Förderprogramm

Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat (Förderrichtlinie Hessen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium

Weiterführende Links:
Regierungspräsidium Kassel – Rückkehrberatung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen leben, aber in Ihr Herkunftsland zurückkehren oder in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union weiterziehen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Angehörige oder Angehörigen eines Drittstaates bei Ihrer freiwilligen Rückkehr und der Integration in Ihr Herkunftsland oder in einen anderen Staat, der Sie aufnehmen möchte.

Sie erhalten eine Förderung für die Rückkehr, die sogenannte Rückkehrhilfe, in Form von Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen und medizinisch bedingten Zusatzkosten sowie Starthilfen auf Grundlage des REAG-/GARP-Programms.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art der Maßnahme sowie Ihrem Herkunftsland ab.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte beim zuständigen Regierungspräsidium oder bei der für Sie zuständigen Ausländer- oder Sozialbehörde ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Asylbewerber und Asylbewerberinnen, deren Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet ist oder die nach Ablehnung/Rücknahme des Asylantrages zur Ausreise verpflichtet sind, sowie deren Ehegatte oder Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder und
  • Drittstaatsangehörige, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen, sowie deren Ehegatte beziehungsweise Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat selbst übernehmen zu können.
  • Es muss sich um eine erstmalige Hilfe handeln.
  • Sie müssen
    • einen bereits gestellten Asylantrag zurücknehmen,
    • alle Rechtsbehelfe oder sonstigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten, die auf eine Sicherung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gerichtet sind, zurücknehmen und auf das Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verbindlich verzichten und dies schriftlich erklären,
    • auf nach dem Asylgesetz gewährte Rechtsstellungen verzichten und
    • den Verzicht auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht erklären.
  • Sie müssen ein Pass- oder ein Passersatzpapier, das zur Einreise in Ihren Herkunftsstaat oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat berechtigt, vorlegen.
  • Sie müssen sich verpflichten, spätestens 1 Monat nach der Bewilligung Ihres Antrags dauerhaft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Sie erhalten keine Förderung für die Rückkehr oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat der Europäischen Union.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen (1) in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat (Förderrichtlinie Hessen)

Präambel

Das Land Hessen hat sich im Jahr 2017 dazu entschlossen, sich nicht nur finanziell und inhaltlich am Bund-/Länderprogramm REAG/GARP (2) zu beteiligen, sondern auch eine eigene Förderrichtlinie aufzulegen, um die freiwillige Rückkehr zu fördern. Zielsetzung und humanitäre Aufgabe der Förderrichtlinie Hessen ist es, eine möglichst selbstbestimmte und damit würdevolle Rückkehr ausreisewilliger und insbesondere ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger zu fördern und diese dabei zu unterstützen, eine Perspektive im Herkunftsland zu begründen.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

1.1 Vorliegende Richtlinie regelt die Förderung der auf Dauer angelegten freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat durch finanzielle Unterstützungsleistungen.

1.2 Die Förderung tritt alternativ oder ergänzend neben andere Förderprogramme. Eine Förderung kommt dabei grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

  • eine Förderung im Rahmen anderer Programme insgesamt abgelehnt wird,

  • bestimmte Leistungen, die von dem Ausreisewilligen für die Durchführung einer zeitnahen Rückreise als unerlässlich betrachtet werden, aus Mitteln anderer Programme nicht oder nicht vollumfänglich übernommen werden, oder

  • durch die Inanspruchnahme anderer Programme voraussichtlich ein nicht nur unerheblicher zeitlicher Verzug der Ausreise eintreten würde.

2. Grundsätzliches

2.1 Eine Leistung zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat kann von ausreisewilligen Drittstaatsangehörigen beantragt werden, die in den Zuständigkeitsbereich einer hessischen Ausländerbehörde fallen.

2.2 Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Hessen. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht. Die Regierungspräsidien entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Bei der Entscheidung sind die Dauer des Aufenthaltes und das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere hinsichtlich etwaiger Identitätstäuschungen sowie strafrechtlich relevanten Verhaltens während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, angemessen zu berücksichtigen.

2.3 Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze sind zu beachten.

