Förderprogramm

HESSEN HORIZON – Anschubfonds für EU-Forschungsprojekte hessischer Hochschulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Hochschule
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Ansprechpunkt:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Stabsstelle EU-Koordination

Rheinstraße 23–25

65185 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Hessen Horizon – Anschubfonds

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als hessische Hochschule Maßnahmen entwicklen, um bei Anträgen für EU-Forschungsprogramme erfolgreich zu sein, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als hessische Hochschule im Rahmen des Programms HESSEN HORIZON bei Vorhaben, die der Anbahnung vielversprechender hessischer Anträge zur EU-Forschungsförderung dienen. 

Die Förderung bezieht sich auf folgende Programme:

  • EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
  • EU-Programme mit forschungsbezogenen Ausschreibungen weiterer Generaldirektionen über die GD Forschung hinaus (ausgenommen Strukturfonds),
  • Erasmus+ im Bereich der Forschungs-, Innovations- und Gründungsförderung,
  • Forschungsrelevante Projekte in INTERREG und
  • Programm „Digitales Europa“.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Ihrem im Antrag dargestellten Bedarf.

Richten Sie Ihren Antrag bitte jährlich normalerweise mit Ablauf eines Kalenderjahres für das drauffolgende Jahr oder zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch bis 30.10. an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind staatliche hessische Hochschulen, in besonderen Fällen hessische hochschulübergreifende Promotionszentren sowie hessische Hochschulzusammenschlüsse und Verbünde.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel gewährleisten.
  • Eine dauerhafte Förderung ist ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

HESSEN HORIZON
Anschubfonds für EU-Forschungsprojekte hessischer Hochschulen
Handreichung

[Stand November 2023]

Mit HESSEN HORIZON werden zwei Förderungen umgesetzt: der Anschubfonds Hochschulen und das „Marie Sklodowska-Curie-Stipendium Hessen“. Diese Handreichung legt die Grundsätze zur Anwendung des Programms an den Hochschulen, die Zweckbindung der bezogenen Mittel sowie das in diesem Rahmen vorgesehene Berichtswesen fest.

1. Hintergrund und Zweck des Programms

Alle Forschungsgebiete hessischer Hochschulen sollen von dem Anschubfonds, von der Förderung der Antragstellung durch HESSEN HORIZON profitieren können. Die EU setzt im neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ nicht zuletzt einen besonderen Fokus auf nachhaltiges und ökologisches Wachstum, Klimaschutz und Digitalisierung, Gesundheits- und Pandemieforschung. Diese prioritären Themen der Europäischen Kommission entsprechen wichtigen Forschungsschwerpunkten in Hessen und können dahermit dem Anschubfonds HESSEN HORIZON besonders vielversprechend adressiert werden. Auch weitere Themenprioritäten der Europäischen Union, die sich v.a. aus Ausschreibungen der zweiten und dritten Säule des Forschungsrahmenprogramms sowie des Europäischen Forschungsrates (ERC) ergeben, bieten wichtige Chancen für die hessische Forschung, EU-Förderungen zu akquirieren.

HESSEN HORIZON soll Hochschulen bei der Antragsstellung für EU-Fördermittel unterstützen, um hessische Forschungsprojekte auf europäischer Ebene voranzubringen. Der Transfer von Forschungsergebnissen in die Wirtschaft, der in „Horizont Europa“ weiter gestärkt wird, ist für Hessen von großer Bedeutung, da damit ein Beitrag zu regionaler Beschäftigung und Innovationsowie zur Stärkung des Arbeitsmarkts geleistet wird, besonders in Hinblick auf zukunftsorientierte Unternehmen und Innovationen. Die Rahmenbedingungen für Ausgründungen und Transfermaßnahmen an Hochschulen, Kommerzialisierung von Innovationen sowie Patentierungen/IPR werden durch HESSEN HORIZON gestärkt, da auch Kooperationen der geförderten Akteure mit Unternehmen anzustreben sind, gerade auch mit Blick auf die dritte Säule des EU-Forschungsrahmenprogramms.

