buchführungsabschluss zu entnehmen oder anhand von Standarddeckungsbeiträgen zu ermitteln; sonstige Einkünfte sind im Einzelnen nachzuweisen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften (einschließlich GmbH & Co. KG) gelten diese Voraussetzungen jeweils für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils mit Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der genannten Kapitaleigner 140.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170.000 Euro je Jahr bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Kapitaleigners entspricht.
15. Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten, baulichen Anlagen und die hierfür erforderliche baugebundene Technik innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung
und/oder
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zweck der Förderung entsprechend verwendet werden.
Die Dauer der für das zu fördernde Vorhaben einzuhaltenden Zweckbindung ist dem Zuwendungsempfänger mit dem Bewilligungsbescheid bekanntzugeben.
Der Beginn und das Ende des Zeitraums der Zweckbindung für das geförderte Vorhaben ist dem Zuwendungsempfänger mit dem letzten Auszahlungsbescheid bekanntzugeben.
16. Publizität/Transparenz
16.1 Aufgrund von Art. 123 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Art. 6 und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/129 sind durch die Zuwendungsempfänger die entsprechenden Informations- und Publizitätsvorschriften einzuhalten.
Einzelheiten sind in dem Merkblatt „Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplans 2023–2027 sowie der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)“ enthalten, das mit dem Antrag zur Verfügung gestellt wird.
Darüber hinaus sind die Transparenzvorschriften der Europäischen Union nach Art. 98 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Art. 58 ff. sowie Anhang VIII und IX der Verordnung (EU) 2022/128 zu beachten.
16.2. Die Transparenzverpflichtungen nach Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) 2022/2472 werden eingehalten.
Diese sehen vor, dass folgende Informationen auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
a) die in Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Kurzbeschreibungen oder einen Link dazu;
b) den in Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten vollständigen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich jeglicher Änderungen, oder einen Link dazu;
c) die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und von über 100.000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Art. 42 AEUV fallen.
17. Evaluierung und Auskunftspflicht
Das Land Hessen stellt auf der Grundlage von Art. 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluierung erforderlichen Daten erhoben werden können.
Die Zuwendungsempfänger haben sich bereit zu erklären, im erforderlichen Umfang betriebliche Daten beziehungsweise die geförderten Vorhaben betreffende Daten zu Auswertungs- und Berichtszwecken zur Verfügung zu stellen und hierzu ggf. Zugang zum geförderten Unternehmen zu ermöglichen.
Sie verpflichten sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben, im Einzelnen
- zur Erfüllung von Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 im Bereich der Luftreinhaltung17)
und
- zur Erfüllung von Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie des Bundes-Klimaschutzgesetzes18) im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Klimaschutzes19).
18. Verfahrensbestimmungen
18.1 Die Förderung ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Nach abgeschlossener Verfahrensumstellung auf ein Online-Antragsverfahren erfolgt die Antragstellung nach einer Nutzerregistrierung ausschließlich im Agrarportal Hessen (www.agrarportal-hessen.de). VV Nr. 3.1 in Verbindung mit Nr. 3.6.1 findet insoweit dann keine Anwendung.
18.2 Bewilligungsbehörde ist die untere Landwirtschaftsbehörde.
19. Kontrollen und Sanktionen
Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und insbesondere der Regelungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 809/201420), (EU) Nr. 908/201421) und (EU) Nr. 640/201422), und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 sowie den hierzu jeweils erlassenen Durchführungsrechtsvorschriften zum Schutze der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchgeführt. Auf die anzuwendenden Vorschriften wird in den Antrags- beziehungsweise Bewilligungsunterlagen hingewiesen.
20. Allgemeine Grundsätze
20.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, dem InvestEU23) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.
Neben einer investiven Förderung nach Teil I dieser Richtlinien ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ (MSUL), GAK-Teilmaßnahme 4 F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.
Die jeweils geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen sowie die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
20.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Eine Förderung kann nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel erfolgen.
Nach Art. 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden auf der Grundlage ermittelter Handlungsbedarfe und Ziele Kriterien zur Auswahl von Vorhaben festgelegt, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung sicherzustellen sowie das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
20.3 Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO, VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.
Abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 ANBest-P kann die Auftragsvergabe durch Einholung von mindestens drei Angeboten mit der Möglichkeit der Nachverhandlung an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden.
Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P nachzuweisen.
20.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
20.5 Die Bewilligungsbehörde, die EU-Zahlstelle, die Bescheinigende Stelle24), der Hessische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof sowie alle sonstigen Prüfinstanzen oder die von ihnen beauftragten Stellen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich insbesondere auf die Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie auf örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Hessische Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO). Die Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, freien Zutritt zu ihren Räumen zu gewährleisten und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies ist zusätzlich im Bescheid als Auflage einzubringen.
20.6 Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und des Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
20.7 In Brandfällen sind der Teil der Entschädigung der Brandversicherung, der für Gebäude und baugebundene Technik gewährt wurde, sowie sonstige Entschädigungsleistungen als Eigenmittel in das Verfahren einzubringen.
20.8 Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium aktualisiert und veröffentlicht auf seiner Homepage die für den jeweiligen Förderzeitraum anzuwendenden baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach dem Muster der Anlage 1.
Für die Umsetzung eines Vorhabens sind die Anforderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung gelten.
