Förderprogramm

Förderung eines innovativen, intelligenten und grünen wirtschaftlichen Wandels in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (EFRE-Förderrichtlinie 21+)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Beratung, Digitalisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur, Mobilität, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Hauptsitz Offenbach am Main
MAIN PARK

Kaiserleistraße 29–35

63067 Offenbach am Main

Tel: 069 913203, Hotline: 0611 7747333

Fax: 069 91324636

WI Bank

Weiterführende Links:
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Hessen Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben umsetzen wollen, die zu einem innovativen wirtschaftlichen Wandel sowie zur Klimaneutralität in Europa beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben, die einen innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandel sowie den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zum Ziel haben.

Sie erhalten die Förderung auf Grundlage folgender Förderprogramme:

  • Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Unternehmen,
  • Förderung von Pilot-, Demonstrations- und Entwicklungsvorhaben (Förderung innovativer Energievorhaben): Pilot- und Demonstrationsvorhaben, Experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien,
  • Förderung von Investitionen in den produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS-Invest),
  • Förderung von Wissens- und Technologietransfer,
  • Förderung von Forschungsinfrastruktur und Forschungsgroßgeräten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
  • Förderung von Investitionen und technologischer Modernisierung in KMU,
  • Förderung der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums,
  • Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten,
  • Förderung von effizienten Wärmenetzen,
  • Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung,
  • Förderung von umwelt- und klimafreundlicher urbaner Mobilität: Errichtung von Mobilitätsstationen, Anschaffung von E-Bussen, Anschaffung von Schienenfahrzeugen und Errichtung von Lade- und/oder H2-Tankinfrastruktur.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von dem jeweiligen Förderprogramm.

Die EFRE-Mittel betragen grundsätzlich 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Kundenportal an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Weitere Informationen ehalten Sie bei der WIBank auf den jeweiligen Programmseiten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Förderprogramm

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen,
  • kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften,
  • Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Wirtschafts- und Branchenverbände, kommunale Wirtschaftsförderungen und Regionalmanagements,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen des Privatrechts, die Träger einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind, sowie
  • Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen in Hessen durchgeführt werden.
  • Ihr Vorhaben muss mit dem EFRE-Programm im Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele des EFRE leisten.
  • Bitte beachten Sie die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Förderprogramme.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines innovativen, intelligenten und grünen wirtschaftlichen Wandels in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (EFRE-Förderrichtlinie 21+)

[Vom 20. Dezember 2023]

[...]

Teil I
Richtlinienübersicht

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit

Das Land Hessen gewährt auf Grundlage des Programms des Landes Hessen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (EFRE-Programm), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss vom 1. Juni 2022 (CCI 2021DE16RFPR006), nach Maßgabe der vom EFRE-Begleitausschuss Hessen 2021–2027 am 13. Juli 2022 genehmigten Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen des Programms des Landes Hessen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Projektauswahlkriterien), dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen aus Mitteln des EFRE und des Landes für Vorhaben, die zum Erreichen der folgenden politischen und spezifischen Ziele beitragen:

  • ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler Konnektivität regionaler Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durch:
    • Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;
    • Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen;
  • ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität durch:
    • Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen;
    • Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft.

2. Inhalt der Richtlinie

Unter Teil II „Spezifische Förderbestimmungen“ werden die Förderbestimmungen zu den folgenden elf Förderprogrammen geregelt:

1. Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Unternehmen

2. Förderung von Pilot-, Demonstrations- und Entwicklungsvorhaben

3. Förderung von Investitionen in den produktionsintegrierten Umweltschutz

4. Förderung von Wissens- und Technologietransfer

5. Förderung von Forschungsinfrastruktur und Forschungsgroßgeräten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen

6. Förderung von Investitionen und technologischer Modernisierung in KMU

7. Förderung der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums

8. Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

9. Förderung von effizienten Wärmenetzen

10. Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung

11. Förderung von umwelt- und klimafreundlicher urbaner Mobilität

Teil III enthält die für alle Förderprogramme geltenden allgemeinen Förderbestimmungen, Teil IV die beihilferechtliche Einordnung und Teil V Schlussbestimmungen. Die Anlage enthält die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem EFRE (BNBest-EFRE).

3. Fördergebiet

Fördergebiet ist das Land Hessen. Vorhaben andernorts bedürfen einer Genehmigung der EFRE-Verwaltungsbehörde.

4. Begünstigte (Zuwendungsempfänger)

Die spezifischen Förderbestimmungen legen für die jeweiligen Förderprogramme fest, wer eine Zuwendung erhalten kann.

Unternehmen in Schwierigkeiten können abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1058 in der jeweils geltenden Fassung keine Begünstigten sein, ebenso natürliche Personen.

Für kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände, Zweckverbände) gelten abweichend von VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie die übrigen Bestimmungen der VV zu § 44 LHO unmittelbar.

5. Zuständige Stellen

Verantwortliche Stelle für die Verwaltung des EFRE-Programms ist die EFRE-Verwaltungsbehörde, die im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen angesiedelt ist.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ist als sogenannte zwischengeschaltete Stelle die Bewilligungsbehörde.

Fachtechnische Dienststellen (HA Hessen Agentur GmbH, LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH und der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen) können als programmbeteiligte Stellen in die Prüfung der Vorhaben eingebunden werden.

6. Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit

6.1 Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

6.2 Die Vorhaben müssen dem Recht der Europäischen Union, den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids entsprechen.

6.3 Diese Richtlinie findet bei allen nicht rückzahlbaren Zuwendungen Anwendung, die im Rahmen des EFRE-Programms bewilligt werden. Sie geht den Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit sie diesen widerspricht oder diese ergänzt. Abweichungen zu Passagen der VV zu § 44 LHO sind im Fortlaufenden genannt. Die Regelungen in Teil II dieser Richtlinie gehen als spezifische Bestimmungen stets den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie (Teil I und Teil III) vor.

6.4 Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Fördermittel auf Grundlage des EFRE-Programms ausschließlich als Zuwendung gewährt.

6.5 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss für förderfähige Ausgaben und Kosten gewährt, sofern die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. In Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO bewilligt werden, sofern dies Teil II dieser Richtlinie zulässt.

6.6 Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

6.7 Fragen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei Anwendung dieser Richtlinie ergeben, sind von der EFRE-Verwaltungsbehörde mit den Beauftragten für den Haushalt und dem Hessischen Ministerium der Finanzen zu klären.

6.8 Die Antragstellerin oder der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zum beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen Begünstigte weder abtreten noch verpfänden.

Teil II
Spezifische Förderbestimmungen

1. Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Unternehmen (1000)

1.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen auf dem Gebiet der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung im Sinne von Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Begünstigte

1.2.1 Begünstigte können KMU sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihren Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

1.2.2 Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2.3 Als kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gelten Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

1.3.1 Förderfähig sind Kosten nach Art. 25 Nr. 3 Buchst. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.2 Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

1.3.3 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des Vorhabens dar.

1.3.4 Die Zuwendung beträgt für industrielle Forschung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Für experimentelle Entwicklung beträgt die Zuwendung unter Anwendung der in Art. 25 Nr. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten.

1.3.5 Die Zuwendung beträgt in der Regel nicht weniger als 50.000 Euro und nicht mehr als 500.000 Euro pro Vorhaben. Abweichungen sind im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses möglich.

1.3.6 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

1.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie zum Erreichen der Ziele der Hessischen Innovationsstrategie 2021 bis 2027 beitragen.

1.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)

RCO 02 – durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen

Ergebnisindikatoren:

RCR 02 – private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)

RCR 05 – KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit

1.5 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung ist nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

1.6 Verfahren

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

Die fachtechnische Dienststelle beteiligt ein Beratungsgremium als programmbeteiligte Stelle, dessen Geschäftsordnung auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist und das eine Empfehlung zur Förderung des beantragten Vorhabens aussprechen kann. Sie kann bei Bedarf Fachgutachter beteiligen.

2. Förderung von Pilot-, Demonstrations- und Entwicklungsvorhaben (Förderung innovativer Energievorhaben (1001))

2.1 Gegenstand der Förderung

2.1.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben auf dem Gebiet der experimentellen Entwicklung (Entwicklungsvorhaben), Durchführbarkeitsstudien sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Verringerung klimarelevanter Emissionen.

2.1.2 Vorhaben im Sinne des Art. 41 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung und der industriellen Forschung im Sinne des Art. 25 Nr. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung werden nicht gefördert.

2.1.3 Entwicklungs- sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben können auch als Verbundvorhaben durchgeführt werden.

2.2 Begünstigte

Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

2.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

2.3.1 In den Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.

2.3.2 Die Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch Vorhaben nach Nr. 2.3.1 soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.

2.3.3 Entwicklungsvorhaben sollen die wissenschaftliche Erarbeitung von Strategien und Lösungen zur Weiterentwicklung und Umsetzung von Grundlagenkenntnissen mit dem Ziel der Anwendung neuer Technologien oder Verfahren beinhalten.

2.3.4 Durchführbarkeitsstudien sollen eine Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens nach Nr. 2.3.2 mit dem Ziel enthalten, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

2.3.5 Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.

2.3.6 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens und Durchführbarkeitsstudien sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

2.4.1 Nicht förderfähig sind Ausgaben für Grundstücke.

2.4.2 Entwicklungsvorhaben

2.4.2.1 Für Entwicklungsvorhaben sind Kosten nach Art. 25 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.

2.4.2.2 Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

2.4.2.3 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

2.4.2.4 Betriebskosten für Strom, Gas und Wärme sind als direkte Kosten während des Durchführungszeitraumes förderfähig, wenn diese ausschließlich für den Betrieb von Instrumenten und Ausrüstungen des Entwicklungsvorhabens verwendet und von separaten Verbrauchszählern erfasst werden.

2.4.2.5 Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten, in denen im Vorhaben betriebene Anlagen installiert sind, sind als direkte Kosten während des Durchführungszeitraumes förderfähig, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb der Anlagen genutzt werden und die Nutzfläche sowie der dafür zu entrichtende Mietzins in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter geregelt sind.

2.4.2.6 Die Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Die in Art. 25 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

2.4.3 Durchführbarkeitsstudien

2.4.3.1 Für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie nach Art. 25 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.

2.4.3.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Die in Art. 25 Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

2.4.4 Pilot- und Demonstrationsvorhaben

2.4.4.1 Für Pilot- und Demonstrationsvorhaben sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten förderfähig.

2.4.4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

2.4.5 Entwicklungsvorhaben bzw. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt

2.4.5.1 Vorhaben bzw. Teilvorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden nur nach Nr. 2.4.5 gefördert, soweit sie als Begünstigte im Vorhaben bzw. Teilvorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

2.4.5.2 Förderfähig sind Personalkosten, Sachausgaben und Gemeinkosten.

2.4.5.3 Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

2.4.5.4 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

2.4.5.5 Betriebsausgaben für Strom, Gas und Wärme sind als direkte Ausgaben während des Durchführungszeitraums förderfähig, wenn diese ausschließlich für den Betrieb von Instrumenten und Ausrüstungen des Entwicklungsvorhabens verwendet und von separaten Verbrauchszählern erfasst werden.

2.4.5.6 Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten, in denen im Vorhaben betriebene Anlagen installiert sind, sind als direkte Ausgaben während des Durchführungszeitraums förderfähig, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb der Anlagen genutzt werden und die Nutzfläche sowie der dafür zu entrichtende Mietzins in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter geregelt ist.

2.4.5.7 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

2.4.6 Pilot- und Demonstrationsvorhaben bzw. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt

2.4.6.1 Vorhaben bzw. Teilvorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften durchgeführt werden, werden nur nach Nr. 2.4.6 gefördert, soweit sie als Begünstigte im Vorhaben bzw. Teilvorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

2.4.6.2 Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

2.4.6.3 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

2.4.6.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

2.4.6.5 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Outputindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)

RCO 02 – durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen

HEO 05 – an gemeinsamen Pilot-, Demonstrations- und Entwicklungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen

HEO 06 – in Pilot- und Demonstrations- und Entwicklungsprojekten mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen

2.6 Beihilferechtliche Einordnung

2.6.1 Die Förderungen nach Nr. 2.4.2, 2.4.3 und 2.4.4 sind unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 25, 36, 41 oder 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

2.6.2 Förderungen nach Nr. 2.4.5 und 2.4.6 werden ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Begünstigten gewährt und erfolgen – sofern einschlägig – nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung. Förderungen nach Nr. 2.4.5 und 2.4.6 stellen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nichtwirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

2.7 Verfahren

2.7.1 Im Antrag haben die Antragsteller den Innovationsgrad des beantragten Vorhabens darzustellen. Bei Pilot- und Demonstrationsvorhabens ist der Innovationsgrad im Vergleich zu einem herkömmlichen oder marktgängigen Vorhaben darzustellen. Durch Berechnungen und grafische Darstellungen sind die angestrebte Energie- bzw. Treibhausgaseinsparung bzw. die Steigerung der Energieeffizienz auszuweisen. Bei Entwicklungsvorhaben ist eine Abschätzung der Potentiale der Energie- bzw. Treibhausgaseinsparung durch das zu entwickelnde Produkt beziehungsweise durch die Verfahren und Strategien ausreichend.