3. Persönlicher Anwendungsbereich

3.1 Grundsätzlich können ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen zur Durchführung der freiwilligen Ausreise und dauerhaften Rückkehr in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat Leistungen nach Nr. 5.1 der Förderrichtlinie (Beförderungskosten) sowie eine verminderte Reisebeihilfe (analog der Ländergruppe 2 nach Nr. 5.2 Satz 2 der Förderrichtlinie) bis zu 100 Euro pro Person über 18 Jahre und 50 Euro pro Person unter 18 Jahren gewährt werden.

3.2 Neben den Leistungen nach Nr. 5.1 und 5.2 können folgende Personen weitere Leistungen zur Durchführung der freiwilligen Ausreise und dauerhaften Rückkehr in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat nach den Nr. 5.3 bis 5.10 erhalten:

  • Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet ist oder die nach Ablehnung/Rücknahme des Asylantrages zur Ausreise verpflichtet sind sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder und

  • Drittstaatsangehörige, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder.

3.3 Nicht förderfähig ist die Rückkehr oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat der Europäischen Union.

3.4 Grundsätzlich nicht förderfähig ist die Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die bereits in der Vergangenheit unter Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel – einschließlich REAG/GARP – ausgereist sind und nun für eine erneute Ausreise eine Förderung beantragen.

3.5 In Fällen offensichtlichen Missbrauchs scheidet die Leistungsgewährung grundsätzlich aus. Von offensichtlichem Missbrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Aufenthalt in Deutschland erkennbar nicht auf Dauer angelegt war.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Eine Leistung darf nur gewährt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat zu tragen. Von Mittellosigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Drittstaatsangehörige Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II, SGB VIII oder SGB XII bezieht oder nach deren Bestimmungen anspruchsberechtigt ist.

4.2 Der Drittstaatsangehörige muss zur Gewährung der Leistungen schriftlich

  • einen bereits gestellten Asylantrag zurücknehmen,

  • alle Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten, die auf eine Sicherung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gerichtet sind, zurücknehmen und den Verzicht auf das Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verbindlich erklären,

  • auf nach dem Asylgesetz gewährte Rechtsstellungen verzichten und

  • den Verzicht auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht erklären.

4.3 Der Drittstaatsangehörige muss ein Pass- oder Passersatzpapier, das zur Einreise in den Herkunftsstaat oder einen aufnahmebereiten Drittstaat berechtigt, vorlegen. Bei einer Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat ist darüber hinaus ein entsprechender Nachweis über das Aufenthaltsrecht in diesem Drittstaat vorzulegen.

4.4 Der Drittstaatsangehörige verpflichtet sich grundsätzlich, spätestens einen Monat nach Antragsbewilligung dauerhaft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Die verpflichtende Erklärung ist auch für mitreisende minderjährige Familienangehörige abzugeben.

5. Umfang und Höhe der Förderung

Leistungen können zur Deckung von Sachausgaben gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer auf Dauer angelegten Rückkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat stehen und nicht aus anderen Förderprogrammen finanziert werden. Es können sowohl Kosten der Ausreise als auch Kosten der Reintegration, zum Beispiel für Maßnahmen und Anschaffungen zum Aufbau einer Existenz, gefördert werden. Die Bewilligung kann Ausgaben nach den Nr. 5.1 bis 5.8 umfassen:

5.1 Beförderungskosten für die Reise an den Zielort, wobei die Ausreise vorzugsweise auf dem Luftweg erfolgen soll.

5.2 Reisebeihilfen für persönliche Bedarfe in Höhe von 200 Euro pro Person über 18 Jahren und 100 Euro pro Person unter 18 Jahren, zum Beispiel für Verpflegung, Reisemedikamente oder erforderliche Hotelübernachtungen. Staatsangehörige der Ländergruppe 2, die zur Ausreise verpflichtet sind, können lediglich verminderte Reisebeihilfen von bis zu 100 Euro pro Person über 18 Jahren und 50 Euro pro Person unter 18 Jahren erhalten.

5.3 Kosten, die neben den Beförderungskosten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Rückreise in das Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat entstehen (zum Beispiel zusätzliche Kosten für Übergepäck, Buchungskosten u. a.).

