Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft (RL-IZ)
vom 18. September 2023
[…]
Teil I
Übersicht
1. Ziel der Förderung
Ziel ist es, Innovation und die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren in der Landwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau, der Nahrungsmittelkette, im Forst und weiteren Akteuren im ländlichen Raum nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan Verordnung – nachfolgend GAP-SP-Verordnung) zu fördern, wenn deren Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit zu den Zielen und Prioritäten der ländlichen Entwicklungspolitik nach Art. 5 und Art. 6 der GAP-SP-Verordnung beitragen und Handlungsbedarfe in Hessen aufgreifen.
EIP-Agri:
Ziel der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri) nach Art. 127 der GAP-SP-Verordnung ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. Durch die Gründung Operationeller Gruppen sollen Land- und Forstwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors stärker verknüpft und Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv angestoßen werden. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder einen auf Umwelt oder Klima bezogenen Kontext stützen. Insbesondere soll eine schnellere und stärkere Überleitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis realisiert werden. Dies soll zur Stärkung der Verbindung zwischen Praxis, Forschung und Innovation führen.
Zusammenarbeit:
Über eine horizontale und/oder vertikale Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und weiteren Akteuren soll ein Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierwohlgerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete erreicht werden.
Mit praxisorientierten Netzwerken und Kooperationen soll darüber hinaus die nachhaltige Entwicklung im ländlichen Raum sowie der land- und forstwirtschaftlichen Strukturen gestärkt werden. Durch den Wissens- und Erfahrungsaustausch und die daraus resultierende Verbreitung und Anwendung u.a. umwelt- und klimaschonenderer sowie an den Klimawandel angepasster Verfahren einschließlich Überwindung von Strukturnachteilen soll der Bereich der Landnutzung im Hinblick auf den Klimawandel stabilisiert und in die Lage versetzt werden, einen wirksamen und dauerhaften Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz zu leisten.
Digitalisierung in der Landwirtschaft:
Die Förderung von Maßnahmen der Digitalisierung in der Landwirtschaft soll dabei unterstützen, die Chancen der Digitalisierung für die Landwirtschaft in Hessen nutzbar zu machen. Ziel der Förderung ist es, die Landwirtschaft an der dynamischen Entwicklung der Digitalisierung teilhaben zu lassen, um insbesondere die Umweltverträglichkeit zu verbessern, das Tierwohl zu steigern, das Management zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit zu heben. Die Vorteile von sektorspezifischen Softwareanwendungen sollen möglichst breit genutzt werden.
Während der Laufzeit der Förderung sollen bzgl. der Förderung von EIP-Agri, der Zusammenarbeit sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft insgesamt bis zu drei Prozent aller landwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich deren Zusammenschlüsse gefördert werden.
2. Rechtsgrundlagen
- Art. 77 und 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch,
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1,
- Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- Verordnung 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union,
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten der Europäischen Kommission.
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine De-minimis-Verordnung),
- GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland 2023–2027,
- § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung.
3. Begriffsbestimmungen
Landwirtschaft
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in diesen Richtlinien unter dem Begriff „Landwirtschaft“ alle Akteure in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Nahrungsmittelkette sowie Forsten subsumiert, soweit im Einzelfall nicht anders beschrieben.
Innovation
Die Innovation ist eine erfolgreich in die Praxis umgesetzte Idee, die ein neues Produkt, eine neue Arbeitsweise, Dienstleistung, Produktionsweise oder eine neue Art der Organisation sein kann oder auch eine bestehende Arbeitsweise oder Ähnliches in einem neuen Kontext.
Daher ist die Zusammenarbeit von Forschung, Praxis und Beratung in interaktiven Innovationsnetzwerken maßgeblich für die Entwicklung von Innovation. Im Sinne dieser Richtlinien sind alle Formen von Innovation (Produktion- und Prozessinnovation, Organisationsinnovation, soziale Innovation) gemeint.
Digitalisierung
Hierunter versteht man unter anderem den Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Überführung von Informationen von einer analogen in eine digitale Speicherung, die Automation von Prozessen und Geschäftsmodellen durch das Vernetzen von Informationen und Menschen durch digitale Technik sowie die Optimierung von einzelnen Prozessabschnitten bis hin zu gesamten Wertschöpfungsketten durch den Einsatz von digitalen Anwendungen.
Operationelle Gruppen
Operationelle Gruppen (OG) sind Teil der „Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ nach Art. 127 der GAP-SP Verordnung. Akteure der operationellen Gruppen können zum Beispiel aus der Landwirtschaft, aus der Wissenschaft, aus dem Beratungswesen, aus Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors und anderen Bereichen kommen.
Akteure einer OG können Mitglieder oder assoziierte Partner einer OG sein.
Kooperationen
Das zweckgerichtete, vertraglich geregelte Zusammenwirken von zwei oder mehreren Akteuren zum Zweck der Erreichung eines neuen gemeinsamen Ziels, welches einen Beitrag zur Verbesserung der Landwirtschaft oder des wirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Lebens im ländlichen Raum in Hessen gewährleisten muss.
Cluster
Eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Beratungsstellen oder Forschungseinrichtungen –, die durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen Wirtschafts- bzw. Innovationstätigkeiten anregen soll.
Netzwerke
Neu gegründete Netzwerkorganisationen von natürlichen und/oder juristischen Personen unabhängig von der Rechtsform, deren Ziel es ist, die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 77 der GAP-SP Verordnung umzusetzen.
Landwirtschaftliche Wissens- und Innovationssysteme (AKIS)
Ein neues Element der GAP stellt das Konzept der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation System – AKIS) dar. AKIS soll die Zusammenarbeit, die Informationsflüsse und den Wissensaustausch zwischen verschiedenen Organisationen, die landwirtschaftlich relevantes Wissen bereitstellen, vermitteln und nutzen, verbessern. Weiterhin soll der Zugang zu Forschungsergebnissen, Innovationen, Qualifizierungen und Maßnahmen des Wissenstransfers für Akteure der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verbessert werden.
Lokale Märkte1)
In Fällen, in denen ein lokaler Markt nicht nur auf kurzen Versorgungsketten basiert, müssen, um für die Förderung in Frage zu kommen, die Aktivitäten der Verarbeitung und des Verkaufs an den Endverbraucher innerhalb eines Radius von 75 km von dem Betrieb erfolgen, von dem das Produkt hergestellt wurde.
Kurze Versorgungskette2)
Dabei handelt es sich um eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren.
Versorgungsketten werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als „kurz“ bezeichnet, wenn die Versorgungskette nicht mehr als einen zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfasst, zum Beispiel Einzelhändlern oder Weiterverarbeitern, die mit dem Kauf des Produkts vom Landwirt die Kontrolle über das Produkt erhalten.
Die Definition von „kurzen Versorgungsketten“ orientiert sich an den Festlegungen in Art. 32 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie in der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2.4 Begriffsbestimmungen (RN 33) Nr. 52 „kurze Versorgungskette“).