2.7.2 Bei Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Anwendung neuer Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie sowie zur Netzintegration werden die Anträge nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt. Die fachtechnische Dienststelle beteiligt ein Beratungsgremium als programmbeteiligte Stelle, dessen Geschäftsordnung auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist und das eine Empfehlung zur Förderung des beantragten Vorhabens aussprechen kann, und – soweit erforderlich – weitere Fachgutachter.

2.7.3 Bei Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Anwendung neuer Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung werden die Anträge nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH fachtechnisch beurteilt. Die fachtechnische Dienststelle beteiligt – soweit erforderlich – weitere Fachgutachter.

3. Förderung von Investitionen in den produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS-Invest) (1002)

3.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in KMU zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung, die zu einer Verringerung von CO2-Äquivalenten durch eine Reduktion des Ressourcenverbrauchs und/oder ein Schließen von Stoffkreisläufen entlang der gesamten Prozesskette beitragen.

3.2 Begünstigte

3.2.1 Begünstigte können KMU der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihren Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

3.2.2 Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

3.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

3.3.1 Die Vorhaben müssen perspektivisch entlang der gesamten Prozesskette zu einer jährlichen Mindesteinsparung von einem Kilogramm CO2-Äquivalent für jeden Euro der Zuwendung führen. Bei Antragstellung und bei Abschluss des Vorhabens muss die erwartete jährliche Einsparung von einer zugelassenen Expertin/einem zugelassenen Experten bestätigt werden.

3.3.2 Vorhaben mit weniger als 100.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

3.4.1 Förderfähig sind Kosten nach Art. 29 Nr. 3 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

3.4.2 Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Grundstücke und Gebäude nach Art. 29 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung; es sei denn, es handelt sich um für das Vorhaben notwendige Gebäudeanpassungen;
  • Auftragsforschung;
  • einfache Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen;
  • die Anschaffung bzw. Herstellung von Fahrzeugen (zum Beispiel PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge), die im Straßenverkehr zugelassen sind/werden und primär dem Transport dienen.

3.4.3 Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels einer 20 Prozent Personalkostenpauschale. Die Berechnung erfolgt, indem die direkten Sachkosten eines Vorhabens mit einem Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent multipliziert werden.

3.4.4 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Kosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

3.4.5 Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Bestätigt eine zugelassene Expertin oder ein zugelassener Experte, dass im beantragten Vorhaben jährlich mindestens zwei Kilogramm CO2-Äquivalent für jeden Euro der Zuwendung eingespart werden, erhöht sich die maximale Förderquote um 10 Prozent auf 40 Prozent.

3.4.6 Die Zuwendung beträgt in der Regel nicht mehr als 500.000 Euro pro Vorhaben. Höhere Zuwendungen sind im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses möglich.

3.4.7 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1 Der Durchführungszeitraum ist auf 24 Monate zu begrenzen. Eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3.5.2 Die Bestätigungen einer zugelassenen Expertin oder eines zugelassenen Experten, die die Begünstigten der Bewilligungsbehörde vorzulegen haben, sind für die Prüfung, ob die Einsparziele erreicht wurden, heranzuziehen. Werden die im Zuwendungsbescheid festgelegten Einsparziele nicht erreicht, kann dies zu einer Korrektur und damit zu einem vollständigen oder teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung nach VV Nr. 8 zu § 44 LHO in Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) führen.

3.5.3 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)

RCO 02 – durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen

Ergebnisindikatoren:

RCR 03 – KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen

HER 01 – geschätzte Treibhausgasemissionen (cradle to gate)

3.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung ist nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

3.7 Verfahren

Weitere Informationen zum Expertenverfahren und der Berechnung der CO2-Einsparungen sind dem entsprechenden Merkblatt zu entnehmen.

4. Förderung von Wissens- und Technologietransfer (1003)

4.1 Gegenstand der Förderung

4.1.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers in Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung.

4.1.2 „Wissenstransfer“ bezeichnet dabei jedes Verfahren, das abzielt auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen, einschließlich Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Forschungszusammenarbeit, Beratungsleistungen, Lizenzierung, Gründung von Spin-offs, Veröffentlichungen und Mobilität von Forschenden und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen wie beispielsweise Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind, und über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation sowie die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte.

4.1.3 Vorhaben können von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung auch als Verbundvorhaben umgesetzt werden.

4.2 Begünstigte

4.2.1 Begünstigte können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und Finanzierung mit Sitz oder Niederlassung in Hessen sein. Als solche Einrichtungen gelten zum Beispiel Hochschulen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

4.2.2 Im Verbund mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz oder Niederlassung in Hessen können auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Begünstigte sein.

4.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

4.3.1 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie zum Erreichen der Ziele der Hessischen Innovationsstrategie 2021 bis 2027 beitragen.

4.3.2 Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

4.3.3 Vorhaben mit weniger als 300.000 Euro förderfähigen Kosten sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderes Landesinteresse vor. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Kosten weniger als 150.000 Euro betragen.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

4.4.1 Förderfähig sind Personal- und Gemeinkosten sowie Sachausgaben. Die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung (Abschreibungen) für Instrumente und Anlagen ist als Sachkosten förderfähig, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

4.4.2 Bei Hochbaumaßnahmen stellen die Kostengruppen der DIN 276:2018-12 die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Sachkosten dar.

4.4.3 Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

4.4.4 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

4.4.5 Sachleistungen in Form einer Bereitstellung von Waren, Grundstücken und Immobilien sind abweichend von Teil III Nr. 3.10 nach den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig; Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen und Dienstleistungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung nicht.

4.4.6 Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers können nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden, da sie keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen.

4.4.7 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

4.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

HEO 04 – geförderte Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers

RCO 08 – Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung

Ergebnisindikator:

HER 04 – in unterstützten Vorhaben geschaffene Arbeitsplätze für Personal mit Wissens- und Technologietransferaufgaben

4.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung. Die geförderten Maßnahmen stellen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

4.7 Verfahren

Anträge, die Zuwendungen für Baumaßnahmen entsprechend VV Nr. 6 zu § 44 LHO enthalten, werden von der Bewilligungsbehörde an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zur fachlichen Prüfung weitergeleitet.

Das Programm zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers ist ein gemeinsames Programm des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Hessischen Staatskanzlei – Ministerin für digitale Strategie und Entwicklung.

5. Förderung von Forschungsinfrastruktur und Forschungsgroßgeräten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Förderung von Forschungsinfrastruktur (1004))

5.1 Gegenstand der Förderung

5.1.1 Ziel des Programms ist es, durch den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur und durch gezielte Förderung von Investitionsvorhaben von besonderer wissenschaftlicher Qualität und hohem Innovationspotential die hessischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Befähigung zur Spitzenforschung sowohl im Sinne der anwendungsnahen Grundlagenforschung wie der anwendungsorientierten Forschung zu stärken.

5.1.2 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zum Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur sowie von Forschungsgroßgeräten im Verfahren der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) nach Art. 91b des Grundgesetzes (GG).

5.2 Begünstigte

Begünstigte können Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz in Hessen sein.

5.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

5.3.1 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie zum Erreichen der Ziele der Hessischen Innovationsstrategie 2021 bis 2027 beitragen.

5.3.2 Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

5.3.2 Vorhaben mit weniger als 600.000 Euro oder mehr als 5 Millionen Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

5.3.3 Bei der Förderung eines Forschungsgroßgeräts im Verfahren nach Art. 91b GG muss die Finanzierungszusage der DFG vorgelegt werden.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

5.4.1 Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur

5.4.1.1 Förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung, Erweiterung und Modernisierung von Forschungsinfrastruktur sowie deren Aufbau und Installation. Ausgaben für die Fachplanung, für Gutachten, die für den nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung zu erbringenden Nachweis erforderlich sind sowie Rechtsberatung im Hinblick auf die mögliche Durchführung von Vergabeverfahren im Rahmen des Vorhabens sind ebenfalls förderfähig.

5.4.1.2 Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für:

  • Personal;
  • Bauleistungen;
  • Instandhaltung und Wartung;
  • den laufenden Betrieb von Forschungsinfrastruktur und Forschungsgroßgeräten.

5.4.1.3 Sachleistungen in Form einer Bereitstellung von Waren sind abweichend von Teil III Nr. 3.10 nach den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig; Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen und Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Grundstücken und Immobilien nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung nicht.

5.4.1.4 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Kosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

5.4.1.5 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses kann die Zuwendung nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten betragen.

5.4.2 Finanzierung von Forschungsgroßgeräten im Verfahren der DFG nach Art. 91b GG

5.4.2.1 Förderfähig sind investive Ausgaben zur Beschaffung von Forschungsgroßgeräten.

5.4.2.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zur Beschaffung von Forschungsgroßgeräten.

5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Outputindikatoren gemessen:

RCO 06 – in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher

RCO 08 – Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung

5.6 Beihilferechtliche Einordnung

Eine Förderung erfolgt nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

5.7 Verfahren

Fachlich zuständig für das Programm ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

6. Förderung von Investitionen und technologischer Modernisierung in KMU (Investitionen und technologische Modernisierung in KMU (1005))

6.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,

a. zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),

b. zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),

c. zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,

d. zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,

e. zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

6.2 Begünstigte

6.2.1 Begünstigte können KMU der gewerblichen Wirtschaft, die ihren Betriebssitz oder ihre Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen haben, sein.

6.2.2 Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

6.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

6.3.1 Die Förderung erfolgt analog den für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) geltenden Bestimmungen des jeweils geltenden Kapitels 2. des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zur gewerblichen Wirtschaft (GRW-Koordinierungsrahmen), soweit die dortigen Regelungen den Regelungen dieser Richtlinie nicht widersprechen.

6.3.2 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

6.4.1 Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die in Art. 17 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in den Bestimmungen zu den förderfähigen Kosten des GRW-Koordinierungsrahmens in den jeweils geltenden Fassungen genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

6.4.2 Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten. Davon unbenommen können die Erhöhungsmöglichkeiten nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.5.1 Es ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.

6.5.2 Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.

b. Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.

c. Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.

6.5.3 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 01 – unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen KMU)

RCO 02 – durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen

Ergebnisindikatoren:

RCR 01 – in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze

HER 02 – in unterstützten Einrichtungen gesicherte Arbeitsplätze

RCR 02 – private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)

6.5.4 Abweichend von Teil III Nr. 11.1.2 bzw. Teil III Nr. 3.12.1 und 3.12.2 gelten die im GRW-Koordinierungsrahmen genannten Fristen bzw. Regelungen zur Förderfähigkeit der Kosten bei Mietkauf- und Leasingverträgen.

6.5.5 Abweichend von Teil III Nr. 3.18 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.

6.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung ist nach Art. 17 und Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

6.7 Verfahren

6.7.1 Die Bewilligungsbehörde beteiligt ein Beratungsgremium als programmbeteiligte Stelle, dessen Geschäftsordnung auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist und das eine Empfehlung zur Förderung des beantragten Vorhabens aussprechen kann.

6.7.2 VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO sowie Nr. 2.2.1 Abs. 1 und Abs. 2 des GRW-Koordinierungsrahmens finden keine Anwendung.

7. Förderung der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums (1006)

7.1 Gegenstand der Förderung

7.1.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben im Bereich des Mittelstands, der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums zur Sensibilisierung, Information und Vernetzung von Gründerinnen und Gründern sowie von KMU, um den Gründungsgeist und das Unternehmertum in Hessen zu stärken.

7.1.2 Gefördert werden Veranstaltungen, Messen, Wettbewerbe, Anlaufstellen, Workshops und Schulungen, die allgemeine Existenzgründungsfragen, betriebswirtschaftliche Themen, Innovation, Digitalisierung in KMU oder Fragen der Unternehmensnachfolge zum Inhalt haben.

