Förderprogramm

Forstliche Förderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat V 52

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Tel: 06151 125526

Fax: 06151 126437

Regierungspräsidium Darmstadt

Weiterführende Links:
Forstliche Förderung Agrarportal Hessen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben für eine leistungsfähige, klimaangepasste Forstwirtschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wenn Sie in Privat- und Körperschaftswäldern forstwirtschaftliche Maßnahmen durchführen möchten.

Sie erhalten die Förderung in den Bereichen

  • Erstaufforstung,
  • naturnahe Waldbewirtschaftung,
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • forstwirtschaftliche Infrastruktur,
  • Kalamitäten (Regelung nach Bedarf).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihres Vorhabens ab.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte Beginn der Maßnahme über das Antragsportal beim Regierungspräsidium Darmstadt ein..

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts als Besitzerin oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, Gemeinschaftsforsten und Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Bundeswaldgesetzes sowie rechtsfähige Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz.

Im Fall der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sind nach dem Bundeswaldgesetz anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie nach dem Bundeswaldgesetz als Forstbetriebsgemeinschaft anerkannt sind.
  • Grundlage für die Förderung der Erstaufforstung, einer naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie der forstwirtschaftlichen Infrastruktur ist der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Für den forstwirtschaftlichen Wegebau gelten zusätzlich die Bestimmungen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
  • Sie müssen eine fachliche Stellungnahme einer forstfachlich oder naturschutzfachlich ausgebildeten Person vorlegen, die die forstfachliche Zweckmäßigkeit der beantragten Fördermaßnahme bestätigt (Ausnahme: forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse).
  • Sie müssen die geltenden Zweckbindungsfristen beachten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in der Hand von Bund oder Ländern befindet.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen nach § 22 Abs. 2 und 3 des hessischen Waldgesetzes, dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) und der ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) vom 30. April 2018

[Vom 30. April 2028; zuletzt geändert am 21. September 2021;
verlängert durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30. November 2022]

Richtlinie für die forstliche Förderung

Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. S. 2231), § 22 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses die Richtlinie für die forstliche Förderung erlassen.

Förderziel und Fördergegenstand

Die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in den Privat- und Körperschaftswäldern soll im Rahmen naturnaher Waldbewirtschaftung die Entwicklung zu einer leistungsfähigen, klimaangepassten Forstwirtschaft unterstützen und im Schwerpunkt die Biodiversität erhalten beziehungsweise verbessern. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Naturschutzes sind zu beachten, um die strukturellen und ökologischen Rahmenbedingungen des ländlichen Raumes mit seinen vielfältigen, ökologisch wertvollen Landschaftselementen zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Die Maßnahmen können einer fachrechtlichen Zulassung bedürfen. Außerdem soll die Förderung zur Entwicklung zukunfts- und gemeinwohlorientierter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in Hessen beitragen.

Folgende Maßnahmen, die der Schutzfunktion, der Nutzfunktion, der Klimaschutzfunktion und der Erholungsfunktion nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) sowie der Sicherung der ökologischen Stabilität des Waldes, der Umsetzung der Erfordernisse in Natura 2000-Gebieten und der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen, sind Gegenstand dieser Richtlinie:

A. Förderung der Erstaufforstung

B. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

C. Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

D. Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

E. Förderung bei Kalamitäten

I. Fördermaßnahmen

A. Förderung der Erstaufforstung

A 1.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die finanzielle Unterstützung einer Erstaufforstung, wenn eine Aufforstungsgenehmigung nach § 14 HWaldG vorliegt und die Belange der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt sind.

A 1.2 Gegenstand der Förderung

1.2.1 Gefördert wird die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen: Kulturvorbereitung, Pflanzung oder Saat und Waldrandgestaltung.

1.2.2 Gefördert wird eine einmalige Nachbesserung (Pflanzung), wenn bei der geförderten Kultur aufgrund natürlicher Ereignisse (biotische und abiotische Ereignisse, nicht jedoch Wildschäden) Ausfälle von mehr als 30 Prozent der gepflanzten Bäume aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Die Nachbesserung soll grundsätzlich dem geförderten waldbaulichen Ziel entsprechen und muss innerhalb der Zweckbindungsfrist erfolgen.

A 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Voraussetzungen für die Förderung sind eine Genehmigung nach § 14 HWaldG sowie gegebenenfalls weitere erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Die Aufforstung muss den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides entsprechen.

1.3.2 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.

1.3.3 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein überwiegender Anteil (> 50 Prozent der Anzahl der Pflanzen) standortheimischer Baumarten einzuhalten.

1.3.4 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut entsprechend den Herkunftsempfehlungen für das Land Hessen (www.nw-fva.de/HKE).

1.3.5 Gefördert werden Mischkulturen und Laubbaumkulturen. Mischkulturen müssen einen Mindestanteil von 40 Prozent Laubbäumen enthalten, in Natura 2000-Gebieten über 60 Prozent. Bei Laubbaumkulturen sind maximal 20 Prozent Nadelbäume zulässig. Bei der Anlage der Kulturen soll die Waldbaufibel des Landesbetriebes Hessen-Forst als Hilfsmittel zur Orientierung dienen (www.rp-darmstadt.hessen.de). Es sind Pflanzenzahlen und Pflanzverbände zu verwenden, die erwarten lassen, dass das geförderte waldbauliche Ziel erreicht wird.

1.3.6 Ausgeschlossen von der Förderung sind insbesondere

1.3.6.1 Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten im Sinne des § 23, Nationalparken im Sinne des § 24, gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 sowie Natura 2000 Gebieten im Sinne des § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) führen,

1.3.6.2 Aufforstung von landschaftsprägenden Wiesentälern,

1.3.6.3 Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen,

1.3.6.4 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

1.3.6.5 Kurzumtriebsflächen bis 20 Jahre sowie Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen,

1.3.6.6 Anpflanzung reiner Nadelbaumkulturen.

A 1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt.

1.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • bei Mischkulturen bis zu 70 Prozent und
  • bei Laubbaumkulturen bis zu 85 Prozent

der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die Kulturvorbereitung, die Pflanzen und die Pflanzung oder das Saatgut und die Aussaat sowie die Waldrandgestaltung.

B. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

Das Ziel ist die aktive Förderung einer zukunftsorientierten, naturnahen Waldbewirtschaftung, die eine langfristige ökologische wie ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes sichert.

B 1 Vorarbeiten

B 1.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.

B 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.2.1 Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die unter anderem der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung dienen,

1.2.2 die Beurteilung der Notwendigkeit einer Bodenschutzkalkung,

1.2.3 Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentumsund Bewirtschaftungsmodelle (zum Beispiel Waldgenossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Ausgaben für Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Forstbetriebsplänen,

1.2.4 die vereinfachte mittelfristige Forstbetriebsplanung für Betriebe unter 100 ha Forstbetriebsfläche. Sie besteht aus

1.2.4.1 einem auf das Liegenschaftskataster abgestimmten Verzeichnis über die zum Forstbetrieb gehörenden Flächen (Baumbestandsfläche, Nebenflächen, Wege),

1.2.4.2 einer Forstbetriebskarte,

1.2.4.3 einer Gliederung der Holzbodenfläche in einzelne Betriebsarten (z. B. Hochwald, Mittelwald),

1.2.4.4 einer zahlenmäßigen Bestandesbeschreibung,

1.2.4.5 einer Altersklassenübersicht nach Baumartengruppen,

1.2.4.6 einer Herleitung der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit sowie der Nutzungssatzweiser.

B 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Vorarbeiten müssen durch forstfachlich oder naturschutzfachlich ausgebildete Personen erfolgen; bei B 1.2.4 durch forstfachlich ausgebildete Personen.

1.3.2 Voraussetzung für die Förderung der vereinfachten Forstbetriebsplanung nach B 1.2.4 ist, dass der Forstbetrieb keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von mittelfristigen Betriebsplänen unterliegt.

1.3.3 Eine wiederholte Förderung nach B 1.2.4 ist auf gleicher Fläche frühestens nach 10 Jahren möglich.

B 1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt.

1.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

B 2 Waldumbau

B 2.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Entwicklung naturnaher, standortangepasster und standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Dieses Ziel soll erreicht werden durch den Umbau von naturfernen Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Windwurf, Windbruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.

B 2.2 Gegenstand der Förderung

2.2.1 Gefördert wird die Wiederaufforstung sowie Voranbau und Unterbau mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung. Dabei ist ein überwiegender Anteil (> 50 Prozent der Anzahl der Pflanzen) standortheimischer Baumarten einzuhalten. In Natura 2000-Gebieten sind nur standortheimische Baumarten förderfähig.

2.2.2 Gefördert wird eine einmalige Nachbesserung (Pflanzung), wenn bei der geförderten Kultur aufgrund natürlicher Ereignisse (zum Beispiel Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle von mehr als 30 Prozent der gepflanzten Bäume aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Die Nachbesserung soll grundsätzlich dem geförderten waldbaulichen Ziel entsprechen und muss innerhalb der Zweckbindungsfrist erfolgen.

B 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Forstbetriebsplänen nach § 5 HWaldG, von Maßnahmenplänen in Natura 2000-Gebieten, von Planungen nach B 1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.

2.3.2 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut entsprechend den Herkunftsempfehlungen für das Land Hessen (www.nw-fva.de/HKE).

2.3.3 Gefördert werden Mischkulturen und Laubbaumkulturen. Mischkulturen müssen einen Mindestanteil von 40 Prozent Laubbäumen enthalten, in Natura 2000-Gebieten über 60 Prozent. Bei Laubbaumkulturen sind maximal 20 Prozent Nadelbäume zulässig. Bei der Anlage der Kulturen soll die Waldbaufibel des Landesbetriebes Hessen-Forst als Hilfsmittel zur Orientierung dienen (www.rp-darmstadt.hessen.de). Der Voranbau der Weißtanne, auch als flächiger Voranbau, ist förderfähig. Es sind Pflanzenzahlen und Pflanzverbände zu verwenden, die erwarten lassen, dass das geförderte waldbauliche Ziel erreicht wird.

B 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

2.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt.

2.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt - bei Mischkulturen bis zu 70 Prozent und - bei Laubbaumkulturen bis zu 85 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die Flächenräumung, Kulturvorbereitung, die Pflanzen und die Pflanzung oder das Saatgut und die Aussaat sowie die Waldrandgestaltung.

2.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für den Schutz der Kultur gegen Wild 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

B 3 Jungbestandspflege

B 3.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung beziehungsweise die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.

B 3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird eine einmalige Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter von über 5 bis zu 15 Jahren beziehungsweise bis zu einer Bestandshöhe von 15 Meter.

B 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1 Es muss eine ausreichende Anzahl waldbaulich wirksamer Eingriffe erfolgen.

B 3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

3.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt.

3.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

B 4 Bodenschutzkalkung

B 4.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität und der natürlichen Biodiversität des Waldes.

B 4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird eine Bodenschutzkalkung mit bis zu 3 t Kalk/ha, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Dazu gehören auch erforderliche Kalkanalysen.

B 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Für Forstbetriebe ab einer Größe von 100 ha hängt die Förderung von der Vorlage einschlägiger Informationen aus einem Forstbetriebsplan nach § 5 HWaldG ab.

4.3.2 Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt und die Maßnahme in der Zeit von September bis Ende Februar erfolgt. Gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blattbeziehungsweise Nadelanalyse durchzuführen.

4.3.3 Von der Förderung auszuschließen:

4.3.3.1 Aus Gründen des Naturschutzes sind folgende gegen Kalkung empfindliche Bereiche von der Kalkung ausgeschlossen:

  • Naturschutzgebiete,
  • Kernflächen,
  • flächenhafte oder objektbezogene Nutzungseinstellungen im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen,
  • Naturwaldreservate (Totalreservate „NWR“),
  • Nationalparke,
  • Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Natura 2000-Gebiete, sofern der Schutzzweck dieses erfordert (zum Beispiel auszusparen wegen Moosarten oder erhaltungszieltypischen Säurezeigern),
  • Flächen mit intensivem Bewuchs mit Nährstoff- und Störungszeigerarten (zum Beispiel große Brennnessel, Knoblauchsrauke, schwarzer Holunder, Traubenholunder, Brombeere, Himbeere). Die Bewertung der Flächendeckung mit Stickstoffanzeigern erfolgt im forstlichen Gutachten nach B 4.3.2. Bei einer Flächendeckung von mehr als 50 Prozent der Abteilung oder Unterabteilung darf keine Kalkung erfolgen,
  • Wälder grundwassernaher Standorte, soweit nicht nachstehend genannt.

