Richtlinie
Förderrichtlinie HESSEN HORIZON, Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen
[Vom 30. Mai 2023]
1. Förderziel und Förderzweck
Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen für das Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen festgelegt. Ziel ist, hochqualifizierten europäischen wie auch internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Durchführung ihres Forschungsvorhabens in Hessen zu ermöglichen, so dass sie damit ihre unabhängige Forschungsposition in Hessen erreichen und stärken. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung aus Landesmitteln auf Antrag Stipendien zur Durchführung von Forschungsvorhaben, die auf einem hervorragend evaluierten Antrag unter den Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) bei der Europäischen Kommission basieren und ein Exzellenzsiegel („Seal of Excellence“) erhalten haben. Erst nach Abschluss der Evaluierung, der Bekanntgabe der Ergebnisse an alle Antragstellenden und einer gesetzlichen Widerspruchsfrist erteilt die Kommission ein Exzellenzsiegel. Bei der Beurteilung des Antrags auf ein „Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen“ greift das HMWK auf den unabhängigen, internationalen Evaluierungsprozess der Kommission zurück.
2. Hintergrund
Mit MSCA können nach dem Bottom-up-Prinzip alle Forschungsbereiche gefördert werden, und dies von der Grundlagenforschung über die anwendungsorientierte Forschung bis hin zur Markteinführung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Durch das „Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen“, das an diese EU-Förderung anknüpft, wird eine Synergie zwischen der regionalen Förderung zur Stärkung der Attraktivität des Forschungsstandortes Hessen und „Horizont Europa“, dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation hergestellt.
3. Gegenstand der Förderung
Das HMWK orientiert sich mit dem Stipendienprogramm an der Förderlinie „European Postdoctoral Fellowships“. Diese Fellowships werden an erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Einrichtungen sowohl im akademischen als auch im nichtakademischen Sektor vergeben. Sie haben zum Ziel, wissenschaftliche Karrieren durch internationale, intersektorale und interdisziplinäre Mobilität zu unterstützen. Dies soll die oder den Forschenden beim Erreichen oder Stärken einer unabhängigen Forschungsposition helfen. Hessen macht sich das Evaluierungsverfahren der EU zunutze und fördert hervorragend evaluierte „European Postdoctoral Fellowships“, die einen Forschungsaufenthalt in Hessen beabsichtigen. Die MSCA-Antragstellenden haben durch das „Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen“ die Gelegenheit, für ihre Forschungsvorhaben in Hessen eine Förderung (analog zu der von der EU festgesetzten maximalen Förderdauer) beim HMWK zu beantragen.
4. Antragberechtigte Einrichtungen
Den Antrag auf ein „Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen“ stellt die hessische Einrichtung, deren EU-Antrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens unter der MSCA-Maßnahme „European Postdoctoral Fellowships“ durch die Kommission zwar nicht zur Förderung berücksichtigt, aber mit Exzellenzsiegel für das entsprechende Forschungsvorhaben ausgezeichnet wurde. Antragstellende können sein: Staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
5. Antragsvoraussetzungen
Bedingung für die Antragstellung ist ein bestätigendes Schreiben der Kommission (bzw. ihrer nachgeordneten Behörden), dass sie der Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler für ihr oder sein durch die antragstellende Einrichtung bereits bei der Kommission eingereichtes Forschungsvorhaben ein Exzellenzsiegel zugeteilt hat. Das Exzellenzsiegel in den MSCA wird an hervorragend bewertete und allein aus Gründen der Überzeichnung nicht geförderte Forschungsvorhaben verliehen.
6. Zeitpunkt des Antrags
Ein Antrag muss seitens der antragstellenden hessischen Einrichtung innerhalb von vier Monaten nach Erteilung des Exzellenzsiegels beim HMWK gestellt werden. Soweit sich die Antragstellenden in einem Verfahren zur Überprüfung der Förderentscheidung durch die Kommission befindet, verlängert sich die Frist bis zur endgültigen Entscheidung über eine Förderung durch die Kommission. Ein Rechtsweg wird darüber hinaus aber nicht abgewartet.
7. Verfahren
Das HMWK ruft auf seiner Homepage zur Einreichung von Anträgen innerhalb der dort kommunizierten Frist auf. Für die Antragstellung wird ein Online-Formular auf der HMWK-Webseite bereitgehalten, das ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen ist.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei legt sie die EU-Bewertung zugrunde (Punktzahl); bei gleicher Punktzahl wird eine Bewerberin einem Bewerber vorgezogen. Führt auch dies zu keiner eindeutigen Auswahl, so entscheidet das HMWK nach pflichtgemäßem Ermessen.
8. Umfang der Förderung
Für Forschungsvorhaben in Hessen können Antragstellende eine Förderung entsprechend der von der EU festgesetzten Dauer beim HMWK beantragen. Diese Förderdauer beträgt üblicherweise bis zu 24 Monate (Vollzeit). Die Projektförderung erfolgt als Zuwendung oder Zuweisung im Wege einer Festbetragsfinanzierung.