21. Beihilferechtliche Einordnung
21.1 Die Förderung von Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Anhang I-Bereich nach Teil I ist auf der Grundlage des GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland25) in der jeweils geltenden Fassung beihilferechtlich genehmigt, sofern diese Vorhaben nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Mitteln des Europäischen Landwirtschafsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder mit nationalen Top-ups finanziert werden.
21.2 Auf die Förderung von Vorhaben außerhalb des genehmigten GAP-Strategieplans 2023–2027 sind grundsätzlich die Bestimmungen des Rechts der staatlichen Beihilfen nach Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.
Werden Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder der Verarbeitung und Vermarktung nach Teil I mit rein nationalen Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ außerhalb des GAP-Strategieplans gefördert, sind die gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der beihilferechtlichen Anmeldung des GAK-Rahmenplans nach Art. 14 beziehungsweise Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.26)
Werden Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion nach Nr. 6.4 oder Nr. 6.5 mit Bezug zu Maßnahmen des Hessischen Klimaplans27) mit über diesen Plan bereitgestellten Landesmitteln umgesetzt, sind die gewährten staatlichen Beihilfen auf Grundlage der beihilferechtlichen Anmeldung des Landes Hessen nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 freigestellt.
In den Fällen einer Förderung von Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion außerhalb des genehmigten GAP-Strategieplans sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Bestimmungen zu beachten:
a) Für nichtproduktive Investitionen gelten die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 6 Buchst. e) der Verordnung (EU) 2022/2472.
b) Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur unter Beachtung der Vorgaben von Art. 14 Abs. 6 Buchst. f) sowie Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 förderfähig.
c) Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung zerstört würden), sind nur für Sonderkulturen förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 6 Buchst. h) und i) der Verordnung (EU) 2022/2472.
d) Die Vorgaben von Art. 14 Abs. 9 und Abs. 10 der Verordnung (EU) 2022/2472 sind einzuhalten.
e) Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 600.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen. Im Falle der Gewährung staatlicher Beihilfen mit einem Aufschlag auf den Fördersatz nach Nr. 5.2.7 (im Rahmen einer OG der EIP Agri) dürfen diese Beihilfen in Übereinstimmung mit Art. 40 der Verordnung (EU) 2022/2472 den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.
f) Die Förderunterlagen sind nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 abweichend von Nr. 6.8 ANBest-P ab dem Tag der letzten Gewährung einer Beihilfe zehn Jahre aufzubewahren.
21.3 Die Förderung von Vorhaben zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum nach Teil II ist auf der Grundlage des GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung genehmigt. Die Förderung wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/201328) als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die Förderunterlagen sind nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 abweichend von Nr. 6.8 ANBest-P ab dem Tag der letzten Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zehn Jahre aufzubewahren.
22. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
22.1 Die Richtlinien treten am 21. August 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Für Förderungen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
22.2 Sie ersetzen die Richtlinien Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) vom 21. Januar 2022 (StAnz. S. 181), die jedoch weiterhin für die nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.
1)Verordnung (EU) 2022/2472 vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2)Berechnungsgrundlage: 15.100 landwirtschaftliche Betriebe in Hessen nach Landwirtschaftszählung (LZ) 2020, Hessisches Statistisches Landesamt
3) Die Förderung von Investitionen in Bewässerungsanlagen wird in Hessen ausschließlich außerhalb der Intervention EL-0403 des GAP-Strategieplans 2023–2027 mit Mitteln der GAK unter Anwendung des Staatsbeihilfenrechts auf der Grundlage der Freistellung SA.108425 des GAK-Förderbereichs 2A, Maßnahme 1.0 angeboten.
4) Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in Anlage 5 aufgeführt.
5) Lebenspartnerin/Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) in der jeweils geltenden Fassung
6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) 1234/2007.
7) Der BMEL-Jahresabschluss ist für Betriebe aller Rechtsformen der Branchen Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und Fischerei anzuwenden. Er dient als einheitliche Datengrundlage für Betriebsvergleiche, für die Beratung, für den Agrarbericht und für die Statistik.
8) Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt nach und in Übereinstimmung mit der von der Europäischen Kommission genehmigten „Methode zur Berechnung des Beihilfewerts von Garantien im Agrarsektor“.
9) Vgl. § 4 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG) in der jeweils geltenden Fassung.
10) Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
11) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV), Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung.
12) Berechnungsgrundlage: 15.100 landwirtschaftliche Betriebe in Hessen nach Landwirtschaftszählung (LZ) 2020, Hessisches Statistisches Landesamt
13) Vgl. Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der ländlichen Entwicklung – Regionalentwicklung/LEADER – (2023–2027) in der jeweils geltenden Fassung
14) Vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
15) Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) in der jeweils geltenden Fassung.
16) Amtsblatt der EU Nr. C 249 S. 1 vom 31. Juli 2014.
17) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
18) Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
19) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
20) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
21) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz
22) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
23) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
24) Bescheinigende Stelle nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116
25) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2022 zur Genehmigung des GAP-Strategieplans 2023–2027 der Bundesrepublik Deutschland für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (CCI: 2023DE06AFSP001).
26) SA.108425
27) Vgl. § 4 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG) in der jeweils geltenden Fassung.
28) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352/1 vom 24. Dezember 2013) in der jeweils geltenden Fassung.