Förderprogramm

Energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Hauptsitz Offenbach am Main
MAIN PARK

Kaiserleistraße 29–35

63067 Offenbach am Main

Tel: 069 913203, Hotline: 0611 7747333

Fax: 069 91324636

WI Bank

Weiterführende Links:
Energetische Förderung HEG

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz zum Beispiel von kommunalen Infrastrukturen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben, mit denen Sie die Ziele des Hessischen Energiegesetzes (HEG) umsetzen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • investive kommunale Maßnahmen nach § 3 HEG; die Förderung erfolgt auf Grundlage der Kommunalrichtlinie,
  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 5 HEG,
  • innovative Energietechnologien nach § 6 HEG,
  • kommunale Energiekonzepte, Energieeffizienzpläne und Konzepte zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien nach § 7 HEG,
  • Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen nach § 8 HEG, etwa Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung, Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien, betriebliche Energieeffizienz-Netzwerke,
  • Energiewende im Quartier – Unterstützung für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement in hessischen Kommunen nach §§ 7, 8 HEG.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen 30 und 100 Prozent, abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben natürliche und juristische Personen, kommunale Gebietskörperschaften und ihr Zusammenschlüsse und ein Energiedienstleister (Kontraktoren).
  • Als Unternehmen werden Sie nur gefördert, wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen sind.
  • Beachten Sie bitte außerdem die in Teil III der Richtlinie genannten allgemeinen Förderbestimmungen und die in den Einzelprogrammen genannten Bedingungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 9. Oktober 2019

[zuletzt geändert am 1. November 2023]

[…]

I. Richtlinienübersicht

1 Ziel der Förderung

Durch die Förderung sollen die Ziele des Hessischen Energiegesetzes (HEG) – die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels – vorangetrieben werden. Auf diese Weise soll eine sichere und umweltschonende Energieversorgung in Hessen gewährleistet sein, die bezahlbar und gesellschaftlich akzeptiert ist.

Nach Maßgabe der Einzelbestimmungen in Teil II können Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die zu einer erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beitragen. Planung und Konzeption der Projekte werden hierauf ausgerichtet.

Es können auch Projekte und Maßnahmen nach Programmen des Bundes gefördert werden, wenn diese den Zielsetzungen des Abs. 1 entsprechen.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen behält sich vor, eine wissenschaftliche oder fachtechnische Projektbegleitung vorzusehen.

2 Inhalt der Richtlinien

Mit diesen Richtlinien werden die Förderangebote des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Energiebereich zusammengefasst.

Teil I (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der Richtlinien

Teil II (Einzelbestimmungen) regelt die Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördertatbestände:

1. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ 3 HEG)

2. Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5 HEG)

3. Förderung von innovativen Energietechnologien (§ 6 HEG)

4. Förderung von kommunalen Energiekonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien (§ 7 HEG)

5. Förderung von Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen (§ 8 HEG)

5.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung

5.2 Förderung von Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien

5.3 Förderung von betrieblichen Energieeffizienz-Netzwerken

6. Förderung der Energiewende im Quartier – Unterstützung für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement in hessischen Kommunen (§§ 7, 8 HEG)

Teil III enthält die für die Förderprogramme geltenden allgemeinen Förderbestimmungen.

Teil III A Allgemeine Förderbestimmungen und

Teil III B Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

In der Anlage zu dieser Richtlinie werden weitere Förderangebote des Landes, die der Umsetzung der Ziele des Hessischen Energiegesetzes dienen, aufgeführt.

3 Fördermittel, Fördergebiet

Die Förderung kann mit Landesmitteln und mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erfolgen.

Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelbestimmungen in Teil II im gesamten Landesgebiet gefördert.

Förderungen mit EFRE-Mitteln werden vorrangig für Projekte in den hessischen Vorranggebieten gewährt. Diese sind derzeit die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt) sowie im Landkreis Bergstraße die Gemeinde Biblis.

4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II insbesondere natürliche und juristische Personen, kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie Energiedienstleister (Kontraktoren) nach Teil III A Nr. 7.

5 Zuständige Stellen

Zuständig für Fragen der Förderung nach dieser Richtlinie ist das

Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden,
Tel.: (06 11) 8 15-0
https://www.wirtschaft.hessen.de

Förderanträge für Landesmittel sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als bewilligende Stelle zu richten, sofern nicht in Teil II davon abweichende Regelungen getroffen sind:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: (0 69) 91 32-03
https://www.wibank.de

Förderanträge für mit EFRE-Mittel kofinanzierte Projekte sind an folgende bewilligende Stelle zu richten:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel: (06 11) 7 74-0
https://www.wibank.de

II. Einzelbestimmungen

1 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen (§ 3 HEG)

Eine Förderung von investiven kommunalen Maßnahmen, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs (Wärme und Strom), dem Einsatz erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung dienen, erfolgt nach den Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommnunalrichtlinie) (1) in der jeweils gültigen Fassung. Eine Förderung investiver kommunaler Maßnahmen ist mit Landesmitteln, mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder mit Bundesmitteln möglich.

2 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5 HEG)

2.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Verbreitung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung. Die geförderten Maßnahmen müssen dazu beitragen, die gesetzlich verankerten Ziele des Hessischen Energiegesetzes zur Umsetzung der Energiewende in Hessen zu erreichen. Sie müssen über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen, die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten und sollen eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirken.

2.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffen ist, es sei denn, sie treten als Energiedienstleister auf.

2.3 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Gefördert werden Investitionsvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die deutlich über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

2.4.1 Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.4.2 Die Höhe der Förderung richtet sich nach den ökonomischen und energiepolitischen Rahmenbedingungen des Vorhabens und soll so bemessen werden, dass die Amortisationszeit bei statischer Berechnung den vierten Teil der technischen Lebensdauer der geförderten Anlage nicht unterschreitet. Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Sachausgaben

  • Ausgaben für Aufträge an Dritte (ohne Berücksichtigung von pauschalierten Gemeinkosten).

