Richtlinie
Richtlinie zu Fördermitteln für den Schienengüterverkehr des Landes Hessen (Rili SGV)
[...]
Teil I Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Das Land Hessen stellt ab 2015 Fördermittel für den Schienengüterverkehr zur Verfügung und greift damit die bereits von 2002 bis 2010 in Hessen mögliche Förderung des Schienengüterverkehrs wieder auf.
Diese Fördermittel können für den Erhalt von bestehendem Schienengüterverkehr, die Reaktivierung von aufgegebenem Schienengüterverkehr, die Erweiterung oder die Neueinrichtung von Schienengüterverkehr verwendet werden. Ziele hierbei sind, durch eine Anschubfinanzierung
- Arbeitsplätze in Unternehmen zu erhalten oder neu zu schaffen, die auf Bahntransporte angewiesen sind,
- für Unternehmen, die Schienengüterverkehr in ihre Logistik bereits einbeziehen oder Lkw-Verkehr auf die Schiene verlagern wollen, wirtschaftlich tragfähige Bahntransporte zu ermöglichen,
- durch Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von dem Verkehrsträger Straße auf den Verkehrsträger Schiene Lkw-Verkehr zu verringern und das Straßennetz insbesondere in sensiblen Bereichen (zum Beispiel Ortsdurchfahrten) zu entlasten,
- dadurch die Mobilität im Personenverkehr zu gewährleisten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen,
- Belastungen von Anwohnern und Umwelt (zum Beispiel Lärm, Feinstaub) zu verringern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Durch die Förderung sollen der Gütertransport per Bahn erleichtert, Gütertransporte mit dem Lkw verringert und durch die Entlastung des Straßennetzes die Mobilität im Personenverkehr gewährleistet sowie die Verkehrssicherheit verbessert werden.
2. Inhalt der Richtlinie
Mit dieser Richtlinie werden Möglichkeiten zur Förderung von
1. Infrastrukturmaßnahmen des Schienengüterverkehrs (SGV) sowie
2. Untersuchungen zur Reaktivierung oder dauerhaften Sicherung eines Gleisanschlusses für Schienengüterverkehr (SGV)
zusammengefasst. Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme gleichermaßen geltenden allgemeinen Förderbestimmungen.
3. Fördergebiet
Gefördert werden Vorhaben in Hessen.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt bei Infrastrukturmaßnahmen sind nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), verladende Unternehmen und kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie Zweckverbände. Antragsberechtigt bei Untersuchungen sind Unternehmen, die Güter verladen und/oder empfangen.
5. Zuständige Stellen
Die Fach- und Vollzugsaufsicht liegt bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung [*]
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel. (06 11) 8 15-0
http://www.wirtschaft.hessen.de
Förderanträge sind schriftlich anHessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (bewilligende Behörde) zu richten:
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
Dezernat Verkehrsinfrastrukturförderung und Verkehrssicherheit
Wilhelmstraße 10
65185 Wiesbaden
http://www.mobil.hessen.de
Die bewilligende Behörde stellt unter
http://www.mobil.hessen.de > Verkehrsinfrastrukturförderung > Schienengüterverkehrdie
Richtlinien zu Fördermöglichkeiten für den Schienengüterverkehr des Landes und Dritter (zum Beispiel Bund, EU), Antragsunterlagen sowie zusätzliche Informationen zur Förderung des Schienengüterverkehrs bereit.
Teil II Einzelbestimmungen
1. Infrastrukturmaßnahmen
1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- Maßnahmen zur Neueinrichtung oder Erweiterung von Schienengüterverkehr (durch Reaktivierung derzeit nicht genutzter Infrastruktur, Ausbau derzeit genutzter Infrastruktur zwecks Erhöhung der Kapazität oder Neubau von Infrastruktur) und
- Maßnahmen zum Erhalt von Schienengüterverkehr (durch Sanierung von bestehender und genutzter Infrastruktur), die vom Bund nicht gefördert werden.
