Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen
[Vom 18. Juni 2021]
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1. Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage und Rechtsanspruch
Ziel dieser Richtlinie ist die finanzielle Förderung von Maßnahmen, die die Einleitung von Abwasser betreffen und dem Ziel der Erreichung beziehungsweise der Erhaltung des guten ökologischen Zustandes beziehungsweise des guten ökologischen Potenzials von oberirdischen Gewässern nach den §§ 27 bis 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und § 54 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) dienen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL – Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik). Dieses Ziel soll nach Maßgabe der unter Nr. 3 genannten Fördertatbestände erreicht werden.
Durch die Förderung sollen im Rahmen dieser Richtlinie die chemischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.1 und 3.2 sowie Stoffe nach den Anlagen 6 und 8 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), für die hessischen Gewässerstrecken verbessert werden, soweit der gute Zustand beziehungsweise das gute Potenzial von oberirdischen Gewässern noch nicht erreicht und hierfür die Einleitung kommunalen Abwassers verantwortlich ist. Für die Zielerreichung sind die Anforderungen an den guten Zustand und das gute Potenzial für die Parameter ortho-Phosphat-Phosphor, Gesamt-Phosphor und Ammonium- und Nitrit-Stickstoff nach den Konzentrationswerten nach Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV sowie Umweltqualitätsnormen für Stoffe nach den Anlagen 6 und 8 OGewV in den Oberflächenwasserkörpern maßgeblich. Es wird das Ziel angestrebt, die Wasserqualität, soweit die Beeinträchtigung auf punktuelle Quellen zurückzuführen ist, bis 2025 in 70 Prozent und bis 2027 in 100 Prozent dieser Oberflächenwasserkörper in einen Zustand zu bringen, der dem guten Zustand beziehungsweise dem guten Potenzial entspricht.
Die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen ist anhand einer Erfolgskontrolle nachzuweisen. Grundlage hierfür ist grundsätzlich die schriftliche behördliche Aufforderung mit Konkretisierung des Maßnahmenziels beziehungsweise die Anforderung nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nach Durchführung der geförderten Maßnahme. Die Wirtschaftlichkeit wird nach Nr. 8.3 im Rahmen des Zuwendungsverfahrens geprüft.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
- des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV),
- des Hessischen Finanzausgleichgesetzes (HFAG) und
- des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuständige Stellen
Anträge sind über die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu richten. Die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde erstellt zu dem Antrag einen Prüfbericht und leitet beide Unterlagen an die WIBank als Bewilligungsstelle weiter.
3. Gegenstand der Förderung (Fördertatbestände)
Zur Erreichung der Ziele des Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 und dessen jeweiliger Fortschreibung nach Nr. 5.4 werden folgende Maßnahmen gefördert:
3.1 Ertüchtigung und Ausbau von kommunalen Kläranlagen zur Phosphor- und/oder Stickstoffelimination
3.2 Maßnahmen an signifikant belastenden kommunalen Einleitungen, die aufgrund einer mindestens dem Anforderungsniveau des hessischen Leitfadens „Immissionsbetrachtung“ entsprechenden Immissionsbetrachtung als Ursache für den nicht guten ökologischen Zustand beziehungsweise das nicht gute ökologische Potenzial identifiziert werden:
3.2.1 Maßnahmen zur Abflussberuhigung der Einleitung durch Gestaltung eines dynamischen Auslaufbauwerks nach dem Merkblatt DWA M 176
3.2.2 Bau und Erweiterung von Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Retentionsbodenfilter
3.2.3 Anschluss an eine bestehende kommunale Kläranlage, soweit dieser Anschluss anstelle der Ertüchtigung oder Erweiterung um eine zusätzliche Reinigungsstufe wasserwirtschaftlich sinnvoll ist und die Wirtschaftlichkeit mittels Kostenvergleichsrechnung durch den Antragsteller nachgewiesen wird
3.3 Ausstattung von bis zu 15 Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen im Entwässerungsnetz einer kommunalen Kläranlage mit Messeinrichtungen zu messtechnischen Erfassung des Füllstandes, der Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer, soweit die Anforderung an die Ausstattung mit einer Messeinrichtung nach Anhang 2 Nr. 1 Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) bereits erfüllt ist
3.4 Erweiterung um eine Reinigungsstufe zur Entfernung von gefährlichen Stoffen, Spurenstoffen, Mikroplastik oder antibiotikaresistenten Keimen
3.5 Projekte zur Reduzierung der stofflichen Belastung durch Regen- und Mischwassereinleitungen oder zur gegebenenfalls erforderlichen Weiterentwicklung der Immissionsbetrachtung
3.6 Innovative Verfahren und Vorhaben im Sinne der o.a. Ziele und Maßnahmen
4. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Zweckverbände sein.
