Richtlinie
Richtlinie zum Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM 2)
vom 15. Dezember 2022
[…]
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch
Diese Richtlinien dienen der Förderung einer besonders nachhaltigen Landbewirtschaftung in Hessen. Sie sollen nach Maßgabe der in Anlage 1 angeführten Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Landes, des Bundes und der Europäischen Union in Bezug auf die biologische Vielfalt, den Wasser-, Boden- und Klimaschutz sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft leisten. Dies erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungs- und/oder Auszahlungsantrages, der vom Bewirtschafter1) des Betriebs (Antragsteller) eingereicht und von der Bewilligungsstelle (Anlage 14) beschieden wird. Für die darin festgelegten, in den Förderverfahren beschriebenen Leistungen gewährt das Land Hessen unter Beteiligung der EU und des Bundes finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Zielsetzung der Richtlinien ist die Steigerung der nach den in Abschnitt II beschriebenen Förderverfahren in Hessen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen um jährlich mindestens 10.000 Hektar bis 2027.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Sofern das jährliche Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, kommen die Auswahlkriterien gemäß Anlage 2 zur Anwendung.
Eine über die Finanzierungsperiode 2023–2027 hinausgehende Zuwendung aufgrund der mehrjährigen Verpflichtungszeiträume steht generell unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender öffentlicher Mittel der EU, des Bundes und des Landes.
2. Förderverfahren
Für folgende in Abschnitt II dieser Richtlinien näher beschriebene Förderverfahren können Zuwendungsanträge gestellt werden:
A Förderung der Zusammenarbeit
A.1 Erarbeitung von Konzepten
A.2 Umsetzung und Begleitung von Konzepten
B Förderung des ökologischen Landbaus
B.1 Ökologischer Landbau
B.2 [nicht besetzt]
C Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau
C.1 [nicht besetzt]
C.2 [nicht besetzt]
C.3 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
C.3.1 [nicht besetzt]
C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen
C.3.3 Erosionsschutzstreifen
C.3.4 [nicht besetzt]
C.3.5 Ackerwildkrautflächen
C.3.6 Gewässerschutzstreifen
D Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf Dauergrünland
D.1 Grünlandextensivierung
D.2 Bodenbrüterschutz
D.3 Kennartennachweis
E Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen
E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau
E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen
E.2.1 Erhaltungsschnitt
E.2.2 Nachpflanzung
E.3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen
F [nicht besetzt]
G Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
G.1 [nicht besetzt]
G.2 Tiergenetische Ressourcen
H Förderung des Arten- und Biotopschutzes in Agrarökosystemen
H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland
H.2 Arten- und Biotopschutz im Offenland
Im Falle der Anwendung mehrerer Förderverfahren in einem Betrieb bzw. auf einer Fläche gelten die in Anlage 3 aufgezeigten Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse von Kombinationen. Eine Kombination der Förderverfahren dieser Richtlinien mit den in § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) festgelegten Öko-Regelungen ist zulässig, soweit in den Einzelbestimmungen gemäß Abschnitt II dieser Richtlinien nichts anderes geregelt oder sie nicht sachlogisch ausgeschlossen ist.
3. Verpflichtungszeitraum
Für die Förderverfahren B bis H beträgt der im Zuwendungsbescheid festzulegende Verpflichtungszeitraum, soweit nicht in Ziffer I.3 anders geregelt, mindestens fünf Jahre. Er beginnt, außer bei dem Förderverfahren H.2 am 1. Januar des auf das Jahr der Beantragung der Zuwendung folgenden Jahres und endet am 31. Dezember des fünften Verpflichtungsjahres.
Bei den Förderverfahren E.1 und H.2 kann ein kürzerer Verpflichtungszeitraum als fünf Jahre gewählt werden, sofern die neue Verpflichtung
- schon 5 Jahre lang vom jeweiligen Begünstigten angewandt wurde,
- inhaltlich genau der alten Verpflichtung entspricht, d.h. die neue Verpflichtung eine Fortsetzung der alten Verpflichtung ist und
- sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums, den der jeweilige Zuwendungsempfänger eingegangen ist, anschließt.
Für die Förderverfahren H.1 und H.2 kann ein kürzerer Verpflichtungszeitraum als fünf Jahre vorgesehen werden, wenn
- die Verpflichtungsfläche in einem NATURA-2000 Gebiet liegt und zugleich
- die Verpflichtung ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie stehen, dient sowie
- im Fall von H.1 bereits ein Zuwendungsbescheid mit einem kombinierbaren Förderverfahren nach Buchstabe D besteht und die Verpflichtung zeitgleich mit der des kombinierten Förderverfahrens endet.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen (Teil II) aktive Betriebsinhaber gemäß § 8 GAPDZV, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAPDZV ausüben. Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind für die Förderverfahren A, C.3, E.2, G.2 und H auf Kleinstunternehmen sowie auf kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschränkt.
Soweit große Unternehmen eine Zuwendung für die Förderverfahren B.1, D, E.1 oder E.3 beantragen, müssen sie die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation) und dies durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsstelle prüft nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation und bestätigt, ob die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.
5. Bemessung der Zuwendung, Ausschluss von Doppelförderung
Die Höhe der Zuwendung entspricht der Gesamtheit oder einem Teil der zusätzlichen Ausgaben und Einkommensverluste, die dem Zuwendungsempfänger infolge der nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung entstehen. Die Zuwendung kann außerdem Transaktionskosten ganz oder teilweise enthalten.
Die in allen Förderverfahren als Projektförderung gewährten Zuwendungen können auf Veranlassung des Landes überprüft und angepasst werden, wenn sich wichtige Parameter wesentlich ändern. Bei dem Förderverfahren A wird die Zuwendung als Anteilsfinanzierung und bei den weiteren Förderverfahren als Festbetragsfinanzierung gewährt. Soweit in Gebieten oder auf bestimmten Flächen des Zuwendungsempfängers Teile der Zuwendungsbestimmungen auf andere Weise öffentlich-rechtlich vorgeschrieben sind oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen erfolgen, dürfen durch die Zuwendung nur die Förderverpflichtungen ausgeglichen werden, die nicht anderweitig öffentlich-rechtlich vorgeschrieben oder kompensiert sind.
6. Allgemeine Pflichten des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfänger (bei Zusammenschlüssen jeder begünstigte aktive Betriebsinhaber)
a. verpflichten sich bei den Förderverfahren B bis H während des gesamten Verpflichtungszeitraums
- die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Anhang III der GAP-SP-VO und abgeleitetem nationalem Recht,
- die Bestimmungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 der GAP-SP-VO und abgeleitetem nationalem Recht und
- die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht zu beachten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes oder Teile der Tierhaltung beantragt oder gewährt wird.
b. erklären ihr Einverständnis, dass zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung ihrer Verpflichtungen sowie zum Zweck der Evaluierung allen befugten Stellen Zugang zum Betrieb, zu Betriebsflächen und zu den relevanten Dokumenten ermöglicht wird und die dazu erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
c. sind verpflichtet, die sich auf die Zuwendung beziehenden Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Datum der letzten Auszahlung der Zuwendung, aufzubewahren. Bei Kontrollen ist den zuständigen Stellen Einblick in diese Unterlagen zu gewähren und zu gestatten Überprüfungskennzeichnungen (z.B. Stempel, Unterschriften) in die Original-Unterlagen einzutragen.
d. sind verpflichtet der zuständigen Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen nach dem Zeitpunkt, nachdem sie oder der Rechtsnachfolger hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen, wenn sie die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen können. Dies gilt auch für die Fälle höherer Gewalt (siehe Ziffer III.2).
e. erklären sich damit einverstanden, dass die zur Teilnahme an dem Förderverfahren angegebenen Daten für Auswertungen sowie für Beratungs-, Monitoring- und Statistikzwecke, soweit sie dem Zweck dieser Richtlinien dienen, verwendet werden können.
f. erklären sich damit einverstanden, dass Einzelbeihilfen, die bei den Förderverfahren A und C.3 bis H.2 den Betrag von 60.000 Euro je Beihilfeempfänger überschreiten gemäß Randnummer 128 Buchstabe c der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (Amtsblatt der EU Nr. C 204 vom 1. Juli 2014, Seite 1 ff.) (Agrarrahmen) nach den dort angeführten Kriterien veröffentlicht werden.
7. Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung, Sanktionierung bei Verstößen, Aufhebung/Änderung des Zuwendungsbescheids und Rückzahlung
Die Zuwendung kann gekürzt, nicht gewährt und/oder sanktioniert werden, sofern der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraums gegen allgemeine Pflichten gemäß Ziffer I.6 oder gegen Zuwendungsbestimmungen verstößt. Die Entscheidung über die Höhe der Kürzung, Nichtgewährung und/oder Sanktionierung der Zuwendung ergeht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Europäischen und nationalen Rechts, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und den §§ 48 bis 49a HVwVfG.
Nach diesen Richtlinien nicht gefördert werden können Unternehmen:
- bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer 15 des Agrarrahmens handelt,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder
- die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Der Zuwendungs- und/oder Auszahlungsbescheid kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, sofern der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraums gegen allgemeine Pflichten gemäß Ziffer I.6 oder gegen Zuwendungsbestimmungen verstößt. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Zuwendungs- und/oder Auszahlungsanträgen verrechnet werden. Die Rückzahlung und Verzinsung richtet sich nach § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den §§ 48 bis 49a HVwVfG, soweit EU-rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
8. Subventionserheblichkeit der Antragsangaben
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und des Hessischen Subventionsgesetzes (HSG) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199).
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 2 StGB (§ 1 Hess. SubvG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz) sind insbesondere
- die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
- die Angaben im Verwendungsnachweis,
- die Angaben in den Belegen.
Zuwendungsempfänger werden durch das Antragsformular auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hingewiesen und bestätigen urschriftlich ihre Kenntnisnahme mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und des Hessischen Subventionsgesetzes (HSG) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199).
