Richtlinie
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte
[Vom 10. Juli 2023]
Bezug: Richtlinie vom 23. August 2021 (StAnz. S. 1134)
[…]
Einleitung
Die Richtlinie zur Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte bildet die Grundlage für die Umsetzung der Innenstadtförderung. Ziel ist es, die Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Städte und Gemeinden finanziell abzumildern und gleichzeitig auf den Strukturwandel in den Innenstädten und Ortskernen zu reagieren. Am 15. Dezember 2020 wurde das „Bündnis für die Innenstadt“ gegründet. Ziel ist es, durch Kooperation und Vernetzung der verantwortlichen Akteure die unterschiedlichsten Blinkwinkel einzufangen und diese bei der Entwicklung eines Hilfsprogrammes und eines Zukunftsplans für die hessischen Innenstädte einfließen zu lassen. Auf Basis der Richtlinie sind mehrere Programmausschreibungen geplant. Die Programmausschreibungen werden zusammen mit den Bündnispartnern erarbeitet. Im Dialogprozess wird u.a. erkundet welche Förderungen in Ergänzung zu den bestehenden Förderprogrammen sinnvoll sind und die unterschiedlichen Programmausschreibungen werden in dem Sinne gestaltet.
Die Richtlinie ergänzt die Nachhaltige Stadtentwicklung im Rahmen der Städtebauförderungsprogramme. Förderstandorten eines Städtebauförderungsprogrammes bietet sie zusätzliche Fördermöglichkeiten, die nach der Richtlinie zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung nicht förderfähig sind, sowie erweiterte Fördermöglichkeiten für Projekte/Maßnahmen, die außerhalb des festgelegten Fördergebietes liegen. Für alle hessischen Städte und Gemeinden, die kein Förderstandort in einem Städtebauförderungsprogramm sind, ist sie eine zielgerichtete Förderung, um in notwendige Projekte und Maßnahmen zu investieren.
I. Einzelbestimmungen
1. Zuwendungszweck, Ziel der Förderung
In der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Innerstädte sieht das Land Hessen eine herausragende politische Aufgabe. Um die Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte zu sichern, wird das Land gemeinsam mit den Innenstadtakteurinnen und -akteuren die Stadtentwicklung der Zentren nachhaltig beeinflussen. Hierzu soll ein Bündnis für die Innenstadt gegründet werden, um einen Zukunftsplan für Hessens Innenstädte zu entwickeln.
Mit dem Programm werden folgende Maßnahmenlinien zur dauerhaften Belebung und Sicherung von Arbeitsplätzen der Innenstadtbereiche verfolgt:
- Maßnahmen zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung der Attraktivität (zum Beispiel durch Aufwertung und Umgestaltung öffentlichen Raumes),
- Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Zukunftsfähigkeit (zum Beispiel durch neue Verkehrskonzeptionen) sowie
- Unterstützung innovativer Lösungen zur Bewältigung der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen (zum Beispiel Maßnahmen zur Beseitigung von Leerständen von Immobilien im Innenstadtbereich).
2. Gegenstand der Förderung
Das Land unterstützt folgende Projekte durch die Gewährung von Zuwendungen, mit dem Ziel, die nachhaltige Entwicklung der Innenstädte zu sichern:
2.1. Planungen, Strategieentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit
Förderfähig sind insbesondere
- die Strategieentwicklung,
- Machbarkeitsstudien,
- Gutachten zu einzelnen Fragestellungen,
- die Entwicklung von Onlinestrategien und Webauftritten lokaler Einzelhandelsbetriebe und
- die Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Werbemaßnahmen und der Entwicklung neuer Profile zum Beispiel zur Steigerung des Bekanntheitsgrades lokaler neuer Online-Plattformen.
2.2. Innenstadtmanagement und Vergütung für Beauftragte
Förderfähig ist ein Innenstadtmanagement, insbesondere für die Moderation des Gesamtprozesses und die Einzelberatungen zur Information von Eigentümern und Mietern.
Die Vergütung für Beauftragte ist förderfähig, soweit sie für Leistungen gewährt wird, die den Zielen und der Umsetzung der Ziele zur Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte dient, wirtschaftlich ist und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten ist.
2.3. Gebäudemodernisierung und Umgestaltung des öffentlichen Raums
Förderfähig ist die Umgestaltung des öffentlichen Raums in Innenstädten, besonders in Fußgänger-, Handels- und Einkaufszonen von Städten und Gemeinden.
Die Modernisierungen und der Umbau von u.a. gewerblichen Innenstadtimmobilien, einschließlich erforderlicher Anbauten sind förderfähig. Dies gilt auch zum Zwecke der Nutzungsänderungen, wie beispielsweise neuer Wohnnutzungen.
Förderfähig sind darüber hinaus Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung, die der Erhaltung und einer späteren endgültigen Nutzung eines Gebäudes dienen.