4.2 Die Gemeinden sind berechtigt, zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Zuwendung an Dritte (Übertragung der kommunalen Pflichtaufgabe an einen privaten externen Dritten), die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach den maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids weiterzuleiten (VV Nr. 12 zu § 44 LHO). Soweit die Mittel an einen Dritten weitergeleitet werden sollen, hat dies durch einen – auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsstelle – erstellten Bescheid der Gemeinde zu erfolgen. Dabei sind die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) – soweit zutreffend – auch dem Dritten gegenüber aufzuerlegen. Die Weiterleitung erfolgt in öffentlich-rechtlicher Form. Soweit der Letztempfänger keine Gebietskörperschaft oder Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären. Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Mittelverwendung obliegen der Gemeinde. Für die Weiterleitung der Mittel an Dritte sind im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
a) Der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,
b) die Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben,
c) die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
d) der Bewilligungszeitraum,
e) der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises und wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist,
f) die Verpflichtung, die erforderlichen Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen zuzulassen und Evaluierungen zu unterstützen, sowie
g) die Verpflichtung, dass Prüfungsrecht der weiterleitenden Gemeinden zu wahren.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Eine Maßnahme nach Nr. 3 wird nur gefördert, wenn
5.1.1 sie nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele nach Nr. 1 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist und
5.1.2 das Ziel der Maßnahme zur Erfüllung der fachlichen und fachrechtlichen Anforderungen mit der zuständigen Wasserbehörde belegbar abgestimmt ist.
5.2 Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich alleine funktionsfähig sind.
5.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen den Verzicht auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) bei Antragstellung erklären.
5.4 Bei der Förderung ist das am 21. Dezember 2015 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichte Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 (StAnz. S. 1398) und dessen jeweilige Fortschreibung zu berücksichtigen.
5.5 Die Beurteilung der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung hat auf der Grundlage einer Entwurfsplanung und zugehöriger Kostenberechnung nach DIN 276-1 für die zuwendungsfähigen Anlagen beziehungsweise Anlagenteile zu erfolgen.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt. Der Fördersatz beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen nach Nr. 3.4, die der Elimination von Spurenstoffen in vom Land festgelegten prioritären Gebieten dienen (Spurenstoffstrategie), beträgt der Fördersatz zwischen 60 und 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei der Bemessung der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach den §§ 48 und 56 HFAG zu berücksichtigen.
7. Zuwendungsfähige Ausgaben
7.1 Zuwendungsfähig sind:
7.1.1 Ausgaben für Planung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung sowie für sonstige Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie Immissionsbetrachtungen, soweit diese mindestens dem Anforderungsniveau des hessischen Leitfadens „Immissionsbetrachtung“ entsprechen, und andere maßnahmenbezogene Planungsunterlagen,
7.1.2 Ausgaben für Bauwerke und bauliche Einrichtungen (einschließlich aller benötigten Produktions-, Transport-, Lager- und sonstige Einrichtungen) sowie für die technischen Einrichtungen (einschließlich der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik), die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zuwendungszweck zu erreichen, sowie hierfür erforderlicher Grunderwerb einschließlich Vermessungs-, Notariats- und Gerichtsausgaben. Für den Erwerb von Grundstücken beträgt die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben zehn Euro/m².
7.1.3 Bei Regiearbeiten
a) die Personalausgaben (ohne Gemeinkostenzuschlag) für zusätzlich eingestelltes Personal oder anfallende Mehrarbeitszeit, die die Haupttätigkeit des Stammpersonals um mehr als 10 Prozent überschreitet, sowie die Ausgaben für die durch eigenes Personal der Bauträger durchgeführte Planung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Vergütung nach den Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Einsatzausgaben eigener Geräte des Bauträgers (Betriebsausgaben) bis zu 80 Prozent der Anschaffungsausgaben,
c) die Materialausgaben in Höhe von 80 Prozent der Gestehungsausgaben nach Aufmaß.
