Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald)
[Vom 26. Januar 2024]
I. Förderziel und Zuwendungszweck
Extremwetterereignisse mit Stürmen, lokalen Starkregenereignissen, Hitze und Dürre verursachen große Schäden in den hessischen Wäldern. Die kommunalen und privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer können bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Waldschäden und zum Waldschutz nach den nachfolgenden Regelungen durch Zuwendungen unterstützt werden.
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Die Räumung von Kalamitätsflächen soll der Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen dienen. Durch Waldschutzmaßnahmen sollen bedrohliche Waldschutzsituationen abgewehrt und eine weitere Ausbreitung von Folgeschäden (zum Beispiel Borkenkäfer) verhindert werden. Mit der Förderung der Wiederaufforstung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz erzielt werden.
Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
II. Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch
Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald in Hessen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV),
- soweit zutreffend § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2231),
- § 1 und § 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75),
- § 22 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 160).
Die Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung
- der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA. 56482 (2020/N) „GAK: Bewältigung von Extremwetterereignissen“ vom 29. Juni 2019,
- der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 bis 88),
- des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
- des Baugesetzbuches (BauGB)
- des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
- des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) und
- des Hessischen Subventionsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen.
III. Gegenstand der Förderung
1. Räumung von Kalamitätsflächen und Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von daraus resultierenden Gefahren (Verkehrssicherung)
Aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt sollen geringe Mengen an Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen.
1.1 Räumung von Kalamitätsflächen (Räumung)
Förderfähig sind Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen.
Zuwendungsfähig sind die Mehrausgaben für die Aufarbeitung und Räumung von Schadflächen.
1.2 Entnahme von Kalamitätshölzern (Verkehrssicherung)
Förderfähig sind Maßnahmen zur Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von daraus resultierenden Gefahren an öffentlichen Verkehrswegen. Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf die Beseitigung von Bäumen oder von Baumteilen, die infolge von Extremwetterereignissen abgestorben, geschädigt oder im Absterben befindlich sind, zur Abwendung akuter Gefahrensituationen entlang öffentlich gewidmeter Verkehrswege, wie zum Beispiel an öffentlichen Straßen und Eisenbahnlinien. Die Beseitigung umfasst das Zufallbringen und Manipulieren von Bäumen oder Baumteilen zur Gefahrenabwehr und gegebenenfalls das erforderliche Beräumen (zum Beispiel Aufarbeitung, Rückung) der öffentlich gewidmeten Verkehrswege. Förderfähig sind zudem Maßnahmen zur Sperrung von öffentlich gewidmeten Verkehrswegen in Vorbereitung der Entnahme.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
1.2.1 die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
1.2.2 den Einsatz qualifizierter Unternehmer sowie
1.2.3 Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
2. Waldschutz
2.1 Waldschutz I
Förderfähig sind Maßnahmen zur Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
2.1.1 die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
2.1.2 den Kauf von geeigneten Sachmitteln (wie zum Beispiel Lockstoffe, Fallen und andere Materialien),
2.1.3 den Einsatz qualifizierter Unternehmer sowie
2.1.4 Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
2.2. Waldschutz II
Förderfähig sind
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz (zum Beispiel Sanitärhiebe, Entrinden, Rinde entsorgen, Rücken und Transport von Holz in nicht gefährdete Bereiche bzw. in ein Nass- oder Trockenlager, nicht aber in ein Sägewerk oder einen anderen Standort eines holzverarbeitenden Betriebes) oder Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen.
Zuwendungsfähig sind die Mehrausgaben für Waldschutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen.
2.3. Holzlagerplätze
Förderfähig ist die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
2.3.1 den Kauf von geeigneten Sachmitteln, einschließlich notwendiger Geräte für den ordnungsgemäßen Betrieb der Holzlagerplätze,
2.3.2 die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen,
2.3.3 Unternehmer- und Eigenleistungen für
2.3.3.1 die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
2.3.3.2 die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt,
2.3.3.3 die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre (neben Miete bzw. Pacht).
