Förderprogramm

Förderung der Dorfentwicklung und Dorfmoderation

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Ansprechpunkt:

zuständiger Landrat

Weiterführende Links:
Ländliche Räume – Dorfentwicklung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur zukunftsfähigen Entwicklung von Kommunen im ländlichen Raum umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Vorhaben, die der Weiterentwicklung hessischer Dörfer dienen. Sie erhalten die Förderung auf Grundlage der Programme „Dorfmoderation“ und „Dorfentwicklung“.

Im Programm „Dorfmoderation“ können Sie eine Förderung für Moderations- und Beratungsdienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten zu kommunalen Veränderungsprozessen erhalten.

Das Programm „Dorfentwicklung“ besteht aus folgenden Bereichen:

  • Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen,
  • Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements,
  • dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe,
  • örtliche Infrastruktureinrichtungen,
  • Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen,
  • städtebaulich verträglicher Rückbau,
  • Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche.

Außerdem können Sie eine Förderung im Rahmen des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ erhalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses

  • beträgt für Vorhaben im Programm „Dorfmoderation“ 55 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 37.500,
  • ist im Programm „Dorfentwicklung“ abhängig von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller und Ihrem Vorhaben; der Förderzeitraum beträgt normalerweise 6,5 Jahre.

Ihren Antrag richten Sie mit den erforderlichen Projektunterlagen an den für Sie zuständigen Landrat. Falls Sie als Landrat den Antrag stellen, senden Sie ihn an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Niederlassung Wetzlar.

Für eine Förderung im Programm „Dorfentwicklung“ müssen Sie als Kommune zunächst ein kommunales Entwicklungskonzept einreichen, normalerweise bis zum 1.2. eines Jahres. Nach Anerkennung als Förderschwerpunkt können Sie Ihren Antrag einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kommunen für das Programm „Dorfmoderation“ (interkommunale Kooperationen sind möglich) und
  • für das Programm „Dorfentwicklung“ je nach Vorhaben Kommunen sowie öffentliche, nicht kommunale und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2023 bis 2027“ umsetzen.
  • Wenn Sie als Kommune nicht als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung anerkannt sind, können Sie eine Förderung im Programm „Dorfmoderation“ erhalten.
  • Beachten Sie für das Programm „Dorfentwicklung“ unter anderem bitte Folgendes:
    • Als Kommune müssen Sie auf Grundlage eines kommunalen Entwicklungskonzeptes in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Hessen aufgenommen worden sein und als Förderschwerpunkt anerkannt sein.
    • Fördergebiete sind Orte bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind; für Kulturdenkmale (Einzeldenkmale) können Sie auch außerhalb der Gebiete eine Förderung erhalten.
    • Wenn Sie investive Vorhaben umsetzen, müssen Sie sich an dem Leitfaden „Grundsätze für das Bauen im ländlichen Raum“ orientieren.
    • Darüber hinaus müssen Sie die spezifischen Voraussetzungen für einzelne Förderbereiche berücksichtigen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Dorfentwicklung und Dorfmoderation

[Vom 14. Dezember 2022]

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines Ziel der Förderung und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung der ländlichen Entwicklung ist, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum zu sichern und weiterzuentwickeln.

Die Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen orientiert sich in ihrer allgemeinen Zielsetzung an

  • der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land, wie in Art. 26d der Hessischen Landesverfassung als Staatsziel festgeschrieben. Im Rahmen der ländlichen Entwicklungsförderung erfolgt dies durch die konkrete Steigerung der Lebensqualität, etwa durch Stärkung der Infrastruktur und Steigerung der Attraktivität ländlicher Orte und Regionen als Wohn-, Arbeits- und Erholungsorte.
  • der Orientierung an übergeordneten gesamtgesellschaftlichen Zielen wie Ressourcenschutz, Bekämpfung des Klimawandels und dem Erhalt einer intakten Umwelt zum Schutz der Biodiversität.

Die Programmziele stehen im Kontext der Entwicklungsziele des europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung der ländlichen Räume (ELER) sowie der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

Die Förderung der ländlichen Entwicklung wird in Hessen über die Förderprogramme Dorfentwicklung/Dorfmoderation und Regionalentwicklung/LEADER umgesetzt. Weitere Bausteine sind die Landtourismusstrategie und der Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“.

Die Programme richten sich an die gesamte ländliche Bevölkerung.

Deren Einbindung im Rahmen von Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sowohl bei grundsätzlichen konzeptionellen Überlegungen hinsichtlich der Handlungsbedarfe und Entwicklungspotenziale der Kommunen als auch bei der Projektumsetzung ist ein wesentliches Programmziel in Hessen. Die Förderangebote richten sich an Kommunen ebenso wie an Vereine, Privatpersonen und Unternehmen.

Die Förderprogramme Dorfentwicklung und Dorfmoderation sowie der Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ sind Inhalt dieser Richtlinie.

Ziel der Dorfentwicklung ist es, investive Maßnahmen sowie deren konzeptionelle und planerische Vorbereitung im öffentlichen und privaten Bereich mit dem Ziel der gestalterischen und funktionalen Stärkung der Ortskerne in den Kommunen im ländlichen Raum umzusetzen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage von kommunalen Entwicklungskonzepten und im Rahmen von Mitwirkungsprozessen in einem definierten Förderzeitraum von in der Regel sechseinhalb Jahren in ausgewählten Förderschwerpunkten.

Jährlich sollen ca. 100 Kommunen mit rund 800 Ortsteilen gefördert werden.

Ziel der Dorfmoderation ist die Konzeption und Durchführung von Beteiligungsprozessen mit dem Ergebnis, Stärken- und Schwächenanalysen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage realistische Handlungspotenziale für die Gemeinde zu definieren, welche als Basis für eine Bewerbung für einen Dorfentwicklungsprozess dienen können. Jährlich sollen durchschnittlich mindestens 15 Dorfmoderationsprozesse gefördert werden.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind

  • das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie
  • § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV)
  • das Hessische Finanzausgleichsgesetz (HFAG)

in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterliegt den Anforderungen des jeweils gültigen GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland.

Im Falle der Förderung mit Mitteln aus dem ELER sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der auf dieser Grundlage genehmigte Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2023–2027,
  • Verordnung (EU) Nr. 2018/1046,
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlaments und des Rats vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung.

Als weitere Grundlagen der Förderung ist das Gesetz sowie der jeweils gültige Rahmenplan über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, hier insbesondere Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung zu beachten.

3. Gebietskulisse

Vorhaben dieser Richtlinie werden ausschließlich in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2023 bis 2027“ gefördert. Diese setzt sich zusammen aus den Landkreisen:

  • Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),
  • Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Dieburg, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Groß-Zimmern, Münster, Pfungstadt und Weiterstadt),
  • Fulda (mit Ausnahme der Stadt Fulda),
  • Gießen (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Gießen, Heuchelheim a.d. Lahn und Linden),
  • Hersfeld-Rotenburg,
  • Hochtaunus (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Steinbach (Taunus)),
  • Kassel (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Baunatal und Vellmar),
  • Lahn-Dill (mit Ausnahme der Stadt Wetzlar),
  • Limburg-Weilburg (mit Ausnahme der Stadt Limburg a.d. Lahn),
  • Main-Kinzig (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck),
  • Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg),
  • Odenwald,
  • Rheingau-Taunus,
  • Schwalm-Eder,
  • Vogelsberg,
  • Waldeck-Frankenberg,
  • Werra-Meißner und
  • Wetterau (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Friedberg (Hessen), Karben, Rosbach und Wöllstadt).

4. Zuständige Stellen

Zuständig für alle Fragen der Förderung des ländlichen Raums sind:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Referat VII 8
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
E-Mail: [email protected]
www.umwelt.hessen.de

und die vom für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Ministerium mit der Umsetzung der Förderprogramme beauftragte

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Gruppe investive Programme
Schanzenfeldstraße 16
35578 Wetzlar
E-Mail: [email protected]
www.wibank.de

Bewilligungsstellen für die Programme Dorfentwicklung und Dorfmoderation sind die beauftragten Landrätinnen bzw. Landräte.