Der Aufbau und die Stärkung von Unterstützungsstrukturen für EU-Forschungs- und Innovationsprojekte soll an den Hochschulen dezentral mit hoher Eigenverantwortlichkeit umgesetzt werden. Nach den jeweiligen Bedarfen und den individuellen Erfahrungen schlägt jede Hochschule ein maßgeschneidertes EU-Forschungskonzept vor, das mithilfe des Anschubfonds entwickelt und umgesetzt wird. Die EU-Forschungsreferate der Hochschulen haben angesichts der hohen Komplexität rechtlicher Rahmenbedingungen bei der Antragstellung und der Vielfalt der Arbeitsprogramme und hierauf beruhender Ausschreibungen eine wichtige Rolle inne und werden in die Strukturen jeder Hochschule sinnvoll eingebunden und unterstützt.

Um die hohen Potenziale hin zur stärkeren EU-Förderung voll auszuschöpfen, möchte das HMWK den Wissensaustausch zwischen den Hochschulen und mit dem HMWK fördern. Das HMWK richtet daher Strategiedialoge zum Thema EU-Förderung für die Hochschulen aus. Diese sind auch die zentrale Grundlage für die Antragstellung und die weitere Verwendung der Mittel des Anschubfonds für konzeptionelle Maßnahmen an den Hochschulen. Die Leitungen der Hochschulen werden gemeinsam mit den dortigen EU-Forschungsreferentinnen und -referenten eingeladen.

Intendiert werden hierdurch die Stärkung der Kapazitäten der hessischen Wissenschaft für europäische Projekte, der Austausch von Erfahrungen und bewährter Praktiken sowie die Qualitätssicherung der hochschulinternen Maßnahmen. Der Wissensaustausch zwischen den Hochschulen zu den Förderkonzepten im Sinne eines „Peer Review“ wird als wichtige Maßnahme betrachtet.

2. Antragsberechtigte Einrichtungen

Antragsberechtigt für Förderungen aus dem Anschubfonds sind staatliche hessische Hochschulen, in besonderen Fällen hessische hochschulübergreifende Promotionszentren sowie hessische Hochschulzusammenschlüsse und Verbünde, wobei die Verantwortlichkeit einer Rechtspersönlichkeit sichergestellt sein muss.

3. Zeitliche Verfügbarkeit

Der Anschubfonds für EU-Forschungsprojekte steht 2023 bis zunächst 2025 zur Verfügung. Eine dauerhafte Förderung ist ausgeschlossen.

4. Adressierte EU-Programme

Die Mittelakquise in folgenden Programmen wird durch den Anschubfonds unterstützt:

1. EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,

2. EU-Programme mit forschungsbezogenen Ausschreibungen weiterer Generaldirektionen über die GD Forschung hinaus, außer Strukturfonds (ESIF),

3. Erasmus+ nur im Bereich der Forschungs-, Innovations- und Gründungsförderung,

4. Forschungsrelevante Projekte in INTERREG (als Ausnahme zu Nr. 2) und

5. Programm Digitales Europa.

5. EU-Forschungskonzept der Hochschule

Abhängig von hochschulspezifischen Rahmenbedingungen und Schwerpunkten entwickelt jede Hochschule ihr spezifisches an den aktuellen Rahmen von „Horizont Europa“ und ggf. weitere Förderprogramme der EU angepasstes EU-Forschungskonzept – thematisch und/oder methodisch, welches beim HMWK zur Begutachtung eingereicht wird. Ziel ist die Verbesserung der EU-Forschungsmitteleinwerbung. Diese Konzepte bilden die Grundlage der Beantragung von Mitteln im Rahmen von HESSEN HORIZON.

