Förderprogramm

Europäischer Sozialfonds (ESF+) in Hessen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Arbeitsmarkt/ESF-Consult Hessen

Gustav-Stresemann-Ring 9

65189 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Der ESF+ in Hessen Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Maßnahmen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Vorhaben in diesen Bereichen:

  • Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung (spezifisches Ziel f)
  • Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit (spezifisches Ziel h)

Sie erhalten die Förderung auf Grundlage der jeweiligen Fördergrundsätze und programmbezogenen Richt- und Leitlinien.

In allen Schwerpunkten können Sie auch transnationale Projekte durchführen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung hängt von Art und Umfang Ihres Vorhabens ab. Nähere Informationen können Sie den Förderrichtlinien zu den einzelnen Programmen entnehmen.

Der Europäische Sozialfonds beteiligt sich grundsätzlich bis zu einer Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Ihren Antrag reichen Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens in elektronischer Form über das Antragsportal bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind normalerweise die Durchführungs- oder Projektträger. Ob Sie antragsberechtigt sind, entnehmen Sie bitte den Leitlinien der jeweiligen Förderprogramme.

Die Förderung ist bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderrichtlinien zu den einzelnen Programmen informieren Sie über konkrete fachliche Ziele und Voraussetzungen der Förderung.
  • Bei der Umsetzung der Projekte müssen Sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fassung vom 8. Februar 2022

Die Rahmenrichtlinie richtet sich an alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie an durchführende Stellen, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus Projekte und Vorhaben beantragen und durchführen.

1. Ziele der Förderung

Im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der nationalen und regionalen Anstrengungen der Mitgliedstaaten trägt der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) als Teil der Kohäsionspolitik in der Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 mit dem Einsatz seiner Fördermittel wesentlich zur Erreichung des politischen Ziels 4 „Ein sozialeres Europa – europäische Säule sozialer Rechte“ bei. Das Land Hessen hat in seinem Programm „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ dazu die folgenden spezifischen Ziele benannt:

  • Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung (spezifisches Ziel f)
  • Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit (spezifisches Ziel h)

Alle geförderten Projekte und Vorhaben müssen mindestens zu einem dieser spezifischen Ziele beitragen.

Zusätzlich sind bei der Durchführung der Vorhaben übergreifende Prinzipien und horizontale Grundsätze der Europäischen Union zu beachten:

  • Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 9 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021)

Die geförderten Projekte und Vorhaben müssen darauf ausgerichtet sein, einen tatsächlichen Beitrag zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen zu leisten.

Die vorrangigen Gleichstellungsziele in der Förderperiode 2021 bis 2027 ergeben sich aus den Investitionsleitlinien für die Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021 bis 2027 im Anhang D des Länderberichtes Deutschland 2019 der Europäischen Kommission (KOM) (Stand 27. Februar 2019). Sie sehen unter anderem die Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vor.

Bei der Antragstellung ist der Beitrag des geplanten Vorhabens zur Erreichung der Gleichstellungsziele des jeweiligen Förderprogramms darzustellen und in der Projektumsetzung zu verfolgen.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist über den geleisteten Beitrag zu berichten.

Insgesamt sind sowohl Vorhaben förderfähig, die die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsziel verfolgen als auch solche, die aufgrund der besonderen Benachteiligung eines Geschlechts eine kompensatorische Maßnahme umsetzen wollen.

  • Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung (Art. 9 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021)

Ziel im ESF Hessen ist es, die soziale Eingliederung von durch Diskriminierung gefährdeten Menschen zu fördern und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erhöhen, um eine individuelle Gleichbehandlung zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie durchführende Stellen dafür Sorge zu tragen, dass der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen wird und jede Form der Diskriminierung bei der Durchführung der Vorhaben unterbleibt. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Maßnahmen. Mit der Antragstellung ist deshalb eine Erklärung abzugeben, dass die Auswahl der Teilnehmenden diskriminierungsfrei erfolgt.

Darüber hinaus sollen durch die ESF Programme in Hessen gezielt Personen gefördert werden, die auf dem Arbeitsmarkt von Diskriminierung besonders betroffen sind.

