Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung in der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung (DIGI-Ambulant)
[Vom 25. Juli 2022]
Nr. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur stehen, die Einführung von digitalen, telemedizinischen Anwendungen beschleunigen und zu einer Verbesserung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) führen (DIGI-Ambulant).
(2) Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel sind Bestandteil des von der Landesregierung geschaffenen Digitalisierungsbudgets (Digitalmilliarde).
Nr. 2 Förderziel
(1) Das Förderziel ist die Sicherung einer sektorenübergreifenden, flächendeckenden, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung im ambulanten Bereich.
(2) Ziel der Richtlinie ist, dass pro Förderjahr 450 an der ambulanten Versorgung nach dem SGB V und SGB XI beteiligte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Beendigung der Förderung vorbereitet sind, um weitere digitale, telemedizinischen Anwendungen nutzen zu können und eine Verbesserung der IKT erreicht haben.
Nr. 3 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähige Maßnahmen sind:
a) Die Anschaffungen von IKT-Hard- und Software zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Betriebsprozessen zur medizinischen und pflegerischen Patientenversorgung nach dem SGB V und SGB XI.
b) Die Anschaffungen von IKT-Hard- und Software zur Implementierung einer IKT-Sicherheitslösung.
c) Die mit den Anschaffungen verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie erforderliche Schulungen zu den angeschafften digitalen Systemen durch externe Anbieter.
Zu den zuwendungsfähigen Maßnahmen zählen insbesondere:
- Die Einrichtung einer digitalen Sprechstunde.
- Der digitale Austausch mit anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im Gesundheitsbereich, vor allem Telekonsile und telemedizinische Beratung.
- Die Verbesserung der Datensicherheit und des Datenschutzes.
- Neue digitale Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten.
Nr. 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der ambulanten Versorgung im Sinne des SGB V und SGB XI mit Sitz in Hessen.
Hierzu zählen ausschließlich:
a) Freiberuflich tätige Hebammen,
b) Geburtshäuser,
c) Niedergelassene – Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
d) Ambulante Pflegedienste.
(2) Nicht antragsberechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
a) die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, oder
b) die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen, oder
c) die in einer Praxis tätig sind, für die durch eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer bereits ein Antrag nach dieser Richtlinie gestellt wurde.
(3) Während dieser Richtlinienlaufzeit kann eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nur einmalig eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten.
Nr. 5 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Maßnahmen, die vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind, können nicht gefördert werden. Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Als Maßnahmenbeginn vor Bescheiderteilung gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Lieferungsvertrags.
(2) Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
(3) Bei Anschaffungen oder bei der Beauftragung von Dienstleistungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, sofern das gleiche Vorhaben durch ein anderes Förderprogramm der EU, des Bundes, des Landes oder der Krankenkassen gefördert wurde.
Nr. 6 Art und Umfang, Höhe der Förderung
(1) Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer einmaligen Pauschale gewährt.
(2) Der Festbetrag beträgt
a) 2.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 2.300 Euro bis 4.600 Euro,
b) 4.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von 4.600 Euro bis 6.900 Euro,
c) 6.000 Euro bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 6.900 Euro.
(3) Zuwendungsfähig sind die unmittelbaren Sachausgaben für die unter Nr. 3 dieser Richtlinie genannten Anschaffungen (Nr. 3 Buchstabe a) und b) und Dienstleistungen Nr. 3 Buchstabe c)), soweit durch die Ausgaben der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
Hierzu zählen insbesondere:
a) Lizenzierte Software,
b) PC inklusive Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Scanner/ Kombigeräte mit Scanner), Laptop, Tablet, Smartphone, Headset, Kamera für Videokonsile,
c) Server, Terminalserver,
d) Recovery-Programme, Firewall, Virenschutz zur Erhöhung der IT- und Datensicherheit,
e) Updates, Upgrades,
f) Smarte Medizinprodukte, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) anerkannt und zur Unterstützung von telemedizinischen Maßnahmen wie zum Beispiel Datenübertragung in Praxis und Langzeitüberwachung dienen.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:
a) Leistungen, die nach SGB V und SGB XI abgerechnet werden können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur,
b) Nicht unmittelbar mit der Anschaffung/Umsetzung verbundene Dienstleistungen,
c) Eigene Arbeitsleistungen,
d) Beratungsleistungen, Besuch von Informations- und Messeveranstaltungen,
e) Ausgaben für Webseiten oder Webshops,
f) Kapitalbeschaffung, Zinsen und erstattungsfähige Umsatzsteuer,
g) Leasing, Mietkauf, Sale-and-lease-back, sonstige Finanzierungsmodelle,
h) Kassensysteme,
i) Ersatz von Telekommunikationsanlagen,
j) Praxistypische Software,
k) Drucker, Faxgerät, Festnetztelefon, Videoprojektor,
l) Baumaßnahmen.
Nr. 7 Antrags-, Bewilligungsverfahren, Bewilligende Stelle
(1) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Wirtschaftsund Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen – Thüringen Girozentrale (WIBank).
(2) Informationen zur Antragstellung sowie die Antragsfristen werden über die Homepage https://www.wibank.de veröffentlicht.
(3) Das Nichtverwenden der Vordrucke und/oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung des Antrags.
(4) Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
(5) Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach Antragseingang der bescheidfähigen Anträge.
(6) Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderfähigkeit der Maßnahme und erteilt bei positiver Bewertung einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.
(7) Die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung auf die Versorgungsgebiete.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
(9) Zuständig für die Information, Beratung, Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge nach dieser Richtlinie ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen – Thüringen Girozentrale (WIBank), Neue Mainzer Str. 52–58, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 49(0)69 9132-03, https://www.wibank.de.
Nr. 8 Auszahlung und Verwendungsnachweis
(1) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe durch die Bewilligungsbehörde.
(2) Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Maßnahme unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke, einen Verwendungsnachweis mit den erforderlichen Unterlagen (u.a. Kopien der Aufträge/Verträge, Rechnung, Zahlungsbelege, Sachbericht) über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung schriftlich nachweisen. Informationen und Unterlagen zum Verwendungsnachweisverfahren werden auf der Homepage https://www.wibank.de veröffentlicht.
Nr. 9 Zu beachtende Vorschriften, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), die §§ 23 und 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
(2) Zuwendungsempfänger/innen haben sämtliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme beziehen, mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration frühzeitig vor Veröffentlichung abzustimmen.
Nr. 10 Beihilferechtliche Einordnung und Subventionserheblichkeit
(1) Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. Juni 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) handelt, nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3).
(2) De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1 ff. vom 24. Dezember 2013), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3/3 vom 7. Juli 2020) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
(3) Bei De-minimis-Beihilfen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten. Diese werden mit den Antragsformularen und Zuwendungsbescheiden mitgeteilt.
(4) Bei der Zuwendung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
Nr. 11 Inventarisierung, Zweckbindungsfrist
(1) Abweichend von Nr. 4.2 ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, zu inventarisieren. Bei den Zuwendungsempfängerinnen oder den Zuwendungsempfängern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
(2) Werden aus Zuwendungsmitteln Gegenstände beschafft oder Rechte erworben, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf gemäß AfA-Tabelle für allgemeine verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle AV) des Bundesministeriums der Finanzen frei darüber verfügen (verkaufen, aussondern etc.).
Nr. 12 Evaluierung und Prüfrechte
(1) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
(2) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfängerin oder Letztempfänger), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).
(3) Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Nachweisdokumente, Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Nr. 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.