Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung
[Vom 29. März 2023]
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Teil I Richtlinienübersicht
1. Ziel der Förderung
Die Hessische Landesregierung wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Hessen weiter stärken und setzt hierbei auf die Förderung von Innovationen, die zu einem nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstum beitragen. Um dieses zu gewährleisten, hat die Hessische Landesregierung – einer Empfehlung der Europäischen Union folgend – eine regionale Innovationsstrategie (www.hessische-innovationsstrategie-2020.de) erarbeitet. In dieser wurden acht Schlüsselbereiche identifiziert: Life Sciences, Bioökonomie und Gesundheitswirtschaft, Umwelttechnologie, Energietechnologie und Ressourceneffizienz, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Automatisierung und Systemtechnik, Nano- und Materialtechnologie, Innovative Mobilitäts- und Logistikkonzepte, Elektromobilität, Finanzwirtschaft, Kultur- und Kreativwirtschaft. Diese zeichnen die hessische Wirtschaftsstruktur bereits heute aus und tragen hohe Potenziale in sich, deren Freisetzung zu einem nachhaltigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt führen wird. Als zweiter Hauptbestandteil der Hessischen Innovationsstrategie wurde ein Innovationsfördersystem entwickelt, das sich aus sieben bedarfsgerechten Handlungsfeldern (Bildung, Grundlagenforschung und Forschungsinfrastruktur, Wissens- und Technologietransfer, Cluster-Netzwerke, Betriebliche Innovation, Innovations- und Technologiemarketing und das „Houses-of“-Konzept) zusammensetzt. Sie beinhalten alle verschiedene Innovationsförderinstrumente. Bei Innovationsförderinstrumenten nach Teil II werden bei Bewertung der Projektanträge die Umweltwirkungen einbezogen und die entsprechenden Vorhaben auch hinsichtlich ihrer potentiellen klimarelevanten Auswirkungen bewertet. Sie gelten als besonders förderungswürdig, wenn sie zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft beitragen oder den CO2-Ausstoß reduzieren.
2. Inhalt der Richtlinien
Mit diesen Richtlinien werden die Möglichkeiten im Rahmen des Innovationsfördersystems:
1. zur Förderung von Forschung, Entwicklung, Innovation, Wissens- und Technologietransfer sowie Technologiemarketing,
2. zum Investitionsförderprogramm zur Reduzierung von CO2-Emmissionen in Unternehmen,
3. zur Förderung von Innovationsclustern (Anwendungsnahe Innovationszentren),
4. zur Förderung von innovativen Unternehmensneugründungen
zusammengefasst.
Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III enthält die für alle Förderprogramme gleichermaßen geltenden Förderbestimmungen, und zwar Teil III A.: Allgemeine Förderbestimmungen, Teil III B.: Bestimmungen bei Förderungen aus den Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und Teil III C.: Beihilferechtliche Einordnung.
3. Fördergebiete
Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II in Hessen gefördert. Die Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ sowie die Vorranggebiete für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-Vorranggebiete) werden besonders berücksichtigt.
Die Fördergebiete der GRW ergeben sich aus dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen. Es sind nach der GRW folgende Fördergebiete vorgesehen:
- C-Fördergebiet: der Werra-Meißner-Kreis,
- D-Fördergebiete: der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Landkreis Gießen (ohne die Gemeinden Langgöns, Linden und Pohlheim) sowie im Landkreis Hersfeld-Rotenburg die Gemeinden Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen, Rotenburg an der Fulda und Wildeck.
Vorhaben in diesen Gebieten können vorrangig gefördert werden.
EFRE-Vorranggebiete sind die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt) sowie im Landkreis Bergstraße die Gemeinde Biblis.
4. Antragsberechtigte
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Einzelregelungen in Teil II.
5. Zuständige Stellen
5.1. Ministerien
Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung ist das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 815-0
Fax: 0611 815-2225
E-Mail: [email protected]
www.wirtschaft.hessen.de
Zuständig für Fragen der Förderung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist auch das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK)
Rheinstraße 23–25, 65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 32-0
Fax: 0611 32-3550
E-Mail: [email protected]
www.wissenschaft.hessen.de
5.2. Fördereinrichtungen
Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle zu richten, soweit nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind. Zur technischen und prozessualen Standardisierung der Abwicklungsprozesse erfolgt die Antragsbearbeitung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben über ein Kundenportal der WIBank ausschließlich online:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Neue Mainzer Straße 52–58, 60211 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9132-01
Fax.: 069 9132-4636
E-Mail: [email protected]
www.wibank.de
5.3. Förderberatung Hessen
Das Land Hessen hat für eine umfassende Information und die zielgerichtete individuelle Beratung von Unternehmen und Kommunen insbesondere zu den Förderangeboten des Landes, des Bundes und der EU die Förderberatung Hessen bei der WIBank eingerichtet. Anfragen können gerichtet werden an:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Telefonhotline: 0611 774 7333
E-Mail: [email protected]
www.foerderberatung-hessen.de
6. Weitere Fördermöglichkeiten
Über die in Teil II dargestellten Fördermaßnahmen hinaus bestehen folgende Förderangebote für innovative Unternehmen:
Bereitstellung von Beteiligungskapital durch zurzeit folgende Gesellschaften:
MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft mbH, Hessen Kapital I GmbH, Hessen Kapital II GmbH, Hessen Kapital III (EFRE) GmbH und TFH III Technologiefonds Hessen GmbH
Beteiligungskapital für Unternehmensneugründungen (siehe Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung)
Auskünfte erteilt die
Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH)
Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 949 176-0,
Fax: 0611 949 176-76
E-Mail: [email protected]
www.bmh-hessen.de
Betriebsberatung und Unternehmerschulung einschließlich Technologie- und Innovationsberatungen (siehe Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung) sowie zur Beratung zum Produktionsintegrierten Umweltschutz; Auskünfte erteilt das
RKW Hessen GmbH
Düsseldorfer Straße 40, 65760 Eschborn
Tel.: 06196 9702-00
Fax.: 06196 9702-99
E-Mail: [email protected]
www.rkw-hessen.de
Informationsmöglichkeiten stehen auch über die HA Hessen Agentur GmbH und die Hessen Trade & Invest GmbH zur Verfügung.
HA Hessen Agentur GmbH
Konradinerallee 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 95017-80
E-Mail: [email protected]
www.hessen-agentur.de
Hessen Trade & Invest GmbH
Konradinerallee 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 95017-85
E-Mail: [email protected]
www.htai.de
Weitere Fördermöglichkeiten, wie die Förderung von Gründerzentren, die Förderung von betrieblichen Investitionen und von Infrastrukturen für die Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen, sind der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung zu entnehmen.
Die WIBank bietet das Kreditprogramm „Innovationskredit Hessen“ im Rahmen einer Kooperation mit dem Land Hessen und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) an. Sie unterstützt damit innovative und/oder schnell wachsende mittelständische Unternehmen und Gründer durch zinsgünstige Förderkredite in Höhe von 100.000 Euro bis zu 7,5 Mio. Euro mit einer 70-prozentigen Haftungsfreistellung des durchleitenden Kreditinstituts (Hausbank). Siehe hierzu auch Merkblatt der WIBank zum Innovationskredit Hessen.
Darüber hinaus gewährt die WIBank (Teil I Nr. 5.2) im Rahmen einer Kooperation mit der KfW und dem HMWEVW Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer (siehe Merkblätter der WIBank zur Gründungs- und Wachstumsfinanzierung, GuW-Hessen).
Neben den aufgeführten Finanzierungshilfen besteht die Möglichkeit der Verbürgung von Bankkrediten im Rahmen von Landesbürgschaften und durch die Bürgschaftsbank Hessen GmbH.
