Richtlinie
Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Vielfalt und Teilhabe“
[Vom 11. Dezember 2020]
[…]
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die Umsetzung einer zukunftsorientierten Integrationspolitik für Menschen mit Migrationshintergrund. Die Anerkennungs- und Willkommenskultur und die Interkulturelle Öffnung der Regelinstitutionen im kommunalen Kontext sind wichtige Instrumente, um gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und damit eine Voraussetzung für eine gelingende Integration. Da Integration als ein gesamtgesellschaftlicher Prozess verstanden und im Dialog vor Ort umgesetzt wird, stärkt dies den sozialen Zusammenhalt. Damit wird Benachteiligung, Diskriminierung und Rassismus verstärkt entgegengetreten. Bewährte Instrumente werden weiterentwickelt, Maßnahmen neu justiert und durch innovative Projekte ergänzt.
2. Förderschwerpunkte
Folgende Maßnahmen können in Hessen gefördert werden:
2.1 Kommunale WIR-Vielfaltszentren in hessischen Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten
2.2 Innovative Integrations- und Teilhabeprojekte (Modellprojekte)
2.3 Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen sowie deren ehrenamtlicher Einsatz
2.4 Qualifizierungen für ehrenamtliche Laiendolmetscherinnen und -dolmetscher sowie deren ehrenamtlicher Einsatz
2.5 Gemeinnützige Migrantinnen- und Migrantenorganisationen
2.6 Entwicklung kommunaler Vielfalts- und Integrationsstrategien in hessischen Kommunen und Gemeinden
3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
3.1. Träger müssen bei Antragstellung eine aussagekräftige Konzeption vorlegen.
3.2. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan für das jeweilige Haushaltsjahr (Formvordruck) beizufügen. Der Zuwendungsempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherzustellen. Eine gegebenenfalls dafür notwendige Kofinanzierung kann durch Eigenmittel, aber auch durch andere öffentliche Zuwendungsgeber erfolgen (zum Beispiel Bund, EU, Kommunen).
3.3. Die Zuwendung ist in der Regel jährlich zu beantragen. Es sei denn, es ist anderes in Nr. 4. geregelt. Vereine müssen bei Erstantragstellung einen Auszug aus dem Vereinsregister, den Nachweis über die Gemeinnützigkeit sowie die Vereinssatzung vorlegen.
3.4. Bereits begonnene Maßnahmen sowie investive Projekte und Baumaßnahmen können nicht gefördert werden. Ebenso Maßnahmen, die zu den Regel- bzw. Pflichtaufgaben des Zuwendungsempfängers zählen und für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Eine Förderung von Projekten aus verschiedenen Förderprogrammen des Landes für den gleichen Zweck ist nicht zulässig (Ausschluss Doppelförderung).
3.5. Die Träger verpflichten sich, entsprechend dem geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.
3.6. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel.
3.7. Förderungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44, der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV LHO § 44) sowie des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gewährt.
4. Besondere Voraussetzungen der Förderung nach Schwerpunkten
4.1 WIR-Vielfaltszentren
Um die Partnerschaft zwischen Land und Kommunen in der Integrationspolitik weiter zu stärken und auszubauen, werden die bisherigen kommunalen WIR-Koordinationskräfte und das WIR-Fallmanagement für Geflüchtete zu WIR-Vielfaltszentren weiterentwickelt. Die beiden bisherigen WIR-Stellen werden somit einheitlich WIR-Koordinationskräfte genannt.
4.1.1. Antragsberechtigt sind alle hessischen Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte.
4.1.2. Gegenstand der Festbetragsfinanzierung:
a) Personalausgaben für WIR-Koordinationskräfte,
b) Personalausgaben für WIR-Mitarbeit ab 2022,
c) Ausgaben für Mikroprojekte ab 2022.
4.1.3. Antragsfrist ist in der Regel der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn, auch für Folgeanträge. Bei bereits mehrjährig bewilligten Maßnahmen (durch Verpflichtungsermächtigungen) ist ebenfalls bis zum 31. Dezember für das jeweilige Folgejahr eine inhaltliche Planung sowie ein Zwischenbericht über das abgelaufene Jahr (Vordrucke) vorzulegen. Personalausgaben für die WIR-Mitarbeit können unter Beachtung der genannten Frist erstmalig für das Jahr 2022 beantragt werden.