9. Überprüfungsklausel
Die auf Grundlage dieser Richtlinien erteilten Zuwendungsbescheide bzw. eingegangenen Verpflichtungen können angepasst werden, falls sich die Gesetzgebungsakte gemäß Anhang XIII der GA-SP-VO, die Bestimmungen des Nationalen Strategieplans oder die in den GAK-Fördergrundsätzen oder in Bestimmungen des Landes genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die Verpflichtungen hinausgehen müssen, ändern. Diese Überprüfungsklausel erstreckt sich auch auf Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung, insbesondere im Rahmen von Öko-Regelungen, zu vermeiden. Die Zuwendungsbescheide bzw. Verpflichtungen können an einen geänderten Rechtsrahmen angepasst werden.
Sofern diese Anpassung nicht erfolgt, können die Zuwendungsbescheide vom Land aufgehoben werden, ohne dass für die bereits abgeleisteten Verpflichtungsjahre Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungen, die während des tatsächlichen Verpflichtungszeitraums aus anderen Gründen entstanden sind.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich im Rahmen der Antragstellung (siehe Ziffer III.1) mit der Überprüfungsklausel einverstanden.
10. Revisionsklausel
Sofern wesentliche Inhalte dieser Richtlinien, insbesondere die Zuwendungsbestimmungen oder die Zuwendungshöhe, anzupassen sind, steht es dem Zuwendungsempfänger frei, die Zustimmung zur Anpassung des Zuwendungsbescheids nicht zu erteilen. In diesem Fall endet der Verpflichtungszeitraum vorzeitig, ohne dass für die bereits abgeleisteten Verpflichtungsjahre Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungen, die während des tatsächlichen Verpflichtungszeitraums aus anderen Gründen entstanden sind.
11. Beihilferechtliche Grundlagen
Die Förderverfahren A sowie C.3 bis H.2 wurden von der Europäischen Kommission nach Maßgabe der „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020“ („Rahmenregelung“) geprüft. Gegen die Beihilferegelungen wurden keine Einwände erhoben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Rahmenregelung wird in der jeweils gültigen Fassung angewendet. Das Förderverfahren B.1 wurde als Bestandteil des Nationalen Strategieplans notifiziert.
II. Einzelbestimmungen zu den Förderverfahren
A Förderung der Zusammenarbeit
Zweck der Förderung ist es, die Wirksamkeit der Maßnahmen B, C.3, D, E.2, G.2 und H.1 im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Betriebsinhaber mit anderen Akteuren zu steigern.
A.1 Erarbeitung von Konzepten
A.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Konzepte zur umweltgerechten Landbewirtschaftung als Handlungsgrundlage für die Zusammenarbeit. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer lokalen Entwicklungsstrategie. Diese laufenden Kosten müssen sich auf die Zusammenarbeit selbst begrenzen und können sich nicht auf die Projekte, die bei der Umsetzung der Zusammenarbeit entstehen, erstrecken.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind, Leistungen der öffentlichen Verwaltung und Aufwendungen von Vermarktungszusammenschlüssen.
A.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4 oder Zusammenschlüsse mehrerer aktiver Betriebsinhaber im vorgenannten Sinn mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich zum Zweck der gemeinsamen Konzeptentwicklung gemäß Ziffer A.1.1 gebildet haben.
A.1.3 Förderverpflichtungen
a. Konzepte beziehen sich auf:
- die Gesamtheit des landwirtschaftlichen Betriebs eines aktiven Betriebsinhabers oder
- die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe mehrerer aktiver Betriebsinhaber oder
- die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe von Zusammenschlüssen von aktiven Betriebsinhabern.
b. Die Konzepte sollen folgende Elemente enthalten:
- Geografische Abgrenzung des Gebietes,
- Analyse der betriebswirtschaftlichen bzw. landwirtschaftlichen Ausgangslage,
- Beschreibung der Belange des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
- Auflistung der Entwicklungsziele unter Berücksichtigung der Ziele des Nationalen Strategieplans,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und der konkreten Maßnahmen,
- Arbeits- und Zeitplan,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung,
- Kosten- und Finanzierungsplan.
c. Konzepte können sich auf problemorientierte thematische Schwerpunkte beschränken.
d. Die Konzepte werden im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten aktiven Betriebsinhaber mit anderen relevanten Akteuren erstellt. Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht:
- Landschaftspflegeverbände,
- anerkannte Naturschutzverbände,
- Umweltverbände,
- Anbauverbände des ökologischen Landbaus,
- Gebietskörperschaften und andere Träger öffentlicher Belange,
- Wasserschutzgebietskooperationen,
- Jagdgenossenschaften.
e. Die Bewilligungsstelle legt fest, wer als relevanter Akteur einzubeziehen ist und entscheidet über die Förderfähigkeit des Konzepts im Einvernehmen mit dem HALM-Landesausschuss.
f. Das Konzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten verbindlichen Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
A.1.4 Höhe der Förderung
Es können Zuschüsse bis zu einer Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei der Erbringung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers können unbare Leistungen nicht berücksichtigt werden. Konzepte mit besonderer Bedeutung für den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz können mit bis zu 100 Prozent gefördert werden. Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung ist nach fünf Jahren mit einem Zuschuss von bis zu 20.000 Euro möglich.
A.2 Umsetzung und Begleitung von Konzepten
A.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Die Förderung dient der Umsetzung und Begleitung der von der Bewilligungsstelle als förderfähig anerkannten Konzepte gemäß Ziffer A.1. Förderfähig ist das Management zur
- Information, Beratung und Aktivierung der Beteiligten,
- Identifizierung und Erschließung räumlicher oder sachlicher Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maßnahmen,
- Umsetzung des Arbeits- und Zeitplans nach Ziffer A.1.3 b.
Dieses Management kann die Kosten für folgende Aufwendungen umfassen: Personalleistungen (wie das Gehalteines „Koordinators“ oder Referentenhonorare, einschließlich Reise- und Bürokosten), Sachleistungen (wie Büromaterial oder IT-Dienste), ergänzende Studien (wie Kartierungen oder Fachgutachten), Informationsmedien (wie Broschüren, Rundschreiben oder Websites) und Informationsveranstaltungen (wie Fachtagungen oder Feldbesichtigungen).
Diese Kosten sind direkte Kosten für die Umsetzung der Projekte, die bei der Durchführung der Zusammenarbeit entstehen.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind, Leistungen der öffentlichen Verwaltung sowie Aufwendungen von Vermarktungszusammenschlüssen.
A.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können Zusammenschlüsse mehrerer aktiver Betriebsinhaber im Sinne von Ziffer I.4 oder Zusammenschlüsse von einzelnen oder mehreren aktiven Betriebsinhabern im vorgenannten Sinn mit eigener Rechtspersönlichkeit mit anderen relevanten Akteuren gemäß Ziffer A.1.3 d.
A.2.3 Förderverpflichtungen
Die Umsetzung und Begleitung der Konzepte ist nur förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funktion des Managements wahrnehmen. Das Management erfolgt im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten aktiven Betriebsinhaber mit anderen relevanten Akteuren gemäß Ziffer A.1.3 d.
A.2.4 Höhe der Förderung
Für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren können Zuschüsse bis zu einer Höhe von 80 Prozent gewährt werden. Bei der Erbringung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers können unbare Leistungen nicht berücksichtigt werden. Die Umsetzung und Begleitung von Konzepten mit besonderer Bedeutung für den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz können mit bis zu 100 Prozent gefördert werden. Der Zuschuss kann jährlich bis zu 50.000 Euro betragen. In begründeten Fällen sind auch unterjährige Zahlungen möglich.
A.2.5 Andere Verpflichtungen
Die Arbeitsschritte sowie die Abstimmung unter den Akteuren, ihre Informations- und Vernetzungsaktivitäten sowie Fortschritte bei der Konzeptumsetzung sind zu dokumentieren. Der Zusammenschluss legt spätestens 3 Monate nach Abschluss jedes Förderjahres einen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Vorjahres vor. Ein Förderjahr umfasst zwölf Monate und beginnt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Jahres. Aus dem Tätigkeitsbericht muss ersichtlich sein, inwieweit der Arbeits- und Zeitplan sowie die vorgegebenen Ziele des Konzeptes gemäß Ziffer A.1 erreicht wurden. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem HALM-Landesausschuss Konzeptänderungen verlangen bzw. genehmigen und die Höhe der Zuwendung verändern, sofern dies aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Zusammenschlusses geboten erscheint.
B Förderung des ökologischen Landbaus
B.1 Ökologischer Landbau
B.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. Die Förderung bezieht sich auf die in Hessen liegende Fläche, auf der die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen der Kulturgruppen Ackerland, Dauergrünland, Feldgemüse oder Dauerkulturen angebaut werden.
Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:
a. Ein Wechsel zwischen den Kulturgruppen Ackerland und Gemüse ist während des Verpflichtungszeitraums auf Antrag (siehe Ziffer III.1.3 f.) möglich; die Zuwendungshöhe wird dann entsprechend angepasst. Wird auf gefördertem Ackerland während des Verpflichtungszeitraums Gemüse angebaut, ohne dass eine Verpflichtung für Feldgemüse besteht, so können Gemüsekulturen zur Erfüllung der Kulturgruppe Ackerland angerechnet werden.
b. Als Ackerland oder Gemüse beantragte und geförderte Flächen können auf Antrag (siehe Ziffer III.1.3 f.) während der Laufzeit eines Zuwendungsbescheids ab dem 2. Verpflichtungsjahr für die restliche Verpflichtungszeit in die Kulturgruppe Dauergrünland wechseln; die Zuwendungshöhe wird dann entsprechend angepasst. Ausnahmsweise ist auch ein Wechsel im 1. Verpflichtungsjahr möglich, sofern dies durch neue Rechtssetzung oder Rechtsauslegung geboten ist (siehe Ziffer III.1.3 Satz 3).
c. Obstanlagen (Obstbäume, Obststräucher und sonstige Beerensträucher mit mehr als 100 Pflanzen je Hektar, die künstlich geschaffene, d.h. aktiv angepflanzte Kulturen sind, bei denen die Erzeugung von Obst eindeutig im Vordergrund steht) und bestockte Rebflächen gelten als Dauerkulturen im Sinne dieser Richtlinien. Bei solchen Flächen werden neben der reinen Anbaufläche alle Flächen berücksichtigt, die integraler Bestandteil der Produktionsfläche sind (z.B. Fahrgassen und Vorgewende). Lager-, Sortier- oder Verkaufsplätze zählen nicht dazu.
d. Streuobstwiesen (nicht mehr als 100 Bäume je Hektar) gelten als Dauergrünland im Sinne dieser Richtlinien. Die Kombination mit dem Förderverfahren E.2 ist zulässig (siehe Anlage 3).
e. Baumschulen gelten als Dauerkulturen. Hierzu zählen Flächen zur Anzucht und Vermehrung von Gehölzen. Ausgenommen sind Saat- und Pflanzgärten der Forstbetriebe.
f. Für das nach dem GAP-Direktzahlungenrecht nicht zuwendungsfähige Grünland wird keine Zuwendung gewährt. Es wird aber zur Erfüllung des Verpflichtungsumfangs der Kulturgruppe Dauergrünland herangezogen.
