Förderprogramm

Förderung der Nahmobilität

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Ansprechpunkt:

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement

Wilhelmstraße 10

65185 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Nahmobilität

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte für die Mobilität zu Fuß, mit dem Fahrrad und weiteren nicht motorisierten Verkehrsmitteln planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Vorhaben zur Verbesserung der nicht motorisierten Mobilität (Nahmobilität), auch in Verbindung mit dem Bus- und Bahnverkehr.

Sie erhalten die Förderung für

  • investive Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität und Verkehrssicherheit des Fuß- und Radverkehrs,
  • Konzepte,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für investive Vorhaben grundsätzlich bis zu 70 Prozent und bei Vorhaben, die eine besondere überkommunale verkehrliche Bedeutung haben, auch bis zu 80 Prozent und
  • für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit normalerweise 60 Prozent

Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderhöhe kann um 10 Prozent erhöht oder verringert werden:

  • bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden abhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und
  • bei Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen abhängig vom Standort des Projekts.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 20.000 für investive Maßnahmen und bei EUR 2.000 für Planungsvorhaben und Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das zuständige Fachdezernat der Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um ein abgegrenztes Projekt handeln.
  • Ihr Projekt muss geeignet sein,
    • sicheren Fuß- und Radverkehr zu gewährleisten,
    • die selbstständige Mobilität von Kindern und Jugendlichen zu stärken,
    • die Teilhabe an Mobilität für mobilitätseingeschränkte Personen zu erhöhen sowie
    • motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern.
  • Sie müssen das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant haben.
  • Wenn Sie das Vorhaben umsetzen, müssen Sie die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen und das Vorhaben mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Maßnahmen abstimmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität

[Vom 30. August 2022]

Teil I Richtlinienübersicht

1. Gegenstand und Ziel der Förderung

Das Land Hessen fördert die Nahmobilität durch Mittel für Investitions- und Planungskosten. Gefördert werden Projekte für die Mobilität zu Fuß, mit dem Fahrrad (gegebenenfalls mit elektrischer Unterstützung) und weitere nicht motorisierte Verkehrsmittel beziehungsweise Fortbewegungsmöglichkeiten auch in der Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr. Dafür sollen die Sicherheit und Qualität des Aufenthalts auf Straßen, Wegen und Plätzen, in Bahnhöfen und in Bus und Bahn erhöht werden. Dies gilt sowohl für den ländlichen Raum als auch für das städtische Umfeld.

Leitziel ist die Stärkung der Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad im Sinne der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

2. Inhalt der Richtlinie

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Nahmobilität in den Bereichen Infrastruktur, Planung und Kommunikation.

Teil II bestimmt die Förderung im Einzelnen.

Teil III enthält die Allgemeinen Förderbestimmungen.

3. Fördergebiet

Das Fördergebiet umfasst das Land Hessen.

4. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände

(2) Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind.

5. Zuständige Stellen

5.1 Fach- und Vollzugsaufsicht

Die Fach- und Vollzugsaufsicht liegt bei dem für Verkehr zuständigen Ministerium:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 815-0
Fax.: 0611 815-2225
E-Mail: [email protected]
www.wirtschaft.hessen.de

5.2 Bewilligungsbehörde

Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde liegen bei Hessen Mobil:

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement (Hessen Mobil)
Wilhelmstraße 10
65185 Wiesbaden
Tel. 0611 366-0
E-Mail: [email protected]
www.mobil.hessen.de

Förderanträge, Mittelabrufe und Verwendungsnachweise sind dem zuständigen Fachdezernat vorzulegen:

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement – Standort Kassel
Fachdezernat Verkehrsinfrastrukturförderung Nord
Leuschnerstraße 73
34134 Kassel
Tel. 0561 7667-0
E-Mail: [email protected]

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement – Standort Darmstadt
Fachdezernat Verkehrsinfrastrukturförderung Süd
Groß-Gerauer Weg 4
64295 Darmstadt
Tel. 06151 3306-0
E-Mail: [email protected]

Hessen Mobil stellt die Zuständigkeitsbereiche der Fachdezernate, die Antrags- und sonstigen Formulare unter https://mobil.hessen.de/verkehr bereit.