6. Antragstellung

Die Hochschule kann jährlich auf der Basis ihres EU-Forschungskonzepts einen Antrag stellen. Die Antragsinhalte werden dabei konkret aufgeschlüsselt und beziffert auf der Grundlage des EU-Forschungskonzepts der Hochschule. Die antragstellende Einrichtung erklärt ihren Bedarf an Fördermitteln in der Regel für die Dauer des laufenden Kalenderjahres. Anträge sind i.d.R. mit Ablauf eines Kalenderjahres für das drauffolgende Jahr, sonst zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch bis 30. Oktober stellen. In dem Antrag sind die geplanten Ausgaben bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres plausibel darzulegen. In der Regel können Ausgaben, die im Folgejahr getätigt werden, nicht mehr geltend gemacht, und keine Rücklagen gebildet werden.

7. Umfang der Förderung

Über die maximale Höhe der Förderung wird auf Grundlage des Antrags der Hochschule seitens des HMWK unter Berücksichtigung der dargelegten beantragten Bedarfe entschieden.

8. Inhalt der Förderung

Förderfähig sind zum einen Personalausgaben für eigenes und fremdes Personal (einschließlich Honorarkosten) ohne Neben- und Arbeitsplatzausgaben, in Ausnahmefällen der EU-Forschungsmitteleinwerbung unmittelbar dienliche Sachkosten, z.B. für spezifische Software. Bei der Beantragung ist zu bestätigen, dass es sich um neue bzw. zusätzliche Ausgaben handelt, die aufgrund der Anschubfinanzierung entstehen.

Beispielhafte Ausgabenarten:

1. Personalmittel, z.B. Programmstelle EU-Förderung, Ausnahme: Dauerstellen,

2. Incentives für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einem hochschuleigenen Programm,

3. Einholung spezieller externer Expertise,

4. Durchführungen von Coachings, Schulungen, Trainings und Vernetzungstreffen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

5. Förderung eines (fachspezifischen) „Proof Readings“,

6. Professionelle Übersetzung von Anträgen,

7. Einzelberatungen und strategische Beratung der Nationalen Kontaktstelle für EU-Referentinnen und -Referenten vor Ort (z.B. Reisekosten),

8. Mitgliedsbeiträge und Reisekosten im Rahmen des hessischen Reisekostengesetzes für die Teilnahme an forschungsstrategischen Initiativen, um Themen einzubringen, zur Vernetzung und zur Beteiligung an Ausschreibungen, die sich nur an Mitglieder richten (z.B. in Partnerschaften, KICs)

9. Maßnahmen der Hochschulen zur Anbahnung von EU-geförderten Projekten (einschließlich Präsentation und Vernetzungsaktivitäten) in Brüssel, insbesondere auch mit der Hessischen Landesvertretung bei der EU,

10. Administrative Unterstützung bei der Projektabwicklung,

11. Durchführung von Fortbildungen zur EU-Forschungsmittelakquise an der Hochschule,

12. Informationsveranstaltungen (Erfahrungsberichte und Austauschmöglichkeiten mit erfolgreichen Grantees und Gutachterinnen/Gutachtern (insbesondere Panelmitgliedern) und

13. temporäre Entlastung von Forschenden von ihrem Lehrdeputat im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.

9. Verwendungsnachweis

Die Hochschule legt den Verwendungsnachweis bis 31. März des Folgejahrs beim HMWK vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen im Zeitraum eines Kalenderjahres. Dabei wird der Nutzen für die EU-Forschungsmittelakquise der Hochschule dargelegt. Im Rahmen des Nachweises ist die zweckentsprechende Mittelverwendung zu bestätigen. Die Mittelverwendung muss wirtschaftlich und sparsam erfolgen. Die Einreichung der Belege ist nicht erforderlich. Bei den jeweiligen Berichten ist auf eine aussagekräftige und nachvollziehbare Darstellung der Verwendung der Fördermittel und der Projektergebnisse zu achten. Das Ministerium behält sich vor, nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel zurückzurufen.

10. Kontakt und Beratung

Die Stabstelle S EU steht für die Antragstellung und -abwicklung zur Verfügung, Telefon: 0611-32 163700.

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Stabstelle EU
Abteilung Ill
Rheinstraße 23–25
65185 Wiesbaden

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