B.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
B.1.3 Förderverpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf dem gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.
Im Hinblick auf den Umstellungszeitraum wird diese Anforderung erfüllt, wenn der Umstellungsprozess für die tierische und pflanzliche Erzeugung innerhalb der ersten beiden, bei anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen innerhalb der ersten drei Verpflichtungsjahre abgeschlossen ist. Für Zuwachsflächen dürfen die in der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Umstellungszeiträume nicht überschritten werden.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Vor der erstmaligen Erteilung eines Zuwendungsbescheids ist ein Vertrag mit einer in Hessen beliehenen Kontrollstelle (Kontrollstellenvertrag) vorzulegen. Die Anschriften der in Hessen beliehenen Kontrollstellen sind dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag zu entnehmen. Wurde der Bewilligungsstelle bereits in vorherigen Förderperioden ein Kontrollstellenvertrag vorlegt und wird vom Zuwendungsempfänger dessen Gültigkeit bestätigt, kann auf die erneute Vorlage verzichtet werden.
b. Die Bescheinigung über die Kontrolle eines Betriebes nach der Verordnung (EU) 2018/848 (siehe Anlage 4) ist spätestens bis 31. Januar nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Bescheinigung gültig ist, unaufgefordert der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen. Sofern der 31. Januar auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, ist der folgende Werktag maßgebend. Alle Auswertungs- und Ergebnisschreiben sowie die Prüf- und Kontrollberichte sind unverzüglich nach Erstellung (in Kopie) einzureichen. Wird der Betrieb des Zuwendungsempfängers während eines Verpflichtungsjahres erneut durch die Kontrollstelle kontrolliert und weicht das Prüfergebnis vom vorherigen Kontrollergebnis ab, dann ist eine Kopie des letzten Auswertungsschreibens der Kontrollstelle ebenso bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Die vorgenannten Unterlagen können von den Öko-Kontrollstellen direkt an die Zahlstelle digital übermittelt werden, sofern der Zuwendungsempfänger dazu sein Einverständnis erklärt. Dabei ist es auch zulässig, dass die Öko-Kontrollstelle die Daten in Listenform übermittelt und damit die Bescheinigung nicht oder nicht mehr im Original vorgelegt wird.
c. Eine Kombination des Verfahrens B.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 2, 3, 5 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
d. Bei Kombination des Verfahrens B.1 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 4 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß den Ziffern B.1.4 b. und B.1.4 bb. jeweils um 50 Euro je Hektar verringert.
e. Bei Kombination des Verfahrens B.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b und 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß den Ziffern B.1.4 a., c. und d. sowie B.1.4 aa., cc. und dd. um den vollen Einheitsbetrag der betreffenden Öko-Regelung verringert.
f. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
B.1.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
bei Einführung der Maßnahme in den ersten fünf Jahren
a. 350 Euro je Hektar Ackerfläche,
b. 220 Euro je Hektar Dauergrünland, 170 Euro je Hektar bei Inanspruchnahme der Öko-Regelung Nr. 4
c. 550 Euro je Hektar Gemüse und
d. 1.325 Euro je Hektar Dauer- und Baumschulkulturen und
bei Beibehaltung der Maßnahme
aa. 300 Euro je Hektar Ackerfläche,
bb. 200 Euro je Hektar Dauergrünland, 150 Euro je Hektar bei Inanspruchnahme der Öko-Regelung Nr. 4
cc. 500 Euro je Hektar Gemüse und
dd. 1.000 Euro je Hektar Dauer- und Baumschulkulturen.
Für Unternehmen mit Sitz in Hessen kann für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf der Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, die Zuwendung um bis zu 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen, zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten erhöht werden.
B.1.5 Sonstige Bestimmungen
a. Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische Bienenhaltung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinen Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen dar.
b. Ein Wechsel der Flächen ist zulässig.
C Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau
C.1 [nicht besetzt]
C.2 [nicht besetzt]
C.3 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
C.3.1 [nicht besetzt]
C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen
C.3.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen in Form der Neuanlage von mehrjährigen Blühstreifen/-flächen. Nicht förderfähig sind Flächen des HALM-Layers „Ackerwildkräuter“ (siehe Anlage 5).
Nicht zum förderfähigen Ackerland gehören Flächen, die in dem Dreijahreszeitraum, der dem ersten Verpflichtungsjahr vorausgegangen ist, den Status Dauergrünland hatten.
Flächen, auf denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und/oder von stickstoffhaltigen Düngemitteln rechtlich verboten ist, sind nicht förderfähig.
C.3.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
C.3.2.3 Förderverpflichtungen
Die Verpflichtung bezieht sich auf höchstens 10 Prozent der nach Nutzungscode im Zuwendungsantragsjahr förderberechtigten Ackerkulturen (siehe Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag). Die Prüfung der maximalen Verpflichtungsumfangsgröße erfolgt im Zuwendungsantragsjahr oder im ersten Verpflichtungsjahr (Neuverpflichtung und/oder Erweiterung) (siehe Ziffer III.1). Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger Blühstreifen/-flächen anlegt und über den gesamten Verpflichtungszeitraum pflegt.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Breite der Blühstreifen/-flächen darf fünf Meter nicht unterschreiten. Die Größe der Blühstreifen/-flächen beträgt mindestens 0,1 Hektar (10 Ar) und höchstens zwei Hektar. Die Aufteilung von Schlägen zur „künstlichen“ Schaffung von Schlägen oder Schlaggrenzen, um die genannte maximale Größe zu umgehen, ist nicht zulässig.
b. Mehrjährige Blühstreifen sind für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche beizubehalten. Ein Wechsel der Fläche ist also nicht zulässig.
c. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist auf den Blühstreifen/-flächen nicht zulässig.
d. Der Aufwuchs der Blühstreifen/-flächen darf nicht genutzt werden.
e. Die Blühstreifen/-flächen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraumes mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt. Zulässig sind nur die in Anlage 6b dargestellten Saatgutmischungen. Die Mischung muss mindestens 30 Prozent Gewichtsanteil gebietsspezifisches Saatgut von Wildpflanzen mit gesichertem regionalem Herkunftsnachweis enthalten. Dieses Saatgut darf nur von Anbietern bezogen werden, die ein Zertifikat nach Anlage 6b erhalten haben. Die übrige Mischung (bis zu 70 Prozent) darf aus Kulturarten, die in Anlage 6a und 6b genannt sind, bestehen.
Als Nachweis sind die Einkaufsbelege, aus denen das Mischungsverhältnis und die Saatgutmenge hervorgehen, aufzubewahren. Bei der Verwendung selbst hergestellter Saatgutmischungen gemäß Anlage 6b ist das Mischungsverhältnis zu dokumentieren und eine Saatgutprobe zu bilden. Die Saatgutprobe ist bis zur Neubestellung des Schlages, auf dem die selbst hergestellte Saatgutmischung verwendet wurde, aufzubewahren.
f. Es sind blütenreiche Bestände, die Nützlingen, Bienen und anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können, zu etablieren und im Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche zu erhalten. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, ist die Fläche erneut zu bestellen.
g. Die Blühstreifen/-flächen können jährlich nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Oktober eines Jahres gemäht oder gemulcht werden. Es wird empfohlen, dies nur auf Teilflächen bis zu 70 Prozent Flächenanteil durchzuführen.
h. Beim Auftreten unerwünschter Konkurrenzpflanzen (z.B. Flughafer, Disteln) und zur Bestandsetablierung kann, auch außerhalb des unter g. genannten Zeitraums, ein Schröpfschnitt durchgeführt werden. Sofern der Pflanzenbestand auf den Flächen dennoch eine ungünstige Entwicklung annimmt, kann die Bewilligungsstelle die erneute Bestellung oder die Anwendung gezielter Pflegemaßnahmen verlangen. Dies kann zum Beispiel beim Aufkommen unerwünschter Arten ein weiterer Schröpfschnitt oder eine gezielte Nachsaat sein.
i. Die Erstansaat des Blühstreifens oder der Blühfläche muss bis spätestens 30. April erfolgen. Mit schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsstelle kann in Ausnahmefällen der Aussaattermin bis spätestens 31. Mai verlängert werden. Sofern besondere Gründe vorliegen (z.B. extreme Witterungsverhältnisse), kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium einen späteren Endtermin für Saat- und Bodenbearbeitung zulassen.
j. Die Beseitigung der Blühstreifen/Blühflächen darf nicht vor dem 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres erfolgen.
k. Die durchgeführten Maßnahmen sind zeitnah und vollständig zu dokumentieren (Schlagkartei).
l. Eine Kombination des Verfahrens C.3.2 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
m. Bei Kombination des Verfahrens C.3.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 2, 3 oder 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer C.3.2.4 um den vollen Einheitsbetrag der betreffenden Öko-Regelung verringert.
n. Eine Kombination des Verfahrens C.3.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 4 und 5 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
o. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
C.3.2.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 600 Euro je Hektar Blühstreifen/-flächen.