4.3.3.2 Von der Kalkung auszuschließende Biotope nach § 30 BNatSchG sind:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche,
  • gewässernahe Bach- und Flussabschnitte,
  • Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Quellbereiche,
  • Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auewälder,
  • Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.

4.3.3.3 Bei der Kalkausbringung ist von allen Ausschlussflächen ein so großer Abstand einzuhalten, dass der zu schützende Standort beziehungsweise Bestand nicht beeinträchtigt wird (mindestens 50 m Pufferzonenbreite). Hiervon ausgenommen sind Stickstoffanzeigerflächen nach Nr. 4.3.3.1.

B 4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus EU-, Bundes- und Landesmitteln gewährt.

4.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei privaten Waldbesitzern, die nicht mehr als 30 ha Wald besitzen, 100 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

B 5 Bodenschonende Holzernte

B 5.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist eine besonders bodenschonende und umweltverträgliche Holzernte durch den Einsatz von Rückepferden, Seilkränen oder anderer moderner Forsttechnik.

B 5.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird

5.2.1 beim Einsatz von Pferden:

5.2.1.1 das Vorliefern von Rundholz vom Einschlagsort zur Rückegasse,

5.2.1.2 das Rücken von Rundholz vom Einschlagsort zum Waldweg,

5.2.2 beim Einsatz von Raupenwinden:

5.2.2.1 das Vorliefern von Rundholz vom Einschlagsort zur Rückegasse,

5.2.2.2 das Rücken von Rundholz vom Einschlagsort zum Waldweg,

5.2.3 beim Einsatz von Seilkran das Rücken von Rundholz vom Einschlagsort zum Waldweg,

5.2.4 beim Einsatz von Hebeschleifzug das Rücken von Rundholz vom Einschlagsort zum Waldweg,

5.2.5 beim Einsatz von Tragbändern oder Traktionsbändern mit einer Breite von mehr als 600 mm das Rücken von Rundholz von der Rückegasse zum Waldweg; eine Kombination mit B 5.2.7 ist zulässig,

5.2.6 beim Einsatz von Maschinen, die über eine Reifendruckregelanlage verfügen, das Rücken von Rundholz von der Rückegasse zum Waldweg; eine Kombination mit B 5.2.7 ist zulässig,

5.2.7 beim Einsatz von Traktionswinden das Rücken von Rundholz von der Rückegasse zum Waldweg; eine Kombination mit B 5.2.5 oder B 5.2.6 ist zulässig.

B 5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

5.3.1 Die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der Maßnahme ist im Vergleich zu anderen Holzernteverfahren im Hinblick auf die Naturverträglichkeit, die Bodenschonung, den Arbeitsschutz und den Tierschutz (beim Einsatz von Pferden) durch eine forstfachliche Stellungnahme zu bestätigen.

5.3.2 Der Maschineneinsatz für das Vorliefern und die Holzrückung ist nur von den Rückegassen oder den Waldwegen aus zulässig.

5.3.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen Verfahren nach B 5.2.1 bis B 5.2.7 einzeln oder in Kombination zur Anwendung kommen und die gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen ist.

B 5.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Landesmitteln gewährt.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Nr. 5.2.5, 5.2.6 und 5.2.7 sind die durch den Einsatz der entsprechenden Technik bedingten Mehrausgaben zuwendungsfähig.

B 6 Zertifizierung

B 6.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erlangung eines FSC (Forest Stewardship Council)- Zertifikates oder anderer Nachhaltigkeitszertifikate mit mindestens vergleichbaren Qualitätsstandards zur nachhaltigen, ökologischen und sozialen Bewirtschaftung hessischer Wälder.

B 6.2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zur Erlangung eines FSC-Zertifikates oder anderer Nachhaltigkeitszertifikate mit mindestens vergleichbaren Qualitätsstandards anfallen. Dies beinhaltet auch Ausgaben, die gegebenenfalls durch einen Dienstleister (zum Beispiel Hessen-Forst) im Rahmen einer Gruppenzertifizierung anfallen.

B 6.3 Zuwendungsvoraussetzungen

6.3.1 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung eines positiven Abschlusses des Zertifizierungsverfahrens.

6.3.2 Ein bereits vorliegendes Zertifikat ist förderunschädlich.

B 6.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Landesmitteln gewährt.

6.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der nach nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

B 7 Waldentwicklung

B 7.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Sicherung der Waldentwicklungsdynamik ohne Wildeinfluss, um daraus ökologische und ökonomische Schlussfolgerungen abzuleiten.

B 7.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung von Weisergattern.

B 7.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Weisergatter müssen wilddicht sein, eine Mindestgröße von 10 m x 10 m haben und mindestens 8 Jahre funktionsfähig sein.

B 7.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

7.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Landesmitteln gewährt.

7.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

C. Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Ziel der Förderung ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ) nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG). Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FWV) und Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sollen mit Hilfe der Förderung zu zukunftsfähigen und gemeinwohlorientierten Einrichtungen weiter entwickelt werden. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden eines FWZ besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden. Förderfähig sind Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und zur Überwindung von Strukturhemmnissen. Eine kumulative Förderung der Projekte C 1 bis C 4 ist möglich.

C 1 Waldpflegevertrag

C 1.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von FBG-Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald.

C 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Vorbereitung, der Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen im Privatwald durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr.

C 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung eines Waldpflegevertrages sind folgende Kriterien, die alle zu erfüllen sind:

1.3.1 Die sozialversicherungspflichtige Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal.

1.3.2 Die gesamte Mitgliedsfläche der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers ist Gegenstand des Waldpflegevertrages. Rechtsverbindlicher Vertragspartner ist die FBG. Die vertragliche Übernahme forstbetrieblicher Aufgaben muss in schriftlicher Form erfolgen.