5.4 Kosten für den Transport von Hausstand.

5.5 Kosten für einen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden medizinischen Bedarf oder erforderliche Begleitmaßnahmen, zum Beispiel

  • für medizinisch notwendige Untersuchungen oder Behandlungen,

  • für die Versorgung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Spezialnahrung oder medizinischen Hilfsmitteln. Die Gewährung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach erfolgter Ausreise,

  • zur Sicherstellung eines Heim- oder Pflegeplatzes oder einer entsprechenden Versorgung im Zielland, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach erfolgter Ausreise, oder

  • für eine medizinische Begleitung, falls eine Ausreise ansonsten nicht möglich ist und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

5.6 Starthilfen für die Rückkehr in das Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat für Staatsangehörige der Ländergruppen 1 und 3, zum Beispiel für Lebensmittel, Bekleidung, Verbrauchsmaterial, Haushaltsgegenstände (pauschal):

5.6.1 in Höhe von 1.000 Euro, sofern eine Gewährung aus dem REAG/GARP-Programm nicht bewilligt werden kann.

5.6.2 zusätzlich zur REAG/GARP- oder Landesförderung nach Nr. 5.6.1 in Höhe von 250 Euro pro Person, maximal 1.000 Euro pro Familien (3), bei einer Ausreise innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise aufgrund eines ablehnenden Asylbescheides oder einer ausländerrechtlichen Verfügung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rücknahme des Asylerstantrages einschließlich der Rücknahme etwaiger gegen einen ablehnenden Asylbescheid anhängiger Rechtsmittel.

5.7 Kosten für die Anmietung von angemessenem und notwendigem Wohnraum einschließlich der Nebenkosten bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 Euro pro Einzelpersonen, 1.200 Euro pro Ehepaar/Lebenspartnerschaft und 2.000 Euro pro Familie. Staatsangehörige der Ländergruppe 2 sind von dieser Leistung ausgeschlossen.

5.8 Kosten für den Aufbau einer Existenz im Zielland, die die Rückkehr in das Herkunftsland und Reintegration sowie Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat unterstützen (zum Beispiel für die Anschaffung erforderlicher Ausstattungsgegenstände, Anlagen, Baustoffe, Werkzeuge oder Anmietung gewerblicher Räume), bis zu einer Höhe von maximal:

a) 2.000 Euro pro alleinstehendem Erwachsenem, Ehepaar/Lebenspartnerschaft oder Familienverband für Staatsangehörige der Ländergruppe 1. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Staatsangehörige anderer Länder mit besonderen Bedarfslagen in diesem Rahmen gefördert werden.

b) 1.000 Euro pro alleinstehendem Erwachsenem, Ehepaar/Lebenspartnerschaft oder Familie für Staatsangehörige der Ländergruppe 3.

5.9 Die Höhe der Gesamtförderung nach Nr. 5.5 bis Nr. 5.8 beträgt maximal 3.000 Euro für alleinstehende Erwachsene, 4.500 Euro für Ehepaare/Lebenspartnerschaften und 6.000 Euro für Familien. Bei Vorliegen einer besonders zu begründenden medizinischen Bedarfslage kann in Einzelfällen darüber hinaus eine weitere Förderung bis zu 2.000 Euro gewährt werden.

5.10 Ermäßigen sich die beantragten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Landesförderung entsprechend.

6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

  • sich nach Vereinbarung des Förderplans eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt,

  • er nach Vereinbarung des Förderplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,

  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

  • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist oder

  • die ausgezahlten Beträge voraussichtlich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist über seine Mitteilungspflichten zu belehren.

7. Rückforderung gewährter Leistungen

7.1 Für den Fall, dass aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, die Ausreise nicht angetreten wird oder nach der Ausreise eine Wiedereinreise nach Deutschland erfolgt, sind bis dahin gewährte Geld- und Sachleistung und entstehende Stornokosten in voller Höhe durch den Antragsteller zurückzuerstatten.

7.2 Der Bewilligungsbescheid ist zu widerrufen und die in Form von Sach- oder Geldleistung gewährte Förderung ist unverzüglich (bei Nr. 7.2.1 in Höhe der Ermäßigung anteilig und bei Nr. 7.2.2 bis 7.2.4 in voller Höhe) zurückzufordern, wenn

7.2.1 eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung erfolgt ist,

7.2.2 die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

7.2.3 der Zuwendungszweck nicht oder nicht mehr zu erreichen ist oder

7.2.4 die freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung des Drittstaatsangehörigen nicht auf Dauer angelegt war.

7.3 Von einer Rückforderung nach Nr. 7.1 für den Fall der Wiedereinreise nach geförderter Ausreise kann abgesehen werden, wenn sie im Einzelfall nicht geboten erscheint, insbesondere wenn

  • der erneute Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend ist (zum Beispiel bei Aufenthalt zu Besuchszwecken),

  • die Ausreise als Minderjähriger im Familienverband erfolgte oder

  • ein Aufenthaltsrecht in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird.