  • Nachhaltige Entwicklung/Klima- und Umweltziele (Art. 9 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021)

Die im Rahmen der „Green Deal“-Initiative formulierten Umweltziele, die Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt machen sollen, finden genauso wie die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, in der die Wichtigkeit ihrer drei Dimensionen – wirtschaftlich, sozial und ökologisch – betont wird, Eingang in die ESF Förderung in Hessen. So sollen in geeigneten Projekten Anknüpfungspunkte für Klima- und Umweltschutz definiert werden.

Allen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern wird nahegelegt, sich zur Anwendung des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes zu bekennen und bei Ausschreibungen „grüne Kriterien“ anzuwenden.

Einzelheiten zur Umsetzung der übergreifenden Prinzipien und horizontalen Grundsätze sind den jeweiligen Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien sowie den Leitfäden zu den jeweiligen übergreifenden Prinzipien und horizontalen Grundsätzen Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung zu entnehmen.

Projekte und Vorhaben, die einen besonderen Beitrag zu den übergreifenden Prinzipien und horizontalen Grundsätzen in ihrem fachlichen Kontext der Ausbildung, Weiterbildung und Beschäftigung leisten, werden bevorzugt gefördert.

2. Allgemeine Förderbestimmungen

Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in den Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien oder im Zuwendungsbescheid besondere oder abweichende Regelungen getroffen sind.

2.1 Fördergebiet

Fördergebiet für Interventionen des ESF ist das Land Hessen.

Für transnationale Vorhaben und Maßnahmen gelten die Regelungen unter Nr. 2.5.

2.2. E-Kohäsion

Der Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung von aus dem ESF geförderten Projekten und Vorhaben erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem. Dem liegen die Regelungen von Art. 69, Nr. 8 und Art. 72, Nr. 1e der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021) zu Grunde.

Die Umsetzung erfolgt über das ESF-Kundenportal unter www.esf-hessen.de.

Im Fall von personenbezogenen Daten werden bei der elektronischen Übermittlung und Verarbeitung die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten.

2.3. Auswahlverfahren

Die programmspezifischen Verfahren zur Auswahl von Vorhaben sind in den jeweiligen Fördergrundsätzen, programmbezogenen Richt- und Leitlinien beziehungsweise Förderaufrufen geregelt.

2.4. Antragstellung

2.4.1 Anträge sind grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Der Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsfristen sind in den jeweiligen Fördergrundsätzen, programmbezogenen Richt- und Leitlinien beziehungsweise Förderaufrufen geregelt.

2.4.2 Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) über das ESF-Kundenportal.

Ausnahmen regeln die jeweiligen Fördergrundsätze und programmbezogenen Richt- und Leitlinien.

Die WIBank wird in dieser Rahmenrichtlinie als Bewilligungsbehörde bezeichnet.

2.4.3 Alle Ausgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Projektes sind unter der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu kalkulieren.

2.4.4 Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid erteilt ist. Abweichend von Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO können Vorhaben gefördert werden, wenn sie vor Erteilung eines Bewilligungsbescheids begonnen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass zum vorgesehenen Vorhabenbeginn ein Antrag entsprechend Nr. 2.4.1 und Nr. 2.4.2 dieser Rahmenrichtlinie auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und dass die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort dem zustimmt. Tatsächlich gezahlte Ausgaben für das Vorhaben können ab dem Tag des Vorhabenbeginns für zuwendungsfähig erklärt werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erfolgt schriftlich.

2.5. Transnationale Projekte und Vorhaben

Transnationale Zusammenarbeit wird in der hessischen ESF Umsetzung als eine Projektoption verstanden, die in allen Investitionsprioritäten sinnvoll, möglich und gewünscht ist. Daher werden die Antragstellenden ermutigt, Projekte mit transnationaler Ausrichtung beziehungsweise mit transnationalen Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen. Geeignete Aktionsformen sind der Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Bewertung und der Transfer von Erfahrungen anderer Länder, die Entwicklung von Dienstleistungen, Produkten oder Systemen, die Entwicklung von innovativen Ansätzen sowie die Entsendung oder der Austausch von ESF relevanten Akteuren und Teilnehmenden.

Für eine transnationale Zusammenarbeit ist es Voraussetzung, mit mindestens einem Akteur aus einem weiteren EU-Mitgliedstaat zu kooperieren. Im Mitgliedstaat des Akteurs ist eine offizielle Stelle zu beteiligen. Die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist lediglich zusätzlich möglich.

Einzelheiten zur Umsetzung der transnationalen Zusammenarbeit sind den jeweiligen Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien zu entnehmen.