Zuständig für Anträge, bei denen der Landkreis selbst Antragsteller ist oder die Landrätin bzw. der Landrat, die bzw. der erste Kreisbeigeordnete oder unmittelbar mit Weisungsbefugnis ausgestattete Dienstvorgesetzte der Bewilligungsstelle Funktionen im Vorstand der antragstellenden Institution (Verein, Zweckverband, Wirtschaftsförderungsgesellschaft usw.) innehaben, ist:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Gruppe investive Programme
Schanzenfeldstraße 16
35578 Wetzlar
E-Mail: [email protected]
www.wibank.de

Zuständigkeiten der Landrätinnen bzw. Landräte nach Art. 3 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229):

Zuständig für den Landkreis Bergstraße:

Landrat/Landrätin des Landkreises Bergstraße
Gräffstraße 3–5
64646 Heppenheim (Bergstraße)
E-Mail: [email protected]
www.kreis-bergstrasse.de

Zuständig für den Landkreis Darmstadt-Dieburg:

Landrat/Landrätin des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Jägertorstraße 207
64276 Darmstadt
E-Mail: [email protected]
www.ladadi.de

Zuständig für den Landkreis Fulda:

Landrat/Landrätin des Landkreises Fulda
Wörthstraße 15
36037 Fulda
E-Mail: [email protected]
www.landkreis-fulda.de

Zuständig für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg:

Landrat/Landrätin des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
E-Mail: [email protected]
www.hef-rof.de

Zuständig für den Landkreis Hochtaunuskreis Main-Taunus und Offenbach:

Landrat/Landrätin des Hochtaunuskreises
Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
E-Mail: [email protected]
www.hochtaunuskreis.de

Zuständig für den Landkreis Kassel:

Landrat/Landrätin des Landkreises Kassel
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
E-Mail: [email protected]
www.landkreiskassel.de

Zuständig für die Landkreise Gießen und Lahn-Dill-Kreis:

Landrat/Landrätin des Lahn-Dill-Kreises
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
E-Mail: [email protected]
www.lahn-dill-kreis.de

Zuständig für die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau- Taunus-Kreis:

Landrat/Landrätin des Landkreises Limburg-Weilburg
Gymnasiumstraße 4,
Schloss Hadamar
65589 Hadamar
E-Mail: [email protected]
www.landkreis-limburg-weilburg.de

Zuständig für den Main-Kinzig-Kreis:

Landrat/Landrätin des Main-Kinzig-Kreises
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen
E-Mail: [email protected]
www.mkk.de

Zuständig für den Landkreis Marburg-Biedenkopf:

Landrat/Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Hermann-Jacobsohn-Weg 1
35039 Marburg
E-Mail: [email protected]
www.marburg-biedenkopf.de

Zuständig für den Odenwaldkreis:

Landrat/Landrätin des Odenwaldkreises
Scheffelstraße 11
64385 Reichelsheim (Odenwald)
E-Mail: [email protected]
www.odenwaldkreis.de

Zuständig für den Schwalm-Eder-Kreis:

Landrat/Landrätin des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
E-Mail: [email protected]
www.schwalm-eder-kreis.de

Zuständig für den Vogelsbergkreis:

Landrat/Landrätin des Vogelsbergkreises
Adolf-Spieß-Straße 34
36341 Lauterbach (Hessen)
E-Mail: [email protected]
www.vogelsbergkreis.de

Zuständig für den Landkreis Waldeck-Frankenberg:

Landrat/Landrätin des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Südring 2
34497 Korbach
E-Mail: [email protected]
www.landkreis-waldeck-frankenberg.de

Zuständig für den Werra-Meißner-Kreis:

Landrat/Landrätin des Werra-Meißner-Kreises
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
E-Mail: [email protected]
www.werra-meissner-kreis.de

Zuständig für den Wetteraukreis:

Landrat/Landrätin des Wetteraukreises
Homburger Straße 17
61169 Friedberg (Hessen)
E-Mail: [email protected]
www.wetteraukreis.de

Zuständig für die Organisation und Abwicklung des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ nach II C.

Regierungspräsidium Kassel
Am alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
E-Mail: [email protected]
www.rp-kassel.hessen.de

II. Einzelbestimmungen zu den Förderprogrammen

A. Dorfmoderation

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Der demografische und strukturelle Wandel im ländlichen Raum erfordert eine aktive und stetige Beschäftigung mit unterschiedlichen Fragestellungen und Herausforderungen zur Zukunftsfähigkeit der Kommune. Ziel der hessischen Dorfmoderation ist, mit Unterstützung externer Beratung und unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, erforderliche Veränderungen und Entwicklungsprozesse auf örtlicher Ebene zu eruieren und anzustoßen sowie Strategien zu erarbeiten und Lösungsansätze für zukünftige Anforderungen zu entwickeln.

Die Dorfmoderation kann sich sowohl mit gesamtkommunalen Fragestellungen als auch mit einzelnen Themenfeldern oder Problemlagen befassen, zum Beispiel in den Handlungsfeldern Nahversorgung, ehrenamtliches Engagement, Gesundheitsversorgung, soziale und kulturelle Infrastruktur.

Sie kann für die Vorbereitung der Bewerbung für die hessische Dorfentwicklung sowie für die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ in Anspruch genommen werden.

2. Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

Gefördert werden Moderations- und Beratungsdienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten, um kommunale Veränderungsprozesse mitwirkungsorientiert zu unterstützen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich:

  • Kommunale oder regionale Entwicklungskonzepte oder -strategien im Kontext weiterer Förderprogramme außerhalb der Dorfentwicklung wie beispielsweise ISEK, ILEK, LES
  • Vorhaben ohne Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur Kommunen sein. Interkommunale Kooperationen sind möglich. Es ist eine Vereinbarung über die Federführung und Verantwortlichkeit zu treffen.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Die Dorfmoderation ist ein Förderangebot für Kommunen im ländlichen Raum, die nicht als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung anerkannt sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Finanzierung der Vorhaben beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 55 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 37.500 EUR.

6. Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Beauftragung von Dritten mit Dienstleistungen.

Allgemeine Ausgaben, die über den eigentlichen Dienstleistungsauftrag hinausgehen, insbesondere

  • Kosten für besondere öffentliche Veranstaltungen (Raummiete, angemessene Bewirtung)
  • Öffentlichkeitsarbeit, Druckkosten können bis zu maximal 10 Prozent zusätzlich zu den Dienstleistungskosten auf Einzelnachweis bezuschusst werden.

Nicht zuwendungsfähig sind unter Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere Planungsleistungen nach HOAI sowie Kosten, die die Sätze des hessischen Reisekostengesetzes überschreiten.

7. Sonstige Bestimmungen

Einschlägige thematische Aussagen bereits bestehender übergeordneter Konzepte sind in den Prozess einzubeziehen.

Durchführung und Ergebnis des Prozesses sind in einem Abschlussbericht oder einem Entwicklungskonzept zu dokumentieren.

B. Dorfentwicklung

1. Förderziel und allgemeiner Zweck der Förderung

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren. Die Förderangebote der Dorfentwicklung sollen dazu beitragen, auf strukturelle und demographische Herausforderungen im ländlichen Raum aktiv, konzeptionell und gestalterisch zu reagieren und durch eigenständige Entwicklungsprozesse die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Potenziale zu mobilisieren.

Zweck der Förderung ist,

  • die Innenentwicklung zu stärken,
  • die Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln,
  • die dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln
  • die dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln,
  • die Wohn und Lebensqualität zu verbessern,
  • und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen.

Hierbei sind Aspekte der Digitalisierung, Inklusion, Maßnahmen zu Klimaschutz- und Klimaanpassungen, Energieeffizienz und Umweltschutz als Querschnittsziele mit einzubeziehen.

Zur Umsetzung dieser Grundsätze bietet das Förderprogramm für die Maßnahmen der Ziffern 4.1 bis 4.7 finanzielle Unterstützung.

Die Förderung wird vorrangig in den Ortskernen eingesetzt.

Die Mitwirkung der Bevölkerung ist ein eigenständiges Programmziel der hessischen Dorfentwicklung. Entsprechend sind Bürgerinnen und Bürger aktiv bei der Entwicklung und Umsetzung des kommunalen Entwicklungskonzeptes einzubinden.

Die Hessische Dorfentwicklung bündelt Fördermittel des „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER), des Bundesprogrammes „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) sowie originäre Landesmittel und Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA).