KMU
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die die Voraussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. (EU) Nr. C 249 S. 1 vom 31. Juli 2014) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden bzw. der Definition nach Randnummer 33 Nr. 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten der Europäischen Kommission sowie der Definition nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Teil II
Einzelbestimmungen zu den Förderverfahren
A. Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft – EIP-Agri
1. Zweck der Förderung
Zweck der Maßnahme ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tiergerechte Land- und Ernährungswirtschaft sowie eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors und sonstigen Akteuren zur Entwicklung und Umsetzung innovativer Problemlösungen zu leisten.
Mit Hilfe der Unterstützung von „Operationellen Gruppen“ (OG) als gemeinsame Gesprächs-, Austausch- und Arbeitsplattform sollen Anreize für die Entwicklung von innovativen Lösungen für praktische Probleme in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau und Forsten im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffen werden.
Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in Hessen sind dabei insbesondere folgende thematische Schwerpunkte für die Umsetzung der EIP zu beachten:
1. Verbesserung der Wertschöpfung landwirtschaftlicher Produkte durch innovative Verarbeitungs- und Vermarktungsprogramme zum Aufbau und Qualifizierung regionaler Wertschöpfungsketten.
2. Diversifizierung landwirtschaftlicher Aktivitäten, unter anderem in Richtung sozialer Funktionen, zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, soziale Integration, gemeinschaftsgestützte Landwirtschaft und Umwelt- und Ernährungsbildung.
3. Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen.
4. Entwicklung effektiver, umweltgerechter oder ökologischer Anbau- und Nutzungsverfahren, Verbesserung der Produktivität der Pflanzenproduktion und des Gartenbaus über standortangepasste Sorten, Düngung und Bodenbearbeitung.
5. Verbesserung der Tierhaltung durch tiergerechte und leistungsorientierte Haltungs- und Zuchtverfahren.
6. Stärkung der Zusammenarbeit und der Aktivitäten auf der Grundlage lokaler Strategien außerhalb von LEADER.
7. Wissensaustausch und Vernetzung insbesondere im Rahmen des landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystems (AKIS).
Außerhalb der vorgenannten thematischen Schwerpunkte können in begründeten Fällen weitere Innovationsvorhaben gefördert werden, wenn diese mit den Zielen der EIP-Agri nach Art. 77 der GAP-SP-Verordnung übereinstimmen und einen Bezug zu den im GAP-Strategieplan 2023–2027 auf der Grundlage einer Stärken-Schwächen-Analyse herausgearbeiteten Handlungsbedarfe haben.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Aufgaben der Operationellen Gruppen
Aufgabe einer OG ist es, die Beteiligten von Innovationsprozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Vorhabens den Transfer von Innovationen in die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis voranzutreiben. Im Einzelnen sind die Aufgaben einer OG in Art. 127 GAP-SP-Verordnung beschrieben.
Die OG ist verantwortlich für die Koordinierung der im Rahmen eines Vorhabens zusammenarbeitenden Partner, die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung der Vorhaben sowie die Beteiligung am nationalen und EUweiten Netzwerk der EIP-Agri. Die OG hat die Ergebnisse ihrer Vorhaben hierüber zu verbreiten.
Die OG arbeitet auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung und eines Aktionsplanes, der unter anderem eine Beschreibung des innovativen Vorhabens, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft enthält.
Bei der Durchführung eines Innovationsvorhabens muss eine OG nach Art. 127 Abs. 3 der GAP-SP-Verordnung einen Plan für ein innovatives Projekt, das entwickelt oder durchgeführt werden soll, erstellen.
Das innovative Vorhaben stützt sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:
- Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedarfen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette,
- Zusammenführung von Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist,
- Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts.
2.2 Gefördert werden
2.2.1 die Einrichtung und die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit innerhalb einer OG, die für die Umsetzung eines Innovationsvorhabens gegründet wird, maximal für die in Teil II Abschnitt A Nr. 4.7 definierte Dauer.
Hierzu zählen die nachgewiesenen
- Ausgaben der Vorbereitung und Gründung einer OG, einschl. der Ausgaben für einen Aktionsplan nach Teil III Nr. 8.10,
- Sach- und Personalausgaben einer OG,
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben für übergreifende Zusammenarbeit.
Wird eine OG bei einer bestehenden Einrichtung, einem bestehenden Netzwerk oder einer bestehenden Landesinitiative eingerichtet, sind ausschließlich die nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben im Rahmen der OG förderfähig.
Darüber hinaus sind Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, für die OG-übergreifende Zusammenarbeit sowie für die Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen von Wissens- und Innovationsnetzwerken auf nationaler und EU-Ebene entstehen, förderfähig.
2.2.2 Ausgaben für die Durchführung eines einzelnen Innovationsvorhabens.
Hierzu zählen die nachgewiesenen
- Sach- und Personalausgaben,
- Ausgaben für vorhabenbegleitende wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen und Tests,
- Ausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen in Mitgliedsunternehmen der OG, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des innovativen Vorhabens stehen. Im Fall von baulichen Anlagen ist nachzuweisen, dass der Zweck der Förderung entsprechend der Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger eingehalten wird, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festgelegt ist (vergleiche Teil III Nr. 2.)
- Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die bei der Umsetzung von Innovationsvorhaben entstehen.
- Ausgaben für Zukauf von Patenten, Rechten und Lizenzgebühren.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Operationelle Gruppen (OG) nach Art. 127 der GAP-SP-Verordnung.
OG können als rechtsfähige Organisationen geführt werden, bei denen ein für die inhaltliche und finanzielle Tätigkeit der OG hauptverantwortlicher Vorhabensträger als Koordinator der OG zu bestimmen ist.
Mitglieder einer OG können sein:
- Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
- Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Landwirtschaft,
- Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
- Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen oder -einrichtungen,
- Verbände, Vereine, berufsständische Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige Unternehmen,
- natürliche Personen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine OG muss aus mehr als zwei Mitgliedern bestehen, davon mindestens ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion.
Die Förderung umfasst nur neue Formen der Zusammenarbeit oder bei bestehender Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung eines Vorhabens bzw. die Aufnahme neuer Tätigkeiten.
4.2 Die OG muss ihren Sitz in Hessen haben.
Der überwiegende Teil der Mitglieder einer OG muss aus Hessen kommen.
Gemeinsame Vorhaben mit anderen Bundesländern/EU-Mitgliedstaaten auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind möglich.
Die Vorhaben müssen eine Problem- oder Fragestellung aus Hessen aufgreifen.
4.3 Die Rechtsform für die OG ist frei wählbar.
Die Mitglieder einer OG haben ihre Beziehungen zueinander in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, inklusive Benennung von einem hauptverantwortlichen Vorhabenträger, von Rechten und Pflichten, Dauer der Zusammenarbeit, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte.
4.4 Die OG führt ein Innovationsvorhaben durch, das zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend konkretisiert ist. Hierzu ist von der OG ein Aktionsplan vorzulegen, der bestimmte von der Bewilligungsbehörde festgelegte Mindestanforderungen beinhaltet.
4.5 Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
Die OG muss während der Bearbeitung ihres Themas und bei der Durchführung ihres innovativen Vorhabens Verfahrensschritte und Ergebnisse schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen nach Aufforderung der Bewilligungsstelle oder einer vom Land beauftragten Stelle vorgelegt werden. Die Beendigung und der Abbruch von einzelnen Teilen bzw. des gesamten Vorhabens sind zu begründen.
4.6 Die OG hat die Ergebnisse ihres Vorhabens insbesondere über das nationale EIP-Netzwerk sowie im Fall eines bestehenden landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystems (AKIS) zu veröffentlichen.
4.7 Die Förderung eines Vorhabens ist auf maximal fünf Jahre ab dem Datum der Bewilligung begrenzt.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse einerseits für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit (Geschäftsausgaben) der OG und andererseits für ein einzelnes Innovationsvorhaben in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1 Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG nach Teil II Abschnitt A Nr. 2.2.1, maximal für die in Teil II Abschnitt A Nr. 4.7 definierte Dauer.
Hierzu zählen:
a) Personalausgaben nach Teil III Nr. 8.8 in Verbindung mit den Anlagen zu diesen Richtlinien,
b) angemessene Reisekosten nach Teil III Nr. 8.9 für die Mitglieder einer OG,
c) Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben,
d) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,
e) Ausgaben, die der OG im Rahmen der Netzwerktätigkeit der EIP und von AKIS entstehen sowie Ausgaben für die OG übergreifende Zusammenarbeit,
f) Ausgaben für die Erstellung des Aktionsplans nach Teil III Nr. 8.10 und gegebenenfalls spätere Anpassungen.
5.2.2 Ausgaben für die Durchführung eines einzelnen Innovationsvorhabens nach Teil II Abschnitt A Nr. 2.2.2
Hierzu zählen:
a) Personalausgaben für die Partner des Vorhabens, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens entstanden sind, nach Teil III Nr. 8.8 in Verbindung mit den Anlagen zu diesen Richtlinien,
b) Reisekosten der Partner des Vorhabens nach dem HRKG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens entstanden sind, nach Teil III Nr. 8.9,
c) Ausgaben für vorhabenbegleitende wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Konzepte, Analysen und Tests sowie sonstige Dienstleistungen,
d) angemessene Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die bei der Umsetzung von Innovationsvorhaben entstanden sind und nachgewiesen werden,
e) vorhabenbezogene Sachausgaben,
f) Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
g) Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente, Ausrüstungsgegenstände und sonstige langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des innovativen Vorhabens entstehen.
5.3 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Landankauf,
b) Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
c) Umsatzsteuer,
d) Grunderwerbsteuer,
e) Unbare Eigenleistungen,
f) Anmeldung von Patenten,
g) Leasing,
h) Kauf von Kraftfahrzeugen,
i) Ersatzbeschaffungen, Zinsen und Finanzierungsausgaben,
j) Ausgaben, die nicht der Tätigkeit einer OG dienen.
5.4 Höhe der Zuwendungen
5.4.1 Für laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.1, beträgt der Fördersatz 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.2 Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.1 Buchst. c) werden als Pauschale in Höhe von 15 Prozent der Personalausgaben nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.1 Buchst. a) gewährt.
5.4.3 Für Ausgaben eines einzelnen Innovationsvorhabens nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.2 Buchst. a) bis f) beträgt der Fördersatz 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.4 Für Investitionsausgaben nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.2 Buchst. g) beträgt der Fördersatz 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.5 Der Gesamtbetrag der gewährten Zuwendungen je Vorhaben nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.1 und 5.2.2 ist auf maximal 600.000 Euro begrenzt.
Im Fall von Investitionsausgaben nach Teil II Abschnitt A Nr. 5.2.2 Buchst. g) können über den vorgenannten Gesamtbetrag hinaus zusätzlich Zuwendungen für Investitionen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro gewährt werden.
6. Auswahl- und Antragsverfahren
6.1 Für den Zeitraum der Umsetzung des GAP-Strategieplans sind mehrere Termine für Antrags- und Auswahlverfahren vorgesehen. Diese Termine werden zu Beginn eines Förderjahres im Internetauftritt des zuständigen Fachministeriums veröffentlicht.
6.2 Für die Unterstützung bei der Auswahl der OG sowie ihrer Innovationsvorhaben wird ein „EIP-Beirat“ im zuständigen Fachministerium eingerichtet.
6.3 Das Auswahl- und Antragsverfahren gliedert sich in zwei Stufen:
Auswahl der Vorhaben
Vorlage eines Aktionsplans nach Teil II Abschnitt A Nr. 4.4 durch die potentielle OG beim Hessischen Innovationsdienstleister.
Vorläufige Prüfung der Förderfähigkeit und Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen.
Einschätzung und Beurteilung der Vorhaben im Sinne der Richtlinien durch den EIP-Beirat.
Antragstellung und Bewilligung
Nach einem positiven Votum zu dem Vorhaben durch den EIP-Beirat reichen die Antragsteller einen Förderantrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein, die den Förderantrag abschließend auf seine Förderfähigkeit und -würdigkeit prüft.
Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Antrag nach dem vorgelegten Aktionsplan oder lehnt den Antrag ab. Über die Entscheidung der Bewilligungsbehörde ist der EIP-Beirat zu informieren.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Zusammensetzung der OG und der genehmigte Aktionsplan sind verbindlich.
Änderungen sind vor der Umsetzung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen.
7.2 Die Zuwendungsempfänger stimmen generell der Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen einer EIP-Datenbank sowie des Internetauftritts des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu und erklären dies mit der dem Antrag beigefügten Einwilligungserklärung.
Die Verwaltung bzw. beauftragte Dritte können Zwischen- und Endergebnisse der geförderten Vorhaben innerhalb der bestehenden EIP-Netzwerke bekannt machen.
7.3 Im Fall eines Abbruchs bzw. einer Einstellung der Arbeit der OG oder des innovativen Vorhabens bzw. des Aktionsplans besteht eine umgehende Mitteilungspflicht an die Bewilligungsbehörde sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse. Darüber hinaus ist die Vorlage einer Begründung für den Abbruch bzw. die Einstellung der Zusammenarbeit oder aller Vorhaben des Aktionsplans erforderlich. Über eine Rückforderung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zweckbindungsfristen nach Teil III Nr. 2 bleiben unberührt.
7.4 Assoziierte Partner einer OG verpflichten sich schriftlich, einen Beitrag zur Umsetzung des Vorhabens zu leisten und sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt.
Ihre Leistungen rechnen Sie gegenüber der OG per Rechnung ab.
B. Zusammenarbeit – Netzwerke und Kooperationen
1. Zweck der Förderung
Vor dem Hintergrund der Stärkung kooperativer Strukturen und des Wissenstransfers soll durch Erarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Konzepte, Strategien und Projekte ein wirksamer Beitrag für einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen nach Art. 6 Abs. 2 GAP-SP-Verordnung geleistet werden. Die durchgeführten Vorhaben sollen zur Förderung und zum Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie deren Verbreitung beitragen.