C.3.2.5 Sonstige Bestimmungen
Bei bestehenden, den Förderverpflichtungen gemäß Ziffer C.3.2.3 entsprechenden, ökologisch besonders wertvollen Blühflächen mit hochwertigen mehrjährigen Blühmischungen kann nach Zustimmung durch die Bewilligungsstelle auf eine erneute Einsaat verzichtet werden. Es können dabei nur solche Flächen berücksichtigt werden, die durch erheblich höheren Pflegeaufwand einen besonders hochwertigen Entwicklungszustand erreicht haben.
C.3.3 Erosionsschutzstreifen
C.3.3.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die Neuanlage und Pflege von Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen mit förderfähigen Kulturen (siehe Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag). Förderfähig sind Schläge, die im HALM-Layer „Erosion“ liegen (Anlage 5).
Komplette Schläge, auf denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und/oder von stickstoffhaltigen Düngemitteln rechtlich verboten ist, sind nicht förderfähig.
C.3.3.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
C.3.3.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum Erosionsschutzstreifen anlegt und für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche erhält. Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Breite der Erosionsschutzstreifen darf sechs Meter nicht unter- und 30 Meter nicht überschreiten. Die Größe der Erosionsschutzstreifen beträgt mindestens 0,1 Hektar (10 Ar).
b. Erosionsschutzstreifen sind im Gelände entsprechend zu kennzeichnen (z.B. Pflöcke) und für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche beizubehalten. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
c. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln ist auf den Erosionsschutzstreifen nicht zulässig.
d. Die Erosionsschutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten, Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs über den gesamten Verpflichtungszeitraum beizubehalten ist. Zulässig sind nur die in Anlage 6c angeführten Saatgutmischungen. Als Nachweis sind die Einkaufsbelege, aus denen das Mischungsverhältnis und die Saatgutmenge hervorgehen, aufzubewahren.
e. Erosionsschutzstreifen werden auf erosionsgefährdeten Flächen, quer zum Verlauf der Hangneigung oder in den Tiefenlinien angelegt. Dabei sind Lage, Anordnung und Umfang der Erosionsschutzstreifen so zu wählen, dass – unter Inanspruchnahme eines dem Schutzzweck angemessenen Flächenumfangs – ein hinreichender Erosionsschutz gewährleistet werden kann. Auf Flächen mit nur geringer Hangneigung oder am Hangfuß ist die Anlage von Erosionsschutzstreifen in der Regel nicht angebracht.
f. Die Ausbesserung und Erneuerung der Grasnarbe darf nur umbruchlos erfolgen.
g. Nicht zulässig ist die dauerhafte Lagerung bzw. das dauerhafte Abstellen von Geräten, Maschinen oder sonstigen Gegenständen oder Materialien.
h. Eine Kombination des Verfahrens C.3.3 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
i. Bei Kombination des Verfahrens C.3.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 2, 3 oder 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer C.3.3.4 um den vollen Einheitsbetrag der betreffenden Öko-Regelung verringert.
j. Eine Kombination des Verfahrens C.3.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 4 und 5 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
k. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
C.3.3.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 700 Euro je Hektar Erosionsschutzstreifen.
C.3.3.5 Sonstige Bestimmungen
Der Aufwuchs der Erosionsschutzstreifen kann genutzt werden, soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
C.3.4 [nicht besetzt]
C.3.5 Ackerwildkrautflächen
C.3.5.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die jährliche Neuanlage von Ackerwildkrautflächen auf Flächen mit förderfähigen Ackerkulturen (siehe Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag) in der Maßnahmenkulisse „C.3.5 Ackerwildkräuter“ (siehe Anlage 5).
Flächen, auf denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und/oder von stickstoffhaltigen Düngemitteln rechtlich verboten ist, sind nicht förderfähig.
C.3.5.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
C.3.5.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum jährlich Ackerwildkrautflächen in etablierten Hauptkulturen anlegt, indem er keine mechanische Wildkrautregulierung sowie Eggen und Striegeln der jungen Saaten durchführt.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln auf den Ackerwildkrautflächen ist nicht zulässig.
b. Die Aussaat von Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Wildpflanzen auf den Ackerwildkrautflächen ist nicht zulässig.
c. Die Bestellung erfolgt durch bodenwendende Bewirtschaftung. Auf eine wendende Bodenbearbeitung kann auf Kalkscherbenäckern und im Oberboden ähnlich stark versteinten Ackerflächen sowie bei entsprechender fachlicher Bewirtschaftungsempfehlung für die Fläche im HALM-Layer „Ackerwildkräuter“ (Anlage 5) verzichtet werden.
d. Ackerwildkrautflächen sind für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche beizubehalten. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
e. Eine Kombination des Verfahrens C.3.5 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1. Nr. 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
f. Bei Kombination des Verfahrens C.3.5 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 2 oder 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer C.3.5.4 um den vollen Einheitsbetrag der betreffenden Öko-Regelung verringert.
g. Eine Kombination des Verfahrens C.3.5 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1b, 1c, 1d, 3, 4 und 5 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
h. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
i. Je nach den zu schützenden Ackerwildkrautarten ist eine der beiden folgenden Varianten anzuwenden:
– Variante a) Späte Bodenbearbeitung: Nach der Ernte werden bis zum 31. Oktober keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen durchgeführt.
– Variante b) Lichtstreifen: Es erfolgt eine Vergrößerung des Reihenabstandes auf 18 bis 20 cm.
C.3.5.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 500 Euro je Hektar Ackerwildkrautflächen.
C.3.5.5 Sonstige Bestimmungen
a. Es erfolgt keine Prämienauszahlung in Jahren mit Mais, Brache, Ackerfutter oder hochwüchsigen Energiepflanzen auf der Verpflichtungsfläche.
b. Der Aufwuchs der Ackerwildkrautflächen kann genutzt werden.
C.3.6 Gewässerschutzstreifen
C.3.6.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die Neuanlage und Pflege von Gewässerschutzstreifen auf Ackerflächen mit förderfähigen Kulturen (siehe Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag). Förderfähig sind Schläge, die im HALM-Layer „Oberflächengewässer“ liegen (Anlage 5).
Komplette Schläge, auf denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und/oder stickstoffhaltigen Düngemitteln rechtlich verboten ist, sind nicht förderfähig.
C.3.6.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
C.3.6.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum Gewässerschutzstreifen anlegt und für die Dauer des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche erhält. Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Breite der Gewässerschutzstreifen darf sechs Meter nicht unter- und 30 Meter nicht überschreiten. Die Größe der Gewässerschutzstreifen beträgt mindestens 0,1 Hektar (10 Ar).
b. Gewässerschutzstreifen sind im Gelände entsprechend zu kennzeichnen (z.B. Pflöcke) und für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche beizubehalten. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
c. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist auf den Gewässerschutzstreifen nicht zulässig.
d. Die Gewässerschutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten, Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs über den gesamten Verpflichtungszeitraum beizubehalten ist. Zulässig sind nur die in Anlage 6c angeführten Saatgutmischungen. Als Nachweis sind die Einkaufsbelege, aus denen das Mischungsverhältnis und die Saatgutmenge hervorgehen, aufzubewahren.
e. Gewässerschutzstreifen werden entlang von Gewässern angelegt. Dabei sind Lage, Anordnung und Umfang der Gewässerschutzstreifen so zu wählen, dass – unter Inanspruchnahme eines dem Schutzzweck angemessenen Flächenumfangs – ein hinreichender Gewässerschutz gewährleistet werden kann.
f. Die Ausbesserung und Erneuerung der Grasnarbe darf nur umbruchlos erfolgen.
g. Nicht zulässig ist die dauerhafte Lagerung bzw. das dauerhafte Abstellen von Geräten, Maschinen oder sonstigen Gegenständen oder Materialien. Das Befahren und andere Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer und zur Bearbeitung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Fläche sind zulässig, soweit die Vegetationsdecke nicht wesentlich beschädigt wird.
h. Eine Kombination des Verfahrens C.3.6 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
i. Bei Kombination des Verfahrens C.3.6 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 2, 3 oder 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer C.3.5.4 um den vollen Betrag verringert.
j. Eine Kombination des Verfahrens C.3.6 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 4 und 5 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
k. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
C.3.6.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 400 Euro je Hektar Gewässerschutzstreifen.
C.3.6.5 Sonstige Bestimmungen
Der Aufwuchs der Gewässerschutzstreifen kann genutzt werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
D Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf Dauergrünland
D.1 Grünlandextensivierung
D.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf Düngemittel. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen.
D.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
D.1.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum bestimmte Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel extensiv bewirtschaftet. Ausgenommen vom Düngeverbot sind unmittelbar bei der Beweidung der Verpflichtungsfläche anfallende Tierexkremente.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sowie auf Beregnung und Melioration wird verzichtet.
b. Auf Be- und Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Drainierungen) wird verzichtet. Vorhandene Be- und Entwässerungseinrichtungen dürfen ordnungsgemäß unterhalten werden, falls keine anderweitigen einschränkenden Regelungen im Zuwendungsbescheid getroffen wurden.
c. Auf den geförderten Flächen ist die Veränderung des Bodenreliefs nicht zulässig.
d. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September. Aufgrund naturschutzfachlicher Erfordernisse kann die Beweidung ausgeschlossen werden.
e. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren.
f. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
g. Die Zuwendung kann versagt werden, wenn das zu erwartende Ergebnis der Verpflichtung den Zielen der Natura 2000-Richtlinien oder Wasserrahmenrichtlinie oder Verordnungen nach dem Naturschutzrecht entgegensteht oder eine derartige Zielerreichung erschweren kann. Dies gilt auch, wenn eine Kombination mit anderen Förderverfahren dieser Richtlinien angewendet wird.
h. Eine Kombination des Verfahrens D.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1d, 3, 4, 5 und 72) GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
i. Eine Kombination des Verfahrens D.1 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 1c, 2 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
D.1.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 150 Euro je Hektar Dauergrünland.