2.4. Zwischennutzungen
Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden, die Gestaltung von Freiflächen und den Erwerb von Grundstücken, auf denen sich insbesondere Gewerbeimmobilien, Wohnimmobilien oder Nutzflächen befinden, die eine Zwischennutzung ermöglichen und zur Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte beitragen, sind zuwendungsfähig, soweit der Aufwand dafür in einem angemessenen Verhältnis zur Zwischennutzung steht.
Die Förderung des Grunderwerbs ist auf den durch Wertgutachten ermittelten Marktpreis beschränkt.
2.5. Zeitlich befristete Teilübernahme von finanziellen Verpflichtungen zur Neuansiedlung bzw. Sicherung bestehender identitätsstiftender Einzelhändlerinnen oder Einzelhändler
Förderfähig sind beispielsweise die zeitlich befristete Übernahme von Ausgaben für Teilmieten identitätsstiftender Einzelhändlerinnen oder Einzelhändler bis maximal 50 Prozent der bisherigen Miete, soweit der Aufwand dafür in einem angemessenen Verhältnis zur nachhaltigen Zielerreichung steht.
2.6. Digitalisierung
Die Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen wie zum Beispiel die Installierung neuer Lieferserviceangebote sind förderfähig.
2.7. Mobilität
Neue Mobilitätskonzepte für den Innenstadtbereich einschließlich der Schaffung neuer Rahmenbedingungen (zum Beispiel die Schaffung neuer Fußwegeverbindungen, die Herstellung von überdachten Fahrradparkflächen) sind förderfähig.
2.8. Ausstattungen im Innen- und Außenraum
Ausstattungen im Innen- und Außenraum für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen sind förderfähig, soweit sie geeignet sind, die nachhaltige Nutzung des Gewerbes bzw. der Dienstleistung zu sichern.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Städte und Gemeinden in Hessen.
Zuwendungsempfängerinnen können die Fördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterleiten. Der Bewilligungsbescheid legt nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) die Voraussetzungen hierfür fest. Die Weitergabe erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere die Einhaltung der Vergabevorschriften (Teil II Nr. 3.) sowie der Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines geeigneten Nachweises (zum Beispiel Beschluss der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung, Vorlage eines Gutachtens) für:
4.1. die zentralörtliche und überörtliche Auswirkung des Projekts auf bestimmte Bereiche der Innenstadt/des Ortskerns,
4.2. die Erarbeitung einer Strategie durch die Antragstellerin und
4.3. die Übereinstimmung der Ziele für die geplanten Maßnahmen mit den Zielen der Strategie der jeweiligen Stadt oder Gemeinde (nur bei investiven Maßnahmen).
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt im Falle von Teil I Nr. 6.2. auch das unter Teil I Nr. 8.2. dargelegte Bescheinigungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.1. Es wird eine Förderung von mindestens 80 und maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die nicht nach Teil I Nr. 7.4. der baufachlichen Prüfung unterliegen, nach Teil I Nr. 2. in Verbindung mit Teil I Nr. 7.1. und 7.2. gewährt. Für Einzelmaßnahmen, die nach Teil I Nr. 7.4. der baufachlichen Prüfung unterliegen, wird eine Förderung von mindestens 80 und maximal 89 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil I Nr. 2. in Verbindung mit Teil I Nr. 7.1. und 7.2. gewährt.
Die Höhe des staatlichen Förderanteils (Förderquote) richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt oder der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG).
Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Projekte gelten als Eigenmittel der Stadt oder der Gemeinde.
5.2. Zuwendungen für mehrere Einzelmaßnahmen können zu einem Budget zusammengefasst bewilligt werden.
5.3. Die Zuwendung für eine Einzelmaßnahme oder ein Maßnahmenbudget darf 5.000 Euro nicht unterschreiten
6. Beihilfenrechtliche Einordnung
6.1. Bei Zuwendungen für kommunale Maßnahmen nach Teil I Nr. 2.1. bis 2.3. und 2.7. handelt es sich jeweils nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
6.2. Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Teil I Nr. 2.4. bis 2.6. und 2.8. handelt es sich jeweils um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sofern durch die Maßnahme ein bestimmtes Unternehmen oder ein bestimmter Produktionszweig begünstigt werden. In diesen Fällen findet zur Einhaltung der beihilfenrechtlichen Voraussetzungen die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 („De-minimis-Verordnung“) Anwendung.
6.3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Teil I Nr. 6.2., die im laufenden Steuerjahr sowie den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
6.4. Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger nach Teil I Nr. 6.2. im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter Teil I Nr. 6.3. genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Einsatz der Fördermittel
7.1. Nicht zuwendungsfähig sind die persönlichen und sachlichen Ausgaben der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung; mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen von Eigenbetrieben nach § 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und gemeindlicher Unternehmen nach § 121 HGO oder Gesellschaften, an denen die Stadt oder die Gemeinde nach § 122 HGO beteiligt ist.
7.2. Arbeitsleistungen der Bauherrschaft werden, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Ausgaben für Material und die Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 15 Euro. Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
7.3. Die Zweckbindungsfrist für geförderte Hochbauten beträgt 20 Jahre. Für Hochbaumaßnahmen, deren Förderbetrag unter 100.000 Euro liegt, beträgt die Zweckbindungsfrist zehn Jahre. Die Zweckbindungsfrist für die Gestaltung von kommunalen Freiflächen beträgt 15 Jahre.