7.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
7.2.1 Ausgaben für Maßnahmen, die zwar mit dem Vorhaben ausgeführt werden, aber nicht dem eigentlichen Förderzweck dienen,
7.2.2 Ausgaben für die Ersatzbeschaffung für bestehende Anlagen oder Anlagenteile,
7.2.3 Ausgaben für Maßnahmen zur Sanierung oder Anpassung einer kommunalen Kläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) oder zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG,
7.2.4 Ausgaben für Maßnahmen zur Stilllegung und zum Rückbau,
7.2.5 Ausgaben für Erneuerung und Sanierung sowie Kapazitätserweiterungen von Abwasserkanälen und -leitungen,
7.2.6 Ausgaben für Maßnahmen zur Erneuerung, Sanierung oder Anpassung von Abwasseranlagen zur Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder zur Einhaltung eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts,
7.2.7 Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb der Abwasseranlagen,
7.2.8 Verwaltungsaufwand der Bauträger,
7.2.9 Gebühren des Landes Hessen,
7.2.10 Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
7.2.11 kalkulatorische Kosten,
7.2.12 erstattungsfähige Umsatzsteuer und
7.2.13 Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) des jeweils einschlägigen Leistungsbildes der HOAI
8. Zuwendungsverfahren
8.1 Meldung und Priorisierung der Maßnahmen
Die für die betroffene Einleitung zuständige Wasserbehörde meldet ihre Maßnahmen jeweils zum 1. Februar, zum 1. Juni und zum 1. Oktober eines jeden Jahres dem zuständigen Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien fassen alle gemeldeten Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, für die sie zuständig sind, in einer Vorschlagsliste zusammen. Diese Vorschlagslisten, in denen nach Dringlichkeit geordnet die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen erfasst sind, legen die Regierungspräsidien binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Meldeterminen dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium vor.
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium legt anhand der Vorschlagslisten über die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Maßnahmen eine fortlaufend priorisierte Maßnahmenliste fest. Die Aufnahme in die Maßnahmenliste stellt noch keine Förderentscheidung dar. Eine Zusammenstellung geht den für die Einleitung zuständigen Wasserbehörden und der WIBank zu.
Die WIBank informiert die betroffenen Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände beziehungsweise kommunalen Zweckverbände über die Aufnahme ihrer Maßnahmen in die Maßnahmenliste und gibt damit bekannt, dass die entsprechenden Anträge auf Förderung gestellt werden können.
8.2 Antragstellung
Anträge auf Förderung sind mit allen Antragsunterlagen – sofern keine elektronische Antragstellung erfolgt – in dreifacher Ausfertigung bei der für die Einleitung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Nach Prüfung des jeweiligen Förderantrages leitet die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde zwei Ausfertigungen des geprüften Antrags an die WIBank weiter. In den Fällen, in denen die untere Wasserbehörde zuständige Behörde ist, hat sie die obere Wasserbehörde über die Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Das aktuelle Antragsformular sowie weitere Unterlagen und weitere detaillierte Informationen zum Zuwendungsverfahren werden auf der Homepage der WIBank unter www.wibank.de zur Verfügung gestellt.
8.3 Antragsprüfung
Die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde prüft den Antrag und erstellt einen Prüfbericht
a) mit einer fachlichen Bewertung der Erforderlichkeit und Eignung der beantragten Maßnahme zur Zielerreichung nach Nr. 1 und zur Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen (einschl. der Zuordnung zu den Fördertatbeständen nach Nr. 3 sowie der Beurteilung der Bedingung nach Nr. 5.3) und
b) mit Angaben zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Antragsprüfung umfasst unter anderem auch die Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Hierunter ist vor allem die Angemessenheit des gewählten Verfahrens der Maßnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Maßnahme zu verstehen.
8.4 Bewilligung
Die WIBank führt die haushalts- und zuwendungsrechtliche Prüfung der Förderanträge durch und bindet unter Vorlage der Prüfungsergebnisse das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ein. Bei Fördermaßnahmen nach Nr. 3.4 entscheidet das Ministerium. Auf Anforderung stellt die WIBank dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die vollständigen Antragsunterlagen zur Verfügung. Sie erstellt auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen die Zuwendungsbescheide im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und die fachlich zuständigen Wasserbehörden werden über die Bescheiderteilung durch die WIBank informiert.