2.6. Bewilligungsvoraussetzungen

2.6.1 Zur Qualitätssicherung ist bei jeder Antragstellung ein Strukturfragebogen von der oder dem Antragstellenden beizufügen, es sei denn der Bewilligungsbehörde liegt eine aktuelle Version, die nicht älter als zwei Jahre ist, bereits vor.

2.6.2 Anträge haben den oben genannten übergreifenden Prinzipien und horizontalen Grundsätzen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen und entsprechende Angaben hierzu zu machen.

Ohne diese ist die Bewilligung eines Antrags nicht möglich.

Näheres regeln die jeweiligen Fördergrundsätze und programmbezogenen Richt- und Leitlinien.

2.6.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Wege des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.6.4 Die Zuwendung wird nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

2.6.5 Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.

2.6.6 Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren Fonds oder einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gefördert werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem vom ESF geförderten Vorhaben geltend gemacht werden, nicht in einem anderen ESF-Programm, einem Programm eines anderen EU-Fonds oder eines Unionsinstruments geltend gemacht werden, um auszuschließen, dass Ausgaben mehrfach gefördert werden.

2.6.7 Voraussetzung ist ferner ein Buchhaltungssystem, das eine abgegrenzte Projektabrechnung gewährleistet.

2.6.8 Bei der Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen gilt folgende Definition:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind gewerbliche Unternehmen oder freiberufliche Praxen/Büros, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR haben oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft.

Innerhalb dieser Kategorie werden kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen EUR haben.

Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR.

Alle übrigen KMU sind mittlere Unternehmen.

Zur Ermittlung der Eigenständigkeit gelten die für Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen in der KMU Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Beurteilungskriterien (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 2003/361/EG, ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).

2.7. Ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung von Projekten und Vorhaben

2.7.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen die im Zuwendungsbescheid als Zuwendungszweck festgelegten Ziele und Inhalte umsetzen.

2.7.2 Das Vorhaben muss im vorgesehenen Bewilligungszeitraum umgesetzt werden. Eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden. Eine Genehmigung erfolgt stets schriftlich.

2.7.3 Entsprechend den Projektanforderungen behält sich die Bewilligungsbehörde vor, geeignete Unterlagen anzufordern.

Dies können zum Beispiel Verträge, Qualifizierungs- oder Leistungsnachweise, Personalübersichten, Zeitaufschreibungen, Vergabevermerke oder Kofinanzierungsbestätigungen sein.

2.7.4 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, einen Sachverhalt, der zur Rückzahlung oder Minderung der Zuwendung führen kann, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu Unrecht angeforderte Beträge zu erstatten.

Darüber hinaus gelten die Mitteilungspflichten nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-GK).

2.7.5 Ansprüche aus der Bewilligung dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2.7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Basis von Mittelabrufen, die bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind.

Mit jedem Mittelabruf ist eine Belegliste vorzulegen. Diese muss die zu Grunde liegenden Ausgaben vollständig dokumentieren.

Die Einreichung von Mittelabrufen und Beleglisten erfolgt elektronisch über das ESF-Kundenportal. Fristen zur Vorlage werden in den Zuwendungsbescheiden geregelt.

2.7.7 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung wird überprüft. Eine Änderung des Zuwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

2.8. Verwendungsnachweis

2.8.1 Die Verwendung der Zuwendung ist nach der im Zuwendungsbescheid bestimmten Regelungen nachzuweisen und umfasst grundsätzlich einen zahlenmäßigen Nachweis und einen Sachbericht für das gesamte Vorhaben.

Zahlenmäßige Zwischennachweise werden durch die Mittelabrufe eines Jahres erbracht und bei der Bewilligungsbehörde nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides eingereicht. Mittelabrufen ist stets eine Belegliste beizufügen, die die tatsächlich getätigten Ausgaben eines Vorhabens nachweist. Sind mit dem Mittelabruf Vereinfachte Kostenoptionen nachzuweisen, ist die gesonderte Leitlinie zu beachten.

Der Sachbericht wird durch die Bereitstellung der umfangreichen Daten und Informationen im Rahmen der Berichtspflichten nach Nr. 3 dieser Rahmenrichtlinie erbracht.

2.8.2 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. Besondere formale oder inhaltliche Anforderungen sind den jeweiligen Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien oder dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

2.8.3 Die Bewilligungsbehörde kann bis zu 5 Prozent der bewilligten Zuwendung bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises einbehalten.

