Richtlinie
Richtlinie zur gebietlichen Absatzförderung von Wein in Hessen (RLAbsFö Wein)
[Vom 23. August 2023]
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Hessen fördert nach dieser Richtlinie den Absatz von Wein und weinbaulichen Erzeugnissen, um den Weinbaubetrieben die kontinuierliche Anpassung an die Situation auf den globalisierten Märkten zu ermöglichen und durch die Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher über die regionale und ressourcenschonende Produktion die Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Weinwirtschaft zu sichern und zu steigern.
Dieser Zuwendungszweck soll durch konkrete Maßnahmen zur Absatzförderung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit, zur Berufsbildung und zum Erwerb von Qualifikationen sowie durch Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen erreicht werden. Hierfür stehen die jährlich eingehenden Einnahmen der Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung für Wein zuzüglich der im Haushaltsplan des Landes Hessen bereitgestellten Landesmittel zur Verfügung. Nach Maßgabe dieser Richtlinie sollen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel vollständig zugunsten der rund 700 Begünstigten verwendet werden.
Vor diesem Hintergrund wird in den beiden Anbaugebieten Rheingau und Hessische Bergstraße die Durchführung von jeweils mindestens fünf Vorhaben jährlich angestrebt.
Dabei soll jeder Fördergegenstand nach Ziffer 2 dieser Richtlinie berücksichtigt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Hessen gewährt die Zuwendungen auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- des Weingesetzes (WeinG) vom 8. Juni 1994 in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
- des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein (WeinFöAbgG HE) in der Fassung vom 28. Mai 1997 (GVBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl. S. 68),
- der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung (WeinR/ReblBAV HE) vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2022 (GVBl. S. 407),
- des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81),
- § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. 750, 751) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie
- des Hessischen Verwaltungskostengesetztes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)
in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Öffentlichkeit über die Merkmale von in Hessen hergestellten Weinen zu informieren und Marktteilnehmende sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zum Kauf der betreffenden weinbaulichen Erzeugnisse anzuregen.
Im Sinne der Art. 21 und 24 der VO (EU) 2022/2472 sind dies:
a. die Veranstaltung von und die Teilnahme an einschlägigen Wettbewerben, Messen und Ausstellungen (Art. 24 der VO (EU) 2022/2472),
b. Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für weinbauliche Erzeugnisse, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Veröffentlichung von Sachinformationen, mit denen die Öffentlichkeit über die Merkmale der weinbaulichen Erzeugnisse informiert wird (Art. 24 der VO (EU) 2022/2472),
c. Maßnahmen der Berufsbildung und zum Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) in Fragen des Weinmarketings und über die Eigenschaften und Qualitätsregelungen weinbaulicher Erzeugnisse (Art. 21 der VO (EU) 2022/2472),
d. die Veranstaltung von und die Teilnahme an Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen (Art. 21 der VO (EU) 2022/2472).
3. Zuwendungsempfänger/Begünstigte
3.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
- der Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V.,
- der Rheingauer Weinbauverband e.V.,
- die von diesen getragenen Absatzförderungseinrichtungen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die sich im Sinne des Art. 2 Nr. 59 der VO (EU) 2022/2472 in Schwierigkeiten befinden sowie
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.2 Begünstigte
Begünstigte durch die Maßnahmen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen nach Art. 2 Nr. 52 in Verbindung mit Anhang I der VO (EU) 2022/2472, die in der Primärproduktion, der Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Weinwirtschaft in Hessen tätig sind.
Bei Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden keine Direktzahlungen an die Begünstigten geleistet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur auf Antrag gewährt werden für Maßnahmen nach Nr. 2, die der Erreichung der unter Nr. 1.1 dieser Richtlinie genannten Ziele dienen und auf Erzeugnisse ausgerichtet sind, die die Qualitätsregelungen nach Art. 20 der VO (EU) 2022/2472 und damit die Qualitätsregelungen für Wein nach Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der VO (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.
Die Mitgliedschaft in einer der unter Nr. 3.1 genannten Organisationen ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste oder eine Teilnahme an den Maßnahmen. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste oder Absatzfördermaßnahmen anfallen.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.b dieser Richtlinie
Zuwendungen für Veröffentlichungen nach Nr. 2.b dieser Richtlinie können grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn diese generischer Art sind und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugutekommen. Insbesondere dürfen nach Art. 24 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO (EU) 2022/2472 weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden. Zulässig bleiben hingegen Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die den Regelungen nach Art. 20 Abs. 2 der VO (EU) 2022/2472 unterliegen.