2. Verfahren

2.1 Aufnahmevoraussetzungen

Um einen zielgerichteten Mitteleinsatz mit hohem Wirkungsgrad zu gewährleisten, werden die Fördermittel in einer definierten Anzahl anerkannter Förderschwerpunkte über einen Zeitraum von in der Regel sechseinhalb Jahren zur Umsetzung von kommunalen Entwicklungskonzepten eingesetzt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Förderprogramm ist die Aufnahme der Kommune in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Hessen auf Grundlage eines kommunalen Entwicklungskonzeptes. Antragsberechtigte für die Aufnahme einer Kommune in das Programm sind der Gemeindevorstand oder der Magistrat. Interkommunale Kooperationen oder die Konzentration auf ausgewählte Ortsteile der Kommune sind möglich. Es ist eine Vereinbarung über die Federführung und Verantwortlichkeit zu treffen.

Die Förderung erfolgt in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind. Fördergebiete der Dorf- bzw. Stadtentwicklung müssen klar voneinander abgegrenzt sein und dürfen sich nicht überschneiden. Eine Doppelförderung auf gleicher Fläche ist ausgeschlossen. Kernstädte mit über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind grundsätzlich der Städtebauförderung zugeordnet.

Die Kommune verpflichtet sich, mindestens für den Zeitraum der Anerkennung als Förderschwerpunkt gesamtkommunal nur bedarfsorientierte und keine zur Innenentwicklung konkurrierenden Baugebiete auszuweisen. Eine Baulandentwicklung im Außenbereich konkurriert nicht zur Innenentwicklung, wenn der entstehende Wohnraum nicht über die Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen wie Leerstand, Baulücken und weitere Nachverdichtung gedeckt werden kann. Hierbei ist die gesamtkommunale Situation zu betrachten. Im Rahmen des kommunalen Entwicklungskonzeptes legt die Kommune den Bedarf an Wohnraum für die nächsten Jahre, ihre Innenentwicklungspotenziale wie Baulücken und Leerstände, ihre Innenentwicklungsstrategie sowie gegebenenfalls die geplante Baulandentwicklung im Außenbereich dar. Mit der Anerkennung bestätigt das für die Dorfentwicklung zuständige Ministerium, dass geplante Baugebiete nicht in Konkurrenz zur Innenentwicklung stehen. Änderungen der gesamtkommunalen Baulandentwicklungsplanung in der Laufzeit erfordern eine separate Genehmigung durch das Ministerium.

2.2 Bewerbungsverfahren

Der Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm erfolgt auf Grundlage eines Entwicklungskonzeptes der Kommune.

Das kommunale Entwicklungskonzept muss folgende Bestandteile enthalten:

  • Kurzbeschreibung des Gebietes
  • Analyse der Stärken und Schwächen
  • Entwicklungsstrategie und Handlungsfelder der Dorfentwicklung Innenentwicklung, örtliche Daseinsvorsorge und Grundversorgung sowie das bürgerschaftliche Engagement sind Kernthemen der hessischen Dorfentwicklung. Der fachliche Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ steht dabei besonders im Fokus.

Entsprechend sind in der Bewerbung insbesondere Aspekte und Fragen der Innenentwicklung zu berücksichtigen.

Bei der Konzepterstellung sind die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und zu beteiligen.

Der Bewerbung ist ein Beschluss der Gemeindevertretung über den Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm beizufügen.

Die Bewerbung ist bei den in Richtlinienziffer I 4 dieser Richtlinie aufgeführten zuständigen Landrätinnen bzw. Landräten einzureichen.

Die Anforderungen an die Bewerbung ergeben sich aus den Informationen für das jeweilige Aufnahmejahr. Stichtag der jährlichen Bewerbungsfrist ist in der Regel der erste Februar eines Jahres. Das kommunale Entwicklungskonzept kann über das Förderprogramm Dorfmoderation gefördert werden.

2.3 Anerkennung und Laufzeit

Die Anzahl der Neuaufnahmen in das Förderprogramm richtet sich nach den mittelfristig zur Verfügung stehenden Fördermitteln und wird jährlich neu festgelegt. Die Entscheidung über die Anzahl der jährlich anzuerkennenden neuen Förderschwerpunkte sowie über die Aufnahme einer Kommune als Förderschwerpunkt des Dorfentwicklungsprogramms trifft das für Dorfentwicklung zuständige Ministerium.

Die Anerkennung als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung erfolgt in der Regel für sechseinhalb Jahre.

Die Steuerungsgruppe begleitet die Umsetzung des kommunalen Entwicklungskonzeptes und priorisiert alle kommunalen und weiteren Vorhaben mit öffentlicher Funktion nach dieser Richtlinie als Grundlage für den Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan. Sie wird von der Kommune gebildet und soll sich aus gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Kommune, der politischen Gremien und lokalen Akteurinnen und Akteuren (bürgerliche Gesellschaft) zusammensetzen. Sie soll nach Möglichkeit geschlechterparitätisch besetzt sein.

Nach Anerkennung konkretisiert die Kommune mit Unterstützung der beauftragten Landrätinnen bzw. Landräte und unter Einbindung der WIBank

  • den Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan für alle kommunalen Vorhaben sowie Vorhaben mit öffentlicher Funktion zur Umsetzung des kommunalen Entwicklungskonzeptes,
  • die Fördergebiete für private Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.5. und 4.6.

sowie die weitere Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in das Verfahren der Dorfentwicklung über die Arbeit der Steuerungsgruppe hinaus. Über die Ergebnisse ist ein gemeindlicher Beschluss zu fassen.

Der Beginn der Förderphase erfolgt nach Abschluss und Abnahme der vorgenannten Punkte durch die beauftragten Landrätinnen bzw. Landräte im Einvernehmen mit der WIBank.

Ein verfahrensbegleitendes Controlling durch die in Richtlinienziffer I 4 aufgeführten zuständigen Landrätinnen und Landräte findet während des gesamten Förderzeitraumes statt. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme sind die wichtigsten Ergebnisse und Wirkungen durch die Kommune in einem Abschlussbericht in komprimierter Form zusammenzufassen und zu dokumentieren.

3. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben der Dorfentwicklung werden ausschließlich in anerkannten Förderschwerpunkten auf Grundlage des kommunalen Entwicklungskonzeptes umgesetzt.

Die Antragstellung auf Förderung der kommunalen Vorhaben und weiteren Vorhaben mit öffentlicher Funktion erfolgt grundsätzlich unter Bezugnahme auf den Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan der Kommune für die jeweilige Laufzeit als Förderschwerpunkt.

Eine Förderung von privaten und öffentliche, nicht-kommunalen Vorhaben nach Richtlinienziffern II B 4.5. und 4.6. ist nur in definierten Fördergebieten in den historischen Ortskernen möglich.

Unter einem historischen Ortskern wird in der Regel der siedlungsgeschichtlich oder denkmalpflegerisch wertvolle Bestand eines Orts- oder Stadtkernes verstanden, der weitgehend seine historische bzw. ursprüngliche Bausubstanz und sein Ortsoder Stadtbild bewahren konnte.

Kulturdenkmale (Einzeldenkmale) können außerhalb der definierten Fördergebiete gefördert werden.

Die Förderung investiver Vorhaben erfolgt grundsätzlich nach den vom zuständigen Ministerium herausgegebenen Leitfaden „Grundsätze für das Bauen im ländlichen Raum“.

Das für die Dorfentwicklung zuständige Ministerium behält sich vor, zur Umsetzung der Programmziele für besondere Schwerpunktsetzungen Aufrufe für einzelne Fördertatbestände für die Gebietskulisse ländlicher Raum zu veröffentlichen.

4. Gegenstand der Förderung

4.1 Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen

4.1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Unterstützung zur Umsetzung und Verstetigung des kommunalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen des Dorfentwicklungsprozesses sowie Vorbereitung von Vorhaben mit öffentlicher Funktion der Dorfentwicklung durch Konzepte und Dienstleistungen; Förderung der Prozesse der Bürgermitwirkung.