8.5 Baubeginnanzeige
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Beginn und den Abschluss der Maßnahme der zuständigen Wasserbehörde und der WIBank schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
9. Verwendungsnachweisverfahren
Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung der WIBank über die zuständige Wasserbehörde entsprechend den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (AN-Best-GK) nachzuweisen. Fristversäumnisse für die Vorlage des Verwendungsnachweises nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen, die einen teilweisen oder kompletten Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit bewirken und die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, können unabhängig von einer möglichen Rückforderung der erhaltenen Zuwendung und deren Verzinsung mit bis zu 3 Prozent des Zuwendungsbetrages sanktioniert werden.
Wird die Zuwendung an Dritte weitergeleitet, ist der Verwendungsnachweis nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Kommune nach den einschlägigen „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ (AN-Best-GK oder AN-Best-P) zu erstellen und der Kommune vorzulegen. Die erstempfangene Kommune prüft den Verwendungsnachweis des Dritten und trägt die volle Verantwortung gegenüber dem Zuwendungsgeber.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, erforderliche Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen zuzulassen und Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt für die für die Wasserwirtschaft zuständigen und am Förderverfahren beteiligten Behörden, für die WIBank sowie für den Hessischen Rechnungshof. Im Rahmen von örtlichen Erhebungen können Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers vorgenommen werden. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen oder den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der für die betreffende kommunale Abwasserbehandlungsanlage zuständigen Wasserbehörde und den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern. Das Rechnungsprüfungsamt prüft dabei, ob bei der Durchführung die haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Die zuständige Wasserbehörde hat bei der Prüfung der Bauausführung und der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises insbesondere darauf zu achten, dass die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß hergestellt wurde und damit der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt leitet sein Prüfergebnis der zuständigen unteren Wasserbehörde zu, die das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung an die WIBank weiterleitet.
Der WIBank obliegt die Überwachung der Verwendung der Zuwendung nach VV Nr. 9 zu § 44 LHO und die haushalts- und zuwendungsrechtliche Prüfung des Verwendungsnachweises.
10. Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, die §§ 48 bis 49a HVwVfG, die §§ 48, 56 und 72 HFAG sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG).
Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern dies auf Gründen beruht, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO, VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.
Finden die ANBest-P im Rahmen der Weiterleitung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“
Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Mit der Antragsstellung erklärt sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz Name des Antragsstellers, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe der Zuwendung in geeigneter Form veröffentlicht werden können.
Das für das Gewässer zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
Das Hessische Ministerium der Finanzen ist zu beteiligen, wenn haushaltsrechtliche Belange betroffen sind.
11. Zweckbindung der geförderten Maßnahmen
Die Förderung von Maßnahmen soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall erfolgen, dass Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren ab Kauf, die geförderten Bauwerke und baulichen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung sowie die technischen Einrichtungen (einschließlich der Maschinen und Geräte) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, dies anzuzeigen.
In den Zuwendungsbescheid ist ein dahingehender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.
12. Beihilfenrechtliche Einordnung
Die unter Nr. 3 genannten baulichen Maßnahmen sind nach Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C262/01, Rdnr. 221 in Verbindung mit den Rdnr. 211 und 212) keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die geförderte Infrastruktur ist keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.
b) In dem geförderten Wirtschaftszweig werden regelmäßig nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.
c) Die geförderte Infrastruktur begünstigt nicht selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig, sondern ist für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen.
d) Die gewährte Zuwendung wird nicht für die direkte oder indirekte Subventionierung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten einschließlich des Betriebs der Infrastruktur verwendet.
Sollten die Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt sein, liegt eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.
Erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen des Art. 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. EU L 187/1), ist die Beihilfe von der Notifizierungspflicht freigestellt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Notifizierung bei der EU-Kommission als Einzelbeihilfe erforderlich und vor einer Förderzusage durchzuführen.
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Diese Richtlinie ersetzt die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen“ vom 26. Juli 2017 (StAnz. 2017 S. 695), die jedoch für die nach ihr bewilligten Maßnahmen weiterhin anwendbar bleibt.