Richtlinie
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen
GuW Hessen (ERP)
Gemeinschaftsaktion von Land Hessen, KfW und Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
– Merkblatt –
[Stand 01.03.2023]
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet das Kreditprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW Hessen) im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und der KfW an.
1. Förderziel
Die Kredite des Förderprogramms GuW Hessen (ERP) ermöglichen kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge und Vorhaben in Hessen und außerhalb Hessens. Gefördert werden auch Gründungen im Nebenerwerb sowie Genossenschaften und gewerbliche Sozialunternehmen (jeweils mit Gewinnerzielungsabsicht).
Die in diesem Programm ausgereichten Förderkredite sind aus Mitteln des „ERP-Förderkredit KMU“ der KfW refinanziert und unterliegen grundsätzlich den dort gültigen Programmbedingungen, sofern in diesem Merkblatt nichts Abweichendes geregelt ist. GuW Hessen (ERP) kann ausschließlich über Banken und Sparkassen (Finanzierungspartner) im sogenannten Hausbankverfahren beantragt werden.
Besonders günstige Zinsen erhalten Unternehmen für Vorhaben in den hessischen Regionalfördergebieten (Gemeinschaftsaufgabe der regionalen Wirtschaftsstruktur) sowie junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind. Die WIBank berücksichtigt in allen Varianten die entsprechenden Einstandszinssätze der KfW und bringt einen zusätzlichen hessischen Fördervorteil (Zinssubventionen) ein, indem sie diese ohnehin schon günstigen Kredite der KfW zusätzlich verbilligt. Bei Unternehmen, die ihr Vorhaben in den hessischen EFRE-Vorranggebieten durchführen, werden darüber hinaus weitere zusätzliche Zinsvergünstigungen gewährt.
2. Antragstellende
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Rechtsfähige Personengesellschaften
die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.
- Bei Maßnahmen in Hessen (außer Betriebsmittelfinanzierungen) ist der Unternehmenssitz (steuerlicher Sitz) ohne Belang. Bei Betriebsmittelfinanzierungen muss das geförderte Unternehmen seinen Unternehmenssitz (steuerlichen Sitz) in Hessen haben (Freiberufler müssen in Hessen niedergelassen sein. Der Wohnort des Antragstellers ist hierbei ohne Bedeutung.).
- Bei Maßnahmen außerhalb Hessens muss das geförderte Unternehmen seinen Unternehmenssitz (steuerlichen Sitz) in Hessen haben (Freiberufler müssen in Hessen niedergelassen sein. Der Wohnort des Antragstellers ist hierbei ohne Bedeutung.). Eine Förderung kommt hier ausschließlich bei langfristiger Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und dauerhaftem Erhalt der hessischen Arbeitsplätze in Betracht.
Alle Antragstellende müssen die KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung erfüllen (Bei Übernahmen oder tätigen Beteiligungen oder bei Antragstellung durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person gilt dies entsprechend für das bezogene Unternehmen). Als KMU gilt ein Unternehmen, wenn es
- weniger als 250 Arbeitnehmende beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR erreicht und
- zu weniger als 25% (Kapital- oder Stimmenanteile) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam steht, welche die Definition eines KMU nicht erfüllen. (Definition der KMU-Kriterien; Amtsblatt der EU L 124, S. 36 ff. vom 20.05.2003. Maßgeblich sind die Werte zum letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung.).
Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
- Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder die Aufstockung einer solchen Beteiligung
und
- Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist der Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
- Der/die Antragstellende ist zur Geschaftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Kommanditisten und
- stille Gesellschafter.
3. Förderfähige Maßnahmen
- Investitionen
- Betriebsmittel
- Warenlager
- Übernahme und Beteiligung.
Die mit diesem Programm finanzierten Vorhaben müssen die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Treuhandkonstruktionen
- stille Beteiligungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte)
- Finanzierung von Wohngebäuden
- die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen
- Immobilien mit anschließender Fremdvermietung/-verpachtung
- Immobilien-Leasing
- Stromerzeugungsanlagen, sofern für diese Anlage eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in der Form einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird
- Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind (Eine Liste der OECD-Hocheinkommensländer stellt die WIBank unter dem am Ende des Merkblatts genannten Weblink zur Verfügung.
