Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie))
[Vom 30. April 2021]
[...]
I Grundlagen der Förderung
1. Ziele der Förderung
Durch die Förderung soll die Erreichung der Ziele des Hessischen Energiegesetzes – die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels – vorangetrieben werden.
Die Landesregierung unterstützt die hessischen Kommunen, deren Zusammenschlüsse sowie kommunale Unternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen, die diesen Zielen dienen.
Darüber hinaus sollen durch die geförderten Maßnahmen hessische Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion im Hinblick auf die Umsetzung Energiewende unterstützt werden.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen. Technische Anforderungen können in Merkblättern geregelt werden.
2. Rechtsgrundlagen
Das Land Hessen fördert investive Maßnahmen in den Kommunen durch anteilige Zuwendungen des Landes. Die Förderung für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, erfolgt nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes sowie nach diesen Richtlinien. Die Förderung erfolgt mit Landesmitteln. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Nach § 48 Abs. 2 HFAG ist für die Höhe der Zuwendung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich entsprechend den Weiteren Bestimmungen in Nr. 9 zu berücksichtigen.
In ihrer jeweils gültigen Fassung sind insbesondere zu beachten:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
- die Zinsregelungen nach den VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO sowie die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Kommission,
- die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind hessische Städte, Gemeinden und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und kommunale Zweckverbände für eigene und auch für kommunalersetzende Maßnahmen nach Nr. 4. Den antragstellenden Städten, Gemeinden und Landkreisen werden Mittel zur Weiterleitung an nicht-kommunale Träger (Dritte, zum Beispiel freie Träger einer Kindertagesstätte oder auch private oder kommunale Unternehmen) bewilligt, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten.
4. Fördervoraussetzungen, förderfähige Maßnahmen
Maßnahmen können nach den Einzelbestimmungen der Abschnitte II bis IV gefördert werden, wenn
- die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert ist,
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden,
- die für den Antragsteller jeweils gültigen Vergabebestimmungen nach Teil V Nr. 4 eingehalten werden und
- die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen nach Teil II mindestens 25.000 Euro und nach Teil IV mindestens 12.500 Euro betragen. Im Rahmen von Förderschwerpunkten können in den Merkblättern hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
- die Gesamtinvestitionssumme bei Maßnahmen nach Teil III mindestens 500.000 Euro beträgt
- mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Vorbereitende Planungsarbeiten, die zur Antragstellung erforderlich sind, gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Auch in diesem Fall darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn dem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt wurde. Die Voraussetzungen liegen hierfür in der Regel vor, wenn
- der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,
- die Verzögerung nicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzulasten ist,
- der Antragstellerin oder dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zuzumuten ist und
- die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder
- die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich gefährdet ist.
Kommunalersetzende Maßnahmen können nach den Einzelbestimmungen der Abschnitte II bis IV gefördert werden, wenn die betroffene Kommune dies beantragt und die Nutzung des Gebäudes/der Maßnahme im Rahmen der kommunalen und sozialen Infrastruktur nach Projektabschluss für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Teil I Nr. 5 sichergestellt wird.
Kommunalersetzend sind Maßnahmen, bei denen ein nicht-kommunaler Träger (Dritter) eine Maßnahme im kommunalen Aufgabenbereich durchführt und die Aufgabe anstelle der Kommune wahrnimmt. Hierbei ist durch die Kommune sicherzustellen, dass die für sie geltenden Fördervoraussetzungen auch von dem Dritten eingehalten werden.
Ein von dem nicht-kommunalen Träger (Dritten) eingebrachter Finanzierungsanteil senkt die zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der öffentlichen Finanzierung. Die finanzielle Beteiligung von Gemeinden, Landkreisen sowie kommunaler Zusammenschlüsse am Eigenanteil der antragsstellenden Gemeinde kann abweichend zu VV Nr. 1.2 ANBestGK in Verbindung mit VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO als Eigenanteil anerkannt werden. Ebenfalls abweichend können die finanzielle Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, das mehrheitlich in öffentlicher Hand ist, sowie die finanzielle Beteiligung einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, als Eigenanteil der antragsstellenden Gemeinde anerkannt werden, soweit Aufgaben der Gemeinde von diesen wahrgenommen werden.
5. Zweckbindungsfristen
Die Kommune hat sicherzustellen, dass bei einer Förderung nach Teil II und III dieser Richtlinie die öffentliche Nutzung des Gebäudes zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 25 Jahre nach Abschluss der Fördermaßnahmen erfolgt.