D.1.5 Sonstige Bestimmungen
a. Sofern der Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu einer ungünstigen Bestandentwicklung führt (z.B. massives Auftreten unerwünschter Pflanzenarten), kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.
b. Bei dokumentierten Wildschäden kann die Bewilligungsstelle im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen.
c. Von der Förderung ausgeschlossen sind alle Dauergrünlandflächen eines Betriebs, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nach § 6 Abs. 5 und 6 der Düngeverordnung erteilt wurde.
D.2 Bodenbrüterschutz
D.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch zeitlich befristete Nutzungsbeschränkungen, die dem Schutz bodenbrütender Vogelarten dienen. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen, die im HALM-Layer „Bodenbrütende Vögel“ liegen (Anlage 5) sowie auf nichtbetriebsprämienfähiges Grünland mit gleichzeitiger Teilnahme an dem Förderverfahren B.1 (HALM-Layer „B.1 – Nicht betriebsprämienfähiges Grünland“) (Anlage 5).
D.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
D.2.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum auf bestimmten Dauergrünlandflächen für den Zeitraum „A“ vom 15. März bis 15. Mai, für den Zeitraum „B“ vom 1. April bis 31. Mai oder für den Zeitraum „C“ vom 1. Juni bis 31. Juli auf folgende Pflegemaßnahmen verzichtet: Walzen, Schleppen, Striegeln, Mähen, Nachsäen, Neuansaat und die Dünge- und Pflanzenschutzmittelausbringung. Welcher von den drei Zweimonatszeiträumen maßgebend ist, wird auf Grundlage des HALM-Layers „Bodenbrütende Vögel“ (Anlage 5) und im Fall der Kombination mit B.1 außerhalb dieses Layers von der Bewilligungsstelle entschieden.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Beweidungsdichte darf in dem maßgeblichen Zweimonatszeitraum 1,5 GVE je Hektar der betreffenden Verpflichtungsfläche nicht überschreiten.
b. Auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sowie auf Beregnung und Melioration (insbesondere Be- und Entwässerungsmaßnahmen) wird verzichtet.
c. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September.
d. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren. Zum Nachweis der Bestandsdichtebeschränkung ist zusätzlich ein Bestandsbuch zu führen.
e. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
f. Die Zuwendung kann versagt werden, wenn das zu erwartende Ergebnis der Verpflichtung den Zielen der Natura 2000-Richtlinien oder Wasserrahmenrichtlinie oder Verordnungen nach dem Naturschutzrecht entgegensteht oder eine derartige Zielerreichung erschweren kann. Dies gilt auch, wenn eine Kombination mit anderen Förderverfahren dieser Richtlinien angewendet wird.
g. Eine Kombination des Verfahrens D.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1d, 3, 5 und 73) GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
h. Eine Kombination des Verfahrens D.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 2 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
i. Bei Kombination des Verfahrens D.2 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 4 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer D.2.4 um den vollen Einheitsbetrag der Öko-Regelung Nr. 4 verringert.
j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
D.2.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 150 Euro je Hektar Dauergrünland.
D.3 Kennartennachweis
D.3.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von mindestens vier, sechs oder acht Kennarten/Kennartengruppen. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen, die im HALM-Layer „Kennarten-Grünland“ liegen (Anlage 5). Eine Förderung ist nur in Verbindung mit dem Förderverfahren A oder einer vergleichbaren, durch das HMUKLV genehmigten Konzeptumsetzung möglich.
D.3.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
D.3.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum auf bestimmten Dauergrünlandflächen das Vorkommen von mindestens vier, sechs oder acht Kennarten/Kennartengruppen (siehe Anlage 7) nachweist.
Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:
a. Auf jede Form der Bodenbearbeitung wird verzichtet, außer Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachmahd. Die Grünlanderneuerung erfolgt ausschließlich durch Nachsaat. Die Nachsaat darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Bewilligungsstelle erfolgen. Die Nachsaat ist in einer Schlagkartei zu dokumentieren.
b. Mit dem Zuwendungsantrag (siehe Ziffer III.1.1) ist eine Dokumentation gemäß Anlage 7 mit entsprechenden Nachweisen, aus denen die Begehungslinie (Lage des Transekts) sowie die Anzahl der auf der Fläche vorhandenen Kennarten/Kennartengruppen hervorgehen, vorzulegen.
c. In dem Jahr, in dem der Zuwendungsantrag gestellt wird, dürfen, im Falle einer Förderung nach Ziffer II D.3.4 a und Ziffer II D.3.4 b in jedem der drei Transektabschnitte (Anlage 7) höchstens zwei Kennarten/Kennartengruppen mehr vorhanden sein, als für die abgeschlossene Variante gemäß Ziffer II D.3.4 mindestens erforderlich sind.
d. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September.
e. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren. Der Nachweis der Kennarten erfolgt wie in Anlage 7 dargelegt.
f. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
g. Eine Kombination des Verfahrens D.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1d, 3, 4 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
h. Bei Kombination des Verfahrens D.3 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 5 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag um den vollen Einheitsbetrag der Öko-Regelung bis auf höchstens null Euro gekürzt.
i. Eine Kombination des Verfahrens D.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 2. und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
D.3.4 Höhe der Förderung
a. Bei Nachweis von mindestens vier Kennarten/Kennartengruppen: 190 Euro je Hektar,
b. bei Nachweis von mindestens sechs Kennarten/Kennartengruppen: 280 Euro je Hektar,
c. bei Nachweis von mindestens acht Kennarten/Kennartengruppen: 340 Euro je Hektar.
E Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen
E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau
E.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen. Darüber hinaus gilt: Gemäß Weingesetz zulässigerweise mit Reben bestockte und nicht bestockte Flächen, die innerhalb der hessischen weinrechtlichen Abgrenzung liegen und keiner anderen Nutzung zugeführt sind, sind förderfähig. Drieschen gehören nicht zur förderfähigen Rebfläche.
E.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber oder Zusammenschlüsse von aktiven Betriebsinhabern gemäß Ziffer I.4, die jeweils einen bestimmten Anteil ihrer Flächen gemeinschaftlich in einem abgegrenzten Bereich mit Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung behandeln (Pheromongemeinschaften). Ein Betriebsinhaber kann jeweils mit unterschiedlichen Flächen Mitglied in verschiedenen Pheromongemeinschaften sein.
E.1.3 Förderverpflichtungen
Für die Gewährung einer Zuwendung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Es ist ein von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenes Pheromonpräparat zur Traubenwicklerbekämpfung entsprechend den Anwendungsbestimmungen auszuhängen.
b. Es dürfen keine chemischen Pflanzenschutzmittel mit gleichem Bekämpfungsziel eingesetzt werden. Wird nach einer Pheromonanwendung im Laufe der Vegetationsperiode in einzelnen Bereichen des Anwendungsgebiets die Schadschwelle überschritten, so dass die Pheromonanwendung trotz sorgfältiger Beachtung der Anwendungsbestimmungen keine ausreichende Wirksamkeit zeigt, können ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle von der Fachbehörde empfohlene Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
c. Im Falle einer Pheromongemeinschaft sind Mitgliederlisten, Vertretungsvollmachten und der FNN mit dem Zuwendungsantrag (Ziffer III.1.1) abzugeben.
d. Eine Kombination des Verfahrens E.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
e. Eine Kombination des Verfahrens E.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1d, 2, 3, 4, 5 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
f. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
E.1.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 110 Euro je Hektar förderfähige Fläche.
E.1.5 Sonstige Bestimmungen
Ein Wechsel der Fläche ist zulässig.
E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen
E.2.1 Erhaltungsschnitt
E.2.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen. Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Hochstamm-Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 Meter misst. In begründeten Fällen (z.B. bestehende Bestände, traditionell übliche andere Stammhöhe) kann die Stammhöhe unterschritten werden. Die Bestandsdichte darf 100 Obstbäume pro Hektar nicht überschreiten.
Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen,
- die im HALM-Layer „Streuobst-Region“ und/oder im HALM-Layer „Streuobst-Vögel“ (Priorität 1) liegen (Anlage 5) und/oder
- von ökologisch wirtschaftenden Betrieben bewirtschaftet werden.
E.2.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
E.2.1.3 Förderverpflichtungen
Für die Gewährung einer Zuwendung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Im Verpflichtungszeitraum ist mindestens ein Erhaltungsschnitt an jedem Hochstamm-Obstbaum durchzuführen. Nach dem ersten Verpflichtungsjahr müssen mindestens 20 Prozent der Hochstamm-Obstbäume geschnitten sein. In den folgenden Jahren erhöht sich dieser Mindestanteil pro Jahr um jeweils weitere 20 Prozent.
b. Die geschnittenen Bäume müssen zeitnah vom Zuwendungsempfänger am Stamm deutlich erkennbar markiert werden. Die Markierung muss mindestens bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums erkennbar sein.
c. Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist grundsätzlich nicht zulässig. Auf Antrag können Ausnahmen durch die Bewilligungsstelle genehmigt werden. Im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume können bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind.
d. Der Antragsteller muss einen Nachweis erbringen, dass die Person, die die Schnittmaßnahme durchführt, über eine fachliche Qualifikation verfügt. Dieser kann über eine Bescheinigung erfolgen, in der dokumentiert ist, dass ein mindestens eintägiger Schnittkurs besucht wurde, der Schnittmaßnahmen an Streuobst (Hochstamm) beinhaltete. Auch anerkannt werden folgende Qualifikationen bei Vorlage entsprechender Nachweise (Original): „Fachwart für Obst und Garten“ sowie vergleichbare Qualifikationen oder eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtner mit zusätzlicher Vorlage von Referenzen im Bereich Streuobstschnitt. Der Nachweis muss vor Beginn der ersten Schnittmaßnahme der Bewilligungsstelle vorgelegt werden.
e. Die Fläche unter und zwischen den Bäumen ist regelmäßig zu bewirtschaften oder zu pflegen.
f. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
g. Eine Kombination des Verfahrens E.2.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 2, 4, 5, 6 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
h. Eine Kombination des Verfahrens E.2.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b und 3 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
i. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
E.2.1.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt sechs Euro je im Verpflichtungszeitraum gepflegtem Baum.