4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.c und 2.d dieser Richtlinie
Maßnahmen nach Nr. 2.c und 2.d dieser Richtlinie zu Weiterbildung und Wissensvermittlung können nur gefördert werden, wenn sie durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden, welches anhand stetiger Schulung und Weiterbildung zu dieser Aufgabe befähigt ist.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Das Gesamtvolumen der verfügbaren Haushaltsmittel ergibt sich einerseits aus den jährlich eingehenden Einnahmen der Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung für Wein, abzüglich einer vom Regierungspräsidium Darmstadt nach § 2 Abs. 2 WeinFöAbgG HE einzubehaltenden Verwaltungsabgabe und zuzüglich der im Haushaltsplan des Landes Hessen bereitgestellten Landesmittel.
Aus dem Gesamtvolumen der verfügbaren Haushaltsmittel errechnet sich unter Berücksichtigung der abgabepflichtigen Weinbaufläche und des jeweiligen Abgabesatzes im Sinne des § 1 WeinFöAbgG HE der anteilige Zuwendungsbetrag für die Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße.
5.2 Beihilfeintensität
Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Die Zuwendungen zu Maßnahmen der Absatzförderung in Form von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen (siehe 2.a) dienen zur teilweisen Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für
- Teilnahmegebühren,
- Reisekosten (abzurechnen nach dem Hessischen Reisekostengesetz),
- Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,
- Miete für Veranstaltungsräume und Informationsstände einschl. der Ausgaben für Montage und Demontage,
- symbolische Preise bis zu einem Gegenwert von 3.000 Euro je Gewinner.
5.3.2 Die Zuwendungen zu Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für weinbauliche Erzeugnisse (siehe 2.b) dienen zur teilweisen Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für
- Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,
- ie Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über Qualitätsregelungen nach Art. 20 Absatz 2 der VO (EU) 2022/2472, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen sowie über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.
5.3.3 Die Zuwendungen zu Maßnahmen der Berufsbildung und zum Erwerb von Qualifikationen (siehe 2.c) dienen zur teilweisen Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für
- die Veranstaltung und Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung und
- den Erwerb von Qualifikationen sowie
- Reisekosten der Teilnehmer (abzurechnen nach dem Hessischen Reisekostengesetz).
5.3.4 Die Zuwendungen zu Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen (siehe 2.d) dienen zur teilweisen Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben für
- die Veranstaltung und Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen,
- Reisekosten der Teilnehmer (abzurechnen nach dem Hessischen Reisekostengesetz),
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen, einschließlich Software, Lizenzen etc.,
- allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen (zum Beispiel für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Durchführbarkeitsstudien).
Die Ausgaben für Demonstrationsvorhaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Die Höhe des zuwendungsfähigen Anteils bei Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bemisst sich dabei nach der Wertminderung, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt wurde. Der Zuwendungsbetrag ist auf 100.000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren (Kalenderjahr) begrenzt.
5.3.5 Bei Zuwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Maßnahmen nach den Nr. 2.a bis 2.d können auch die Ausgaben für Personal des Antragstellers für zuwendungsfähig erklärt werden, soweit das Personal für den geförderten Zuwendungszweck eingesetzt wird.
5.3.6 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
- Finanzierungskosten, Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, erstattungsfähige Umsatzsteuer, nicht genutzte Skonti,
- Kauf oder Leasingkauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen,
- Eigenarbeitsleistungen und
- sonstige kalkulatorische Kosten.
6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Allgemeine Grundsätze
6.1.1 Die Zuwendungen werden aus den Einnahmen der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in Hessen, die von den selbstnutzenden Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten der Weinbergflächen in Hessen zu leisten ist, sowie aus Haushaltsmitteln des Landes Hessen finanziert.
6.1.2 Die Maßnahmen sind mit den übergebietlichen Maßnahmen des Weinfonds und des deutschen Weininstituts abzustimmen.
6.1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Vorgriff auf die voraussichtlich zu erwartenden zweckgebundenen Einnahmen aus der Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung und der vom Land Hessen bereitgestellten Haushaltsmittel.
6.1.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass ihre oder seine Antragsdaten maschinell gespeichert, verarbeitet sowie zur Abwicklung und Evaluierung der Fördermaßnahmen verwendet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bestätigt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag den Erhalt der dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und stimmt diesen zu.
6.1.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz nach Nr. 6.4 Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.
6.1.6 Andere als die unter 5.3 genannten Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie zuvor vom zuständigen Ministerium auf ihre Übereinstimmung mit der VO (EU) 2022/2472 geprüft wurden.
6.1.7 Für die Gewährung und die Auszahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung, die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie gegebenenfalls erforderliche Kürzung oder Nichtgewährung der gewährten Zuwendung oder deren Rückforderung gelten:
- § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind,
- §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).