Bei einer Förderung nach Teil IV dieser Richtlinie muss die zweckentsprechende Nutzung des geförderten Vorhabens für einen Zeitraum von in der Regel fünfzehn Jahren, mindestens jedoch entsprechend der technischen Lebensdauer der geförderten Anlage, sichergestellt werden.
Die konkrete Zweckbindungsfrist wird auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid geregelt.
Diese Regelungen gelten auch für die Förderung kommunalersetzender Maßnahmen.
6. Zuständige Stellen
Zuständig für Fragen der Förderung nach diesen Richtlinien ist:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 - 815-0, https://wirtschaft.hessen.de
Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als Bewilligungsbehörde zu richten:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Girozentrale MAIN PARK
Kaiserleistraße 29–35
63067 Offenbach am Main
Tel.: 069 - 9132-03, www.wibank.de
Mit der technischen Antragsprüfung, der fachtechnischen Begleitung und der fachtechnischen Prüfung des Endverwendungsnachweises können externe Stellen beauftragt werden.
7. Kumulation mit anderen Förderprogrammen
Eine zusätzliche Investitionsförderung für den gleichen Fördertatbestand aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ist ausgeschlossen. Dies trifft insbesondere für solche Vorhaben zu, die vollständig oder teilweise Bestandteil eines nach einer anderen hessischen Förderrichtlinie geförderten Maßnahmenpakets sind.
Dies gilt nicht für das Investitionsprogramm der Hessenkasse sowie das Kommunalinvestitionsprogramm (KIP), vorausgesetzt, die energetischen Anforderungen der Kommunalrichtlinie Energie werden eingehalten und eine Doppelförderung wird ausgeschlossen, indem zum Beispiel abgrenzbare Bauabschnitte gebildet werden.
Eine Kumulierung mit Investitionsförderungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, wenn die Summe der insgesamt möglichen Investitionsförderung 90 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach diesem Förderprogramm nicht übersteigt. Andernfalls wird die Förderung des Landes Hessen entsprechend reduziert.
Werden Vorhaben nach Programmen des Bundes, die den Zielen der hessischen Förderungen entsprechen, ergänzend mit Landesmitteln gefördert, sind im Regelfall die Bestimmungen des Bundesprogramms anzuwenden. In diesem Fall trifft die WIBank als Bewilligungsbehörde eine entsprechende Vereinbarung mit der bewilligenden Stelle nach dem Bundesprogramm.
Eine Kumulierung mit Förderkrediten bzw. zinsbegünstigten Darlehen ist zugelassen, um einen verbleibenden Finanzierungsbedarf zu decken.
Die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Hessischen Investitionsfonds und der Hessenkasse bleibt unberührt.
8. Beihilferechtliche Einordnung
Die Förderung nach dieser Richtlinie stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 S. 1) dar, wenn das geförderte Gebäude oder die geförderte Maßnahme vollständig oder zum überwiegenden Teil im Rahmen der kommunalen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt werden.
Wenn die geförderte Maßnahme im Rahmen einer über den örtlichen Bezug hinausgehenden wirtschaftlichen Nutzung eingesetzt werden kann (zum Beispiel in Stadthallen, Schwimmbädern mit Wellness- oder Spaßbereichen, in Sportarenen, Theatern, Kureinrichtungen), erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013 S. 1).
Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren „Deminimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhalten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich.
Sofern „De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 500.000 Euro nicht übersteigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU L 114 S. 8).
Bei „De-minimis“-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten, auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen.
9. Weitere Bestimmungen
Bei der Bemessung der Zuwendung nach dieser Richtlinie sind neben den in den Abschnitte II bis IV getroffenen Regelungen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach § 48 Abs. 2 HFAG zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Höhe der gewährten Zuwendung von den Einzelbestimmungen zu Art und Umfang der Zuwendung unterscheidet. Bei kommunal ersetzenden Maßnahmen ist die Leistungsfähigkeit der Kommune maßgebend, für die die Maßnahme ausgeführt wird.
II Förderung der energetischen Modernisierung
Die Regelungen zu A) bis D) gelten für alle nach dieser Förderrichtlinie geförderten Modernisierungsmaßnahmen, die pauschalierten Kostenrichtwerte und technischen Anforderungen in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie gelten für alle Qualitätsstufen. Mehrausgaben für höhere energetische Qualitätsstufen werden durch gestufte Fördersätze berücksichtigt.
Es ist nach Teil I Nr. 8 dieser Richtlinie zu prüfen, ob die Förderung nach dieser Richtlinie eine Beihilfe nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 S. 1) darstellt.
A) Anforderungen an die Gebäude
Gefördert wird die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden, die sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurde und es danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.