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

2.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 Euro betragen. Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen.

2.4.4 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 2.1 bis 2.4 gewährte Förderung ist unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 36, 38, 41 oder 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 – AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2.5 Energieeffizienz im Mietwohnungsbau

2.5.1 Im Rahmen des Programms „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau” wird die Förderung in Form von Zins- oder Tilgungszuschüssen auf Darlehen gewährt. Diese Darlehen werden von der Wirtschafts-und Infrastrukturbank Hessen gewährt.

2.5.2 Die Landesmittel stehen zur Verbilligung von Krediten für Investitionsvorhaben nach den Programmen „Energieeffizient sanieren – Kredit” und „Energieeffizient bauen” der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung. Damit sollen zusätzliche Anreize zur nachhaltigen und hochwertigen energetischen Modernisierung von Mietwohnungen sowie zum Neubau von hocheffizienten Mietwohngebäuden in Hessen geschaffen werden.

2.5.3 Die aktuellen Fördereckwerte und Förderkonditionen werden auf der Internetseite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (https://www.wibank.de) veröffentlicht.

3. Förderung von innovativen Energietechnologien (§ 6 HEG)

3.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Erprobung und Anwendung neuer Technologien, Verfahren und Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie sowie zur Netzintegration. Die geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte müssen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Hierfür kann im Einzelfall eine wissenschaftliche oder fachtechnische Begleitung des Vorhabens vorgesehen werden. Die Förderprojekte sollen eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirken.

3.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, einzeln und im Verbund.

Verbundvorhaben sind vom Konsortialführer zu beantragen. Die beteiligten Verbundpartner sind in der Projektskizze vor Antragstellung zu benennen.

Verbundpartner können beispielsweise sein: Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen, Hochschulen.

3.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie sowie zur Netzintegration, insbesondere:

  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die wissenschaftliche Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnissen, Strategien und Lösungen beziehungsweise Weiterentwicklung und Umsetzung von Grundlagenkenntnissen mit dem Ziel der Anwendung neuer Techniken oder Verfahren zum Gegenstand haben. Die Dokumentation und Veröffentlichung sind zu gewährleisten.

  • Pilot- und Demonstrationsprojekte, die der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen beziehungsweise die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Techniken und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen. Die Dokumentation und Veröffentlichung sind zu gewährleisten.

Gefördert werden auch Verbundvorhaben mehrerer Partner zur gemeinsamen Projektdurchführung.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

3.4.1 Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei Vorhaben von Unternehmen, soweit es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen handelt, beträgt der Zuschuss maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Bei allen anderen Hochschulen, die Projekte ohne Unternehmensbeteiligung beantragen, können aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtätigkeit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Die Förderung von Vorhaben und Projekten an Universitäten und Hochschulen wird nach der Regelung in Teil III A Nr. 8 gewährt.

3.4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung des Förderzwecks erforderlichen Ausgaben. Bei Pilot- und Demonstrationsprojekten sind dies in der Regel die zusätzlichen Ausgaben, die Förderempfänger im Vergleich zu einer vergleichbaren Anlage tragen müssen, die auf herkömmlicher Technologie beruht und die dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Zuwendungsfähig sind für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte insbesondere:

  • eindeutig für die Projektausführung nachweisbare, direkte Personalausgaben (ohne Neben- und Arbeitsplatzkosten)

  • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben (pauschal)

  • Sachausgaben,

  • Ausgaben für Aufträge an Dritte (ohne Berücksichtigung von pauschalierten Gemeinkosten).

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

3.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 Euro betragen. Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen.

3.4.4 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 3 gewährten Beihilfen sind unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 25, 36, 38a, 41 oder 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 – AGVO –) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar freigestellt.

Beihilfen mit Landesmitteln nach Teil II Nr. 3 sind unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens zusätzlich nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar freigestellt.

3.5 Weitere Bestimmungen

3.5.1 Vor Antragstellung ist eine Projektskizze beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst nach einer positiven fachlichen Projektbeurteilung kann ein Antrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.

Bei der Bewilligung der Zuwendung wird auf eine Übertragbarkeit der Ergebnisse des Vorhabens auf weitere Projekte geachtet.

Eine wissenschaftliche oder fachtechnische Begleitung des Vorhabens kann vorgesehen werden.

Bei Verbundvorhaben ist der Konsortialvertrag spätestens zum ersten Mittelabruf vorzulegen.

3.5.2 Auf der Grundlage dieser Richtlinie wird auch die Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pilot- und Demonstrationsanlagen in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Elektromobilität im Rahmen der dualen Ausbildung gefördert. Die Einzelbestimmungen sind dem Merkblatt des Hessischen Kultusministeriums zur Förderung von Projekten zur Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pilot- und Demonstrationsanlagen für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Elektromobilität aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Periode 2014 bis 2020 zu entnehmen.

4 Förderung von kommunalen Energiekonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien (§ 7 HEG)

4.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, mit kommunalen Energiekonzepten die Grundlagen zu schaffen, damit langfristig die Energiekosten gesenkt, die Treibhausgasemissionen vermindert und die regionale Wertschöpfung gestärkt werden kann. Kommunen und Kreisen kommt bei der Umsetzung der Energiewende eine besondere Bedeutung zu. Kommunale Energiekonzepte dienen als Entscheidungs- und Planungsgrundlage für investive und strukturelle Maßnahmen im Rahmen einer dezentralen, sicheren, umweltfreundlichen und bezahlbaren Energieversorgung unter Berücksichtigung der effizienten Energienutzung und einer Beteiligung der betroffenen Akteure. Besonderes Gewicht ist auf die Entwicklung umsetzungsorientierter Konzepte und Pläne zu legen, die geeignet sind, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes zu unterstützen.