Die Höhe der Stipendienförderung lehnt sich an die geltenden Sätze an, welche die Kommission basierend auf der Verordnung für das entsprechende Forschungsrahmenprogramm und der EU-Haushaltsordnung festlegt. Als Richtwert für das Jahr 2023 gilt aktuell ein Satz von ca. 95.000 Euro pro anno. Die Sätze werden vom HMWK jährlich auf Basis des jeweils geltenden MSCA-Arbeitsprogramms der Kommission eigenständig festgelegt und mitgeteilt. Der Höchstwert für ein Stipendium liegt dabei bei 100.000 Euro pro anno.
Die Auszahlung erfolgt seitens des HMWK wie im Zuweisungsschreiben oder Zuwendungsbescheid festgelegt.
9. Ausschluss paralleler Förderung durch die Europäische Union
Eine parallele Förderung von MSCA-Anträgen durch das Land Hessen und die Kommission ist ausgeschlossen, auch andere Doppelförderungen für den gleichen Ausgabenposten sind ausgeschlossen.
10. Geltungsdauer des Programms
Das Programm beginnt am 1. März 2023 und endet am 31. Dezember 2026 und soll Grundlage für die Aufnahme von jeweils zwei zweijährigen Stipendien im Jahr 2023 und 2024 sein.
11. Berichtswesen
Die Stipendiaten reichen acht Wochen nach Erteilung eines Stipendiums in Abstimmung mit ihren Forschungsbetreuenden an der Hochschule einen „Career Development Plan“ beim HWMK ein. Dieser Plan soll, wie von der Kommission vorgesehen, Trainingsbedarf und Forschungsinhalte aufzeigen.
12. Nachweis der Verwendung des Stipendiums
Der zum Abschluss des Stipendiums einzureichende Verwendungsnachweis der antragstellenden Einrichtung beinhaltet folgende Unterlagen:
- Daten des Stipendiaten und
- einen prägnanten Sachbericht mit Projektverlauf und einer kurzen Schilderung des Projektes. Dieser Bericht kann auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.
- Weiterhin wird eine Bestätigung eingereicht, dass der finanzielle Gesamtaufwand laut Antrag zweckentsprechend verwendet wurde und gegebenenfalls Erläuterungen, falls es maßgebliche Änderungen gab.
Auf die Einreichung von Belegen wird verzichtet.
Sowohl für Zuwendungen nach § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) wenn die Gasteinrichtung keine Landeseinrichtung ist, als auch für Zuweisungen an Hochschulen, gelten folgende Bestimmungen:
Wird der Verwendungsnachweis nicht bis spätestens vier Monate nach vereinbartem Projektende beim HMWK vorgelegt, ist nach Ziffer 8.2.5 VV zu § 44 LHO zu prüfen, inwieweit dies zu einer Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrages führt. Für die Gegenzeichnung des Stipendienvertrages, Auszahlung und Prüfung der Verwendung der Projektstipendienmittel sowie im Falle einer notwendigen Rückforderung der ausgezahlten Förderbeträge kommen §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Anwendung. Der Hessische Rechnungshof ist nach LHO, fünfter Teil – Rechnungsprüfung, zur Prüfung berechtigt.
13. Datenschutz
Maßgeblich für die notwendigen Daten zu der antragstellenden Einrichtung und zu der Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler ist Art. 20 Abs. 5 der EU-Verordnung für das Rahmenprogramm „Horizont Europa“ in der jeweils aktuell geltenden Fassung, die die Vergabe der Exzellenzsiegel regelt, analog zum geltenden Verfahren in „Horizont Europa“. Auf Basis des oben genannten Artikels tauscht die Kommission mit dem HMWK die notwendigen Informationen über den Antrag und die erfolgte Evaluierung aus. Für die Abwicklung des Stipendiums und des Stipendienvertrages ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragstellenden nach Art. 6 Abs. 1b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich; es erfolgt eine Information nach Art. 13 DSGVO. Die Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts sind für alle an der Abwicklung des Verfahrens beteiligten Personen und Stellen verbindlich.
Im Falle einer positiven Förderentscheidung werden die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler um ihr Einverständnis gebeten, dass die Themen, die im Rahmen des Stipendiums behandelt werden, auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht werden. Weiterhin werden sie gefragt, ob sie mit einer Veröffentlichung näherer Informationen zu ihrem Stipendium im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit des HMWK, beispielsweise auf der HMWK-Homepage, einverstanden sind.
14. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. März 2023 in Kraft.
Sie ersetzt „HESSEN HORIZON Marie Skłodowska-Curie-Stipendium Hessen als Beitrag zum Hessischen Konjunkturprogramm (Sondervermögen); Förderrichtlinie“ vom 12. Januar 2021 (StAnz. S. 135).
Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.