4.1.4. Der Zuwendungsempfänger muss mit dem für Integration zuständigen Ministerium eine Zielvereinbarung abschließen. Darin werden die zwischen den oben Genannten abgestimmten geplanten integrationspolitischen Zielen, die Handlungsfelder und Bedarfe und die Sicherung der Nachhaltigkeit beschrieben. Die Zielvereinbarung ist von der kommunalen politischen Spitze zu unterzeichnen.
4.1.5. Förderfähig sind Personalausgaben von zwei fachlich geeigneten WIR-Koordinationskräften (mindestens ab E9 TVöD und S11 TVöD SuE – Bachelor, Diplom-FH bzw. vergleichbar gehobener Dienst). Der Höchstbetrag der Landesförderung beträgt pro Vollzeitstelle jeweils nicht mehr als 60.000 Euro der tatsächlich anfallenden Personalausgaben pro Haushaltsjahr nach Tarif- und Besoldungsrecht. Über den genannten Förderbetrag hinausgehende Personal-, Arbeitsplatz- und Sachausgaben sind durch den Antragsteller zu tragen.
4.1.6. Förderfähig sind ab dem Jahr 2022 zudem Personalausgaben für eine fachlich geeignete WIR-Mitarbeit (E5/E6 TVöD). Der Höchstbetrag der Landesförderung beträgt 20.000 Euro der tatsächlich anfallenden Personalausgaben pro Haushaltsjahr nach Tarif- und Besoldungsrecht. Über den genannten Förderbetrag hinausgehende Personal-, Arbeitsplatz- und Sachausgaben sind durch den Antragsteller zu tragen.
4.1.7. Personal- und Sachausgaben sind im -Finanzierungsplan pro Person (Nr. 4.1.5 und 4.1.6) und somit getrennt voneinander auszuweisen.
4.1.8. Im Rahmen des Antrages können ab 2022 zusätzliche Ausgaben für Mikroprojekte pro Region (Landkreis, kreisfreie Stadt, Sonderstatusstadt) gemäß Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 LHO mit einem Festbetrag bis maximal 5.000,00 Euro jährlich zur Förderung von kleinen Maßnahmen vor Ort beantragt werden. Diese sind an lokale gemeinnützige und kirchliche Träger im Rahmen dieser Richtlinie und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Nr. 5.6 unverzüglich nach Mittelbewilligung weiter zu bewilligen. Die ordnungsgemäße Beantragung und Mittelverwendung nach Nr. 5.7 ist von den Antragsberechtigten nach Nr. 4.1.1 zu verantworten.
4.1.9. Voraussetzung für die Förderung sind folgende Punkte:
a) Alle Mitarbeitenden des WIR-Vielfaltszentrums müssen der gleichen Organisationseinheit in der Kommunalverwaltung zugeordnet sein,
b) eine skizzierte Darlegung der beabsichtigten Vielfaltsstrategie,
c) Abschluss einer Zielvereinbarung (ab 2022 nach Nr. 4.1.4),
d) Teilhabe und Integration sind vor Ort „Chefin- bzw. Chefsache“,
e) Darstellung der Zusammenarbeit mit den kommunalen Integrationsbeauftragten, da die WIR-Vielfaltszentren keine Parallelstruktur zu den bestehenden kommunalen Integrationsbüros darstellen dürfen.
4.1.10. Die WIR-Vielfaltszentren sollen zum Beispiel folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) (Weiter-)Entwicklung sowie Unterstützung der interkulturellen Öffnung kommunaler Regelangebote und von Vereinen sowie von Verbänden,
b) Entwicklung und Umsetzung von Konzepten einer sozialräumlichen Willkommens- und Anerkennungskultur,
c) Erstellung oder Fortschreibung eines Vielfalts- und Teilhabekonzeptes,
d) Umsetzung des Integrationsmanagements (institutionalisierte Vernetzung, Partizipation und Transparenz) zur Förderung des Dialogs und der Kooperation mit den unterschiedlichen Akteuren vor Ort sowie den zuständigen Stellen der Landesverwaltung,
e) Zentralisierung der Informationen über alle kommunalen Angebote für Zugewanderte,
f) Strategien zur Navigation von Neuzugewanderten in passgenaue Angebote,
g) Auf- und Ausbau eines kommunalen Integrationslotsensystems und Zusammenarbeit mit Migrantenorganisationen,
h) Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch Aktivierung von Menschen mit Migrationshintergrund und Kooperation mit kommunalen Akteuren,
i) Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Vielfalt Hessen,
j) Regelmäßiger Austausch und Teilnahme an WIR-Vernetzungs- und Arbeitstreffen des Landes.