2.8.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) fallen, haben sämtliche Originalbelege und alle sonstigen Unterlagen und Nachweise in Zusammenhang mit der Abrechnung und Umsetzung eines Vorhabens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Für alle anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gilt, dass alle Belege, unbeschadet anderweitig geltender Aufbewahrungspflichten (wie zum Beispiel der Vorschriften zu staatlichen Beihilfen), bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren sind.

Näheres regelt darüber hinaus der Zuwendungsbescheid.

2.9. Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben, Nachweisführung und vereinfachte Kostenoptionen

2.9.1 Grundlage der Bemessung von Zuwendungen im ESF sind zuwendungsfähige Ausgaben. Hierunter fallen grundsätzlich Ausgaben, keine Aufwendungen und Kosten. Ausnahmen hiervon sind

a. im Falle von Anschaffungen lineare Abschreibungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich und inhaltlich zuzurechnen sind und nur, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht bereits unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils geltenden AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.

b. Vereinfachte Kostenoptionen (Standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen/Pauschalsätze und Pauschalbeträge), die im Einklang mit Art. 53 Nr. 1 VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 stehen.

c. In begründeten Ausnahmen Sachleistungen Dritter in Form von Erbringung beziehungsweise Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, mit Genehmigung der ESF-Verwaltungsbehörde. Diese Sachleistungen müssen jedoch in gleicher Höhe zur Finanzierung des Vorhabens herangezogen werden.

Werden Ausgaben zur Umsetzung der Vorhaben abweichend von Punkt 2.9.2 auf der Grundlage tatsächlich entstandener Ausgaben nachgewiesen, sind diese und ihre Zahlbarmachung mittels Belegen, Rechnungen und weiterer geeigneten Unterlagen zu dokumentieren.

Sie müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten.

Insbesondere müssen aus den Nachweisen die Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, der Grund und Tag der Zahlung und die tatsächliche Zahlbarmachung hervorgehen.

Generell sind nur projektbezogene Ausgaben zuwendungsfähig, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 auf der Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheides getätigt werden.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die für die Durchführung des Vorhabens benötigten Unterlagen und Informationen unabhängig von den im Zuwendungsbescheid bestimmten Vorgaben für Prüfungszwecke vorzuhalten.

2.9.2 Im ESF können zu Pauschalierungszwecken folgende Formen Vereinfachter Kostenoptionen VKO zum Einsatz kommen:

  • Pauschalierung der direkten Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachausgaben in Kombination mit real abgerechneten Sachausgaben und teilnehmerbezogenen Ausgaben
  • Pauschalierung der direkten Personalausgaben in Kombination mit einer Pauschalierung aller übrigen Ausgaben des Projektes einschließlich der arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben (sogenannte Restkosten).

Einzelheiten, welche Formen in welchen Förderprogrammen Anwendung finden, sind in den programmspezifischen Fördergrundsätzen und -richtlinien geregelt. Die zur Anwendung kommenden Pauschalierungen einschließlich der damit verbundenen Nachweispflichten sind in einer gesonderten Leitlinie geregelt.

Zur Pauschalierung der direkten Sachausgaben sind feste Beträge (sogenannte Standardeinheitskosten SEK) für eine Personalstelle in Vollzeit vorgegeben.

Zudem unterscheiden sich die SEK je Personalstelle je nachdem, welche Funktion die Mitarbeitenden im Projekt wahrnehmen. Die folgenden Funktionen in Projekten werden unterschieden:

  • Projektleitung großer/komplexer Projekte
  • Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte
  • Herausgehobene Projektmitarbeit
  • Projektmitarbeit
  • Fachkraft.

Bei der Antragsprüfung beziehungsweise bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen.

Die im Zuwendungsbescheid anerkannten SEK-Sätze sind für die gesamte Laufzeit des Vorhabens verbindlich. Änderungen des Personaleinsatzes sind grundsätzlich bei der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Eine Genehmigung hierzu erfolgt grundsätzlich schriftlich.

Bei Teilzeitbeschäftigung im Vorhaben sind die SEK anteilig anzuwenden.

Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, sind die SEK anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.

2.9.3 Grundsätzlich sind Vorhaben mit eigenem Personal durchzuführen.

Der Einsatz von Zeitarbeits- und Honorarkräften ist gesondert zu begründen.