1.3.3 Der Waldpflegevertrag muss mindestens für drei ganze Kalenderjahre abgeschlossen werden.

1.3.4 Der Waldpflegevertrag muss zumindest folgende Leistungsbestandteile enthalten:

1.3.4.1 Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht,

1.3.4.2 Aufgaben des Waldschutzes,

1.3.4.3 Auszeichnen der Bestände,

1.3.4.4 Organisation und Überwachung des Holzeinschlages einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes,

1.3.4.5 Vorbereitung und Überwachung der Forstbetriebsarbeiten zur Walderneuerung und Waldpflege,

1.3.4.6 summarische Übersicht der jährlich geplanten Maßnahmen im Rahmen der Waldpflegeverträge (Wirtschaftsplanung),

1.3.4.7 Führung und Vorlage eines digitalen Verzeichnisses aller Waldpflegeverträge.

1.3.5 Die Aufgabenerfüllung durch Dritte (zum Beispiel private Forstdienstleister), durch öffentliche Verwaltungen oder durch staatliche Betreuungsorganisationen (zum Beispiel Landesbetrieb Hessen-Forst) ist zulässig. Hinsichtlich der Anstellung von Forstfachpersonal gilt Nr. C 1.3.1 analog.

C 1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt auf Basis einer Aufstellung über die tatsächlichen Ausgaben für neu eingestelltes Personal.

1.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Waldpflegeverträge beträgt

  • für Verträge bis zu 2 ha bis zu 120 Euro/Vertrag/Jahr,
  • für Verträge über 2 ha bis 50 ha bis zu 50 Euro/ha/Jahr,
  • für Verträge über 50 ha bis 100 ha bis zu 30 Euro/ha/Jahr,
  • für Verträge über 100 ha bis 150 ha bis zu 20 Euro/ha/Jahr,
  • für Verträge über 150 ha bis 200 ha bis zu 7 Euro/ha/Jahr.

Für Verträge mit Betrieben über 200 ha Forstbetriebsfläche wird keine Förderung gewährt.

1.4.3 Die Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

C 2 Mitgliederinformation und Mitgliederaktivierung

C 2.1 Zuwendungszweck

Die Förderung dient der aktiven Mitgliederinformation und Mitgliederwerbung einer FBG.

C 2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliederwerbung, zum Beispiel regelmäßige Fachinformation, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Informationsveranstaltungen für Mitglieder sowie interessierte Waldbesitzer mit einem Festbetrag je ordentlichem FBG-Mitglied und Jahr.

C 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Förderfähig ist ausschließlich die Anzahl ordentlicher FBG-Mitglieder, deren Mitgliedschaft am 31. Dezember des Kalenderjahres besteht, sowie Neumitglieder, deren Mitgliedschaft erstmalig im Kalenderjahr bestanden hat und am 31. Dezember des Kalenderjahres noch besteht. Grundlage für den Nachweis der ordentlichen Mitgliedschaft ist das Mitgliederverzeichnis in Kombination mit den verbuchten Mitgliedsbeiträgen.

2.3.2 Druckerzeugnisse müssen mit einer Mindestauflage in Höhe der Anzahl der FBGMitglieder erzeugt werden. 2.3.3 Für das betreffende Kalenderjahr sind mindestens nachzuweisen:

2.3.3.1 eine Informationsveranstaltung oder eine Exkursion zu forstfachlichen Themen,

2.3.3.2 mindestens zwei Informationsschreiben an die Mitglieder und andere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,

2.3.3.3 Einrichtung und Pflege einer Internetplattform, die den Mitgliedern Zugang gewährt,

2.3.3.4 Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses.

2.3.4 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte (zum Beispiel private Forstdienstleister), durch öffentliche Verwaltungen oder durch staatliche Betreuungsorganisationen (zum Beispiel Landesbetrieb Hessen-Forst).

C 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

2.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt. Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan ist nicht erforderlich, da sich die Zuwendung ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder errechnet und lediglich ein Nachweis über durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.

2.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Neumitglieder im ersten Jahr einmalig bis zu 50 Euro, für die anderen Mitglieder bis zu 10 Euro je ordentlichem FBG-Mitglied und Jahr.

2.4.3 Die Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

C 3 Zusammenfassung des Holzangebots

C 3.1 Zuwendungszweck

Die Förderung dient der eigenständigen, überbetrieblichen Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebotes eines FWZ.

C 3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die überbetriebliche Holzvermarktung durch einen FWZ entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je einem Festbetrag je Festmeter (fm) vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Kalenderjahr.

C 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung einer Zusammenfassung des Holzangebots sind folgende Kriterien, die alle zu erfüllen sind:

3.3.1 Die sozialversicherungspflichtige Anstellung von forstfachlich oder kaufmännisch ausgebildetem Personal.

3.3.2 Eine Mindestvermarktungsmenge von 1,0 fm/ha/Jahr Mitgliedsfläche.

3.3.3 Zur eigenständigen Holzvermarktung gehören mindestens:

3.3.3.1 Verkaufszuordnungen,

3.3.3.2 Vertragsabschluss,

3.3.3.3 Rechnungstellungen.

3.3.4 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte (zum Beispiel private Forstdienstleister), durch öffentliche Verwaltungen oder durch staatliche Betreuungsorganisationen (zum Beispiel Landesbetrieb Hessen-Forst).

C 3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

3.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt auf der Basis der nachgewiesenen tatsächlichen Personalausgaben.

3.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 2 Euro je vermarkteten Festmeter Holz.

3.4.3 Die Förderung kann für die jeweilige Holzmenge durch die FBG oder die FWV nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz (rm) gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t (atro). Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.

3.4.4 Die Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

3.4.5 Abweichend von Nr. 3.4.4 kann die Förderung für einen FWZ, bei der mindestens 50 Prozent der Waldbesitzer bzw. der Waldbesitzer der angeschlossenen FWZ unter 20 Hektar Waldfläche besitzen, für weitere 10 Jahre erfolgen.

C 4 Professionalisierung

C 4.1 Zuwendungszweck

Die Förderung dient der Professionalisierung von FWZ.

C.4.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Ausgaben für forstfachlich oder kaufmännisch ausgebildetes Personal sowie Ausgaben zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines FWZ.