Bürgschaftsbank Hessen GmbH
Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 15070
E-Mail: [email protected]
www.bb-h.de
Landesbürgschaften werden nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) in der jeweils geltenden Fassung vergeben und von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bearbeitet.
Teil II Einzelbestimmungen
1. Forschung, Entwicklung, Innovation, Wissens- und Technologietransfer sowie Technologiemarketing
1.1. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsvorhaben. Zudem werden Vorhaben gefördert, die den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen oder ermöglichen oder das Technologiemarketing erhöhen.
1.2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft (siehe Teil III A. Nr. 10.), Ingenieurbüros und ähnliche Freie Berufe sowie Einrichtungen der wissenschaftlich-technischen bzw. wirtschaftlich-technischen Infrastruktur, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben, sowohl einzeln als auch im Verbund.
Antragsberechtigt sind darüber hinaus Unternehmen mit Betriebssitz in Hessen, die im Verbund mit mindestens einem anderen Unternehmen mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen oder einer Einrichtung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur für Forschung und Entwicklung ein Vorhaben zur Entwicklung oder Demonstration eines innovativen Produkts oder Verfahrens oder einer technologieorientierten Dienstleistung durchführen (Verbundvorhaben).
Antragsberechtigt sind auch hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Transfer- und Wirtschaftsfördereinrichtungen, zum Beispiel Unternehmen, Verbände, Vereine oder Kammern und andere Projektträger, sowohl einzeln als auch im Verbund.
1.3. Zuwendungszweck
Zwecke der Förderung sind:
- die Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren, die den Stand der Technik in der Bundesrepublik Deutschland erhöhen. Sie sollen wissenschaftlich und technologisch Erfolg versprechend sein und Aussicht auf Verwertung bieten.
- die Beschleunigung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Technologiemarketings durch entsprechende Maßnahmen.
Insbesondere sollen die Vorhaben zur Unterstützung der in Teil I genannten Schlüsselbereiche der Hessischen Innovationsstrategie 2020 beitragen. Im Falle der Verwendung von EFRE-Mitteln ist eine Konzentration auf Maßnahmen in den Schlüsselbereichen vorzunehmen.
1.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich:
- für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, sind nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden. Im Rahmen von Verbundvorhaben können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z.B. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) gefördert werden, wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation sind. Somit sind auch Ausgaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für Instrumente und Ausrüstung zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.
- für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Art. 26 AGVO,
- für Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 AGVO,
- für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Art. 29 AGVO.
Nicht zuwendungsfähig sind jedoch Ausgaben für Grunderwerb und für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).
Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers sowie des Technologiemarketings können mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden,
- wenn sie keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind oder
- als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Rahmen des DAWI-Freistellungsbeschlusses erbracht werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben des Wissens- und Technologietransfers sowie des Technologiemarketings sind die Personal- und Sachausgaben, die durch das Vorhaben entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).
Zuwendungen für die unter Nr. 1.3 genannten Zuwendungszwecke können auch als De-minimis-Beihilfen gewährt werden, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) sind. Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Personal- und Sachausgaben, die durch das Vorhaben entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind jedoch Ausgaben für Grunderwerb und für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).
Beträgt die Zuwendung einer oder eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind direkte Personalausgaben bis zur Höhe von 120 Prozent des Betrages zuwendungsfähig, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 15 als durchschnittliche Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten in der jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Personalkostentabelle für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen angegeben ist. Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Personalkostentabelle bleibt für den gesamten Durchführungszeitraum des bewilligten Vorhabens gültig.
Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einer oder eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO. Maßgeblich ist der jeweils geltende Tarifvertrag des Landes Hessen bzw. für hessische Hochschulen die Regelung in Teil III A. Nr. 11. e). Bei Verbundvorhaben werden die in diesem Absatz genannten Regelungen für jeden einzelnen Begünstigten angewandt.
Bei allen Vorhaben ist die gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Europäischen Gemeinschaft, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften in dem Maße zulässig, als dadurch nicht die beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstsätze und -summen bzw. Beihilfeintensitäten überschritten werden.
1.5. Verfahren
Anträge sind schriftlich mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Beginn des Vorhabens beim HMWEVW (Teil I Nr. 5.1) oder bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) einzureichen.
Anträge von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen außerhalb der hier geregelten Fördertatbestände sind in der Regel beim HMWK (Teil I Nr. 5.1) oder bei einer von diesem beauftragen Stelle einzureichen.
In Verbundvorhaben ist der Antrag vom Konsortialführer zu stellen. Die anderen Beteiligten sind zu nennen und die Kooperationsverträge bis spätestens vor dem ersten Mittelabruf vorzulegen.
Für die Förderung aus dem EFRE gilt der Grundsatz, dass die Mittel im Programmgebiet einzusetzen sind. In geeigneten Einzelfällen kann die Förderung von interregionalen und transnationalen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. In Einzelfällen können auch Projekte mit Partnern aus anderen Mitgliedsstaaten gefördert werden, wenn diese der Vertiefung der Teilnahme an Netzwerken oder Austauschprojekten dient.
Bei Anträgen zur Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren sind bei den aus dem EFRE geförderten Maßnahmen solche zu bevorzugen, die höhere private Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den geförderten Unternehmen auslösen. Bei EFRE-geförderten Vorhaben zur Beschleunigung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Technologiemarketings ist der Umfang des Einbezugs von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen als Adressat des geförderten Vorhabens, ausschlaggebend.
Das HMWEVW oder die WIBank sind berechtigt, Dritte mit der Antragsprüfung zu befassen.
Die Förderung des Landes Hessen kann aus Mitteln des Landes Hessen bzw. auch ganz oder teilweise aus Mitteln des EFRE erfolgen.
1.6. Beihilferechtliche Einordnung
Die nach Teil II Nr. 1.1 bis 1.5 gewährte Förderung ist unter den genannten Voraussetzungen je nach thematischer Ausrichtung des Vorhabens nach Art. 25, 26, 28 oder 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. EU L 187, S. 1 – AGVO –) mit dem Binnenmarkt vereinbar.
In geeigneten Fällen können auch Förderungen nach der De-minimis-Verordnung und dem DAWI-Freistellungsbeschluss vergeben werden.
Zuwendungen für Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers sowie des Technologiemarketings bestimmen sich nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation und dürfen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.
2. Investitionsförderprogramm zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen
2.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden zuwendungsfähige Ausgaben mittelständischer gewerblicher Unternehmen bei der Einführung hocheffizienter Lösungen zur Reduzierung von CO2-Emissionen, die mehr als gesetzlich vorgegebene Mindeststandards, soweit vorhanden, erfüllen.
2.2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind KMU nach der AGVO in Verbindung mit Anhang I Art. 1 bis 6, die ihre Betriebsstätte in Hessen haben.
2.3. Zuwendungszweck
Die antragsberechtigten Unternehmen sollen die für das Unternehmen am besten geeignete Technologie zur CO2-Reduzierung einsetzen.
Gefördert werden Vorhaben, die zu einer wesentlichen Verbesserung der CO2-Bilanz im Rahmen von Prozess- und/oder Organisationsinnovationen beitragen und die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:
- Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz oder
- Speicherung von Energie, Produktion, Verteilung und Nutzung erneuerbarer Energien, Anpassung an den Klimawandel oder
- Einsparung von Wertstoffen und Etablierung von Wertstoffkreisläufen, Einsatz von fortgeschrittenen Fertigungstechniken
durch den Einsatz von hocheffizienten am Markt verfügbaren Technologien.
Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, die lediglich dem gesetzlichen Standard entsprechen, sind nicht förderfähig.