E.2.2 Nachpflanzung
E.2.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist die Nachpflanzung von Hochstamm-Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung.
Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen,
- die im HALM-Layer „Streuobst-Region“ und/oder im HALM-Layer „Streuobst-Vögel“ (Priorität 1) liegen (Anlage 5) und/oder
- von ökologisch wirtschaftenden Betrieben bewirtschaftet werden.
Eine Förderung kann nur in Kombination mit der Maßnahme E.2.1. auf derselben Verpflichtungsfläche gewährt werden. Es ist somit mindestens ein Erziehungs- oder Erhaltungsschnitt im Verpflichtungszeitraum erforderlich.
E.2.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
E.2.2.3 Förderverpflichtungen
a. Für die Nachpflanzung sind ausschließlich regional typische und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepasste Obstbaumsorten gemäß Anlage 8 zulässig. Als Pflanzmaterial müssen Hochstamm-Obstbäume, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 Meter misst, verwendet werden. In begründeten Fällen (z.B. bestehende Bestände, traditionell übliche andere Stammhöhe oder Stammhöhe ist sortenbedingt nicht verfügbar) kann die Stammhöhe unterschritten werden.
b. Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein.
c. Bei der Nachpflanzung ist ein Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten.
d. Zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung der Streuobstfläche ist an den neugepflanzten Bäumen eine geeignete Baumabsicherung anzubringen.
e. Die Baumscheibe muss hinreichend offen gehalten werden.
f. Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind zu ersetzen.
g. Die Baumpflanzung muss im ersten Verpflichtungsjahr erfolgen.
h. Eine Kombination des Verfahrens E.2.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 1d, 2, 4, 5, 6 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
i. Eine Kombination des Verfahrens E.2.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b und 3 GAPDZG auf Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
E.2.2.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 55 Euro pro Baum im Pflanzjahr und 6 Euro pro Baum in den folgenden Verpflichtungsjahren.
E.3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen
E.3.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig ist die umweltschonende Bewirtschaftung von bestockten Rebflächen in Steillagen innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinanbaugebiete. Diese dient der Erhaltung und Erhöhung der Artenvielfalt, der an die Steillagenstandorte angepassten Pflanzen- und Tierarten, der Verminderung von Landschaftsschäden, der Bewahrung Landschaft prägender Elemente und somit auch dem Erhalt der weinbaulich geprägten Kulturlandschaft.
E.3.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4, deren Rebflächen in der Weinbaukartei des Landes Hessen erfasst sind.
E.3.3 Förderverpflichtungen
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, auf den beantragten Flächen zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten gemäß Ziffer I.6 die Grundsätze der umweltschonenden Bewirtschaftung für den Erhalt des Weinbaus in Steillagen (Anlage 12) einzuhalten. Darüber hinaus gilt:
a. Die förderfähige Rebfläche je Betrieb muss mindestens 0,1 Hektar (10 Ar) betragen.
b. Zur förderfähigen Fläche zählen die Teile einer Weinbergsparzelle, die zur Bewirtschaftung erforderlich sind, das heißt auch die in diesem Sinne notwendigen Vorgewende sowie vorhandene Stützmauern.
c. Nicht bewirtschaftete Flächen sind nicht förderfähig. Dazu zählen Randflächen wie Wege, Gräben oder Hecken, sofern diese eine Breite von zwei Metern überschreiten. Gleiches gilt für nicht bewirtschaftete Bereiche im Inneren einer Parzelle, z.B. Felsgelände, Strommasten u. ä. sowie für die Grundfläche von Weinberghäuschen.
d. Unbestockte Flächen und Drieschen zählen nicht zur förderfähigen Rebfläche in Steillagen.
e. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
f. Eine Kombination des Verfahrens E.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1c, 6 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.
g. Eine Kombination des Verfahrens E.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 1d, 2, 3, 4 und 5 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
h. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
E.3.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abhängigkeit von der Hangneigung höchstens
a. 1.500 Euro je Hektar förderfähige Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent und weniger als 40 Prozent, soweit diese nicht flurbereinigt sind,
b. 1.900 Euro je Hektar förderfähige Fläche mit einer Hangneigung von 40 Prozent bis unter 45 Prozent und
c. 2.300 Euro je Hektar förderfähige Fläche mit einer Hangneigung von 45 Prozent oder mehr.
F [nicht besetzt]
G Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
G.1 [nicht besetzt]
G.2 Tiergenetische Ressourcen
G.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Gefördert wird die Zucht und Haltung seltener und gefährdeter einheimischer Nutztierrassen in Hessen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen. Die förderfähigen Nutztierrassen sind in Anlage 13 aufgeführt.
G.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4 mit Betriebssitz in Hessen, die die Zucht und Haltung der förderfähigen Tiere betreiben. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen jeweils die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.
G.2.3 Förderverpflichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet,
- in jedem Verpflichtungsjahr mindestens fünf Rinder, zehn Schafe oder zehn Ziegen der jeweils in Anlage 13 aufgeführten förderfähigen Nutztierrassen zu halten,
- im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
- diese Tiere in ein Zuchtbuch, das von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung geführt werden muss, eintragen zu lassen,
- mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung teilzunehmen, so dass die Tiere in Reinzucht angepaart oder Nachkommen geboren werden, die im entsprechenden Zuchtbuch eintragungsfähig sind.
- der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen und genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
- auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.
G.2.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der jährlichen Zuwendungen beträgt 200 Euro je förderfähigem Rind und 30 Euro je förderfähigem Schaf oder je förderfähiger Ziege.
G.2.5 Sonstige Bestimmungen
Maßgebend zur Berechnung der Förderung ist der Tierbestand am 1. Juli des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
H Förderung des Arten- und Biotopschutzes in Agrarökosystemen
H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland
H.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig sind die in der Anlage 9.1 angeführten naturschutzfachlichen Sonderleistungen (NSL) in Verbindung mit den Förderverfahren B.1 (Dauergrünland), D.1 oder D.2.
H.1.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können aktive Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4.
H.1.3 Förderverpflichtungen
a. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Anlage 9.1 in räumlicher und inhaltlicher Verbindung mit den Förderverfahren B.1 (Dauergrünland), D.1 oder D.2 durchzuführen.
b. Sofern NSL mit dem Förderverfahren B.1 (Dauergrünland) ohne gleichzeitige Teilnahme an D.2 kombiniert werden, dann gelten für diese Grünlandflächen zusätzlich die Zuwendungsbestimmungen gemäß Ziffer D.1.3; eine Zuwendung nach D.1 erfolgt in diesem Fall nicht (vgl. Anlage 3), auch wenn die Zahlung einer Zuwendung nach B.1 beendet oder ausgesetzt sein sollte.
c. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.
d. Die Zuwendung kann versagt werden, wenn das zu erwartende Ergebnis der Verpflichtung den Zielen der Natura 2000-Richtlinien oder Wasserrahmenrichtlinie oder Verordnungen nach dem Naturschutzrecht entgegensteht oder eine derartige Zielerreichung erschweren kann. Dies gilt auch, wenn eine Kombination mit anderen Förderverfahren dieser Richtlinien angewendet wird.
e. Eine Kombination des Verfahrens H.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1d, 3, 4, 5 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist und die Einschränkung der Ziffer H.1.3 f dieser Richtlinien beachtet wird.
f. Bei Kombination des Verfahrens H.1 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1d GAPDZG auf derselben Fläche wird bei der Maßnahme Altgrasstreifen in den Stufen eins bis drei der Anlage 9.1 um den Einheitsbetrag der Öko-Regelung verringert.
g. Eine Kombination des Verfahrens H.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 2 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
h. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
H.1.4 Höhe der Förderung
Für die Erbringung von NSL beträgt die Zuwendung zusätzlich zur Förderung gemäß B.1 (Dauergrünland), D.1 oder D.2 mindestens 60 Euro je Hektar bei Anwendung eines NSL-Bausteins und höchstens 270 Euro je Hektar bei Kombination mehrerer NSL-Bausteine (siehe Anlage 9.1). Die Prämienstufen- und Kombinationsmöglichkeiten sowie die Verpflichtungsinhalte sind in Anlage 9.1 dargestellt.
Die Festlegung der Prämienstufen und Kombinationsmöglichkeiten erfolgt nach rechtlichen und fachpolitischen Zielsetzungen sowie nach naturschutzfachlicher Wertigkeit.
H.2 Arten- und Biotopschutz im Offenland
H.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss
Förderfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Biotope und die Umsetzung von Artenhilfsmaßnahmen. Insbesondere können Flächen mit bzw. mit Bezug zu den in Anlage 9.2 aufgelisteten Biotoptypen und Arten gefördert werden.
H.2.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können im InVeKoS erfasste Bewirtschafter von förderfähigen Flächen.
H.2.3 Förderverpflichtungen
Für die Gewährung einer Zuwendung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, im jeweiligen Förderzeitraum – insbesondere auf der Grundlage von FFH- und/oder VSG-Managementplänen – besondere Landschaftspflege- oder Bewirtschaftungsformen zur Schaffung, Erhaltung und/oder Entwicklung der jeweiligen Biotope, Habitate und/oder Populationen auf den Verpflichtungsflächen durchzuführen.
b. Die jeweilige Abgrenzung der Verpflichtungsflächen kann sowohl ganze Schläge als auch Teile von Schlägen auf der Basis der naturschutzfachlichen Vorgaben bzw. anhand der Abgrenzungen der betroffenen Biotope und Habitate umfassen.
c. Teilnehmer, die keine aktiven Betriebsinhaber gemäß Ziffer I.4 sind, müssen vor Maßnahmenbeginn den Antrag H.2, der nicht Teil des Gemeinsamen Antrages sein muss, und entsprechende Detailkarten, in denen die Verpflichtungsflächen eingetragen sind, sowie einen Nachweis über das Nutzungsrecht vorlegen.
d. Eine Kombination des Verfahrens H.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 4, 5, 6 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist, das Ziel der H.2-Maßnahme nicht beeinträchtigt wird und und die Einschränkung der Ziffer H.2.3 e dieser Richtlinien beachtet wird.
e. Bei Kombination des Verfahrens H.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 1d und 6 GAPDZG auf derselben Fläche wird bei identischem Leistungsinhalt der Zuwendungsbetrag um den vollen Einheitbetrag der betreffenden Öko-Regelung verringert.
f. Eine Kombination des Verfahrens H.2 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 3 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.
g. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.
H.2.4 Höhe der Förderung
Die Zuwendungshöhe basiert grundsätzlich auf maßnahmenindividuellen Standardkalkulationen, z.B. in Anlehnung an die Vergütungssätze nach KTBL bzw. anderweitig vorliegender anerkannter naturschutzfachlicher und landwirtschaftlicher Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten kann von diesen Standardkalkulationen in begründeten Fällen (dokumentationspflichtig) um bis zu 30 Prozent nach oben oder unten abgewichen werden. In keinem Fall darf die Zuwendung den Betrag von 3.000 Euro je Hektar überschreiten. Wird H.2 mit anderen HALM-Förderverfahren kombiniert darf der Höchstbetrag von 3.000 Euro je Hektar ebenfalls nicht überschritten werden. Die Standardkalkulationen müssen vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium genehmigt werden.
III. Verfahrensvorschriften
1. Antragstellung
Die Gewährung einer Zuwendung setzt für alle Förderverfahren rechtzeitig vor Beginn des Verpflichtungszeitraums die Stellung eines Zuwendungsantrags und die Erteilung eines Zuwendungsbescheids voraus. Weiterhin ist bei den Förderverfahren B bis H jährlich die Einreichung eines Auszahlungsantrages erforderlich. Ein Zuwendungsantrag kann grundsätzlich nur für in Hessen liegende Flächen gestellt werden.
1.1 Zuwendungsantrag
a. Für die Förderverfahren B.1, C, D, E.2 und H.1 ist der Zuwendungsantrag bis zum 1. Oktober des Jahres, das der Verpflichtung vorausgeht, bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu stellen. Sofern der 1. Oktober auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, ist der folgende Werktag maßgebend. Zuwendungsanträge, die nach diesem Termin eingehen, werden abgelehnt.
Für das Förderverfahren G.2 ist der Zuwendungsantrag bis spätestens 1. Oktober eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu stellen. Die Bewilligungsstelle kann jederzeit weitere Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Beurteilung von Anträgen notwendig erscheinen. Nachforderungen nach Ablauf der Antragsfrist führen nicht zu Kürzungen der Auszahlungsbeträge gemäß Ziffer III.1.2.a.
b. Im Fall der Förderverfahren A und B.1 muss das förderfähige Antragsvolumen pro Jahr, bei B.1 ohne Transaktionskostenzuschuss, mindestens 500 Euro, im Fall der Förderverfahren D.1, H.1 und H.2 mindestens 50 Euro, im Fall des Förderverfahrens G.2 mindestens 1.000 Euro bei Rindern und 300 Euro bei Schafen oder Ziegen und bei den übrigen Förderverfahren mindestens 100 Euro betragen.
c. Die beantragten Schläge oder Flächen für die Förderverfahren C.3.2, C.3.3, C.3.5, C.3.6, D, E.2 und E.3 sowie H sind im Zuwendungsantrag anzugeben.
d. Für das Förderverfahren E.1 ist im Zuwendungsantrag der maximal förderfähige Flächenumfang zu benennen. Für das Förderverfahren B.1 ist mit dem Zuwendungsantrag der Flächenumfang je Kulturgruppe zu beantragen. Bei dem Förderverfahren G.2 ist im Zuwendungsantrag die Anzahl der Tiere zu benennen, für die eine Förderung beantragt wird.
e. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächenumfang muss bei den Förderverfahren B.1 und E.1 mindestens zu 90 Prozent nachgewiesen werden. Im Fall des Förderverfahrens B.1 ist dieser Nachweis, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Ziffer II B.1.1, für jede im Zuwendungsbescheid bewilligte Kulturgruppe zu erbringen.
f. Auf der Grundlage des Zuwendungsantrags wird von der zuständigen Bewilligungsstelle ein Zuwendungsbescheid erlassen. Dieser enthält für die Förderverfahren C.3.2, C.3.3, C.3.5, C.3.6, D, E.2 und E.3 sowie H die in die Verpflichtung einbezogenen Schläge und im Fall des Förderverfahrens H.2 auch sonstige Flächen (Verpflichtungsfläche).
g. Für das Förderverfahren A ist mit dem Antrag eine Konzeptskizze einzureichen mit folgenden Mindestinhalten: Antragsteller, weitere Beteiligte, Projektgebiet, Zielsetzung, zeitlicher Rahmen, Kostenschätzung und Darstellung der geplanten Aktivitäten.
1.2 Auszahlungsantrag
a. Gemäß § 6 GAPInVeKoSG ist für alle Förderverfahren, ausgenommen A und H.2, jährlich bis zum 15. Mai des Verpflichtungsjahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags ein Auszahlungsantrag zu stellen. Sofern der 15. Mai auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, ist der folgende Werktag maßgebend.
b. Mit dem Auszahlungsantrag wird vom Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen bestätigt. Die notwendigen Unterlagen sowie die sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungserklärungen sind beizufügen. Dabei sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben.
c. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei verspäteter Einreichung eines jährlichen Auszahlungsantrages die von dem Antrag betroffenen Zuwendungsbeträge des Zuwendungsempfängers pro Werktag Verspätung um 1 Prozent der Beträge, auf die der Zuwendungsempfänger im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Wird in einem der Auszahlungsjahre kein Auszahlungsantrag gestellt, so wird das Förderverfahren durch eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids beendet. Bereits gezahlte Zuwendungsbeträge werden, zuzüglich Zinsen, zurückgefordert. Die letzten beiden Sätze gelten nicht für das Förderverfahren G.2.
d. Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege des Zuwendungsempfängers im Zuwendungsbescheid gefordert sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie – soweit in Abschnitt II nichts anderes geregelt ist – innerhalb der vorgenannten Frist bei der Bewilligungsstelle eingehen.
e. Über den Auszahlungsantrag wird jährlich durch einen Bescheid entschieden. Auszahlungsfähig ist maximal der Betrag, der mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt wurde.
f. Für das Förderverfahren A ist mit dem Auszahlungsantrag ein Verwendungsnachweis oder Teilverwendungsnachweis vorzulegen.
g. Für das Förderverfahren H.2 ist zeitnah nach Abschluss der Maßnahme für das jeweilige Förderjahr ein Auszahlungsantrag, der die Bestätigung der Durchführung der Maßnahme enthält, bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
h. Für die Förderverfahren B, C, D, E.2, G.2 und H.1 erfolgt die Auszahlung der Fördermittel nach Abschluss des jeweiligen Förderjahres.
i. Für die Förderverfahren E.1, E.3 und H.2 erfolgt die Auszahlung im jeweiligen Förderjahr.
j. Als Verwendungsnachweis gelten, außer im Fall der Förderverfahren A und H.2, der Zuwendungsbescheid sowie der Auszahlungsantrag der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie, außer bei dem Förderverfahren G.2, der FNN.
1.3 Änderungsantrag
Es gibt folgende Arten von Änderungsanträgen: Antrag zur Umwandlung der eingegangenen Verpflichtung (Umwandlungsantrag), Antrag auf Flächenerweiterung oder auf Aufnahme weiterer Tiere (Erweiterungsantrag), Antrag auf Verlängerung der Verpflichtung (Verlängerungsantrag), Antrag auf Übertragung einer Verpflichtung (Übertragungsantrag), Antrag auf dauerhafte Verringerung des Verpflichtungsumfangs (Verringerungsantrag) und Antrag auf Kulturgruppenwechsel.
Änderungsanträge sind grundsätzlich bis zum 1. Oktober mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Von diesem Termin und dem Wirkungszeitraum kann nach Zustimmung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium abgewichen werden, sofern dies durch neue Rechtssetzung oder Rechtsauslegung geboten ist. Bei den Förderverfahren E.1 und E.3 sind die Änderungsanträge bis zum 15. November mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen.
a. Umwandlungsantrag:
Im Falle der Umwandlung einer Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des Nationalen Strategieplans.
b. Erweiterungsantrag:
Beim Förderfahren A kann ein Erweiterungsantrag bis zur zulässigen Förderobergrenze gestellt werden, der mindestens einem Fördervolumen von 500 Euro entspricht. Wird bei den Förderverfahren B, C.3, D, E.1, E.2, E.3 und H.1 während der Dauer der Verpflichtung der Flächenumfang oder bei dem Förderverfahren G.2 die Anzahl der Tiere eines Betriebs erweitert, so gelten folgende Bestimmungen:
- Der Zuwendungsempfänger muss im Falle der Förderverfahren B.1 und E.1 die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür nach den Bestimmungen gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des Nationalen Strategieplans eine Zuwendung beantragen.
- Der Zuwendungsempfänger kann im Falle der Förderverfahren C.3, D, E.2, E.3 und H.1 für hinzukommende Flächen nach den Bestimmungen gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des nationalen Strategieplans eine Zuwendung beantragen.
- Im Falle des Förderverfahrens B.1 muss die förderfähige Flächenerweiterung einem Fördervolumen von mindestens 500 Euro pro Jahr (ohne Transaktionskostenzuschuss), bei den übrigen Förderverfahren von mindestens 50 Euro pro Jahr entsprechen.
- Im Falle des Förderverfahrens G.2 muss die Bestandserweiterung bei Schafen oder Ziegen mindestens sieben förderfähige Tiere und im Falle der Förderung von Rindern mindestens zwei förderfähige Tiere umfassen.
- Der Verpflichtungszeitraum für die Flächenerweiterung beträgt fünf Jahre, außer für die Förderverfahren B.1 sowie E.1, E.3 und H.2.