4.2 Innovative Integrations- und Teilhabeprojekte (IP)
Ziel ist die Unterstützung und der Anschub von Projekten mit neuen Ansätzen zur nachhaltigen Verbesserung der Teilhabechancen von Menschen mit Migrationshintergrund, zum Abbau von Rassismus und Diskriminierung, zur Stärkung der Eigeninitiative sowie Modellprojekte zum Auf- und Ausbau einer hessenweiten Willkommens- und Anerkennungskultur und zur Interkulturellen Öffnung kommunaler Regelinstitutionen und Angebote sowie von Vereinen und von Verbänden.
4.2.1. Fördermaßnahmen können hessenweit von kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern beantragt werden. Dies gilt auch für gemeinnützige Migrantenorganisationen.
4.2.2. Antragsfrist ist in der Regel der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn.
4.2.3. Die Förderhöchstdauer beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Förderung von maximal fünf Jahren erfolgen.
4.2.4. IP sollen folgende sozialräumlichen Anforderungen unter anderem einschließen:
a) Verbesserung von Vernetzung und Dialogbereitschaft,
b) Abbau von Vorurteilen, Diskriminierung und Rassismus,
c) Schaffung von Transparenz und Offenheit,
d) Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe,
e) Abbau von Isolation,
f) Weiterentwicklung interkultureller Öffnungsprozesse,
g) Entwicklung einer Willkommens- und Anerkennungskultur,
h) Berücksichtigung vorhandener Ressourcen und Potentiale.
4.2.5. In der mit dem Antrag vorzulegenden aussagekräftigen Projektkonzeption ist die Durchführung der Maßnahme nebst Projektziel und Zielgruppe, Handlungsfeld und Bedarf, Schwerpunkte und Sicherung der Nachhaltigkeit ausreichend zu beschreiben. Bei mehrjährigen Maßnahmen ist eine Projektion der Finanzplanung in die Konzeption mit aufzunehmen.
4.2.6. Die jeweilige Maßnahme muss vor Ort mit der für das Thema Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zuständigen kommunalen Stelle abgestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung ist bei Antragstellung vorzulegen.
4.2.7. Die Anteilsfinanzierung des Landes beträgt pro Maßnahme bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Ausnahmefällen ist eine erhöhte Förderung möglich.
Diese Notwendigkeit ist mit Antragsstellung gesondert zu begründen. Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehenden Personal- und Sachausgaben.
4.3 Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen sowie deren ehrenamtlicher Einsatz
Ziel ist die Stärkung der Handlungspotentiale vor Ort sowie der Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements – insbesondere von Menschen mit Migrationsgeschichte.
4.3.1. Fördermaßnahmen können hessenweit von kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern beantragt werden.
4.3.2. Gegenstand der Festbetragsfinanzierung:
a) Basisqualifizierungen und Vertiefungsschulungen für ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen.
b) Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen.
c) Koordinierungspauschale.
4.3.3. Der Antrag auf Förderung nebst Konzeption ist rechtzeitig bzw. mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Konzeption (formlos) soll Folgendes beinhalten: Projektziel; Bedarf; Zielgruppe, die durch die Integrationslotsinnen und -lotsen erreicht werden soll; ihre Aufgaben; die fachliche Einsatzbegleitung; Team-/Gruppentreffen; lokale Netzwerkstruktur.
4.3.4. Integrationslotsinnen und -lotsen sind ehrenamtlich aktive Begleiterinnen und Begleiter, nach Möglichkeit mit Migrationshintergrund, mit ausreichenden Kenntnissen in Wort und Schrift sowohl in der Muttersprache als auch in Deutsch. Sie haben vor ihrem Einsatz eine Basisqualifizierung nach dieser Richtlinie oder eine nach dieser vergleichbaren durchlaufen.
4.3.5. Aufgabe der ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen ist es, eine niedrigschwellige und kultursensible Mittlerfunktion zwischen zugewanderten Menschen, Institutionen der Regelversorgung und der Bürgergesellschaft zu übernehmen. Ziel ist hierbei, (neu) Zugewanderten durch Information, Unterstützung und Begleitung auf Augenhöhe die Integration vor Ort zu erleichtern und mehr Teilhabe zu ermöglichen.