2.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne des Art. 29 sowie Art. 2 Nr. 96 und 97 AGVO als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie darf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 30.000 Euro betragen. Die Förderhöchstsumme beträgt maximal 500.000 Euro pro Fördervorhaben. Investitionen, die im Rahmen von Mietkaufverträgen getätigt werden, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit einem unabhängigen Kreditinstitut geschlossen hat, sind förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb und für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).
Die Mindestnutzungsdauer der geförderten Anlagen beträgt fünf Jahre nach Abschlusszahlung an die Begünstigte oder den Begünstigten.
Bei allen Vorhaben ist die gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Europäischen Gemeinschaft, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften in dem Maße zulässig als dadurch nicht die in Art. 29 AGVO genannten Fördersätze und -summen überschritten werden.
2.5. Verfahren
Anträge sind schriftlich vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5.2) einzureichen.
Der Antrag ist von dem Unternehmen, das die Investition tätigt, einzureichen. Im Antrag sind die zu erwartenden Einsparungen von CO2-Äquivalenten zu beziffern und darzulegen, dass das Vorhaben mehr als gesetzlich vorgegebene Mindeststandards, soweit vorhanden, erfüllt.
Die Förderung des Landes Hessen kann aus Mitteln des Landes Hessen bzw. auch ganz oder teilweise aus Mitteln des EFRE erfolgen.
2.6. Beihilferechtliche Einordnung
Zuwendungen nach Teil II Nr. 2 sind Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Art. 29 sowie Art. 2 Nr. 96 und 97 AGVO.
3. Innovationscluster (Anwendungsnahe Innovationszentren)
3.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Innovationscluster, welche Innovationstätigkeit anregen.
3.2. Antragsberechtigte
Förderungen für Innovationscluster werden ausschließlich an juristische Personen gewährt, die das Innovationscluster betreiben (Clusterorganisationen).
3.3. Zuwendungszweck
Förderungen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Förderfähige (zuwendungsfähige) Ausgaben sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Förderungen gewährt werden. Dies ist beihilferechtlich für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
Zuwendungsfähig für den Betrieb von Innovationsclustern sind Ausgaben für Personal und Verwaltung für
a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen (zum Beispiel Transfer-, FuE-, Beratungen) für Unternehmen;
b) Maßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förderfähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.
3.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Förderung darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Auf- und Ausbaus bzw. des Betriebs von Innovationsclustern nicht überschreiten. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich nach Art. 27 AGVO für den Aus- und Aufbau (Investitionsbeihilfen) und den Betrieb (Betriebsbeihilfen) des Innovationsclusters.
3.5. Verfahren
Anträge sind schriftlich vor Beginn des Vorhabens bei der bewilligenden Stelle einzureichen.
Anträge auf eine Förderung des Innovationsclusters können nur auf der Grundlage tragfähiger Konzeptionen (zum Beispiel erwartete Auslastung; Umfang der Industriebeteiligung; erwartete Gewinnschwelle; zur Verfügung stehende Eigenmittel; Verstetigung etc.) gestellt werden.
Die Antragsunterlagen enthalten Prognosen zur Zahl:
- der Unternehmen, die im beantragten Projekt mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten werden,
- der Wissenschaftler, die aufgrund der Förderung in Einrichtungen mit verbesserter Forschungsinfrastruktur arbeiten werden,
- des infolge der Förderung in den Unternehmen oder Einrichtungen des anwendungsnahen Innovationszentrums zusätzlich beschäftigten Personals für Forschung und Entwicklung.
Die Förderung des Landes Hessen kann aus Mitteln des Landes Hessen bzw. auch ganz oder teilweise aus Mitteln des EFRE erfolgen.
3.6. Beihilferechtliche Einordnung
Zuwendungen für Innovationscluster bestimmen sich nach Art. 27 AGVO sowie nach den Erwägungsgründen der AGVO, Rdnr. 50 und Art. 2 Nr. 92 AGVO.