4.1.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

a) Vertiefende Konzepte, Teilkonzepte, Sondergutachten, Machbarkeitsstudien

b) Planerische Vorarbeiten (Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI)

c) Moderations- und Beratungsdienstleistungen wie zum Beispiel städtebauliche Beratung

d) Begleitung des Dorfentwicklungsprozesses durch ein Fachbüro (Verfahrensbegleitung)

e) Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen für Akteurinnen und Akteure zur Unterstützung der Umsetzung des Dorfentwicklungsprozesses

f) Evaluierung und Abschlussdokumentation

g) Anschaffung, Einrichtung und Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen sowie die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für deren Implementierung und Anwendung

h) Moderations- und Beratungsleistungen für die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich:

  • Entwicklung oder Anschaffung von Potenzialflächen-, Leerstandskataster
  • Projekte zur Umsetzung der digitalen Verwaltung

4.1.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

  • Kommunen
  • Öffentliche, nicht-kommunale sowie private Träger (natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften)

4.1.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zurzeit nicht besetzt

4.1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Kommunale Träger: nach Richtlinienziffer III (HFAG) beträgt der Fördersatz 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 56.000 EUR
  • Richtlinienziffern II B 4.1.2 a), b) und g): Öffentliche, nicht kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion nach Richtlinienziffer II 4.3 (dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe) und Richtlinienziffer II.4.4 (dörfliche Infrastruktureinrichtungen): 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50.000 EUR

4.1.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Planungen nach HOAI Leistungsphasen 1 bis 4
  • Beauftragung von Dritten mit Dienstleistungen.
  • Beschaffung von IT-Software.

Allgemeine Kosten, die über den eigentlichen Dienstleistungsauftrag hinausgehen wie zum Beispiel Kosten für besondere öffentliche Veranstaltungen (Raummiete, angemessene Bewirtung), Öffentlichkeitsarbeit oder Druckkosten können bis zu maximal 10 Prozent zusätzlich zu den Dienstleistungskosten auf Einzelnachweis bezuschusst werden.

Nicht zuwendungsfähig sind die unter Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für

  • allgemein üblichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wie zum Beispiel Gemeinde-Homepage
  • Raummiete, Bewirtungskosten und Druckkosten, die nicht im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages erfolgen
  • Ausgaben, die die Sätze der Tagegelder des hessischen Reisekostengesetzes überschreiten.

4.1.7 Sonstige Bestimmungen

Zurzeit nicht besetzt

4.2 Unterstützung bürgerschaftliches Engagements

4.2.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Unterstützung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern, die auf Grundlage des kommunalen Entwicklungskonzeptes und mit öffentlicher Funktion das Dorfleben gestalten, die Lebensqualität verbessern und die Ortskerne stärken wollen.

4.2.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

Förderung von ehrenamtlichen Kleinprojekten für die Umsetzung des kommunalen Entwicklungskonzeptes im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse.

4.2.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Die Förderung sieht vor, dass das Budget der Kommune für die Finanzierung ehrenamtlicher Kleinprojekte zur Verfügung gestellt wird. Diese leitet die Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO an Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen oder private Initiativen mit Sitz in der Kommune weiter.

4.2.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zurzeit nicht besetzt

4.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Finanzierung der Vorhaben nach Richtlinienziffer III (HFAG) beträgt der Fördersatz 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 24.000 EUR.

4.2.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Anschaffungen und Investitionen im Einzelwert über 410 EUR, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend notwendig sind und nicht vorrangig anderen Zwecken dienen. Die Zusammenfassung mehrerer Investitionsgüter zu einem Sachzusammenhang ist möglich.
  • Materialien und Geräte für ehrenamtliche Leistungen
  • außerordentliche Veranstaltungen (Raummiete, Bewirtung in angemessenem Rahmen)
  • Beauftragung von Dritten mit Dienstleistungen. Allgemeine Kosten, die über den eigentlichen Dienstleistungsauftrag hinausgehen wie zum Beispiel Kosten für besondere öffentliche Veranstaltungen (Raummiete, angemessene Bewirtung), Öffentlichkeitsarbeit oder Druckkosten können bis zu maximal 10 Prozent zusätzlich zu den Dienstleistungskosten auf Einzelnachweis bezuschusst werden.

Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere Verbrauchsgüter, Geschenke, Aufwandsentschädigungen und Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie Ausgaben, die die Sätze des hessischen Reisekostengesetzes überschreiten.

4.2.7 Sonstige Bestimmungen

Der Zuwendungsempfänger (Kommune) ist im Rahmen der Weiterleitung gemäß Richtlinienziffer III 1.2 dieser Richtlinie für die Einhaltung der verwaltungs- und fachrelevanten Bestimmungen verantwortlich und kontrolliert die Verwendung der Mittel.

Die Steuerungsgruppe der Kommune legt die Kriterien für die Verwendung sowie die maximale Zuschusshöhe fest.

Im Antrag auf Zuwendung sind die Zielsetzung sowie die Steuerungsinstrumente festzulegen. Der Betrag nach Richtlinienziffer II B 4.2.5 steht pro Laufzeit einmal zur Verfügung. Pro Laufzeit kann die maximale Zuschusshöhe über zwei Förderanträge verteilt abgerufen werden.

Die Abrechnung erfolgt abweichend von den ANBest-P über den vereinfachten Verwendungsnachweis (Muster 5 zu § 44 LHO).

4.3 Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe

4.3.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters mit seinem bau- und kulturgeschichtlichen Erbe

4.3.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

a) Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden von besonderer Bedeutung für die Baukultur und allgemeiner öffentlicher Bedeutung (Außensanierung und -gestaltung),

b) Maßnahmen zur Erhaltung des Ortsbildes wie Treppen, Mauern, Brunnen, Brücken,

c) Erhaltung und Gestaltung von innerörtlichen Frei- und Grünflächen wie Dorfplätze, innerörtlicher Gewässer und Biotope sowie Fußwege.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse.

4.3.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

  • Kommunen
  • Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion

4.3.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zurzeit nicht besetzt

4.3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Kommunale Träger: nach Richtlinienziffer III (HFAG) beträgt der Fördersatz 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 400.000 EUR
  • Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion. 50 Prozent, maximal 60.000 EUR

4.3.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieursleistungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (HOAI Leistungsphasen 1 bis 8)
  • Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310
  • KG 360, KG 380, KG 390, KG 400, KG 500, KG 610–640 sowie 642 und 643, KG 710–KG 740
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird
  • Durch Rechnungen belegbare Materialausgaben der Zuwendungsempfänger bei ehrenamtlichen Eigenleistungen Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen durch ehrenamtliche Initiativen gem. Richtlinienziffer III 2
  • Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen nach DIN 276 KG 211–214) Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für
  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken
  • Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276)

4.3.7 Sonstige Bestimmungen

Zurzeit nicht besetzt

4.4 Örtliche Infrastruktureinrichtungen

4.4.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Schaffung, Erhalt und Ausbau dörflicher Infrastruktureinrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft, des Dorflebens und der Dorfkultur mit dorfgerechten, öffentlichen und bürgerschaftlichen Einrichtungen und Treffpunkten sowie Einrichtungen der örtlichen Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung

4.4.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

a) Schaffung, Erhalt und Ausbau der dörflichen Infrastruktureinrichtungen in den Bereichen dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtung, Kultur und Soziales

b) Schaffung, Erhalt und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen

c) Öffentliche und private, am Gemeinwohl orientierte Initiativen und Projekte der örtlichen Grundversorgung zum Zweck der Funktionserhaltung oder Funktionserweiterung.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich:

  • Sportstätten
  • Stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
  • Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit die Vorhaben von der kommunalen Pflichtaufgabe erfasst werden

4.4.3 Zuwendungsempfänger

  • Kommunen
  • Öffentliche, nicht-kommunale Träger
  • Private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften) bei Vorhaben mit öffentlicher Bedeutung

4.4.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für Vorhaben mit dem Ziel der Funktionserweiterung ist ein Nutzungskonzept mit Projektbeschreibung, Skizzen, Plänen und Grundflächen sowie Ziel und Nutzen des Vorhabens, Strategie zur Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Aspekte Nachhaltigkeit, Notwendigkeit des Bedarfs (nicht nur auf das Vorhaben bezogen, sondern auch Betrachtung ähnlicher Einrichtungen in der Kommune), Ist-Zustand mit aktueller Nutzung und Auslastung, Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Finanzierung des Vorhabens (Eigenanteil, Betriebskosten, Folgekosten) Voraussetzung.

4.4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben der Funktionserhaltung beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 120.000 EUR
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben der Funktionserweiterung beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.200.000 EUR
  • Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion mit Funktionserhalt, 50 Prozent, maximal 120.000 EUR
  • Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion mit Funktionserweiterung, 50 Prozent, maximal 500.000 EUR Die Zuwendung bei Vorhaben im Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen, die über die kommunale Pflichtaufgabe hinausgehen, beträgt unabhängig vom Vorhabenträger bei Vorhaben der Funktionserweiterung maximal 300.000 EUR.