Die Förderung soll darüber hinaus der noch wirksameren Vernetzung und Unterstützung von Akteuren der ländlichen Entwicklung dienen, u.a. um durch Nutzung von Synergien die Chancen von Wirtschaftsakteuren zur In-Wert-Setzung ländlicher Regionen zu entwickeln.
Es kommen grundsätzlich alle Formen der Zusammenarbeit für eine Unterstützung in Frage (unter anderem Projekte, Umsetzung von Strategien, Netzwerke), wobei die Förderung vor allem auf folgende Bereiche abzielt:
- Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Etablierung, zum Ausbau oder zum Betrieb von regionalen Wertschöpfungsketten
Dabei zielt die Zusammenarbeit u.a. auf die Schaffung und Entwicklung von Versorgungsketten und/oder lokaler Märkte ab und leistet einen Beitrag, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen sowie innovative Ansätze umzusetzen. Darüber hinaus soll u.a. die regionale Zusammenarbeit gestärkt werden und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beitragen.
- Zusammenarbeit, die auf eine klima-, ressourcen- und umweltschonende, biodiversitätssteigernde sowie tierwohlgerechte Land- und Forstwirtschaft, Landbewirtschaftung und die ländliche Entwicklung bzw. Landnutzung abzielt sowie zur Minderung oder Anpassung an den Klimawandel beiträgt
Dabei können u.a. kooperationsbasierte Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassung der Wälder an die Klimaveränderung sowie die nachhaltige Erbringung der Waldfunktionen unterstützt werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit beim Management von Schutzgebieten gefördert werden.
- Zusammenarbeit bei der Durchführung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen
Dabei können unter anderem Maßnahmen zur Fachkräftesicherung und zur Verbreitung und Koordinierung von Informationen über die Land- und Forstwirtschaft in Form von Ernährungsbildung und Verbraucheraufklärung sowie Bildung zur nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden.
- Zusammenarbeit sowie Erfahrungs- und Informationsaustausch unter anderem zwischen Forschungseinrichtungen, Verbänden, Behörden und Akteuren im ländlichen Raum
Dabei soll ein Beitrag geleistet werden zur breiten Anwendung von neuen Verfahren, Technologien und Produkten. Hierzu zählt auch die Digitalisierung in der Landwirtschaft.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Erstellung von Konzepten für die Zusammenarbeit, Durchführbarkeitsstudien und eines Aktionsplans.
2.2 Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken.
2.3 Umsetzung von Plänen (zum Beispiel Geschäfts- oder Bewirtschaftungspläne).
2.4 Einrichtung und Koordinierung regionaler und überregionaler Kooperationen.
2.5 Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit.
2.6 Auf die Entwicklung von Versorgungsketten und/oder lokaler Märkte bezogene Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Zusammenschlüsse von
- natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
- Landbewirtschaftern,
- Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
- Verbänden und Vereinen.
Mitglieder von Zusammenschlüssen können darüber hinaus sein
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Unternehmen oder andere Akteure im Agrar- und Forstsektor und in der Nahrungsmittelkette,
- Bildungsträger.
Gefördert werden können auch einzelne Mitglieder eines Zusammenschlusses, die mit den übrigen Partnern dieses Zusammenschlusses durch eine schriftliche Vereinbarung nach Teil II Abschnitt B Nr. 4.3 verbunden sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Zusammenschluss muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
Es wird keine Zusammenarbeit unterstützt, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
Die Förderung umfasst nur neue Formen der Zusammenarbeit oder bei bestehender Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung eines Vorhabens bzw. die Aufnahme neuer Tätigkeiten.
4.2 Der Zusammenschluss muss seinen Sitz in Hessen haben.
Der überwiegende Teil der Mitglieder einer Kooperation muss aus Hessen kommen.
Gemeinsame Vorhaben mit anderen Bundesländern/EU-Mitgliedstaaten auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind möglich.
Die Vorhaben müssen eine Problem- oder Fragestellung aus Hessen aufgreifen.
4.3 Die Rechtsform für den Zusammenschluss ist frei wählbar.
Die Mitglieder eines Zusammenschlusses haben ihre Beziehungen zueinander in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, inklusive Benennung von einem hauptverantwortlichen Vorhabensträger, von Rechten und Pflichten, Dauer der Zusammenarbeit, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte.
4.4 Der Zusammenschluss führt ein definiertes Vorhaben durch, das zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend konkretisiert ist. Hierzu ist von dem Zusammenschluss ein Aktionsplan aufzustellen, der bestimmte von der Bewilligungsbehörde festgelegte Mindestanforderungen beinhaltet.
Der Plan muss eine Beschreibung des Vorhabens, des zu erwartenden Ergebnisses und des Beitrages zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren enthalten.
4.5 Der Zusammenschluss hat das Ergebnis seines Vorhabens zu veröffentlichen sowie soweit zielführend im Rahmen eines landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystems (AKIS) zu verbreiten.
4.6 Die Förderung eines Vorhabens ist auf maximal fünf Jahre ab dem Datum der Bewilligung begrenzt.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendungen
Hierzu zählen:
a) Personalausgaben für die Mitglieder eines Zusammenschlusses nach Teil III Nr. 8.8 in Verbindung mit den Anlagen zu diesen Richtlinien,
b) Reisekosten nach dem HRKG für die Mitglieder eines Zusammenschlusses nach Teil III Nr. 8.9,
c) Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben,
d) Beratungs- und Dienstleistungen, zum Beispiel in Bezug auf die Erstellung von Konzepten, Studien, Analysen,
e) vorhabenbezogene Sachausgaben,
f) angemessene Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die bei der Umsetzung von Vorhaben einer Kooperation entstanden sind und nachgewiesen werden,
g) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,
h) Ausgaben, die dem Zusammenschluss im Rahmen der Netzwerktätigkeit entstehen sowie Ausgaben für eine den Zusammenschluss übergreifende Zusammenarbeit,
i) Ausgaben für die Erstellung des Aktionsplans nach Teil III Nr. 8.10 und gegebenenfalls spätere Anpassungen,
j) sonstige Ausgaben, die zur Umsetzung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nach Teil II Abschnitt B Nr. 2.6 notwendig sind.
5.3 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Investitionen in Sachvermögen,
b) Umsatzsteuer,
c) Grunderwerbsteuer,
d) Unbare Eigenleistungen,
e) Anmeldung von Patenten,
f) Leasing,
g) Ersatzbeschaffungen, Zinsen und Finanzierungsausgaben,
h) Ausgaben, die nicht der Tätigkeit eines Zusammenschlusses dienen.
5.4 Höhe der Zuwendungen
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Fall von Informations- und Absatzfördermaßnahmen für Qualitätsregelungen nach Nr. 2.6 in Verbindung mit Nr. 5.2 Buchst. j) beträgt der Fördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ausgaben für allgemeine Geschäftsausgaben nach Teil II Abschnitt B Nr. 5.2 Buchst. c) werden als Pauschale in Höhe von 15 Prozent der Personalausgaben nach Teil II Abschnitt B Nr. 5.2 Buchst. a) gewährt.
Der Gesamtbetrag der gewährten Zuwendungen für ein Vorhaben der Zusammenarbeit darf insgesamt 250.000 Euro nicht überschreiten.
6. Antragsverfahren
Siehe Teil III Nr. 1.
C. Förderung der Digitalisierung in der Landwirtschaft
1. Zweck der Förderung
Ausgehend von den Zielen der Maßnahme, die Landwirtschaft an der dynamischen Entwicklung der Digitalisierung teilhaben zu lassen, um insbesondere die Umweltverträglichkeit zu verbessern, das Tierwohl zu steigern, das Management zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit zu heben, werden darüber hinaus folgende Zwecke verfolgt:
- Steigerung der Zielgenauigkeit der organischen sowie der mineralischen Düngung, insbesondere bei Stickstoff und Phosphor und damit eine Entlastung der Umwelt sowie ein verbesserter Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser. Die größere Verbreitung moderner, hocheffizienter Technologien in der Praxis steigert die gesellschaftliche Akzeptanz der Landwirtschaft in der Gesellschaft.
- Entlastung der Umwelt sowie der Schutz der Biodiversität durch die Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel. Dazu dient die Förderung digitaler Technik in der mechanischen oder physikalischen Beikrautbekämpfung im selektiven und teilflächenspezifischen Pflanzenschutz.
- Verbesserung der Tiergesundheit und die Steigerung des Tierwohls durch frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von Auffälligkeiten und Gesundheitsproblemen bei Nutztieren mit Hilfe von Sensorsystemen.
- Steigerung des Einsatzes und der Anwendung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der Verbesserung und Verbreitung des Wissens hierüber.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Erwerb von Agrarsoftware einschließlich Installation im Rahmen der pflanzlichen und tierischen Erzeugung (einschließlich Fachsoftware für den Garten- und Weinbau), die ein besseres Betriebsmanagement ermöglicht und die Arbeit der im Betrieb Tätigen erleichtert
Alternativ zum Erwerb der Software ist der Erwerb einer mindestens dreijährigen Nutzungslizenz förderfähig.
Mögliche Funktionen in der Innenwirtschaft sind zum Beispiel elektronische Bestandsregister, die Überwachung von Leistung, Reproduktion, Tierwohl, Gesundheit in der Nutztierhaltung oder das elektronische Kellerbuch im Rahmen der Weinherstellung.
Mögliche Funktionen in der Außenwirtschaft sind zum Beispiel Anbauplanung, Düngebedarfsermittlung, Nährstoffbilanz, Dokumentation zu Cross Comliance/Konditionalität, Arbeitszeitermittlung, Anwendungen zur teilflächenspezifischen Bewirtschaftung und pflanzenbauliche Auswertungen.
Förderfähig sind in allen Bereichen die Basissoftware, zusätzliche Module, zugehörige Erweiterungen für einen mobilen Betrieb und softwarebasierte Technikkopplungen.
2.2 Einsatz von Sensor-Technologie zur organischen und mineralischen Düngung
Förderfähig sind Sensorsysteme (zum Beispiel Nahinfrarot-Sensoren) bzw. Sonden zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern einschließlich Jobrechner und der zur Steuerung der Sensoren notwendigen Softwarekomponenten sowie zugehörige Kalibrationspakete und die entsprechenden Ausgaben für den Einbau in ein vorhandenes Güllefass oder eine Pumpstation beziehungsweise Teilausstattung eines neuen Güllefasses oder einer Pumpstation.
Ebenfalls förderfähig sind Sensorsysteme bzw. Sonden zur Bestimmung der Nährstoffversorgung der Kulturpflanzen einschließlich zugehöriger Jobrechner sowie Hard- und Softwarekomponenten (einschließlich Düngealgorithmen) zur teilflächenspezifischen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngung.
2.3 Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
a) Erwerb von Feldrobotern, die automatisch Beikraut bekämpfen,
b) Erwerb von vollautomatischen Geräten, die zwischen und innerhalb der Pflanzreihen mechanisch, thermisch oder durch andere nicht-chemische Verfahren Beikraut bekämpfen,
c) Erwerb von elektronischen Reihenführungen für Geräte, die zwischen den Pflanzreihen mechanisch, thermisch oder durch andere nicht-chemische Verfahren Beikraut bekämpfen,
d) Erwerb von Pflanzenschutzgeräten, die Zielpflanzen bzw. -flächen oder den Befall mit Krankheits- oder Schaderregern erkennen und nur auf diese Pflanzenschutzmittel ausbringen.
2.4 Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls
Förderfähig sind Sensorsysteme bzw. Sonden zur Anwendung bei Nutztieren. Die Systeme müssen die Erkennung von Problemen durch kontinuierliches Überwachen von geeigneten Indikatoren oder Verhaltensabweichungen sowie ein gezieltes und das betriebliche Managementvereinfachendes Monitoring von erfolgten Maßnahmen ermöglichen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen Sensoren, Basiszubehör (unter anderem Antennen), zugehörige Software (inklusive Kopplung zu Agrarmanagementsoftware) und Installationskosten.
2.5 Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen
Themenschwerpunkte der Digitalisierungsberatung können sein:
- Digitale Geschäftsmodelle: Neue Produktinnovationen und Services
- Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle, Produkte sowie Services,
- Ergänzung und Anpassung bestehender Produkte um digitale Aspekte
- Digitalisierung der Prozesslandschaft
- In allen Bereichen im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Lieferanten möglich (Bestellvorgänge, Lagerhaltung, Produktion, Archivierung und anderes),
- Einführung von e-Business-Software-Lösungen, zum Beispiel IT-gestützte Managementsysteme, Modellierung von Geschäftsprozessen
- Digitalisierung des Marketings
- Webanwendungen unter Beachtung der Usability (alle Endgeräte betrachtend), zum Beispiel Webseiten, Apps,
- Online-Vertriebswege, zum Beispiel Webshops, eSupport, elektronische Marktplätze,
- automatisierte, personalisierte und Multi-Channel-Kundenansprache,
- Professionalisierung des Suchmaschinenmarketings und des Social Marketing
- Gewährleistung der IT-Sicherheit
- Begleitung bei der Umsetzung von erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Cloud-Computing, digitale Verschlüsselung, mobile Zugriffstechniken, elektronische Signaturen,
- Organisation und Schutz von Daten,
- Entwicklung und Realisierung von ganzheitlichen IT-Konzepten.
2.6 Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis, die zur Steigerung einer wirtschaftlichen und effizienten Produktionsweise beitragen und über die in den Nrn. 2.2 bis 2.4 genannten Fördergegenstände hinausgehen. Darüber hinaus sind auch Lösungen für die Steigerung des Ressourcenschutzes, insbesondere Energie und Wasser, sowie eine zeitgemäße, verbraucherorientierte Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden
- Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen des Agrarsektors im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472, unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn
entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird
oder
- das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
- Rechtsfähige Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, soweit alle Beteiligten die Fördervoraussetzungen des ersten übergeordneten Spiegelstrichs erfüllen.
- Maschinenringe sowie Wasser- und Bodenverbände, sofern sie landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen bzw. Dienstleistungen für die Landwirtschaft erbringen sowie
- nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt
oder
- die sich im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 und unter Berücksichtigung der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden
oder
- die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben
oder
- deren Inhaber Bezieher von Landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Altersrenten und Pensionen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es gelten die Bestimmungen in Teil III dieser Richtlinien, soweit nicht explizit davon ausgenommen.
4.2 Im Fall einer Förderung nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 ist ein Nachweis
- über die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens
sowie
- über den wirtschaftlichen Einsatz der Fördergegenstände
zu erbringen.
4.3 Bei einer Personengesellschaft bzw. im Fall eines rechtsfähigen Zusammenschlusses von landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Nr. 3 müssen der Gesellschaftsvertrag bzw. die Vereinbarung über den Zusammenschluss schriftlich geschlossen sein.
Dieser ist mit dem Antrag vorzulegen.
4.4 Im Fall einer Förderung nach Nr. 2.5 hat die Beratung über ein geeignetes externes Beratungsunternehmen zu erfolgen. Als Nachweis für die durchgeführte Beratung ist der Beratungsbericht vorzulegen.
4.5 Geförderte Vorhaben müssen in Hessen durchgeführt werden.
4.6 Die Gewährung einer Zuwendung nach
- den Nrn. 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.6 setzt voraus, dass die beantragte Technik bzw. im Fall der Nr. 2.5 die beantragte digitale Technologie in den dafür jeweils vorgesehenen Listen enthalten ist.
Die Listen werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht. Für die Umsetzung eines Vorhabens sind die Listen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung gelten.
Eine Ergänzung kann auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt,
- dass im Fall von Nr. 2.2 für beantragte Sensorsysteme bzw. Sonden eine Zertifizierung der DLG oder eine andere vergleichbare Zertifizierung vorliegt.
4.7 Softwarekomponenten, die unmittelbar zur Inbetriebnahme von Fördergegenständen der Nrn. 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.6 erforderlich sind und über eine IT-Basisausstattung hinausgehen, können ausschließlich unter diesen Vorhaben beantragt werden.
4.8 Der Durchführungszeitraum beträgt zwölf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides. Die Bewilligungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine Verlängerung des Durchführungszeitraums zulassen, insbesondere im Falle von Produktions- und Lieferengpässen.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden in den Fällen von Nr. 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung und in den Fällen von Nr. 2.1 als Festbetrag gewährt.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in den Fällen von Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.6 jeweils 1.500 Euro.
Im Fall von Nr. 2.1 kann das Mindestinvestitionsvolumen auch durch den Erwerb mehrerer Softwareprodukte erzielt werden.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Für Ausgaben nach Nr. 2.1 beträgt die Zuwendung pauschal 500 Euro.
5.2.2 Für Investitionen nach Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 kann ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für die Förderung dieser Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:
- Kauf von Sensortechnologie nach Nr. 2.2,
- Kauf digitaler Hack- und Pflanzenschutztechnik nach Nr. 2.3,
- Kauf digitaler Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls nach Nr. 2.4,
- Kauf oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen nach Nr. 2.6, die nicht unter die Nrn. 2.2 bis 2.4 fallen.
Die Zuwendungen sind je gefördertem Gegenstand bzw. der Gesamtheit geförderter Gegenstände
- bei Vorhaben nach Nr. 2.2, 2.3 Buchst. b), c) und d) sowie nach Nr. 2.4 oder 2.6 auf jeweils bis zu 36.000 Euro
sowie
- bei Vorhaben nach Nr. 2.3 Buchst. a) auf bis zu 64.000 Euro
begrenzt.
Anträge im Rahmen dieser Richtlinien können nur einmal pro Jahr gestellt werden.
Ein Antrag kann mehrere Fördergegenstände gemäß Nr. 2 beinhalten.
Für rechtsfähige Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, bei Maschinenringen, Wasser- und Bodenverbänden sowie anerkannten Erzeugerorganisationen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen bzw. Dienstleistungen für die Landwirtschaft erbringen, sind
- im Fall der Nrn. 2.2, 2.4 oder 2.6 bis zu drei Anträge,
- im Fall der Nr. 2.3 jeweils ein Antrag nach den Buchst. a) bis d)
möglich.
5.2.3 Für Beratungsleistungen nach Nr. 2.5 beträgt die Förderung maximal 50 Prozent des Beratungshonorars, maximal 600 Euro Zuschuss je Tagewerk, insgesamt maximal 6.000 Euro.
5.2.4 Investitionen nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.6, die im Rahmen einer EIP-Agri gemäß Teil II Abschnitt A durchgeführt werden, können einen Aufschlag von 20 Prozent auf den unter Nr. 5.2.2 Abs. 1 genannten Zuschusssatz erhalten.
5.3 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Breitband-, Mobilfunk- oder Digitalinfrastruktur, die im Rahmen der Förderung des Breitband- oder Mobilfunkausbaus gefördert werden kann,
b) Digitalinfrastruktur baulicher und technischer Anlagen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden kann,
c) Breitband-, Mobilfunk oder Digitalinfrastruktur in privat genutztem Wohnraum oder in reinen Verwaltungsgebäuden,
d) Umsatzsteuer,
e) Unbare Eigenleistungen,
f) Anmeldung von Patenten und Marken,
g) Leasing (ausgenommen im Rahmen von Nr. 2.1),
h) Ersatzbeschaffungen, Zinsen und Finanzierungsausgaben.
6. Antragsverfahren
Siehe Teil III Nr. 1.
Teil III
Allgemeine Bestimmungen
1. Verfahrensvorschriften
1.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Förderung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
Nach abgeschlossener Verfahrensumstellung auf ein Online-Antragsverfahren erfolgt die Antragstellung nach einer Nutzerregistrierung im Agrarportal Hessen (www.agrarportal-hessen.de).
1.2 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.
1.3 Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Aktionsplan,
- schriftliche Vereinbarung im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt A oder Abschnitt B.
Dies gilt nicht im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt C.
Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller anfordern.
1.4 Das Vorhaben muss bis zum 31. Dezember 2027 beantragt und bewilligt werden.
1.5 Änderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
2. Zweckbindungsfrist
Im Fall der Förderung von produktiven Investitionen nach Teil II Abschnitt A Nr. 2.2.2 erfolgt diese unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten, baulichen Anlagen und die hierfür erforderliche baugebundene Technik, Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für die jeweilige Investition an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zweck der Förderung entsprechend verwendet werden soweit nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festgelegt ist.
Im Fall einer Förderung von EDV-Ausstattungen nach Teil II Abschnitt C gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren ab Lieferung bzw. endet diese im Fall einer mindestens dreijährigen Nutzungslizenz mit Ablauf des dritten Lizenzjahres.
Im Fall der Förderung von Investitionen nach Teil II Abschnitt C Nr. 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.6 beginnt die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung in den vorgenannten Zeiträumen sind seitens der Zuwendungsempfänger entsprechende Regelungen in einer schriftlichen Vereinbarung, Gesellschaftsvertrag oder Ähnlichem zu treffen.
3. Behandlung von Fördermitteln
3.1 Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Anspruch auf Auszahlung der Mittel darf nicht abgetreten und verpfändet werden.
3.2 Der teilweise oder vollständige Widerruf der Mittel ist vorzubehalten auch für den Fall, dass
a) wesentlich vom Förderantrag abgewichen worden ist,
b) die Zweckbindungsfristen nicht eingehalten werden.
3.3 Wenn ein Innovationsvorhaben einer OG
- nicht vollständig umgesetzt wird,
- die vorgesehenen Mitglieder der OG nicht mehr als Nutzer der Investitionsmaßnahme zu berücksichtigen sind oder
- innerhalb von fünf Jahren nach der Endauszahlung vollständig verändert wird
muss die nicht zweckentsprechend genutzte Förderung zurückgezahlt werden.
Ansonsten gilt die Regelung nach Teil II Abschnitt A Nr. 7.3.
4. Transparenz
Die Transparenzvorschriften der Europäischen Union nach Art. 98 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 (für Teil II Abschnitt A und B) sind zu beachten.
Dies bedeutet, dass vom zuständigen Fachministerium mindestens die folgenden Daten veröffentlicht werden:
- Vor- und Nachname der Zuwendungsempfänger,
- Datum des Zuwendungsbescheides,
- Bezeichnung des Vorhabens,
- Bereitgestellte öffentliche Mittel.
Im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt C sind die Transparenzvorschriften nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 und nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten, soweit die gewährten staatlichen Beihilfen nach diesen Verordnungen freigestellt sind.
Dies bedeutet die Veröffentlichung der Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für jede Einzelbeihilfe
- von über 10.000 Euro bei Zuwendungsempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
- von über 100.000 Euro bei sonstigen Zuwendungsempfängern
nach diesen Richtlinien.
Die Zuwendungsempfänger haben einzuwilligen, dass die Verwaltung gegebenenfalls weitere, mit der Förderung in Zusammenhang stehende oder für die Erteilung der Förderung relevante Angaben und Daten der Fördermittelempfänger – auch nachträglich – veröffentlichen darf.
5. Publizität
Nach Art. 123 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 sind durch die Zuwendungsempfänger die entsprechenden Informations- und Publizitätsvorschriften einzuhalten.
Einzelheiten sind in dem Merkblatt „Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplans 2023–2027“ in der jeweils geltenden Fassung enthalten, das mit dem Antrag zur Verfügung gestellt wird.
Dies gilt nicht im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt C.
6. Evaluierung und Berichtspflichten
Das Land Hessen stellt auf der Grundlage von Art. 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluierung erforderlichen Daten erhoben werden können.
Die Zuwendungsempfänger haben sich bereit zu erklären, im erforderlichen Umfang betriebliche Daten bzw. die geförderten Vorhaben betreffende Daten zu Auswertungs- und Berichtszwecken zur Verfügung zu stellen und hierzu gegebenenfalls Zugang zum geförderten Unternehmen zu ermöglichen.
Über den Fortschritt des Vorhabens sind der Bewilligungsstelle jährliche Zwischenberichte und zum Abschluss des Vorhabens ein Abschlussbericht sowie ein Projektsteckbrief für die Praxis vorzulegen. Darüber hinaus sind im Falle von Vorhaben nach Teil II Abschnitt A die Ergebnisse auf Grundlage des Abschlussberichtes in einem Ergebnisworkshop vorzustellen.
Die Bewilligungsstelle kann darüber hinaus Präsentationen der geförderten Vorhaben im Rahmen von Veranstaltungen einfordern.
Dies gilt nicht im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt C.
7. Kontrollen und Sanktionen
Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Horizontale Verordnung) und insbesondere der Regelungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 908/2014 und (EU) Nr. 640/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 sowie den hierzu jeweils erlassenen Durchführungsrechtsvorschriften zum Schutze der finanziellen Interessen der Europäischen Union, durchgeführt (ausgenommen Teil II Abschnitt C). Auf die anzuwendenden Vorschriften wird in den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen hingewiesen.
Die Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Die Bewilligungsbehörde, die EU-Zahlstelle, die Bescheinigende Stelle3), der Hessische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof sowie alle sonstigen Prüfinstanzen oder die von ihnen beauftragten Stellen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich insbesondere auf die Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie auf örtliche Erhebungen bei den Zuwendungsempfängern. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Hessische Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).
Die Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, freien Zutritt zu ihren Räumen zu gewährleisten und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies ist zusätzlich im Bescheid als Auflage einzubringen.
Die Förderunterlagen sind abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P zehn Jahre ab der letzten Bewilligung aufzubewahren.
8. Allgemeine Grundsätze
8.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
Die jeweils geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen sowie die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
Im Fall der Förderung nach Abschnitt A dieser Richtlinien findet vor dem Auswahlverfahren eine Regelabfrage zu den eingereichten Anträgen bei der EIP-Vernetzungsstelle des Bundes (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLE) statt.
8.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
8.3 Nach Art. 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden auf der Grundlage ermittelter Handlungsbedarfe und Ziele Kriterien zur Auswahl von Vorhaben festgelegt, um eine zielgerichtete Umsetzung der Förderung sicherzustellen sowie das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
Dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Förderung nach Teil II Abschnitt C, wobei hier das im Fall einer EU-Kofinanzierung vorgeschriebene Verfahren zur Auswahl von Vorhaben keine Anwendung findet.
Im Zuge der Auswahl von Vorhaben ist sicherzustellen, dass keine negativen Umweltwirkungen entstehen.
8.4. Im Rahmen der Förderung nach diesen Richtlinien können nur KMU gefördert werden.
8.5 Das gegebenenfalls zur Koordinierung des Vorhabens eingestellte oder abgestellte Personal muss eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen.
8.6 Nicht gefördert werden können Unternehmen als Mitglieder einer OG oder im Rahmen der Zusammenarbeit, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
8.7 Unternehmen als Mitglieder einer OG nach Teil II Abschnitt A oder im Rahmen der Zusammenarbeit nach Teil II Abschnitt B bzw. geförderte Unternehmen nach Teil II Abschnitt C dieser Richtlinien, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
8.8 Werden Personalausgaben geltend gemacht, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Pauschalen angesetzt. Einzelheiten zur Bemessung sind in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt.
Personalausgaben von assoziierten Mitgliedern, die der OG oder einem Zusammenschluss in Rechnung gestellt werden, sind maximal bis zur Höhe der Bemessung nach den Anlagen zu diesen Richtlinien förderfähig.
Die Anwendung der Pauschalen gilt nicht für Vorhaben, die außerhalb des GAP-Strategieplans 2023–2027 mit staatlichen Beihilfen gefördert werden. Die Anerkennung und Abrechnung der Personalausgaben erfolgt in diesen Fällen auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben.
8.9 Reisekosten sind dann angemessen, wenn sie nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) abgerechnet werden.
8.10 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Ausnahmen von Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns) sind zulässig für:
- die Förderung der Einrichtung einer Operationellen Gruppe gemäß Teil II Abschnitt A Nr. 2.2.1
- angemessene Ausgaben zur Erstellung eines Aktionsplanes, der Voraussetzung für die spätere Förderung eines Vorhabens ist, wenn ihre Entstehung nicht länger als zwölf Monate vor der Bewilligung zurückliegt. Hierunter fallen auch Kosten im Zusammenhang mit einer Ergänzung und/oder Anpassung eines Aktionsplans bis zum Tag der Bewilligung.