C 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung der Professionalisierung von FWZ sind folgende Kriterien, die alle zu erfüllen sind:

4.3.1 Antragsberechtigt sind nur FWZ, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen.

4.3.2 Die sozialversicherungspflichtige Anstellung von forstfachlich oder kaufmännisch ausgebildetem Personal.

4.3.3 Die Vorlage eines Geschäftsplans, der erkennen lässt, dass der FWZ wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachterliche Kriterien sind dabei eingebrachte Flächen der Mitglieder in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.

4.3.4 Nicht antragsberechtigt sind FWZ, die bislang eine Förderung der Geschäftsführung erhalten haben; es sei denn es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl eines FWZ um mindestens 30 Prozent.

4.3.5 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte (zum Beispiel private Forstdienstleister), durch öffentliche Verwaltungen oder durch staatliche Betreuungsorganisationen (zum Beispiel Landesbetrieb Hessen-Forst).

C 4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt auf der Basis der nachgewiesenen tatsächlichen Personalausgaben sowie der Ausgaben für die Erstellung des Geschäftsplans.

4.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im ersten Jahr bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungshöhe beziehungsweise Beihilfeintensität wird jedes Jahr um 10 Prozent reduziert. Ab dem 6. Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt.

D. Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

D 1 Forstwirtschaftlicher Wegebau

D 1.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung und Instandsetzung einer landschaftsverträglichen forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um quantitativ und qualitativ unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

D 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird

1.2.1 der Neubau forstwirtschaftlicher Wege,

1.2.2 der Ausbau bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege,

1.2.3 die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.

1.2.4 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie zum Beispiel Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes sind Bestandteil einer Wegebaumaßnahme. Eine Brücke ist auch als Einzelmaßnahme förderfähig.

1.2.5 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

D 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Soweit für die Vorhaben öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese mit dem Antrag vorzulegen. Dabei ist eine rechtzeitige Einbeziehung der Belange der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des Naturschutzes erforderlich.

1.3.2 Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinien der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A904) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder die Merkblätter zum Waldwegebau der Hessischen Landesforstverwaltung zu beachten (www.rp-darmstadt.hessen.de).

1.3.3 Bei der Durchführung der Vorhaben sind die öffentlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

1.3.4 Bei der Durchführung der Vorhaben sollen möglichst regionale und Naturraum gerechte Materialien Verwendung finden.

1.3.5 Eine Aufteilung der Wegebauvorhaben in zeitlich voneinander getrennte Bauphasen (jeweils selbständige Projekte im Sinne der Richtlinie) ist zulässig.

1.3.6 Beantragt ein Waldbesitzer, eine FBG oder eine Forstbetriebsvereinigung (FBV) eine Zuwendung, so kann die Förderung auch dann erfolgen, wenn der zu bauende Weg aus sachlichen Erwägungen teilweise über Flächen von anderen Waldbesitzern oder von Nichtmitgliedern führt. Das schriftliche Einverständnis der Nichtmitglieder ist vorzulegen.

1.3.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

1.3.7.1 Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege; desgleichen auch Wege, die der Anbindung von Wochenendgebieten, Sportanlagen, Campingplätzen und ähnlichem dienen,

1.3.7.2 grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,

1.3.7.3 Rückewege,

1.3.7.4 Verwendung von Recyclingmaterial,

1.3.7.5 Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,

1.3.7.6 Neubau forstwirtschaftlicher Wege, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden,

1.3.7.7 Wege, die noch innerhalb einer Zweckbindungsfrist sind.

D 1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus EU-, Bundes- und Landesmitteln gewährt.

1.4.2 Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Bauausführung und die Bauleitung.

1.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.4.4 Die Förderung für Waldbesitzer mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche in Hessen beträgt bis zu 42 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

D 2 Holzkonservierungsanlagen

D 2.1 Zuwendungszweck

Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen können Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz gefördert werden. Dies ermöglicht die Aufarbeitung und den Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere der Borkenkäfer führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung eines Insektizideinsatzes.

D 2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Erstinvestitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten.

D 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen zur weiteren Verarbeitung von Rundholz und Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung.

D 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

2.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans aus Bundes- und Landesmitteln gewährt.

2.4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

E 1 Kalamitäten

E 1.1 Zuwendungszweck

Bei außergewöhnlichen Schadereignissen kann das für Forsten zuständige Ministerium die Förderung von Soforthilfemaßnahmen zur Beseitigung eingetretener Schäden regeln.

E 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufarbeitung des Schadholzes und die Räumung der betroffenen Flächen.

E 1.3 Zuwendungsvoraussetzung

Für Forstbetriebe ab einer Größe von 100 ha hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Forstbetriebsplan nach § 5 HWaldG ab.

E 1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.4.1 Im Ereignisfall wird die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus EU- und Landesmitteln gewährt.

1.4.2 Die Zuwendung beträgt 3 Euro pro Festmeter aufgearbeitetes Schadholz.

II. Zuwendungsempfänger

1. Zuwendungsempfänger

1.1 Zuwendungsempfänger der Förderabschnitte Erstaufforstung (A), Naturnahe Waldbewirtschaftung (B), Forstwirtschaftliche Infrastruktur (D) und Kalamitäten (E) können sein

1.1.1 natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen,

1.1.2 Gemeinschaftsforsten im Sinne des Bundeswaldgesetzes,

1.1.3 Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Bundeswaldgesetzes und

1.1.4 Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz, sofern sie rechtsfähig sind.

1.2 Zuwendungsempfänger des Förderabschnitts forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (C) können nur nach dem Bundeswaldgesetz anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften sein.

1.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes oder Forstbetriebsvereinigungen nach dem Hessischen Waldgesetz handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen.

2. Förderausschluss

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Satz 1 aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

3. Trägerschaften

Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung oder Wegebaumaßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können

3.1 private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,

3.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.3 Forstbetriebsgemeinschaften nach Bundeswaldgesetz,

3.4 rechtsfähige Forstbetriebsvereinigungen nach Hessischem Waldgesetz

3.5 das Land sowie

3.6 Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz sein.

Ausgaben für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht zuwendungsfähig.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Rechtsanspruch und Rechtsgrundlagen

1.1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten im angemessenen und zumutbaren Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; eine dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

1.2 Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheids , die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere zu beachten:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBestGK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO und
  • der Gemeinsame Runderlass zum Öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass).

Die ANBest-P und ANBest-GK sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.