Soweit die Rücknahme oder der Widerruf des Bescheides aus Gründen erfolgt, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, ist das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG), insbesondere § 4 Abs. 4 zu beachten.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären und zu beachten, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.1.8 Im Interesse einer sachgerechten Verwaltungs- und Finanzkontrolle ist ein eindeutiges und transparentes Vergabeverfahren sicherzustellen.
6.1.9 Die Zweckbindungsfrist für die unter Nr. 5.3.4 genannten Beschaffungen beträgt abweichend von VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO fünf Jahre.
6.1.10 Die Angaben der Antragsteller sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen sind insbesondere:
- Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers (Name, Rechtsform, gesellschaftsrechtliche und vertragliche Beziehungen),
- Angaben zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns, zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
- die Vorhabenbeschreibung,
- Angaben, die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Vermögensübersichten, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans oder von sonstigen dem Förderantrag beizufügenden Unterlagen sind,
- Angaben in den Berichten und Verwendungsnachweisen,
- Tatsachen, die der Bewilligungsbehörde nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides nebst Anlagen mitzuteilen sind,
- Angaben, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften (insbesondere ANBest-P) die Rückforderung der Zuwendung abhängig ist sowie
- ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden und Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung.
6.1.11 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
6.1.12 Die Bewilligungsbehörde, der Hessische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die von ihnen beauftragten Stellen und sonstige Prüfinstanzen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich insbesondere auf die Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie auf örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfänger erstrecken, soweit es der Hessische Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO). Die Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, freien Zutritt zu ihren Räumen zu gewährleisten und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies ist zusätzlich im Bescheid als Auflage einzubringen.
6.2 Verfahrensbestimmungen
6.2.1 Antragstellung
Die Antragsteller beantragen die Zuwendung in schriftlicher oder elektronischer Form im Vorjahr vor Maßnahmenbeginn der beabsichtigten Förderung und rechtzeitig zur Sitzung des Werbebeirates unter Vorlage eines Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsplanes bei der Bewilligungsbehörde.
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
- eine Aufstellung der Ausgaben und der Einnahmen,
- Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Mittel,
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
Dem Antrag ist der jährlich durch den Werbebeirat nach § 6 WeinFöAbgG HE zu erstellende Wirtschaftsplan in der vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigten Fassung beizufügen. Der Wirtschaftsplan wird für jeweils ein Kalenderjahr aufgestellt und entspricht somit dem Bewilligungszeitraum.
6.2.2 Bewilligungsstelle
Zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung von Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51.2 – Weinbau, Wallufer Straße 19, 65343 Eltville am Rhein (https://www.rp-darmstadt.hessen.de).
6.2.3 Durchführung, Verwendungsnachweis
Die Antragsteller führen die beantragten Maßnahmen durch und legen der Bewilligungsbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des unter 6.2.1 genannten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Kalenderjahr einen Verwendungsnachweis vor. Soweit Ausgaben für externes Personal im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2.c und 2.d zu Weiterbildung und Wissensvermittlung für zuwendungsfähig erklärt werden sollen, sind dem Verwendungsnachweis geeignete Qualifikationsnachweise beizufügen. Soweit Ausgaben für Personal des Antragstellers nach Nr. 5.3.5 für zuwendungsfähig erklärt werden sollen, ist dem Verwendungsnachweis eine detaillierte Aufzeichnung über Art und Umfang des Personalaufwands im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Nr. 2.a bis 2.d beizufügen Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung geeignete Nachweise anzufordern.
6.2.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Basis des vom Werbebeirat nach § 6 WeinFöAbgG für jedes Haushaltsjahr aufzustellenden und vom Regierungspräsidium Darmstadt zu genehmigenden Wirtschaftsplans mit bis zu drei im jeweiligen Bescheid festzulegenden Auszahlungsterminen. Diese Teilauszahlungen dürfen nur geleistet werden, soweit entsprechende Einnahmen vorhanden sind.
6.3 Beihilferechtliche Einordnung
Die Fördermaßnahmen nach Nr. 2.a und 2.b sind nach Art. 24 der VO (EU) 2022/2472 und die Fördermaßnahmen Nr. 2.c und 2.d nach Art. 21 der VO (EU) 2022/2472 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt1).
Zuwendungen zur Deckung der Ausgaben für Personal des Antragstellers im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Maßnahmen nach der Nr. 5.3.1 in Verbindung mit 5.3.5 werden auf Grundlage der VO (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe gewährt.
6.4 Transparenz
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) 2022/2472 Einzelbeihilfen veröffentlicht werden, die folgende Beträge überschreiten:
- 10.000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
- 100.000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Art. 42 AEUV fallen.
6.5 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur gebietlichen Absatzförderung von Wein in Hessen vom 25. Mai 2023 (StAnz. S. 772).
1) SA.108411