Richtlinie
Allgemeine Richtlinie für die Förderung von Kunst und Kultur in Hessen vom 1. Januar 2023
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1. Ziel der Förderung, Anwendungsbereich
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) fördert über den Landeshaushalt in Kapitel 1550 Kunst und Kultur in Hessen mit Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) folgende Programme: Museums-, Ausstellungs-, Künstler- und Künstlerinnenförderung, Theaterförderung, Filmförderung, Literaturförderung, Förderung der Kulturellen Bildung, Förderung der Soziokultur, Regionale Kulturförderung, Förderung internationaler Kulturprojekte, Förderung der Kultur im ländlichen Raum und Musikförderung. Einzelheiten der Förderung ergeben sich aus dieser Richtlinie. Sie findet ergänzend zu den Förderrichtlinien für einzelne Förderprogramme in allen Bereichen der Förderung von Kunst und Kultur Anwendung
2. Allgemeine Grundsätze
(1) Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können juristische und natürliche Personen sein. Näheres regeln die Förderrichtlinien für die einzelnen Förderprogramme.
(2) Diese Richtlinie gilt für Anträge auf eine Projektförderung, die den Förderzeitraum 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 betreffen.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Zuwendung gewährt wird, trifft das HMWK im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Bewilligungs- und Verfahrensgrundsätze
(1) Bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit dem Eingang des Antrags beim HMWK genehmigt. Dasselbe gilt für Zuwendungen für sich wiederholende gleichartige Vorhaben. Hierbei handelt es sich um Vorhaben, die seit mindestens drei Jahren stattfinden und für die im vorhergehenden Bewilligungszeitraum bereits Zuwendungen bewilligt wurden (zum Beispiel jährlich stattfindende Kulturfestivals). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung entsteht dadurch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht.
(2) Als dem Eigenanteil der Antragstellenden entsprechender Anteil an der Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens kann anstelle eines monetären Beitrags der Gegenwert ehrenamtlich erbrachter Leistungen anerkannt werden. Dem Wert der ehrenamtlich erbrachten Leistungen muss eine für die Erreichung des Projektziels tatsächlich erforderliche Tätigkeit als fiktive Ausgabe in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Der Wert der ehrenamtlichen Leistungen ist pauschal mit 10 Euro pro Arbeitsstunde zu bemessen und darf insgesamt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Mit dem Antrag muss eine ohne Weiteres nachvollziehbare Kalkulation zur Bewertung und Berechnung der angesetzten Eigenarbeitsleistungen vorgelegt werden, aus der die Art der Leistung und der notwendige zeitliche Umfang hervorgehen.
(3) Bei Projektförderungen kann eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10.000 Euro, berücksichtigt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung sowie für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Antragstellende, die vom Land Hessen institutionell oder mittels Betriebskostenzuschuss gefördert werden.
(4) Zuwendungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt unter anderem dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit Verwendungsnachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt hat oder wenn diese Anlass zu Rückforderungen gegeben haben.
(5) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bis zu einer Zuwendungshöhe von 10.000 Euro innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids in einer Summe. Förmliche Mittelabrufe sind nicht erforderlich.
(6) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung wird bis zu einer Zuwendungshöhe von 10.000 Euro ein einfacher Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht sowie der Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des bewilligten Finanzierungsplanes, zugelassen. Bei einer Zuwendungshöhe von mehr als 10.000 Euro ist zusätzlich zu den in Satz 1) genannten Unterlagen eine Einzelpostenliste vorzulegen, aus der sich alle Zahlungen nach Tag, Empfänger/Empfängerin/Einzahler/Einzahlerin sowie Grund und Höhe ergeben.
(7) Ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistungen nach Abs. 2) sind immer zu belegen. Dazu ist es ausreichend, einfache Stundennachweise vorzulegen. Diese müssen Datum, Dauer und Art der Leistung sowie den Namen der ehrenamtlich tätigen Person beinhalten und sind von dieser gegenzuzeichnen.
(8) Alle Belege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind für eine eventuelle Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde oder den Hessischen Rechnungshof für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Belege bereits mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt wurden. Stichprobenhafte Überprüfungen durch die Bewilligungsbehörde sollen regelmäßig erfolgen.
4. Veröffentlichungen
Das HMWK ist berechtigt, Ergebnisse und Berichte der Förderung in einer von ihm eventuell herauszugebenden Schriftenreihe oder in anderer Form zu veröffentlichen.
5. Hinweis auf die Förderung
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger haben bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel in Broschüren, Programmheften und Katalogen in geeigneter Weise auf die Förderung durch das HMWK hinzuweisen.
6. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.