3. Wiederaufforstung nach Extremwetterereignissen
Förderfähig sind Wiederaufforstung, Vor- und Unterbau sowie Auspflanzung in lückigen und verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie Naturverjüngung einschließlich Kulturvorbereitung. Hierzu gehört auch der Schutz der Kulturen oder der Naturverjüngungen gegen Wildschäden sowie eine einmalige Nachbesserung während der ersten fünf Jahre. Die als Anlage beigefügten Waldentwicklungsziele (WEZ) bilden dabei den maßgeblichen Rahmen für die Förderfähigkeit der Kulturen.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
3.1 die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
3.2 den Kauf von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut,
3.3 den Kauf von Sachmitteln für den Schutz der Kultur (zum Beispiel Zaunbau),
3.4 den Einsatz von Unternehmern sowie
3.5 Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
4. Förderausschluss
Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen des regulären Holzeinschlags;
- der Kauf von Maschinen und Geräten, ausgenommen für Geräte, die bei Maßnahmen nach Teil III Nr. 2.3 für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlage erforderlich sind;
- Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden;
- die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von Maßnahmen, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst erbracht werden;
- Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten;
- Maßnahmen auf Flächen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wurden;
- Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Landes Hessen;
- Kommunale Pflichtaufgaben.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden und Folgeschäden extremer Wetterereignisse (zum Beispiel Sturm oder Borkenkäferbefall) stehen.
2. Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen.
3. Die Maßnahmen nach Teil III Nr. 2.1 (Waldschutz I) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) müssen von der Nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.
4. Die Zuwendung nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) wird auf Festmeterbasis gewährt. Die Holzmengen sind in geeigneter Form durch Aufmaßlisten/Messprotokolle nachzuweisen. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter ohne Rinde umgerechnet, für Raummeter gilt der Faktor 0,6. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bescheinigung des zuständigen Forstamtes beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Maßnahme forstfachlich sinnvoll und zweckmäßig war und keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung oder Abweichungen bei der Angabe der abgerechneten Holzmengen begründen. Dem Verwendungsnachweis ist immer eine aussagefähige Karte mit der Lage der Schadflächen beizufügen.
5. Bei den Maßnahmen nach Teil III Nr. 2.1 (Waldschutz I) und Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) ist dem Antrag eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Forstamtes beizufügen, in der die forstfachliche Zweckmäßigkeit der beantragten Fördermaßnahme bestätigt wird. Dem Antrag ist immer eine aussagefähige Karte mit der Lage der Fördermaßnahme beizufügen.
6. Die Maßnahme nach Teil III Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes führen. Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin weist dies durch eine Bestätigung des vom örtlich zuständigen Regierungspräsidium mit der Aufstellung und Durchführung des Natura 2000-Bewirtschaftsplans entsprechend § 5 Abs. 2 HAGBNatSchG beauftragten Forstamtes im Förderantrag nach.
7. Bei den Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) gilt:
7.1 Dem Förderantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Forstamtes beizufügen, die bestätigt, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um kalamitätsbedingt geschädigte, abgestorbene bzw. erkennbar im Absterben begriffene Bäume handelt.
7.2 Die Vorhaben sind in den betroffenen Waldbeständen grundsätzlich nur auf einer Bearbeitungstiefe von bis zu 50 Meter zu den angrenzenden öffentlich gewidmeten Verkehrswegen förderfähig.
7.3 Dem Antrag ist immer eine aussagefähige Karte mit der Lage der Fördermaßnahme beizufügen.
7.4 Bei Gefahr im Verzuge ist unverzüglich nach Beseitigung und unabhängig von der förmlichen Antragstellung eine lagegenaue schriftliche Anzeige beim zuständigen Forstamt erforderlich.
7.5 Eine gleichzeitige Förderung nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) ist ausgeschlossen.
8. Bei den Maßnahmen nach Teil III Nr. 3 (Wiederaufforstung) gilt:
8.1 Maßnahmen nach Teil III Nr. 3 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist mindestens ein Anteil von 30 Prozent standortgerechter, heimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten. Als klimatolerant gelten die Baumarten gemäß den in der Anlage beigefügten WEZ und der Zuordnung zur künftigen standörtlichen Wasserbilanz.
8.2 Bei der Bestandesbegründung sollen die standortgerechten, heimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr Anteil von mindestens 30 Prozent gesichert bleibt.
8.3 Bei Wiederaufforstungen sind reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 Prozent Laubbaumanteil bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für ausreichende Laubbaumanteile (zum Beispiel Höhenlagen der Mittelgebirge) nicht förderfähig.
8.4 Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden.
8.5 In NATURA 2000-Gebieten sind nur standortgerechte, heimische Baumarten zulässig. Mischkulturen müssen über 60 Prozent Laubbäume enthalten. Die Maßgaben der jeweiligen Management-Pläne sind zu berücksichtigen.
8.6 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden bei Verwendung von für den Standort geeignetem Vermehrungsgut entsprechend den Herkunftsempfehlungen für das Land Hessen (www.nw-fva.de/hke). Darüber ist ein Nachweis durch ein Zertifikat (zum Beispiel ZüF oder FFV) zu führen; auf Teil V Nr. 5 wird hingewiesen. Liegt kein Zertifikat vor, wird die mögliche Zuwendungshöhe um 10 Prozent reduziert.