7.1.3 Die Vorhaben können auch als Verbundvorhaben durchgeführt werden.

7.2 Begünstigte

7.2.1 Begünstigte können Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Wirtschafts- und Branchenverbände, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Wirtschaftsförderungen und Regionalmanagements sein.

7.2.2 Wirtschaftsnahe Vereine und Einrichtungen können Begünstigte sein, wenn diese die Stärkung oder Analyse der Gründungsbereitschaft und/oder des Unternehmertums in Hessen verfolgen.

7.2.3 Hochschulen und deren Institute können ausschließlich dann Begünstigte sein, wenn sie mit den zuvor genannten Begünstigten ein Verbundvorhaben durchführen.

7.2.4 Begünstigte sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Hessen haben; nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn das Vorhaben in Hessen umgesetzt wird.

7.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

Vorhaben mit weniger als 600.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben und Kosten weniger als 200.000 Euro betragen. Hiervon kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.

7.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

7.4.1 Neben Personal- und Gemeinkosten sind Ausgaben für Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 7.1.2 in Präsenz und online, Öffentlichkeitsarbeit bzw. Marketing, Beratungs- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie Preisgelder förderfähig.

7.4.2 Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 7.1.2 in Präsenz sind als direkte Ausgaben förderfähig, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich für die Maßnahme, an der mehr als 50 Personen teilgenommen haben, genutzt werden und der dafür zu entrichtende Mietzins in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter geregelt ist.

7.4.3 Ausgaben für die Bewirtung zur Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 7.1.2 in Präsenz sind dann als direkte Ausgaben förderfähig, wenn die Ausgaben ausschließlich dem Vorhaben zuzurechnen sind und mehr als 50 Personen an der Maßnahme teilgenommen haben.

7.4.4 Die Förderung von Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

7.4.5 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

7.4.6 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

7.4.7 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

HEO 02 – Teilnehmende an Vorhaben zur Förderung der Gründungsbereitschaft und des Unternehmertums HEO 03 – prämierte Gründungsvorhaben

Ergebnisindikator:

RCR 02 – private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung

7.6 Beihilferechtliche Einordnung

7.6.1 Eine Förderung stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit Begünstigte sowie mittelbar von dem Vorhaben profitierende Dritte (Gründer, KMU) nicht wirtschaftlich tätig sind. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

7.6.2 Sofern die Förderung im Einzelfall zugunsten eines wirtschaftlich tätigen Begünstigten erfolgt, wird diese auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sofern ein mittelbar von dem Vorhaben profitierender Dritter (KMU) wirtschaftlich tätig ist, wird der Vorteil ebenfalls auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung als De-minimis-Beihilfen gewährt.

8. Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) (Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (1007))

8.1 Gegenstand der Förderung

8.1.1 Um die Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit von KMU zu erhöhen und die Bedingungen zur berufiichen Weiterbildung zu verbessern, sind Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (Ausstattungs- und Bauvorhaben) Gegenstand der Förderung.

8.1.2 Ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen ist die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung geeigneter überbetrieblicher Berufsbildungszentren zu Kompetenzzentren möglich.

8.2 Begünstigte

8.2.1 Begünstigte können Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen des Privatrechts sein, die Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind.

8.2.2 Überbetriebliche Berufsbildungsstätten im Sinne dieser Richtlinie sind produktionsunabhängige Bildungsstätten der außerschulischen beruflichen Bildung, die Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung durchführen. Sie stehen Aus- und Fortzubildenden der entsprechenden Berufe offen. Sie ergänzen die berufliche Grund- und Fachbildung, wenn der einzelne Betrieb die in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht oder nicht mehr ausreichend vermitteln kann.

8.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

8.3.1 Liegt der Standort der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Hessens muss diese die Ausbildung eines Berufes anbieten, der nicht in einer hessischen überbetrieblichen Berufsbildungsstätte erlernt werden kann. Zusätzlich müssen mindestens 10 Prozent der Lehrgangsteilnehmenden ihren Wohnsitz in Hessen haben.

8.3.2 Bei der Förderung mit EFRE-Mitteln müssen die förderfähigen Ausgaben

  • bei Bauvorhaben 500.000 Euro,
  • bei Ausstattungsvorhaben 100.000 Euro

übersteigen.

8.3.3 Bei der Förderung ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen müssen die förderfähigen Ausgaben (inklusive der Personal- und Sachausgaben)

  • bei Bauvorhaben 50.000 Euro,
  • bei Ausstattungsvorhaben 10.000 Euro

übersteigen.

8.3.4 Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

8.4.1 Förderfähig sind bei Bauvorhaben Ausgaben folgender Kostengruppen (KG) der DIN 276:2018-12:

  • KG 200 Vorbereitende Maßnahmen
  • KG 300 Bauwerk – Baukonstruktion
  • KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen
  • KG 500 Außenanlagen und Freiflächen
  • KG 600 Ausstattung und Kunstwerke
  • KG 700 Baunebenkosten (zum Beispiel Honorare der Architekten)

8.4.2 Bei Ausstattungsvorhaben sind Ausgaben für Ausstattungsgegenstände nach Beschaffungsplan förderfähig.

8.4.3 Laufende Ausgaben (Folgekosten) und Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

8.4.4 Für die Förderung ist eine angemessene Eigenleistung der Begünstigten von in der Regel 25 Prozent (10 Prozent in den GRW-Fördergebieten) erforderlich. Die Förderung der förderfähigen Ausgaben kann dann:

8.4.4.1 für Vorhaben in GRW-Fördergebieten bis zu 90 Prozent betragen.

8.4.4.2 für Vorhaben mit Gesamtausgaben ab 50.000 Euro, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt und wenn eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber nicht zustande kommt, bis zu 75 Prozent bzw. in GRW-Fördergebieten bis zu 90 Prozent betragen.

8.4.4.3 für Vorhaben, bei denen eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber erfolgt, im Einzelfall und im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern festgelegt werden. Die Höhe der Förderung des Landes Hessen sollte dabei nicht höher sein als die der anderen Zuwendungsgeber.

8.4.4.4 für Vorhaben, die außerhalb des Landes Hessen durchgeführt werden, bis zu 10 Prozent betragen.

8.4.4.5 bei der nicht investiven Förderung von Kompetenzzentren ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen bis zu 50 Prozent betragen.

8.4.4.6 für Ausstattungsvorhaben, deren förderfähige Ausgaben in der Regel 50.000 Euro nicht überschreiten, bei Alleinförderung durch das Land maximal 50 Prozent betragen.

8.4.5

8.4.5.1 Bei der (Weiter-)Entwicklung von Kompetenzzentren können auch Personal- und Sachausgaben gefördert werden, soweit sie der Durchführung von Leitprojekten/Modellvorhaben für branchen- und regionalübergreifende Entwicklungsarbeiten in der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

8.4.5.2 Die förderfähigen Ausgaben umfassen ergänzend:

  • direkte Personalausgaben für zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt
  • eine Gemeinkostenpauschale von 10 Prozent auf die direkten Personalausgaben
  • Reisekosten nach dem HRKG
  • Honorarausgaben
  • Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte

8.4.6 Eine Förderung kann auch aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen.

8.4.7 Eine Kumulierung mit Zuwendungen weiterer Zuwendungsgeber ist abweichend von Teil III Nr. 1.3 unabhängig vom Zuwendungsanteil zulässig.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.5.1 Der Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte hat innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids zur Lernortkooperation zwischen Betrieben, Berufsschulen und der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte einen Koordinierungsausschuss einzurichten, in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Berufsschulen mit gleichen Stimmanteilen vertreten sind. Die Einrichtung des Ausschusses ist mit dem ersten Mittelabruf nachzuweisen. Der Ausschuss dient insbesondere der regionalen Abstimmung der Berufsbildungsmaßnahmen zwischen Betrieben, überbetrieblicher Berufsbildungsstätte und Berufsschulen. Er beschließt hierzu einrichtungsbezogene Ausbildungspläne, die der Träger seinen Maßnahmen zu Grunde legen soll. Außerdem ist der Ausschuss bei Haushalts- und Personalangelegenheiten der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte anzuhören. Seine Beschlüsse können den Träger weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht binden. Ist der Träger eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft, zum Beispiel eine Kammer, so kann der bei ihr bestehende Berufsbildungsausschuss die Funktion des Koordinierungsausschusses mit übernehmen. Für die Berufung der Mitglieder des Koordinierungsausschusses sollen die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder, soweit der Träger zum Handwerksbereich gehört, § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) sinngemäß angewendet werden.

8.5.2 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikator:

HEO 01 – unterstützte Einrichtungen der überbetrieblichen Bildung

Ergebnisindikator:

HER 03 – modernisierte Schulungs- oder Internatsplätze

8.5.3

8.5.3.1 Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Bau- und Ausstattungsvorhaben ist in einem angemessen langen Zeitraum (für Ausstattungsvorhaben fünf Jahre, Modernisierungsmaßnahmen der Gebäude 15 Jahre und Neuerrichtung von Berufsbildungsstätten 25 Jahre) sicherzustellen.

8.5.3.2 Die mit der Zuwendung erstellten oder veränderten baulichen Anlagen sowie die erworbenen Gegenstände müssen während des Zweckbindungszeitraums im Eigentum der Begünstigten stehen. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch eine Eigentumsübertragung auf Dritte nicht gefährdet wird.

8.5.3.3 Die bestimmungsgemäße Nutzung ist bei Bauvorhaben durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe der Zuwendung nebst bis zu 15 Prozent Zinsen an dem entsprechenden Grundstück zu sichern.

8.6 Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

8.7 Verfahren

8.7.1 Geplante Vorhaben sind möglichst frühzeitig unter Angabe der Gesamtausgaben dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen anzuzeigen. Anzeigen, die Investitionen zum Erwerb, Aus- und Umbau, zur Erweiterung oder Errichtung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks vorsehen und Ausgaben von 250.000 Euro überschreiten, werden dem Ausschuss zur Abstimmung bei Baumaßnahmen der Bildungseinrichtungen des Handwerks (ABB-Ausschuss) und des Hessischen Handwerkstages (HHT) zur Abstimmung der Fördervorhaben innerhalb der hessischen Handwerksorganisation vorgelegt. Der HHT übermittelt nach Beratung der späteren Empfehlung des ABB-Ausschusses ein Votum an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Das Verfahren regelt der Beschluss des HHT vom 7. November 2013, der auch auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist. Ein positives Votum des HHT ist eine notwendige Bedingung für den Beginn des förmlichen Antragsverfahrens.

8.7.2 Die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens ist mit Einreichung des Antrags auf Förderung nachzuweisen. Ebenso ist eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Art. 107 des AEUV auf dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Erklärungsformular mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.7.3 Anträge, die Zuwendungen für Baumaßnahmen entsprechend VV Nr. 6 zu § 44 LHO enthalten, werden von der Bewilligungsbehörde an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zur fachlichen Prüfung weitergeleitet. Abweichend von Teil III Nr. 12.2.1 darf von einer Beteiligung abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehene Gesamtzuwendung einen Anteil von 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten oder einen Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigt. Zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Ausgaben kann ein Gutachter eingeschaltet werden. Im Anschluss sind etwaige erforderliche Änderungen am Antrag im Kundenportal der Bewilligungsbehörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorzunehmen.

8.7.4 Für Vorhaben, die ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, gelten grundsätzlich die Regelungen der VV zu § 44 LHO inklusive Anlage 2 (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) mit folgenden Ausnahmen:

– Teil I Nr. 5 Abs. 2 und 3 sowie Nr. 6.5 und Nr. 6.8;

– Teil III Nr. 1.1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.6.4 bis 1.6.7, Nr. 1.8.1, Nr. 2.5, Nr. 3.11, Nr. 4, Nr. 5.1, Nr. 7.1 bis 7.5, Nr. 7.7 bis 7.10, Nr. 8, Nr. 9.1 Satz 1, Nr. 9.2 Satz 1, Nr. 10.5 Satz 1, Nr. 11.5, Nr. 13.2, Nr. 13.5, Nr. 13.8.1 und 13.8.2 sowie Nr. 13.10

sind anzuwenden.