4. Innovative Unternehmensneugründungen
4.1 Beteiligungen
Das Land Hessen vergibt über die Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) Beihilfen in Form offener und stiller Beteiligungen für innovative Unternehmensneugründungen. Beteiligungskapital für Hochschulausgründungen aus Fonds mit EFRE-Mitteln wird vor allem in den Schlüsselbereichen der hessischen Innovationsstrategie bereitgestellt.
4.2 Gegenstand der Förderung
Hochtechnologiebasierte Unternehmensneugründungen in Gründungseinrichtungen, die ein spezielles Betreuungs- und Beratungsangebot zur Verfügung stellen, können mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen über die WIBank gefördert werden.
4.3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind nicht börsennotierte innovative kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil III A. Nr. 7.), deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
Innovative Unternehmen sind Unternehmen,
- die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder
- deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Prozent ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Finanzierungshilfe die zu fördernde Betriebsstätte in Hessen haben. Sie oder er soll außerdem seinen steuerlichen Sitz im Land Hessen haben.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss kreditwürdig sein. Die Personen der Geschäftsleitung müssen über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrungen verfügen und fähig sein, das zu fördernde Unternehmen zu führen.
Hochtechnologiebasierte Unternehmensgründungen können auf Antrag des gegründeten Unternehmens mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert werden, wenn dieses in eine Gründungseinrichtung, die ein spezielles Betreuungs- und Beratungsangebot zur Verfügung stellt, aufgenommen wird.
4.4 Zuwendungszweck
Gefördert werden Maßnahmen zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben für die technische Weiterentwicklung der Produkt- bzw. Dienstleistungsidee und die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte als auch die mit der Gründung in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Mieten, Personal, Sachausgaben, Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen, Betriebsmittel, Markterschließung und Ausbildung.
4.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
4.5.1 Beteiligungskapital
Die Beteiligung erfolgt durch Bereitstellung von offenem und stillem Beteiligungskapital.
Die Beihilfe beträgt nicht mehr als 800.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) und nicht mehr als 1.200.000 Euro BSÄ für Unternehmen in den C-Fördergebieten der GRW.
4.5.2 Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Förderung wird hochtechnologiebasierten Existenzgründungen in spezifischen Gründungseinrichtungen mit einem Gesamtzuschuss von bis zu 25.000 Euro gewährt. Es werden zuwendungsfähige Ausgaben für die unter Teil II Nr. 4.4 genannten Verwendungszwecke mit 50 Prozent bezuschusst. Eine Kofinanzierung der Ausgaben ist nachzuweisen. Die Förderung kann bei Antragstellung innerhalb der ersten fünf Jahre nach Unternehmensgründung verteilt auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gewährt werden. Die thematisch-technologische Betreuung der Unternehmen muss in dieser Zeit durch die spezifische Gründungseinrichtung sichergestellt sein.
4.6 Verfahren
Die Förderung des Landes Hessen kann aus Mitteln des Landes Hessen bzw. auch ganz oder teilweise aus Mitteln des EFRE erfolgen.
4.6.1 Beteiligungen
Anfragen und schriftliche Anträge auf Beteiligungen sind an die Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) zu richten.
4.6.2 Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Anfragen und schriftliche Anträge auf nicht rückzahlbare Zuschüsse für hochtechnologiebasierte Unternehmensneugründungen in spezifischen Gründungseinrichtungen sind bei der WIBank einzureichen. Die Antragsunterlagen enthalten neben einer Projektbeschreibung den Nachweis, dass sie in eine Gründungseinrichtung mit spezifischem Betreuungs- und Beratungsangebot aufgenommen werden.
4.7 Beihilferechtliche Einordnung
4.7.1 Beteiligungen
Dieses Programm ist freigestellt nach Art. 22 AGVO.
4.7.2 Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach Art. 22 AGVO und Art. 2 Nr. 80 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung (Teil III A. Nr. 12).
Teil III Allgemeine Förderbestimmungen
A. Allgemeine Förderbestimmungen
Es gelten die folgenden Allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.
