Richtlinie
Hessen-MikroCrowd
Gemeinschaftsaktion von Land Hessen und Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen in Kooperation mit der Startnext Crowdfunding GmbH (Berlin)
– Merkblatt –
[Stand 01.02.2024]
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bietet das Kreditprogramm Hessen-MikroCrowd im Rahmen einer Gemeinschaftsaktion mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum (HMWVW) und einer Kooperation mit der Startnext Crowdfunding GmbH (Berlin) an.
Mit dem Hessen-MikroCrowd bietet die WIBank Förderkredite zur mittelfristigen Finanzierung für die Gründung eines Unternehmens in Hessen an, d.h. die Neugründung oder die Übernahme eines Unternehmens, kombiniert mit einem rewardbasierten Crowdfunding über die Crowdfunding-Plattform der Startnext Crowdfunding GmbH. Nähere Informationen hierzu unter https://www.startnext.com/.
Ein Teil der Finanzierungssumme wird von der Crowd gezahlt (= die Fundingsumme) und der andere Teil der Finanzierung wird durch ein modifiziertes Hessen-Mikrodarlehen der WIBank zur Verfügung gestellt.
Für die Gewährung von Darlehen aus dem Förderprogramm Hessen-MikroCrowd der WIBank gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Natürlichen Personen sowie Angehörige freier Berufe, die die Gründung/Übernahme eines Unternehmens oder eine Festigung ihres Unternehmens (im Voll- oder Nebenerwerb; binnen 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Betriebsübernahme oder nach Wechsel von Nebenerwerb in den Vollerwerb) planen und über geeignete kaufmännische und fachliche Qualifikation/Erfahrung (gem. Lebenslauf) verfügen. Dazu gehört auch eine natürliche Person die sich an einem Unternehmen (u.a. Kapitalgesellschaft) beteiligt, wenn mit dieser Beteiligung immer noch eine auskömmliche selbstständige Tätigkeit einhergeht und hinreichend unternehmerischer Entscheidungsspielraum gegeben ist.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind nicht antragsberechtigt:
- Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.
2. Verwendungszweck
Mitfinanziert werden alle Investitionen und Betriebsmittel für die Gründung eines Unternehmens innerhalb Hessens (Investitionsort in Hessen), die einer mittelfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Die Finanzmittel dürfen ausschließlich für das beantragte Vorhaben verwendet werden. Änderungen sind mit der WIBank abzustimmen.
Hierzu zählen u.a.:
- Alle Formen der Existenzgründung (im Voll- oder nebenerwerb), also Errichtung oder Übernahme eines Unternehmens sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung;
- Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Betriebsübernahme;
- Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Wechsel der Führung der Geschäftstätigkeit vom Nebenerwerb in den Vollerwerb;
- Eine erneute Unternehmensgründung;
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
- Gewerbliche Baukosten;
- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen;
- Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- und Ersatzteillagers;
- Auftragsvorfinanzierung;
- Kosten für die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien und die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat;
- Betriebsmittel.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
- Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben;
- Ablösung von vorhandenen Bankverbindlichkeiten;
- Ablösung von vorhandenen Gesellschafterdarlehen;
- Anschlussfinanzierungen;
- Prolongationen.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind u.a. ebenfalls nicht finanzierbar:
- Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur;
- Tätigkeiten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- Ausgaben für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs (förderfähig sind dagegen umfassende Dienstleistungen, bei denen die Beförderung nur ein Bestandteil ist, wie beispielweise bei Umzugsdiensten, Post- und Kurierdiensten oder Abfallsammlungs- und -behandlungsdiensten sowie der Personenkraftverkehrssektor);
- Exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.
3. Förderumfang
Je Existenzgründung beträgt das maximale Kreditvolumen 35.000 EUR. Das Mindestkreditvolumen beträgt 3.000 EUR.
Die erzielte Fundingsumme bei der Startnext Crowdfunding GmbH muss mindestens 5.000 EUR betragen.
Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten oder Betriebsmittel betragen.
Das Hessen-MikroCrowd kann einmalig je Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben in Anspruch genommen werden.
4. Darlehenskonditionen
4.1 Laufzeit
Die Laufzeit des Hessen-Mikrodarlehens aus dem Hessen-MikroCrowd beträgt 7 Jahre.
4.2 Auszahlung/Auszahlungsvoraussetzungen
Die Auszahlung erfolgt zu 100%. Das Hessen-Mikrodarlehen kann in einer Summe oder in max. 2 Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 9 Monate nach Datum der Zusage durch die WIBank. Danach erlischt der Auszahlungsanspruch.
Die Auszahlungsvoraussetzungen werden grundsätzlich im Darlehensvertrag geregelt. Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind ggf. dem Zusageschreiben zum Darlehensvertrag zu entnehmen. Besondere Auszahlungsvoraussetzung ist die Auszahlung der Fundingsumme durch die Startnext Crowdfunding GmbH. Die Darlehensnehmenden sind verpflichtet, die Auszahlungsvoraussetzungen bis zum im Darlehensvertrag genannten Datum der Abruffrist zu erfüllen. Andernfalls erlischt der Auszahlungsanspruch für Darlehensnehmende.
4.3 Rückzahlung
Nach Ablauf der ersten 9 verbindlichen tilgungsfreien Anlaufmonate (ab Monat der Zusage), erfolgt die Ratentilgung in gleich hohen monatlichen Raten, die jeweils nachträglich zum Monatsletzten fällig sind. Während der Tilgungsfreimonate sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu entrichten.
Das Darlehen kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vollständig vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung spätestens 4 Bankarbeitstage vor einem Monatsultimo erfolgt. Teilweise vorzeitige Rückzahlungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber mindestens in Höhe von 20% der ursprünglichen Darlehenssumme vorgenommen werden.
4.4 Tilgungszuschuss
Bei dem Hessen-MikroCrowd wird einmalig ein Tilgungszuschuss i.H.v. 10% der erzielten Fundingsumme mit einem Maximalbetrag von 1.000 EUR pro Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt. Der Tilgungszuschuss wird nach Ablauf der ersten 9 verbindlichen tilgungsfreien Anlaufmonate mit der Darlehensforderung verrechnet.
4.5 Sollzinsen
Für das Darlehen wird ein gebundener Sollzins (Festzinssatz) für die gesamte Darlehenslaufzeit vereinbart.
4.6 Bereitstellungsprovision
Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und zwei Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge. Diese wird vierteljährlich nachträglich eingezogen.
4.7 Gebühren/Kosten
Für die Kreditvergabe werden den Antragstellenden keine Gebühren oder weitere Kosten berechnet.
4.8 Besicherung
Neben dem unter Ziffer 5.4 dieses Merkblattes genannten notariellen Schuldversprechen sind von Antragstellenden keine Sicherheiten zu stellen.
5. Antragsverfahren/Voraussetzungen für Förderung
5.1 Antragsstellung
Die Einreichung des Antrags für den „Darlehensteil” des Hessen-MikroCrowds erfolgt direkt an die WIBank. Die Antragstellung an die WIBank hat vor dem Start der Crowdfundingkampagne bei Startnext, während der Fundingphase der Crowdfundingkampagne bei Startnext oder bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Fundingphase der Crowdfundingkampagne bei Startnext zu erfolgen.
Die WIBank stellt dazu das Antragsformular auf ihrer Homepage zum Download (https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrocrowd) bereit.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen werden den Antragstellenden Prüfungsergebnisse mitgeteilt und im Falle einer positiven Prüfung eine Darlehenszusage erstellt.
Informationen über die Anlage des Vorhabens bzw. der Geschäftsidee als „Crowdfundingprojekt” über die Plattform der Startnext Crowdfunding GmbH stehen auf deren Homepage https://www.startnext.com/Starten.html zur Verfügung.
Wir empfehlen, sich vor Antragstellung über generelle Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten kostenlos durch die regionalen Kooperationspartner beraten zu lassen.
5.2 Antrag
Der WIBank sind folgende Unterlagen einzureichen:
Von Antragstellenden:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Tabellarischer Lebenslauf
- De-minimis-Erklärung (WIBank-Formular)
- Schufa-Auskunft ohne unerledigte Negativmerkmale (z.B. Eidesstattliche Versicherungen, Zwangsvollstreckungen, Kreditkündigungen/unter http://www.meineschufa.de „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO“)
- Beim Einsatz von Eigenkapital ist ein Nachweis erforderlich (z.B. Kontoauszug)
- Nachweis sonstige Einnahmen – auch vom Lebenspartner – (z.B. Gründungszuschuss, ALG II, Lohn/Gehalt, Renten, Unterhalt, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung u.ä.)
- Von Unternehmen, die bereits vor Antragstellung mindestens 6 Monate ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, sind Nachweise der bisherigen Geschäftstätigkeit einzureichen (Zwischenbilanz, [unterjährige] betriebswirtschaftliche Auswertung)
- Gewerbean-/ummeldung (sofern erforderlich gem. § 14 Gewerbeordnung)
- Anmeldung beim Finanzamt (u.a. für freiberufliche Tätigkeiten)
- Weitere Unterlagen gem. Antrag bei Übernahme von bestehenden Unternehmen
Das Darlehen muss vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank beantragt werden.
Die WIBank trifft ihre Entscheidung zur Darlehensvergabe auf Grundlage der eingereichten Dokumente.
Eine Darlehenszusage erfolgt ausschließlich bei gegebener Kapitaldienstfähigkeit (Erbringung Sollzins- und Tilgungsdienst).
5.3 Verwendungsnachweise
Antragstellende haben der WIBank die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzierungsmittel auf dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von zwölf Monaten nach Vollauszahlung nachzuweisen.
5.4 Notarielles Schuldversprechen
Vor Auszahlung des Hessen-Mikrodarlehens durch die WIBank hat die Abgabe eines notariellen Schuldversprechens in sofort vollstreckbarer Form durch Antragstellende, über die gesamte Kredithöhe, zu erfolgen.
5.5 Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf ein Hessen-Mikrodarlehen aus dem Hessen-MikroCrowd besteht nicht.
5.6 Sperrfrist
Bei einem Verzicht auf einen eingeräumten, noch nicht abgerufenen Kredit kann grundsätzlich frühestens nach 6 Monaten nach Posteingang des Verzichts ein neuer Kredit für dasselbe Vorhaben gewährt werden, jedoch nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Für neue oder in wesentlichen Teilen veränderte Vorhaben gilt die Sperrfrist nicht.
6. Kombinationsmöglichkeiten
Antragstellende sind berechtigt, dass aus dem Förderprogramm Hessen – Mikrodarlehen gewährte Darlehen mit anderen öffentlichen Fördermitteln für das gleiche Vorhaben zu kombinieren. Die geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Für das gleiche Vorhaben sind jedoch Kombinationen mit einem weiteren Darlehen aus dem Programm „ERP – Gründerkredit – StartGeld” der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgeschlossen.
7. Beihilferechtliche Rahmenbedingungen
Mit dem Hessen-MikroCrowd vergibt die WIBank Beihilfen unter der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 7. Juli 2020).
Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Antragstellende dürfen gem. Verordnung Nr. 1407/2013 innerhalb des laufenden Kalender/-Steuerjahres sowie in den vorangegangenen zwei Kalender-/Steuerjahren „De-minimis“-Beihilfen von insgesamt max. 200.000 EUR erhalten. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt hiervon abweichend eine Gesamtsumme von max. 100.000 EUR.
Bei der Kumulierung mit anderen Fördermitteln sind die gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Sofern es sich bei dem zugesagten Darlehen um eine Beihilfe handelt (wird Antragstellenden im Darlehensvertrag mitgeteilt), wird von der WIBank eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt. Antragstellende müssen diese zu Prüfungszwecken 10 Jahre aufbewahren und bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für die in der Vergangenheit bewilligten De-minimis-Beihilfen vorlegen.
Im Falle einer Überschreitung der Beihilfeobergrenzen ist die WIBank berechtigt, von der Darlehenszusage zurückzutreten.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Prüfungsrecht
Die WIBank und das Land Hessen sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung bei Antragstellenden zu prüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
8.2 Einwilligung in die Publizität
Sofern Antragstellende ihre Einwilligung erteilen, können im Rahmen der Publizität öffentlicher Fördermittel Namen, die Höhe des/r ausgereichten Darlehens und weitere vorhabensbezogene Daten veröffentlicht werden.
Wo erhalten Sie nähere Informationen?
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abteilung Wirtschaft und Transformation
Standort Offenbach am Main:
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
www.wibank.de
Unternehmens- und Transformationsfinanzierung II
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Telefon (0 69) 91 32-78 60 (Hotline)
Telefax (0 69) 91 32-78 55
E-Mail [email protected]