9. Förderung von effizienten Wärmenetzen (Intelligente, effiziente und CO2-arme Wärmenetze (1008))

9.1 Gegenstand der Förderung

9.1.1 Fördergegenstand sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.

9.1.2 Fördergegenstand ist auch der Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum.

9.1.3 Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus regenerativen Energien sind als integrierte Teile von intelligenten Energiesystemen/intelligenten Netzen ebenfalls Fördergegenstand.

9.2 Begünstigte

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

9.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

9.3.1 Im Zuge der Modernisierung bestehender Wärmenetze muss die prognostizierte jährliche Wärmeeinspeisungsmenge aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme um mindestens eine Kilowattstunde pro Euro der Zuwendung ansteigen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme müssen dabei nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Bioenergie wird bei der rechnerischen Prognose des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeeinspeisung nicht berücksichtigt.

9.3.2 Die neugebauten Wärmenetze müssen bei Fertigstellung eine CO2-freie Wärmeversorgung gewährleisten können oder gegenüber einem fossilen Referenzsystem eine CO2-Einsparung von mindestens 50 Prozent aufweisen.

9.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

9.4.1 Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für Grundstücke.

9.4.2 Vorhaben, bei denen die Förderung eine Beihilfe darstellt

9.4.2.1 Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten.

9.4.2.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

9.4.3 Vorhaben, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt

9.4.3.1 Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden nur nach Nr. 9.4.3 gefördert, soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

9.4.3.2 Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

9.4.3.3 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

9.4.3.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

9.4.4 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

9.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.5.1 Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

9.5.2 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikator:

RCO 20 – neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen

Ergebnisindikator:

RCR 26 – jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere)

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen

9.6 Beihilferechtliche Einordnung

9.6.1 Die Förderung nach Nr. 9.4.2 ist unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 36, 41 oder 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

9.6.2 Eine Förderung nach Nr. 9.4.3 wird ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Begünstigten gewährt und erfolgt – sofern einschlägig – nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung nach Nr. 9.4.3 stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

9.7 Verfahren

9.7.1 Bei der Modernisierung der Wärmenetze ist die rechnerische Prognose der jährlichen Wärmeeinspeisungsmenge aus erneuerbaren Energien und Abwärme im Antrag plausibel darzulegen.

9.7.2 Beim Neubau von Wärmenetzen ist bei Bezugnahme auf ein fossiles Referenzsystem mit dem Antrag eine Prognose vorzulegen, welche technisch und wirtschaftlich nachvollziehbar darstellt, wie die vollständige Klimaneutralität des Wärmenetzes bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann, sofern Klimaneutralität nicht schon von Beginn an gegeben ist.

9.7.3 Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.

9.7.4 Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt. Die fachtechnische Dienststelle beteiligt ein Beratungsgremium als programmbeteiligte Stelle, dessen Geschäftsordnung auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist und das eine Empfehlung zur Förderung des beantragten Vorhabens aussprechen kann, und – soweit erforderlich – weitere Fachgutachter.

10. Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung (Effiziente und CO2-arme Abwärmenutzung (1009))

10.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in Maßnahmen, die zu einer Nutzung unvermeidbarer Abwärme führen und zu einer Vermeidung von CO2-Emissionen beitragen. Dazu zählen insbesondere Installationen zur Sammlung der Abwärme, Wärmetauscher, Wärmepumpen zur Anpassung des Temperaturniveaus, Transportleitungen sowie Anlagen zur Umwandlung der Abwärme in Strom.

10.2 Begünstigte

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

10.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

10.3.1 Die Investitionen in eine Abwärmenutzung sollen zu einer möglichst hohen Klimaschutzwirkung führen. Daher soll die durch die Abwärmenutzung ermöglichte Bereitstellung von Wärme allenfalls nur mit geringfügiger Freisetzung von Treibhausgasen verbunden sein. Dies soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • möglichst hohe Jahresarbeitszahl bei der Verwendung von Wärmepumpen;
  • angemessen hoher Dämmstandard für Transport- und Verteilleitungen;
  • möglichst niedrige Vorlauftemperaturen auf Verbrauchsseite;
  • Verwendung von Wärmepumpen, deren Kältemittel eine vergleichsweise niedrige Klimawirkung (GWP) entfalten.

10.3.2 Die prognostizierte jährliche Reduzierung der CO2-Äquivalente muss mindestens 250 Gramm pro Euro der Zuwendung betragen.

10.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

10.4.1 Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für Grundstücke.

10.4.2 Vorhaben, bei denen die Förderung eine Beihilfe darstellt

10.4.2.1 Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten.

10.4.2.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

10.4.3 Vorhaben, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt

10.4.3.1 Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden nur nach Nr. 10.4.3 gefördert, soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

10.4.3.2 Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

10.4.3.3 Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

10.4.3.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

10.4.4 Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

10.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

10.5.1 Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

10.5.2 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 01 – unterstützte Unternehmen

RCO 02 – durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen

Ergebnisindikator:

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen

10.6 Beihilferechtliche Einordnung

10.6.1 Die Förderung nach Nr. 10.4.2 ist unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 36, 41 oder 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

10.6.2 Eine Förderung nach Nr. 10.4.3 wird ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Begünstigten gewährt und erfolgt – sofern einschlägig – nach Maßgabe des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung nach Nr. 10.4.3 stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

10.7 Verfahren

10.7.1 Die rechnerische Prognose der jährlichen CO2-Reduzierung ist im Antrag plausibel darzulegen.

10.7.2 Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt. Die fachtechnische Dienststelle beteiligt ein Beratungsgremium als programmbeteiligte Stelle, dessen Geschäftsordnung auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt ist und das eine Empfehlung zur Förderung des beantragten Vorhabens aussprechen kann, und – soweit erforderlich – weitere Fachgutachter.

11. Förderung von umwelt- und klimafreundlicher urbaner Mobilität (1010)

11.1 Gegenstand der Förderung

Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Gegenstand der Förderung:

11.1.1 die Anschaffung von Schienenfahrzeugen (Zweisystemfahrzeuge) für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG). Zweisystemfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sowohl auf Eisenbahnstrecken als auch auf Straßenbahnstrecken fahren dürfen (Zulassung sowohl nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie nach §§ 9 ff. des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG));

11.1.2 die Anschaffung von Straßenfahrzeugen mit umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieben (zum Beispiel E-Busse) zum Einsatz im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV);

11.1.3 die Errichtung der für den Betrieb der Straßenfahrzeuge notwendigen Lade- und/oder Tankinfrastruktur sowie die Anschaffung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge für die Wartung der Straßenfahrzeuge;

11.1.4 die Errichtung von Einrichtungen zur Erleichterung des Umstiegs auf umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger und die Verknüpfung von Mobilitätsangeboten („Mobilitätsstationen“).

11.2 Begünstigte

11.2.1 Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

11.2.2 Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

11.3 Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

11.3.1 Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.

11.3.2 Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die vorgenannten konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.

11.3.3 Die Fahrzeuge müssen über mindestens fünf Sitzplätze für Fahrgäste verfügen und im ÖPNV in Hessen genutzt werden. Bei Verkehren, die die Landesgrenze überschreiten, muss die Nutzung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge zeitlich und räumlich überwiegend in Hessen vorgesehen sein.

11.3.4 Die Fahrzeuge im Sinne von Nr. 11.1.1 und Nr. 11.1.2 müssen einen umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieb haben. Als elektrische Antriebe sind batterie-elektrische, Wasserstoff-Brennstoffzellen- oder andere innovative und lokal emissionsfreie CO2-neutrale Antriebe zu verstehen.

11.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

11.4.1

11.4.1.1 Förderfähig sind bei Vorhaben nach Nr. 11.1.1 Ausgaben für Planung und die Anschaffung der Fahrzeuge sowie Spezialwerkzeuge.

11.4.1.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

11.4.2

11.4.2.1 Förderfähig sind bei Vorhaben nach Nr. 11.1.2 die in Art. 36b Nr. 3 Buchst. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionsmehrkosten.

11.4.2.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten. Die in Art. 36b Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

11.4.2.3 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die in Art. 36b Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die dort genannte Erhöhung kann Anwendung finden.

11.4.2.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36b Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

11.4.3

11.4.3.1 Bei Vorhaben nach Nr. 11.1.3 sind die in Art. 36a Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionskosten förderfähig.

11.4.3.2 Bei dem Aufbau von Ladeinfrastruktur dürfen die förderfähigen Kosten pro Ladepunkt 1.000 Euro pro kW installierter Ladeleistung nicht überschreiten. Die förderfähigen Kosten für einen Netzanschluss pro Standort betragen nicht mehr als 250.000 Euro.

11.4.3.3 Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Die in Art. 36a Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

11.4.3.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36a Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

11.4.4

11.4.4.1 Bei Vorhaben nach Nr. 11.1.4 sind Investitionsausgaben förderfähig.

11.4.4.2 Die Zuwendung beträgt bei Vorhaben, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt, bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei allen übrigen Vorhaben beträgt sie bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

11.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

11.5.1 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Vorhaben nach Nr. 11.1.1 20 Jahre, für Vorhaben nach Nr. 11.1.2 und Nr. 11.1.3 acht Jahre und für Vorhaben nach Nr. 11.1.4 sieben Jahre.

11.5.2 Bei Vorhaben nach Nr. 11.1.1 sind Begünstigte im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, jederzeit auf Verlangen des Zuwendungsgebers sämtliche Informationen zur Planung der Fahrzeuge und ihrer Beschaffung (zum Beispiel Zeitplan), zu Vergabeverfahren, zu den Fahrzeugen (zum Beispiel finales Lastenheft, betriebliche Zulassungen nach EBO und BOStrab) sowie während des gesamten Zweckbindungszeitraums hinweg zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen.

11.5.3 Um die Leistungen und die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Vorhaben kontrollieren und ihren Beitrag zum Erreichen des übergeordneten spezifischen Ziels bewerten zu können, werden ihre voraussichtlichen und tatsächlich erreichten Ergebnisse anhand der folgenden Output- und Ergebnisindikatoren gemessen:

Outputindikatoren:

RCO 57 – Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel

RCO 59 – Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen)

Ergebnisindikatoren:

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen.

RCR 62 – Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr

RCR 63 – Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr

HER 06 – vermiedene Feinstaubemissionen

HER 07 – vermiedene Stickstoffoxidemissionen

11.6 Beihilferechtliche Einordnung

11.6.1 Eine Förderung nach Nr. 11.1.1 wird ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Begünstigten gewährt. Eine Förderung nach Nr. 11.1.1 stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nichtwirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

11.6.2 Eine Förderung nach Nr. 11.1.2 und Nr. 11.1.3 ist nach Art. 36b beziehungsweise nach Art. 36a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

11.6.3 Eine Förderung nach Nr. 11.1.4 stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt. Soweit es sich bei der Förderung nach Nr. 11.1.4 in einzelnen Fällen um eine Beihilfe handelt, werden diese auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung als Deminimis-Beihilfen gewährt.

11.7 Verfahren

Im Antrag haben die Antragsteller bei Vorhaben nach Nr. 11.1.2. bis Nr. 11.1.4 das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.

Teil III
Allgemeine Förderbestimmungen

1. Zuwendungs-/Bewilligungsvoraussetzungen

1.1

1.1.1 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO können Zuwendungen für Vorhaben bewilligt werden, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids begonnen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Vorhabenbeginn ein elektronischer Antrag auf Förderung entsprechend Teil III Nr. 4.1 bei der Bewilligungsbehörde vorliegt. Datum der Vorlage ist das Datum des Eingangs des elektronischen Antrags. Ausgaben und Kosten für das Vorhaben können ab dem Tag des Vorhabenbeginns förderfähig sein.

1.1.2 In begründeten Ausnahmefällen können Vorhaben nach Zustimmung der EFRE-Verwaltungsbehörde ausgewählt werden, obwohl sie vor Eingang des elektronischen Antrags auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurden. Voraussetzung ist, dass sie am Tag des elektronischen Antragseingangs nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind. Ausgaben und Kosten für das Vorhaben können ab dem Tag des Vorhabenbeginns oder frühestens ab dem 1. Januar 2021 für förderfähig erklärt werden, auch wenn die Ausgaben und Kosten bei den Begünstigten früher angefallen sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Antrag den Umsetzungsstand darzulegen. Die Vorhaben müssen nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung anwendbarem Recht nach Art. 2 Nr. 3 der genannten Verordnung entsprechen. Teil III Nr. 1.3 ist zu beachten.