4.3.6. Integrationslotsinnen und -lotsen sollen vor ihrem ehrenamtlichen Einsatz eine Basisqualifizierung zu bestimmten Themen und einsatzfeldbezogen erhalten. Förderfähig ist ein Umfang von mindestens 20 bis maximal 36 Unterrichtsstunden. Bewährt haben sich folgende Schulungsinhalte: Kennenlernen, Biografiearbeit, Motivation und Erwartungen/Migration und Integration/Rolle und Aufgaben/Werte und Haltungen/Rahmenbedingungen und Datenschutz/Kommunikation/Kommunale Netzwerke/Grenzen.
4.3.7. Vertiefungsseminare können einsatzbegleitend themenspezifisch pro Person maximal zehn Unterrichtsstunden pro Haushaltsjahr betragen. Alternativ können bei Bedarf auch „entlastende (Reflexions-)Gespräche“ gefördert werden oder eine Aufteilung zwischen Vertiefung und „entlastenden Gesprächen“ erfolgen. Maßgeblich ist hier jedoch die Gesamtzahl von zehn Unterrichtsstunden.
4.3.8. Die Förderung von Basisqualifizierungen und Vertiefungsseminare beträgt maximal 12,50 Euro pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten pro angemeldete Teilnehmende jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben (zum Beispiel Referenten-Honorare für die Qualifizierung (inkl. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz), einmalige Anschaffung von Schulungsmaterial, Kopierkosten Schulungsunterlagen, tatsächliche Miete für Seminarräume). Nicht zuwendungsfähig sind: Fahrtkosten für Teilnehmende, kalkulatorische Mieten, Investitionen (zum Beispiel Möbel, Arbeitsplatzausstattung), Catering- und Bewirtungskosten.
4.3.9. Die Zahl der Teilnehmenden pro Basisqualifizierung und pro Vertiefungsseminar bzw. „Entlastende (Reflexions-)Gespräche“ soll mindestens acht bis maximal 25 Personen betragen. Spätestens mit Maßnahmebeginn muss dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Teilnahmeliste vorgelegt werden, aus der die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden namentlich hervorgeht. Unwesentliche Veränderungen der Anzahl der Teilnehmenden (Reduzierung um bis zu 20 Prozent) bei Start und im Verlauf bzw. Ende der Schulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden Reduzierung der förderfähigen Ausgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die bereits gewährte Förderung und führen zu keiner Rückforderung der Fördersumme.
4.3.10. Bei Lotsenqualifizierungs- und Vertiefungsmaßnahmen sollen haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Mitarbeitende fachliche Kenntnisse für ihre Tätigkeit besitzen.
4.3.11. Für den Einsatz von ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen wird ein Festbetrag in Höhe von 5 Euro pro Stunde als Aufwandsentschädigung gewährt. Die Berechnung der Aufwandsentschädigung erfolgt mit maximal 46 Wochen pro Haushaltsjahr:
a) bei Integrationslotsinnen und -lotsen mit zusätzlich organisierender Funktion mit bis zu neun Wochenstunden (maximal 414 Stunden jährlich). Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt hier somit maximal 2.070 Euro (= 46 Wochen x 9 Stunden x 5 Euro pro Stunde) pro Haushaltsjahr. Pro Integrationslotsen-Team mit bis zu 15 Lotsen kann jeweils ein/e organisierende/r Integrationslots/in/e benannt werden.
b) bei anderen Integrationslotsinnen und -lotsen mit bis zu sechs Wochenstunden (maximal 276 Stunden jährlich). Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt hier maximal 1.380 Euro (= 46 Wochen x 6 Stunden x 5 Euro pro Stunde) pro Haushaltsjahr und pro Lotse.
Es ist auch möglich in einzelnen Wochen weniger Stunden aktiv zu sein und in anderen Wochen häufiger, jedoch ist bei der Berechnung die maximal mögliche Stundenzahl zu Grunde zu legen.
Aufwandentschädigungen können ab einer absolvierten Basisqualifizierung von mindestens 20 Unterrichtsstunden gewährt werden.
Zeiten der Teilnahme für Qualifizierungen und Vertiefungsschulungen können nicht als Einsatzstunden abgerechnet werden.