Ein Förderantrag kann grundsätzlich nur die energetische Modernisierung eines Objektes umfassen. Ist die energetische Modernisierung eines Gebäudeensembles beabsichtigt, so ist für jedes Gebäude ein gesonderter Förderantrag zu stellen.
B) Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die der Minderung des Energiebedarfs und dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien dienen. Gefördert werden auch die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen sowie Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Gebäudes (zum Beispiel Änderung der Dachüberstände, Prüfung der Luftdichtheit) erforderlich sind. Zwingend mit den energetischen Maßnahmen verbundene ergänzende Baumaßnahmen (zum Beispiel neue Dacheindeckung bei Außendämmung des Daches, neue Fassadenverkleidung, sowie Bauteile, die als Ersatz für abgängige Bauteile neu errichtet werden) werden ebenfalls gefördert.
Die geförderten Maßnahmen müssen zu einer umfassenden energetischen Modernisierung des Gebäudes in verschiedenen Qualitätsstufen nach Teil II D Nr. 1 bis 3 der Richtlinie oder zur energetischen Modernisierung einzelner Bauteile oder Anlagen nach Teil II D Nr. 4 dieser Richtlinie führen.
In begründeten Ausnahmefällen können mit vorherigem Einverständnis des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Ersatzneubauten nach Teil III 2. dieser Richtlinie gefördert werden, wenn die energetische Qualität der Ersatzneubauten den energetischen Anforderungen der geförderten Neubauten nach Teil III 1. und 3. entspricht.
Es werden die folgenden energetischen Modernisierungsmaßnahmen gefördert:
Gruppe 1: Baulicher Wärmeschutz
- Wärmedämmung der Außenwände
- Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
- Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
- Ersatz der Fenster durch Wärmeschutzfenster
- Ersatz von Außentüren durch Türen mit hohem Wärmeschutz
Es sind grundsätzlich alle Flächen eines Bauteils vollständig zu dämmen bzw. alle Fenster und Außentüren der Außenwände auszutauschen. Sofern Teile dieser Flächen bzw. Bauteile bereits modernisiert wurden und diese die energetischen Anforderungen nach Anlage 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten, kann von einer erneuten Modernisierung dieser Teilflächen bzw. Bauteile abgesehen werden.
Gruppe 2: Anlagen zur effizienten Wärmebereitstellung
- Brennwertkessel
- Anlagen, die zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe des GEG dienen, zum Beispiel Solarkollektoren, Anlagen zur Nutzung von Biomasse, von Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen), sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Diese Anlagen sind so auszuführen, dass die jeweiligen technischen Anforderungen des GEG und der Anlage zu dieser Richtlinie erfüllt werden. Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen können nur bei einer gleichzeitig umfassenden energetischen Modernisierung gefördert werden.
- Austausch von Heizungsumwälzpumpen
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Einbau von Wärmespeichern zur Bereitstellung von Heizwärme
- Einbau von intelligenten (smarten) Einzelraumregelungen
- Einbau von Wärmemengenzählern
Gruppe 3: Sonstige Anlagentechnik
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit Tageslichtfunktion oder Ersatz dieser Einrichtungen
- Modernisierung der Beleuchtungsanlage mittels hocheffizienter LED-Beleuchtung, andere hocheffiziente Beleuchtungstechniken in Sonderfällen nach Abstimmung
- Einbau eines Stromspeichers
- Einbau von zusätzlichen Stromzählern
Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen ist auch bei Durchführung der energetischen Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen einer seriellen Sanierung möglich. Die Kostenrichtwerte bleiben dabei unverändert.
Technische Anforderungen sowie die Höhe der einzelnen Kostenrichtwerte sind der Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Der Einsatz nachwachsender Dämmstoffe wird durch höhere Kostenrichtwerte unterstützt.
C) Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf der Basis von pauschalierten Kostenrichtwerten. Hierzu werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Basis der in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführten spezifischen Kostenrichtwerte und einer von der jeweiligen Modernisierungsmaßnahme abhängigen Bezugsgröße ermittelt. Die Bezugsgrößen für die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie ausgewiesen. Zur Kostenermittlung ist die von der Bewilligungsbehörde online zur Verfügung gestellte elektronische Kostenberechnungstabelle zu verwenden. Im Rahmen der energetischen Modernisierungsmaßnahmen in den Qualitätsstufen 1 bis 3 können höhere Kostenrichtwerte für Schallschutzmaßnahmen, zum Beispiel an Fenstern und Türen, berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat in diesen Fällen die besonderen Gründe für die Schallschutzmaßnahmen anzugeben.
Wird das Gebäude im Rahmen der Modernisierung in dem Sinne erweitert, dass durch Anbauten oder Aufstockung gezielt die Nutzfläche des Gebäudes vergrößert wird, sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die jeweiligen Bauteilflächen des Bestandsgebäudes vor der Modernisierung zugrunde zu legen, die auch nach der Modernisierung die wärmeübertragende Umfassungsfläche bilden. Entsprechend sind die sonstigen Bezugsgrößen anteilig für das Bestandsgebäude vor der Modernisierung zugrunde zu legen.
Erfolgt dagegen eine Vergrößerung der Nettoraumfläche aus baulichen oder technischen Gründen, um zum Beispiel Wärmebrücken zu vermeiden, die Dachform zu ändern, oder um die Kubatur des Gebäudes durch eine Verkleinerung der Hüllflächen zu optimieren, sind neben den Bauteilflächen des Bestandsgebäudes auch die neu errichteten wärmeübertragenden Bauteilflächen zuwendungsfähig. Auch die sonstigen Bezugsgrößen des modernisierten Gebäudes sind vollständig der Modernisierung zuzurechnen und die entsprechenden Maßnahmen insgesamt zuwendungsfähig.
Verringern sich die Bauteilflächen oder Bezugsgrößen zum Beispiel durch einen Rückbau von Gebäudeteilen, sind die jeweiligen Bauteilflächen und Bezugsgrößen nach der Modernisierung maßgebend.
D) Qualitätsstufen
Unterschieden wird zwischen den folgenden Qualitätsstufen von umfassenden energetischen Modernisierungsmaßnahmen und Einzelmaßnahmen:
Stufe 1: Modernisierung mindestens auf einen KfW-Effizienzgebäude 100 Standard
Stufe 2: Modernisierung auf einen Neubaustandard nach GEG
Stufe 3: Modernisierung zum Passivhaus im Bestand oder Passivhaus im Bestand Plus Solar
sowie der
Stufe 4: Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Die jeweiligen Qualitätsstufen werden im Folgenden erörtert.
Vorfeldberatung zu den Stufen 1 und 2:
Vor Antragstellung in den Qualitätsstufen 1 und 2 kann eine Vorfeldberatung durch einen vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden.
Vorfeldberatung zu Stufe 3:
Vor Antragstellung in der Qualitätsstufe 3 ist eine Vorfeldberatung durch einen vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen beauftragten Dritten in Anspruch zu nehmen, wenn der beauftragte Planer keine Referenzen und Erfahrungen im Bereich der Modernisierung mit Passivhauskomponenten nachweisen kann.
Während der Durchführung des Vorhabens kann nach Entscheidung des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eine fachtechnische Begleitung durch einen vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen beauftragten Dritten erfolgen.
Vorfeldberatung zu Stufe 4:
Eine Vorfeldberatung zu Vorhaben nach Qualitätsstufe 4 ist nicht vorgesehen, kann jedoch im begründeten Einzelfall erfolgen.
Die Vorfeldberatungen und die fachtechnische Projektbegleitung sind für den Antragsberechtigten nach Teil I Nr. 3 kostenfrei.
Darüber hinaus wird auf die bestehenden Beratungsangebote nach Bundesprogrammen (zum Beispiel BAFA-Beratung) hingewiesen.
Ausnahmeregelung
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Modernisierungsvorhaben, bei dem eine Modernisierung einzelner Bauteile nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich ist und aus diesem Grund die energetischen Anforderungen der jeweiligen Qualitätsstufe nicht vollständig erreicht werden können (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden), entsprechend Art und Umfang der Zuwendung der jeweiligen Qualitätsstufe gefördert werden.
Die Voraussetzungen und technischen Anforderungen der Förderung sind Anlage 1 Teil III zu entnehmen.
1. Modernisierung mindestens auf einen KfW-Effizienzgebäude 100 Standard
Energetische Anforderungen
Nach Durchführung der Maßnahme dürfen der im Energieausweis dokumentierte Jahres-Primärenergiebedarf sowie die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche die Anforderungen des KfW-Effizienzgebäude 100 Standards nicht überschreiten.
Der rechnerische Nachweis für das Gebäude bzw. den zu modernisierenden Gebäudetrakt ist nach GEG in Verbindung mit der DIN V 18599 von einem anerkannten Sachverständigen zu führen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die vorstehend genannten Werte sind unter der Nr. 6 in das Beiblatt zum Förderantrag zu übertragen.
Die Installation einer mechanischen Lüftung mit Wärmerückgewinnung ist in der Regel notwendig. Anforderungen zur Installation sind der Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu entnehmen.
Zuwendungsempfängern wird empfohlen, ein Monitoring des Energieverbrauchs im Rahmen eines Energiemanagement-Systems einzuführen.
Sollte die KfW das KfW-Effizienzgebäude 100 Standard nicht mehr fördern, ist für eine Förderung nach dieser Richtlinie der nächstbessere KfW-Standard einzuhalten.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 50 Prozent zu den nach Teil II C der Richtlinie ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
2. Modernisierung auf einen Neubaustandard nach GEG
Energetische Anforderungen
Nach Durchführung der Maßnahme darf der im Energieausweis dokumentierte Jahres-Primärenergiebedarf den für Neubauten nach dem jeweils gültigen GEG geltenden Anforderungswert nicht überschreiten.
Außerdem dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche die Höchstwerte nach Anlage 3 des GEG nicht überschreiten.
Der rechnerische Nachweis ist nach GEG bzw. DIN V 18599 von einem anerkannten Sachverständigen zu führen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die vorstehend genannten Werte sind unter der Nr. 7 in das Beiblatt zum Förderantrag zu übertragen.
Die Installation einer mechanischen Lüftung mit Wärmerückgewinnung ist in der Regel notwendig. Anforderungen zur Installation sind der Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu entnehmen.
Zuwendungsempfängern wird empfohlen, ein Monitoring des Energieverbrauchs im Rahmen eines Energiemanagement-Systems einzuführen.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 65 Prozent zu den nach Teil II C der Richtlinie ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
3. Modernisierung zum Passivhaus im Bestand oder Passivhaus im Bestand Plus Solar
Energetische Anforderungen
Nach Durchführung der Maßnahme darf der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes maximal 25 kWh pro Quadratmeter betragen. Die zugrunde gelegte Energiebezugsfläche ist dabei für Nichtwohngebäude die Nutzfläche nach DIN 277-2 zu 100 Prozent und die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte. Die Berechnung der Energiebezugsfläche ist dem Nachweis beizufügen.
Der Jahresheizwärmebedarf für das Gebäude bzw. den zu modernisierenden Gebäudetrakt ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen.
Beim Passivhaus im Bestand Plus Solar müssen zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen jährlich mindestens 60 kWh pro Quadratmeter überbauter Fläche aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden. Die Erzeugung muss dabei ausschließlich durch neu errichtete PV- und/oder Solarthermieanlagen am Gebäudestandort erfolgen. Der Solarertrag für ein Passivhaus im Bestand Plus Solar ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einer gleichwertigen, für die konkrete Bilanzierung von Solaranlagen geeigneten Software nachzuweisen.
Der Einsatz von elektrischen Energiespeichern soll geprüft werden.
Die Installation einer mechanischen Lüftung mit Wärmerückgewinnung ist notwendig. Anforderungen zur Installation sind der Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu entnehmen.
Neu installierte energietechnische Anlagen müssen mindestens die Anforderungen für die Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2 des GEG erfüllen.
Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen. Dabei ist grundsätzlich ein maximaler Luftwechsel von n50 ≤ 1,0 h-1 einzuhalten. Das Messprotokoll ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Endverwendungsnachweis vorzulegen.
Der Heizwärmeverbrauch des modernisierten Gebäudes/Gebäudetrakts ist durch Wärmemengenzähler zu erfassen. Für die zwei Kalenderjahre nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme ist eine Jahresauswertung der Messwerte jeweils bis zum März des Folgejahres unaufgefordert der Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Bei Förderanträgen für ein Passivhaus im Bestand Plus Solar kann der Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid zusätzlich Verpflichtungen zur Messung der regenerativen Stromerzeugung, des Stromverbrauchs und ggf. der Speicherung von Solarstrom festlegen.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 75 Prozent zu den nach Teil II C der Richtlinie ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Erreichen des Passivhaus Plus Solar Niveaus oder einem vergleichbaren Niveau kann ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
4. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Energetische Anforderungen
Sofern keine umfassende energetische Modernisierung des Gebäudes möglich ist oder angestrebt wird, können auch Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nach diesen Richtlinien gefördert werden. Förderfähig sind die Einzelmaßnahmen nach Teil II B. Ausgenommen hiervon sind Biomassefeuerungsanlagen. Für Biomassefeuerungsanlagen bietet das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine gesonderte Förderung an. Eine Übersicht über die aktuellen Fördermöglichkeiten ist auf der Internetseite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unter www.wibank.de zu finden.
Die energetische Qualität des jeweiligen Bauteils, eines Brennwertkessels, einer mechanischen Lüftung sowie der Beleuchtungsanlagen (Teil II B) muss nach der Modernisierung mindestens den Anforderungen für die Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2 des GEG entsprechen.
Anlagen zur effizienten Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien sowie Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung sind so auszuführen, dass die jeweiligen technischen Anforderungen nach Art. 1 Teil 2 Abschnitt 4 des GEG erfüllt werden. Darüber hinaus sind die für einzelnen Maßnahmen in der Anlage 1 zur Kommunalrichtlinie (Energie) aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Anforderungen ist bei der Antragstellung der Bewilligungsbehörde vorzulegen und im Beiblatt zum Förderantrag durch den verantwortlichen Planer zu bestätigen.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 30 Prozent zu den nach Teil II C der Richtlinie ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Vorlage eines Modernisierungsfahrplans, der mindestens den Neubaustandard nach dem geltenden GEG zum Ziel hat, kann ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Qualität des Modernisierungsfahrplans muss dabei mindestens der eines individuellen Sanierungsfahrtplans der BAFA entsprechen.
III Förderung von Neubauten mit besonders hohen energetischen Standards
1. Geförderte Maßnahmen
1.1 Neubauten
Die Errichtung von kommunalen Verwaltungsgebäuden und Nichtwohngebäuden, die die soziale Infrastruktur verbessern (zum Beispiel Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten, Begegnungsstätten, Sporthallen) kann gefördert werden, wenn die energetische Qualität der Neubauten einen besonders hohen energetischen Standard erreicht und die Anforderungen der jeweils geltenden Rechtsgrundlage für die Energieeinsparung in Gebäuden (GEG) unterschritten werden. Die Neubauten müssen eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz, einen sehr geringen Energiebedarf und sehr geringe Treibhausgas-Emissionen aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die Neubauten einem der folgenden Standards entsprechen:
- dem geltenden effizientesten KfW-Effizienzgebäude-Standard für Nichtwohngebäude,
- Passivhaus,
- Passivhaus Plus Solar. Dies ist erfüllt, wenn zusätzlich zum Passivhausstandard jährlich mindestens 60 kWh pro Quadratmeter überbauter Fläche aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden. Die Erzeugung muss dabei ausschließlich durch neu errichtete PV- und/oder Solarthermieanlagen am Gebäudestandort erfolgen. Der Solarertrag für ein Passivhaus Plus Solar ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einer gleichwertigen, für die konkrete Bilanzierung von Solaranlagen geeigneten Software nachzuweisen. Der Einsatz von elektrischen Energiespeichern soll geprüft werden.
Alle Anlagen sind dem Stand der Technik entsprechend so auszuführen, dass die jeweiligen technischen Anforderungen in Art. 1 Teil 2 Abschnitt 4 des GEG erfüllt werden.
Ein Förderantrag darf grundsätzlich nur ein Neubauprojekt umfassen.
1.2 Erweiterung eines Bestandsgebäudes
Die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines kommunalen Verwaltungsgebäudes oder eines Nichtwohngebäudes zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur kann ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie erläuterten Anforderungen sowie die Erreichung eines der vorstehend geforderten energetischen Standards.
2. Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem angestrebten energetischen Standard des Gebäudes in Verbindung mit der Nettoraumfläche (unter den Anwendungsbereich des GEG fallende Flächen, berechnet gemäß DIN 277).
Die Zuwendung beträgt:
- 110 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche für den Neubau nach den Anforderungen des geltenden effizientesten KfW-Effizienzgebäude-Standards für Nichtwohngebäude
- 220 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche für den Neubau eines Passivhauses
- 330 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche für den Neubau eines Passivhauses Plus Solar.
Bei der Förderung von Ersatzneubauten nach Teil II B Abs. 3 dieser Richtlinie wird ein zusätzlicher Förderbetrag von 100 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche des Altgebäudes für den ordnungsgemäßen Abriss sowie die fachgerechte Entsorgung und Verwertung der Bauteile des Abrissgebäudes gewährt.
Die gewährte Zuwendung darf einen Betrag von 20 Prozent der Gesamtinvestitionssumme des Bauvorhabens nicht übersteigen.
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Gesamtinvestitionssumme mindestens 500.000 Euro beträgt.
3. Weitere Anforderungen
Dem Antrag sind Bestätigungen eines anerkannten Sachverständigen bzw. des verantwortlichen Planers beizufügen, dass die geplanten Baumaßnahmen geeignet sind, um den angestrebten energetischen Stand zu erreichen und alle Anlagen so ausgeführt werden, dass die jeweiligen technischen Anforderungen nach Art. 1 Teil 2 Abschnitt 4 des GEG erfüllt werden. Anerkannte Sachverständige sind die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien für „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ geführten Personen. Der rechnerische Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen nach der DIN V 18599 (für den KfW-Effizienzgebäude Standard) bzw. dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem für die Planung der Gebäude geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 ist bei Antragstellung der Bewilligungsbehörde vorzulegen und im Beiblatt zum Förderantrag zu bestätigen.
Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test zu belegen. Dabei ist ein maximaler Luftwechsel von n50 ≤ 0,6 h-1 einzuhalten. Das Messprotokoll ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Endverwendungsnachweis vorzulegen.
In dem Gebäude muss eine mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung installiert werden.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat der Sachverständige bzw. der verantwortlichen Planer die programmgemäße Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Verwendungsnachweis zum Förderprojekt beizufügen.
Der Energieverbrauch des Gebäudes ist zu erfassen und für zwei Kalenderjahre nach Abschluss der Baumaßnahme als Jahresauswertung jeweils bis zum März des Folgejahres unaufgefordert der Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Bei Förderanträgen für ein Passivhaus Plus Solar kann der Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid zusätzlich Verpflichtungen zur Messung der regenerativen Stromerzeugung, des Stromverbrauchs und ggf. der Speicherung von Solarstrom festlegen.
Für eine Förderung nach Teil III ist die beihilferechtliche Einordnung nach Teil I Nr. 8 zu berücksichtigen.
IV Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von innovativen Energietechnologien
1. Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden:
a) Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wenn diese Investitionsvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen) deutlich über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- bzw. Umweltgrenzwerte unterschreiten. Förderschwerpunkte und technische Anforderungen können in Merkblättern festgelegt werden.
b) Innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie sowie zur Netzintegration.
Pilot- und Demonstrationsprojekte dienen der Erprobung neuer Technologien oder Verfahren oder stellen Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Techniken und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis.
Förderschwerpunkte und technische Anforderungen können in Merkblättern festgelegt werden.
2. Zuwendungsfähige Ausgaben
Eine Förderung erfolgt in Anlehnung an die Regelungen der Richtlinie zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes vom 9. Oktober 2019 (StAnz. S. 1046).
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Sachausgaben
- Ausgaben für Aufträge an Dritte.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch die Ausgaben für Grunderwerb und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausgaben sowie alle Planungsarbeiten und Voruntersuchungen, die vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen wurden, Verbrauchs- und Finanzierungskosten, nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte, Bewirtungen, Eigenleistungen sowie die Umsatzsteuer, wenn Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.
3. Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Für eine Förderung nach Teil IV ist die beihilferechtliche Einordnung nach Teil I Nr. 8 zu berücksichtigen.
V Durchführung der Förderung
1. Förderzeitraum
Die Umsetzung der Maßnahmen ist zeitlich befristet. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden bestimmt.
2. Antrag
Alle zur Antragstellung erforderliche Unterlagen können im Internet auf der Seite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (www.wibank.de) abgerufen werden.
Mit dem Förderantrag sind vorzulegen:
- die Erläuterung der vorgesehenen Maßnahmen mit Lageplan und Lichtbildern,
- bei Förderanträgen nach Nr. II und III bemaßte Pläne (Ansichten bzw. Schnitte), in denen die wärmegedämmten Hüllflächen gekennzeichnet sind,
(Sofern das Gebäude im Zuge einer Modernisierung erweitert wird, sind die neu errichteten Hüllflächen gesondert zu kennzeichnen), - der von einem Sachverständigen erbrachte rechnerische Nachweis der energetischen Zielerreichung nach GEG in Verbindung mit der DIN V 18599, der Nachweis nach dem Passivhausprojektierungspaket bzw. der Nachweis der Einhaltung der energietechnischen Anforderungen bei allen weiteren Förderprojekten,
- die von einem Sachverständigen erbrachte Berechnung zum Primär- und Endenergiebedarf (in kWh/(m²*a)) sowie zum CO2-Ausstoß (in kg/(m²*a)). Bei Modernisierungsmaßnahmen sind der Bedarf bzw. der Ausstoß vor der energetischen Modernisierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen,
- das ausgefüllte Beiblatt zum Förderantrag,
- die Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend den vorgegebenen Pauschalsätzen unter Verwendung der bereitgestellten Kostenberechnungstabelle,
- ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
- eine Erklärung über beantragte oder gewährte andere öffentliche Fördermittel,
- eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger für diese Maßnahmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
- eine Erklärung zur vorgesehenen Nutzung des geförderten Gebäudes oder der geförderten Anlage nach Abschluss des Fördervorhabens einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Erklärung zur beihilferechtlichen Einordnung der Zuwendung,
- eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, sowie
- eine Erklärung, dass zum Zwecke der Transparenz die Bezeichnung des Förderprojekts mit Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses zum Beispiel in Presseerklärungen, Projektinformationen für besonders effiziente und erfolgreich umgesetzte Maßnahmen oder Broschüren zur Bekanntmachung des Kommunalprogramms veröffentlicht werden können.
3. Bewilligung
Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid. Liegen mehr Anträge vor als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet der Eingang des bewilligungsreifen Antrags.
Hat sich die antragstellende Kommune im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet, kann eine Förderung von kommunalen Investitionsmaßnahmen im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von zusätzlich 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Außerdem wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach Teil I Nr. 9 dieser Richtlinie berücksichtigt.
4. Vergabeverfahren
Die kommunalen Zuwendungsempfänger haben das für sie geltende Vergaberecht anzuwenden.
Bei einem schweren Verstoß gegen geltendes Vergaberecht wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung gekürzt. Bei einem sonstigen Verstoß gegen das auferlegte Vergaberecht wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich teilweise widerrufen. Vor einer anteiligen Rückforderung des Zuwendungsbetrages sind Interessen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und des Zuwendungsgebers gegeneinander abzuwägen.
Als schwere Verstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:
- Auftragsvergabe ohne eine vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung oder öffentlichen Teilnahmewettbewerb,
- unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs,
- Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem wirtschaftlichsten Angebot,
- Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots aus sonstigen vergabefremden Erwägungen, durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Vergabeunterlagen, durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten, durch Zulassung eines Angebots, das auszuschließen gewesen wäre,
- Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung,
- Freihändige Vergabe, Verhandlungsvergabe oder Verhandlungsverfahren, ohne dass dies vergaberechtlich zulässig gewesen wäre.
Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend, ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens).
Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974 588-0, Internet: www.had.de, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
5. Durchführung des Fördervorhabens
Der Zuwendungsempfänger unterrichtet die Bewilligungsbehörde über die Fertigstellung des Förderprojekts.
Die Ausführung und Umsetzung des Förderprojektes, insbesondere die baulichen und technischen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Eine Ausfertigung der Dokumentation ist der Bewilligungsbehörde mit dem Endverwendungsnachweis zu übergeben. Der Zuwendungsempfänger muss damit einverstanden sein, dass das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Dokumentation vollständig oder teilweise für spätere Informationsmaßnahmen oder Veröffentlichungen nutzt.
6. Hinweise auf Förderung, Bauschilder
Während der Durchführung und nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist in geeigneter Weise auf die Förderung des Landes Hessen hinzuweisen.
Während der Ausführung der geförderten Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden ist mindestens ein Bauschild nach den Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen aufzustellen.
7. Auszahlung der Zuwendung
Die Zuwendung wird entsprechend dem Projektfortschritt bis zu 90 Prozent ausgezahlt, nachdem der Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde auf einem besonderen Mittelabrufvordruck die Auszahlung der Fördermittel angefordert hat. Die zuvor getätigten Ausgaben sind entsprechend nachzuweisen. 10 Prozent der Fördermittel werden erst nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises ausgezahlt.
8. Prüfung des Endverwendungsnachweises
Innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der geförderten Maßnahme, spätestens am 15. September des Jahres nach der letzten Verpflichtungsermächtigung, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde einen Endverwendungsnachweis nach Nr. 10 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBest-GK für das Förderprojekt vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Frist bestimmt wurde.
Die Prüfung des Endverwendungsnachweises kann eine örtliche Prüfung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen miteinschließen.
Der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO). Im Falle einer Förderung aus EU-Mitteln werden die Prüfungsrechte auf die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof ausgeweitet. Bei einer Finanzierung aus Bundesmitteln gelten die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs.
9. Aufbewahrungspflicht
Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Maßnahme sind nach der Fertigstellung der Maßnahme mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit sich aus der Gemeindekassenverordnung keine längeren Fristen ergeben.
VI Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. Für Förderungen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie) vom 10. Februar 2017 (StAnz. S. 288), die jedoch weiterhin für die nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.
Folgende mit Merkblatt festgelegte Förderschwerpunkte gelten unverändert weiter als Förderschwerpunkte nach Teil IV dieser Kommunalrichtlinie (Energie) bis sie außer Kraft gesetzt oder durch Novellierungen ersetzt werden:
1. Merkblatt zur Förderung von Solarabsorbern und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern in der Fassung vom 1. Dezember 2017
2. Merkblatt zur Digitalisierung im Energiebereich kommunaler Gebäude in der Fassung vom 25. Juni 2020
3. Merkblatt zur Förderung von LED-Straßenbeleuchtung vom 2. März 2020 in der Fassung vom 16. September 2020.