Richtlinie
Fach- und Fördergrundsätze zur Sicherung von im Bestand geschützten Plätzen in Kinderhorten und sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung
[Vom 17. Oktober 2018]
Die Fach- und Fördergrundsätze zur Sicherung von im Bestand geschützten Plätzen in Kinderhorten und sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung vom 10. Dezember 2013 (StAnz. S. 1602) treten zum 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie werden zum 1. Januar 2019 unverändert neu in Kraft gesetzt und nachstehend veröffentlicht.
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1. Zweck der Förderung
1.1 Zweck der Förderung ist es, die im Bestand geschützten Plätze in Kinderhorten und sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung zu sichern.
1.2 Die Zuwendungen nach diesen Fach- und Fördergrundsätzen ergänzen die vorrangige Landesförderung nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
2. Gegenstand und Umfang der Förderung
Gefördert werden können
2.1 Kinderhorte, sofern sie bereits im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7, 2.8 oder 2.9 der „Offensive für Kinderbetreuung“ in der Fassung vom 1. August 2001 (StAnz. S. 2891) gefördert worden sind, mit einer Pauschale von jährlich bis zu 300 Euro je aufsichtlich genehmigtem Platz (Festbetragsfinanzierung), höchstens jedoch mit der Fördersumme des Vorjahres,
2.2 Teilzeitbetreuungsangebote für Kinder im Schulalter mit mindestens zweistündiger Öffnungszeit, sofern sie bereits im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7, 2.8 (nur freie Träger) oder 2.9 der „Offensive für Kinderbetreuung“ in der Fassung vom 1. August 2001 gefördert worden sind, mit einer Pauschale von jährlich bis zu 200 Euro je Platz (Festbetragsfinanzierung), höchstens jedoch mit der Fördersumme des Vorjahres.
2.3 Träger von Kinderhorten und anderen Angeboten für Schulkinder erhalten Bestandsschutz, wenn sie im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7 der „Offensive für Kinderbetreuung“ in der Fassung vom 1. August 2001 gefördert worden sind.
3. Fördervoraussetzungen und sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1 Für die Förderung ist die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
3.2 Landeszuwendungen können bewilligt werden an Gemeinden für eigene Maßnahmen oder zur Weiterbewilligung an Dritte.
3.3 Fördervoraussetzung ist, dass
3.3.1 für Horte die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt ist,
3.3.2 Angebote nach Nr. 2.2 an mindestens drei Tagen der Woche regelmäßig vorgehalten werden.
3.4 Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Landesprogrammen für denselben Zweck ist ausgeschlossen, sofern in diesen Programmen nichts anderes bestimmt ist.
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Maßnahmenförderung
4.1 Gemeinden ohne eigenes Jugendamt reichen ihren Antrag bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres bei dem zuständigen Jugendamt ein. Das Jugendamt reicht die gesammelten Anträge der Gemeinden bis zum 1. April an das Regierungspräsidium Kassel weiter.
4.2 In der Anlage zum Antrag sind die zur Förderung vorgesehenen Angebote – getrennt nach Nr. 2.1 bis 2.3 – unter Angabe des Trägers, der Bezeichnung des Angebotes, des Standorts, der Platzzahl und der vorgesehenen Fördersumme listenmäßig darzustellen.
4.3 Das Regierungspräsidium Kassel zahlt die Landesmittel an die Gemeinde aus. Die Auszahlung durch das Regierungspräsidium Kassel gilt als Bewilligung.
4.4 Die Gemeinde bewilligt die Landesmittel, soweit sie zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, in eigener Zuständigkeit unverzüglich nach Mittelzuweisung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere unter Beifügung der jeweils gültigen ANBest-P (Anlage 2 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – LHO) weiter und zahlt sie aus.
5. Verwendungsnachweis
5.1 Im Falle der Weiterbewilligung ist die Verwendung der Landesmittel zur Maßnahmenförderung – getrennt nach Nr. 2.1 bis 2.3 – von den Leistungsempfängern in einfacher Form unter Verwendung des Formblattes „Einzelverwendungsnachweis für Maßnahmen freier und/oder privat-gewerblicher Träger“ mit entsprechender Anlage zur Wirksamkeitsbeschreibung in zweifacher Ausfertigung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderjahres gegenüber der weiterbewilligenden Stelle nachzuweisen und wird von dieser abschließend verwaltungsseitig geprüft.
5.2 Die Gemeinde weist die Verwendung der Landesmittel für eigene Maßnahmen ebenfalls maßnahmenbezogen mit dem Formblatt „Einzelverwendungsnachweis für Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft“ nach.
5.3 Die Gemeinde reicht die Einzelverwendungsnachweise spätestens sechs Monate nach Ablauf des Förderjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel ein. Sind mehrere Einzelverwendungsnachweise zu erstellen, werden sie zu einem Gesamtverwendungsnachweis zusammengefasst, dem die Einzelnachweise mit den entsprechenden Anlagen beizufügen sind.
5.4 Das Regierungspräsidium Kassel prüft die Einzelverwendungsnachweise für kommunale Maßnahmen und die Gesamtverwendungsnachweise verwaltungsseitig abschließend.
6. Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes
Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes gegenüber den Gebietskörperschaften bestimmen sich nach § 91 LHO. Die Gebietskörperschaften sind verpflichtet, in jeden Bewilligungsbescheid die Bestimmung aufzunehmen, dass der Hessische Rechnungshof berechtigt ist, auch bei dem letztbegünstigten Zuwendungsempfänger nach § 91 LHO zu prüfen.
7. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten am 1. Januar 2019 in Kraft.