4.3.12. Es kann einmalig im Jahr eine Koordinierungspauschale für WIR-Integrationslotsenmaßnahmen (ab mindestens fünf Integrationslotsinnen und -lotsen) in Höhe von 2.000 Euro gewährt werden. Dies gilt für gemeinnützige Organisationen sowie Kommunen unter 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und auch nur, wenn für diese Maßnahmen nicht bereits eine Förderung aus anderen Bereichen des WIR-Programms oder aus anderen Landesmitteln erfolgt (Ausschluss Doppelförderung).
4.3.13. Die Träger sind verpflichtet, Teilnahmelisten zu führen, aus denen der zeitliche Umfang der Basisqualifizierung oder der Vertiefungsseminare hervorgeht. Weiterhin sind Einsatzstunden und Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und -lotsen in geeigneter Form nachzuweisen.
4.4 Qualifizierungen für ehrenamtliche Laiendolmetscherinnen und -dolmetscher sowie deren Einsatz
Ziel ist die Erhöhung von Teilhabemöglichkeiten von Zugewanderten durch die Etablierung von ehrenamtlichen „Laiendolmetscher-Pools“.
4.4.1. Antragsberechtigt sind kommunale, kirchliche und gemeinnützige Träger.
4.4.2. Gegenstand der Festbetragsfinanzierung:
a) Einsatz von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und -dolmetschern: Der Träger nach 4.4.1 muss bereits einen Pool von mindestens fünf ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern unterhalten, die fünf unterschiedliche Sprachen sprechen und nicht nur für den Träger selbst tätig sind.
b) Qualifizierung von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern, zum Aufbau eines Pools von mindestens fünf ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern.
4.4.3. Der Antrag auf Förderung ist nebst Konzeption rechtzeitig bzw. mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4.4.4. Ehrenamtliche Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetscher sind nach Möglichkeit Menschen mit Migrationshintergrund mit Kenntnissen in der Muttersprache sowie auch guten Deutschkenntnissen (Verstehen, Sprechen, Lesen) auf einem Niveau von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Menschen ohne Migrationshintergrund müssen neben Deutsch mindestens eine weitere Sprache fließend sprechen. Vor ihrem Einsatz wurden die Laiendolmetschenden geschult und unterstützen bei Bedarf die Kommunikation in Behörden oder sozialen Einrichtungen zwischen Fachkräften und neu Zugewanderten. Sie agieren neutral, unterliegen der Schweigepflicht und sind dem Datenschutz verpflichtet.
4.4.5. Die sorgfältige Auswahl und Prüfung der Geeignetheit der ehrenamtlichen Laiendolmetschenden (Volljährigkeit, Sprachkompetenzen, Kultursensibilität, keine Hinweise auf extremistische Aktivitäten) obliegt dem Träger und sollte durch persönliche Gespräche festgestellt werden. Dem Träger vorzulegen ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Erklärung zur Schweigepflicht, Neutralität, Transparenz und wertneutrale Sprachmittlung zu unterschreiben. Deutschkenntnisse nach B1-Niveau können durch Zertifikate oder durch andere Weise (zum Beispiel Interview) belegt werden.
4.4.6. Ehrenamtliche Laiendolmetschende müssen vor ihrem Einsatz eine Qualifizierung im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) erhalten haben. Pro Qualifizierungsmaßnahme soll die Anzahl der Teilnehmenden mindestens fünf bis maximal 25 Teilnehmende umfassen. Spätestens mit Maßnahmebeginn muss dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Teilnahmeliste vorgelegt werden, aus der die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden namentlich hervorgehen. Unwesentliche Veränderungen der Anzahl der Teilnehmenden (Reduzierung um bis zu 20 Prozent) bei Start und im Verlauf bzw. Ende der Schulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden Reduzierung der förderfähigen Ausgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die bereits gewährte Förderung und führen zu keiner Rückforderung der Fördersumme Haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Lehrkräfte sollen fachliche Kenntnisse für ihre Tätigkeit besitzen.
Inhalte der Qualifizierung sollen sein:
a) Grundzüge des Dolmetschens (zum Beispiel Neutralität und Allparteilichkeit, Sprach- und Kulturkontraste, Dolmetschtechniken),
b) Grundkenntnisse über Institutionen und Strukturen (zum Beispiel Ausländerbehörde, Sozialamt, Krankenhaus),
c) Reflexion des Rollenverständnisses und persönlicher Kompetenzen (zum Beispiel Abgrenzung) stattfinden.
d) Darüber hinaus können je nach Einsatzgebiet Spezialkenntnisse (zum Beispiel im Gesundheitsbereich) vermittelt werden.