1.3 Vergabe und Abwicklung von Aufträgen

Abweichend von Nr. 3 der ANBest-P sind bei der Vergabe von Aufträgen Teil 1 des Vergabeerlasses des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums und die §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) zu beachten, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt.

Bei einem schweren Verstoß gegen geltendes Vergaberecht ist der Zuwendungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen und die Zuwendung neu festzusetzen (zu kürzen). Vor einer anteiligen Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen des Zuwendungsempfängers und der öffentlichen Hand gegeneinander abzuwägen, wobei das öffentliche Interesse im Regelfall überwiegt. Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber

  • nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) beziehungsweise die Vergabeverordnung (VgV), oder
  • nach § 100 GWB, die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist durch Zuwendungsempfänger, die nicht unter den § 99 Nr. 1-3 GWB fallen, und die Beschaffung nicht in den Katalog des § 99 Nr. 4 GWB fällt, das Vergaberecht nach Teil III Nr. 1.3 Abs. 1 anzuwenden.

Zuwendungsempfänger können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.

Abweichend von Nr. 3 der ANBest-GK haben die kommunalen Zuwendungsempfänger das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden.

Bei einem schweren Verstoß gegen geltendes Vergaberecht ist der Zuwendungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen und die Zuwendung neu festzusetzen (zu kürzen).

Vor einer anteiligen Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen des Zuwendungsempfängers und des Zuwendungsgebers gegeneinander abzuwägen. Zuwendungsempfänger können im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen einen Planungswettbewerb durchführen. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) zu beachten.

1.4 Für Vorhaben, die mit Zuschüssen nach der GAK gefördert werden, gelten zusätzlich die in dem jeweiligen Rahmenplan festgelegten Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung.

2. Einverständniserklärung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich mit dem Antrag damit einverstanden erklären, dass ihre oder seine Antragsdaten maschinell gespeichert und zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen verwendet werden.

3. Fördervoraussetzung - forstfachliche Stellungnahme

Bei allen Fördermaßnahmen – außer Förderabschnitt C – ist auf dem Förderantrag eine fachliche Stellungnahme einer forstfachlich oder naturschutzfachlich ausgebildeten Person erforderlich, die die forstfachliche Zweckmäßigkeit der beantragten Fördermaßnahme bestätigt.

4. Definition einer forstfachlich oder naturschutzfachlich ausgebildeten Person

4.1 Eine forstfachlich ausgebildete Person ist Absolventin oder Absolvent einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Hochschule.

4.2 Eine naturschutzfachlich ausgebildete Person ist Absolventin oder Absolvent einer entsprechenden Hochschule mit naturschutzfachlicher Ausrichtung.

5. GIS-Erfassung

Voraussetzung für die Förderung der investiven Fördermaßnahme Bodenschutzkalkung (B 4) ist eine Erfassung durch ein Geografisches Informationssystem (GIS). Die GIS-Daten sind bei der Antragstellung digital bereitzustellen.

6. Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachgewiesenen Nettoausgaben.

6.2 Die erstattungsfähige Umsatzsteuer, Gebühren des Landes, Rabatte, Skonti und sonstige Nachlässe sind nicht zuwendungsfähig.

7. Mehrfachförderung

Die Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere öffentliche Mittel außerhalb von GAK und ELER für die gleiche Maßnahme nicht in Anspruch genommen werden.

8. Verpflichtungen

Bei einem Eigentümerwechsel gehen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer nicht bereit, diese zu übernehmen, ist die Zuwendung verzinst zurückzuzahlen (siehe Teil VI Nr. 2.2).

9. Förderausschluss

9.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wurden.

9.2 Forst- und naturschutzrechtliche Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen sowie vorlaufende Kompensationsmaßnahmen auf Ökopunktebasis sind nicht förderfähig.

9.3 Ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Landes Hessen.

10. Eigenleistung

Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sowie seiner Familienangehörigen können für Förderungen der Maßnahmen Erstaufforstung (A), Waldumbau (B 2) und Jungbestandspflege (B 3) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Leistungen wird auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen als einheitlicher Festbetrag je Stunde festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan wie auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen. Der Festbetrag beträgt bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung vergleichbarer Arbeiten im Staatswald ergeben würden.

Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe dem einheitlichen Festbetrag entsprechen.

IV. Antrag

1. Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist das Regierungspräsidium in Darmstadt

Dezernat V 52
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Tel.: 06151/12-5526
Fax.: 06151/12-6437
www.rp-darmstadt.hessen.de.

2. Förderantrag

2.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde mit den derzeit gültigen Antragsformularen einzureichen (www.rp-darmstadt.hessen.de).

2.2 Die Forstbetriebsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder einen Sammelantrag stellen und gibt die Fördermittel abzugsfrei an die FBG-Mitglieder weiter. Dies gilt auch für Forstbetriebsvereinigungen.

3. Antragsfristen

Für die Förderanträge gelten grundsätzlich folgende Antragsfristen:

Antragsfrist
A. Erstaufforstung1. März / 1. September
B 1. Vorarbeitenkeine
B 2. Waldumbau1. März / 1. September
B 3. Jungbestandspflege1. März / 1. September
B 4. Bodenschutzkalkung1. März / 1. September
B 5. Bodenschonende Holzerntekeine
B 6. Zertifizierungkeine
B 7. Waldentwicklungkeine
C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüssekeine
D 1. Forstwirtschaftlicher Wegebau1. März / 1. September
D 2. Holzkonservierungsanlagenkeine
E. Kalamitätenim Ereignisfall

Die Antragsfrist 1. März ist bindend für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen werden; Anträge für das Folgejahr sind bis zum 1. September bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Fördermaßnahmen, für die keine Antragsfrist festgesetzt ist, können jederzeit beantragt werden.

4. Bagatellgrenzen

Förderanträge von Fördermaßnahmen der Förderabschnitte

4.1 A Erstaufforstung und B Naturnahe Waldbewirtschaftung mit einem Zuwendungsbetrag unter 500 Euro sind nicht förderfähig.

4.2 C Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und D Forstwirtschaftliche Infrastruktur mit einem Zuwendungsbetrag unter 2.500 Euro sind nicht förderfähig.

4.3 Für den Förderabschnitt E Kalamitäten wird die Bagatellgrenze im Schadensfall gesondert festgesetzt.

V. Bewilligung

1. Bewilligungsvoraussetzung

Nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Maßnahmen nach dieser Richtlinie nur bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

2. Maßnahmenbeginn

Als Maßnahmenbeginn gilt bei

A Erstaufforstung: Beginn der Maßnahme auf der Fläche

B 1 Vorarbeiten: Vertragsabschluss

B 2 Waldumbau: Beginn der Maßnahme auf der Fläche

B 3 Jungbestandspflege: Beginn der Maßnahme auf der Fläche

B 4 Bodenschutzkalkung: Vertragsabschluss

B 5 Bodenschonende Holzernte: Beginn der Maßnahme auf der Fläche

B 6 Zertifizierung: Vertragsabschluss

B 7 Waldentwicklung: Vertragsabschluss

C Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: Antragseingang

D 1 Forstwirtschaftlicher Wegebau: Vertragsabschluss

D 2 Holzkonservierungsanlagen: Vertragsabschluss

E Kalamitäten: wird gesondert festgelegt

Bei Pflanzmaßnahmen der Abschnitte A und B gelten Pflanzbestellungen beim Forstamt nicht als Maßnahmenbeginn.

3. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

In besonders begründeten Einzelfällen darf die Bewilligungsbehörde die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns erteilen, wenn ein späterer Beginn der Maßnahme aus forstlichen oder betrieblichen Gründen nachteilig wäre und zudem sichergestellt ist, dass die Maßnahme dem Förderzweck entspricht.

Voraussetzung dafür ist, dass

3.1 ein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt ist,

3.2 triftige Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen,

3.3 die Maßnahme keine präjudizierende Wirkung für die Bewilligungsbehörde entfaltet,

3.4 die Antragsunterlagen in einer bewilligungsfähigen Form vorliegen,

3.5 entsprechende Haushaltsmittel bereit stehen,

3.6 die Vermutung widerlegt ist, dass die Maßnahme gegebenenfalls auch ohne öffentliche Mittel finanziert werden kann,

3.7 die Bewilligung nicht rechtzeitig erteilt werden kann aus Gründen, die nicht bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller liegen und

3.8 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

3.9 Abweichend von VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn unter den vorgenannten Voraussetzungen für die Maßnahmen Waldumbau (B 2) und Bodenschutzkalkung (B 4) auch bei Gebietskörperschaften genehmigt werden.

4. Projektauswahlkriterien

Die Bewilligung der Fördermaßnahmen Bodenschutzkalkung (B 4), Forstwirtschaftlicher Wegebau (D 1) und Kalamitäten (E) erfolgt auf der Grundlage von Projektauswahlkriterien (www.rp-darmstadt.hessen.de). Bei der Umsetzung der Förderprojekte sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projektes sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

5. Zweckbindung

5.1 Förderungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer zweckentsprechenden Verwendung. Sie können unbeschadet des § 49 Abs. 3 des HVwVfG ganz oder teilweise widerrufen werden.

5.2 Die Zweckbindung beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die Durchführung der Maßnahme folgt. Sie beträgt für die Maßnahme

5.2.1 A Erstaufforstung: 10 Jahre,

5.2.2 B 2 Waldumbau: 10 Jahre,

5.2.3 D 1 Forstwirtschaftlicher Wegebau: 10 Jahre.

5.3 Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist muss das Förderziel erreicht sein.

5.4 Das für Forsten zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen (zum Beispiel bei höherer Gewalt) die Verkürzung der Zweckbindungsdauer zulassen.

VI. Auszahlung

1. Auszahlungsantrag

1.1 Das Formular des Auszahlungsantrages wird von der Bewilligungsbehörde mit dem Zuwendungsbescheid übersandt. Der Auszahlungsantrag dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.

1.2 Die Bewilligungsbehörde setzt mit dem Zuwendungsbescheid eine Frist zur Vorlage des Auszahlungsantrages fest.

1.3 Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers eine Fristverlängerung zulassen.

1.4 Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der auszuzahlenden Zuwendung auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides, des Auszahlungsantrages und der vorgelegten Nachweise fest.

2. Rückerstattung, Rücknahme, Widerruf

2.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen Tatbestand, der zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen kann, der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen und zu Unrecht angeforderte Beträge zu erstatten.

Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids erfolgen nach VV Nr. 8 ff. zu § 44 LHO in Verbindung mit den §§ 48, 49, 49a HVwVfG. Die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheids ist die Zuwendung unverzüglich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erstatten.

2.2 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Bei den Fördermaßnahmen Bodenschutzkalkung (B 4), Forstwirtschaftlicher Wegebau (D 1) und Kalamitäten (E) finden die Zinsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 Anwendung.

2.3 Für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden sind Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Hessischen Ministeriums zu erheben, sofern die Ursache für die Rücknahme oder den Widerruf schuldhaft in der Person des Zuwendungsempfängers begründet ist.

VII. Rechtliche Vorgaben

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Bei der Anwendung dieser Richtlinien sind insbesondere zu beachten:

  • die ELER Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, sowie aufgrund dieser Verordnung ergangene Durchführungs- und Kontrollverordnungen,
  • das Bundeswaldgesetz,
  • das Bundesnaturschutzgesetz,
  • der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes,
  • das Hessische Waldgesetz,
  • das Forstvermehrungsgutgesetz,
  • das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes ergangene Rechtsverordnungen,
  • das Hessische Subventionsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

2. Prüfungsrecht

2.1 Dem Bund und dem Land, deren Rechnungshöfen und Beauftragten steht bei allen Fördermaßnahmen ein Prüfungsrecht zu. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

2.2 Der EU steht bei den Maßnahmen Bodenschutzkalkung (B 4), Forstwirtschaftlicher Wegebau (D 1) und Kalamitäten (E) ein Prüfungsrecht zu.

3. Kontrolle - Sanktionen - Subventionen

3.1 Bei allen Fördermaßnahmen werden Verwaltungskontrollen durchgeführt.

3.2 Zweckbindungskontrollen erfolgen in Stichproben.

3.3 Zusätzlich erfolgen bei den mit EU-Mittel geförderten Maßnahmen Bodenschutzkalkung (B 4), Forstwirtschaftlicher Wegebau (D 1) und Kalamitäten (E) Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen. Diese Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden nach den Bestimmungen der EU durchgeführt.

