Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm „Ehrenamt digitalisiert“ der Hessischen Staatskanzlei – Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung
[Vom 22. Juni 2022]
[…]
Nr. 1 Ziel der Förderung und Verwendungszweck
Das Programm „Ehrenamt digitalisiert“ fördert Digitalisierungsvorhaben mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen innerhalb von gemeinnützigen Institutionen, die eine Digitalisierung, insbesondere der internen Verwaltung, ermöglichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Nr. 2 Gegenstand der Förderung
(1) Die Projekte müssen überwiegend (mindestens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) folgende Maßnahmen umfassen,
- die zur Optimierung interner Prozesse,
- der Kommunikation mit Ehrenamtlichen oder Mitgliedern
- oder zur Gewinnung neuer Mitglieder beitragen:
a) Die Anschaffung geeigneter Hardware.
b) Die Anschaffung geeigneter Software.
c) Schulungs-/Anleitungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der Hard- und Software.
(2) Die Projekte können zusätzlich folgende Maßnahmen umfassen:
a) Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Digitalisierungsvorhaben.
Hierzu zählen unter anderem
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Hard- und Software,
- Unterstützung durch externe Dienstleister bei der Projektdurchführung (u.a. Erhebung der Anforderung, Auswahl der Hard-/Software und der Schulungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Einführung).
b) Anschaffungen von Hard- und Software, sowie Schulungsmaßnahmen und Dienstleistungen im Sinne von Nr. 2 (2) a) in geringem Umfang auch für Maßnahmen, die der Digitalisierung des originären Betätigungsfeldes der Institution dienen (zum Beispiel des Vereinsangebots/des Vereinszwecks).
(3) Die Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Gesamtheitliche Beschreibung der Maßnahmen des Antrages Hierzu zählen die aufeinander abgestimmten Ausführungen der unter Absatz 1 Buchstabe a) bis c) gemachten Angaben
- Umfang/Innovationsgehalt des Digitalisierungsvorhabens (der Einsatz von bisher so noch nicht genutzten Digitalisierungsmethoden, Techniken oder Software wird begrüßt)
- Nachhaltigkeit des Digitalisierungsvorhabens Hierzu zählt zum Beispiel die dauerhafte Datensicherung oder das Vorhandensein von eigenen IT-Ansprechpartnern.
Auf die Nachhaltigkeit (im Sinne der Dauerhaftigkeit) ist bei der jeweiligen Maßnahme einzugehen.
Nr. 3 Zuwendungsempfänger
(1) Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, deren hessische Dachverbände sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss seinen Sitz in Hessen haben oder das Projekt in Hessen umsetzen.
Nr. 4 Bewilligende Stelle, Antragsverfahren
(1) Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die Homepage https://digitales.hessen.de/, ein Antrag kann jedoch auch postalisch eingereicht werden.
(2) Anträge sind schriftlich an die
Hessische Staatskanzlei –
Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung
Abteilung Konzeption und Koordination
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden
zu richten. Ein entsprechendes Antragsformular ist auf der Internetseite https://digitales.hessen.de/ zu finden.
Rückfragen richten Sie bitte an:
Ressortkoordination
Hessische Staatskanzlei –
Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung
Abteilung Konzeption und Koordination
Tel. 0611/32 11 48 84
E-Mail-Adresse: [email protected]
(3) Jeder Antrag muss vollständig ausgefüllt eingesendet werden. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt. Die geforderten Ausführungen umfassen mindestens:
- Unterschriebene Version des Antrages,
- Angaben zum Antragsteller,
- Hintergrund und Gegenstand des Projektes/des Digitalisierungsvorhabens,
- Projektziele und -inhalte des Vorhabens,
- Projektaufbau und -ablauf beziehungsweise Zeitplan,
- Kosten- und Finanzierungsplan, der alle Ausgaben und Einnahmen des Projektes enthält.
- Eine Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
- Eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt ist.
(4) Darüber hinaus ist bei der Antragstellung Folgendes zu beachten:
- Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich noch nicht begonnen haben.
- Für das beantragte Projekt dürfen grundsätzlich keine weiteren Mittel des Landes Hessen oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind besonders zu begründen und abzustimmen.
- Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.
(5) Soweit für das Projekt Genehmigungen (zum Beispiel DSGVO) erforderlich sind, ist deren Vorliegen mit der Umsetzung des Projektes sicherzustellen.
Nr. 5 Nicht förderfähige Maßnahmen
(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
- Übernahme von Verpflichtungen, die über das Haushaltsjahr hinausgehen, hierzu zählen auch Lizenzgebühren, die über das Haushaltsjahr hinaus anfallen,
- vor einer Finanzierungszusage begonnene Projekte,
- Anschlussfinanzierungen,
- Zustiftungen,
- Zuwendungen an Dritte, bei denen der Antragsteller nicht der Projektträger ist (sogenanntes Durchreichen von Fördermitteln).
(2) Institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen.
Nr. 6 Umfang der Förderung/Art der Finanzierung
(1) Projekte werden mindestens mit 5.000 Euro und maximal mit 15.000 Euro gefördert. Die Bewilligung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung in Höhe bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Es muss ein finanzieller Eigenanteil durch den Zuwendungsempfänger von mindestens 10 Prozent aufgebracht werden. Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen Ausgaben des beantragten Projektes.
(2) Ergänzende Förderungen des beantragten Projektes beziehungsweise der Maßnahmen durch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel andere Landesbehörden, Landkreise, Städte etc.) in materieller oder finanzieller Hinsicht sind nur zulässig, wenn zuvor eine Abstimmung zwischen den Zuwendungsgebern erfolgt ist (siehe Nr. 4 Abs. 4). Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, die Zuwendungsgeber unverzüglich über weitere Anträge bei anderen öffentlichen Stellen zu informieren.
(3) Nach Ausschöpfen des jährlichen Budgets können keine weiteren Anträge mehr berücksichtigt werden. Es können nur Bewilligungen für das jeweils laufende Haushaltsjahr ausgesprochen werden.
Nr. 7 Fördergrundsätze
(1) Die Mittel müssen bis zum 10. Dezember des Haushaltsjahres, in dem die Bewilligung erfolgt, abgerufen werden.
(2) Vorhaben, die dauerhaft laufende Ausgaben verursachen, können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn bei Aufnahme der Förderung hinreichend sichergestellt ist, dass nach Beendigung der Förderung für mindestens drei Jahre die weiterhin anfallenden Ausgaben vom Antragsteller getragen werden oder eine anderweitige Finanzierung sichergestellt ist.
(3) Der Antragsteller und andere Einrichtungen oder Interessengruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Ausführung des Projektes haben, sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in angemessenem Umfang an der Finanzierung oder Umsetzung beteiligen. Siehe hierzu auch Nr. 6 Abs. 2.
(4) Bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des Projekts, in Faltblättern, Broschüren, Internetauftritten, Reden und Pressemitteilungen ist auf die finanzielle Unterstützung durch die Hessische Landesregierung hinzuweisen. Das Logo der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung ist zu verwenden.
(5) Es ist darauf zu achten, die Förderung des Landes als Zuwendung und nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen beziehungsweise der Veröffentlichung an das Referat Pressestelle (pressestelle@ digitales.hessen.de) der Hessischen Staatskanzlei – Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung zu schicken.
(6) Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Das Land haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.
Nr. 8 Rechtliche Grundlagen der Zuwendung
(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Darüber hinaus gelten – soweit zutreffend – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.
(2) Der Hessische Rechnungshof ist nach den §§ 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt.
Nr. 9 Zuwendungsverfahren
(1) Die bewilligende Stelle prüft die Übereinstimmung des Antrages mit den Maßnahmen und Förderkriterien. Sie prüft weiterhin die Umsetzbarkeit des Projektes und den vorgelegten Finanzierungsplan.
(2) Die bewilligende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der unter Nr. 2 genannten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge, die anhand der Förderkriterien nicht einwandfrei bewertet werden können, werden abschließend durch eine Jury beschieden.
(3) Die Zuwendung erfolgt ausschließlich in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheids. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(4) Die Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides kann in elektronischer Form erfolgen.
Nr. 10 Mittelabruf und Mittelverwendung
(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich.
(2) Nach Auszahlung der Zuwendung durch die Hessische Staatskanzlei – Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung sind die Mittel innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend zu verwenden. Nicht fristgerecht verwendete Beträge werden verzinst, nach Textziffer 9.4 ANBestP § 44 LHO.
(3) Ein Abruf der Mittel ist bis zum 10. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde, möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen.
(4) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die bewilligende Stelle über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes unverzüglich schriftlich zu informieren, insbesondere über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen, ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers oder wesentliche Abweichungen vom Finanzierungsplan. Sie ist ebenfalls zu informieren, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (Nr. 11) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszeck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
(5) Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung oder bei einem sonstigen Verstoß gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
Nr. 11 Zweckbindungsfrist für zu inventarisierende Gegenstände
Werden aus Zuwendungsmitteln zu inventarisierende Gegenstände beschafft, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen, darf der/die Zuwendungsempfänger/in erst nach Ablauf einer im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist frei darüber verfügen (verkaufen, aussondern etc.). Bei Gegenständen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro entspricht die Zweckbindungsfrist grundsätzlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Nr. 12 Projektabschluss und Berichtspflichten, Verwendungsnachweis
(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen Verwendungsnachweis darzulegen. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Projektabschluss bei der Hessischen Staatskanzlei – Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung (Kontaktdaten siehe Nr. 4) einzureichen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Ein entsprechender Vordruck eines Verwendungsnachweises steht auf der Internetseite https://digitales.hessen.de als Download zur Verfügung.
(2) In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen.
(3) In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen vorzulegen.
Nr. 13 Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite https://digitales.hessen.de/Datenschutz zu finden.
Nr. 14 Beihilferechtliche Einordnung und Subventionserheblichkeit
(1) Bei der Förderung von Vorhaben zum Aufbau oder Fortentwicklung von ehrenamtlichem Engagement handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(2) Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz. Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
Nr. 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 22. Juni 2022 in Kraft.