Richtlinie
Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinie)
Bezug: Erlass vom 10. September 2008 (StAnz. S. 2563)
[verlängert durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 3. November 2022]
1. Grundsatz
Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern gemäß § 13 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. Nr. 18 vom 5.12.2016, S. 211) bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.
Die Förderung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen, insbesondere der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (V V-LHO) sowie den dazu ergangenen Richtlinien, insbesondere den
- Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P])
- Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften [ANBest.GK]).
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen werden durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) bewilligt.
Die Förderung von Kulturdenkmälern dient der Allgemeinheit. Verhindert werden soll, dass die Förderung zur Spekulation ausgenutzt wird.
Beihilferechtliche Einordnung
Die auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährten Zuwendungen sind keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger können sein:
2.1.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts oder
2.1.2 wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet, im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages oder
2.1.3 bei Vorhaben kleineren Umfangs im Besitze eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet- oder Pachtvertrag),
2.1.4 Untere Denkmalschutzbehörden (UDSchB) zur Durchführung von Ersatzvornahmen nach § 14 HDSchG, wenn und soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind. In diesen Fällen ist in den Bedingungen für die Zuwendung sicherzustellen, dass dem Land gegenüber dem zum Bauunterhalt Verpflichteten ein Wertausgleichsanspruch (Ziff. 7) gesichert wird.
2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Sondervermögens), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften und Anstalten. Satz 1 gilt nicht für Hessische Stiftungen, Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie hessische Landesbetriebe.
3. Formelle Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Gegenstand der Förderung sind Kulturdenkmäler oder Teile von Kulturdenkmälern.
3.2 Die Maßnahme muss mit dem LfDH abgestimmt sein. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesondere nach dem HDSchG, müssen vorliegen, begründen jedoch keinen Anspruch auf Zuwendung.
3.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
3.4 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ist eine Maßnahme aufgrund zwingender Umstände unaufschiebbar, kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) einem vorzeitigen Beginn zustimmen; dies gilt nicht für kommunale Vorhaben. Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Entsprechende Anträge sind über das LfDH, das dazu eine Empfehlung ausspricht, an das HMWK zu leiten.
3.5 Die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen müssen vorliegen (s.a. Ziffer 6.1). Dazu zählen insbesondere
- eine Kostenschätzung mit Erläuterung der geplanten Leistungen sowie ggfs. Planunterlagen,
- der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich der Fördermittel anderer Stellen),
- eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
- ein Antrag auf dem beim LfDH erhältlichen Vordruck.
4. Materielle Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.
4.2 Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
4.2.1 Zu denkmalbedingten Aufwendungen zählen unter anderem auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Planungskosten, zum Beispiel für die Revitalisierung ungenutzter Kulturdenkmäler, Kosten für die Anwendung vorbildlicher Erhaltungsmethoden und Kosten bodendenkmalpflegerischer Untersuchungen einschließlich deren Dokumentation..
4.2.2 Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen weiter: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden. Voraussetzung ist, dass der Umfang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang des Originals gering ist.
4.2.3 Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zum denkmalpflegerischen Aufwand, wenn der Zuschussempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.
4.3 Die nach dieser Richtlinie zu vergebenden Fördermittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen nicht ausreicht, um eine denkmalgerechte Erhaltung zu sichern.
4.4 Doppelförderung ist ausgeschlossen, Ergänzungsförderung unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.6 zulässig.
4.5 Nicht förderungsfähig sind Kosten
- des Erwerbs eines Kulturdenkmals,
- einer Totalrekonstruktion,
- eines Neubaus in einer Gesamtanlage,
- für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- für Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
- laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
- eigene Arbeitsleistung (Ausnahme Ziff. 4.7),
- Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
- rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.
4.6 Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten (vgl. § 13 Abs. 1 HDSchG), um Maßnahmen der UDSchB nach § 14 zu ermöglichen, oder um Ansprüche nach § 27 HDSchG abzuwenden, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen der Ziffer 4.1 bis 4.2 abgewichen werden.