1.2 Ein Vorhaben kann nur dann aus anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, wenn eine Doppelförderung von Ausgaben- und Kostenpositionen ausgeschlossen werden kann, insbesondere aus Mitteln des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans. Begünstigte haben subventionserheblich zu erklären, dass keine verbotene Mehrfachförderung für das Vorhaben erfolgt oder erfolgen wird.

1.3 Wenn für denselben Zweck/dasselbe Vorhaben neben Zuwendungen aus dem EFRE weitere nicht rückzahlbare Zuwendungen von anderen Stellen des Landes oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise in Betracht kommen, erfolgt abweichend von VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO nur dann eine Bewilligung im Wege mehrerer Zuwendungsbescheide, wenn die Zuwendung aus dem EFRE mindestens 60 Prozent der Zuwendungen aller Zuwendungsgeber beträgt. Etwas Anderes gilt, wenn unter Teil II dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist.

1.3.1 Die Bewilligungsbehörde übernimmt abweichend von VV Nr. 1.4 fünfter Spiegelstrich und VV Nr. 4.2.6 zu § 44 LHO die Abwicklung des Förderverfahrens sowie die Überprüfung des Vorhabens. VV Nr. 14 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

1.3.2 VV Nr. 1.5 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

1.3.3 Ist die Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt, dürfen bei Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Fördermittel für denselben Zweck/dasselbe Vorhaben die in der genannten Verordnung genannten Förderhöchstsätze und -summen nicht überschritten werden. Der Subventionswert der weiteren öffentlichen Fördermittel wird auf den Fördersatz und/oder den Beihilfehöchstbetrag angerechnet.

1.4 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie einem im EFRE-Programm festgelegten Interventionsbereich zugeordnet werden können.

1.5 Vorhaben, die die Voraussetzungen von Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sind nicht förderfähig.

1.6 Bei der Auswahl der Vorhaben ist Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

1.6.1 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie mit dem EFRE-Programm im Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten.

1.6.2 Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen mit einer Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sind nur förderfähig, wenn die Klimaverträglichkeit der Infrastruktur nach Art. 2 Nr. 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung gesichert ist.

1.6.3 Bauvorhaben sind nur förderfähig, wenn sie nicht in Natura 2000-Gebieten durchgeführt werden.

1.6.4 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn bei ihrer Durchführung der bereichsübergreifende Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter und die damit verbundene Einbeziehung einer Geschlechterperspektive nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung gewahrt wird.

1.6.5 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn bei ihrer Durchführung der bereichsübergreifende Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung gewahrt wird. Insbesondere sind damit nur Vorhaben förderfähig, bei deren Durchführung die Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BKR) berücksichtigt werden.

1.6.6 Vorhaben sind nur förderfähig, wenn ihre Durchführung nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung in Einklang mit dem bereichsübergreifenden Grundsatz des Ziels der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung stehen. In diesem Rahmen sind insbesondere die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das Übereinkommen von Paris und der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ zu beachten.

1.7 Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer grundsätzlich förderfähiger Vorhaben und unzureichenden EFRE-Mitteln werden als besonders umwelt- und klimafreundlich Vorhaben bewertet, die dem Umweltziel Kreislaufwirtschaft in Bezug auf Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten besonders Rechnung tragen und Investitionen in Infrastruktur oder Ausrüstung, produktive Investitionen oder Tätigkeiten für angewandte Forschung und Innovation beinhalten und/oder dem Umweltschutzgut Boden durch eine möglichst geringe Flächeninanspruchnahme besonders Rechnung tragen und Bautätigkeiten beinhalten.

1.8 Zur Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind Begünstigte im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung folgender Regelungen – sofern zutreffend – zu verpflichten:

1.8.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als die Hälfte der förderfähigen Gesamtkosten abdeckt und mehr als 100.000 Euro beträgt, haben Begünstigte, die weder öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch des § 1 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) sind, bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen und die Auswahlgründe hinsichtlich des Inhalts der Angebote zu dokumentieren. Aufträge von bis zu 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an fachkundige und leistungsfähige Anbieter zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden.

1.8.2 Verpflichtungen der Begünstigten als Auftraggeber nach § 99 GWB, den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) bzw. die Vergabeordnung (VgV) oder nach § 100 GWB die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden oder andere für sie gültige Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. Sie haben das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden.

1.8.3 Verpflichtungen der Begünstigten als Auftraggeber nach § 1 HVTG das genannte Gesetz einzuhalten, bleiben unberührt. Sie haben das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden.

1.9 Die bewilligten förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens betragen mindestens 600.000 Euro. VV Nr. 13.3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung. Bei Teilvorhaben eines Verbundvorhabens betragen die bewilligten förderfähigen Gesamtkosten mindestens 200.000 Euro, sofern für das Verbundvorhaben insgesamt die bewilligten förderfähigen Gesamtkosten mindestens 600.000 Euro betragen. Etwas anders gilt dann, wenn unter Teil II dieser Richtlinie ein anderer Mindestbetrag festgelegt ist.

2. Art und Umfang der Zuwendung

2.1 Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE-Programm beträgt in der Regel bis zu 40 Prozent. Über Ausnahmen entscheidet die EFRE-Verwaltungsbehörde.

2.2 Die nicht rückzahlbare Zuwendung wird ausschließlich als Projektförderung nach VV Nr. 2.2.1 zu § 44 LHO nach einem bestimmten Vomhundertsatz der förderfähigen Ausgaben und Kosten gewährt (Anteilfinanzierung), wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.

2.3 VV Nr. 2.1, 2.2.2 und 2.2.3 zu § 44 LHO gelten nicht.

2.4 Bei Vorhaben von kommunalen Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften soll sich die Höhe der Zuwendung nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich richten (§ 56 des Hessischen Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (HFAG)).

2.5 Abweichend von VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO ist die Beteiligung von Dritten an den zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten in der Höhe wie im Antrag angegeben vorzusehen.

3. Höhe der Zuwendung

3.1 Förderfähig sind nur vorhabenbezogene (direkte) Ausgaben und Kosten sowie indirekte im Zusammenhang mit dem Vorhaben ermittelte Kosten, die mit einem wirksamen Bescheid als förderfähig bewilligt wurden.

3.2 Unter Ausgaben sind tatsächlich getätigte Zahlungen von Begünstigten zu verstehen, die zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung der Geldbestände bzw. zu Verbindlichkeiten führen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kosten sind abweichend von den VV zu § 44 LHO förderfähig, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll erscheint.

3.3 Kosten sind in Geld ausgedrückter, betriebsgewöhnlicher, angemessener Güter- und Diensteverzehr zur betrieblichen Leistungserstellung. Kosten unterscheiden sich von Ausgaben unter anderem dadurch, dass sie – wie Abschreibungen – auch dann anfallen können, wenn kein Zahlungsvorgang stattfindet. Es wird nur der Werteverzehr berücksichtigt, der innerhalb des Durchführungszeitraums entsteht.

3.4 Lineare Abschreibungskosten nach den steuerrechtlichen Vorschriften können – soweit in Teil II dieser Richtlinie vorgesehen – förderfähig sein, jedoch nur in der Höhe, die der anteiligen und zeitlichen Nutzung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Vorhaben zuzurechnen sind und nur, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes/der abgeschriebenen Aktiva nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen bzw. nach dem DFG-Geräteverzeichnis und -Nutzungsdauer des Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.

3.5 Ausgaben für externes Personal und Honorare können ausschließlich als Sachausgaben bzw. Sachkosten geltend gemacht werden.

3.6

3.6.1 Die Höhe der förderfähigen Personalkosten wird nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten ermittelt oder nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes von 20 Prozent auf direkte Sachkosten eines Vorhabens. Damit sind alle im Vorhaben anfallenden Personalkosten abgegolten, die direkt dem Vorhaben zugeordnet werden können.

3.6.2 Die ermittelten Standardeinheitskostensätze oder ermittelten Personalkostensätze mittels Pauschalsatz beinhalten ferner auch die Arbeitsplatzkosten des jeweils im Vorhaben eingesetzten Personals. Von Begünstigten können daher keine tatsächlich entstandenen und bezahlten (direkten wie indirekten) Personalkosten im Rahmen der Abrechnung eines Vorhabens geltend gemacht werden.

3.6.3 Zur Bemessung der Zuwendung als auch zur anschließenden Abrechnung der Personalkosten wird das im Vorhaben tätige Personal im Rahmen der Antragsprüfung nach seiner fachlichen Eignung und den für eine zu besetzende Stelle erforderlichen fachlichen Qualifikationen in eine der vier Leistungsgruppen eingeteilt. Für jede Leistungsgruppe wurde ein Standardeinheitskostensatz ermittelt, mit welchem jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde (das sogenannte Produktivstundensystem) der jeweils tätigen Person abgerechnet wird.

3.6.4 In den vier definierten Leistungsgruppen wurden folgende Standardeinheitskostensätze (pro geleisteter Arbeitsstunde) ermittelt:

Leistungsgruppe 1
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung bzw. mit höherwertigen Tätigkeiten“
Standardeinheitskostensatz (pro Arbeitsstunde) 66,00 Euro

Leistungsgruppe 2
„Herausgehobene Fachkräfte“
Standardeinheitskostensatz (pro Arbeitsstunde) 50,00 Euro

Leistungsgruppe 3
„Fachkräfte“
Standardeinheitskostensatz (pro Arbeitsstunde) 45,00 Euro

Leistungsgruppe 4
„An- und ungelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
Standardeinheitskostensatz (pro Arbeitsstunde) 41,00 Euro

3.6.5 Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung und etwaige Anpassung der Standardeinheitskosten (in der Regel einmal im Kalenderjahr). Die angepassten Standardeinheitskostensätze werden dann auf der Webseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht und sind dort einsehbar.

3.7

3.7.1 Die förderfähigen Gemeinkosten werden mittels eines Pauschalsatzes nach Art. 54 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 ermittelt.

3.7.2 Gemeinkosten umfassen alle Kosten eines Vorhabens, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen oder für welche dieser unmittelbare Zusammenhang nicht nachweisbar ist.

3.7.3 In Anlage 2 sind die Kosten(arten), die mit der Gemeinkostenpauschale abgegolten sind, abschließend aufgelistet. Diese Kosten(arten) können darüber hinaus nicht gesondert als direkte Kosten abgerechnet werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.

3.8

3.8.1 Kosten von Hochschulen für ihr durch Landesmittel finanziertes und bereits vorhandenes Personal, das in einem nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben tätig ist, sind förderfähig, soweit es sich um neue Tätigkeiten handelt. Diese müssen von den bisherigen Tätigkeiten eindeutig und nachweisbar abgrenzbar sein. Die Personen sind mit den in Frage kommenden Stellenanteilen abzuordnen bzw. freizustellen.

3.8.2 Die Tätigkeit von für Entwicklungs- bzw. Forschungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung freigestellten Hochschullehrenden an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in einem Umfang von maximal vier Semesterwochenstunden anerkannt werden, sofern die Hochschule eine Erklärung über die Freistellung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Rahmen des Vorhabens und die damit verbundene Lehrdeputatsermäßigung abgibt. Die Lehrverpflichtungen müssen von anderweitigem Lehrpersonal wahrgenommen werden. Eine Lehrdeputatsermäßigung von einer Semesterwochenstunde entspricht dabei einem maximal anerkennungsfähigen Aufwand von 40 Stunden.

3.8.3 Die Hochschule muss sicherstellen, dass keine Doppelförderung erfolgt. Die Abordnung bzw. Freistellung für die Tätigkeiten im Vorhaben ist nachvollziehbar darzulegen. Dies ist mit Antragstellung zu erklären.

3.9

3.9.1 Kosten von Gebietskörperschaften für ihr durch Landesmittel finanziertes und bereits vorhandenes Personal, das in einem nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben tätig ist, sind förderfähig, soweit es sich um neue Tätigkeiten handelt. Diese müssen von den bisherigen Tätigkeiten eindeutig und nachweisbar abgrenzbar sein. Die Personen sind mit den in Frage kommenden Stellenanteilen abzuordnen bzw. freizustellen.

3.9.2 Gebietskörperschaften müssen sicherstellen, dass keine Doppelförderung erfolgt. Die Abordnung bzw. Freistellung für die Tätigkeiten im Vorhaben ist nachvollziehbar darzulegen. Dies ist mit Antragstellung zu erklären.