4.4.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieursleistungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (HOAI Leistungsphasen 1 bis 8)
  • Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310
  • KG 360, KG 380, KG 390, KG 400, KG 500, KG 610–640 sowie 642 und 643, KG 710–KG 740
  • Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen 211 bis 214 nach DIN 276)
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (zum Beispiel Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird
  • Durch Rechnungen belegbare Materialausgaben der Zuwendungsempfänger bei ehrenamtliche Eigenleistungen
  • Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen durch ehrenamtliche Initiativen gem. Richtlinienziffer III 2
  • Anschaffungen und Investitionen im Einzelwert über 410 EUR, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend notwendig sind und nicht vorrangig anderen Zwecken dienen. Dazu gehören im Kontext der Digitalisierung auch die Anschaffung von Hard- und Software, papierloser Präsentations- und Informationsmedien sowie die technische Ausstattung zum Beispiel mit WLAN-Routern. Die Zusammenfassung mehrerer Investitionsgüter zu einem Sachzusammenhang ist möglich.

Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für

  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken
  • Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276)

4.4.7 Sonstige Bestimmungen

Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.

Gemeinwohlorientierte Einrichtungen im Sinne der Richtlinie sind Vorhaben, die in einem breiten bürgerschaftlichem Konsens entwickelt werden. Sie dienen überwiegend den Bürgerinnen und Bürgern der Kommune und nicht Einzel- oder Gruppeninteressen. Die Förderung wird Vorhaben zur Sicherung der örtlichen Grundversorgung gewährt, die erfahrungsgemäß mit hohen Investitions- und Folgekosten sowie einer geringen Nutzungsauslastung und geringen Einnahmen verbunden sind. Vorhaben, die ausschließlich eine private Gewinnerzielungsabsicht verfolgen ohne das Interesse des Gemeinwohls in den Vordergrund stellen, sind nicht förderfähig.

4.5 Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen

4.5.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters mit seinem bau- und kulturhistorischen Erbe zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität der dörflichen Bevölkerung

4.5.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

a) Umnutzung, Sanierung, Erweiterung und Neubau von Wohn-, Büro-, Wirtschafts- und Nebengebäuden im Ortskern (Außensanierung und -gestaltung) sowie Wohnraumschaffung und Verbesserung der Wohnqualität (Außen- und Innensanierung)

b) Erweiterung und Neuanlage von privaten Hof-, Garten-, Grünflächen

Unter a) werden vorrangig umfassende und energieeffiziente Vorhaben an Gebäuden und Gebäudeteilen gefördert.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich:

  • gewerblicher und sozialer Wohnungsbau
  • Innenausbau bei der Schaffung von mehr als drei Wohneinheiten

4.5.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

  • private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)
  • Öffentliche, nicht-kommunale Träger, zum Beispiel Kirchen sowie Personengesellschaften, an denen Unternehmen der Immobilienwirtschaft beteiligt sind.

4.5.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Investitionen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn es sich um eine standortverträgliche Nutzung handelt und die Gebäude sich in die Baustruktur der örtlichen Fördergebiete unter Beachtung der städtebaulichen, denkmalpflegerischen und baugestalterischen Vorgaben einfügen. Das Vorhaben muss sichtbar zu der Erhaltung der regionalen Baukultur beitragen. Es werden vorrangig umfassende Maßnahmen am Gesamtobjekt gefördert.

4.5.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:

  • Private und öffentliche, nicht-kommunale Träger 35 Prozent, maximal 45.000 EUR
  • Private und öffentliche, nicht-kommunale Träger bei Vorhaben an Kulturdenkmälern (Einzeldenkmal), 35 Prozent, maximal 60.000 EUR
  • Private und öffentliche, nicht-kommunale Träger bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden und Schaffung von bis zu drei selbständigen Wohneinheiten, 35 Prozent, maximal 200.000 EUR

4.5.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Planungen nach HOAI Leistungsphasen 3 bis 8 im Zusammenhang mit den Vorhaben
  • Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310
  • KG 360, KG 390, KG 410–440, 461, 462, KG 490, KG 510, KG 520, 533, 534, KG 540, KG 550, KG 570, KG 590, KG 710–KG 740

Bauliche Investitionen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 können nur in Verbindung mit baulichen Investitionen der Kostengruppe 300 nach DIN 276 (mindestens 51 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben) gefördert werden.

  • Innenausbau nur bei Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (zum Beispiel Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird
  • Durch Rechnungen belegbare Materialausgaben für Eigenleistungen Nicht zuwendungsfähig sind die Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für
  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken
  • Investitionsgüter wie Einrichtung und Ausstattung (Kostengruppe 600 nach DIN 276)
  • Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen 211 bis 214 nach DIN 276)
  • Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276)
  • Innenausbau von Ferienwohnungen
  • Grün- und Freiflächen ohne deutlich ökologische wertvolle Gestaltung

(zum Beispiel durch Erhöhung der biologischen Vielfalt, Entsiegelungsmaßnahmen von Freiflächen und anderes) und ohne standorttypische und ortstypische Materialien

4.5.7 Sonstige Bestimmungen

Die Zuwendungen werden im Sinne eines Nachteilsausgleichs für erhöhte Aufwendungen gewährt insoweit dass die Anrechnungen der zu erwartenden Mieteinnahmen wegen der damit verbundenen höheren Kosten entfällt. Förderzweck ist die Erhaltung und Gestaltung der Bausubstanz im Ortskern.

Als Wirtschaftsgebäude gelten Gebäude, welche nicht zu Wohnzwecken erbaut oder genutzt wurden. Innengewerke werden ausschließlich bezuschusst, wenn sie für die Wohnraumschaffung im ehemaligen Wirtschaftsgebäude relevant sind.

4.6 Städtebaulich verträglicher Rückbau

4.6.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Unterstützung von Schrumpfungs- und Veränderungsprozessen in den Ortskernen durch städtebaulich verträglichen Rückbau zur Verbesserung der Attraktivität der Siedlungen, zur Stabilisierung des allgemeinen Immobilienwertes und zur Reduzierung des Flächenverbrauchs im Außenbereich

4.6.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

Abriss und Rückbau nicht sanierungsfähiger oder nicht wirtschaftlich und nachhaltig umnutzungsfähiger baulicher Anlagen einschließlich Entsorgung und Entsiegelung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorfentwicklung.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse.

4.6.3 Zuwendungsempfänger

  • Kommunen
  • Öffentliche, nicht-kommunale Träger
  • private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)

4.6.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es ist eine qualifizierte Fachplanung notwendig.
  • Die Nachnutzung ist klar zu definieren, durchzuführen und über eine Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren sicherzustellen.

4.6.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung der Vorhaben beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 60 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 240.000 EUR
  • Öffentliche, -nicht-kommunale und private Träger, 35 Prozent, maximal 45.000 EUR

4.6.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen
  • Erwerb von Immobilien und bebauten Grundstücken ohne Nebenkosten für kommunale Träger
  • Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen 211 bis 214 nach DIN 276) Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben.

4.6.7 Sonstige Bestimmungen

Abriss und Entsiegelung sind immer in Verbindung mit einer entsprechenden Nachnutzung (Neubau, Grünfläche, Freifläche, Sondernutzung) zu sehen. Hierbei sind gestalterische Elemente in Bezug auf Raumkanten, Sichtachsen usw. zu beachten.

Ein Sonderfall ist der Ankauf von bebauten Grundstücken und der Abriss der Abbruchgebäude durch kommunale Träger mit dem Ziel eines Verkaufs an einen privaten Träger zur weiteren Nutzung.

In diesem Fall ist vertraglich festzulegen, zu welcher Folgenutzung der private Träger sich nach dem Kauf des bereinigten Grundstücks verpflichtet. Die private Folgenutzung muss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb umgesetzt sein. Die Kommune muss gewährleisten, dass das Grundstück andernfalls an sie zurück übertragen wird.

Werden Grundstücken oder Immobilien angekauft, wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.

4.7 Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche

4.7.1 Zuwendungszweck

Innerhalb der definierten Fördergebiete im Ortskern können strategische Sanierungsbereiche ausgewiesen werden. Sie umfassen einen zusammenhängenden städtebaulichen Bereich mit erhöhtem Handlungs- bzw. Entwicklungsbedarf und haben das Ziel, unter dem Dach einer gemeinsamen Strategie und unter Beteiligung mehrerer Vorhabenträger Maßnahmen der Innenentwicklung konzentriert zu entwickeln und umzusetzen. Dazu gehören die Beseitigung von Leerstand und innerörtlicher Flächen wie Baulücken und Brachen, die Schaffung von Wohnraum, der Erhalt und die Entwicklung der Daseinsvorsorge oder die Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

Die Maßnahmen in strategischen Sanierungsbereichen haben im Hinblick auf das landesweite Interesse höchste Förderpriorität und werden mit einer höheren Förderquote bzw. mit höheren Fördersätzen gefördert.