4.7 Die vom Zuwendungsempfänger geleistete Eigenarbeitszeit wird nach einem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Tarif bei der Berechnung der förderfähigen Aufwendungen der Maßnahme angerechnet. Sie ist als Eigenanteil im Finanzierungsplan nur berücksichtigungsfähig, wenn sie mehr als 150 Stunden beträgt. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten oder des Bauamts der Gemeinde oder der UDSchB glaubhaft zu machen. Das vom Zuwendungsempfänger selbst aufgewendete Material wird zum nachgewiesenen Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von Privaten ist nur gegen Rechnung zuwendungsfähig. Bei Unternehmern, Handwerkern und Restauratoren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden, werden die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils von 25 vom Hundert anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag von 10 vom Hundert der Gesamtkosten der Maßnahme. Bei Eigenleistungen von Kommunen, zum Beispiel bei der Planung, Bauleitung und Durchführung der Baumaßnahme, kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 vom Hundert in die Gesamtkostenberechnung einbezogen werden. Die Mindestleistungsgrenze von 150 Stunden pro Maßnahme gilt auch für die Gemeinde. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 vom Hundert anerkannt werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt (Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO).
5.2 Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand (Ziffer 4.2).
5.3 Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der UDSchB und der Gemeinde. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Antragsteller Steuervergünstigungen für die Maßnahme in Anspruch nehmen kann. Das LfDH entscheidet in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.
5.4 Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzlichen denkmalbedingten Aufwand verursachen. Das LfDH ist vor Eingehen entsprechender Verpflichtungen nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV-LHO Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zu informieren. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
6. Verfahren
6.1 Antrag
6.1.1 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LfDH erhältlichen Vordrucke dort bis spätestens zum 31. Januar des Jahres zu stellen. Die notwendigen Unterlagen. (Ziffer 3.5), insbesondere der Finanzierungsplan, sind beizufügen. Verspätet eingehende Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden; ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Überschreitung der Frist unvermeidbar war und die Maßnahmen aus zwingenden denkmalpflegerischen und ordnungsrechtlichen Gründen unaufschiebbar sind.
6.1.2 Das LfDH erstellt aufgrund der zur Bewilligung vorgesehenen Anträge einen Maßnahmeplan für das laufende Haushaltsjahr. Er enthält
- alle Projekte, für die eine Zuwendung ab 30.000 Euro vorgesehen ist,
- eine Darstellung der regionalen Verteilung der Mittel auf die Bereiche der unteren Denkmalschutzbehörden und
- eine Liste der kommunalen Projekte.
Der Entwurf des Maßnahmeplans ist dem HMWK zur Abstimmung vorzulegen.
Nach erfolgter Abstimmung übersendet das HMWK ein Exemplar des Maßnahmeplans an das Ministerium der Finanzen/Bauberatungsstelle.
6.2 Bewilligung
6.2.1 Das LfDH bewilligt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des abgestimmten Maßnahmeplans (Ziffer 6.1.2) die Zuwendung durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann Bedingungen und Auflagen enthalten, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung bei Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten, die besondere denkmalpflegerische Sachkenntnis voraussetzen. Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten oder um Ansprüche nach § 27 HDSchG abzuwenden (vgl. Ziff. 4.6) ist dies im Bewilligungsbescheid darzustellen und zu begründen. Der Bewilligungsbescheid überträgt, soweit dies nach Ziff. 6.3.3 vorgesehen ist, dem LBIH die baufachliche Prüfung des Vorhabens.
Der Bewilligungsbescheid legt fest, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu führen ist.
Die UDSchB, die Gemeinde und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden des Zuwendungsempfängers erhalten eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides und, soweit erforderlich, die geprüften Antragsunterlagen.
Soweit nach Ziff. 6.3.3 eine baufachliche Prüfung vorgesehen ist, erhält der LBIH eine Durchschrift des Bewilligungsbescheids einschließlich der geprüften Antragsunterlagen.