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Service/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste/index.jsp
- Ebenfalls sind übergreifend die Ausschlüsse der jeweils gültigen Nachhaltigkeitsrichtlinie der Landesbank Hessen-Thüringen zu beachten (https://www.wibank.de/wibank/nachhaltigkeit)
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU (Sektoren gem. Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung) sind u.a. ebenfalls nicht finanzierbar:
- Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur
- Tätigkeiten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Ausgaben für den Erwerb von Fahrzeugen fur den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs
- Exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.
4. Kombinationsmöglichkeiten
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich. Darüber hinaus gilt:
- Zusätzliche Mittel im Rahmen des Programms „ERP-Förderkredit KMU“ der KfW können nur bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze gemäß aktuellem Programm-Merkblatt bei der KfW in Anspruch genommen werden.
- Eine Kombination mit Mitteln aus dem Programm „ERP-Gründerkredit – StartGeld“ der KfW ist nicht möglich.
5. Kreditbetrag
- maximal 1 Million Euro pro Vorhaben
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
6. Darlehenskonditionen
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre bei endfälligen Krediten sowie 5 Jahre bei Tilgungskrediten.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung, wobei Laufzeiten über 10 Jahren ausschließlich Gründenden und jungen Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind, vorbehalten sind:
Investitionen, Übernahmen und Beteiligungen
- 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre (nur fur Gründende und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind).
Betriebsmittelfinanzierungen
- 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
Warenlagerfinanzierungen
- 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
In den 2-jährigen und 5-jährigen Laufzeitvarianten können keine abweichenden Kreditlaufzeiten vereinbart werden.
In der 10-jährigen Laufzeitvariante können abweichende Kreditlaufzeiten von 6, 7, 8 und 9 Jahren vereinbart werden. In der 20-jährigen Laufzeitvariante kann eine abweichende Kreditlaufzeit von 15 Jahren vereinbart werden.
Alle Laufzeitvarianten konnen ohne oder mit – je nach Kreditlaufzeit gestaffelten – Tilgungsfreijahren beantragt werden. Zwischenwerte sind nicht möglich.
7. Zinssatz und Zinsvergünstigung
- Der Zinssatz orientiert sich am aktuellen Einstandszinssatz des „ERP-Förderkredit KMU“ der KfW und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
Sofern die geförderte Maßnahme durch junge Unternehmen und/oder in den hessischen Regionalfördergebieten (Gemeinschaftsaufgabe der regionalen Wirtschaftsstruktur) durchgeführt wird, übernimmt die WIBank die von der KfW vorgegebenen günstigeren Einstandszinssätze automatisch. Zu den hessischen GRW-Gebieten zählen der Odenwaldkreis, der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg sowie der Werra-Meißner-Kreis.
- Ist die Kreditlaufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die WIBank vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Angebot für die folgende Zinsbindungsperiode.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten individuell vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der WIBank/KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der WIBank/KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen dem Endkreditnehmenden und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Die jeweils gültigen Maximalzinssätze sind im Internet unter www.wibank.de/guw abrufbar. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem ist dort ebenfalls bereitgestellt (Merkblatt zum RGZS).
Ausgehend von den entsprechenden Einstandszinssätzen der KfW gewährt die WIBank folgende Zinsvergünstigungen, die bei zutreffenden Bedingungen kumuliert werden:
- 0,10 % p.a. einfache Zinsvergünstigung auf den jeweils gültigen Einstandszinssatz der KfW für alle Antragsberechtigten für maximal 10 Jahre (Dauer der Kreditlaufzeit bzw. der ersten Zinsbindungsfrist);
- 0,10 % p.a. EFRE-Zinsvergünstigung werden im gleichen Zeitraum gewährt, wenn sich
- bei Investitionen, Übernahmen, Beteiligungen und Warenlagerfinanzierungen der Investitionsort;
- bei der Finanzierung von Betriebsmitteln der steuerliche Sitz des Unternehmens
in den hessischen EFRE-Vorranggebieten befindet. Hierzu zählen die Regierungsbezirke Kassel und Gießen, die Gemeinde Biblis (Landkreis Bergstraße) sowie die Odenwaldregion.