Teil II Einzelbestimmungen

1. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind kommunale Maßnahmen zur Verbesserung der Verhältnisse des Fahrrad- und Fußverkehrs sowie des sonstigen nicht motorisierten Verkehrs.

Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität und Verkehrssicherheit des Fuß- und Radverkehrs, insbesondere der Knotenpunktumbau im Zuge von Radrouten und Routen der Fußverkehrsnetze. Schwerpunkte der Förderung sind der Bau von Radschnell- und Rad-Direktverbindungen, der Ausbau der hessischen Schulradrouten sowie innovative Modellprojekte zur Förderung der Nahmobilität. Darüber hinaus werden Planungsleistungen und Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, die das Ziel haben, den Fuß- und Radverkehr zu fördern.

Die Mittel dienen auch der Kofinanzierung von Maßnahmen des Fuß- und Radverkehrs bei Kap. 07 15 – FP 76 „Zuweisungen von Bundesmitteln für den Fuß- und Radverkehr“.

2. Zuwendungszweck

Zweck der Förderung sind Projekte, die geeignet sind,

  • sicheren Fuß- und Radverkehr zu gewährleisten,
  • die selbstständige Mobilität von Kindern und Jugendlichen zu stärken,
  • die Teilhabe an Mobilität für mobilitätseingeschränkte Personen zu erhöhen,
  • motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern.

Dabei ist der Verknüpfung mit dem öffentlichen Personenverkehr angemessen Rechnung zu tragen.

2.1 Investive Maßnahmen

Ziel der Förderung investiver Maßnahmen ist die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für den Rad- und Fußverkehr einschließlich der Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr, um die Sicherheit und Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern. Mit der Förderung von Planung und Bau investiver Maßnahmen werden insbesondere folgende Teilziele verfolgt:

  • die Schließung von Netzlücken im Rad-Hauptnetz Hessen, den regionalen und lokalen Radnetzen sowie den europäischen, nationalen und hessischen touristischen Radfernwegen,
  • die Ergänzung des Radnetzes durch Raddirekt- und Radschnellverbindungen in Relationen mit besonders hohem Potenzial an Pendlerinnen und Pendlern,
  • die Schaffung von diebstahlsicheren Radabstellmöglichkeiten,
  • die Schaffung einer einheitlichen Wegweisung,
  • die Beseitigung von Defiziten gegenüber den durch das für Verkehr zuständige Ministerium definierten Qualitätsstandards im Rad- und Fußverkehr,
  • die Beseitigung von Defiziten der Verkehrssicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr,
  • die Schließung von Lücken insbesondere in den lokalen Netzen des Fußverkehrs und
  • die Erreichung der Barrierefreiheit im öffentlichen Straßenraum.

Die folgenden investiven Maßnahmen sind förderfähig einschließlich aller Folge- und Zusammenhangsmaßnahmen (nicht zuwendungsfähige Ausgaben siehe Teil II Nr. 3.4).

(1) Bau und Ausbau von straßenbegleitenden und selbstständigen Fuß- und Radwegen sowie kombinierten Geh-/Radwegen

(2) Bau und Ausbau von Brücken und Durchlässen im Zuge von Fuß- und Radwegen sowie kombinierten Geh-/Radwegen

(3) Wegweisung und ergänzende Infrastruktur

(4) barrierefreie Gestaltung von Verkehrsanlagen

(5) Knotenpunktaus- und -umbau im Zuge von Radrouten und Routen der Fußverkehrsnetze einschließlich Lichtsignalanlagen

(6) Bau und Ausbau von Querungshilfen

(7) Bau- und Ausbaumaßnahmen zur Realisierung von Radschnell- und Rad-Direktverbindungen