Anträge, die im Rahmen dieser Richtlinien nicht bewilligt werden können, sind schriftlich abzulehnen.
6.2.2 Änderungen des Bewilligungsbescheides bedürfen der Schriftform.
6.2.3 Die bewilligte Zuwendung ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid angegebenen Frist des laufenden Haushaltsjahres (Bewilligungszeitraum) abzurufen. Das LfDH kann die Frist auf Antrag verlängern. Einzelheiten regelt der Bewilligungsbescheid.
6.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung
6.3.1 Die bewilligte Zuwendung wird durch das LfDH frühestens nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.
Soweit die denkmalbedingten Aufwendungen 10.000 Euro übersteigen und in den nächsten 2 Monaten entsprechende Zahlungen fällig sind, können Teilbeträge ausgezahlt werden.
6.3.2 Bei Zuwendungen bis 10.000 Euro erfolgt die Auszahlung, wenn die entsprechenden denkmalbedingten Aufwendungen entstanden und durch geprüften Verwendungsnachweis nachgewiesen sind.
Der Verwendungsnachweis ist auf den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblättern zu führen, ihm ist ein Sachbericht einschließlich Fotografien beizufügen.
6.3.3 Die zuständige Stelle für die Prüfung des Verwendungsnachweises wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid festgelegt.
Bei Maßnahmen privater Denkmaleigentümer mit einer vorgesehen Förderung von über 250.000 Euro erfolgt die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch den LBIH.Die jeweils geltenden Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen für Baumaßnahmen sind zu beachten.
Die denkmalfachliche Prüfung bleibt dem LfDH vorbehalten.
7. Veräußerung eines geförderten Kulturdenkmals/Wertausgleich
7.1 Die Veräußerung eines mit mehr als 50.000 Euro geförderten Kulturdenkmals durch einen privaten Zuwendungsempfänger innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der letzten Zuwendung ist dem LfDH unverzüglich anzuzeigen.
7.2 In den Bewilligungsbescheid wird ab einer Fördersumme von 200.000 Euro eine Wertausgleichklausel aufgenommen, wenn die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen eines privaten Zuwendungsempfängers mit mindestens 50 von 100 gefördert werden.
7.3 Zur Sicherung des Wertausgleichanspruchs haben private Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen von insgesamt mehr als 100.000 Euro auf ihre Kosten Sicherheiten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrags zu bestellen und vor Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen. Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn der Wertausgleichsanspruch erfüllt wurde, spätestens jedoch nach 15 Jahren. Die Bewilligungsbedingungen sollen in diesen Fällen folgende Regelungen aufnehmen:
„Im Falle der Veräußerung des geförderten Kulturdenkmals durch den derzeitigen Eigentümer ist ein Betrag in Höhe von [...] an das Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, als Ausgleich für den dem Kulturdenkmal durch die gewährte Zuwendung zugeflossenen Wertzuwachs mit folgender Maßgabe zurückzuzahlen:
- Wird das Kulturdenkmal innerhalb von 15 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Zuwendung gewährt wurde, nicht verkauft, so entfällt die Pflicht, einen Wertausgleich zu leisten.
- Eine Abschreibung des Anspruchs findet jährlich mit 6 2/3 % statt.
- Die zweckentsprechende Verwendung ist durch eine jederzeit fällige mit ... % verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung von ... € zu Gunsten des Landes Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu sichern.”
Die Buchgrundschuld hat folgenden Wortlaut:
„Buchgrundschuld in Höhe von ... € zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung zur Erhaltung des Kulturdenkmals ... und des Wertausgleichanspruchs nach Ziffer ... des Bewilligungsbescheids vom [Datum]. Die Buchgrundschuld ist jederzeit fällig und mit ... % zu verzinsen. Begünstigt ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dieses vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.”
8. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Meine Richtlinien vom 10. September 2008 (StAnz. S. 2563) hebe ich zu diesem Zeitpunkt auf. Wiesbaden, den 19. August 2017 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst IV3 - 784/31.000-(0077) - Gült.-Verz. 76 -