4.7.2 Gegenstand der Förderung

In den strategischen Sanierungsbereichen werden auf Basis eines Gesamtkonzeptes projektbezogen Maßnahmen zur Stärkung und Umsetzung der Innenentwicklung im Ortskern gefördert. Dazu gehören mindestens die Maßnahmen der Richtlinienziffern II B 4.1. sowie B 4.3 bis B 4.6. mit einer erhöhten Förderung sowie darüber hinaus

  • Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorfentwicklung
  • Planungen, zum Beispiel Bebauungspläne für § 34 BauGBGebiete und Bodenordnung
  • Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer III 3 genannten Förderausschlüsse.

4.7.3 Zuwendungsempfänger

  • Kommunen
  • Öffentliche, nicht-kommunale Träger
  • private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)

4.7.4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Von der Kommune ist ein Antrag auf Anerkennung eines strategischen Sanierungsbereiches zu stellen. Grundlage für die Anerkennung und Voraussetzung für die Förderung ist ein qualifiziertes Fachkonzept mit einem Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan.

Die öffentlichen und privaten Partner sind im Rahmen einer Absichtserklärung zu beteiligen.

Die Anerkennung strategischer Sanierungsbereiche erfolgt durch die WIBank unter Beteiligung des zuständigen Fachministeriums.

4.7.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Finanzierung der Vorhaben sowie der Zuwendungszweck orientieren sich grundsätzlich an Richtlinienziffern II B 4.1. sowie B 4.3 bis B 4.6.

Abweichend davon werden für die Finanzierung der Vorhaben in strategischen Sanierungsbereichen Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:

  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.1 (Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen) beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 70 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 63.000 EUR
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung vorbereitender Planungen zur Anerkennung des strategischen Sanierungsbereiches bei erhöhtem landesweitem Interesse nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO können Zuwendungen in Höhe von maximal 200.000 EUR gewährt werden, Förderquote: 100 Prozent (Vollfinanzierung)
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.3 (dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe) beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 70 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 450.000 EUR
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.4. (örtliche Infrastruktureinrichtungen mit Funktionserhaltung) beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 70 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 135.000 EUR
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.4. (örtliche Infrastruktureinrichtungen mit Funktionserweiterung) beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 70 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.350.000 EUR
  • Kommunale Träger: Für die Finanzierung von Vorhaben nach Richtlinienziffer II B 4.6 (städtebaulich verträglicher Rückbau) beträgt der Fördersatz nach Richtlinienziffer III (HFAG) 70 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 270.000 EUR
  • Öffentliche, -nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion mit Funktionserhalt nach Richtlinienziffer II B 4.4: 65 Prozent, maximal 200.000 EUR Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion mit Funktionserweiterung nach Richtlinienziffer II B 4.4.: 65 Prozent, maximal 600.000 EUR
  • Private und öffentlich-nicht kommunale Träger nach Richtlinienziffer II B 4.5.: 35 Prozent, maximal 60.000 EUR

4.7.6 Zuwendungsfähige, nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt erforderlich sind, insbesondere für

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieursleistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (HOAI Leistungsphasen 1 bis 8)
  • Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppe 211 bis 214 nach DIN 276)
  • Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276)
  • Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310
  • KG 360, KG 380, KG 390, KG 400, KG 500, KG 610 – 640 sowie 642 und 643, KG 710–KG 740
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (zum Beispiel Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird
  • Projektbezogene Anschaffungen und Investitionen über 410 EUR, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend notwendig sind und nicht vorrangig anderen Zwecken dienen.

Dazu gehören im Kontext der Digitalisierung auch die Anschaffung von Hard- und Software, papierloser Präsentationsund Informationsmedien sowie die technische Ausstattung zum Beispiel mit WLan-Routern. Die Zusammenfassung mehrerer Investitionsgüter zu einem Sachzusammenhang ist möglich.

Nicht zuwendungsfähig sind in Richtlinienziffer III 4 genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für

  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken durch private und öffentliche, nicht-kommunale Träger für Vorhaben ohne öffentliche Bedeutung

4.7.7 Sonstige Bestimmungen

In strategischen Sanierungsbereichen besteht die Möglichkeit einer projektbezogenen Laufzeitverlängerung um maximal 24 Monate.

Im Fall von förderfähigen Grundstücken oder Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.

C. Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“

Der Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ ist ein wichtiger Baustein der ländlichen Entwicklung in Hessen mit einem hohen Potenzial an bürgerschaftlichen Aktivitäten. Er honoriert das Engagement vor Ort und zeichnet herausragende Ideen und Projekte zur zukunftsfähigen Dorfentwicklung aus. Mit dem Wettbewerb sollen aber auch neue Entwicklungsprozesse angestoßen werden.

Er bietet die Chance, Kräfte und Ideen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort zu bündeln, neue Lösungsansätze herauszustellen und im Ort weitere Aktivitäten anzuregen. Er stellt einen wesentlichen Baustein der ländlichen Entwicklung in Hessen dar.

Zur Stärkung der ländlichen Entwicklung sind die Landrätinnen bzw. Landräte daher aufgerufen, die hessischen Dörfer zur Teilnahme am Wettbewerb zu motivieren und sie im Wettbewerb zu unterstützen.

Träger des Wettbewerbes ist das für die Dorf- und Regionalentwicklung zuständige Fachministerium. Die Umsetzung des Wettbewerbes liegt beim Regierungspräsidium Kassel. Es koordiniert die Regionalentscheide und organisiert den Landesentscheid. Die Regionalentscheide selbst werden von den federführenden Landrätinnen bzw. Landräten umgesetzt. Die Landrätinnen bzw. Landräte sind auch für die Information, Beratung und Antragstellung zuständig.

Der Wettbewerb wird alle drei Jahre von dem für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Ministerium ausgelobt. Die Entscheidungen finden auf zwei Ebenen als Regionalentscheide und als Landesentscheid statt. Für die Sieger der Regional- und des Landesentscheides sind Preisgelder vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorgesehen. Diese sollen den ausgezeichneten Stadt- und Ortsteilen für Projekte im Sinne des Wettbewerbs zur Verfügung stehen.

Die Preisgelder der Regionalentscheide sind wie folgt festgelegt:

1. Preise 5.000 EUR, 2. Preise 4.000 EUR, 3. Preise 3.000 EUR, 4. Preise 2.000 EUR, 5. Preise 1.000 EUR, Sonderpreise 1.000 EUR, 4x je Region.

Die Preisgelder des Landesentscheides sind wie folgt festgelegt:

1. Preis 7.000 EUR, 2. Preis 6.000 EUR, 3. Preis 5.000 EUR, 4. Preis 4.000 EUR, 5. Preis 3.000 EUR, Sonderpreis 2.000 EUR, 4x landesweit.

Die Sieger des Landesentscheids können am gleichnamigen Bundeswettbewerb teilnehmen.

Der jeweils gültige Leitfaden zum Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ wird alle drei Jahre separat im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Die Förderprogramme Dorfmoderation (Richtlinienziffer II A) und Dorfentwicklung (Richtlinienziffer II B) bieten Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbes.

Die Teilnahme am Dorfwettbewerb zeigt die hohe Bereitschaft einer Kommune für das bürgerschaftliche Engagement und wird entsprechend positiv bei der Auswahl der Förderschwerpunkte der Dorfentwicklung berücksichtigt.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Richtlinienziffer II abweichende Regelungen getroffen sind.

Die nach Richtlinienziffer I 4 zuständige Förderstelle bzw. -behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind.

Bei kommunalen Zuwendungsempfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung innerhalb der angegebenen Förderbandbreiten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§ 48 und 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG).

Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans sind zu beachten. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine planungsrechtlichen, raumordnerischen oder städtebaulichen Bedenken bestehen.

1. Weitere Regelungen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Weiterhin sind zu beachten:

  • das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
  • das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
  • die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW)
  • das Geldwäschegesetz (GWG)
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

(VOB/A) Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO, VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.

Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

Kommunen und Kommunalverbände einschließlich ihrer Eigenbetriebe haben den Erlass zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen dieses Erlasses kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Darauf ist im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.

Eine vergaberechtliche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren wird empfohlen, um (Teil-)Rückforderungen der Zuwendungen aufgrund von Vergabeverstößen zu vermeiden. Hierfür und für weitergehende Informationen steht die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Karl-Glässing-Straße 8, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611-974 588-0 oder HAD-Hotline -28, Fax: -20, E-Mail: [email protected], Internet: http://www.had.de zur Verfügung.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung – ganz oder teilweise – erfolgt abweichend von VV Nr. 7.2 und Nr. 13.6.2 zu § 44 LHO sowie von Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.3 ANBest-GK, gegen Nachweis der getätigten Ausgaben (Erstattungsprinzip).

1.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anträge auf Zuwendung sind im vorgegebenen Verfahren bei den beauftragen Landrätinnen bzw. Landräten einzureichen. Nachforderungen zur Vervollständigung der Anträge sind innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Die Überschreitung der Dreimonatsfrist führt zur Ablehnung der Anträge.

Prüffähige Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Auf Antrag kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot durch die Bewilligungsstelle erteilt werden. Hierfür muss insbesondere ein bewilligungsreifer Antrag vorliegen und geprüft sein. Ein Bedarf für eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Zuwendungsantrag zwar rechtzeitig gestellt, die Erstellung des Bewilligungsbescheides sich aber aus Gründen verzögert, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat, und mit dem Beginn des Vorhabens nicht länger gewartet werden kann. Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf eine Förderung.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder durch Fristablauf automatisch als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis auf Verlangen der Bewilligungsstelle zu erbringen.

Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz des Bundes. Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

Die subventionsrechtliche Prüfung auf Zuschussfähigkeit wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abgeschlossen.

1.2 Weiterleitung

Eine Weiterleitung der Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist nur für Förderungen nach Richtlinienziffer II B.4.2. zulässig. Die Weiterleitung erfolgt in öffentlich-rechtlicher Form und unter den in Richtlinienziffer II B.4.2 festgeschriebenen Förderkonditionen. In diesem Falle sind in der Weiterleitung die Vorgaben des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsstelle aufzunehmen.

Erfolgt die Weiterleitung an private Dritte, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P) zum Bestandteil des Bescheides der Kommune zu erklären. Die privaten Dritten haben einen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu § 44 LHO der Kommune vorzulegen.

Im Falle der Weiterleitung an private Dritte ist die Verwendungsnachweisführung für ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen nach Richtlinienziffer III 2 zu beachten.

1.3 Kombination mit weiteren Förderprogrammen

Eine Kombination mit Fördermitteln weiterer Zuschussgeber für Vorhaben nach dieser Richtlinie ist möglich, sofern sich die Summe der Zuwendungen aller öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber auf weniger als 75 Prozent der nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben belaufen würde und seitens der weiteren Fördermittelgeber keine EU-Mittel zum Einsatz kommen.

Eine Förderung aus anderen Förderprogrammen des LanProgramme des Landes im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien sowie im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und -anpassung.

Ergibt sich infolge der Kombination für die nach dieser Richtlinie bewilligten Vorhaben eine rechnerische Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt über 75 Prozent, so ist die Fördersumme nach dieser Richtlinie so zu kürzen, dass eine Gesamtförderquote von maximal 75 Prozent erreicht wird.

Die Berechnung orientiert sich an dem nach dieser Richtlinie als zuwendungsfähige Ausgaben ermittelten Betrag. Für die Berechnung des Eigenanteils sind die Nettoausgaben (ohne USt) zugrunde zu legen. Sofern sich die Förderung anderer Zuschussgeber nur teilweise auf die nach dieser Richtlinie geförderten Gewerke bzw. Fördertatbestände bezieht, so ist die zugrunde zu legende Gesamtförderquote entsprechend anteilig zu errechnen.

Eine beabsichtigte Kombination von öffentlichen Fördermitteln ist den anderen Zuschussgebern vor der Bewilligung zu kommunizieren mit dem Ziel, ein entsprechendes Einvernehmen herzustellen. Über die Regelungsinhalte nach den VV Nr. 1.4.1 bis 1.4.6 zu § 44 LHO ist Einvernehmen herbeizuführen.

Für die Ermittlung der Förderquote von 75 Prozent sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, öffentliche Bürgschaften sind nicht einzubeziehen. Die Vorgaben der anderen Zuschussgeber hinsichtlich der Kombination von Fördermitteln sind hiervon nicht berührt.

2. Voraussetzungen zur Zuwendungsfähigkeit

Zuwendungsfähig sind bezahlte, an Zuwendungsempfänger digital oder in Papierform ausgestellte Rechnungen von Unternehmen und behördlichen Einrichtungen für den geförderten Zweck.

Das bürgerschaftliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger für unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen kann in den Richtlinienziffern II B 4.3 und B.4.4 mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die bürgerschaftliche Leistung ist belegmäßig nachzuweisen. Sie muss nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein. Der Wert unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistungen wird in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Die Zuwendung für Sachleistungen darf die Summe der tatsächlich geleisteten Ausgaben nicht überschreiten.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Hochbauprojekte und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben für Grundstücke, deren Herrichtung und Erschließung, sowie für Baunebenkosten sind nach den Hauptkostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zu beziffern.

Die Hauptkostengruppen der DIN 276, erste Ebene, gelten als Ausgabenposition nach Nr. 1.2 der ANBest-GK und ANBest-P. Im Falle von Dienstleistungen sind sachbezogene Ausgabenansätze zu bilden.

Die Kostengruppen 300 und 400 können in Vorhaben privater Träger zu einem „Ausgabenansatz“ zusammengefasst werden.

Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für investive Vorhaben im Einzelfall mindestens 10.000 Euro und für nicht-investive Vorhaben im Einzelfall mindestens 1.500 Euro betragen (jeweils Nettobeträge).

Gebrauchte Wirtschaftsgüter dürfen ausschließlich bei Unternehmen erworben werden und die zuwendungsfähigen Ausgaben sind maximal auf den Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter des Veräußerers begrenzt.

Objekttrennung

Die Förderung von baulichen Vorhaben bezieht sich immer auf ein Objekt. Selbständig zuwendungsfähige Objekte definieren sich

  • durch alleinige und dauerhafte Standsicherheit, räumlich voneinander getrennt oder
  • bei baulich verbundenen Objekten durch eine feste Trennwand (§ 32 HBO) oder Brandmauer (§ 33 HBO) sowie eine separate Erschließung.

Ausschlaggebend ist die vorhandene Ist-Situation des Vorhabens vor Beginn der Maßnahme. Im Vorfeld des Antrages muss eine klare Objektabgrenzung und -einordnung erfolgen.

Der jeweilige Förderhöchstbetrag bezieht sich auf das Objekt und ist bezogen auf die jeweilige Laufzeit des Förderschwerpunktes zu rechnen.

3. Förderausschluss

Von einer Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich kommunale Pflichtaufgaben wie zum Beispiel

  • Brandschutz-, Feuerwehrwesen, Rettungswesen und Katastrophenschutz
  • Krankenhauswesen
  • Straßenbau
  • Bestattungswesen
  • Ver- und Entsorgung (ausgenommen ist die Entsorgung im Kontext des städtebaulich verträglichen Rückbaus, Richtlinienziffer II B.4.6.)
  • Allgemeines Schulwesen Sowie zusätzlich
  • Maßnahmen, die nicht zur Umsetzung einer kommunalen Entwicklungsstrategie beitragen
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Vorhaben und Baumaterialien, die nicht den Kriterien zum Bauen im ländlichen Raum entsprechen
  • Grün- und Freiflächen ohne deutlich ökologische wertvolle Gestaltung (zum Beispiel durch Erhöhung der biologischen Vielfalt, Entsiegelungsmaßnahmen von Freiflächen und anderes) und ortstypische Materialien
  • Stationäre Unterbringung in Einrichtungen (Heimwesen)
  • Kauf lebender Tiere und einjähriger oder nicht standorttypischer Pflanzen

4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

  • Anschaffungen und Investitionen im Einzelwert bis 410 EUR
  • Kostengruppen nach DIN 276: KG 120, KG 130, KG 215-229, KG 240, KG 250, KG 370, KG 641, KG 649, KG 690, KG 750, KG 760, KG 790, KG 800
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung (auch Gebühren, Beiträge, Erstattungen usw.)
  • Planungsarbeiten die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Leistungsphase 9 nach HOAI
  • Öffentliche Erschließung
  • Ausgaben, die die Sätze des Hessischen Reisekostengesetzes überschreiten und Spesen
  • Personalkosten
  • Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Skonti und Rabatte
  • Grundstücksnebenkosten
  • Schuldzinsen, Zinsen und sonstige Finanzierungskosten
  • Kauf von Patenten
  • Laufender Betrieb bzw. laufende Kosten (zum Beispiel Unterhaltung, Pachten, Erbbauzinsen, Leasingkosten, Abschreibung, Büromaterialien, Wartungskosten, Telekommunikationskosten usw.)
  • Verbrauchsgüter
  • Maßnahmen zur Beseitigung der durch Gebrauch entstandenen Abnutzung (Schönheitsreparaturen)

5. Regelungen für private Träger und Unternehmen

Private Träger können zu den Konditionen öffentlich nicht-kommunaler Träger gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der EU-Definition für „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ gem.

Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllen. Demnach sind „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

6. Kommunalersetzende Maßnahmen

Vorhaben privater oder öffentlicher nicht-kommunaler Träger der Richtlinienziffern II B 4.3 bis 4.7., für deren Durchführung das öffentliche Interesse von der Kommune bescheinigt wird, können auf Antrag der Kommune als kommunalersetzende Maßnahmen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gefördert werden.

Als kommunalersetzend gelten insbesondere Vorhaben, die strukturverbessernd wirken, ortsbildprägend sind oder Modellcharakter für den ländlichen Raum haben.

Aus der Förderung kommunalersetzender Maßnahmen entsteht bezüglich der Einhaltung des Zuwendungszweckes keine Letzthaftungspflicht für die jeweilige Kommune.

7. Nettoeinnahmenprinzip

Unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben zu erzielende Nettoeinnahmen sind im Rahmen der Festsetzung der Förderung abzuziehen.

Unter „Nettoeinnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind die in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben erzielten Brutto-Einnahmen (zum Beispiel unmittelbar bereitgestellte Geldbeträge, Mieten und Pachten, Nutzungsgebühren, Eintrittsgelder, Verkaufserlöse) abzüglich der damit verbundenen direkt zuzuordnenden Ausgaben (Verwaltungsausgaben, Personalausgaben, Sachmittel, Finanzierungskosten ohne Tilgung) zu verstehen, die bei einem Vorhaben bis Ende der Zweckbindungsfristen aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen.

Nicht unter diese Regelung fallen gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren.

Für Förderung nach Richtlinienziffer II B 4.4 gilt: Zur Stärkung der Infrastruktur und der Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen soll zur einfacheren operativen Umsetzung und zur Steigerung der Attraktivität des Förderangebotes bei Zuwendungen mit geringer Zuschusshöhe ein vereinfachtes und entbürokratisiertes Verfahren zur Verfügung stehen, indem unter Anwendung der VV Nr. 14 zu § 44 LHO die Regelung zum Nettoeinnahmenprinzip nicht zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung weniger als 50.000 Euro beträgt.

8. Zweckbindungsfristen

Eine Zuwendung darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens über den Zweckbindungszeitraum gewährleistet ist.

Bei öffentlichen Zuwendungsempfängern sind zusätzlich die Bereitstellung der Eigenmittel sowie die Übernahme der Folgekosten für die Zeitdauer der Zweckbindung durch Gremienbeschlüsse zu sichern.

Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen während der unten genannten Zweckbindungsfristen im Eigentum der Zuwendungsempfänger verbleiben und für den Zuwendungszweck verwendet werden. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass abweichend von VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren nach Abschlusszahlung, Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sowie EDV-Ausstattung von drei Jahren nach Abschlusszahlung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Zweckbindungszeitraum ist mit dem Zuwendungsbescheid festzulegen.

9. Investorenmodell

Werden Einrichtungen nach Richtlinienziffer II B 4.4 nicht von Zuwendungsempfängern selbst betrieben (sogenanntes Investorenmodell), haben diese sich zu verpflichten, während der Dauer der Zweckbindung von 12 Jahren den Zuwendungszweck sicherzustellen und in diesen Fällen der Bewilligungsstelle regelmäßig den Stand der Vorhabenentwicklung mitzuteilen.

Der Zuwendungszweck ist eindeutig in den Verträgen zwischen Zuwendungsempfänger (Investor) und Nutzer zu regeln. Hierbei sind insbesondere unter Verweis auf die Fördermittel ortsübliche Mieten zu verlangen und die Zweckbindung vertraglich auf die Betreiberin oder den Betreiber zu übertragen. Die Zuwendungsempfänger informieren bis zum Ende der Zweckbindungsfrist über die Entwicklung der Nettoeinnahmen (vergleiche Nettoeinnahmeprinzip).

10. Prüfungsrecht

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.

Diese Bestimmung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

11. Plausibilisierung und Verwaltungskontrolle

Die Übereinstimmung der Anträge auf Fördermittel mit geltendem EU- und nationalem Recht ist in der Verwaltungskontrolle u.a. durch die Plausibilisierung der geltend gemachten Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung sicherzustellen. Dies erfolgt auch zur Einhaltung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Plausibilisierung ist unabhängig von den Regelungen zur Vergabe von Aufträgen durchzuführen.

Die Plausibilisierung der Ausgaben umfasst die Frage, ob alle Kostenpositionen unmittelbar dem Fördervorhaben zuzurechnen sind (Erforderlichkeit) und die Prüfung, ob die Höhe der angegebenen Kosten (Angemessenheit) nachvollziehbar ist. Die Angemessenheit der Kosten kann zum Beispiel durch Vorlage von Vergleichsangeboten, einer qualifizierten Kostenschätzung (zum Beispiel nach DIN 276), Internetrecherche oder Auswertung von Referenzpreis-Übersichten erfolgen.

12. Publizität

Im Interesse einer verbesserten Transparenz veröffentlicht die zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 Art. 98 Abs. 1 jährlich ein Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen des GAP-Strategieplans eine Finanzierung erhalten haben. Die Veröffentlichung erfolgt zentral für Deutschland.

Grundlage für die Gewährleistung der Informations- und Publizitätspflicht sind:

  • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. L 347/487 vom 20. Dezember 2013, Art. 66 Abs. 1 Buchst i),
  • Verordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-DVO), ABl. L 227/18 vom 31. Juli 2014, Art. 13 in Verbindung mit Anhang III,
  • Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Einführung Teil I., Nr. 12.

13. Beihilferechtliche Einordnung

Die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich unter Anwendung der De-Minimis-Beilhilfevorschriften.

Die Zuwendung wird nach den folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt:

  • De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der unter Ziffer genannten Verordnungen der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 bis 17). Falls die Schwellenwerte durch bereits erhaltene „De minimis-Beihilfen erreicht sind, beziehungsweise durch die Zuwendung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten werden, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
  • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor,
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen,
  • freigestellte Beihilfen werden im Rahmen der AGVO (Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von Zuwendungsempfängern zu beachten; diese werden mit den Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden mitgeteilt.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 von einer Förderung ausgenommen.

EU-Trennungsrechnung:

Ausschlaggebend für die Definition als Unternehmen ist die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, das heißt das Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Zunehmend sind auch öffentliche Zuwendungsempfänger im Bereich „wirtschaftlicher Tätigkeit“ und damit unternehmerisch tätig. Zu fordern ist dann eine eindeutige Trennung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, um Quersubventionen zwischen beiden Bereichen zu vermeiden.

Generell wird eine Einrichtung wirtschaftlich tätig, wenn sie Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.

Einen maßgeblichen Anhaltspunkt zur Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten bildet die steuerliche Abgrenzungsrechnung im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (steuerbare Vorhaben sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig und nach den Vorgaben der EU-Trennungsrechnung im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit).

Das Erfordernis der Trennungsrechnung folgt auch aus der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission (Richtlinie 2006/111/EG vom 16. November 2006, ABl. EU L 318, S. 17).

IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Sie ersetzt die bisherige Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der ländlichen Entwicklung vom 15. August 2019 (StAnz. S. 724), die mit dieser Neufassung außer Kraft tritt.

Für Verpflichtungen, die unter Geltung früherer Richtlinien eingegangen worden sind, behalten die dort niedergelegten Bestimmungen ihre Gültigkeit, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.

 

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