1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes sowie des Hochschulrahmengesetzes, des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes, des Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) in der jeweils geltenden Fassung für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Die Zuwendungen werden auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), siehe Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) sowie nach Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, ggf. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO, VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO.
3. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“
4. Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft, auch im Verbund, findet Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öffentliche Anteil bei der Förderung des Vorhabens überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Vorhabens, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Kapitel I Art. 2, Nr. 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) entspricht, zu Grunde gelegt.
5. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.
6. Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.
7. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
8. Das HMWEVW kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beispiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.
9. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.
Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen.
Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot werden für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelassen, wenn die Zuwendung mit mindestens 50 Prozent aus EU-Mitteln oder mit mindestens 50 Prozent aus Bundesmitteln kofinanziert wird.
10. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie KMU derzeit definiert als Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Ausnahmen werden in Teil II Einzelbestimmungen geregelt.
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.
11. Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeignete Einzelprojekte EU- bzw. Landesmittel erhalten, gelten folgende Regelungen:
a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuweisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Förderrichtlinien. In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger Anwendung der VV zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden.
b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.
c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen haben diese nach VV Nr. 1.8 zu § 34 in Verbindung mit VV Nr. 3.2 zu § 9 LHO grundsätzlich entsprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Ergänzend ist das Muster 4 der VV zu § 44 LHO auszufüllen und bei der Abrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen.
d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung.
e) Bei der Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes sind im Falle der TU Darmstadt die Vergütungssätze des Tarifvertrags für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt), im Falle der Goethe-Universität Frankfurt des Tarifvertrags für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U), im Falle des Universitätsklinikums Frankfurt des Tarifvertrags für das Universitätsklinikum Frankfurt (TV-UKF) mit dem Tarif des öffentlichen Dienstes (TV-H) gleichzustellen.
12. Freigestellte Beihilfen: Von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen erfolgen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;
- eine Zuwendung in den Fallgruppen des nach Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;
- die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A. Nr. 9. mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;
- die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
- jede Einzelbeihilfe über der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der jeweils gültigen AGVO genannten Schwelle wird für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite oder der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission (TAM) veröffentlicht;
- erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
De-minimis-Beihilfen: De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Kalenderjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen.
Angemeldete Beihilfen: Im Falle von Zuwendungen, die weder als De-minimis-Beihilfe noch als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, erfolgt eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Einzelfallnotifizierung). Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
Für Förderungen an Unternehmen, welche mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, gelten folgende beihilferechtlichen Besonderheiten:
- unter gewissen Voraussetzungen – Einhaltung aller vier sog. Altmark-Kriterien (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012 S. 3) – ist die Förderung beihilfefrei;
- die De-minimis-Höchstgrenze beträgt für Unternehmen, die DAWI erbringen, 500.000 Euro;
- unter gewissen Voraussetzungen – Einhaltung der ersten drei sogenannten Altmark-Kriterien sowie Unterschreiten von absoluten Schwellenwerten – enthält die Förderung zwar ein Beihilfeelement, ist aber von der Notifizierungspflicht auch ohne Anzeige bei der Europäischen Kommission freigestellt (vergleiche Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind).
13. Soweit außerhalb des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorgesehen sind, sollen nach § 56 HFAG bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung kann möglich sein, wenn EU- oder Bundesvorgaben entgegenstehen bzw. zum Verlust entsprechender Fördermittel führen. Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
14. Für Investitionen ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum von in der Regel sieben Jahren, bei Infrastrukturinvestitionen von in der Regel 15 Jahren sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Nach Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gelten fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigte oder den Begünstigten als Mindestnutzungsdauer. Abweichungen hiervon sind in Teil II geregelt.
Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln.
15. Sachleistungen und Eigenleistungen im Sinne von Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder des Landes oder auch aus Mitteln des EFRE und des Landes gefördert wird und sie belegmäßig nachgewiesen sind. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert und die Erbringung von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle gemäß Art. 69 Abs. 1 Buchst. b) und c) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen oder Eigenleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.
16. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen. Im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist nach Nr. 6.2 ANBest-P bzw. Nr. 6.3 ANBest-GK das Projektergebnis darzustellen und den Förderzielen gegenüberzustellen. Auf die Einreichung von Originalbelegen kann verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt aber sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle (zum Beispiel Hessischer Rechnungshof) eingesehen werden können. Alle Belege für die im Rahmen des geförderten Projektes getätigten Ausgaben sind von ihr oder ihm aufzubewahren.
17. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang des Verwendungsnachweises. Dies gilt nicht bei der Förderung aus Mitteln des EFRE.
18. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
19. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien mit einer Förderung des Bundes oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht.
Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.
20. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom HMWEVW, von der bewilligenden Stelle oder einer von diesen beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.
21. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.
22. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
23. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
24. Für Vorhaben, die mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden, gelten zusätzlich die in dem jeweiligen Rahmenplan festgelegten Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung.
25. Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach den §§ 48 bis 49a Abs. 1 HVwVfG führen.
B. Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind über die landesrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden einschlägigen Vorschriften,
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 20182),
- die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/20063), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 20184),
- sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte5).
Weitere Grundlagen sind das Operationelle Programm für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-Programm Hessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014 (CCI 2014DE16RFOP007) geändert mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. September 2018 sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien (Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben), genehmigt vom IWB-EFRE-Begleitausschuss Hessen mit Beschluss vom 6. März 2015, geändert mit Beschluss 29. August 2016.
1.2 Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen wird nach den §§ 23, 44 der LHO und den hierzu erlassenen VV als Zuwendung gewährt.
1.3 Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzinstrumenten und zum Abschluss von Verträgen bleiben unberührt.
1.4. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigen Regelungen dieser Richtlinien vor, soweit diese zu ihnen im Widerspruch stehen.
2. Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Die Förderberechtigung einer oder eines potenziellen Begünstigten, die Förderfähigkeit des Vorhabens sowie die Antragstellung bei der bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übrigen Vorschriften dieser Richtlinien.
2.2 Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kann in Kombination mit weiteren Fördermitteln des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Regel nicht über 50 Prozent.
2.3 Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von den Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.
2.4 Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden.
Großprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Mio. Euro bzw. 75 Mio. Euro bei Verkehrs- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, werden nicht gefördert.
3. Erteilung einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot
Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinien die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU-rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen. Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
4. Verfahren
4.1 In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.
4.2 Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE – kofinanziert mit Landesmitteln – gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen. 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förderfähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen.
4.3 Sachleistungen und Eigenleistungen im Sinne von Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE gefördert wird und sie belegmäßig nachgewiesen sind. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert und die Erbringung von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen oder Eigenleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.
4.4 Schuldzinsen sowie die erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nach Art. 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, nicht förderfähig.
4.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil III B. Nr. 5.1 eingesehen werden können.
5. Sonstige EFRE-spezifische Bestimmungen
5.1 Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden, müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid hingewiesen.
Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unterlagenprüfungen sowie Vor-Ort-Überprüfungen. Darüber hinaus kann eine weitere Überprüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehörde, des Hessischen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofes sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden.
5.2 Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach den §§ 48 bis 49a Abs. 1 HVwVfG führen.
5.3 EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitätsmaßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid geregelt.
5.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.
5.5 Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbescheid benannt.
C. Beihilferechtliche Einordnung
Die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts werden beachtet.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens zum 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.
D. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung vom 9. Dezember 2016 (StAnz. S. 1676), zuletzt geändert am 8. April 2021 (StAnz. S. 618).
1) ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320 bis 469
2) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1 bis 222
3) ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 289 bis 302
4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1 bis 222
5) Die jeweils aktuell gültigen Rechtsakte können unter https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/regulations/ sowie unter www.efre.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden.