Förderprogramm

Zuwendungen zur Umsetzung der Ziele des Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfalt

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Anita Breuer

Luisenplatz 2

64283 Darmstadt

Weiterführende Links:
Landesprojekte: Akzeptanz und Vielfalt Hessischer Aktionsplan Akzeptanz und Vielfalt Mini

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Hessischen Aktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Kommune, Einrichtung oder Verein bei Vorhaben, die dazu beitragen, dass alle Menschen in Hessen ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität offen und ohne Furcht vor Diskriminierung leben können.

Sie erhalten die Förderung für Projekte

  • zum Aufbau und Ausbau von Strukturen und Netzwerken der Selbstorganisation von LSBT*IQ,
  • zur Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in der Emanzipations- und Beratungsarbeit,
  • zur Beratung und zum Empowerment (Stärkung und Selbstbestimmung) von LSBT*IQ,
  • zur Information der Öffentlichkeit über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt sowie über Besonderheiten der Lebenslagen von LSBT*IQ durch Publikationen und Veranstaltungen,
  • zur Medienarbeit zur Stärkung der Emanzipation von LSBT*IQ und der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,
  • zur Aufarbeitung der Geschichte der Diskriminierung von LSBT*IQ und zur Sicherung von Zeitzeugnissen,
  • zu Forschungsarbeiten zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und zu Lebenswelten und Lebenslagen von LSBT*IQ,
  • sowie mit regional begrenzter Reichweite und begrenztem Umfang, die insbesondere darauf abzielen, die Sichtbarkeit von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt im ländlichen Raum zu stärken.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch 100 Prozent.
  • Die Höhe der von Ihnen beantragten Zuwendung muss grundsätzlich EUR 1.000 übersteigen.
  • Im Fall von regional begrenzten Projekten dürfen die Gesamtausgaben des Projekts nicht mehr als EUR 5.000 betragen. Der Förderbedarf muss EUR 500,00 übersteigen und darf nicht mehr als EUR 2.500 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte per Post oder online bis zum 1.10. des Vorjahres an das Regierungspräsidium Darmstadt. Beantragen Sie eine Förderung für ein regional begrenztes Projekt, können Sie Ihren Antrag bis zum 31.10. des laufenden Jahres einreichen.

Senden Sie bitte außerdem eine Kopie Ihres Antrags per Mail ([email protected]) an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte, Gemeindeverbände, Gemeinden, Vereine, Institute, Universitäten und Hochschulen sowie freie und andere rechtsfähige Trägerinnen und Träger, die an einer Zusammenarbeit mit oder in Community-basierten Strukturen und Angeboten interessiert sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie
    • eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten,
    • in der Lage sein, die Verwendung der Zuwendung bestimmungsgemäß nachzuweisen, sowie
    • die finanzielle Eigenleistung zur Finanzierung des Vorhabens erbringen.
  • Sie erhalten keine Förderung unter anderem für vom Land erhobene Verwaltungsgebühren und investive Baumaßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fach- und Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Ziele des Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfa

[vom 30. März 2022]

Ziel der Förderung

Der Hessische Aktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt zielt darauf ab, dass alle Menschen in Hessen ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität offen und ohne Furcht vor Diskriminierung leben können. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung demokratischer Rechte, zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur Wertschätzung gesellschaftlicher Vielfalt.

Gegenstand der Förderung

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fach- und Fördergrundsätze und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Umsetzung des Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfalt.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, zur Herstellung vergleichbarer Entwicklungschancen und Teilhabe für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, zur Verbesserung der materiellen Grundlagen der Selbstorganisation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans* und intergeschlechtlichen sowie queeren und nicht-binär identifizierten Menschen (LSBT*IQ) sowie zur Vermittlung von Regenbogenkompetenz insbesondere in Arbeitswelt, Bildung, Erziehung und Verwaltung.

Gefördert werden Projekte

a. zum Aufbau und Ausbau von Strukturen und Netzwerken der Selbstorganisation von LSBT*IQ,

b. zur Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in der Emanzipations- und Beratungsarbeit,

c. zur Beratung und zum Empowerment von LSBT*IQ,

d. zur Information der Öffentlichkeit über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt sowie über Besonderheiten der Lebenslagen von LSBT*IQ durch Publikationen und Veranstaltungen,

e. zur Medienarbeit zur Stärkung der Emanzipation von LSBT*IQ und der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,

f. zur Aufarbeitung der Geschichte der Diskriminierung von LSBT*IQ und zur Sicherung von Zeitzeugnissen,

g. zu Forschungsarbeiten zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und zu Lebenswelten und Lebenslagen von LSBT*IQ,

h. sowie mit regional begrenzter Reichweite und begrenztem Umfang, die insbesondere darauf abzielen, die Sichtbarkeit von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt im ländlichen Raum zu stärken.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund von pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte, Gemeindeverbände, Gemeinden, Vereine, Institute, Universitäten und Hochschulen sowie freie und andere rechtsfähige Träger/Trägerinnen, die an einer Zusammenarbeit mit oder in Community-basierten Strukturen und Angeboten interessiert sind.

Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende nach Nr. 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten, in der Lage sein, die Verwendung der Zuwendung bestimmungsgemäß nachzuweisen sowie die finanzielle Eigenleistung zur Finanzierung des Vorhabens zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart und -umfang

Die Förderung erstreckt sich auf inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben im Wege der Projektförderung.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich Sach- und Personalausgaben, die im Rahmen der Projektumsetzung anfallen. Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:

  • vom Land erhobene Verwaltungsgebühren;
  • investive Baumaßnahmen;
  • Finanzierungskosten;
  • nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte;
  • die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Finanzierungsart

Das Land Hessen beteiligt sich bis zu 90 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung.

Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt. Dies ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller besonders zu begründen.

Die Höhe der beantragten Zuwendung muss grundsätzlich 1.000 Euro übersteigen.

Für Projekte, die nach Ziffer 2 h dieser Richtlinie beantragt werden, gilt grundsätzlich: Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts dürfen 5.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderbedarf muss 500 Euro übersteigen und darf nicht mehr als 2.500 Euro betragen. Die Förderung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Finanzierungsform

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsverfahren

Zuständige Behörde für die Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Auswahlentscheidung über Anträge nach Ziffer 2 a bis h obliegt dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.

Die Anträge sind grundsätzlich bis zum 1. Oktober des Vorjahres der Förderung beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt einzureichen. Anträge zu Punkt 2 h können spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Bewilligungsjahres gestellt werden.

Die zu verwendenden Anträge werden auf der Website https://rp-darmstadt.hessen.de/soziales/f%C3%B6rderung zur Verfügung gestellt. Alle weiteren erforderlichen Vordrucke stehen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Abruf bereit.

Weiterhin sollten aus einem Begleitschreiben folgende Punkte hervorgehen:

  • Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, antragstellende Organisation und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon.
  • Finanzierungsplan, der den Förderbedarf schlüssig darstellt. Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen und Eigenmittel schlüssig darzustellen.
  • Ziele/Maßnahmen: Anliegen, Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf.
  • Vernetzung/Kooperation: Zusammenarbeit zum Beispiel mit Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren fördernden Stellen etc.
  • Information zur projektdurchführenden Organisation: Kompetenz im Themenfeld, bzw. Darlegung des Interesses an einer Kooperation mit Community-basierten Strukturen, Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten.
  • Nachhaltigkeit des Vorhabens: Kontinuität im Engagement, Verstetigung des Projektes, Bedeutung des Projektes für den Hessischen Aktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt.
  • Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist – hiervon ausgenommen sind Anträge auf Anschlussfinanzierung zu einer bestehenden Maßnahme – und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.

Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die/der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Abweichend vom Obengenannten richtet sich das Verfahren der Antragstellung für Projekte nach Ziffer 2 h dieser Richtlinie nach Vorgaben, die auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt beschrieben sind.

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung erfolgt jährlich durch das Regierungspräsidium Darmstadt nach Eingang der bescheidfähigen Anträge sowie unter den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-GK) bzw. unter den Bedingungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gegebenenfalls in Raten. Diese werden im Bedarfsfall im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Sonstige Förderbestimmungen

Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der LHO und die VV zu § 44 LHO.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a HVwVfG, der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Soweit eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.

Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-GK/ANBest-P ist der Verwendungsnachweis bis zum 30. April des Folgejahres, mit Vordruck 6.42 – einfacher Verwendungsnachweis, beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Im Zuwendungsbescheid kann das Regierungspräsidium Darmstadt einen anderen Vorlagezeitpunkt regeln. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. Die Bewilligungsbehörde ist jedoch berechtigt, stichprobenartig Belege zu prüfen.

Beihilfenrechtliche Einordnung

Die Zuwendung wird unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 über „De-Minimis“-Beihilfen gewährt.

Der Gesamtwert, der einer Zuwendungsempfängerin/einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf 500.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen.

Bei „De-Minimis“-Beihilfen sind von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten. Diese werden mit den Antragsformularen und Zuwendungsbescheiden mitgeteilt.

Prüfungsrecht

Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung zu unterstützen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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