2.9.4 Für das in einem Vorhaben eingesetzte Personal muss die darin geleistete Arbeitszeit seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form bestätigt werden.

2.10. Vergabe

Im Rahmen der Projektförderung werden öffentliche Mittel gewährt. Daher sind bei Lieferungen und Leistungen die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten.

Neben den Regelungen für EU-weite Ausschreibungen kommen unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) und der Gemeinsame Runderlass des Landes Hessen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und gegebenenfalls die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 ANBest-P kann von nicht öffentlichen Zuwendungsempfängern in ihrer Funktion als Auftraggeber die Auftragsvergabe durch Einholung von mindestens drei Angeboten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen.

Über jedes Vergabeverfahren ist zudem von Beginn an fortlaufend ein Vermerk zu führen, der einen genauen Überblick über den Ablauf und die Entscheidungen einschließlich der hierfür maßgeblichen Feststellungen und Gründe gibt.

Der Vergabevermerk ist spätestens mit dem Mittelabruf/der Belegliste bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, in der die für den Auftrag angefallenen Ausgaben gemeldet werden.

Nationale und EU-weite Bekanntmachungen sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) als offizielle Pflichtbekanntmachungsplattform zu veröffentlichen. Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber nach GWB oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte sind im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, hierzu kann die Onlineversion „Tenders Electronic Daily“ (TED) benutzt werden.

Der Verstoß gegen Vergabevorschriften führt in der Regel ganz oder teilweise zum Widerruf der Bewilligung und der Rückforderung von bereits ausgezahlten Zuwendungsmitteln nach §§ 49, 49a HVwVfG.

Für den Abruf der zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sowie für weitere Informationen und Beratung steht die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. (www.absthessen.de) zur Verfügung.

2.11. Einnahmen

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind um die im Zusammenhang mit der Projektumsetzung erwirtschafteten Einnahmen zu reduzieren.

2.12. Förderhöhe

Der ESF beteiligt sich grundsätzlich bis zu einer Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

2.13. Kofinanzierungsgrundsätze

Die Kofinanzierung kann aus öffentlichen und privaten Mitteln erfolgen. Die einzelnen Förder- und Beteiligungssätze werden in den Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien geregelt. Über Ausnahmen entscheidet das programmverantwortliche Ministerium im Einvernehmen mit der ESF-Verwaltungsbehörde.

3. Begleitung und Bewertung

Die Interventionen aus dem ESF sind im notwendigen Umfang zu begleiten und zu bewerten, um die ordnungsgemäße und effiziente Durchführung zu gewährleisten. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an Maßnahmen der Evaluierung teilzunehmen und die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungsmittel an Dritte nach Nr. 12 VV zu § 44 LHO sind auch diese zu einer Mitwirkung verpflichtet. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung notwendiger Daten und Informationen nach Anhang l Art. 17, Nr. 1 der VO (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 für das Berichtswesen über die Durchführung der ESF geförderten Projekte und Vorhaben. Daten und Informationen, die über den Anhang l der VO (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 hinausgehen, sind nach den Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien bereitzustellen.

Die Berichterstattung in Form des Monitorings ist in der Förderperiode 2021 bis 2027 als laufender Prozess angelegt. Grundsätzlich sind daher von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ab Beginn der Förderung Daten zum Projekt im ESF-Kundenportal regelmäßig zu erfassen und zu aktualisieren.

In der Förderperiode 2021 bis 2027 unterliegt die ESF Förderung einer Leistungsüberprüfung nach Art. 16 und 18 der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021. Grundlage hierzu ist die vollständige Erhebung der Monitoring-Daten nach Anhang I der VO (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 seitens der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie durchführenden Stellen.

Nach Anhang l, Abs. 4 der VO (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 sind von der ESF-Verwaltungsbehörde Daten zu längerfristigen Ergebnissen betreffend die Teilnehmenden zu berichten. Hierzu werden Daten zu deren Arbeitsmarktsituation auf Basis von Stichproben erhoben. Diese beziehen sich auf den Zeitpunkt sechs Monate nach Maßnahmenaustritt der Teilnehmenden. Die Erfassung der längerfristigen Ergebnisse erfordert die Speicherung der Kontaktdaten von Teilnehmenden. Im Fall von personenbezogenen Daten werden die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten.