4.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Unternehmen, die mehrheitlich in kommunalem Eigentum stehen, sowie Zusammenschlüsse kommunaler hessischer Gebietskörperschaften.

4.3 Gegenstand der Förderung

4.3.1 Konzepte zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutzenergie

Gegenstand der Förderung ist die Erstellung von Konzepten für kommunale Liegenschaften und örtliche Siedlungsgebiete zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutzenergie. In den Energiekonzepten sind technisch-wirtschaftliche Lösungen mit einem Maßnahmen- und Umsetzungsplan unter Beteiligung der Nutzer und Investoren zu erarbeiten. Die Eignung für Contracting soll besonders geprüft werden.

4.3.2 Effizienz- und Modernisierungsfahrpläne für kommunale Liegenschaften

Der Effizienz- und Modernisierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften umfasst die lückenlose und exakte Erfassung des Anlagenbestands, der Energieverbrauchs- und Kostendaten sowie der Flächen der kommunalen Gebäude als Grundlage für eine fundierte Entscheidung über die Durchführung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen.

4.3.3 Kommunale Energiekonzepte

Gegenstand der Forderung sind kommunale Energiekonzepte (örtliche oder regionale Energiekonzepte), die die jeweiligen technisch-wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur rationellen Energieverwendung sowie innovativer Versorgungslösungen beim Einsatz regenerativer Energien unter Beteiligung der Akteure beinhalten. Gefördert werden insbesondere interkommunale Ansätze und regionale Energienetzwerke, die konkrete Maßnahmen und Projekte mit hohem Umsetzungsbezug entwickeln.

4.3.4 Konzepte zur Gründung von Energieagenturen oder Energieberatungsstellen

Für die Gründung von Energieagenturen oder Energieberatungsstellen ist in enger Abstimmung mit den Trägern ein Aufbau- und Finanzierungskonzept zu entwickeln. Die Förderung der Erstausstattung und des Betriebs der Energieagenturen richtet sich nach Teil Il Nr. 5.1.

4.3.5 Erfassung und Ausweisung von Wärmesenken und -quellen für kommunale Flächennutzungs- oder Bebauungspläne sowie Satzungen

Die Erfassung und Ausweisung von Wärmesenken und -quellen für kommunale Flächennutzungs- oder Bebauungspläne sowie Satzungen kann als Planungsvoraussetzung für die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder den Einsatz erneuerbarer Energieträger gefördert werden. Auf bestehenden Untersuchungen ist aufzubauen.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

4.4.1 Die Förderung der Erstellung von Konzepten und Umsetzungsplänen nach Teil II Nr. 4.3.1, 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.5 wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Dies gilt auch für die Förderung von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung zur Erstellung der Konzepte und Umsetzungspläne mit EFRE-Mitteln.

Für besonders innovative Verbundlösungen für Siedlungsgebiete oder interkommunale Projekte kann eine Förderung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Dies gilt nicht für Projekte von Unternehmen, die mehrheitlich in kommunalem Eigentum sind.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für extern erbrachte Dienstleistungen sowie Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Die Förderung der Erstellung von Energieeffizienz- und Modernisierungsfahrplänen für kommunale Gebäude durch externe Berater nach Teil II Nr. 4.3.2 wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bis zu 800 Euro je Beratungstag einschließlich aller Nebenkosten sowie Reisekosten, die nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) abzurechnen sind. In Kommunen mit bis zu 10.000 Einwohnern können bis zu 10 Arbeitstage, in Kommunen mit über 10.000 bis zu 30.000 Einwohnern können bis zu 15 Arbeitstage und in Kommunen mit über 30.000 bis 50.000 Einwohnern können bis zu 20 Arbeitstage für die Erstellung des Energieeffizienz- und Modernisierungsfahrplans für kommunale Gebäude als förderfähig anerkannt werden. In Kommunen mit über 50.000 Einwohnern sowie in Landkreisen können bis zu 30 Arbeitstage für die Erstellung des Energieeffizienz- und Modernisierungsfahrplans für kommunale Gebäude veranschlagt werden. Für die Erstellung von Energieeffizienz- und Modernisierungsfahrplänen für Gebäude kommunaler Zweckverbände gilt diese Regelung entsprechend.

4.4.2 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5.000 Euro betragen. Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen.

4.4.3 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 4 gewährte Förderung ist unter den genannten Voraussetzungen nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 – AGVO –) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar.

4.5 Weitere Bestimmungen

Jedem Förderantrag sind eine Projektbeschreibung, ein Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie eine Zeitplanung für die Projektdurchführung beizufügen. Der Förderzeitraum ist in der Regel auf zwölf Monate begrenzt. Für Projekte nach Teil II Nr. 4.3.1 (Konzepte zur Energieeinsparung und zur effizienten Bereitstellung von Nutzenergie) und Nr. 4.3.3 (Kommunale Energiekonzepte) ist vor Antragstellung jeweils eine Projektskizze beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst nach einer positiven fachlichen Projektbeurteilung kann ein Antrag nach Teil I Nr. 5 gestellt werden.

5 Förderung von Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen (§ 8 HEG)

5.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung

5.1.1 Ziel der Förderung

Die Steigerung der unabhängigen Information und Beratung sowie der Akzeptanz ist ein notwendiger Baustein für das Gelingen der Energiewende. Eine umfassende Information und Beratung über Maßnahmen zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien vermindert vorhandene Hemmnisse bei der Realisierung des vorhandenen Potenzials. Aus diesem Grund fördert das Land Energieberatungsstellen und Energieagenturen.