Sollten Laiendolmetschende bereits über eine nachgewiesene Qualifizierung in den Bereichen verfügen, jedoch mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl, muss eine Nachqualifizierung erfolgen.
4.4.7. Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen beträgt maximal 12,50 Euro pro Unterrichtsstunde und teilnehmende Person (TN) für maximal 24 Unterrichtsstunden (zum Beispiel 12,50 Euro mal 5 TN mal 24 UE = 1.500 Euro oder 12,50 Euro mal 25 TN mal 24 UE = 7.500 Euro) jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben pro Qualifizierungsmaßnahme (zum Beispiel Referenten-Honorare für die Qualifizierung (inklusive Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz), einmalige Anschaffung von Schulungsmaterial, Kopierkosten Schulungsunterlagen, tatsächliche Miete für Schulungsräume). Nicht zuwendungsfähig sind: Einsatzkoordination bzw. Overheadkosten, Fahrtkosten für Teilnehmende, kalkulatorische Mieten, Investitionen (zum Beispiel Möbel, Arbeitsplatzausstattung), Catering- und Bewirtungskosten.
4.4.8. Für den Einsatz von ehrenamtlichen Laiendolmetschenden wird ein Festbetrag in Höhe von maximal 20 Euro pro Einsatz für jede Klientin bzw. jeden Klienten, unabhängig von der für jeden Einsatz aufgewendeten Zeit als Aufwandsentschädigung gewährt. Fahrtkosten zu der Einsatzstelle oder zum Antragsteller werden nicht gesondert erstattet. Insgesamt sollen die einzelnen Laiendolmetschenden im Hinblick auf die Ehrenamtlichkeit pro Jahr nicht mehr als maximal 2.400 Euro erhalten. Laiendolmetschende sollen sich den Einsatz bei der Behörde/ Institution, bei der der Einsatz erfolgt ist, in geeigneter Form quittieren lassen.
Nicht erstattet werden Einsätze:
a) vor Gericht,
b) bei der Polizei,
c) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
d) bei den Jobcentern/Agenturen für Arbeit,
e) während der Arbeitszeit (zum Beispiel im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einer Behörde) sowie
f) solche, zu denen von Amts wegen vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bestellt werden müssen.
4.5 Förderung gemeinnütziger Migrantinnen- und Migrantenorganisationen (MO)
Ziel der Förderung ist es, Migrantinnen- und Migrantenorganisationen als wichtige Akteure kommunaler Integrationsarbeit zu stärken. Sie bündeln Engagement, Migrationserfahrung und Kompetenzen in der Integrationsarbeit vor Ort. Da sie Menschen mit Migrationshintergrund in der Regel gut erreichen können, sind sie als kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geschätzt. Sie sollen für diese Herausforderung gestärkt und unterstützt werden.
4.5.1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige MO, die in Hessen als Verein organisiert sind und noch keine professionalisierten oder hauptamtlichen Organisationstrukturen etabliert haben.
4.5.2 Unter MO werden gemeinnützige Vereine verstanden, deren Ziele und Zwecke der Verbesserung und Stärkung von Integrations- und Teilhabebedingungen dienen. Außerdem sollen
a) sich ihre Ziele und Zwecke wesentlich aus der Lebensrealität und den Interessen von Menschen mit Migrationshintergrund ergeben,
b) sich deren Mitglieder und der Vorstand zu einem Großteil aus Personen mit Migrationshintergrund zusammensetzen.
4.5.3 Gegenstand der Festbetragsfinanzierung ist die Durchführung eines noch nicht begonnenen Mikroprojektes, das die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen verbessern soll. Es ist unbedingt mit der Einrichtung einer Minijobstelle (nach den Regelungen und Definitionen im SGB IV) zu verknüpfen. Die geringfügige Beschäftigung kann nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Nicht zuwendungsfähig sind Mikroprojekte, die ausschließlich der Religionsausübung, dem reinen Spracherwerb oder der Pflege der Herkunftskultur dienen. Auch Engagement in den Herkunftsländern ist nicht förderfähig.
4.5.4 Antragsfrist ist in der Regel der 31. Dezember des Jahres vor Maßnahmebeginn.
4.5.5 Die Förderhöchstdauer für ein neues Mikroprojekt (inklusive geringfügige Beschäftigung) kann bis zu 24 Monate betragen. Im Antrag ist die Dauer festzulegen.