3.10 Sachleistungen (Erbringung von Arbeitsleistungen (bare und unbare Eigenleistungen), Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist) sind nicht förderfähig, es sei denn unter Teil II ist etwas Anderes geregelt. Sachleistungen sind sowohl im Finanzierungsplan als auch im zahlenmäßigen Nachweis gesondert auszuweisen.

3.11 Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen), Schuldzinsen/Sollzinsen, nicht in Anspruch genommene Skonti, Rabatte, Preisnachlässe, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten.

3.12

3.12.1 Ausgaben für Mietzins, Leasing- oder Mietkaufraten, die im Rahmen von Miet-, Leasing- oder Mietkaufverträgen während des Durchführungszeitraums getätigt werden, sind förderfähig. Nicht förderfähig ist der gesamte Leasing- oder Mietkaufbetrag, soweit der betreffende Zeitraum über den Durchführungszeitraum hinausgeht, oder etwaige Wartungs- und Reparaturkosten.

3.12.2 Der Wert eines Wirtschaftsgutes, das im Rahmen eines unechten Mietkaufs finanziert wird, ist förderfähig, wenn der Mietkaufvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat. Die Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Der Mietkaufvertrag muss mit einem BaFin-gelisteten Mietkaufgeber abgeschlossen werden und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden und das Risiko der Instandhaltung bei beiden Begünstigten (Mietkaufnehmer) liegt. Die gemieteten Wirtschaftsgüter müssen zum Zeitpunkt des Mittelabrufes bei den Begünstigten aktiviert sein. Es ist nachzuweisen, dass der Mietkaufgeber den Kaufpreis vollständig entrichtet hat.

3.12.3 Ausgaben für den Erwerb von gebrauchtem Material können förderfähig sein, wenn eine Erklärung der Verkäuferin/des Verkäufers des gebrauchten Materials vorgelegt werden kann, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt mithilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen gekauft wurde. Ferner darf der Preis für das gebrauchte Material seinen Marktwert nicht überschreiten und muss unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen.

3.13 Ausgaben für Versicherungen können förderfähig sein, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

3.14 Reise- und Fahrtkosten können förderfähig sein, wenn diese den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in analoger Anwendung entsprechen. §§ 6 bis 12 sowie §§ 15, 16 und 19 des HRKG finden keine Anwendung.

3.15 Ausgaben für Bewirtung sind nicht förderfähig, es sei denn in Teil II dieser Richtlinie ist etwas Anderes geregelt.

3.16 Ausgaben für Grunderwerb können mit bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens förderfähig sein. Werden Brachflächen oder ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erworben, können Ausgaben für den Grunderwerb mit bis zu 15 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten förderfähig sein. Bei Umweltschutzvorhaben können Ausgaben für den Grunderwerb in voller Höhe förderfähig sein.

3.17 Die in Art. 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 in der jeweils geltenden Fassung genannten Tätigkeiten sind nicht förderfähig.

3.18 Abweichend von VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO ist die Umsatzsteuer förderfähig, wenn die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens unter 5.000.000 Euro brutto liegen. Bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten mindestens 5.000.000 Euro brutto betragen, ist die Mehrwertsteuer förderfähig, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

3.19 Für eine Förderung kommen nur Ausgaben und Kosten in Betracht, die bei Begünstigten ab dem Tag des Vorhabenbeginns entstanden bzw. angefallen sind. Die Ausgaben sind von den Begünstigten bis zum 31. Dezember 2028 zu tätigen bzw. zu zahlen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen, längstens bis zum 31. Dezember 2029, zulassen.

4. Antragstellung

4.1 Abweichend von VV Nr. 3.1, 3.6.1 und 15.7 zu § 44 LHO bedarf es für die Bewilligung einer Zuwendung eines elektronischen Antrags, der über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Sämtliche Ausgaben und Kosten sowie die Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind im Antrag anzugeben.

4.2 Abweichend zu VV Nr. 3.3.1 zu § 44 LHO ist dem Antrag ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Kosten mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und grundsätzlich eine Erklärung beizufügen, dass mit dem Vorhaben nicht vor Eingang des (elektronischen) Antrags bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden ist.

4.3 VV Nr. 3.5 zu § 44 LHO gilt nicht.

4.4 Bei Verbundvorhaben wird das Teilvorhaben jedes Verbundpartners als gesondertes Vorhaben beantragt, abgerechnet und im elektronischen Datensystem der Bewilligungsbehörde geführt. Im elektronischen Antrag auf Förderung ist auf das Verbundvorhaben Bezug zu nehmen. Die Verbundpartner legen fest, welcher Verbundpartner Projektkoordinator (Konsortialführer) ist. Zwischen den Verbundpartnern abgeschlossene Vereinbarungen sind der Bewilligungsbehörde in der Regel mit Antragstellung, spätestens mit Einreichung des ersten Mittelabrufes, vorzulegen.

4.5 Begünstigte können abweichend von Teil II Nr. 4.1 und Nr. 4.4 den Antrag ausnahmsweise in Papierform einreichen, wenn sie dies zuvor beantragt haben und die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.

5. Antragsprüfung

5.1 Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderfähigkeit (einschließlich beihilferechtlicher Förderfähigkeit) und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist von der Bewilligungsbehörde nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei kann auf andere Unterlagen in der (elektronischen) Förderakte verwiesen werden.

5.2 Die Dokumentation der Bewilligungsbehörde hat den Mindestanforderungen an den Prüfpfad nach Art. 69 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

6. Bewilligung

6.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.

6.2 Die Besonderen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 HVwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem EFRE ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Richtlinie. Sie sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

6.3 VV Nr. 5.1, 5.2, 5.3.2 und 13.4 zu § 44 LHO gelten nicht.

6.4 Es werden vorrangig mehrjährige Vorhaben gefördert. Eine Förderung eines Vorhabens, das innerhalb eines Kalenderjahres bewilligt und abgeschlossen wird, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

6.5 Eine Weiterleitung der Zuwendung und eine Weitergabe des wirtschaftlichen Vorteils sind unzulässig. VV Nr. 12 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7. Mittelabrufe und Auszahlungsverfahren

7.1 Zwischennachweise werden durch elektronische Auszahlungsanträge (Mittelabrufe) erbracht und bei der Bewilligungsbehörde über deren Kundenportal eingereicht. Mittelabrufe können ausnahmsweise in Papierform eingereicht werden, wenn Begünstigte dies zuvor beantragt haben und die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat. Reichen Begünstigte mehrere Mittelabrufe innerhalb eines Kalenderjahres ein, ist nur dem ersten ein Sachbericht beizufügen, der das bislang erzielte Ergebnis darstellt.

7.2 Die Bewilligungsbehörde hält Begünstigte dazu an, die Auszahlung der Zuwendung mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens bis einschließlich 31. Oktober, zu beantragen. Mit dem Mittelabruf ist von Begünstigten zu bestätigen, dass die Ausgaben und Kosten notwendig waren, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, dass bei der Umsetzung des Vorhabens wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Buchführungssystemen und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

7.3 Auszahlungen erfolgen nur – außer in den Fällen nach Teil III Nr. 7.4 Satz 1 – für bereits getätigte Ausgaben bzw. angefallene Kosten (Erstattungsprinzip). Diese sind mit einem zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste) darzulegen und mittels quittierter Rechnungen, gleichwertiger Belege, weiterer geeigneter Unterlagen (Belege) sowie Zahlungsnachweisen nachzuweisen. Ausnahmen gelten für Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen.

7.4 VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO gilt für die Zuwendung, die ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen gewährt wird. VV Nr. 7.3, 7.4, 13.6.2 bis 13.7 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

7.5 Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorhaben und des Nachweises abgerechneter Ausgaben und Kosten kann die Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorhabenanforderungen geeignete Unterlagen anfordern. Dies können zum Beispiel Verträge, Qualifizierungs- oder Leistungsnachweise, Personalübersichten, Vergabevermerke oder Kofinanzierungsbestätigungen sein.

7.6 Zur Überprüfung der Personalkosten mittels Standardeinheitskosten müssen der Bewilligungsbehörde alle relevanten Angaben für im Vorhaben tätige Mitarbeitende vor Auszahlung der entsprechenden Zuwendung vorliegen.

7.7 Mit einem Mittelabruf können grundsätzlich nur Belege eingereicht und abgerechnet werden, wenn diese einen vorhabenbezogenen Betrag von mindestens 50 Euro (brutto) aufweisen.

7.8 Mit einem Mittelabruf darf nur in begründeten Ausnahmefällen eine Auszahlung der Zuwendung von weniger als 30.000 Euro beantragt werden. Dies gilt nicht für den letzten Mittelabruf eines Vorhabens.

7.9 Die mit einem Mittelabruf einzureichenden Belege können als Kopien oder elektronische Duplikate bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

7.10

7.10.1 Mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen sind als (zusätzliche) Deckungsmittel für die Finanzierung der Gesamtausgaben und -kosten (förderfähige und nichtförderfähige) des Vorhabens einzusetzen.

7.10.2 Unter Einnahmen sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, zu verstehen. Die Geldzuflüsse müssen in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

7.10.3 Begünstigte sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn weitere mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen entstehen.

8. Abschließender Verwendungsnachweis

8.1 Mit dem elektronischen abschließenden Verwendungsnachweis ist ein abschließender Sachbericht einzureichen. Der abschließende Verwendungsnachweis kann ausnahmsweise in Papierform eingereicht werden, wenn Begünstigte dies zuvor beantragt haben und die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat. Ein zahlenmäßiger Nachweis (Belegliste) ist nicht erneut vorzulegen.

8.2 Die Bewilligungsbehörde kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf Einreichung eines abschließenden Verwendungsnachweises verzichten.

8.3 Eine abschließende Änderung des Zuwendungsbescheids, der die tatsächlich bewilligte und ausgezahlte Zuwendungssumme festsetzt, ist – auch bei Verzicht auf einen abschließenden Verwendungsnachweis – dem Begünstigten bekanntzugeben.

9. Prüfung der Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise

9.1 Die Überprüfung der Mittelabrufe und abschließenden Verwendungsnachweise sowie der einzuhaltenden Bestimmungen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (Verwaltungsüberprüfungen). Die Verwaltungsüberprüfungen erfolgen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung risikobasiert und insbesondere in Form von Unterlagen-/Schreibtischprüfungen anhand der Beleglisten der Auszahlungsanträge samt einzureichender Belege (Verwaltungsprüfungen) sowie in Form von Vor-Ort-Überprüfungen.

9.2 Bei der Prüfung der Auszahlungsbeträge werden keine unbegründeten Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten. Der fällige Auszahlungsbetrag ist nach Art. 74 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung auszuzahlen. Abweichend von VV Nr. 5.3.7 und Nr. 13.6.2 zu § 44 LHO darf ein Schlusszahlungsvorbehalt nicht im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

10. Rückforderung und Finanzkorrekturen

10.1 Die Bewilligungsbehörde kann von einer Rückforderung der Zuwendung absehen, wenn der zurückfordernde Betrag nicht mehr als 500 Euro beträgt. Sind eine Gebietskörperschaft oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Begünstigte ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von 2.500 Euro maßgeblich.

10.2 Die Nichteinhaltung einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Korrektur der förderfähigen Ausgaben und Kosten und damit zu einem vollständigen oder teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung nach VV Nr. 8 zu § 44 LHO in Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. 1 HVwVfG führen.

10.3 Ergänzend zu VV Nr. 8 zu § 44 LHO gelten die Bestimmungen zu Finanzkorrekturen und dem (Teil-)Widerruf der Zuwendung nach Art. 50 Abs. 3, Art. 69 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung.

10.4 Abweichend von VV Nr. 8.2.5.1 und 8.2.5.2 zu § 44 LHO sind die förderfähigen Ausgaben und Kosten nach den Vorgaben des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Vorhaben anzuwenden sind, [aktuell: vom 14. Mai 2019 (C (2019)3452 final)] in der jeweils geltenden Fassung zu kürzen.

10.5 Abweichend von VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO prüft die Bewilligungsbehörde in der Regel erst nach Abschluss des Vorhabens bzw. nach der letzten Mittelauszahlung, ob der Zuwendungsbescheid nach §§ 49 Abs. 3, 49a HVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen ist. Der erste Spiegelstrich von VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO gilt nicht.

10.6 VV Nr. 8.5 zu § 44 LHO gilt nicht.

11. Zweckbindungsfristen, Zweckbindungskontrollen

11.1

11.1.1 Als Zweckbindungsfrist gelten für Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen.

11.1.2 Für Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen, die Investitionen von KMU oder durch KMU geschaffene Arbeitsplätze betreffen, beträgt die Zweckbindungsfrist drei Jahre.

11.1.3 Bei Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird, erlischt die Verpflichtung zur Einhaltung der Zweckbindungsfrist ab dem Einreichen des Insolvenzantrags.

11.2 Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände oder Wirtschaftsgüter, deren Nutzung auch nach Abschluss des Vorhabens möglich ist, erworben oder hergestellt, wird im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist von höchstens zwei Jahren festgelegt.

11.3 Werden angeschaffte Gegenstände oder Wirtschaftsgüter durch gleich- oder höherwertige Gegenstände oder Wirtschaftsgüter ersetzt, ist dies kein Verstoß gegen die im Zuwendungsbescheid festgelegte Zweckbindungsfrist. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

11.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Festlegung der Zweckbindungsfrist aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

11.5 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Mittelauszahlung an die Begünstigten.

12. Prüfungen anderer Stellen

12.1 Über die Bewilligungsbehörde hinaus können weitere Überprüfungen von der EFRE-Verwaltungs-, EFRE-Bescheinigungs- und EFRE-Prüfbehörde, dem Hessischen Rechnungshof, dem Bundesrechnungshof sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden. Alle genannten Behörden können Dritte mit der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben beauftragen.

12.2

12.2.1 Abweichend von VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO darf von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehene Gesamtzuwendung einen Anteil von 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten oder einen Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigt.

12.2.2 Von ihrer Beteiligung darf auch abgesehen werden, wenn die Baumaßnahme von einer mit einer bautechnischen Dienststelle vergleichbaren Einrichtung der Begünstigten geprüft worden ist.

12.2.3 Abweichend von VV Nr. 13.5 zu § 44 LHO darf von ihrer Beteiligung auch dann abgesehen werden, wenn die Zuwendung 90 Prozent oder mehr der förderfähigen Gesamtausgaben und -kosten beträgt.

13. Besondere Zuwendungsbestimmungen

13.1 Begünstigte müssen für die Durchführung und Abrechnung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden.

13.2 Begünstigte haben Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes genannten Betrag (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren.

13.3 Um die Überwachung und Bewertung der Umsetzungsfortschritte und Zielerreichung des EFRE-Programms und der aus dessen Mitteln geförderten Vorhaben zu ermöglichen, werden für jedes geförderte Vorhaben mehrere Indikatoren erhoben, darunter mindestens ein Output- und in der Regel mindestens ein Ergebnisindikator. Outputindikatoren messen die spezifischen Leistungen eines geförderten Vorhabens, Ergebnisindikatoren dessen kurzfristige Auswirkungen. Damit die mit einem geförderten Vorhaben erreichten Werte der Indikatoren gemessen werden können, sind Begünstigte verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten zu erheben und zu festgelegten Zeitpunkten an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

13.4 Begünstigte sind verpflichtet, an der Evaluierung ihrer geförderten Vorhaben sowie des EFRE-Programms mitzuwirken. Dies umfasst unter anderem die Teilnahme an Umfragen und Erhebungen der EFRE-Verwaltungsbehörde, die dafür Dritte beauftragen kann, sowie die Bereitstellung von zusätzlichen Daten, sofern datenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn das geförderte Vorhaben bereits abgeschlossen ist.

13.5 Das Land Hessen und die Bewilligungsbehörde veröffentlichen Leitlinien, Merkblätter und Förderaufrufe, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Soweit deren Inhalt von dieser Richtlinie abweicht, gelten die Regelungen dieser Richtlinie.

13.6 Begünstigte haben die Bestimmungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation aus Art. 47 und 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung und dem zugehörigen Leitfaden mit weitergehenden Erläuterungen hierzu einzuhalten. Bei sämtlichen Kommunikations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen ist grundsätzlich als Verweis zur Unterstützung auf die Förderung der Europäischen Union das Emblem der Europäischen Union nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung zu nutzen verbunden mit dem Finanzierungshinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“.

13.7 Alle Belege sind unbeschadet anderweitig geltender Aufbewahrungspflichten (wie zum Beispiel der Vorschriften zu staatlichen Beihilfen), bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren.

13.8

13.8.1 Die für das Vorhaben relevanten Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, Kosten und Pauschalsätzen (unter anderem Belege, Vergabedokumentationen) müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf Bild- oder Datenträgern (digitale Belegaufbewahrungs- und Archivierungssysteme) (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen) aufbewahrt werden.

13.8.2 Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren bei der ausschließlichen Belegführung und Belegaufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern muss den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

13.8.3 Erfolgt die ausschließliche Belegführung und Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern unter Ersetzung von Papierdokumenten oder Auslagerung elektronischer Originaldokumente, ist der Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Anforderung nach Nr. 13.8.2 nachzuweisen; dies erfolgt in der Regel anhand eines entsprechenden Testats eines Wirtschaftsprüfers, das grundsätzlich bei Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein sollte. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren nach Nr. 13.8.2 bedarf in diesem Fall der Zulassung durch die Bewilligungsbehörde; die Zulassung erfolgt auf Antrag.

13.9 Vor der Bewilligung ist das Einverständnis der Begünstigten einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden. Die Daten werden zur Veröffentlichung nach Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.

13.10 Bei der im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Bewilligung und der Förderabwicklung vorzunehmenden Verarbeitung personenbezogener Daten, werden die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vorgaben eingehalten.

Weitergehende Informationen zum Datenschutz hält die Bewilligungsbehörde auf ihrer Webseite bereit.

Teil IV
Beihilferechtliche Einordnung

Die beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union werden beachtet. Bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie, soweit diese Beihilfen sind, handelt es sich um Beihilfen, die nach Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Richtlinie ist der EU-Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angezeigt worden. Sie ist freigestellt.

1. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Förderungen nach Teil II dieser Richtlinie erfolgen nach den dort genannten Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Für diese freigestellten Beihilfen gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

1.1 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

1.2 Die Gewährung einer Zuwendung in den Fallgruppen nach Art. 1 Nr. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.

1.3 Begünstigte müssen abweichend von Teil III Nr. 1.1.2 nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung einen Antrag auf Förderung mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt haben.

1.4 Die Anmeldeschwellen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

1.5 Die Berichterstattung der beihilfegewährenden Stelle erfolgt jährlich auf der Grundlage nach Art. 9 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Über Beihilfen ab 100.000 Euro ist einzeln zu berichten. Die zu berichtenden Informationen sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt.

2. De-minimis-Beihilfen

2.1 Bei einer Förderung von Unternehmen nach Nr. 7. und Nr. 11.1.4 sind die De-minimis-Bestimmungen anzuwenden. De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Sofern De-minimis-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt, kann die Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2832 gewährt werden.

2.2 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren einen Betrag von 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe einen Betrag von 750.000 Euro nicht übersteigen.

Teil V
Schlussbestimmungen

1. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (Strafbarkeit des Subventionsbetrugs).

2. Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten grundsätzlich bis zum Abschluss aller Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031.

3. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände nach Teil II Nr. 1., 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4,.3, 9.4.2, 10.4.2, 11.1.2 und 11.1.3 – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am 31. Dezember 2026 befristet. Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin nach der Verordnung (EU) 2023/1315 bis zum 30. Juni 2027 befristet. Die Laufzeit dieser Richtlinie verlängert sich jedoch im Fall einer Verlängerung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechend. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert und durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitig geltenden Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgerichtlinie in Kraft gesetzt.

4. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände nach Nr. 7. und Nr. 11.1.4, wonach Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung) gewährt werden – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 2023/2831 am 31. Dezember 2030 befristet. Die Laufzeit dieser Richtlinie verlängert sich jedoch im Fall einer Verlängerung der Verordnung (EU) 2023/2831 entsprechend. Sollte die Verordnung (EU) 2023/2831 nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Beihilferegelungen entsprechende Nachfolgerichtlinie in Kraft gesetzt.

5. Für Vorhaben, die auf Grundlage des IWB-EFRE-Programms Hessen der Förderperiode 2014 bis 2020 bewilligt wurden, gelten die Regelungen der Richtlinien des Landes Hessen, auf deren Grundlage sie bewilligt wurden, weiter fort.

6. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt Teil II, Förderbereich B, Nr. 3 „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“ der Richtlinie zur hessischen Qualifizierungsoffensive vom 3. September 2018 (StAnz. S. 1075) außer Kraft.

 

Anlage 1:
Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem EFRE (BNBest-EFRE)

Die BNBest-EFRE enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind stets bei der Abrechnung der entsprechenden förderfähigen Ausgaben und Kosten abzuziehen.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Kosten (förderfähige und nichtförderfähige) einzusetzen. Unter Einnahmen sind Geldzuflüsse, welche in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zu verstehen. Dies sind beispielsweise Einnahmen, welche durch das Vorhaben generiert werden. Begünstigte sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn weitere mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen entstehen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Kosten sowie eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.3 Die Einzelansätze des Finanzierungsplans dürfen um bis zu 50 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

1.4 Auszahlungen erfolgen nur – außer in den Fällen von Nr. 1.5 – für bereits getätigte Ausgaben und bzw. angefallene Kosten (Erstattungsprinzip) und – ausgenommen Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen – auf Grundlage von Belegen.

1.4.1 Die Anforderung jedes Teilbetrages der Zuwendung (Mittelabruf) muss die zur Beurteilung der Förderfähigkeit der geltend gemachten vorhabenbezogenen Ausgaben bzw. angefallenen Kosten erforderlichen Angaben enthalten.

1.4.2 Die mit einem Mittelabruf beantragte Auszahlung der Zuwendung darf nur in begründeten Ausnahmefällen 30.000 Euro unterschreiten. Dies gilt nicht für den letzten Mittelabruf.

1.4.3 Mit einem Mittelabruf können grundsätzlich nur Belege eingereicht und abgerechnet werden, wenn diese einen vorhabenbezogenen Betrag von mindestens 50 Euro (brutto) aufweisen.

1.5 Die Zuwendung, die aus Mitteln des Landes Hessen gewährt wird, darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird, sofern nicht Teilbeträge zu festen Terminen zugelassen sind. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

1.6 Die Zuwendung darf bei Anteilfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln in Anspruch genommen werden.

1.7 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

1.8 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.9 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben und Kosten oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben und -kosten für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Begünstigten,

2.1.2 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

2.2 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten oder die Deckungsmittel um mehr als 500 Euro ändern.

Von der Kürzung der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn die Ermäßigung der Gesamtkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit weggefallenen Drittmitteln steht oder Begünstigte den Wegfall nicht zu vertreten haben.

3 Vergabe und Abwicklung von Aufträgen

3.1 Bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen sind die Regelungen im Zuwendungsbescheid zu beachten.

3.2 Bei einem schweren Verstoß gegen das geltende Vergaberecht wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung (anteilig) zurückgefordert. Bei einem sonstigen Verstoß gegen das geltende Vergaberecht wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich teilweise widerrufen. Vor einer (anteiligen) Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen der Begünstigten und der öffentlichen Hand gegeneinander abzuwägen, wobei das öffentliche Interesse im Regelfall überwiegt.

Als schwere Verstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

  • Auftragsvergabe ohne eine vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung bzw. ein Offenes Verfahren oder ohne eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bzw. ein Nichtoffenes Verfahren,
  • unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs,
  • Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem wirtschaftlichsten Angebot,
  • Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots
  • aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
  • durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Vergabeunterlagen,
  • durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
  • durch Zulassung eines Angebots, das auszuschließen gewesen wäre,
  • Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung,
  • Freihändige Vergabe, Verhandlungsvergabe oder Verhandlungsverfahren, ohne dass dies vergaberechtlich zulässig gewesen wäre.

3.3 Begünstigte können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe zu beachten.

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Begünstigte dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.

4.2 Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes genannten Betrag (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, sind zu inventarisieren. Bei Begünstigten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5 Informations- und Kommunikationspflichten

5.1 Begünstigte haben die Bestimmungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation aus Art. 47 und 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung hierzu einzuhalten. Ein zugehöriger Leitfaden „Leitfaden Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen“ enthält weitergehende Erläuterungen.

5.2 Bei sämtlichen Kommunikations- und Informationsmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben aus Mitteln der Europäischen Union unterstützt wird.

5.3 Für diesen Hinweis ist das Emblem der Europäischen Union nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung (EU-Emblem) zu nutzen verbunden mit dem Finanzierungshinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“.