7.4. Nach VV Nr. 6.1. zu § 44 LHO unterliegen Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen von mehr als 500.000 Euro der baufachlichen Prüfung. Nach VV Nr. 13.5. zu § 44 LHO führt das kommunale Bauamt die baufachliche Prüfung durch und erstellt einen baufachlichen Prüfvermerk. Sollte die Zuwendungsempfängerin nicht über ein eigenes Bauamt verfügen, kann die baufachliche Prüfung vom Landkreis oder einem fachlich qualifizierten Büro durchgeführt werden. Unvorhersehbare Mehrausgaben bedürfen vor dem Einsatz von Fördermitteln stets einer ergänzenden baufachlichen Prüfung.
7.5. Bei der Umsetzung der Projekte sind ein verantwortungsvoller Umgang mit der sozialen und ökologischen Verträglichkeit, der Chancengleichheit von Frauen und Männern, den Belangen behinderter Menschen sowie universales Bauen erforderlich.
7.6. Die Zuwendungsempfängerin hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist (zum Beispiel Kassenverordnung der Stadt bzw. der Gemeinde). Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Hessischen Rechnungshofes besteht die Aufbewahrungspflicht über die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der Prüfung.
7.7. Im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung des Landes hinzuweisen.
8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren
8.1. Abwicklung des Förderprogramms
Bewilligungsbehörde ist:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank)
Strahlenberger Straße 11
63067 Offenbach
Sie ist mit der Abwicklung betraut und Ansprechpartnerin für die Zuwendungsempfängerin. Die Programmsteuerung und Entscheidung über die Förderung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.
8.2. Förderantrag
Förderanträge einschließlich Anlagen sind an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zu richten. Die Vordrucke sind auf der Internetseite der WIBank hinterlegt (www.wibank.de).
Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass keine anderen Finanzierungsmittel für den beantragten Zuwendungszweck zur Verfügung stehen.
Zuwendungsempfängerinnen nach Teil I Nr. 6.2. haben mit dem Antrag darüber hinaus eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer mit der Programmabwicklung und -kontrolle befassten Behörde des Landes Hessen oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis für eine frühere De-minimis-Beihilfe vorzulegen.
8.3. Bewilligung und Maßnahmenbeginn
Im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderantrag erteilt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid.
Die Bewilligungsbehörde legt im Zuwendungsbescheid Berichtspflichten der Zuwendungsempfängerin fest, insbesondere die Berichterstattung über den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme.
8.4. Auszahlung der Fördermittel
Abweichend von Nr. 1.3. der Anlage 3 zur VV zu § 44 LHO (ANBest-GK) darf eine Auszahlung der Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfängerin im Rahmen des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip). Die Anforderungen sind bis zum letzten Abruf eines Zuwendungsbescheids auf Hundert zu runden.
Bei nicht fristgerechter Vorlage des Zwischennachweises werden die Auszahlungen ausgesetzt.
8.5. Zwischen- und Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin hat jährlich einen Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel vorzulegen.
Nach Abschluss aller Projekte hat die Zuwendungsempfängerin einen Endverwendungsnachweis vorzulegen. Der Endverwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des letzten Projektes einzureichen.
Vordrucke für den Zwischennachweis und Endverwendungsnachweis sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde hinterlegt (www.wibank.de).
II. Allgemeine Bestimmungen
Es gelten die folgenden Allgemeinen Haushaltsbestimmungen, sofern nicht in Teil I besondere Regelungen getroffen sind.
1. Kein Rechtsanspruch
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Rechtsgrundlage
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 LHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere zu beachten:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1. zu § 44 LHO und
- die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu den §§ 44, 44a BHO (RZBau).
Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin zu vertreten hat.
Die ANBest-GK werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.
3. Vergaberechtliche Bestimmung
3.1. Soweit weitergegebene Fördermittel bis zu 100.000 Euro betragen, haben Dritte, die kein öffentlicher Auftraggeber sind, mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern anzufordern.
3.2. Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen von Dritten, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, Teil 1 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums und die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Tariftreue- und Vergabegesetz (HVTG) zu beachten.
4. Refinanzierungsverbot
Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.
5. Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Fördermittel durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Bei der Weitergabe von Fördermitteln an Dritte nach Teil I Nr. 3. ist dies schriftlich zu vereinbaren.
6. Subventionserhebliche Tatsachen
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der in Satz 1 genannten Vorschrift im Zuwendungsbescheid benannt.
7. Beachtung des Erlasses zur Korruptionsvermeidung
Städte und Gemeinden, einschließlich ihrer Eigenbetriebe, haben den Erlass betreffend Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
8. Datenschutz
Die Zuwendungsempfängerin erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und endet am 31. Dezember 2025.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 23. August 2021 (StAnz. S. 1134) außer Kraft.