8.7 Bei den Kulturen sind die in der Anlage aufgeführten WEZ mit den darin festgelegten Baumartenanteilen förderfähig. Dabei sind für die Kulturen die in den WEZ genannten Verjüngungsziele maßgeblich. Der Voranbau der Weißtanne ist im Rahmen der WEZ förderfähig.
8.8 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von den WEZ abgewichen werden. Die Abweichung ist im Förderantrag zu begründen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der Abweichung.
8.9 Dem Antrag ist immer eine aussagefähige Karte mit der Lage der Fördermaßnahme beizufügen.
8.10 Auf dem Förderantrag ist eine fachliche Stellungnahme einer forstfachlich ausgebildeten Person erforderlich, die die forstfachliche Zweckmäßigkeit der beantragten Fördermaßnahme bestätigt.
8.11 Die WEZ sind auf der Webseite der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt: Klimaangepasste Baumartenwahl für den hessischen Kommunal- und Privatwald unter www.nw-fva.de/index.php?id=720 abrufbar.
8.12 Einmalige Nachbesserungen sind förderfähig, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten fünf Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (zum Beispiel Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem Verjüngungsziel des geförderten Waldentwicklungsziels entsprechen.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Die Zuwendung nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt und beträgt für die Aufarbeitung von Kalamitätsholz 4,80 Euro pro Festmeter Schadholz ohne Rinde.
2. Die Zuwendungen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt und betragen bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
3. Die Zuwendung nach Teil III Nr. 2.2 (Waldschutz II) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt und beträgt 10 Euro pro Festmeter Schadholz ohne Rinde.
4. Die Zuwendungen nach Teil III Nr. 2.1 (Waldschutz I) und Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt und betragen
- befristet bis zum 31. Dezember 2022 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Privatwald unter 20 ha Waldbesitz bei Waldschutz I,
- ansonsten bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5. Die Zuwendungen nach Teil III Nr. 3 (Wiederaufforstung) werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt und betragen
- bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, abzüglich 20 Prozent bei den WEZ 18, 53, 62, 65 und 67,
- bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Privatwald unter 20 ha Waldbesitz (befristet bis zum 31. Dezember 2022), abzüglich 20 Prozent bei den WEZ 18, 53, 62, 65 und 67,
- bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten und
- bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Schutz der Kulturen gegen Wild.
Liegt kein Zertifikat nach Teil IV Nr. 8.6 für das Vermehrungsgut vor, wird die mögliche Zuwendungshöhe um 10 Prozent reduziert.
6. Die erstattungsfähige Umsatzsteuer, Gebühren des Landes, Rabatte, Skonti und sonstige Nachlässe sind nicht zuwendungsfähig.
VI. Zuwendungsempfänger
1. Zuwendungsempfänger
1.1 Zuwendungsempfänger können sein:
1.1.1 natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,
1.1.2 Gemeinschaftsforsten im Sinne des Bundeswaldgesetzes,
1.1.3 Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Bundeswaldgesetzes und
1.1.4 Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz, sofern sie rechtsfähig sind.
1.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Satz 1 aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
VII. Antrag
1. Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist das
Regierungspräsidium in Darmstadt,
Dezernat V 52
Wilhelminenstraße 1–3
64283 Darmstadt
Tel.: 06151/12-5526, Fax.: 06151/12-6437.
2. Förderantrag
2.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind unter www.rp-darmstadt.hessen.de abrufbar.
2.2 Bei Anteilfinanzierung ist der Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei Gefahr in Verzug ist bei Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) unverzüglich nach Beseitigung und unabhängig von der förmlichen Antragstellung eine lagegenaue schriftliche Anzeige beim zuständigen Forstamt erforderlich.
2.3 Bei Festbetragsfinanzierung nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) ist ab dem 1. Juli 2021 vor Beginn der Maßnahme ein Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Maßnahme kann ab dem Datum des Antrages durchgeführt werden.
2.3.1 Mit Abschluss der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis innerhalb von vier Monaten vorzulegen, aufgrund dessen die Festsetzung der Zuwendungshöhe und die Bewilligung erfolgen.
3. Sammelantrag
3.1 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Forstbetriebsgemeinschaften und Forstbetriebsvereinigungen) können für ihre Mitglieder einen Sammelantrag stellen.
3.2 Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind diese Sammelanträge von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen für Waldbesitzende unter 20 Hektar gesondert zu bündeln.
4. Antragsfristen
4.1 Für die Förderanträge der Maßnahmen nach Teil III Nr. 3 (Wiederaufforstung) gelten die Antragsfristen 1. März und 1. September. Die Antragsfrist 1. März (Herbstkulturen) ist bindend für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen werden; Anträge für das Folgejahr sind bis zum 1. September (Frühjahrskulturen) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4.2 Für die Fördermaßnahmen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung), Nr. 1.2 (Verkehrssicherung), Nr. 2.1 (Waldschutz I), Nr. 2.2 (Waldschutz II) und Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) gelten keine Antragsfristen. Die Maßnahmen können jederzeit beantragt werden, es sei denn, der Richtliniengeber hat aus gegebenem Anlass zu einzelnen Maßnahmen die Förderung ausgesetzt, so dass keine Antragstellung möglich ist.
5. Bagatellgrenzen
Förderanträge mit einem zu erwartenden Zuwendungsbetrag unter 500 Euro im Privatwald und unter 5.000 Euro im Körperschaftswald sind nicht förderfähig. Für einen Sammelantrag gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro und von mindestens 50 Euro je Endbegünstigter.
VIII. Sonstige Bestimmungen
1. Bewilligungsvoraussetzung
1.1 Maßnahmen nach dieser Richtlinie mit Anteilfinanzierung nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung), Nr. 2.1 (Waldschutz I), Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) und Nr. 3 (Wiederaufforstung) dürfen nur bewilligt werden, wenn diese noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages zur Maßnahmenumsetzung. Für Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) finden bei Gefahr im Verzuge die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO keine Anwendung.
1.2 Für durchgeführte Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) mit Festbetragsfinanzierung gilt für Anträge bis zum 30. Juni 2021 ein vereinfachtes Verwendungsnachweisverfahren. Die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO finden hierfür keine Anwendung.
1.3 Die Maßnahmen III.1.1 Räumung von Kalamitätsflächen (Räumung) sowie III.2.2 Waldschutz II der oben genannten Förderrichtlinie werden auf Grundlage des Erlasses vom 25. November 2021 weiterhin von der Förderung ausgesetzt.
1.4 Als Maßnahmenbeginn gilt bei Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) und Nr. 3 (Wiederaufforstung) der Beginn der Maßnahme auf der Fläche.
2. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
In besonders begründeten Einzelfällen darf die Bewilligungsbehörde die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bei den Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung), Nr. 1.2 (Verkehrssicherung), Nr. 2.1 (Waldschutz I), Nr. 2.2 (Waldschutz II), Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) und Nr. 3 (Wiederaufforstung) erteilen, wenn ein späterer Beginn der Maßnahme aus forstlichen oder betrieblichen Gründen nachteilig wäre und zudem sichergestellt ist, dass die Maßnahme dem Förderzweck entspricht.
Voraussetzung dafür ist, dass
2.1 ein entsprechender Antrag gestellt wurde,
2.2 triftige Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen,
2.3 die Maßnahme keine präjudizierende Wirkung für die Bewilligungsbehörde entfaltet,
2.4 die Antragsunterlagen in einer bewilligungsreifen Form vorliegen oder zumindest schlüssig sind und eine Förderung nach eingehender Prüfung der Unterlagen sehr wahrscheinlich erscheint,
2.5 entsprechende Haushaltsmittel bereitstehen bzw. mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel und/oder Verpflichtungsermächtigungen für die Bewilligung zur Verfügung stehen,
2.6 die Vermutung widerlegt ist, dass die Maßnahme gegebenenfalls auch ohne die Zuwendung nach dieser Richtlinie finanziert werden kann,
2.7 die Bewilligung nicht rechtzeitig erteilt werden kann aus Gründen, die nicht bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller liegen und
2.8 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
3. Zweckbindung
3.1 Die geförderten Lagerplätze nach Teil III Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) sind für die Dauer des Betriebs sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen.
3.2 Die Zweckbindungsfrist für Geräte nach Teil III Nr. 2.3.1 (Holzlagerplätze) beträgt fünf Jahre.
3.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt für die Maßnahme nach Teil III Nr. 3 (Wiederaufforstung) zehn Jahre.
4. Forstfachlich ausgebildete Person
Eine forstfachlich ausgebildete Person ist Absolventin oder Absolvent einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Hochschule.
5. Kumulationsverbot
5.1 Die Maßnahme darf nicht in andere Förderprogramme einbezogen sein (Kumulationsverbot). Das Kumulationsverbot gilt nicht für Förderprogramme der Hessenkasse.
5.2 Eine gleichzeitige Förderung der Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung), Teil III Nr. 2.2 (Waldschutz II) und Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung) ist ausgeschlossen. Dies gilt bereits bei einer Kumulation von zwei der Maßnahmen.
6. Eigenleistung
Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sowie seiner Familienangehörigen und deren Arbeitskräfte können für Förderungen der Maßnahmen nach Teil III Nr. 1.2 (Verkehrssicherung), Nr. 2.1 (Waldschutz I), Nr. 2.3 (Holzlagerplätze) und Nr. 3 (Wiederaufforstung) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Leistungen wird auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen als einheitlicher Festbetrag je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan als auch im Verwendungsnachweis darzustellen. Der Festbetrag beträgt bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung vergleichbarer Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe dem einheitlichen Festbetrag entsprechen.
IX. Auszahlung und Verwendungsnachweis
1. Auszahlung bei Festbetragsfinanzierung
1.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Festbetragsfinanzierung nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises.
1.2 Abweichend von VV Nr. 4.2.4 zu § 44 LHO setzt die Bewilligungsbehörde die Höhe der bewilligten Zuwendung auf der Grundlage der nachgewiesenen Holzmengen nach Teil III Nr. 1.1 (Räumung) und Nr. 2.2 (Waldschutz II) mit einem Festbetrag pro Festmeter nach Teil V Nr. 1 und Nr. 3 fest.
1.3 Nr. 1.4 der ANBest-P und Nr. 1.3 der ANBest-GK finden keine Anwendung.
2. Auszahlung bei Anteilfinanzierung
2.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Anteilfinanzierung grundsätzlich aufgrund nachweislich gezahlter Leistungen (Erstattungsprinzip). Der Auszahlungsantrag ist der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P bzw. ANBest-GK.
2.2 Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der auszuzahlenden Zuwendung auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides, des Auszahlungsantrages und der vorgelegten Nachweise und des Sachberichts fest. Belege sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise nach der jeweils geltenden ANBest enthalten.
2.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung. Teilauszahlungen sind dabei grundsätzlich möglich.
2.4 Nr. 1.4 der ANBest-P und Nr. 1.3 der ANBest-GK finden keine Anwendung.
3. Rückerstattung, Rücknahme, Widerruf
3.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich ein der Bewilligung zugrundeliegender Sachverhalt geändert hat.
3.2 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
3.3 Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
X. Rechtsgrundlagen
1. Rechtliche Vorgaben
1.1 Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten im angemessenen und zumutbaren Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; eine dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.
1.2 Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheids, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, die §§ 48 bis 49a HVwVfG, sowie die Bestimmungen des HVwKostG in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.
1.3 § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) findet keine Anwendung.
1.4 Bei Antragstellung haben Zuwendungsempfänger bereits zu versichern, dass sämtliche Angaben im Antrag als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
2. Vergabe und Abwicklung von Aufträgen
Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) gelten unmittelbar und sind zu beachten.“
3. Hessisches Datenschutzgesetz und Einverständniserklärung
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich mit dem Antrag damit einverstanden erklären, dass ihre oder seine Antragsdaten maschinell gespeichert und zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen verwendet werden.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag nach Teil VII Nr. 2 die dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen zum Datenschutz vor.
4. Verpflichtungen
Bei einem Eigentümerwechsel gehen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer nicht bereit, diese zu übernehmen, ist die Zuwendung verzinst zurückzuzahlen (Teil IX Nr. 3.2).
5. Prüfungsrecht
Dem Bund und dem Land, deren Rechnungshöfen und Beauftragten steht bei allen Fördermaßnahmen ein Prüfungsrecht zu. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).
6. Kontrolle – Sanktionen – Subventionen
Bei allen Fördermaßnahmen werden Verwaltungskontrollen durchgeführt. Zweckbindungskontrollen erfolgen in Stichproben.
7. Abweichungen von der Richtlinie
Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des für Forsten zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen möglich.
Das für Forsten zuständige Ministerium kann forstpolitische Förderschwerpunkte setzen. Voraussetzung ist, dass sich die Abweichungen im Rahmen der haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben und der Fördergrundsätze des jeweiligen Rahmenplanes bewegen.
XI. Beihilferechtliche Einordnung
Die beihilferechtliche Prüfung wurde mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:
Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA. 56482 (2020/N) „GAK: Bewältigung von Extremwetterereignissen“ vom 29. Juni 2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.
XII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.