5.4 Der Finanzierungshinweis muss ausformuliert neben dem deutlich sichtbaren EU-Emblem stehen. Die Sichtbarkeit ist auch für die mobile Ansicht von Webseiten zu gewährleisten. Es sind die Angaben zur Verwendung und technischen Merkmalen des EU-Emblems nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten (siehe hierzu auch den „Leitfaden Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen“).

5.5 Bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 500.000 Euro nicht übersteigen, ist ab Erhalt des Zuwendungsbescheids für die Dauer der Durchführung des Vorhabens an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ein Plakat oder eine elektronische Anzeige der Mindestgröße DIN A3 mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung anzubringen.

5.6 Bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 500.000 Euro übersteigen, ist an einer gut sichtbaren Stelle, sobald die konkrete Durchführung des Vorhabens mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, während der Durchführung des Vorhabens ein langlebiges Hinweisschild oder eine Hinweistafel anzubringen. Das Schild oder die Tafel muss mit dem EU-Emblem unter Einhaltung der technischen Merkmale nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung und dem oben genannten Finanzierungshinweis auf die Förderung hinweisen.

5.7 Bei Vorhaben von strategischer Bedeutung oder bei Vorhaben, deren Gesamtkosten eine Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro übersteigen, ist je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder eine andere Kommunikationsmaßnahme von Begünstigten zu organisieren. Die Europäische Kommission und die EFRE-Verwaltungsbehörde sind einzubinden.

5.8 Sofern eine offizielle Webseite oder Social-Media-Seiten der Begünstigten existieren oder erstellt werden, ist auf diesen ab Erhalt des Zuwendungsbescheids während der Durchführung des Vorhabens eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu veröffentlichen, die im Verhältnis zur Höhe der Unterstützung steht, auf die Ziele und voraussichtlichen Ergebnisse eingeht und auf die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hinweist.

5.9 Auf allen Unterlagen und Kommunikationsmaterialien zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder Teilnehmende bestimmt sind, muss in Form einer Erklärung auf die Unterstützung der Europäischen Union hingewiesen werden.

5.10 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation kann zu einem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Kürzung der bewilligten bzw. Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung von bis zu 3 Prozent führen.

6 Mitteilungspflichten der Begünstigten

Begünstigte sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

  • sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der Gesamtausgaben und -kosten (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderung durch Dritte) um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ergibt,
  • sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten,
  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, zum Beispiel bei Änderungen der im Vorhaben tätigen Mitarbeitenden,
  • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
  • die ausgezahlten Beträge aus Mitteln des Landes Hessen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
  • (zu inventarisierende) Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
  • ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird.

7 Nachweis der Verwendung bei elektronischem Mittelabruf und abschließendem Verwendungsnachweis

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist bei Einreichung eines Mittelabrufs, der elektronisch über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde einzureichen ist, anhand eines zahlenmäßigen Nachweises (Belegliste) zu belegen. Mit dem ersten Mittelabruf eines Kalenderjahres ist in einem Sachbericht die Verwendung des angeforderten Teilbetrages der Zuwendung sowie der aktuelle Stand des Vorhabens darzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Dem Sachbericht sind, sofern vorliegend, die Berichte der von Begünstigten beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.

7.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die getätigten Ausgaben bzw. angefallenen Kosten voneinander getrennt und belegweise entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans des Zuwendungsbescheids auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben und Kosten enthalten. Aus dem Nachweis sollen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit Begünstigte die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten mindestens 5.000.000 Euro betragen, nur die Nettoentgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) geltend gemacht werden.

7.3 Mit dem Nachweis sind Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen vorzulegen. Diese können als Kopie oder elektronische Duplikate der Originale eingereicht werden. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal enthalten. Sofern zutreffend, sind Dokumentationen und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen in Kopie oder als elektronische Duplikate der Originalunterlagen vorzulegen.

7.3.1 Im Fall von Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen sind, sofern im Zuwendungsbescheid für die Berechnung dieser Ausgaben keine anderslautenden Bestimmungen aufgenommen worden sind, keine Einzelnachweise zu führen. Zur Überprüfung der Personalkosten mittels Standardeinheitskosten sind der Bewilligungsbehörde alle relevanten Angaben für im Vorhaben tätige Mitarbeitende vor Auszahlung der entsprechenden Zuwendung mitzuteilen.

7.3.2 Unterlagen (zum Beispiel Verträge, Qualifizierungs- oder Leistungsnachweise, Personalübersichten, Vergabevermerke oder Kofinanzierungsbestätigungen) sind entsprechend der Regelung im Zuwendungsbescheid vorzulegen, spätestens jedoch mit dem ersten Mittelabruf, in dem entsprechende Ausgaben und Kosten geltend gemacht werden.

7.3.3 Zusammen mit dem Nachweis der abschließenden Verwendung ist eine erneute Vorlage der in Nr. 7.3 und Nr. 7.3.2 genannten Unterlagen nicht erforderlich, sofern diese bereits im Rahmen eines Mittelabrufes vorgelegt wurden oder auf deren Vorlage von der Bewilligungsbehörde verzichtet wurde.

7.4 Mit dem Mittelabruf ist zu bestätigen, dass die Ausgaben und Kosten notwendig waren, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, dass bei der Umsetzung des Vorhabens wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Buchführungssystemen und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. Sind Belege als Kopien oder elektronische Duplikate vorgelegt worden, ist zu bestätigen, dass diese mit den Originalbelegen deckungsgleich sind.

7.5 Sofern nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids eine Verpflichtung besteht, einen abschließenden Verwendungsnachweis einzureichen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums der Bewilligungsbehörde die abschließende Verwendung nachzuweisen (abschließender Verwendungsnachweis), sofern nicht im Zuwendungsbescheid eine kürzere Frist bestimmt ist.

7.6

7.6.1 Die für das Vorhaben relevanten Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, Kosten und Pauschalsätzen (unter anderem Belege, Vergabedokumentationen) müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf Bild- oder Datenträgern (digitale Belegaufbewahrungs- und Archivierungssysteme) (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen) aufbewahrt werden.

7.6.2 Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren bei der ausschließlichen Belegführung und Belegaufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern muss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

7.6.3 Erfolgt die ausschließliche Belegführung und Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern unter Ersetzung von Papierdokumenten oder Auslagerung elektronischer Originaldokumente, ist der Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Anforderung nach Nr. 7.6.2 nachzuweisen; dies erfolgt in der Regel anhand eines entsprechenden Testats eines Wirtschaftsprüfers, das grundsätzlich bei Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein sollte. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren nach Nr. 7.6.2 bedarf in diesem Fall der Zulassung durch die Bewilligungsbehörde; die Zulassung erfolgt auf Antrag.

7.6.4 Alle Belege sind bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen, beihilferechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Unabhängig von dieser Frist sind bei nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen die Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllt sind, ab dem Tag, an dem die Adhoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

7.6.5 Alle Belege sind an einem Aufbewahrungsort aufzubewahren. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, der Aufbewahrungsort von der Adresse der Begünstigten abweicht oder sich das Aufbewahrungssystem bis zum 31. Dezember 2035 ändert, ist die Bewilligungsbehörde zu informieren und gegebenenfalls erneut ein Testat vorzulegen.

8 Subventionserheblichkeit

8.1 Auf das Hessische Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und das Subventionsgesetz – (SubvG) – vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) wird besonders hingewiesen. Die im Antrag der Begünstigten enthaltenen Angaben, sowie die in § 4 SubvG in Verbindung mit § 1 des Hessischen Subventionsgesetzes genannten Umstände, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung maßgeblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

8.2 Nach § 3 SubvG in Verbindung mit § 1 des Hessischen Subventionsgesetzes sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind.

Zu diesen Tatsachen gehören insbesondere die

  • Finanzierung,
  • technische Konzeption,
  • Wirtschaftlichkeit und
  • Angaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG (bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten mindestens 5.000.000 Euro brutto betragen).

Hierzu gehören auch die Tatsachen, die für die EU-beihilferechtliche Bewertung der Zuwendung erheblich sind.

9 Prüfung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, auch im Original, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen sowie Bild- oder Datenträger, auf denen Informationen zum Vorhaben gespeichert sind, anzufordern, einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen und zu kopieren sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen bei der belegaufbewahrenden Stelle sowie am Durchführungsort des Vorhabens zu prüfen. Die erforderlichen Unterlagen sind von Begünstigten bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

9.2 Die EFRE-Verwaltungsbehörde, die EFRE-Prüfbehörde, die EFRE-Bescheinigungsbehörde, der Hessische Rechnungshof, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie weitere Prüforgane der Europäischen Union können ebenfalls Überprüfungen vornehmen und alle mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehende Unterlagen anfordern, einsehen und kopieren sowie eine Prüfung am Durchführungsort des Vorhabens und Aufbewahrungsort der Belege durchführen.

9.3 Auch Dritte, die von den zuvor genannten Stellen in Nr. 9.1 und 9.2 für eine Prüfung beauftragt wurden, können ebenfalls Überprüfungen in dem in Nr. 9.1 und 9.2 genannten Umfang vornehmen.

9.4 Unterhalten Begünstigte eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Mittelabruf und – sofern von der Bewilligungsbehörde vorgesehen – der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

9.5 Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs aus § 84 LHO bleiben unberührt.

10 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

10.1 Werden bei der Vorlage der Mittelabrufe oder bei späteren Kontrollen geltend gemachte Ausgaben und Kosten festgestellt, die den von der Bewilligungsbehörde ermittelten Auszahlungsbetrag übersteigen, kann die Bewilligungsbehörde die erforderliche Korrektur in dem vorgelegten bzw. in dem darauffolgenden Mittelabruf im Wege einer Verrechnung vornehmen.

10.2 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49, 49a HVwVfG oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

10.3 Nr. 10.2 gilt insbesondere, wenn

10.3.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,

10.3.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

10.3.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

10.4 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit Begünstigte

10.4.1 die Zuwendung aus Mitteln des Landes Hessen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwenden oder

10.4.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommen.

10.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

10.6 Werden Zuwendungen aus Mitteln des Landes Hessen, die vorschüssig ausgezahlt werden, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

 

Anlage 2:
Kostenarten, die mit der Gemeinkostenpauschale abgegolten sind (Teil III Nr. 3.7.3)

1. Mietkosten: Kalkulatorische Vergleichsmieten und tatsächliche Mietkosten bei angemieteten Objekten für weitere Räumlichkeiten des Vorhabens (zum Beispiel Labore, Arbeitshallen, Betriebsgebäude etc.), bei welchen es sich nicht um die eindeutig zuordenbaren Arbeitsplätze der im Vorhaben tätigen Mitarbeiter handelt und soweit deren Einzelabrechnung nach Teil II dieser Richtlinie nicht zulässig ist.

2. Mietnebenkosten für weitere Räumlichkeiten des Vorhabens wie Wasser, Strom, Heizung, Gas, Abwassergebühren, Müllabfuhr/Entsorgung, Straßenreinigung, Versicherung, Instandhaltung, Steuern. Eine Einzelabrechnung von Energiekosten als Bestandteil der Mietnebenkosten für weitere Räumlichkeiten ist möglich, soweit eine Einzelabrechnung nach Teil II dieser Richtlinie zulässig ist.

3. Reinigungskosten für weitere Räumlichkeiten des Vorhabens

4. Hausmeisterkosten für weitere Räumlichkeiten des Vorhabens

5. Allgemeine Verwaltungs- und Managementausgaben wie Kosten für Leitung, Sekretariat, Dokumentation, Personalverwaltung, Unternehmenskommunikation, IT-Administration, Werksarzt und Kantine (das heißt übergeordnete Dienste, die nicht am spezifischen Arbeitsplatz eines Mitarbeiters festzumachen sind)

6. Reisekosten für Dienstreisen im privaten Kraftfahrzeug

7. Fortbildungskosten

8. Zeitschriften und Fachliteratur

9. Sonstige Beiträge, Steuern und Abgaben

10. IHK- und Berufsgenossenschaftsbeiträge sowie sonstige Mitgliedsbeiträge

11. Steuerbüro-/Lohnabrechnungskosten

12. Unternehmensberatungskosten

13. Allgemeine Rechtsberatungskosten

14. Teilnahmegebühren

15. Druckkosten (inklusive Wartungskosten)

16. Standardwerkzeuge in allgemeiner Nutzung (inklusive Wartungskosten)

17. Kontoführungsgebühren

18. Kalkulatorische Zinsen

 

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