Eine zur Bundesförderung ergänzende Landesförderung ist möglich für Teilmaßnahmen, die nur in räumlichem Zusammenhang mit einer vom Bund geförderten Maßnahmen stehen, aber selbst nicht Gegenstand der Bundesförderung sind.
Gegenstand der Förderung können zum Beispiel sein Ausbau/Reaktivierung/Sanierung von:
- Gleisanschlüssen und Weichen zu Gleisanschlüssen,
- Güterbahnstrecken,
- Industriestammgleisen,
- Güterverladestellen privater Unternehmen,
- für den Bahntransport erforderlichen Verladeeinrichtungen. Förderfähig sind die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisenbahntechnischen Anlagen (zum Beispiel Tiefbau, Erdbau, Gleisanlagen, Brücken/Überführungen, Stützwände, Signale), der straßenseitige Anschluss (zum Beispiel Zuwegung, Verladestraße), die für die Be- und Entladung von Güterwaggons zwingend erforderlichen Anlagen beziehungsweise Geräte und Zusatzmaßnahmen (zum Beispiel Beleuchtung).
Gefördert werden können auch Maßnahmen im Kombinierten Verkehr Schiene/Straße mit horizontaler Verladetechnik, wenn diese besonders begründet sind (zum Beispiel weil baulich oder wirtschaftlich kein Gleisanschluss möglich ist) und ein sinnvolles Konzept nachgewiesen ist.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile der DB Netz AG, Ausgabenanteile nach Kreuzungsrecht),
- Umsatzsteuerbeträge, unabhängig davon, ob Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht,
- Verwaltungs- und Baunebenkosten,
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen,
- Unterhaltungskosten an den Strecken,
- Planungskosten.
Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird von Hessen Mobil vorgenommen.
1.2 Fördervoraussetzungen
Eine Förderung von Infrastruktur-Maßnahmen ist nur dann möglich, wenn
- die Infrastruktur-Maßnahme in Hessen stattfindet,
- eine Bundesförderung für die Maßnahme nicht möglich ist,
- für die Zweckbindungsdauer der Förderung alle Eisenbahnen und verladenden Unternehmen die geförderten Anlagen diskriminierungsfrei nutzen können,
- die Durchführung des Vorhabens vor Erteilung des schriftlichen Bescheides nicht begonnen wird (siehe Teil III Nr. 6), das heißt noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist; als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss (Vergabe) eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-/Leistungsvertrages (die Ausschreibung zählt nicht als Baubeginn),
- das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- die anerkannten technischen Regelwerke unter Beachtung der in Hessen eingeführten landesspezifischen Regelungen sowie die einschlägigen Gesetze beachtet werden,
- die geförderte Infrastruktur nicht im wirtschaftlichen Eigentum einer bundeseigenen Eisenbahn steht,
- der Schienengüterverkehr ohne Förderung nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann,
- die Perspektive auf einen mittelfristig eigenwirtschaftlichen Schienengüterverkehr durch ein entsprechendes Betriebs- und Finanzierungskonzept gegeben ist,
- die Neuaufnahme/Erweiterung/Fortführung des Schienengüterverkehrs für die Zweckbindungsdauer der Förderung (Teil II Nr. 1.6) durch entsprechende Verträge mit Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen nachgewiesen wird,
- während der Zweckbindungsdauer die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger gepachtet sind (Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Förderzweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird),
- die soziale und ökologische Verträglichkeit des Vorhabens gewährleistet ist (zum Beispiel Vermeidung von Lärmbelästigungen für eventuelle Anwohner),
- ein verkehrspolitischer Nutzen zu erwarten ist (zum Beispiel Vermeidung von Lkw-Verkehr insbesondere in sensiblen Bereichen; Erhalt/Schaffung von Arbeitsplätzen) und
- im Vorlauf zu einer Bescheiderteilung ein Abstimmungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde stattgefunden hat.
Der Nutzen (erhaltene/geschaffene Arbeitsplätze, vermiedene Lkw-Fahrten und vermiedene Lkw-Verkehrsleistung in Lkw-km) ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zahlenmäßig plausibel zu belegen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das erwartete Verkehrsaufkommen im Schienengüterverkehr (Tonnen und Anzahl Waggons jährlich), das über die geförderte Infrastruktur abgewickelt werden soll, plausibel darzustellen. Die Herkunft der Verkehre (Quelle und Ziel) ist anzugeben. Während der Zweckbindungsdauer (Teil II Nr. 1.6) muss dieses Prognose-Verkehrsaufkommen im Schienengüterverkehr im Mittel erreicht werden, andernfalls ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen (Teil II Nr. 1.7).
Bei derzeit genutzter Infrastruktur muss die Antragstellerin oder der Antragsteller das Verkehrsaufkommen der vorhergehenden Kalenderjahre angeben.
1.3 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei Zuschüssen an Unternehmen beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent, bei Zuschüssen an Kommunen beträgt der Fördersatz abhängig von deren Finanzkraft bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung müssen die eingesetzten Fördermittel im Verhältnis zum damit erzielten Schienengüterverkehrsvolumen stehen. Daher sind als Höchstwerte für die Zuwendung
- 100.000 Euro je 12.500 Tonnen erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro Jahr oder – alternativ –
- 100.000 Euro je 500 Waggons erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro Jahr oder – alternativ –
- 100.000 Euro je 0,5 Mio. vermiedenen Lkw-Kilometern auf dem Straßennetz in Deutschland pro Jahr
festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
Die Bewilligungsbehörde kann von den Höchstwerten in besonders begründeten Fällen abweichen, insbesondere bei
- leichten Gütern und
- bei der Sanierung eines Gleisanschlusses oder Industriestammgleises, wenn der Förderbetrag bis zu 50.000 Euro beträgt.
1.4 Verfahren/Antragstellung
Erforderlich sind ein Formblatt mit Zusammenstellung der wichtigsten Angaben zum Vorhaben (siehe Anlage 1) und ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Erläuterung der Maßnahme: insbesondere:
- Begründung,
- Darlegung der bestehenden Mängel,
- angestrebte Verbesserung und damit mögliche Dauer für die Durchführung von Verkehrsleistungen,
- Kosten, gegebenenfalls zukünftig noch anfallende Kosten,
- Übersichtsplan mit Verortung der durchzuführenden Maßnahmen,
- Angaben zum zeitlichen Ablauf der Baumaßmaßnahmen,
- plausible Darstellung des Nutzens der Maßnahme:
- Abschätzung, wie viele Lkw-km in Hessen beziehungsweise auf der gesamten Transportrelation durch den Erhalt, die Erweiterung, die Reaktivierung oder Neueinrichtung von Schienengüterverkehr vermieden werden,
- Abschätzung der durch die Maßnahme vermiedenen Lkw-Fahrten (Lkw-Fahrten in Ortsdurchfahrten und anderen sensiblen Bereichen),
- gegebenenfalls Anzahl erhaltener oder neu geschaffener Arbeitsplätze,
- derzeitiges und geplantes Bahnaufkommen und Relationen (Anzahl Waggons, Tonnen),
- Kostenvoranschlag für die geplanten Maßnahmen (gegebenenfalls nach Ausschreibung),
- Betriebskonzept
- Eisenbahninfrastrukturbetrieb,
- Eisenbahnverkehrsleistungen, gegebenenfalls Angaben über Kooperationen,
- Personaleinsatz,
- Fahrzeugeinsatz,
- Finanzierungskonzept für die Jahre bis zur erwarteten Eigenwirtschaftlichkeit:
- Gegenüberstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben pro Jahr,
- gegebenenfalls Nachweis über die finanzielle Beteiligung Dritter,
- bei anfänglicher Deckungslücke: Nachweis der mittelfristig möglichen Eigenwirtschaftlichkeit,
- Darstellung einer Perspektive auf langfristige Fortführung des Betriebs (insb. Dauer der geplanten Bedienung, Aussage auf langfristigen Erhalt der Standorte verladender Unternehmen),
- Nachweis von Transportaufträgen über die für eine Landesförderung erforderliche Mindestbedienungszeit während der Zweckbindungsdauer,
- Verträge mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen über den Anschluss an das öffentliche Eisenbahnnetz während der Zweckbindungsdauer der Förderung,
- Vertrag mit Verladern und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen während der Zweckbindungsdauer der Förderung (Mindestbedienungszeit),
- bei privaten Unternehmen: Nachweis der Absicherung einer eventuellen Rückzahlung, falls zum Beispiel der Schienenverkehr auf der geförderten Anlage vor Ablauf der Zweckbindungsdauer eingestellt oder das in den Antragsunterlagen genannte Verkehrsaufkommen nicht erreicht wird (zum Beispiel Gewährvertrag eines Geldinstitutes),
- Fotos zur Dokumentation des Vorher-Zustands zu fördernder Anlagen (nach Fertigstellung der Fördermaßnahme sind zusätzlich Fotos zum Nachher-Zustand erforderlich),
- bei privatrechtlichen Unternehmen: Erklärung, dass keine Insolvenz beantragt oder eröffnet wurde.
Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, können im Einzelfall gesonderte Nachweise hinsichtlich Ziel, Zweck und erwartetem Nutzen angefordert werden.
1.5 Verwendungszweck
Zweck der Förderung ist die Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen zum Erhalt von bestehendem Schienengüterverkehr, zur Reaktivierung von aufgegebenem Schienengüterverkehr oder zur Erweiterung oder Neueinrichtung von Schienengüterverkehr.
1.6 Zweckbindungsdauer
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet nachzuweisen, dass mit der geförderten Infrastruktur mindestens das auf Grundlage der Prognosewerte gemäß den Antragsunterlagen (Teil II Nr. 1.4) vorgesehene neue oder das bisherige und zusätzliche Transportvolumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen (Anzahl der Tonnen oder Güterwaggons pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung (vermiedene Lkw-Kilometer pro Jahr) abgewickelt wird. Es muss mindestens der prognostizierte Wert erreicht werden, der bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung nach Nr. 1.3 einging. Der Nachweiszeitraum beginnt am 1. Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres und beträgt zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist in fünf Jahren die Erreichung der eingegangenen Verpflichtung zur jährlichen Transportverlagerung nachzuweisen, das heißt für fünf Jahre muss jeweils mindestens das der Förderung zugrundeliegende Jahresmittel erreicht werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zweckbindungsdauer der Bewilligungsbehörde jährlich Auskunft über das Verkehrsaufkommen und die Nutzung der geförderten Anlagen zu geben. Die Angaben sind jeweils im Februar für den Vorjahreszeitraum nach einem bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblatt (siehe Anlage 2) vorzulegen.
Führen außergewöhnliche Vorkommnisse (zum Beispiel Konjunkturkrisen) dazu, dass das erforderliche Verkehrsaufkommen innerhalb der Zweckbindungsdauer nicht zu erreichen ist, kann die Zweckbindungsdauer entsprechend verlängert werden.
1.7 Rückzahlung der Fördermittel
Wenn bei mit Landesmitteln geförderten Infrastrukturmaßnahmen (Teil 11 Nr. 1) der Schienengüterverkehr nicht mit dem in den Antragsunterlagen genannten Aufkommen mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsdauer durchgeführt wird, muss die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in den Antragsunterlagen genannte Verkehrsaufkommen per Bahn (Teil II Nr. 1.4 und 1.6) nicht erreicht wird.
Die Förderung ist auch zurück zu zahlen, wenn die Nutzung der geförderten Anlagen für den Schienengüterverkehr nicht allen interessierten Unternehmen diskriminierungsfrei ermöglicht wird.
Die Rückzahlungsverpflichtung tritt auch ein, wenn die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch auf Gründen beruhen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat.
Bei privaten Unternehmen ist zur Absicherung einer etwaigen Rückzahlung der Gewährvertrag eines Dritten erforderlich. Bei einer (gegebenenfalls anteiligen) Rückzahlung der Zuwendung ist der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zu verzinsen.
2. Untersuchungen zur Reaktivierung oder dauerhaften Sicherung eines Gleisanschlusses
2.1 Gegenstand der Förderung
Untersuchungen von Unternehmen werden gefördert, wenn sie dem Ziel dienen, einen nicht genutzten Gleisanschluss in Hessen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten und des Aufwands zur Inbetriebnahme zu prüfen. Weiterhin können Untersuchungen gefördert werden, die zum Ziel haben, einen von Bedienungseinstellung bedrohten Gleisanschluss durch Ausweitung des Aufkommens langfristig zu sichern.
Stufe 1: Untersuchung der Potenziale für Schienengüterverkehr, der logistischen Anforderungen und wirtschaftlichen Vorteile einer Gleisanschlussreaktivierung:
Ziel dieser Untersuchung ist es zu ermitteln, welche bisher mit Lkw bedienten Relationen eines an Bahntransporten interessierten Unternehmens in Hessen auf die Schiene verlagert werden können, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind (zum Beispiel Infrastrukturmaßnahmen, Umstellung der Arbeitsprozesse) und welche wirtschaftlichen Vorteile dies über den Transport hinaus für das Unternehmen hätte.
Stufe 2: Untersuchung der Kosten einer Gleisanschlussreaktivierung und Schritte zur Inbetriebnahme:
Ziel dieser Untersuchung ist es, einem an Bahntransporten interessierten Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage zu geben, ob die Reaktivierung eines vorhandenen Gleisanschlusses wirtschaftlich sinnvoll ist: wie hoch sind die Investitionskosten und die eventuellen Fördermittel, wie groß ist die Förderwahrscheinlichkeit und wie sind die Voraussetzungen (zum Beispiel Transportmengen, Wirtschaftlichkeit), wie hoch sind die Instandhaltungskosten (zum Beispiel Gleis-Inspektion, Infrastrukturanschluss-Gebühren), wo sind mögliche rechtliche (Problem-)Punkte vorhanden (zum Beispiel rechtliche Fragen zu Bahnübergängen oder Anschlussverträgen, Notwendigkeit eines Betriebsleiters), Bahnbetriebsempfehlungen (zum Beispiel welche Rangiermittel können verwendet werden), wie sind der Weg (Planverzicht, -genehmigung und -feststellung) und die Dauer bis zum Baurecht und Handlungsempfehlungen.
2.2 Fördervoraussetzungen
Eine Förderung von Untersuchungen ist nur dann möglich, wenn die Untersuchung
- für den Standort eines Unternehmens in Hessen stattfindet, der über einen nicht genutzten Gleisanschluss (Untersuchung zur Reaktivierung eines Gleisanschlusses) oder über einen von einer Bedienungseinstellung bedrohten Gleisanschlusses (Untersuchung zur dauerhaften Sicherung eines Gleisanschlusses) verfügt,
- noch nicht begonnen wurde, das heißt noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist (die Ausschreibung ist nicht förderschädlich),
- ggfs. vom Land vorgegebene Untersuchungsfragen berücksichtigt werden und
- das Untersuchungsergebnis dem Land in Kopie zur Verfügung gestellt wird.
2.3 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei Zuschüssen an Unternehmen beträgt der Fördersatz bis zu 50 Prozent, bei Zuschüssen an Kommunen beträgt der Fördersatz abhängig von deren Finanzkraft bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.4 Verfahren/Antragstellung
Erforderlich ist ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Erläuterung der geplanten Untersuchung: Ziel, Begründung (zum Beispiel bestehende Mängel beim reinen Lkw-Verkehr, erhoffte Vorteile durch zusätzlichen Bahntransport), Inhalt,
- voraussichtliche Kosten der Untersuchung,
- Pläne (Lage, Standort des Unternehmens),
- Fotos zur Lage und dem Zustand des Gleisanschlusses,
- Begründung für die Aufgabe früherer Bahntransporte,
- Begründung für das Interesse an der Wiederaufnahme von Bahntransporten,
- Beleg für eine eventuelle Bedienungseinstellung durch ein EVU–Transportrelationen im Lkw-Verkehr mit Aufkommen je Relation und Angabe, ob Versender/Empfänger über einen Gleisanschluss verfügt,
- Vertragssituation bei den mit Lkw bedienten Transportrelationen, zum Beispiel
- Wann ist der bestehende Vertrag kündbar?
- Wie lange ist die Vertragsdauer?
- Kann das Unternehmen die Verkehrsmittelwahl beeinflussen?
- gegebenenfalls Abschätzung der durch die Verlagerung auf die Bahn vermeidbaren Lkw-Fahrten,
- Nachweis der Absicherung einer eventuellen Rückzahlung der Zuwendung und
- Erklärung, dass keine Insolvenz etc. beantragt oder eröffnet wurde.Im Einzelfall können weitere/andere Unterlagen erforderlich sein.
2.5 Verwendungszweck
Verwendungszweck ist die Ermittlung des Nutzens der Reaktivierung eines Gleisanschlusses, der Kosten und der Schritte bis zur Inbetriebnahme sowie des Potenzials von Gleisanschlüssen, die von Bedienungseinstellung bedroht sind. Hierdurch erhalten Unternehmen Anreize, Bahntransporte aufzunehmen oder auszuweiten.
2.6 Zweckbindungsdauer
Eine Zweckbindungsdauer besteht nicht.
2.7 Rückzahlung von Fördermitteln
Die Zuwendung ist ganz oder zum entsprechenden Teil zurückzuzahlen, wenn die Untersuchung nicht oder nicht vollständig ausgeführt, vom Land vorgegebene Untersuchungsfragen nicht berücksichtigt, kein Zwischenstand dem Land vorgestellt, der Abschlussbericht dem Land nicht überlassen, die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet oder der Verwendungsnachweis (Teil III Nr. 15) nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Die Rückzahlungsverpflichtung tritt auch ein, wenn die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch auf Gründen beruhen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat.
Teil III Allgemeine Förderbestimmungen
Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden.
Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.
2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwen-dungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Lan-deshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) und des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere zu beachten:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV §§ 44, 44a BHO (RZBau), Anhang 1 zur VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO
- der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass).
Die ANBest-P, ANBest-Gk sowie gegebenenfalls die RZBau sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
3. Abweichend von Nr. 3 der ANBest-P ist bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen wie folgt zu verfahren:
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des HVTG sowie Teil 1 des Vergabeerlasses in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Bei einem schweren Verstoß gegen geltendes Vergaberecht ist der Zuwendungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen und die Zuwendung neu festzusetzen (zu kürzen). Vor einer anteiligen Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und der öffentlichen Hand gegeneinander abzuwägen, wobei das öffentliche Interesse im Regelfall überwiegt.
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber
- nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) beziehungsweise die Vergabeverordnung (VgV), oder
- nach § 100 GWB, die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist durch Zuwendungsempfänger, die nicht unter § 99 Nr. 1–4 GWB fallen, das Vergaberecht nach Abs. 1 anzuwenden. Zuwendungsempfänger können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.
Abweichend von Nr. 3 der ANBest-Gk ist bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen wie folgt zu verfahren:
Die kommunalen Zuwendungsempfänger haben das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden.
Vor einer anteiligen Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und des Zuwendungsgebers gegeneinander abzuwägen.
Zuwendungsempfänger können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten
4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBI. 1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. 1 S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
5. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.
Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der verkehrspolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen. Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Das Vorhaben kann jederzeit angemeldet werden. Eine Bagatellgrenze existiert nicht.
Anträge sind schriftlich mit den jeweils erforderlichen Unterlagen, einer Beschreibung des Vorhabens zu stellen. Das Vorhaben ist rechtlich, technisch und finanziell soweit vorzubereiten, dass die Auftragsvergabe spätestens sechs Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgt. Der Zuwendungsbescheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Beginn des Vorhabens erfolgt ist. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann nur auf Antrag mit Begründung genehmigt werden.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bestätigung über den Antragseingang. Hiermit ist keine Entscheidung verbunden, ob, wann und in welcher Höhe Zuwendungen gewährt werden.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie bauvorbereitende Leistungen (zum Beispiel Rodungen, Gebäudeabbruch, Leitungsverlegungsarbeiten und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und -zahlungen) nicht als Beginn des Vorhabens. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor,
- wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,
- die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten,
- der Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zumutbar ist und
- die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder
- die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle eine Unbedenklich-keitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden.