7.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8. Zuständigkeit und Verfahren

8.1 Zuständig für die Entscheidung über die Förderung nach Nr. 2 ff. sowie für die Rückforderung gewährter Leistungen und die Anforderung der Erstattung entstandener Stornokosten nach Nr. 7.1 der Förderrichtlinie sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

8.2 Ein Antrag auf Förderung kann unter Verwendung des Formblattes und Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei den Regierungspräsidien oder den örtlich zuständigen Ausländerbehörden sowie Sozialbehörden gestellt werden. Ein bei einer örtlich zuständigen Ausländer- oder Sozialbehörde gestellter Antrag ist an das örtlich zuständige Regierungspräsidium weiterzuleiten und dort zu bescheiden.

8.3 Auf Grundlage der Angaben des Antragstellers im Förderantrag ist durch die Regierungspräsidien unter Berücksichtigung der Finanzierungsmöglichkeiten vorrangiger Förderprogramme ein verbindlicher Förderplan zu erstellen (Anlage II). Die Positionen nach den Nr. 5.5, 5.7 und 5.8 des Förderplans sind vom Antragsteller unter Vorlage geeigneter Nachweise über die Angemessenheit der Höhe der beantragten Förderung glaubhaft zu machen.

8.4 Die Höhe der Förderung nach den Nr. 5.5, 5.7 und 5.8 ist auf Grundlage des Förderplans unter Angabe des jeweiligen Verwendungszwecks bei sachgerechter Würdigung des Antrags festzusetzen.

8.5 Das Regierungspräsidium entscheidet mit Bewilligungsbescheid über Umfang und Höhe der Förderung.

8.6 Die Auszahlung der Rückkehr- und Reintegrationshilfen soll, sofern entsprechende Möglichkeiten zum Beispiel über Auslandsüberweisungen oder Auszahlung über Kooperationspartner anderer Förderprogramme zur Verfügung stehen, im Zielland erfolgen. Ist eine Auszahlung im Zielland nicht möglich, erfolgt sie unmittelbar vor Reiseantritt.

8.7 Zuständig für die Leistungsauszahlung ist die Behörde, bei der der Antrag auf Bewilligung der Rückkehrförderung gestellt wurde.

9. Nachweis der Verwendung

9.1 Die Höhe der aufgrund des erstellten Förderplans bewilligten und ausgezahlten Leistungen sowie der damit verbundene Verwendungszweck sind zu dokumentieren. Der Erhalt der Leistung ist durch den Zuwendungsempfänger durch Unterschrift zu bestätigen.

9.2 Die Verwendung der Förderung ist

9.2.1 für Leistungen nach den Nr. 5.1 (Beförderungskosten), Nr. 5.3. (zusätzliche Rückreisekosten) und Nr. 5.4. (Kosten für den Transport von Hausstand) des Förderprogramms durch die Vorlage von Rechnungsbelegen nachzuweisen,

9.2.2 für Leistungen nach den Nr. 5.2 (Reisebeihilfe) und Nr. 5.6 (Starthilfen), die als Pauschalen ausgezahlt werden, durch die Bestätigung des Erhaltes der Förderung durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Sie gelten mit der Auszahlung als verwendet,

9.2.3 für Leistungen nach den Nr. 5.5 (medizinische Kosten), Nr. 5.7. (Kosten für die Anmietung von Wohnraum) und Nr. 5.8 (Existenzgründungskosten) durch die Bestätigung des Erhaltes der Förderung durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Sie gelten als verwendet, wenn die Rückkehr in das Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat auf Dauer erfolgt ist. Von der dauerhaften Ausreise ist auszugehen, wenn der Rückkehrer nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und dort seinen Wohnsitz nimmt.

9.3 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis sowie der statistischen Erfassung der geförderten freiwilligen Ausreisen bei den Regierungspräsidien.

10. Datenschutz

Drittstaatsangehörige, die eine Förderung nach der Förderrichtlinie Hessen beantragen, müssen für die Gewährung von Leistungen im Antrag erklären, dass sie der Übermittlung, Bearbeitung und Speicherung von persönlichen Daten zustimmen und dass die zuständigen Behörden und Kooperationspartner den Informationsaustausch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchführen dürfen.