Zur Odenwaldregion gehören der gesamte Odenwaldkreis sowie die Gemeinden Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Morlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Absteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach (alle Landkreis Bergstraße) und die Gemeinden Modautal, Fischbachtal, Groß-Umstadt (alle Landkreis Darmstadt-Dieburg).
In Abhängigkeit vom Zinsniveau können die gewährten Zinsvergünstigungen auch ganz oder teilweise gemindert werden, da der Zinssatz des Endkreditnehmenden nach Vorgaben der KfW stets mindestens 0,01% p.a. betragen muss. Die jeweils gültige Höhe der gewährten Zinsvergünstigung wird zusammen mit den gültigen Maximalzinssätzen veröffentlicht.
8. Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrages.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist betragt 36 Monate nach Zusage.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der WIBank eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
Vor Auszahlung des Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Erfolgt der Verzicht auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die WIBank für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
9. Tilgung
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen.
Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
- bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Diese beinhaltet auch den Fördervorteil der gesamten Zinsvergünstigungen durch die WIBank.
10. Antragstellung
Die WIBank gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Der Antrag ist bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Programmbezeichnung ist „GuW Hessen (ERP)“ anzugeben.
11. Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner vereinbart.
Die WIBank gewährt die Kredite ohne Haftungsfreistellung für die Finanzierungspartner.
12. Unterlagen
Der WIBank sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Das Antragsformular (KfW-Formular) einschließlich einer kurzen Vorhabensbeschreibung wird gemeinsam mit dem Finanzierungspartner (Programmbezeichnung: „GuW Hessen (ERP“) erstellt.
- Die Anlage De-minimis-Erklärung (WIBank-Formular) wird vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Finanzierungspartner vorgelegt.
- Bei Investitionen außerhalb Hessens ist die Anlage Arbeitsplätze (WIBank-Formular) vollständig auszufüllen und unterschrieben dem Finanzierungspartner vorzulegen.
Die WIBank-Formulare können unter www.wibank.de/guw heruntergeladen werden. Sie werden über den Finanzierungspartner bei der WIBank eingereicht. Beim Finanzierungspartner verbleiben die im Rahmen der Antragserstellung beim Finanzierungspartner ausgefüllten KfW-Formulare zur Selbsterklärung der Antragsteller zur Einhaltung der KMU-Definition.
13. Beihilfe
Die GuW Hessen (ERP)-Kredite werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 ,S. 1 ff. vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07 2020) vergeben.
Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Antragstellende im Sinne dieser Definition dürfen innerhalb des laufenden Kalenderjahres sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren „De-minimis“-Beihilfen von max. 200.000 EUR erhalten. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt hiervon abweichend eine Gesamtsumme von max. 100.000 EUR.
Sofern es sich bei dem zugesagten Förderkredit um eine Beihilfe handelt (wird in der Kreditzusage mitgeteilt), wird von der WIBank eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese ist vom Finanzierungpartner an die Endkreditnehmenden weiterzuleiten. Endkreditnehmende müssen diese zu Prüfungszwecken 10 Jahre aufbewahren und bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für die in der Vergangenheit bewilligten De-minimis-Beihilfen vorlegen.
Die in diesem Fall der Kreditzusage ebenfalls beigefügte Kumulierungserklärung ist dem Finanzierungpartner spätestens mit dem ersten Mittelabruf vom Endkreditnehmer gezeichnet im Original vorzulegen. Der Finanzierungspartner bestätigt das Vorliegen der Kumulierungserklärung sowie der sonstigen Abrufvoraussetzungen gegenüber der WIBank mit dem ersten Mittelabruf. Das Original der Kumulierungserklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
Im Falle einer Überschreitung der Beihilfeobergrenzen ist die WIBank berechtigt, von der Kreditzusage zurückzutreten.
14. Hinweise
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der WIBank Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar.
Die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln sind ergänzend zu beachten (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000000194_AB_ERP.pdf).
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die WIBank entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Nähere Informationen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abteilung Wirtschaftsförderung
Standort Offenbach am Main
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
www.wibank.de/guw
Gruppe Unternehmens- und Transformationsfinanzierung I
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Telefon (0 69) 91 32-78 14 (Hotline)
Telefax (0 69) 91 32-78 55
[email protected]