Richtlinie
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Umweltlotterie
[…]
I. Richtlinienübersicht
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gewährt Zuwendungen in den Bereichen Biologische Vielfalt, Biotopgestaltung, Ökosystemvernetzung und Gewässerschutz auf der Grundlage des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus den Erlösen der Hessischen Umweltlotterie zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Verantwortung für kommende Generationen soll sich in der finanziellen und zielgerichteten Unterstützung von geeigneten Projekten manifestieren.
2. Inhalt der Richtlinie
Teil l (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziele und Inhalt der Richtlinien
Teil II (Einzelbestimmungen) regelt die Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Förderlinien:
1. Maßnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
2. Maßnahmen zur Biotopgestaltung, zur Ökosystemvernetzung und zum Gewässerschutz
Teil III (Allgemeine Förderbestimmungen) regelt die grundsätzlich allgemeinen Förderbestimmungen für Projektförderungen nach diesen Richtlinien
3. Ziele der Richtlinie
Ziele der Richtlinie sind:
1. die Initiierung und Durchführung von mindestens fünf fachlich qualifizierten Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und
2. die Initiierung und Durchführung von mindestens fünf fachlich qualifizierten Maßnahmen zur Biotopgestaltung, zur Ökosystemvernetzung und zum Gewässerschutz
pro Jahr.
Dies leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Hessischen Biodiversitätsstrategie (insbesondere Ziele I, II, III und VI) und somit zu dem vom Hessischen Ministerium für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angestrebten übergeordneten Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
4. Fördergebiet
Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, soweit sie auf dem Gebiet des Landes Hessen durchgeführt werden.
5. Antragsberechtigte
Antragsberechtigte zu Förderlinie 1 (Teil Il Nr. 1) und Förderlinie 2 (Teil II Nr. 2.1.3):
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Landschaftspflegeverbände sowie Naturschutzvereinigungen, die nach Maßgabe des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung von der obersten Naturschutzbehörde des Landes Hessen anerkannt wurden.
Antragsberechtigte zu Förderlinie 2 (Teil II Nr. 2.1.1 und 2.1.2): Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
6. Zuständige Stelle
Zuständig für Bewilligungen der Förderung nach diesen Richtlinien ist das
Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bewilligungsbehörde)
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 8 15-0
https://umwelt.hessen.de
[email protected]
Die Antragstellung erfolgt auf der Grundlage eines Antragsvordrucks mit den dort genannten Antragsunterlagen an die oben genannte Adresse.
II. Einzelbestimmungen
1. Maßnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Stabilisierung oder Verbesserung der Erhaltungszustände von Arten und Lebensräumen, die in der Liste der für Hessen bedeutsamen Arten und Lebensräume – kurz „Hessen-Liste” – geführt werden. Dies schließt Maßnahmen zur Neuschaffung der in dieser Liste aufgeführten Lebensräume oder Wiederansiedlung der in dieser Liste aufgeführten Arten ein, soweit hierfür ein fachliches Erfordernis bestätigt wird und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen vorliegen (https://biologischevielfalt.hessen.de/de/Leitfaden-zur-Hessenliste.html).
Voraussetzungen für eine Förderung des Projekts sind:
a) Die zu fördernde Art oder der zu fördernde Lebensraum ist Bestandteil der „Hessen-Liste der Arten und Lebensräume” (siehe auch Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Umsetzung von Ziel I und Il der Hessischen Biodiversitätsstrategie in den Landkreisen und kreisfreien Städten).
b) Es liegen fachplanerische Aussagen (zum Beispiel ein von den hessischen Naturschutzbehörden erstellter oder anerkannter Mittelfristiger Natura 2000-Maßnahmenplan, Artenhilfskonzept für eine Hessen-Art nach der Hessischen Biodiversitätsstrategie, Artgutachten, Artensteckbrief, Maßnahmenblatt) oder eine vergleichbare fachliche Expertise (zum Beispiel von Naturschutzbehörden, Fachdienststellen oder anderen Fachexperten) vor.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatschG) sowie alle weiteren Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht (siehe Anlage „Abgrenzung der Finanzierungsoptionen von Naturschutzmaßnahmen aus Landesmitteln”).
1.2 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei Landschaftspflegeverbänden und Naturschutzvereinigungen, die nach Maßgabe des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung von der obersten Naturschutzbehörde des Landes Hessen anerkannt wurden, kann die Zuwendung bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Bei Beträgen bis zu 5.000 Euro wird die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. In besonders begründeten Einzelfällen (zum Beispiel eine in der Biodiversitätsstrategie aufgeführte Art ist akut vom Aussterben bedroht oder es handelt sich um die letzten regionalen Vorkommen einer Art) kann eine höhere Zuwendung gewährt werden.
Bei Anträgen von natürlichen Personen beträgt die Zuwendung höchstens bis zu 5.000 Euro.
1.3Förderfähige Maßnahmen/Zuwendungsfähige Ausgaben Förderfähig sind Maßnahmen zur Umsetzung des Projektes (inklusive Planungsarbeiten, begleitende Öffentlichkeitsarbeit und Voruntersuchungen) sowie für Erfolgskontrollen und die Dokumentation/Projektdarstellung.
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im Anschluss an die Förderung die dauerhafte Nutzung beziehungsweise Pflege der Flächen im Rahmen weiterer Förderangebote des Landes Hessen gewährleistet werden soll, wo dies zur Erhaltung beziehungsweise Weiterentwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten notwendig beziehungsweise möglich ist.
-
Grunderwerb und damit unmittelbar zusammenhängende Nebenausgaben (zum Beispiel Notarkosten, Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer). Grunderwerb ist nur zuwendungsfähig bei eingetragenen gemeinnützigen Vereinen/Verbänden mit dem Satzungsziel Naturschutz/Artenschutz und in Zusammenhang mit der geplanten Durchführung konkreter Naturschutzmaßnahmen. Die Förderung des Grunderwerbs erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 25 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Bei Grunderwerb darf das ortsübliche Preisniveau nicht überschritten werden.
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass die erworbenen Flächen im Grundbuch als dem Naturschutz dienende Fläche und mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Landes Hessen – Forstverwaltung – eingetragen werden muss. Nach Abschluss des Projektes sind aus dem Grunderwerb erzielte Einnahmen (zum Beispiel Pacht) ausschließlich zur Sicherung der Projektziele einzusetzen. Wenn diese Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben übersteigen, muss die Differenz bis Ende des folgenden Haushaltsjahres für die Erhaltung der Projektziele eingesetzt oder an das Land Hessen abgeführt werden. Das Land Hessen behält sich vor, nach Projektabschluss die zweckentsprechende Verwendung zu prüfen.
-
Sachausgaben von gemeinnützigen Vereinen/Verbänden für den Betrieb, den Erwerb oder die Reparatur von Arbeitsgeräten und Materialien (Freischneider, Motorsägen, Mähwerkzeuge, Arbeitsschutzbekleidung etc.)
-
Ausgaben von gemeinnützigen Vereinen/Verbänden mit dem Satzungsziel Naturschutz/Artenschutz für die Vorbereitung, Verwaltung und fachliche Begleitung der Maßnahmen, soweit für Ausgaben der Geschäftsführung nicht bereits eine anderweitige Förderung gewährt wird. Diese Ausgaben können pauschal mit einem Anteil von bis zu 20 vom Hundert der eigentlichen Projektausgaben geltend gemacht werden.
-
Druckkosten, Honorare, Planungskosten und Erfolgskontrollen durch externe Auftragnehmer, soweit diese Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Projektes stehen.
-
Eigenarbeitsleistungen (Eigenleistungen) von gemeinnützigen Vereinen/Verbänden mit dem Satzungsziel Naturschutz/Artenschutz, die über die nach Vereinssatzung zu leistenden Gemeinschaftsarbeiten hinausgehen, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und nachzuweisen. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird bei praktischen Arbeitseinsätzen mit 8,50 Eure je Arbeitsstunde für geleistete Handarbeitsstunden und mit 14,90 Euro je Arbeitsstunde für Maschinenarbeitsstunden (zum Beispiel Freischneider, Motorsäge etc.) festgesetzt und ist sowohl im Finanzierungsplan wie auch im Verwendungsnachweis als fiktive Ausgabe und als Teil der Eigenmittel darzustellen (vergleiche Teil III Nr. 5).
Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst und bestätigt sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie müssen nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein und in der Höhe vergleichbaren Löhnen entsprechen. Die Zuwendung selbst darf dabei insgesamt nicht höher sein als die Summe der tatsächlichen geleisteten Ausgaben. Diese Vorschrift ist als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen soweit zutreffend.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter Teil III Nr. 4 aufgeführt.
2. Maßnahmen zur Biotopgestaltung, zur Ökosystemvernetzung und zum Gewässerschutz
2.1 Gegenstand der Förderung
2.1.1 Biotopgestaltung
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung und Neuschaffung von Biotopen, die dem „Gesetzlichen Biotopschutz” nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 HAGBNatSchG unterliegen und sich außerhalb von Schutzgebieten befinden.
Vorrang genießen Maßnahmen zur Biotopgestaltung mit dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung der Erhaltungszustände von Arten und Lebensräumen, die in der „Hessen-Liste” aufgeführt sind.
Maßnahmen zur Verbesserung und Neuschaffung von Biotopen im Rahmen der Aktion „Hessen blüht” können auch dann gefördert werden, wenn die Biotope nicht dem „Gesetzlichen Biotopschutz” nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 IIAGBNatSchG unterliegen.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen nach Teil II Nr. 1.1 b). Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 HAGBNatschG sowie alle weiteren Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht (siehe Anlage „Abgrenzung der Finanzierungsoptionen von Naturschutzmaßnahmen aus Landesmitteln”).
2.1.2 Ökosystemvernetzung
Gefördert werden Maßnahmen zur Ökosystemvernetzung (Habitat- und Biotopverbund, Trittsteinbiotope, Entfernung oder Entschärfung von Wanderhindernissen, Verbesserung der Durchlässigkeit von künstlichen Barrieren etc.) mit dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung der Erhaltungszustände von Arten und Lebensräumen.
Vorrang genießen Maßnahmen zur Ökosystemvernetzung mit dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung der Erhaltungszustände von Arten und Lebensräumen; die in der „Hessen-Liste” aufgeführt sind sowie Maßnahmen zur Ökosystemvernetzung, die Bestandteil eines vorliegenden Fachkonzeptes sind.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 HAGBNatschG sowie alle weiteren Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht (siehe Anlage „Abgrenzung der Finanzierungsoptionen von Naturschutzmaßnahmen aus Landesmitteln”).
2.1.3 Gewässerschutz
Gefördert werden Maßnahmen zum Gewässerschutz mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensbedingungen sowie Entwicklungs- und Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern, die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und für die keine anderweitige Förderung erfolgt. Das übergeordnete Ziel der Maßnahmen ist die Stabilisierung und Verbesserung der Erhaltungszustände von Arten und Lebensräumen, die insbesondere Bestandteil der „Hessen-Liste” sind.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen zum Grundwasserschutz und Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 HAGBNatschG sowie alle weiteren Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht (siehe Anlage „Abgrenzung der Finanzierungsoptionen von Naturschutzmaßnahmen aus Landesmitteln”).
2.2 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die unter Teil II Nr. 1.2 aufgeführten Bestimmungen gelten entsprechend.
2.3 Förderfähige Maßnahmen/Zuwendungsfähige Ausgaben
Es gelten die unter Teil II Nr. 1.3 aufgeführten Bestimmungen. Ergänzend hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen förderfähig:
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Maßnahmen zur Unterstützung der naturnahen Gewässerentwicklung (naturraumtypische Morphologie, Eigendynamik und Fähigkeit zur Selbstregulation, gegebenenfalls durch Flächenankauf/langfristige Pacht),
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Vegetations- und Gehölzpflege (zum Beispiel Einbringen von Totholz, Kontrolle oder nachhaltiges Zurückdrängen von gebietsfremden Pflanzen (Neophyten), sofern es sich hierbei um invasive Arten entsprechend der jeweiligen fachlichen Vorgaben des HLNUG handelt),
-
Maßnahmen zur Biotopverbesserung an Bachläufen (zum Beispiel Förderung der Uferentwicklung),
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Schaffung und Umgestaltung von ökologisch wertvollen Gewässerbiotopen (zum Beispiel Anlegen oder Sanieren eines Teiches, Anlage von Nebengerinnen), Gewässer im privaten Bereich müssen öffentlich zugänglich oder einsehbar sein,
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sonstige Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität an Gewässern.
Grunderwerb ist auch bei Kommunen zuwendungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Flächen nachweislich für die Durchführung konkreter Naturschutzmaßnahmen im Rahmen eines fachlichen Gesamtkonzeptes (insbesondere zur Ökosystemvernetzung) benötigt werden. Die Maßnahmen müssen innerhalb von ein bis maximal zwei Jahren umgesetzt werden.
Die Förderung des Grunderwerbs erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 25 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Bei Grunderwerb darf das ortsübliche Preisniveau nicht überschritten werden.
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass die erworbenen Flächen im Grundbuch als dem Naturschutz dienende Fläche und mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Landes Hessen – Forstverwaltung – eingetragen werden muss.
Nach Abschluss des Projektes sind aus dem Grunderwerb erzielte Einnahmen (zum Beispiel Pacht) ausschließlich zur Sicherung der Projektziele einzusetzen- Wenn diese Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben übersteigen, muss die Differenz bis Ende des folgenden Haushaltsjahres für die Erhaltung der Projektziele eingesetzt oder an das Land Hessen abgeführt werden. Das Land Hessen behält sich vor, nach Projektabschluss die zweckentsprechende Verwendung zu prüfen.