4.5.6 Die Förderhöhe für ein Mikroprojekt kann bis zu 3.000 Euro pro Haushaltsjahr betragen. Die Förderhöhe für eine/einen geringfügig Beschäftigte/n („Minijob“), unter Beachtung des geltenden gesetzlichen Mindestlohns, beträgt 7.200 Euro pro Haushaltsjahr, jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Ausgaben. Über die genannten Förderbeträge hinausgehende Ausgaben sind durch den Antragsteller zu tragen oder über Drittmittel zu finanzieren (Informationen gibt es unter: www.minijob-zentrale.de). Damit das Projekt im örtlichen Umfeld besser verankert werden kann, wird darauf hingewiesen, dass die gewährte Förderung unbedingt mit der Integrationsstruktur der Kommune zu vernetzen ist. Das heißt:
a) Eine Kooperation mit den für das Mikroprojekt relevanten örtlichen Regeleinrichtungen ist anzustreben.
b) Das Mikroprojekt muss bei der vor Ort zuständigen Stelle vorgestellt werden. Eine Bestätigung darüber ist dem Antrag beizufügen.
4.5.7 Mit Antragstellung (Formvordruck) sind der Auszug aus dem Vereinsregister, der Nachweis über die Gemeinnützigkeit sowie die Vereinssatzung vorzulegen. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (Formvordruck) beizufügen. Hierin sind die beiden förderfähigen Positionen (Mikroprojekt und „Mini-Job“) getrennt voneinander auszuweisen.
4.5.8 Bei Antragstellung ist eine schriftliche formlose Konzeption vorzulegen. Da die Förderung des/der geringfügig Beschäftigten insbesondere dazu dienen soll, die integrationspolitischen Aktivitäten der MO verbindlicher zu gestalten, sollen aus der Konzeption 1. die geplanten Aufgaben bzw. Tätigkeiten des/der einzustellenden geringfügig Beschäftigten hervorgehen. Zudem soll 2. die inhaltliche Planung, Schwerpunkte, Ziele, des durch den/die „Minijobber/-in“ umzusetzenden Integrationsprojektes dargestellt werden. 3. Eine Kurzinformation über die Migrantenorganisation selbst soll im Konzept enthalten sein (Vereinsziele und Aufgaben). Ein entsprechender Arbeitsvertrag zwischen Träger und „Minijobber/-in“ ist der Bewilligungsbehörde nachzureichen. Die Finanzplanung für den gesamten Durchführungszeitraum ist Bestandteil der Konzeption.
4.6 Entwicklung kommunaler Vielfalts- und Integrationsstrategien in Kommunen und Gemeinden (KIV)
Kleine hessische Städte und Gemeinden zeichnen sich durch eine große Vielfalt aus. Dort leben Menschen zusammen, begegnen sich und gestalten ihre Gemeinschaft. Das Dorf – die Stadt bietet den Rahmen. Daher zielt diese Förderung darauf ab, partizipative Gestaltungsprozesse und die Erarbeitung von Vielfalts- und Integrationsstrategien mit allen Bürgerinnen und Bürgern innerhalb kleinerer Kommunen sowie auch im Verbund zu unterstützen.
4.6.1 Antragsberechtigt sind hessische Kommunen zwischen 10.000 und 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Darüber hinaus können kleinere Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – im Verbund mit einer oder zwei Partnerkommunen – einen gemeinsamen Förderantrag zu stellen.
4.6.2 Die Förderhöchstdauer beträgt in der Regel 18 Monate ab Projektbeginn. Förderfähig ist ausschließlich die Prozessmoderation einer partizipativen Erarbeitung von sozialraumbezogenen Vielfalts- und Integrationsstrategien. Die Prozessmoderation begleitet die Kommune, strukturiert den Beteiligungsprozess und entwickelt Dialogformate. Antragstellende benennen eine/n interne/n Projektverantwortliche/n in der Kommune, die/der in Zusammenarbeit mit der Prozessmoderation die Entwicklung der kommunalen Integrations- und Vielfaltsstrategie steuert und voranbringt. Die Kommune/n bringt bzw. bringen räumliche und personelle Ressourcen in den Prozess mit ein. Die Umsetzung dieses strukturierten Prozesses ermöglicht es der Kommune den internen Prozess anzustoßen und die erarbeitete Strategie von der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung beschließen zu lassen. Im Anschluss an die Erarbeitung der Strategie sollen in den letzten sechs Monaten der Förderung verstetigende Maßnahmen seitens der Kommune ergriffen werden, um die entwickelten Strukturen zu etablieren.
