Richtlinie
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Computer- und Videospielen
[Vom 4. Februar 2021; geändert am 20. April 2021]
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I. Förderbestimmungen
1. Ziel der Förderung und Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Hessen auf nationaler und internationaler Ebene. Die Investitionen und Fördermaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Hessen beitragen.
Die Förderung dient der Unterstützung der Computer- und Videospielbranche; sie soll Spieleentwickler und -produzenten bei der Realisierung neuer und innovativer Ideen im Bereich Computer- und Videospiele, insbesondere Serious Games, unterstützen und mittelfristig dazu beitragen, Gründungen zu fördern und die Zahl hessischer Computer- und Videospielunternehmen zu steigern.
Die Förderung soll dazu beitragen, die Computer- und Videospielbranche in Hessen zu stärken, die Erschließung von Absatzmärkten zu erleichtern, die technologische Entwicklung des Wirtschaftsstandorts voranzutreiben und andere Wirtschaftszweige bei der Gestaltung und Bewältigung des digitalen Wandels zu unterstützen.
2. Gegenstand der Förderung
Das Land Hessen fördert Unternehmen und Gründerinnen und Gründer der hessischen Gamesbranche – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nach dieser Richtlinie und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel – mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Konzeption, Produktion oder Vermarktung von Computer- und Videospielen, insbesondere Serious Games. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mit den Zuschüssen sollen mindestens acht Unternehmen und/oder Gründerinnen und Gründer bei der Umsetzung innovativer Spieleideen, insbesondere Serious Games, unterstützt werden. Die Förderung soll Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum hessischer Spieleproduzentinnen und Spieleproduzenten stärken und ihnen den Eintritt in dem Markt erleichtern. Darüber hinaus soll die Förderung dazu beitragen, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts zu steigern, Anreize für weitere Gründungen und Niederlassungen in Hessen zu setzen und Computer- und Videospiele .„Made in Hessen“ im In- und Ausland bekannter zu machen. Mittelfristig sollen etwa fünf Gründungen unterstützt werden.
Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen zur Entwicklung von Computer- und Videospielen, insbesondere Serious Games, oder ähnlicher Anwendungen:
- die Erstellung marktfähiger Konzepte zur Produktion oder Vermarktung von Computerspielen
- die Erstellung mindestens eines spielbaren Levels oder Moduls eines Computerspiels.
Als Serious Game gilt ein Computer- oder Videospiel, das neben dem Spielen einen weiteren Zweck verfolgt. Serious Games sollen insbesondere der Bildung, der Gesundheitsförderung, Chancengleichheit und Nachhaltigkeit oder sonstigen erstrebenswerten Zielen (zum Beispiel Klimaschutz, Katastrophenschutz, Personalrekrutierung, Stadtplanung) dienen.
Ähnliche Anwendungen sind zum Beispiel Gamification Applikationen, bei denen Spielmethoden komplett unabhängig vom Entertainment zur Verfolgung eines Ziels, zum Beispiel Motivationssteigerung, Verhaltensänderung, Optimierung von Selbst- und Zeitmanagement, genutzt werden und neue Produkte.
Die Förderung ist unabhängig von der für das Computer- oder Videospiel zu nutzenden Plattform (Konsole, webbasiert, App etc.). Bereits produzierte Spiele werden nicht rückwirkend gefördert (Teil II Nr. 5).
Nicht gefördert werden Vorhaben, die ein Computer- oder Videospiel erwarten lassen, das gegen das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Hessen oder andere einschlägige Gesetze verstößt, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellt.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Hessen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (Teil II Nr. 6) und Gründerinnen und Gründer der Computerspielbranche.
Die fachlichen Qualifikationen zur Spieleentwicklung und -herstellung sind bei Antragstellung durch entsprechende Nachweise, etwa Studien- oder Berufsabschlüsse oder Referenzen, wie zum Beispiel Computer- oder Videospielproduktionen oder entsprechende Programmierungsleistungen oder Gestaltungen nachzuweisen.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 60 Prozent der zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf 50.000 Euro begrenzt.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen.
5. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie für das Projekt erbrachte Eigenleistungen nach Teil II Nr. 8.
Zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben zählen insbesondere
- Honorare für an Dritte vergebene Aufträge,
- Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Miete oder Leasing von notwendigen Geräten
- und erforderliche Softwarelizenzen.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Um ein offenes, transparentes und gleichberechtigtes Verfahren zu gewährleisten, wird öffentlich mit Fristsetzung zur Antragstellung aufgerufen. Der Antragsaufruf wird in geeigneten Medien veröffentlicht, zum Beispiel auf der Website der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).
Anträge sind nach dem öffentlichen Aufruf schriftlich oder in geeigneter elektronischer Form mit den erforderlichen Projektunterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Anträge müssen vor Beginn eines Vorhabens (Teil II Nr. 5) unter Verwendung des Antragsformulars (Nr. 6.2) gestellt werden.
Die Antragsunterlagen dürfen zehn DIN A 4 Seiten nicht überschreiten. Sie müssen enthalten:
a) Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller und Qualifikationsnachweise (Studien- oder Berufsabschlüsse oder Referenzen sind als Anlage beizufügen).
b) Erklärung über Urheberrechte und Zusicherung, dass die angestrebte Entwicklung noch nicht erstellt ist.
c) Exposé: Titel des Spiels, Beschreibung der Spielidee und Spielaufbau, inklusive innovativer Ansätze im Spiel, Zielgruppe und Beschreibung des Serious Games Effektes.
d) Look: gestalterische Ansätze, dargestellt durch Skizzen (bspw. Character Designs, Moods, Level Designs)
e) Konzeption: Beschreibung der angestrebten konzeptionellen Entwicklung, für die die Förderung beantragt wird.
f) Verwertungsidee: Beschreibung des Marktes für das Spiel, inklusive potentieller Zielgruppen sowie Konkurrenzanalyse. Zeitplan zur Realisierung.
g) Kosten- und Finanzierungsplan
Hochschulabsolventen können Arbeiten aus ihrem Studium einreichen und die Förderung einer Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die Vermarktbarkeit beantragen. Sie müssen sicherstellen, dass die Rechte an der Verwertung der Studienarbeiten nicht bei den Ausbildungsinstitutionen liegen.
6.2 Zuständige Stelle
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die
WIBank – Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
[email protected]
Das Antragsformular ist bei der WIBank unter www.wibank.de abrufbar.
Eine Fachjury, an der Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und der WIBank beteiligt werden sollen, prüft die Anträge und spricht eine Förderempfehlung aus. Die Jury wird vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen berufen, die WIBank wird beratend teilnehmen. Die WIBank prüft und bescheidet die Anträge unter Berücksichtigung der Förderempfehlung abschließend.
6.3. Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung über die gewährte Zuwendung erfolgt gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7. Beihilferechtliche Einordnung
Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABL. EU L 352 S. 1).
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.
2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
Die ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.
3. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der ANBest-P zu beachten.
Der Zuwendungsbescheid ist zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/ A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“
4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs.
5. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Refinanzierungsverbot liegen in der Regel vor, wenn
a. der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,
b. die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten,
c. der Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zuzumuten ist und
d. die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder
e. die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
6. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die
a. weniger als 250 Personen beschäftigen und
b. entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Ausnahmen werden in Teil I Förderbestimmungen geregelt. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.
7. Für eine Förderung von Unternehmen nach Teil I sind die „De-minimis“- Bestimmungen anzuwenden. „De-minimis“-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) vergeben.
Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
Bei „De-minimis“-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen.
8. Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlich geleisteten Ausgaben. Diese Regelung ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, soweit zutreffend. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen, sodass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
9. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, von der Bewilligungsbehörde oder von diesen beauftragten Stellen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt auch für Prüfungen des Hessischen Rechnungshofs und dessen Beauftragten, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.
10. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob dieser Widerruf Auswirkungen auf den Zuwendungsbescheid oder die bewilligte Zuwendung hat.
11. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen berücksichtigt werden.
12. Abweichungen von diesen Richtlinien sind nur aus besonders wichtigem Grund zulässig und nur soweit keine Vorschriften betroffen sind, für die eine Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Rechnungshofes erforderlich sind. Die Abweichung bedarf der Zustimmung des für die Mittelstandsförderung zuständigen Ministeriums.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft