Richtlinie
FACH- UND FÖRDERGRUNDSÄTZE ZUR LANDESFÖRDERUNG FRÜHE HILFEN, PRÄVENTION UND KINDERSCHUTZ IN HESSEN
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Teil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
Teil B : Förderungen von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
Teil D: Förderung der Kooperation und Vernetzung von Jugendhilfe und Gesundheitswesen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes
Schlussbestimmungen
Allgemeines
Das Bundeskinderschutzgesetz hat die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Verbesserung des Kinderschutzes geschaffen. Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Entwicklung und Förderung präventiver Angebote und Vernetzungen im Rahmen der „Frühen Hilfen“. Diese sollen durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden.
Da der Aufbau innovativer Projekte im Bereich der Frühen Hilfen von besonderem Interesse für das Land ist, fördert Hessen flankierend zu den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen die Entstehung und/oder Weiterentwicklung von Projekten freier und kommunaler Träger mit dem Schwerpunkt Frühe Hilfen, die mit innovativen und niederschwelligen Zugängen Kontakte herstellen und Eltern sowie junge Familien in ihrer Verantwortung unterstützen. Kinderschutz soll so gesichert, Familien sollen in ihren Erziehungsaufgaben durch Maßnahmen der Prävention und der Frühen Hilfen begleitet, gefördert und unterstützt werden. Dabei sind insbesondere die Etablierung von ehrenamtlichem Engagement, aufsuchender Eltern- und Familienarbeit, Beratung und ambulanten Angeboten für junge Familien in besonderen Lebenslagen im Fokus.
Im Bereich Kinderschutz werden in Hessen Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und modellhafte Ansätze zur Unterstützung und Förderung der Erziehungskompetenz junger
Familien gefördert.
Weiterhin Maßnahmen im Rahmen des Landesaktionsplans gegen sexualisierte Gewalt und Ursachenforschung in Bezug auf sex. Missbrauch.
Zur Unterstützung von Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich der Frühen Hilfen und des Kinderschutzes werden Fortbildungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und wissenschaftliche Begleitung zu den Themen Prävention, Kinderschutz und Frühe Hilfen gefördert
ln Ergänzung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen“ fördert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration Maßnahmen und Angebote Früher Hilfen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Weiterhin werden Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hilfen und im Kinderschutz gefördert. Ziel ist die Optimierung der strukturellen Zusammenarbeit dieser Versorgungssysteme und die verbesserte Gestaltung von Schnittstellen und Übergängen für Fachkräfte und Familien.
Teil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Gefördert werden die Entstehung und/oder Weiterentwicklung von Projekten für eine niederschwellige Unterstützung von werdenden Eltern und jungen Familien im Rahmen der Frühen Hilfen. Die Projekte sollen dazu beitragen, Übergänge in andere für das gesunde Aufwachsen notwendigen Disziplinen zu erleichtern und eine alltagsentlastende Infrastruktur aufzubauen. Ziel ist die lokale Verstetigung von Angeboten.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkosten für die Entwicklung und Umsetzung von o.a. Angeboten. Hierunter fallen insbesondere:
1.1. Fachberatung, Fortbildungsangebote und Coaching für ehrenamtliche Akteure,
1.2. Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten gemäß Hess. Reisekostengesetz,
1.3. Öffentlichkeitsarbeit zur Akquise von ehrenamtlichen Akteuren,
1.4. Ausgaben rund um die Koordinierung und Vernetzung der Angebote im lokalen Raum,
1.5. Dolmetscherkosten in Verbindung mit Angeboten Früher Hilfen für junge Familien mit Migrationshintergrund,
1.6. Aufbau und Entwicklung lokaler lnternetberatungsangebote.
1.7. Maßnahmen die unter C2 und C3 der Fach- und Fördergrundsätze Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen subsumiert sind, sofern die zur Verfügung gestellten Bundesmittel nicht ausreichen.
2. Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Projekte oder Maßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen, die in die regionalen Netzwerke Frühe Hilfen vor Ort eingebunden werden.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
2.1. Angebote und Maßnahmen, die sich in den infrastrukturellen Ausbau der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises integrieren,
2.2. Anbindung des Angebotes an bestehende lokale Netzwerke,
2.3. Vorhalten entsprechender Infrastruktur zur Etablierung und Erreichbarkeit des Angebotes und
2.4. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit weiteren Angeboten und projektbezogenen Querschnittsdisziplinen wie Gesundheitswesen, Migrationsdiensten, Diensten und Organisationen für Menschen mit Behinderung und Jugend- und Sozialämtern.
Es sollte eine Begleitung der Angebote und Maßnahmen durch Fachkräfte im Bereich Früher Hilfen mit Fachberatung und Supervision für die umsetzenden Akteure des Angebotes vorgehalten werden.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger in Hessen
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung (Projektförderung) wird in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt. Als Zuwendung gewährt werden in der Regel 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen nach diesen Fach- und Fördergrundsätzen können zusätzlich zu anderen Förderungen des Landes, anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Dritten gewährt werden. Dabei darf die Zuwendung zusammen mit dem Anteil Dritter in der Summe die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1. Antragsverfahren
5.1.1 . Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
5.1.2. Die Anträge nach Teil A sind an das Regierungspräsidium Kassel zu richten.
5.1.3. Inhalt und Form der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen/Projekte, (Ausgangslage, Ziele, Zielgruppen, Aussagen zur Einbindung in die lokale Netzwerkstruktur durch Stellungnahme der NWK Frühe Hilfen bzw. des örtlichen Jugendhilfeträgers)
b) in den Anträgen müssen die Umsetzungsschritte, Entwicklungen und Zielsetzungen dargelegt werden,
c) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personalkostenaufstellung.
5.1.4. Antragsfristen:
Die Anträge sind bis zum 31.03. des Jahres beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen. Für die Antragstellung sind die durch das Regierungspräsidium Kassel bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (W) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO- Teil 1 (ANBest-P) zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L alternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Teil B: Förderung von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen aus den Bereichen Prävention und Kinderschutz, zum Beispiel:
- Maßnahmen der Fortbildung und Koordination von Fachkräften,
- Maßnahmen der Elternberatung und Elternunterstützung,
- Maßnahmen zur Förderung der Elternkompetenz,
- frühpräventive Projekte inkl. der evtl. erforderlichen wissenschaftlichen Begleitung,
- Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Evaluationen
- Maßnahmen im Rahmen des Landesaktionsplans gegen sexualisierte Gewalt und Ursachenforschung im Hinblick auf sexuelle Gewalt
2. Fördervoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Maßnahmen und Angebote kontinuierlich auf Zielerreichung überprüft werden.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger, wissenschaftliche Institute und sonstige Anbieter.
3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel als Projektförderung. Es können auf der Grundlage von § 44 LHO Zuwendungen gewährt oder Verträge abgeschlossen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1. Antragsverfahren
4.1.1. Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration.
4.1.2. Die Anträge sind an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zu richten.
4.1.3. Inhalt und Form der Anträge:
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) Ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme (Ausgangslage, Ziel, Zielgruppe, Zielindikatoren, Konzept)
b) Gesamtfinanzierungs-und Stellenplan sowie Personalkostenaufstellung
Die Anträge können jährlich ohne Fristsetzung eingereicht werden.
4.2. Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (W) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO- Teil 1 (ANBest-P) zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L alternativ zum TV-H anerkannt werden , wenn der Zuwendungsempfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Mit der Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung solcher flankierenden Maßnahmen zu den im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen geförderten Projekte unterstützt werden, die diese in Richtung eines wirksamen und nachhaltigen Gesamtkonzeptes zum Ausbau der örtlichen Infrastruktur im Bereich der Frühen Hilfen ergänzen.
Gegenstand der Förderung sind die in den Fach- und Fördergrundsätzen zur Förderung von Maßnahmen in Hessen im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen unter C aufgelisteten Fördertatbestände.
2. Fördervoraussetzungen
2.1. Mit der Bundesstiftung Frühe Hilfen soll erreicht werden, dass in den Landkreisen und Kommunen Netzwerke Frühe Hilfen nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden. Dabei sind die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Netzwerkes und die längerfristigen aufsuchenden Angebote für psychosozial belastete Familien von besonderer Bedeutung.
2.2. Bei Landkreisen und Kommunen, in denen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung dieser Ziele nicht ausreichen (i.d.R. bei einer Förderung unter 60.000 €), können auf gesonderten Antrag die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen mit Landesmitteln aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag wird in seiner Höhe auf die für die Umsetzung der Bundesinitiative notwendigen Maßnahmen beschränkt.
2.3. Die Förderung erfolgt analog der veröffentlichten Fach- und Fördergrundsätzen zur Förderung von Maßnahmen in Hessen im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung von Maßnahmen und Angeboten kommunaler Träger im Bereich der Frühen Hilfen erfolgt bei nachgewiesenem Bedarf ergänzend zu den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen. Die Förderung kann bis zur Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten aus Bundes- und Landesmitteln erfolgen
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 . Antragsverfahren
5.1.1. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel
5.1.2. Die Anträge nach Teil C sind an das Regierungspräsidium Kassel zu richten. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren.
5.1.3. Inhalt und Form der vereinfachten Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Projekte,
b) Gesamtfinanzierungsplan aus Bundes- und Landesmitteln, Stellenplan, Personalkostenaufstellung,
c) für die Antragsstellung sind die durch das Regierungspräsidium bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
5.1.4. Antragsfristen:
Die Anträge sind jeweils bis zum 31 .03. des Jahres beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.
5.2. Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (W) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO- Teil 1 (ANBest-P) zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L alternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Teil D: Kooperation und Vernetzung Jugendhilfe und Gesundheitswesen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Dies soll u.a. durch die Verbesserung der institutionellen Vernetzung von Jugendhilfe und Gesundheitswesen im Bereich der Frühen Hilfen sowie im Kinderschutz erreicht werden. Mit der Förderung sollen niedrigschwellige Angebote insbesondere im Bereich der Frühen Hilfen in den Kommunen gefördert werden, die auf eine engere strukturelle Vernetzung zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe ausgerichtet sind. Ziel ist die Verbesserung der gegenseitigen Überleitung von Familien zwischen dem Gesundheitswesen und den Angeboten der Frühen Hilfen bzw. weiteren regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kinder.
Hessen trägt damit den vielfältigen gesetzlichen Veränderungen im Bereich der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens mit dem neuen Auftrag der Vernetzung, Beratung und Überleitung in regionale Angebote für Eltern und Kind Rechnung (Artikel 1 Bundeskinderschutzgesetz (2012) §§ 24 und 26 Präventionsgesetz (2015)). Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkosten für die Entwicklung und Umsetzung von folgenden Angeboten und Maßnahmen:
1.1. die Entwicklung einer kommunalen Konzeption zur Kooperation Jugendhilfe/Gesundheitswesen unter Berücksichtigung des nationalen Gesundheitszieles Rund um die Geburt“ bzw. Gesund aufwachsen“,
1.2. Lotsenprojekte und Willkommensbesuche an Geburtskliniken auf der Basis erprobter Konzepte und systematisierter Standards,
1.3. Beratungs- und Überleitungsangebote für besondere Zielgruppen, z. B. psychisch kranke Schwangere / Eltern und deren Kinder im Alter von 0-6 Jahren, Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen und Entwicklungsgefährdungen,
1.4. Maßnahmen, die auf eine qualitätsgesicherte Überleitung von Familien mit Unterstützungsbedarf durch medizinisches Fachpersonal (z. B. Pädiater, Gynäkologen, Allgemeinmediziner, Kinder- und jugendmedizinische Dienste u.a.) in die regionalen Angebote für Eltern und Kind ausgerichtet sind,
1.5. Sprechstunden und Beratungsangebote durch Fachkräfte Früher Hilfen in Praxen niedergelassener Ärzte,
1.6. Weitere Angebote, die in enger Abstimmung mit dem Land entwickelt werden.
2. Fördervoraussetzungen
2.1. Die Maßnahmen basieren auf einem gemeinsam entwickelten Konzept zwischen Jugendhilfe und beteiligter Institution aus dem Gesundheitswesen und
2.2. das Angebot ist in die lokalen Netzwerkstrukturen der Frühen Hilfen und/oder des Kinderschutzes eingebunden.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die 33 in der Bundesstiftung Frühe Hilfen antragsberechtigten Kreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte in Hessen.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Für die Entwicklung einer kommunalen Konzeption nach Ziffer 1.1 . wird in der Regel einmalig eine Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bis zu 5.000 € gewährt. Die Zuwendung für Angebote nach Ziffer 1.2. -1 .6 wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung mit bis zu 20.000 € jährlich gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1. Antragsverfahren
5.1.1. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel
5.1.2. Die Anträge nach Teil D sind an das Regierungspräsidium Kassel zu richten.
5.1.3. Inhalt und Form der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen/Projekte, (Ausgangslage, Ziele, Zielgruppen, Aussagen zur Einbindung in die lokale Netzwerkstruktur)
b) in den Anträgen müssen die Umsetzungsschritte, Entwicklungen und die Zielerreichung dargelegt werden,
c) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personalkostenaufstellung.
Die Anträge sind beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen. Für die Antragstellung sind die durch das Regierungspräsidium Kassel bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
5.2. Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (W) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot nach Ziffer 1.3 der Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO- Teil 1 (ANBest-P) zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L alternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Prüfungsrechte
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO.
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 91 LHO auch beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze ersetzen die Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe Hilfen, Prävention und Kinderschutz in der Fassung von 15. Februar 2016 und treten zum 01. Januar 2018 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.