Richtlinie
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete – AGZ –)
[Vom 14. November 2023]
1 Zielsetzung, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (im Folgenden als benachteiligte Gebiete bezeichnet). Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Damit sollen auch günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden. Das trifft insbesondere für die landschaftsprägenden, für eine intensive Nutzung weniger geeigneten Grünlandstandorte in den Mittelgebirgslagen zu. Es wird insoweit angestrebt, den Umfang der aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche in den benachteiligten Gebieten im Verhältnis zu den nicht benachteiligten Gebieten auf dem Niveau des Jahres 2021 zu stabilisieren. Ziel ist es daher, unmittelbar durch die Zuwendung mindestens 275.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche in den benachteiligten Gebieten bis 2027 (Ende der EU-Förderperiode) in der Nutzung zu halten, weitere 85.000 Hektar nicht förderfähige Fläche sollen ebenfalls in der Nutzung gehalten werden.
1.2 Zuwendungsweck ist der teilweise oder vollständige Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben, der in den benachteiligten Gebieten wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu den Betrieben in nicht benachteiligten Gebieten. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren.
Indikatoren sind dabei die geförderte Fläche und die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben aus EU-, Bundes- und Landesmitteln. Ein weiterer Indikator ist die Entwicklung des Umfangs der landwirtschaftlichen Flächennutzung im benachteiligten Gebiet im Vergleich zum nicht benachteiligten Gebiet.
1.3 Die Zuwendungen werden gewährt auf der Grundlage
- des Nationalen Strategieplans zur Umsetzung der GAP-Reform (GAP-Strategieplan) (https://umwelt.hessen.de/laendliche-raeume/eler-foerderung/eler-2023-2027),
- der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 vom 6. Dezember 2021),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013),
- der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 vom 6. Dezember 2021), – der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 vom 20. Juni 2014), deren Regelungen zur Gebietsabgrenzung fachlich weiterhin entsprechend herangezogen werden,
- des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 3003),
- der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139),
- des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),
- der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der GAP geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244),
- des Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) und der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung – GAPInVeKoSV) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19. Dezember 2022 V1), deren Vorschriften nebst den zu ihrer Durchführung und Umsetzung herangezogenen Regelungen und Bestimmungen jeweils analog angewendet werden, soweit dies den fachlich-rechtlichen Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich des ELER entspricht.
- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
- des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2023–2026,
- Verordnung zur Ausführung von Rechtsvorschriften des Bundes und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (GAPAusführungsverordnung) vom 21. Dezember 2022 (GVBl. Nr. 45 vom 30. Dezember 2022)
- des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV),
- des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).
Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
2 Zuwendungsempfänger1)
Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaber bzw. Zusammenschlüsse von aktiven Betriebsinhabern nach § 8 der GAPDZV, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf förderberechtigten Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Ausgleichszulage bzw. Übergangszahlung wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger in benachteiligten Gebieten bewirtschaftet wird.
Als aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet gelten die nach Art. 32 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Als aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten die nach Art. 32 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die betroffenen Gemarkungen sind auf der Internetseite2) des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums in Hessen veröffentlicht.
4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird jährlich als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung
In Verbindung mit Nr. 2 sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (im Folgenden als LF bezeichnet) in benachteiligten Gebieten, einschließlich aller förderfähigen Landschaftselemente, die Bestandteil dieser Fläche sind, förderfähig. Nach § 4 der GAPDZV umfasst die LF Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, einschließlich Agroforstsystemen.
Eine Kombination der AGZ mit den Öko-Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1c, 1d, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
Für Flächen, die stillgelegt sind oder die aus der Erzeugung genommen wurden, wird keine Zuwendung gewährt.
Wenn eine Ertragsmesszahl (EMZ) von über 38 vorliegt, wird die Ausgleichszulage nur für die betroffenen Hauptfutterflächen (HFF) gewährt.
Die Hauptfutterfläche setzt sich aus den Nutzungen, welche im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag gekennzeichnet sind, zusammen.
4.3 Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung für die in Hessen gelegene LF in benachteiligten Gebieten ist gestaffelt nach der Höhe der EMZ und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der förderfähigen HFF des Betriebs im benachteiligten Gebiet.
Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden.
EMZ* in der Gemarkung** | Anteil der förderfähigen HFF des Betriebs im benachteiligten Gebiet |
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| < 50% | ≥ 50% |
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≤ 30 | 70 EUR – 100 EUR/ha | 110 EUR – 180 EUR/ha |
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> 30 – ≤ 35 | 40 EUR – 70 EUR/ha | 80 EUR – 120 EUR/ha |
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> 35 – ≤ 38 | 30 EUR – 40 EUR/ha | 40 EUR – 80 EUR/ha |
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>38 – ≤ 44 (nur HFF)*** | 25 EUR – 30 EUR/ha | 30 EUR – 40 EUR/ha |
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* Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.
** Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen.
*** Bei den Gemarkungen, die aufgrund des Kriteriums „Enklaven“ als benachteiligt gelten, kann die EMZ den Schwellenwert von 44 überschreiten.
Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro/ha gefördert.
4.4 Degression
Nach Ziffer 1.5.4 des Förderbereichs 9 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ wird die Zahlung nach Nr. 4.3 oberhalb des Schwellenwertes von 100,0000 ha je Betrieb im benachteiligten Gebiet liegenden förderfähigen LF wie folgt degressiv gestaffelt:
- Bis zu einer Betriebsgröße von 100,0000 ha beträgt die Auszahlung 100 Prozent,
- bei einer Betriebsgröße von mehr als 100,0000 bis 250,0000 ha beträgt die Zuwendung 80 Prozent und
- bei einer Betriebsgröße von mehr als 250,0000 bis 500,0000 ha beträgt die Zuwendung 60 Prozent
der errechneten Ausgleichszulage nach Ziffer 4.3.
Bei den über 500,0000 ha je Betrieb hinausgehenden Flächen erfolgt keine Förderung.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Von den Zuwendungsempfängern sind im gesamten Betrieb die Anforderungen der Konditionalität nach Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.
Werden diese aufgrund einer unmittelbar von der einzelnen Betriebsinhaberin oder vom einzelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keine Zahlung geleistet.
Dabei hat der Betriebsinhaber Verstöße durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.
6 Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bewilligungsbehörde ist der jeweils örtlich und sachlich zuständige Fachdienst des Landrats oder der Landrätin.
Anträge auf Zuwendungen sind jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) bei der Bewilligungsbehörde bis zum 15. Mai einzureichen. Die Regelungen des § 6 GAPInVeKoSG und der §§ 22 und 23 der GAPInVeKoSV hinsichtlich des Antragstermins, der Antragsänderung, der Berücksichtigung offensichtlicher Irrtümer sowie der Antragsrücknahme sind entsprechend anzuwenden.
6.2 Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und die Richtigkeit der zuwendungsrelevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörde mittels Verwaltungskontrollen und durch den technischen Prüfdienst der EU-Zahlstelle mittels Kontrollen vor Ort in analoger Anwendung der Regelungen der §§ 9 und 10 GAPInVeKoSG und der §§ 28 ff. GAPInVeKoSV geprüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung.
6.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.4 Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
6.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären. Die Ziff. 1.2, 1.4, 2, 3, 4, 5.1.1, 5.1.5, und 6 der ANBest-P finden keine Anwendung.
Ferner sind die VV zu § 44 LHO Nr. 1.2, 1.3, 2.1, 2.5, 3.3, 5.1.2, 5.1.3, 7.2 und 7.3 ebenfalls nicht anzuwenden.
In Anwendung der §§ 11 und 12. des GAPInVeKoSG und §§ 42 ff. der GAPInVeKoSV sind zu Unrecht gezahlte Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Abweichend von VV Nr. 8.4 zu § 44 LHO und Nr. 8.4 der ANBest-P gelten die Zinsbestimmungen der Europäischen Union.
Als Verwendungsnachweis nach VV Nr. 10 zu § 44 LHO gilt der Nachweis der bewirtschafteten Fläche im benachteiligten Gebiet über den Flächen- und Nutzungsnachweis des Gemeinsamen Antrags.
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen nach Verordnung (EU) 2021/2116, der Hessische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof haben ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers umfasst. Dieses Recht ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.6 Bei Nachzahlungen beträgt der Mindestbetrag 50 Euro.
6.7 Die Zahlung der Ausgleichszulage kann gekürzt oder nicht gewährt werden, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gegen Zuwendungsbestimmungen verstößt. Die Entscheidung über die Höhe der Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung ergeht in analoger Anwendung des § 11 des GAPInVeKoSG und der §§ 42 ff. GAPInVeKoSV sowie nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und den §§ 48 bis 49a HVwVfG. Es gelten die Zinsbestimmungen der Europäischen Union. Im Übrigen gelten die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag aufgeführten Bestimmungen.
7 Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 5 dieser Verordnung.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit geeigneten Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger bzw. Bevollmächtigter hierzu in der Lage ist.
Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlicher Umstände“ werden insbesondere anerkannt:
a. Tod der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers;
b. länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers;
c. eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d. unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e. eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den Tier- bzw. Pflanzenbestand der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers befällt;
f. Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war;
g. sonstige vergleichbare Ereignisse.
8 Beihilferechtliche Einordnung
Die Maßnahme ist Bestandteil des GAP-Strategieplans, der für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 von der EU Kommission genehmigt ist. Nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 finden die Art. 107, 108 und 109 AEUV auf diese Richtlinien daher keine Anwendung.
9 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 14. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete – AGZ –) vom 7. Mai 2021 (StAnz. S. 818) außer Kraft; für die Abwicklung von nach ihnen gewährten Zuwendungen bleiben sie jedoch weiterhin anwendbar.
1) Die in der Richtlinie aufgeführten Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf männliche, weibliche und diverse Personen. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet.
2) https://umwelt.hessen.de/Landwirtschaft/Foerderungen/Ausgleichszulage-AGZ