4.6.3 Die zu erarbeitende Strategie soll nachfolgende Kriterien erfüllen:
a) Zielbeschreibung der Vielfaltsstrategie der Kommune,
b) Bestandsaufnahme über bisherige Ansätze der Kommune,
c) Vielfaltsstrategie für alle Zuwanderergruppen und die sogenannte „Aufnahmegesellschaft“,
d) Strukturierung des Partizipationsprozesses (Arbeitsgruppen, Dialogforen, Abschlusskonferenzen etc.),
e) Offene Beteiligungsformen,
f) Einbeziehung der Kommunalpolitik und -verwaltung, insbesondere Beteiligung kommunaler Entscheidungsgremien,
g) Beteiligung unterschiedlicher Gruppen, wie zum Beispiel kommunale Wirtschaft, traditionelle Vereine, Migrantenorganisationen,
h) Entwicklung von Handlungsempfehlungen in unterschiedlichen Handlungsfeldern,
i) Entwicklung von Steuerungsstrukturen (Lenkungsgruppen),
j) Erarbeitung von Umsetzungsvorschlägen mit Zeitplan,
k) Sicherstellung der Nachhaltigkeit,
l) Verschriftlichung des Ergebnisses und Vorlage bei Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung,
4.6.4 Die Festbetragsfinanzierung beträgt für eine 18-monatige Projektdauer insgesamt maximal 30.000 Euro für Personal- und Sachausgaben der Prozessmoderation. Für eine zwölfmonatige Projektdauer kann maximal 20.000 Euro betragt werden. Über den genannten Förderbetrag hinausgehende Personal-, Arbeitsplatz- und Sachausgaben sind durch den Antragsteller zu tragen. Partnerkommunen, die einen gemeinsamen Antrag gestellt haben, teilen sich das genannte Fördervolumen, zudem tritt eine Kommune als projektverantwortlich auf.
4.6.5 Mit Antragstellung muss die geplante Ausgestaltung des Prozesses, die zu beteiligenden Mitarbeitenden und die Aufgaben der Prozessmoderation beschrieben werden. Die Kommunen sind eigenständig und unabhängig bei der Auswahl der professionellen Prozessmoderation.
4.6.6 Die Zuwendungsempfänger müssen die für Integration zuständigen Stellen des Landkreises über die Antragstellung informieren.
5. Abwicklung der Förderung
5.1 Zuständige Behörde für die Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Formvordrucke sind auf der Homepage www.rp-darmstadt.hessen.de abrufbar.
5.2 Der Antrag auf Förderung (Formvordruck) ist von dem Maßnahmeträger beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, rechtzeitig vor Maßnahmebeginn in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, da bereits begonnene Maßnahmen nicht förderfähig sind.
5.3 Über die Anträge entscheidet das für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständige Ministerium. Die Entscheidung über Anträge zum Einsatz von Integrationslotsinnen und -lotsen sowie zum Einsatz von Laiendolmetscherinnen und -dolmetschern trifft das Regierungspräsidium Darmstadt.
5.4 Die Zuwendungen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt und ausgezahlt.
5.5 Die Maßnahmenträger wirken an Evaluierungen des Förderprogramms mit. Bei erfolgter Förderung ist bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen auf die Landesförderung hinzuweisen bzw. an solchen mitzuwirken.
5.6 Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).
5.7 Ein Einfacher Verwendungsnachweis zur Projektförderung ist zusammen mit einem ergänzenden Sachbericht bis zum 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Im Zuwendungsbescheid kann das Regierungspräsidium Darmstadt einen anderen Vorlagezeitpunkt regeln.
Der Zuwendungsgeber hat in einer für eine stichprobenartige Prüfung des Förderprogramms ausreichenden Anzahl der Fälle von den Zuwendungsempfängern neben dem Verwendungsnachweis auch die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen anzufordern.
Das Regierungspräsidium Darmstadt legt dem für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember jeden Jahres einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel des Vorjahres vor.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Die Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ vom 10. Dezember 2018 (StAnz. S. 1556) wird aufgehoben.
6.2 Die Förderrichtlinie zum Landesprogramm „WIR – Vielfalt und Teilhabe“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.