Das Verfahren zur Datenerhebung für die längerfristigen Ergebnisse wird von der ESF-Verwaltungsbehörde festgelegt.

Teilnehmende erklären sich mit der Erhebung, der Verarbeitung und der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten ausschließlich zu Zwecken der Durchführung, Begleitung und Bewertung des ESF-Programms einverstanden.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die für die Evaluierung benötigten Daten und Informationen für Prüfungszwecke vorzuhalten.

4. Publizitätsverpflichtungen

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie durchführende Stellen, die aus dem ESF gefördert werden, verpflichten sich, geeignete Informations- und Publizitätsmaßnahmen durchzuführen. Sie informieren über die Tätigkeiten des ESF und richten sich dabei an die Öffentlichkeit und die Teilnehmenden in den Projekten und Vorhaben. Grundlage hierfür sind die Vorschriften der Art. 47, 49 und 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021.

Mit dem Verwendungsnachweis sind alle im Zusammenhang mit der Projektumsetzung erfolgten Presseberichte und Veröffentlichungen elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

Auf der Homepage des ESF Hessen wird eine Liste der geförderten Vorhaben veröffentlicht. Die Liste enthält Daten nach Art. 49 Nr. 3 der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021.

Hinsichtlich der Publizitätspflichten ist die von der ESF-Verwaltungsbehörde herausgegebene Kommunikationsstrategie zu beachten.

Auf die Förderung durch Mittel des Landes Hessen ist bei durch Landesmittel kofinanzierten Projekten und Vorhaben ebenfalls hinzuweisen.

Darüber hinaus sind weitere Anforderungen den jeweiligen Fördergrundsätzen und programmbezogenen Richt- und Leitlinien und dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

5. Leitlinien

Leitlinien, die zur Ergänzung beziehungsweise Erläuterung dieser Rahmenrichtlinie erlassen wurden, sind Bestandteil der allgemeinen Förderbestimmungen.

6. Nichtbeachtung der Rahmenrichtlinie

Die Nichtbeachtung einzelner Vorschriften der Rahmenrichtlinie kann zu einer Ablehnung, zu einem Widerruf, zu einer vorübergehenden Aussetzung oder Minderung der Förderung oder zu einer Rückforderung bereits gezahlter Zuwendungen führen, sofern die Nichtbeachtung nicht unerheblich für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens war.

7. Geltungsdauer der Rahmenrichtlinie

Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie gelten bis zum Abschluss aller Projekte und Vorhaben der Förderperiode 2021 bis 2027, das heißt bis zum 31. Dezember 2031.

8. Gesetzliche und rechtliche Grundlagen

Die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Sie stehen darüber hinaus auf der Homepage des ESF Hessen zum Download bereit.

8.1 Vorschriften der EU

VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021

VO (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021

Die EU-Verordnungen gelten nach Art. 113 der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 einschließlich der ergänzenden delegierten Rechtsakte sowie der Durchführungsrechtsakte.

Programm des Landes Hessen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ – CCI 2021DE05SFPR008.

8.2 Hessische Landesgesetze

Hessisches Haushaltsgesetz

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Hessisches Subventionsgesetz

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

Hessisches Reisekostengesetz

Landeshaushaltsordnung

8.3 Verwaltungsvorschriften

Vorläufige Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-GK)

8.4 Sonstige Vorschriften und Beschlüsse

Fördergrundsätze und programmbezogene Richt- und Leitlinien Durch den ESF-Begleitausschuss nach Art. 40 der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 gefasste Beschlüsse Gemeinsamer Runderlass des Landes Hessen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen

9. Schlussbestimmungen

Für die geförderten Vorhaben gelten die Prüfungsrechte von Bewilligungsbehörde, ESF-Prüfbehörde, Rechnungsführender Stelle EU-Kommission sowie den Rechnungshöfen des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union.

Die ESF-Verwaltungsbehörde, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, behält sich im Einvernehmen mit den programmverantwortlichen Ressorts vor, von dieser Rahmenrichtlinie abweichende Regelungen zu treffen, wenn dies aus rechtlichen Gründen erforderlich ist oder wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung von Projekten und Vorhaben geboten ist.

Die Rahmenrichtlinie wird hinsichtlich der Regelungen über den Verwendungsnachweis im Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof erlassen.

Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

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