8.11 Eine OG kann nur für ein Innovationsvorhaben bzw. ein Zusammenschluss nur für ein Vorhaben gefördert werden. Werden von der OG oder der Kooperation andere Tätigkeiten ausgeübt bzw. Aufgaben wahrgenommen, ist eine Abgrenzung zu dem Innovationsvorhaben bzw. Vorhaben einer Kooperation notwendig und die Zustimmung der Bewilligungsbehörde für die Erweiterung der Tätigkeit nach Vorlage aller relevanten Unterlagen vor Umsetzung einzuholen.
8.12 Durch die Durchführung eines Vorhabens einer OG bzw. eines Zusammenschlusses erzielte Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen und Produkten, aus Dienstleistungen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Rahmen des Vorhabens einer OG bzw. eines Zusammenschlusses erzielt werden, sind dann auf die Zuwendung anzurechnen, wenn sie aus einer nachhaltigen oder dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit während des Bewilligungszeitraums resultieren. Testverkäufe und Probelieferungen fallen nicht hierunter.
Ist die wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von dem Vorhaben bzw. nicht mehr mit dem Vorhaben verbunden und uneingeschränkt von der weiteren Umsetzung des Vorhabens abzugrenzen, kann die Bewilligungsbehörde die Genehmigung zur Umsetzung der Tätigkeit erteilen.
Erzielt ein Mitglied einer OG bzw. eines Zusammenschlusses oder die OG bzw. der Zusammenschluss selbst Einnahmen aus dem Verkauf, Dienstleistungen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, zu deren Entstehungskosten eine Zuwendung gewährt worden ist, muss eine Gewinnabschöpfung vorgenommen und auf die Beihilfe angerechnet werden.
8.13 Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die Art. 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV sowie die §§ 48 bis 49a HVwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind und die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung.
Hierbei sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere zu beachten:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- der Gemeinsame Runderlass zum Öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass).
Die ANBest-P bzw. ANBest-GK sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.
Bei der Erteilung von Aufträgen sind die LHO sowie die jeweiligen Abschnitte 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) nach Maßgabe der Nr. 3.1 Abs. 1 der ANBest-P und ANBest-GK zu beachten. In diesem Fall sind darüber hinaus die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses betreffend Öffentliches Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.
Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, der Vergabeverordnung, der Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), bleibt unberührt. Soweit die Vergabe- und Vertragsordnungen oder der Gemeinsame Runderlass den für das jeweilige Vergabeverfahren geltenden Regelungen des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes widersprechen oder hinsichtlich ihrer Anwendung auf den Einzelfall außer Kraft getreten sind, gilt abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 der ANBest-GK das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz.
Abweichend von Nummer 3.1 Abs. 1 ANBest-P kann im Fall von Vorhaben privater Projektträger nach Teil II Abschnitt A Nr. 2.2.2 sowie Teil II Abschnitt C Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6, die nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind und die mit einem Fördersatz von maximal 50 Prozent gefördert werden, die Auftragsvergabe durch Anforderung von mindestens drei Angeboten mit der Möglichkeit der Nachverhandlung an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden.
Vorgreifliches EU-Recht bleibt in allen Fällen unberührt (siehe Gemeinsamer Runderlass betreffend Öffentliches Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung).
Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk).
Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Karl-Glässing-Straße 8, 65183 Wiesbaden, E-Mail: [email protected], Internet: www.absthessen.de zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
8.14 Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und des Hessischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
8.15 Bei Beantragung einer Förderung nach Teil II Abschnitt C erklären sich die Zuwendungsempfänger bereit, ihre Einwilligung zur Weitergabe der in der Einwilligungserklärung spezifisch dargestellten Daten des Gemeinsamen Antrages an die Bewilligungsstellen und deren Verarbeitung durch die Bewilligungsstellen zu erteilen.
8.16 Abweichende Regelungen von diesen Richtlinien können in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen genehmigt werden.
8.17 Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
9. Beihilferechtliche Einordnung
Die Förderung von Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Anhang-I-Bereich nach Teil II Abschnitt A und B ist auf der Grundlage des GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland4) in der jeweils geltenden Fassung beihilferechtlich genehmigt, sofern diese Vorhaben nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder mit nationalen Top-ups finanziert werden.
Auf die Förderung von Vorhaben außerhalb des genehmigten GAP-Strategieplans 2023–2027 sind grundsätzlich die Bestimmungen des Rechts der staatlichen Beihilfen nach Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.
Die Förderung von Vorhaben nach Teil II Abschnitt A und B, die sich nicht oder nicht ausschließlich auf Erzeugnisse im Anhang-I-Bereich beziehen, erfolgt beihilferechtlich auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. 2022/C 485), Abschnitte 1.1.11 (Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor), 2.6 (Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor) bzw. Kapitel 3 Buchst. f) (Beihilfen in ländlichen Gebieten). Die Vorgaben der Genehmigung der Entscheidung der Kommission sind einzuhalten.
Im Fall der Förderung von Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Anhang-I-Bereich nach Teil II Abschnitt C dieser Richtlinien sind die gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der beihilferechtlichen Anmeldung des Landes Hessen nach Art. 14 bzw. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 freigestellt.5)
Sofern die Förderung nach Teil II Abschnitt C dieser Richtlinien auf die Inanspruchnahmen einer Beratung bzw. eines Beratungsdienstes gerichtet und die Beratungsleistung nicht Bestandteil der allgemeinen Aufwendungen für eine Investition ist, sind die hierfür Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der beihilferechtlichen Anmeldung des Landes Hessen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt.6)
Werden Vorhaben von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen bzw. Dienstleistungen für die Landwirtschaft erbringen (zum Beispiel Maschinenringe, Wasser- und Bodenverbände, anerkannte Erzeugerorganisationen) gefördert, erfolgt die Förderung von Investitionen und Beratungsleistungen auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Richtlinien treten am 9. Oktober 2023 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
10.2 Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien vom 16. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 10), geändert durch die Richtlinien vom 25. September 2018 (StAnz. S. 1163), vom 18. Dezember 2020 (StAnz. 2021 S. 107) sowie vom 18. April 2022 (StAnz. S. 473), die jedoch weiterhin für die nach diesen Richtlinien gewährten Bewilligungen anwendbar bleiben.
1) Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten: Nr. 2.4 „Begriffsbestimmungen“, Randziffer 33 Nr. 37 –> „lokale Märkte“ mit Alternativen a) und b).
2) Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten: Nr. 2.4 „Begriffsbestimmungen“, Randziffer 33 Nr. 52.
3) Bescheinigende Stelle nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116
4) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2022 zur Genehmigung des GAP-Strategieplans 2023–2027 der Bundesrepublik Deutschland für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (CCI: 2023DE06AFSP001)
5) SA. … (2023/XA)
6) SA. … (2023/XA)