4. Hessisches Datenschutzgesetz

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger willigt ein, dass die von ihr oder ihm angegebenen Daten im Förderverfahren und zur Evaluierung der Förderung gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

5. EU - Beteiligung

Die EU beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen Bodenschutzkalkung (B 4), Forstwirtschaftlicher Wegebau (D 1) und Kalamitäten (E) dieser Richtlinie aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit bis zu 50 Prozent an den öffentlichen Ausgaben.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung von Vorhaben bei diesen Fördermaßnahmen damit einverstanden, dass im Interesse einer verbesserten Transparenz die zuständige Behörde nach Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mindestens einmal im Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht, die im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014 - 2020 eine Förderung erhalten, das die Bezeichnung der Maßnahmen und die Beträge der für das geförderte Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Mittel umfasst.

6. Abweichungen von den Richtlinien

Abweichungen von diesen Richtlinien sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des für Forsten zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen möglich.

Das für Forsten zuständige Ministerium kann forstpolitische Förderschwerpunkte setzen. Dazu können die Fördersätze gekürzt oder gestrichen beziehungsweise Fördermaßnahmen ausgesetzt werden. Ebenso können Antragsfristen geändert werden.

Voraussetzung ist, dass sich die Abweichungen im Rahmen der haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben und der Fördergrundsätze des jeweiligen Rahmenplanes bewegen.

VIII. Schlussvorschriften

1. Aufhebung der geltenden Richtlinie für die forstliche Förderung

Die Richtlinie für die forstliche Förderung vom 17. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 18) wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben. Die vorgenannte Richtlinie ist für die gewährten Zuwendungen bis zum Ablauf ihrer Zweckbindungsfrist anzuwenden.

2. Übergangsregelung

Die jährlichen Auszahlungsanträge für Waldumweltmaßnahmen werden nach der Richtlinie für die forstliche Förderung vom 21. Dezember 2011 (StAnz. S. 2012 S. 74), zuletzt geändert mit Erlass vom 19. Dezember 2012 (StAnz. S. 2013 S. 123) über den Gemeinsamen Antrag „Agrarförderung“ gestellt.

Bis zum 31. Dezember 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführungskosten nach Nr. 11.2 der vorgenannten Richtlinie werden bis zum Ablauf des 10-jährigen Förderzeitraums weiter gewährt. Eine gleichzeitige Förderung nach Abschnitt C der Richtlinie vom 17. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 18) ist ausgeschlossen.

IX. Beihilferechtliche Einordnung

Die beihilferechtliche Prüfung wurde mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:

1. Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) in Verbindung mit Nummer SA.39954 (2014/N), sowie in Verbindung mit deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2020 mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2022 für die Maßnahmen Erstaufforstung (A 1), Vorarbeiten (B 1), Waldumbau (B 2), Jungbestandspflege (B 3), Bodenschutzkalkung (B 4) und Forstwirtschaftliche Infrastruktur (D 1 und D 2) genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

2. Die Förderung der bodenschonenden Holzernte (B 5), der Zertifizierung (B 6), der Waldentwicklung (B 7), der Projekte nach Abschnitt C und der Maßnahmen nach Abschnitt E erfolgen bei Forstbetrieben unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über „De-Minimis“-Beihilfen.

2.1 Der Gesamtwert der einer Zuwendungsempfängerin oder einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts der „De-Minimis“-Beihilfe von 200.000 Euro aufspalten, sind nicht förderfähig.

2.3 Bei „De-Minimis“-Beihilfen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten. Diese werden mit den Antragsformularen und Zuwendungsbescheiden mitgeteilt. 4.4 Bei landwirtschaftlichen Betrieben gelten die „De-Minimis”-Bestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

X. Inkrafttreten

Die Richtlinie für die forstliche Förderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft [verlängert bis zum 31. Dezember 2024].

Anlage: Übersicht der Fördermaßnahme der Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30. April 2018

A. Förderung der Erstaufforstung
Antragsfrist
MischkulturLaubbaumkultur
A 1. Neuanlage der kultur und Nachbesserungbis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgabenbis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben

1.3. und 1. 9.

B. Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung
Antragsfrist
B 1 Vorarbeitenbis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgabenkeine
B 2 WaldumbauMischkulturLaubbaumkultur
Wiederaufforstung, Voranbau und Unterbau sowie Nachbesserungbis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgabenbis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben1.3. und 1. 9.
B 3 Jungbestandspflegebis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben1.3. und 1. 9.
B 4 Bodenschutzkalkung90 Prozent beziehungsweise 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben1.3. und 1. 9.
B 5 Bodenschonende Holzerntebis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgabenkeine
B 6 Zertifizierungbis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgabenkeine
B 7 Waldentwicklungbis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben

keine

C. Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Antragsfrist
C 1 Waldpflegevertrag
  • für Verträge bis zu 2 ha bis zu 120 Euro/Vertrag/Jahr
  • für Verträge über 2 ha bis 50 ha bis zu 50 Euro/ha/Jahr
  • für Verträge über 50 ha bis 100 ha bis zu 30 Euro/ha/Jahr
  • für Verträge über 100 ha bis 150 ha bis zu 20 Euro/ha/Jahr
  • für Verträge über 150 ha bis 200 ha bis zu 7 Euro/ha/Jahr
keine
C 2 Mitgliederinformation/-aktivierungbis zu 10 Euro /Mitglied/Jahr, pro Neumitglied 50 Euro im ersten Jahrkeine
C 3 Holzvermarktungbis zu 2 Euro/fmkeine
C 4 Professionalisierung90 Prozent der förderfähigen Ausgaben im ersten Jahr
80 Prozent im zweiten Jahr
70 Prozent im dritten Jahr
60 Prozent im vierten Jahr
50 Prozent im fünften Jahr
keine
D. Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
Antragsfrist
D 1 Forstwirtschaftlicher Wegebau70 Prozent beziehungsweise 42 Prozent (bei Forstbetrieben über 1.000 ha) der förderfähigen Ausgaben1.03. und 1. 09.
D 2 Holzkonservierungsanlagebis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgabenkeine
E. Kalamitäten
E 1 Schadholzaufarbeitung und Flächenräumung3 Euro pro Festmeter Schadholz
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