(8) Bau und Ausbau von Fußwegen im Zuge von Radschnell- und Rad-Direktverbindungen

(9) Einrichtung von Fahrradstraßen und Fahrradzonen

(10) Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum und auf dem Gelände öffentlicher Einrichtungen (zum Beispiel Schulgelände) sowie an Mobilitätsstationen, Bike+Ride-Anlagen, Fahrradgaragen und -stationen

(11) Investitionen für innovative Modellprojekte nach Teil II Nr. 1 einschließlich wissenschaftlicher Begleitung

(12) Planungsleistungen in Verbindung mit den oben genannten baulichen Maßnahmen, soweit diese unabhängig und vor beziehungsweise gleichzeitig mit der Antragstellung für eine Zuwendung zur baulichen Umsetzung beantragt werden.

(13) Projektsteuerung der Planung einschließlich der Vorbereitung der notwendigen Genehmigungen und Schaffung der planerischen Voraussetzung für eine Förderung und eine fachliche Begleitung der Gremien bei kreisübergreifenden Maßnahmen mit besonders komplexen Genehmigungsverfahren und besonderem Koordinationsbedarf wie beispielsweise Radschnell- oder Raddirektverbindungen.

Ein Ausbau im Sinne dieser Richtlinie ist auch die grundhafte Erneuerung bestehender Anlagen entsprechend den Absätzen 1 bis 10.

2.2 Konzepte

Ziel der Förderung von Konzepten ist die Schaffung der notwendigen konzeptionellen Grundlagen für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für den Rad- und Fußverkehr und einschließlich der Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr, um die Sicherheit und Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern. Mit der Förderung von Konzepten werden insbesondere folgende Teilziele verfolgt:

  • die Schaffung flächendeckender regionaler und lokaler Radnetzkonzepte auf Basis des durch das für Verkehr zuständige Ministerium entwickelte Rad-Hauptnetzes Hessen einschließlich der europäischen, nationalen und hessischen touristischen Radfernwege sowie der Radschnell- und Raddirektverbindungen,
  • die Schaffung insbesondere lokaler Fußverkehrsnetzkonzepte,
  • die Stärkung des Mobilitätsmanagements in Schulen und öffentlichen Einrichtungen,
  • die Untersuchung der Machbarkeit von neuen Ansätzen der Verkehrsinfrastruktur für die Nahmobilität und des Mobilitätsmanagements mit dem Schwerpunkt Fuß- und Radverkehr, deren Erprobung durch Modellprojekte und deren wissenschaftliche Begleitung.

Die folgenden Maßnahmen sind förderfähig:

(1) Fuß- und Radwegenetzanalysen und -planungen

(2) Beratungsleistungen für Mobilitätsmanagement an Schulen und öffentlichen Einrichtungen

(3) Machbarkeitsstudien für Modellprojekte zur Nahmobilität einschließlich deren exemplarischer Umsetzung und wissenschaftlicher Begleitung

(4) Nahmobilitäts-Checks

(5) Fuß- und Radverkehrskonzepte für Großveranstaltungen

Bei Konzepterstellung sind die Vorgaben aus dem jeweils gültigen Nahverkehrspläne nach § 14 HÖPNVG zu beachten. Die relevanten Inhalte des jeweiligen Konzeptes sind bei der Erstellung von Nahverkehrsplänen entsprechend § 14 Abs. 3 HÖPNVG zu berücksichtigen.

2.3 Öffentlichkeitsarbeit

Ziel der Förderung von Öffentlichkeitsarbeit ist die Unterstützung der Umsetzung der Maßnahmen für den Rad- und Fußverkehr und die Bewusstseinsbildung der am Verkehr teilnehmenden Personen, um die Sicherheit und Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.

Dazu sind Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität förderfähig.

3. Art, Umfang und Höhe der Förderung (Zuwendung)

3.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Projektförderungen gewährt.

3.2 Umfang und Höhe der Förderung (Zuwendung)

Die Zuwendung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von in der Regel 70 Prozent gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich

a) für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und der jeweiligen Stellung im Finanz- und Lastenausgleich und beträgt mindestens 60 Prozent und höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Umfasst das Projekt mehrere Gemeindegebiete wird ein einheitlicher gemittelter Fördersatz gewährt.

b) für Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach a) entsprechend dem Standort des Projektes. Umfasst das Projekt mehrere Gemeindegebiete, wird ein einheitlicher gemittelter Fördersatz gewährt.

Bei Maßnahmen mit einer besonderen überkommunalen verkehrlichen Bedeutung kann zusätzlich eine Anhebung des Fördersatzes um bis zu 10 Prozentpunkte gewährt werden. Entsprechend kann für kommunale Empfänger nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich eine Förderung von höchstens 90 Prozent gewährt werden.

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden in der Regel mit 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die Förderung für kommunale Empfänger richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich und beträgt mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent.

Der Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt und zur Grundlage der Förderung gemacht.

3.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben

(1) für bauliche Maßnahmen für den Bau oder Ausbau von Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur sowie für die gesetzlich definierten Bestandteile der Anlage einschließlich deren Ausstattung. Die Abgrenzung der Baukosten erfolgt nach Festlegung der Bewilligungsbehörde. Vorteile, die der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Verhältnisse für die Nahmobilität entstehen, sind auszugleichen,

(2) für die Honorarkosten von Planungsleistungen zur Nahmobilität

(3) für Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität

Bei baulichen Maßnahmen nach Nr. 1 und für Planungsleistungen nach Nr. 2 ist eine Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und mit Mitteln Dritter möglich. Die Höhe der Gesamtförderung bestimmt sich nach Teil II Nr. 3.2. Dabei muss der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Darüber hinaus ist eine Kombination mit dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE möglich.

Mehrausgaben können nur auf der Grundlage eines formalen Antrags anerkannt werden. Erhöhen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben einer bewilligten Maßnahme aufgrund des Submissionsergebnisses beziehungsweise des Ergebnisses des Vergabeverfahrens kann auf Basis eines Antrags und entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln eine erhöhte Zuwendung gewährt werden.

Planänderungen und -ergänzungen sind von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Dadurch entstehende Ausgabenerhöhungen sind grundsätzlich durch Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen.

Eine in der Ausgabenschätzung enthaltene Position „Unvorhergesehenes“ wird in Höhe von bis zu 5 Prozent empfohlen und anerkannt. Weitere Nachträge sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. In begründeten Einzelfällen kann auf Basis eines Antrages und entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln eine erhöhte Zuwendung gewährt werden.

Preisgleitklauseln können grundsätzlich nicht angewandt werden. In besonderen Ausnahmesituationen (zum Beispiel unkalkulierbare Preise für Baustoffe auf Grund von Lieferschwierigkeiten) kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Anwendung von Preisgleitklauseln zulassen. In diesen Fällen kann auf Basis eines Antrags und entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln eine erhöhte Zuwendung gewährt werden.

3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Ausgaben, die durch andere als die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger zu tragen sind (zum Beispiel verpflichtende Ausgabenanteile nach Kreuzungsrecht, Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach §§ 127 ff. BauGB, Straßen-Beiträge nach § 11 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)). Soweit die Kommune keine Beiträge erhebt, werden diese pauschal abgezogen,

(2) Ausgaben für die Anlagen der Straßenbeleuchtung, soweit die Anlagen nicht aus besonderen Gründen erforderlich werden,

(3) Umsatzsteuerbeträge, die die Trägerin oder der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz absetzen kann,

(4) Verwaltungs- und Baunebenkosten, soweit diese nicht im Einzelfall nach Teil II Nr. 2.1 (13) zuwendungsfähig sind,

(5) Ausgaben für Unterhaltung und Instandhaltung und für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).

4. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist einstufig gestaltet. Mit der Durchführung des Verfahrens ist Hessen Mobil beauftragt.

4.1 Antragstellung und Bewilligung

Die Antragstellung kann jederzeit erfolgen. Anträge sind auf dem zur Antragstellung aktuellen Formblatt von Hessen Mobil mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Beginn des Vorhabens bei Hessen Mobil vollständig einzureichen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden.

Nach Eingang der förmlichen Förderanträge prüft Hessen Mobil die Förderwürdigkeit auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Vorgaben nach Teil I Nr. 1 bis 4 und Teil II Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, können im Einzelfall gesonderte Nachweise hinsichtlich Ziel, Zweck und erwartetem Nutzen angefordert werden.

4.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

(1) die Maßnahme nicht Teil eines anderen Fördervorhabens des Landes Hessen, sondern ein abgegrenztes Projekt ist, zulässig ist eine Kombination mit dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE; dieser Sachverhalt ist nachzuweisen,

(2) das Vorhaben nach Art und Umfang dem Verwendungszweck nach Teil II Nr. 2 entspricht, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sind und es mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Maßnahmen abgestimmt ist,

(3) das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

(4) die anerkannten technischen Regelwerke unter Beachtung der in Hessen eingeführten landesspezifischen Regelungen sowie die einschlägigen Gesetze beachtet werden,

(5) die Maßnahme nicht bereits durch öffentliche Mittel gefördert worden ist,

(6) eine eindeutige Trennung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen von nicht förderfähigen Maßnahmen für Erneuerung, Ersatzbeschaffung und Erhaltung vorgenommen werden kann,

(7) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt, dass die Möglichkeit der im Sinne des Wettbewerbs diskriminierungsfreien Nutzung der Anlagen gegeben sein wird,

(8) die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt sind (vgl. Teil III),

(9) die Ausgaben für investive Projekte nach Teil II Nr. 2.1 die Bagatellgrenze von 20.000 Euro nicht unterschreiten (ohne Planungskosten, inklusive Mehrwertsteuer),

(10) die Ausgaben für Projekte nach Teil II Nr. 2.2 und 2.3 die Ausgaben von 2.000 Euro nicht unterschreiten (inklusive Mehrwertsteuer),

(11) mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde.

4.3 Mittelabruf

Der Mittelabruf hat spätestens bis zum 10. November des jeweiligen Haushaltsjahres bei Hessen Mobil zu erfolgen.

Innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums (grundsätzlich maximal fünf Jahre) ist das Projekt durchzuführen beziehungsweise fertigzustellen. Ein Verwendungsnachweis ist entsprechend den Vorgaben der VV zu § 44 LHO (ANBest-P für Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen oder der ANBest-GK für kommunale Gebietskörperschaften) vorzulegen. Die Aufteilung der Zuwendung in einzelne Jahresraten erfolgt im Zuwendungsbescheid. Eine Übertragung über das letzte Jahr des festgelegten Bewilligungszeitraumes hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Wird der Bewilligungszeitraum überschritten, entfällt der Anspruch auf die restlichen Zuwendungen.

5. Weitere Bestimmungen

(1) Zuwendungsbescheide erteilt Hessen Mobil.

(2) Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind Hessen Mobil zur Prüfung vorzulegen soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde.

(3) Auszahlung der Mittel erfolgt durch Hessen Mobil.

(4) Projektergebnisse bleiben im geistigen Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(5) Dem in Hessen für Verkehr zuständigen Ministerium sind auf Anfrage Projektberichte kostenfrei zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.

Teil III Allgemeine Förderbestimmungen

A Allgemeine Förderbestimmungen

Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 48 und 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) – Zuwendungen zur Projektförderung und diesen Richtlinien gewährt.

1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie des HFAG in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären. Empfangen eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften Zuwendungen, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK, Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.