11. Schlussbestimmungen

Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

Anlage

Grundsatzerlass zur Förderung der freiwilligen Rückkehr aus Hessen;

Anpassung der staatlichen Rückkehrberatung in Hessen und Neuauflage der Richtlinie zur finanziellen Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat

Bezug:

1. Umsetzungskonzeption zur Organisation der staatlichen Rückkehrberatung in Hessen vom 5. Oktober 2016 (n.V.)

2. Grundsatzerlass Umsetzungsprojekt Neuorganisation der staatlichen Rückkehrberatung in Hessen vom 20. März 2017 (LPP 6-23d05-KK n.V.)

3. Grundsätze zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihr Heimatland und Erlass zur Mittelverwaltung und -vergabe vom 29. März 2017 (n.V.)

Im März 2017 wurde aufgrund der Umsetzungskonzeption zur Organisation der staatlichen Rückkehrberatung in Hessen vom 5. Oktober 2016 ein landesweites Beratungsangebot zur freiwilligen Ausreise etabliert. Gleichzeitig wurde ein eigenes Landesprogramm zur ergänzenden oder alternativen Förderung neben den bestehenden Förderprogrammen des Bundes und der Länder eingeführt.

Im März 2018 wurden diese Maßnahmen als wesentliche Eckpfeiler der landesseitigen Förderung der freiwilligen Rückkehr evaluiert, um auf dieser Grundlage und auf Basis der bisher gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse die staatliche Rückkehrberatung in Hessen weiter zu optimieren und das Förderangebot noch zielgerichteter gestalten zu können. Auf Basis dieser Evaluation sowie der weiteren Erörterungen auf Fachebene lege ich folgendes Verfahren fest:

1. Förderrichtlinie

Hiermit setze ich die nachstehend abgedruckte überarbeitete „Richtlinie zur finanziellen Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat” in Kraft. Die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel werden beauftragt, die zur Förderung der freiwilligen Ausreise zugewiesenen Mittel nach den Grundsätzen der Richtlinie zu bewirtschaften und die veränderten inhaltlichen und verfahrensregelnden Vorgaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise zu beachten.

2. Künftige Durchführung der Rückkehrberatung

Die staatliche Rückkehrberatung der Regierungspräsidien steht weiterhin allen Drittstaatsangehörigen offen, die einen Ausreisewunsch hegen und aus eigener Initiative die Rückkehrberatung aufsuchen. Das Regierungspräsidium Gießen gewährleistet die Erreichbarkeit von Rückkehrberatern (1) für Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung und unterstützt diese bei der zeitnahen Realisierung ihres Heimreisewunsches. Aufsuchende Rückkehrberatung erfolgt in Hessen künftig in drei Stufen:

Stufe 1:

In der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt im Registrierungsprozess die Übermittlung von Rückkehrinformationen einschließlich landespezifischer Rückkehrinformationen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen der Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG.

Stufe 2:

Nach Vorliegen einer negativen asylrechtlichen Entscheidung des BAMF oder Erlass einer die Ausreisepflicht begründenden ausländerrechtlichen Entscheidung soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Er ist unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme über die Möglichkeit der Vereinbarung und Wahrnehmung eines entsprechenden Beratungstermins zu informieren.

Konkrete Beratungstermine sollen nicht vorgegeben werden. Der Betroffene soll auf Grund des Informationsschreibens von sich aus Kontakt mit der staatlichen Rückkehrberatung aufnehmen und einen Termin vereinbaren. Die Einrichtung eines webbasierten Terminbuchungssystems zur Nutzung für Rückkehrinteressierte und Rückkehrberater ist aus hiesiger Sicht zielführend. Das Regierungspräsidium Kassel wird gebeten, die Möglichkeit der Einführung eines solchen Systems federführend zu prüfen und für alle Regierungspräsidien umzusetzen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zugesichert, Listen über ergangene negative Asylentscheidungen turnusmäßig über ein zentrales Ausländerportal zur Verfügung zu stellen. Bis ein funktionsfähiges Verfahren etabliert worden ist, informiert die örtlich zuständige Ausländerbehörde das Regierungspräsidium unverzüglich nach Eingang über das Vorliegen eines negativen Bescheides des BAMF. Ferner informiert sie über den Erlass von die Ausreisepflicht begründenden ausländerrechtlichen Verfügungen.

