Richtlinie
Förderrichtlinien für die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)
0 Bei der Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) ist auch die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
1 Ziel und Gegenstand der Förderung
1.1 Ziel der Förderung ist es, die Zahl der FSJ-Leistenden sowie die Zahl der Einsatzstellen bei den anerkannten Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres in Hessen zu sichern und die bedarfsgerechte Ausweitung zu unterstützen.
1.2 Durch die Förderung soll das klassische Freiwillige Soziale Jahr nach den Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gestärkt werden.
1.3 Gleichzeitig sollen die Träger mit der Förderung auch dabei unterstützt werden, neue Zielgruppen wie Jugendliche mit Migrationshintergrund und auch benachteiligte Jugendliche für das FSJ zu gewinnen, um die Inklusion im FSJ weiterzuentwickeln und auf aktuelle strukturelle Herausforderungen, wie zum Beispiel demographische Entwicklungen im ländlichen Raum, reagieren zu können.
2 Träger
Antragsberechtigt sind die anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres in Hessen, die das FSJ nach den Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anbieten und die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Freiwilligendienste Hessen.
3 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Träger, Einsatzstelle und Freiwillige oder Freiwilliger müssen ihre Zusammenarbeit nach den Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstegesetzes regeln. Die Einsatzstelle muss im Bundesland Hessen liegen.
4 Umfang der Förderung
4.1 Gefördert werden Maßnahmen der anerkannten Träger des FSJ zur pädagogischen Begleitung der Freiwilligen sowie laufende Kosten.
4.2 Die Förderung erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrags in Höhe von maximal 50 Euro pro tatsächlich tätiger Freiwilliger oder tatsächlich tätigem Freiwilligen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
4.3 Der Förderzeitraum richtet sich nach den zeitlichen Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, das heißt in der Regel in FSJ-Projektjahren (1. September bis 31. August des Folgejahres) und längstens 18 Monate.
4.4 Gefördert werden trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Sicherung und Weiterentwicklung des FSJ in Hessen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
5 Abwicklung der Förderung
5.1 Zuständige Stelle für das Antragsverfahren und die Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
5.2 Für Anträge nach Ziff. 4.1 gilt:
Anträge auf die Förderung sind jeweils zum 15. September für das laufende FSJ-Jahr schriftlich beim RP Darmstadt einzureichen. Nachmeldungen neuer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, durch die das bewilligte Fördervolumen überschritten wird, können monatlich erfolgen. Die dem Antrag zugrundeliegenden Daten werden vierteljährlich (jeweils am 1. Dezember, 1. April und 1. Juli) aktualisiert vorgelegt.
5.3 Das RP Darmstadt prüft die Anträge, bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
5.4 Für Anträge nach Ziffer 4.4 gilt:
Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration einzureichen.
5.5 Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration prüft und entscheidet über die Anträge nach Ziffer 4.4 und leitet sie – nach positiver Entscheidung – an das Regierungspräsidium Darmstadt weiter. Das Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
6 Vielfalt und Antidiskriminierung
Das Land Hessen bekennt sich zu einem offenen, vorurteilsfreien und wertschätzenden Miteinander und versteht Vielfalt, Individualität und Unterschiedlichkeit als festen Bestandteil und als Bereicherung. Dabei hat die Gewährleistung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wie sie auch im Grundgesetz verankert ist, oberste Priorität. Von den geförderten anerkannten FSJ-Trägern wird deshalb eine diskriminierungsfreie und akzeptierende Grundhaltung sowie ein entsprechender Umgang mit Vielfalt im Sinne der Grundsätze der Hessischen Antidiskrimierungsstrategie erwartet.
7 Wirksamkeit
Seit 2002 wird die Wirksamkeit aller Förderprogramme des Hessischen Ministeriums für Soziales Integration überprüft. Von den geförderten anerkannten FSJ-Trägern wird erwartet, dass sie dafür, bezogen auf Anträge nach Ziffer 4.1 folgende Daten im statistischen Teil ihres jeweiligen Berichtes zur Verfügung stellen: Anzahl ihrer Einsatzplätze insgesamt, Anzahl der durch dieses Programm geförderten Einsatzplätze inklusive einer gegebenenfalls erfolgten bedarfsgerechten Ausweitung, Anzahl der teilnehmenden Jugendlichen mit Darstellung der zugehörigen Zielgruppe (zum Beispiel differenziert nach Geschlecht, Schulabschluss, Migrationshintergrund) und der Zahl der Abbrüche. Im qualitativen Teil des Berichtes wird eine Darstellung der pädagogischen Begleitung sowie der qualitativen Ziele und Veränderungen erwartet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Förderrichtlinien treten mit dem Datum der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie treten mit Wirkung zum 31. Juli 2026 außer Kraft.