Ziel ist es, die Energieverbraucher über Energieeffizienzmaßnahmen und die Anwendung erneuerbarer Energien zu informieren und so Investitionen in hocheffiziente Gebäude und Anlagentechnik zu initiieren. Bestehende Konzepte und Aktivitäten sind dabei so weit wie möglich einzubinden. Es sind insbesondere überörtliche Beratungseinheiten anzustreben.

5.1.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffen ist.

5.1.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Einrichtung einer Energieberatungsstelle oder einer Energieagentur und deren personelle Fachbesetzung für die Dauer von bis zu drei Jahren. Eine Anschlussförderung ist nach Nr. 5.1.6.3 möglich.

5.1.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1.4.1 Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, wobei der Gesamtbetrag der Förderung in einer Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährt werden kann.

Eine Kumulation von Landesmitteln mit Förderprogrammen des Bundes ist möglich.

5.1.4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Ausgaben für die Einrichtung und den Betrieb einer Energieberatungsstelle oder einer Energieagentur:

  • direkte Personalausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe für Fachpersonal der Beratungsstelle oder der Energieagentur (ohne Neben- und Arbeitsplatzkosten);

  • Gemeinausgaben in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben (pauschal);

  • Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsstelle oder der Energieagentur, zum Beispiel für Informationsmaterial wie Plakate, Flyer, Werbung, Marketing, aber keine Produktinformationen;

  • Sachausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung der Beratungsstelle: insbesondere Ausgaben für die Ausstattung (zum Beispiel Fachliteratur, Software, erforderliche Büroeinrichtung).

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einrichtung einer Energieberatungsstelle oder einer Energieagentur dürfen einen Betrag von 250.000 Euro jährlich nicht übersteigen.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigenleistungen.

Eine Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen.

5.1.5 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 5.1 gewährte Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

5.1.6 Weitere Bestimmungen

5.1.6.1 Dem Antrag muss ein Konzept zugrunde liegen, das die Aufgaben und Zielsetzungen der Beratungsstelle oder der Energieagentur festlegt. Im Konzept sind Maßnahmen und Projekte, die zur Aufgabenerfüllung geeignet sind und zur erfolgreichen Umsetzung führen, mit Angaben über Inhalte, Zielgruppen, Maßnahmen, Organisation, Zeitplanung und Ausgaben darzustellen. Die Ausarbeitung des Konzepts kann nach Teil II Nr. 4.3.4 gefördert werden. Die Tätigkeiten der Beratungseinrichtung sind zu dokumentieren, es sind regelmäßig Sachberichte zum Stand der Aufgabenerfüllung sowie zum Stand der Zielerreichung vorzulegen. Es ist ein ausführlicher Abschlussbericht zu erstellen, der die geförderten Tätigkeiten dokumentiert sowie Abweichungen und Korrekturen der ursprünglichen Planung darstellt. Der Abschlussbericht sollte auch ein Konzept oder eine Planung zur Weiterführung der Beratungsstelle oder Energieagentur ohne öffentliche Förderung beinhalten.

5.1.6.2 Zum Nachweis von Ausgaben für Personal der geförderten Beratungseinrichtungen sind Nachweise vorzulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Mitarbeiter in der Energieberatungsstelle oder der Energieagentur hervorgehen (Tätigkeits- beziehungsweise Stundennachweise). Für neu eingestellte Mitarbeiter sind Belege zur Ausschreibung und Arbeitsverträge vorzulegen.

5.1.6.3 Eine Anschlussförderung für die Dauer von bis zu zwei Jahren ist im Anschluss an die bisherige Förderung mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne von Teil II Nr. 5.1.4.2 möglich, wenn nach zwei Betriebsjahren ein Ergebnisbericht über die Aktivitäten und Tätigkeiten der Beratungsstelle sowie ein Aufbau- und Finanzierungskonzept, aus dem Notwendigkeit zur Fortführung der Beratungsstelle oder der Energieagentur hervorgeht, vorgelegt werden. Vorhandene Konzepte und Planungen sind einzubeziehen sowie Abweichungen und Korrekturen zur bisherigen Planung sind darzustellen.

5.1.6.4 Sofern Träger von geförderten Einrichtungen auch wirtschaftlich tätig sind, ist der Träger verpflichtet, für die geförderte Beratungstätigkeit eine Trennungsrechnung durchzuführen.

5.2 Förderung von Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien

5.2.1 Ziel der Förderung

Die Vermittlung und Verbreitung des Wissens über Technologien zur Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien ist notwendig, um die sparsame, rationelle und umweltverträgliche Energienutzung in Hessen voranzubringen. Das Land Hessen unterstützt daher geeignete Einrichtungen und Institutionen bei der Durchführung entsprechender Maßnahmen zu technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit sparsamer, rationeller und umweltverträglicher Energienutzung in Hessen. Die geförderten Maßnahmen müssen geeignet sein, damit durch anbieter- und herstellerunabhängige Informationen, Beratungen oder Wissensvermittlungen die Ziele des Hessischen Energiegesetzes unterstützt und ein Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen geleistet wird. Dies ist bereits bei Konzeption und Planung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

5.2.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihr Geschäftsbereich betroffen ist, es sei denn, sie treten als Energiedienstleister auf.

5.2.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Information und Qualifikation, soweit sie geeignet sind über Energieeffizienzpotenziale, Möglichkeiten umweltverträglicher und rationeller Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer und vergleichbarer Energiequellen zu informieren beziehungsweise zu qualifizieren. Gefördert werden beispielsweise auch Energieimpulsberatungen. Fördervoraussetzung sind die Vorlage eines Konzepts mit Angaben über die Zielsetzungen, Inhalte, Zielgruppen, Maßnahmen, Organisation, Zeitplanung und Ausgaben sowie eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Personen.

Es werden keine Einzelmaßnahmen und Einzelveranstaltungen gefördert.

5.2.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.2.4.1 Die Förderung von Informationsmaßnahmen wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für Qualifizierungsmaßnahmen hessischer Kammern und hochschuleigener Einrichtungen in den Bereichen Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Teil II Nr. 5.2.4.3 wird die Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2.4.2 Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Ausgaben für externe Referenten oder Experten,

  • Sachausgaben, zum Beispiel für den Druck von Einladungsflyern,

  • Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietung von Dritten.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, sofern sie nicht unmittelbar zur Bereitstellung von Antragsunterlagen erforderlich sind, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen, die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie Eigenleistungen.

5.2.4.3 Qualifizierungsmaßnahmen hessischer Kammern und hochschuleigener Einrichtungen in den Bereichen Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden je Unterrichtstag (8 Stunden) mit einem Festbetrag von je 80 Euro für die ersten 12 nachgewiesenen Teilnehmer und mit einem Festbetrag von je 50 Euro ab dem 13. bis zum 25. nachgewiesenen Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

  • die Antragstellung erfolgt durch die hessischen Kammern oder hochschuleigenen Einrichtungen unter Vorlage eines detaillierten Lehrgangskonzepts mit einer Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplanung vor Beginn der Maßnahme;

  • die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens vier Präsenztage umfassen und die Teilnehmer müssen nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat erhalten;

  • die Abrechnung mit Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erfolgt nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme, wobei die Teilnahme an jedem Unterrichtstag nachzuweisen ist.

5.2.4.4 Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5.000 Euro betragen.

5.2.4.5 Beihilferechtliche Einordnung

Bei einer Förderung an Unternehmen nach Teil II Nr. 5.2 sind die „De-minimis-Bestimmungen“ zu beachten, siehe hierzu Teil III A N r. 9.

5.2.5 Weitere Bestimmungen

Es ist ein ausführlicher Abschlussbericht zu erstellen, der die geförderten Maßnahmen dokumentiert sowie Abweichungen und Korrekturen der ursprünglichen Planung darstellt. In den Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind Angaben zu Teilnehmern und deren Bewertungen der Veranstaltung, Ergebnissen sowie zum Stand der Umsetzung des Konzepts aufzunehmen.

5.3 Förderung von betrieblichen Energieeffizienz-Netzwerken

5.3.1 Ziel der Förderung

Energieeffizienz-Netzwerke sind ein wirkungsvolles Instrument der Energieberatung, in dem beteiligte Unternehmen ihre Energieeffizienz schneller als der Durchschnitt der Industrie steigern können. Mit dem Projekt „Hessische Energieeffizienz-Netzwerke – HessEEN” soll die Ausbreitung von Energieeffizienz-Netzwerken in Hessen befördert werden. Das Land fördert die Vorbereitung, Einrichtung und Durchführung von Energieeffizienz-Netzwerken in Hessen im Zeitraum von 2017 bis 2022.

Ziele der Förderung sind,

1. potentielle Netzwerkträger zur Gründung eines Energieeffizienz-Netzwerks zu motivieren und

2. die Attraktivität einer Netzwerkteilnahme für potentielle Netzwerkteilnehmer durch eine Reduzierung der Netzwerkkosten und damit auch der Teilnahmebeiträge zu steigern.

5.3.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, Unternehmen, Kammern und Verbände als Träger des Energieeffizienz-Netzwerks.

5.3.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Einrichtung und die Durchführung von Energieeffizienz-Netzwerken, deren Teilnehmer in Hessen ansässige selbstständige Unternehmen oder selbstständige Niederlassungen sind.

Energieeffizienz-Netzwerke werden in zwei Phasen gefördert:

1. Einrichtungsphase zur Teilnehmergewinnung, Bewerbung und Organisation von Informations- und Gründungsveranstaltungen sowie

2. Durchführungsphase zur Organisation mit Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Netzwerktreffen.

Voraussetzungen für eine Zuwendung während der Einrichtungsphase sind, dass das Energieeffizienz-Netzwerk nach Gründung bei der Bundesinitiative „500 Energieeffizienz-Netzwerke bis 2020“ angemeldet und in der bei der Landesenergieagentur Hessen geführten Datenbank zu den in Hessen initiierten Energieeffizienz-Netzwerken eingetragen wird. Eine Anmeldung ist entsprechend den Eintragungsvoraussetzungen der Bundesinitiative bis 31. Dezember 2020 möglich.

Voraussetzungen für eine Zuwendung während der Durchführungsphase sind, dass das Energieeffizienz-Netzwerk bei der Bundesinitiative „500 Energieeffizienz-Netzwerke bis 2020“ und in der bei der Landesenergieagentur Hessen geführten Datenbank zu den in Hessen initiierten Energieeffizienz-Netzwerken eingetragen ist.

Der Netzwerkträger reicht die Förderung vollständig an die Netzwerkteilnehmer weiter. Er erwirtschaftet aus seiner Tätigkeit als Netzwerkträger keinen Gewinn. Die Auswahl der energietechnischen Berater für das Energieaudit zu Beginn der Netzwerkarbeit - sofern sie nicht jedem einzelnen Netzwerkteilnehmer überlassen bleibt - muss transparent und ihre Beauftragung im Rahmen der Netzwerkarbeit zu marktüblichen Konditionen erfolgen.

5.3.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.3.4.1 Die Förderung wird im Wege einer nachschüssigen Anteilfinanzierung als pauschaler nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3.4.2 Die Höhe der Förderung beträgt höchstens in der

  • Einrichtungsphase für die Teilnehmergewinnung 3.000 Euro je Veranstaltung und für Informations- und Gründungsveranstaltungen je 80 Euro für die ersten 12 teilnehmenden Unternehmen und je 50 Euro für jedes weitere teilnehmende Unternehmen;

  • Durchführungsphase für Netzwerktreffen 250 Euro pro Treffen und teilnehmendes Unternehmen (maximal vier Treffen pro Jahr über drei Jahre).

Die Förderung darf einen Betrag von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3.4.3 Gefördert werden in der Einrichtungsphase Teilnehmergewinnung und Veranstaltungen, die vor dem 30. Juni 2021 stattfinden, und in der Durchführungsphase Netzwerktreffen von Energieeffizienz-Netzwerken, die vor dem 31. Dezember 2020 gegründet und bei der Bundesinitiative angemeldet wurden. Die Dauer der Förderung eines Energieeffizienz-Netzwerks ist auf drei Jahre beschränkt.

Die Anzahl der geförderten Veranstaltungen pro Energieeffizienz-Netzwerk ist begrenzt auf maximal zwei Informationsveranstaltungen und eine Gründungsveranstaltung in der Einrichtungsphase sowie bis zu zwölf Netzwerktreffen in der Durchführungsphase (vier pro Jahr).

5.3.4.4 Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für Teilnehmergewinnung und Bewerbung (nur in der Einrichtungsphase),

  • Ausgaben für externe Referenten,

  • Ausgaben für Räumlichkeiten bei Anmietung von Dritten,

  • Sachausgaben (zum Beispiel für den Druck von Einladungsflyern) bei der Durchführung von Informations- und Gründungsveranstaltungen und von Netzwerktreffen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, insbesondere für Beratungsdienstleistungen im Rahmen des Energieaudits, Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen sowie die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

5.3.5 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 5.3 gewährten Beihilfen sind nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar freigestellt.

5.3.6 Weitere Bestimmungen

5.3.6.1 Im Antrag, der nach Teil I Nr. 5 an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu richten ist, sind das Verfahren zur Auswahl der energietechnischen Berater darzustellen sowie die Eintragungen bei der Bundesinitiative „500 Energieeffizienz-Netzwerke bis 2020” und der Landesenergieagentur Hessen nach Teil II Nr. 5.3.3 zu erklären und zu belegen. Gleichzeitig mit der Antragstellung ist beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Projektbeschreibung aus dem Antrag zum geplanten oder laufenden Energieeffizienz-Netzwerk vorzulegen.

Förderanträge sind bis zum 31. Dezember 2020 (für die Einrichtungsphase) beziehungsweise bis zum 31. März 2021 (für die Durchführungsphase) zu stellen.

5.3.6.2 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nachschüssig einmal jährlich nach Prüfung des Verwendungsnachweises bis zum 15. Oktober des Jahres.

6 Förderung der Energiewende im Quartier-Unterstützung für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement in hessischen Kommunen (§§ 7, 8 HEG)

6.1 Ziel der Förderung

Die Erstellung und Umsetzung von integrierten Quartierskonzepten liefert einen Beitrag zur Verankerung der Energiewende im Quartier. Die langfristige Einsparung von Energiekosten und klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen erfolgt zum einen durch die bessere Wärmedämmung der vorhandenen Gebäude, zum anderen durch effiziente Heizsysteme mit einem hohen Anteil an regenerativen Energien. Im Rahmen des Programms „Energiewende im Quartier – Unterstützung für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement” werden in Umsetzung des Klimaschutzplans Hessen 2025 Zuschüsse für Maßnahmen der Kommunen auf Quartiersebene gewährt.

Integrierte Quartierskonzepte und das Sanierungsmanagement, das die Planung und Realisierung der in den Konzepten entwickelten Maßnahmen begleitet und koordiniert, leisten zur Steigerung der energetischen Sanierung im Gebäude und Quartier, entsprechend den Zielen des Hessischen Energiegesetzes, einen wichtigen Beitrag und unterstützen eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in Hessen.

6.2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale hessische Gebietskörperschaften.

6.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erstellung integrierter Quartierskonzepte und das Sanierungsmanagement zur Umsetzung.

Integrierte Quartierskonzepte zeigen unter Beachtung städtebaulicher, denkmalpflegerischer, baukultureller, wohnungswirtschaftlicher, demografischer und sozialer Aspekte die technischen und wirtschaftlichen Energie- und Treibhausgas-Einsparpotenziale im Quartier auf. Sie zeigen, wie unter Beteiligung der wesentlichen Akteure kurz-, mittel- und langfristig diese Einsparpotenziale realisiert werden können.

Aufgabe des Sanierungsmanagements ist die Motivation, Beratung und Koordination der privaten und öffentlichen Eigentümer der Liegenschaften zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Es berät auch bei der Finanzierung und der Einwerbung von Fördermitteln.

Die Förderung ergänzt die Bundesförderung für Maßnahmen im Rahmen des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung“. Die Kriterien und das Merkblatt der KfW sind verbindlicher Bestandteil dieses Programms. Antragsvoraussetzung ist eine rechtskräftige Förderzusage der KfW.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

6.4.1 Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Konzepterarbeitung und die Beschäftigung eines Sanierungsmanagers oder die Beauftragung eines Sanierungsmanagements.

Bei kommunalen Gebietskörperschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben oder die eine unterdurchschnittliche Steuerkraft nach Finanzausgleichgesetz aufweisen oder die Hilfen nach den Bestimmungen über das Entschuldungsprogramm nach dem Ersten Teil des Gesetzes zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ (Hessenkassengesetz) in Anspruch nehmen, kann die Zuwendung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

6.4.2 Zuwendungsfähig sind alle Positionen nach dem KfW-Merkblatt zum Programm 432 „Energetische Stadtsanierung“ in der jeweils geltenden Fassung.

6.4.3 Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 6 gewährte Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sofern von den Antragstellern eine Weiterleitung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO der Zuschüsse vorgenommen wird, ist das Beihilferecht zu beachten. Die Sicherstellung der Einhaltung beihilferechtlicher Anforderungen obliegt in diesen Fällen den unmittelbar nach dieser Richtlinie Antragsberechtigten.

6.5 Weitere Bestimmungen

6.5.1 Veröffentlichung und Evaluierung der Konzepte

Bei der Erstellung integrierter Quartierskonzepte kann die bewilligende Stelle die Veröffentlichung der Konzepte durch eine von ihr benannte Stelle, zum Beispiel auf der Homepage der Landesenergieagentur Hessen (LEA), vornehmen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an einer Evaluierung der technischen und wirtschaftlichen Ergebnisse sowie an einer Bilanzierung der Treibhausgas-Einsparung mitzuwirken und Daten an das für Energie zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte auf Anfrage zu liefern. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt ihr oder sein Einverständnis, dem für Energie zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten anlassbezogen eine Beteiligung am Entwicklungsprozess der Maßnahme zu gewähren.

6.5.2. Antragstellung und Bewilligung

Die Antragstellung erfolgt auf der Basis einer rechtskräftigen Förderzusage der KfW. Die Antragsteller beantragen die Mittel bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und legen zusätzlich eine Kopie der rechtskräftigen Förderzusage der KfW vor.

Mit der Maßnahme kann begonnen werden, sobald die Förderzusage der KfW rechtswirksam geworden ist. Es können in diesem Programm Antragstellungen auf der Basis von KfW-Förderzusagen ab dem 31. Januar 2018 berücksichtigt werden.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nachschüssig entsprechend der Regelungen der KfW. Grundlage für die Auszahlung der Zuwendung sind die durch die KfW im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Die der KfW vorgelegten Belege brauchen beim Land nicht erneut vorgelegt werden..

III. Allgemeine Förderbestimmungen

A. Allgemeine Förderbestimmungen

Es gelten die folgenden Allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind:

1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes und des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBestGK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

  • die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu den §§ 44, 44 a BHO (RZBau), Anhang 1 zur VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO,

  • die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.

3. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVWVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/ A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.”

Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft, auch im Verbund, findet Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öffentliche Anteil bei der Förderung des Vorhabens überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Vorhabens, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Kapitel I Art. 2, Nr. 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) entspricht, zu Grunde gelegt.

In Verbundvorhaben gilt die Ausnahme nach Satz 1 für einen Zuwendungsempfänger der gewerblichen Wirtschaft nicht, wenn der Anteil der öffentlichen Förderung bezogen auf dessen förderfähige Ausgaben überwiegt.

4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBI. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

5. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.

Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der energiepolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen.

Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Werden Projekte und Maßnahmen nach Programmen des Bundes, die den Zielen der hessischen Förderungen entsprechen, ergänzend gefördert, sind die Bestimmungen und Regelungen des Bundesprogramms anzuwenden. In diesem Fall trifft das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bund als Zuwendungsgeber oder der bewilligenden Stelle nach dem Bundesprogramm.

6. Die Förderung wird abweichend von VV Nr. 3.1 zu § 44 LHO auf der Grundlage eines Antrags in Textform nach § 126b BGB gewährt.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Die Voraussetzungen liegen hierfür in der Regel vor,

  • wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,

  • die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten ist,

  • der Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zuzumuten ist und

  • die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder

  • die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen. Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot werden für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelassen, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert wird.

7. Antragsberechtigt sind:

  • natürliche und juristische Personen, sofern nicht in den Einzelregelungen in Teil II einschränkende Regelungen getroffen werden;

  • kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände sowie Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften;

  • Energiedienstleister (Kontrakturen) für Anlagen, die bei den vorgenannten Antragsberechtigten errichtet werden, wenn diese mit der Antragstellung einverstanden sind.

Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABL. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und

  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Ausnahmen werden in Teil II Einzelbestimmungen geregelt.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

8. Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeignete Einzelprojekte EU- bzw. Landesmittel erhalten, gelten folgende Regelungen:

a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuweisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Förderrichtlinien. In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger Anwendung der VV zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden.

b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.

c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen haben diese nach VV Nr. 1.8 zu § 34 in Verbindung mit VV Nr. 3.2 zu § 9 LHO grundsätzlich entsprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Ergänzend ist das Muster 4 der VV zu § 44 LHO auszufüllen und bei der Abrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen.

d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung.

9. Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderungen nach Teil II Nr. 2, 3, 4 und 5.3 erfolgen nach Art. 25, 27, 36, 38, 38a, 41, 46 oder 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;

  • eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;

  • der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A Nr. 5 mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;

  • die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;

  • Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro werden gemäß Art. 9 AGVO binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module, kurz: TAM) der EU-Kommission durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen veröffentlicht;

  • erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Für eine Förderung von Unternehmen nach Teil II Nr. 5.2 sind die „De-minimis“-Bestimmungen anzuwenden. „De minimis“-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352 S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „De minimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De minimis -Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Sofern „De-minimis -Beihilfen“ an Unternehmen gewährt werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABI. EU L 114 S. 8)). Bei „De-minimis“-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen.

10. Soweit nach dieser Richtlinie nicht Festbeträge vorgesehen sind, sind bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfänger deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

11. Für investive Projekte nach Teil 11 Nr. 2.1 bis 2.4 ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem Zeitraum von in der Regel fünfzehn Jahren sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird.

Für die Förderung investiver Projekte nach Teil II Nr. 3 ist Voraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem Zeitraum von in der Regel sieben Jahren sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird.

Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.

12. Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen sind. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert von Eigenleistungen und Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Eigenleistungen oder Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.

13. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde. Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind nach Nr. 6.2 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6.3 ANBest-GK das Projektergebnis darzustellen und den Förderzielen gegenüberzustellen. Abweichungen sind darzustellen.

Auf die Einreichung von Originalbelegen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung im Zwischen- und Verwendungsnachweis kann verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil III A Nr. 18 sowie Teil III B Nr. 5.1 eingesehen werden können.

14. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Bei Zuwendungen über 25.000 Euro gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis.

15. Bei Verbundvorhaben nach Teil 11 Nr. 3 erfolgt die Weiterleitung der Zuwendung an die Projektbeteiligten und die Verwendungsnachweisführung durch den Konsortialführer als Zuwendungsempfänger. Im Zuwendungsbescheid können weitere Bestimmungen hierzu getroffen werden; Bestimmungen von haushaltsrechtlichem oder haushaltsmäßigem Belang sind mit dem Ministerium der Finanzen abzustimmen.

16. Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht.

Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Investitionsprogramm der HESSENKASSE.

17. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, von der bewilligenden Stelle oder von dieser beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.

18. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.

19. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

20. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

B. Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind über die landesrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden einschlägigen Vorschriften,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 (3),

  • die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (4), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 (5)

  • sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte (6).

Weitere Grundlagen sind das Operationelle Programm für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-Programm Hessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014 (CCI 2014DE16RFOP007), geändert mit Beschluss vom 26. September 2018 sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien (Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben), genehmigt vom IWB-EFRE-Begleitausschuss Hessen mit Beschluss vom 6. März 2015, geändert mit Beschluss 29. August 2016.

1.2 Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen wird nach den §§ 23, 44 der LHO und den hierzu erlassenen VV als Zuwendung gewährt.

1.3 Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzinstrumenten und zum Abschluss von Verträgen bleiben unberührt.

1.4 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigen Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Widerspruch stehen oder als Ergänzung zu beurteilen sind.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Die Förderberechtigung einer oder eines potentiellen Begünstigten, die Förderfähigkeit des Vorhabens sowie die Antragstellung bei der bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie.

2.2 Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kann in Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Regel nicht über 50 Prozent.

2.3 Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von der oder den Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.

2.4 Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.

2.5 Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden.

Großprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise 75 Millionen Euro bei Verkehr- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nicht gefördert.

3. Erteilung einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot

Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU-rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen. Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen.

4. Verfahren

4.1 In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.

4.2 Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE – kofinanziert mit Landesmitteln – gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen. 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förderfähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Obersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.

4.3 Sachleistungen und Eigenleistungen im Sinne von Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE gefördert wird und belegmäßig nachgewiesen sind. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert und die Erbringung von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle nach Art. 69 Abs. 1 lit. b) und c) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen oder Eigenleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.

4.4 Schuldzinsen sowie die erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nach Art. 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht förderfähig.

4.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil 111 B Nr. 5.1 eingesehen werden können.

5. Sonstige EFRE-spezifische Bestimmungen

5.1 Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden, müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid hingewiesen. Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unterlagenprüfungen sowie Vor-Ort-Überprüfungen. Darüber hinaus kann eine weitere Überprüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehörde, des Hessischen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofes sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden.

5.2 Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. 1 HVwVfG führen.

5.3 EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitätsmaßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid geregelt.

5.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.

5.5 Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbescheid benannt..

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der AGVO ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin nach Verordnung (EU) 2023/1315 bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung VO (EU) Nr. 1407/2013 ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens dieser Verordnungen zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden De-minimis-Bestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.

Die Laufzeit dieser Richtlinie für Förderungen, die keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, wird durch die vorherigen zwei Absätze nicht eingeschränkt. Die Regelungen der Richtlinie gelten für diese Vorhaben bis zu einer Überarbeitung der Richtlinie weiter fort, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.

Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.

Sie ersetzt die bisherigen Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes vom 2. Dezember 2015 (StAnz. S. 1380), zuletzt geändert mit Erlass vom 28. Februar 2017 (StAnz. S. 359), die jedoch weiterhin für die nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

Anlage

Weitere Fördermöglichkeiten

Der Umsetzung der Ziele des Hessischen Energiegesetzes dienen über die in diesen Richtlinien dargestellten Förderprogramme hinaus auch weitere Förderangebote des Landes, beispielsweise:

Innovationsförderung

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie technologieorientierte Demonstrationsvorhaben und Dienstleistungen können in Einzelfällen im Rahmen der Richtlinien des Landes zur Innovationsförderung gefördert werden, zum Beispiel im Bereich der Elektromobilität

Auskünfte erteilt:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 8 15-0
https://www.wirtschaft.hessen.de

Hessen Agentur GmbH
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 9 50 17-80
https://www.hessen-agentur.de

Energetische und stoffliche Nutzung von Biomasse aus Land- und Forstwirtschaft

(Eine Förderung erfolgt ausschließlich nach einer Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.)

Vorhaben im Bereich des Klimaschutzes sowie von Maßnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels

Auskünfte erteilt

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 8 15-0
https://www.umwelt.hessen.de

Bürgschaften

Investitionsfinanzierungen können im Rahmen von Landesbürgschaften durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Messen verbürgt werden. Dies gilt insbesondere auch für energetische Mo-dernisierungsvorhaben von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Auskünfte erteilt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach
Tel.: (0 69) 91 32-03
https://www.wibank.de

 

(1) Vom 7. Februar 2017, StAnz S. 288)

(2) ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320–469.

(3) ABI. L 193 vom 30. Juli 2018, S. 1–222.

(4) ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 289–302.

(5) ABI. L 193 vom 30. Juli 2018, S. 1–222.

(6) Die jeweils aktuell gültigen Rechtsakte können unter http://ec.europa.eu/regional_policy/information/legislation/index_de.cfm sowie unter http://www.efre.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?