In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen. VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt.
7. Die Förderung ist eine Investitionsbeihilfe für lokale Infrastruktur, die nach Art. 56 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfrei-stellungsverordnung (AGVO) die von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt ist.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;
- eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;
- die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III Nr. 6 in Verbindung mit Teil II Nr. 1.4 oder 2.4 mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;
- die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich De-minimis-Beihilfen - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
- jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird nach Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung veröffentlicht;
- erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Für eine Förderung von Unternehmen sind die „De-minimis”-Bestimmungen anzuwenden. „De minimis”-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352 S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „De-minimis”-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis”-Beihilfen erreicht ist beziehungsweise durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Sofern „De-minimis”-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABI. EU L 11,1 S. 8)).
Bei „De-minimis”-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Zuwen-dungsbescheid hingewiesen.
8. Bei Zuwendungen an Unternehmen muss die zu fördernde oder zu untersuchende Infrastruktur der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Finanzierungshilfe in Hessen liegen. Sie oder er soll außerdem seinen steuerlichen Sitz im Land Hessen haben.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss kreditwürdig sein. Die Personen der Geschäftsleitung müssen über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrungen verfügen und fähig sein, das zu fördernde Unternehmen zu führen.
9. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten oder Pacht-beziehungsweise Nutzungsverträge für die Dauer der Zweckbindung gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.
10. Eigenleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mindestens auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan wie auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen. Übersteigt der Wert unbarer Eigenleistungen die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde findet Nr. 1.3 der ANBest-P Anwendung.
Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hin blick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlichen geleisteten Ausgaben.
11. Zu dem von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstige Finanzmittelzuflüsse Dritter, die keine Fördermittel sind. Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Vorhaben gelten als Eigenmittel der Gemeinde.
12. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-Gk nachzuweisen.
Spätestens sechs Monate nach der baulichen Inbetriebnahme des nach Teil II Nr. 1 geförderten Vorhabens oder der Vorlage der nach Teil II Nr. 2 geförderten Untersuchung (in der Regel Datum der letzten Rechnung) hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis mit dem Vergabevermerk und dem Nachweis über die Bezahlung der Rechnungen einzureichen. Die erforderlichen Formblätter sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Bei Infrastrukturmaßnahmen (Teil 11 Nr. 1) ist zusätzlich eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen mit Fotodokumentation, bei Untersuchungen (Teil Il Nr. 2) sind die Untersuchung und ein Bericht über das weitere Vorgehen des Unternehmens vorzulegen.
Die Zuwendung wird um 25 Prozent gekürzt, wenn die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises erstmalig überschritten wird und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger keinen triftigen Grund zur Fristverlängerung vorgelegt hat. Die Gründe sind der Bewilligungsbehörde von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger recht-zeitig vorzulegen, so dass diese vor Ablauf der Frist anerkannt werden können. Die Zuwendung wird vollständig widerrufen, wenn sechs Monate nach erfolgter Kürzung um 25 Prozent, der Verwendungsnachweis weiterhin ohne triftige Gründe nicht vorgelegt wird (VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO).
13. Die bewilligten Zuschüsse werden erst auf Nachweis der tatsächlichen Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Bei Zuwendungen über 25.000 Euro gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis
14. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
15. Eine zusätzliche Förderung derselben Maßnahmen aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ist ausgeschlossen.
16. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden Behörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen des Landesrechnungshofes, der im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen kann.
17. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können. Auf dem Bauschild und bei allen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur geförderten Maßnahme (zum Beispiel erster Spatenstich, Pressemitteilungen, Berichte, Vorträge) ist auf die entsprechende Landesförderung hinzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist über diese Veranstaltungen frühzeitig zu informieren.
18. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
Teil IV Schlussvorschriften Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Für Förderungen, die nach dieser Richtlinie gewährt wurden, bleibt sie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.