- Die Erweiterung, ohne Verlängerung des Verpflichtungszeitraums, ist bei den Förderverfahren B.1, E.1, E.3 und G.2 nur bis zum dritten Jahr des Verpflichtungszeitraums und maximal 50 Prozent des Verpflichtungsumfangs möglich. Sie endet mit Ablauf des Zuwendungsbescheids. Das heißt, der verbleibende Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens zwei Jahre.
- Die Erweiterung, die bei den Förderverfahren B.1, E.1, E.3 und G.2 im vierten Jahr des Verpflichtungszeitraums beantragt wird und/oder bei der die Verpflichtung um mehr als 50 Prozent der bestehenden Verpflichtung vergrößert wird, bedingt eine neue Verpflichtung mit einem neuen Verpflichtungszeitraum gemäß Ziffer I.3.
- Die neue Verpflichtung beinhaltet die gesamte Fläche bzw. beim Förderverfahren G.2 die Gesamttierzahl (Verpflichtungsumfang) der ursprünglichen Verpflichtung sowie die Erweiterungsfläche bzw. beim Förderverfahren G.2 den aufgestockten Tierbestand. Für die neue Verpflichtung gelten gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des Nationalen Strategieplans die Zuwendungsbestimmungen der ursprünglichen Verpflichtung.
- Für die Förderverfahren C.3, D, E.2 und H.1 ist bei Übernahme einer bestehenden Verpflichtung die Flächenerweiterung während der gesamten Laufzeit zulässig und die entsprechenden Flächen sind grundsätzlich förderfähig.
c. Verlängerungsantrag:
Zur Verlängerung des Verpflichtungszeitraums kann, gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des Nationalen Strategieplans frühestens ab 2026 ein Antrag gestellt werden, ausgenommen hiervon sind Förderverfahren nach A und H.2.
d. Übertragungsantrag:
- Wird vom Zuwendungsempfänger (Übergeber) die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche oder beim Förderverfahren G.2 der gesamte Bestand an förderfähigen Tieren, auf die bzw. den sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person (Übernehmer) übertragen, so kann die betreffende Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit vom Übernehmer fortgeführt werden oder auslaufen, ohne dass für den bereits abgeleisteten Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
- Eine Übertragung der Verpflichtung vom Übergeber zum Übernehmer ist während der gesamten Laufzeit zulässig. Der Übertragungsantrag ist vom Übergeber zu stellen, vom Übernehmer durch Unterschrift anzuerkennen und der Bewilligungsstelle unverzüglich vorzulegen. Nach der Übertragung und dem Änderungsbescheid muss durch den Übernehmer mindestens eine Auszahlung für ein volles Verpflichtungsjahr beantragt werden. Der Antrag ist vor Abgabe des Auszahlungsantrages, in dem die Übertragung erstmalig wirksam wird, zu stellen.
- Für die Übertragung bei den Förderverfahren B.1, E.1 und E.3 muss die restliche Verpflichtungszeit des Übernehmers mindestens der Restlaufzeit der übernommenen Verpflichtungsflächen entsprechen.
- Der Flächenumfang der Erweiterung beträgt bei den Förderverfahren B.1, E.1 und E.3 in Zusammenhang mit einer Übertragung maximal 50 Prozent des Verpflichtungsumfangs des Übernehmers vor der Übertragung.
e. Verringerungsantrag:
Der Zuwendungsempfänger kann bei dauerhaftem Verlust der Verfügungsgewalt über den gesamten Betrieb, einzelne Tiere oder einzelne Flächen, für die die Verpflichtungen eingegangen wurden, einen Verringerungsantrag stellen und damit eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs für den restlichen Verpflichtungszeitraum beantragen. Der Verringerungsantrag ist vor Abgabe des Auszahlungsantrages, in dem die Verringerung erstmals wirksam wird, zu stellen. Aufgrund eines Verringerungsantrags kann auf die Rückzahlung bereits gewährter Zuwendungen verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass er dauerhaft keine Verfügungsgewalt über die Fläche(n) und/oder die Tiere mehr hat und die Verpflichtung nicht durch einen neuen Verfügungsberechtigten übernommen wird.
Für das Förderverfahren G.2 gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
- Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt.
- In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt anzahl von fünf Rindern bzw. zehn Schafen/Ziegen nicht unterschritten werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Mindestzahl in höchstens zwei Verpflichtungsjahren unterschritten werden. In diesen Jahren wird die bewilligte Zuwendung nicht ausgezahlt.
f. Antrag auf Kulturgruppenwechsel:
Die in dem Förderverfahren B.1 zulässigen Kulturgruppenwechsel gemäß Ziffer B.1.1 sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist vor Abgabe des Auszahlungsantrages, in dem der Kulturgruppenwechsel erstmals wirksam wird, zu stellen.
2. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten die Bestimmungen gemäß Kapitel 4.7.3 Nr. 14 des Nationalen Strategieplans.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen von den Zuwendungsbestimmungen zulassen.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlicher Umstände“ werden insbesondere anerkannt:
a. Tod des Begünstigten;
b. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c. eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d. unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e. eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten befällt;
f. Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
3. Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen sind möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsstelle schriftlich darüber informiert, dass sein Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sein denn, die Bewilligungsstelle oder zuständige Behörde oder zuständige Kontrollstelle hat dem Zuwendungsempfänger ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits auf Verstöße in Bezug auf den Antrag hingewiesen.
4. Bagatellgrenzen und Zinsen
- Der jährliche Mindestauszahlungsbetrag je Auszahlungsbescheid beträgt im Falle der Förderverfahren A und B (ohne Transaktionskostenzuschuss) 500 Euro und im Falle der Förderverfahren C bis H 50 Euro. Im Fall des Förderverfahrens E.2.2 beträgt der Mindestauszahlungsbetrag 12 Euro. Im Fall des Förderverfahrens G.2 beträgt der Mindestauszahlungsbetrag bei Rindern 500 Euro und bei Schafen bzw. Ziegen 150 Euro.
- Bei Nachzahlungen beträgt der Mindestbetrag je Förderverfahren und Förderjahr 100 Euro.
- Abweichend von VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO und vorbehaltlich einer möglichen Änderung der EU-rechtlichen Bestimmungen wird auf die Erhebung von Zinsen nicht verzichtet.
- Abweichend von den VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO kann auf Rückforderungen entsprechend den EU-rechtlichen Bestimmungen verzichtet werden. Dies gilt nicht für das Förderverfahren G.2.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten früherer Richtlinien
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Richtlinien vom 30. November 2021 Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen HALM (StAnz. S. 1609) werden mit gleichzeitiger Wirkung aufgehoben. Für Verpflichtungen, die unter Geltung früherer Richtlinien eingegangen worden sind, behalten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die dort niedergelegten Bestimmungen ihre Gültigkeit.
1) Die in der Richtlinie aufgeführten Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf männliche, weibliche und diverse Personen. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet.
2) Die Auflagenidentität mit den unter D.1.3.b und D.1.3.c aufgeführten Verpflichtungsinhalten wurde bei der Berechnung der Zuwendungshöhe berücksichtigt.
3) Die Auflagenidentität mit den unter D.2.3.b aufgeführten Verpflichtungsinhalten wurde bei der Berechnung der Zuwendungshöhe berücksichtigt.
Anlage 1
Rechtsgrundlagen
Die vorstehenden Richtlinien beinhalten Zitate sowie Regelungen zur Umsetzung und Präzisierung der nachstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind im Übrigen auch dann zu beachten, wenn sie im Richtlinientext nicht ausdrücklich zitiert wurden:
1. Nationaler Strategieplan für die Programmplanungsperiode 2023–2027 (Nationaler Strategieplan)
2. VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347/2013 vom 20.12.2013)
3. VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347/2013 vom 20.12.2013)
4. VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347/2013 vom 20.12.2013)
5. VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (GAP-Strategieplan-Verordnung)
6. VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
7. VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EG Nr. L 150, S. 1)
8. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29.7.1997, ABl. EG Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9)
9. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 05/42)
10. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 227 vom 22.12.2000)
11. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) (www.bmel.de)
12. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
13. Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) (www.bmel.de)
14. Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
15. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
16. Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74)
17. Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert am 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26)
18. Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert am 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953)
19. Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
20. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
21. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
22. Das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG – vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652)
23. Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 917)
24. Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 2018/848 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG) vom 7. Dezember 2008, zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
25. Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (StAnz. 03/2009 S. 100)
26. Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 46)
27. Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244)
28. Hessisches Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I. S. 199)
29. Haushaltsgesetz des Landes Hessen (www.finanzen.hessen.de)
30. Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) insbesondere §§ 44 LHO in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)
31. Vorläufige Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in der Fassung vom 1. Januar 2013
32. Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36)
33. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591; 1977 I S. 95)
34. Gesetz zur Kommunalisierung des Landrates sowie des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung vom 21. März 2005
35. Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV) vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044)
36. Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)
37. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 807/2014 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. EU Nr. L 227 S. 1)
38. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 502/2014 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden
39. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
40. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2014 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention
41. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2014 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
42. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 639/214 DER KOMMISSION vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung
43. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2014 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
44. VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
45. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds über die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18)
46. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. EU Nr. L 227 vom 31.7.2014, S. 69)
47. Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (GAP-Integriertes Verrwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021
48. Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 203/6, 203/10 vom 19.6.2015)
49. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2016 der Kommission vom 28.4.2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung und des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die PR-Maßnahmen für diese Programme sowie die Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten (ABI EU Nr. L 115 vom 29.4.2016, S. 33)
50. Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366)
51. Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG vom 16. Juli 2021 (BGBl. Teil I Nr. 46 vom 22.7.2021)
52. Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24.1.2022 (BGBl. Teil I Nr. 2 vom 31.1.2022)
53. Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) vom 10.8.2021 (BGBl. Teil I Nr. 53 vom 17.8.2021)
54. Verordnung zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (GAP-Integriertes Verrwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung – GAPInVeKoSV) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1)
55. Verordnung zur Ausführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Hessen (GAP-Ausführungsverordnung) vom 30. Dezember 2022 (GVBl. Nr. 46 S. 826)
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