Stufe 3:

Nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und Vorliegen der zumindest mittelfristigen Möglichkeit, die Ausreisepflicht auch mittels Abschiebung vollstrecken zu können, ist der Betroffene zu einem verbindlichen Ausreiseplanungsgespräch vorzuladen, sofern bei ihm nach den gesetzlichen Vorschriften eine freiwillige Ausreise in Betracht kommt. Die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt nach § 46 AufenthG mit dem Ziel, unter Hinweis auf die vollziehbare Ausreiseverpflichtung die Vorteile einer freiwilligen Ausreise zur Vermeidung staatlicher Zwangsmaßnahmen erneut zu vermitteln.

3. Beratung von Personen, die bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (Bestandspersonen)

Eine Einladung zum Rückkehrberatungsgespräch und Aufforderung zur Vorsprache von Personen, die bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind, jedoch bislang noch nicht zur freiwilligen Rückkehr beraten wurden oder deren letztes Beratungsgespräch länger als zwölf Monate zurückliegt, erfolgt analog zu den oben genannten Stufen 2 und 3.

4. Ausgestaltung der Rückkehrberatung

Eine Einladung zur Rückkehrberatung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn

  • ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festgestellt wurde,

  • eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erteilt wurde oder die Erteilung unmittelbar bevorsteht,

  • ein Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht oder

  • es sich um afghanische Staatsangehörige handelt, die nach der geltenden Erlasslage nicht priorisiert zurückzuführen sind.

Beiderseitige Verlässlichkeit und Vertraulichkeit sind Grundlage für eine sachgerechte Beratung. Im Rahmen der Beratung ist dem Betroffenen eine umfassende Informationsbasis zu den Vorteilen der freiwilligen Ausreise sowie den bestehenden Fördermöglichkeiten einschließlich etwaiger reintegrationsvorbereitender Maßnahmen zu vermitteln.

Die Beratungsgespräche sind sorgfältig vorzubereiten. Dazu ist die Sach- und Rechtslage im Einzelfall durch geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Beratung ist eng mit dem für die Vollstreckung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen. Beratungen sollen nicht aufenthaltsverlängernd wirken.

Die Beratungen erfolgen grundsätzlich auch weiterhin dezentral vor Ort, um eingeladenen oder interessierten Personen einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Rückkehrberatung zu ermöglichen. Eine enge Kooperation mit den Landkreisen und Gemeinden ist hier von besonderer Bedeutung und soll durch die Regierungspräsidien beibehalten und erforderlichenfalls ausgebaut werden.

Bei Beantragung von Förderleistungen bei den kommunalen Ausländer- und Sozialbehörden ist der enge Informationsaustausch zwischen den Regierungspräsidien und den kommunalen Behörden sicherzustellen.

Das Angebot offener Sprechstunden der Rückkehrberatung wird – mit Ausnahme der Erstaufnahmeeinrichtung – aufgrund der geringen Auslastung in der Vergangenheit zukünftig nicht fortgeführt. Beratungen sind in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchzuführen.

Grundsätzlich ist es Angelegenheit des Betroffenen selbst, seine Rückreise zu organisieren und sich die hierfür erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen. In besonderen Einzelfällen, insbesondere, wenn ansonsten der Ausreiseerfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, können durch die Beratung auch weitere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel bei der Beschaffung von zur Ausreise geeigneten Dokumenten oder bei der Begleitung zum Flughafen, erfolgen.

Der Beratungserfolg steht in maßgeblichem Zusammenhang mit der Beratungsqualität und damit mit der Qualität des in der Rückkehrberatung eingesetzten Personals. Hierbei kommt neben den erforderlichen Rechts- und Sachkenntnissen der Sozial- und Methodenkompetenz der Rückkehrberater, auch in Hinblick auf interkulturelle Fähigkeiten, besondere Bedeutung zu. Als Hilfestellung wird den Regierungspräsidien ein Vorschlag zu einem entsprechenden Anforderungsprofil für staatliche Rückkehrberater durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zur Verfügung gestellt.

5. Evaluation

Die umgesetzten Maßnahmen sowie die Förderrichtlinie werden nach zwei Jahren evaluiert. Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.

 

1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Richtlinie die männliche Schreibweise verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Personenbezeichnungen, die in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form gelten.

2) REAG – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP – Government Assisted Repatriation Programme

3) Familie ist die Kernfamilie, das heißt Ehegatten/Lebenspartner und Eltern mit minderjährigen ledigen Kindern

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?