Hierbei sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere zu beachten:

  • § 48 HFAG,
  • § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst den dazu erlassenen VV einschließlich der Anlagen ANBest-P, ANBest-GK,
  • Hess. Subventionsgesetz,
  • §§ 97 ff. GWB, VOB/A Abschnitt 1 und 2, UVgO und VgV,
  • Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG),
  • ÖPNV-Gesetz,
  • Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG),
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG und HessBGG),
  • Hessisches Straßengesetz (HStrG),
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
  • HVA B-StB und HVA L-StB,
  • Runderlass vom 23. November 2020 „Ausschluss von Bietern und Bewerbern wegen schwerer Verfehlungen“ (StAnz. S. 1216),
  • Gemeinsamen Runderlass zum Öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 14. August 2021 (StAnz. S. 1091),
  • Runderlass vom 15. Mai 2015 „Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen“ (StAnz. S. 630).

3. Für nicht kommunale Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gilt:

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) zu beachten.

Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

Die kommunalen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden (Nr. 3.1 ANBest-GK).

Der Zuwendungsbescheid ist zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.1 ANBest-GK hinaus haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-GK (Nr. 3.2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

Bei der Vergabe und Ausführung von Planungsleistungen nach Teil II 2.1 Nr. 12 in Verbindung mit Maßnahmen nach Teil II 2.1 Nr. (1), (2) und (4) – (8) ist das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) ergänzend zu den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen anzuwenden.

4. Städte und Gemeinden, einschließlich ihrer Eigenbetriebe, haben den Runderlass betreffend Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen (StAnz. 2015 S. 630) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies ist im Zuwendungsbescheid als Nebenbestimmung aufzuerlegen.

5. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199), in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.

Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Auf Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die fachrechtliche Zulassung der Maßnahme vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zulassen.

Die fachrechtliche Zulassung der Maßnahme muss dann spätestens bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden.

7. Die Höhe der Zuwendung aus dem Kommunalen Finanzausgleich richtet sich bei kommunalen Empfängern nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich, § 48 Abs. 2 HFAG.

Ausnahmen davon sind nach Abstimmung möglich insbesondere, wenn EU- oder Bundesvorgaben entgegenstehen beziehungsweise zum Verlust entsprechender Fördermittel führen. Über die Mittel verfügt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

8. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum von in der Regel sieben Jahren, bei Infrastrukturinvestitionen von in der Regel 15 Jahren, sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nachgewiesen wird. Nach Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigte oder den Begünstigten als Mindestnutzungsdauer. Abweichungen hiervon sind gegebenenfalls in Teil II geregelt.

9. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.

Die Zweckbestimmung von Anlagen beziehungsweise Bauwerken zur Verbesserung der Sicherheit bei der Querung von Bundes-, Landes oder Kreisstraßen für den Rad- und Fußverkehr (zum Beispiel bauliche Querungshilfen, Lichtsignalanlagen) muss durch eine Vereinbarung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger für die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren gesichert sein. Die Anlagen beziehungsweise Bauwerke werden Teil der Straße und damit Eigentum des jeweiligen Baulastträgers der Straße.

Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.

10. Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn festgesetzt und sowohl im Finanzierungsplan als auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe als Teil der Eigenmittel darzustellen.

Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein sowie in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlich geleisteten Ausgaben. Diese Vorschrift ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen soweit zutreffend.

11. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.

12. Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.

13. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der Bewilligungsbehörde entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wurde.

14. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang des Verwendungsnachweises.

15. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig. Die Höhe der kumulierten Gesamtförderung bestimmt sich nach Teil II Nr. 3.2. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen, zulässig ist eine Kombination mit dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE.

16. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

17. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO). Das Prüfungsrecht gilt auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Europäischen Union.

18. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.

19. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

B Beihilferechtliche Einordnung

Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

C Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität vom 16. März 2021 (StAnz. S. 477). Für Förderungen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.

 

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