III. Allgemeine Förderbestimmungen
1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Erlöse aus der Umweltlotterie. Liegen nach fachtechnischer Prüfung mehr geeignete Projektanträge vor als bewilligt werden können, entscheidet der Eingang des vollständigen Antrags mit Unterlagen. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBI. 1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
2. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.
3. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages mit konkretem Ausgaben- und Finanzierungsplan gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag die dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen zum Datenschutz vor. Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn der Zuwenclungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.
Soweit für die Durchführung der geförderten Maßnahme eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist die Vorlage der Genehmigung Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Förderung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde eine Unbe-denklichkeitsbescheinigung zulassen. Diese Bestimmung ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig, soweit in den vorstehenden Regelungen nichts Anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:
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vom Land erhobene Verwaltungsgebühren;
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Finanzierungskosten;
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nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte;
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Ausgaben für Dauerpflegemaßnahmen;
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Ausgaben für kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Abschreibungen);
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Ausgaben für Bewirtungen sowie
-
die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5. Verwendungsnachweis:
Von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist das Muster 4 zu § 44 L110, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das Muster 5 zu § 44 LHO auszufüllen.
Im Falle von Eigenleistungen (nach Teil II Nr. 1.3) ist zusätzlich eine Übersicht über die tatsächliche Anzahl der geleisteten Stunden mit Datum und Namen der jeweiligen Vereinsmitglieder, der jeweils ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise erbrachten Leistung und einem SollIst-Vergleich des eingesetzten Materials vorzulegen. Die Richtigkeit der Übersicht über die geleisteten Stunden ist rechtsverbindlich vom Vorstand (§ 26 BGB) zu bescheinigen.
6. Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a HVwVfG, der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind zu erklären, soweit zutreffend:
-
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
-
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr, 5.1 zu § 44 LHO.
7. Einnahmen aus Projektmaßnahmen:
Einnahmen aus Projektmaßnahmen werden auf den von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet oder können der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auf Antrag zur Deckung von projektbezogenen Mehrausgaben – abweichend von Nr. 2 der ANBest-P und ANBest-GK – zusätzlich belassen werden.
Für Projektzwecke bereitgestellte Spenden werden entsprechend den Prognosen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf den von ihr oder ihm zu erbringenden Eigenanteil angerechnet. Sofern das zweckgebundene Spendenaufkommen über den von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger insgesamt für die Projektfinanzierung zu erbringenden Eigenanteil hinausgeht, sind diese Spenden – abweichend von Nr. 2 der ANBest-P und ANBest-GK – in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz rechtzeitig vor Projektende für projektbezogene Mehrausgaben zu verwenden, die innerhalb der Förderkulisse naturschutzfachlich sinnvoll, aber nicht Gegenstand der Bewilligung sind. Anderenfalls hat eine Anrechnung auf die Zuwendung zu erfolgen. Alle Einnahmen sind von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger in den zu erstellenden Verwendungsnachweisen auszuweisen.
Nach Abschluss des Projektes sind aus dem Grunderwerb erzielte Einnahmen (zum Beispiel Pacht) ausschließlich zur Sicherung des Projektzieles einzusetzen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nach Projektabschluss die zweckentsprechende Verwendung zu prüfen.
8. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.
Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:
„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.”
Kommunen und Kommunalverbände einschließlich ihrer Eigenbetriebe haben den Erlass zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen dieses Erlasses kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Darauf ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen.
9. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.
10. Abweichend von Nr. 5.1.6 Satz 1 der ANBest-GK ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 800 Euro überschreiten, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.
11. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen und deren bestimmungsgemäße Nutzung müssen durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Landes Hessen – Forstverwaltung – gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die Zweckbindungsfristen nach VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LIIO sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.
12. Bei Kommunen erfolgt die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erst nach Eingang und Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Bei Zuwendungen über 25.000 Euro gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 vom Hundert der Fördersumme bis zur Vorlage des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis. Abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-GK kann bei Zuwendungen über 25.000 EUR eine anteilige Zahlung der Zuwendung von bis zu 80 vom Hundert der bereits getätigten Ausgaben gegen Nachweis (Erstattungsprinzip) erfolgen.
13. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) kostenpflichtig; sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.
14. Soweit eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich. Eine Kumulierung mit Fördermitteln des Bundes, der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern außerhalb Hessens ist zulässig, soweit die Summe aller Förderungen 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
15. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen des Rechnungshofs des Landes Hessen, der im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen del Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen kann. Im Falle des Einsatzes von Bundes- und EU-Mitteln gilt diese Einwilligung auch für den Bundesrechnungshof sowie den Europäischen Rechnungshof. Diese Bestimmung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
16. Bei der Umsetzung eines Projektes sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.
IV. Beihilfenrechtliche Einordnung
Bei den nach der vorliegenden Richtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem DAWI-Beschluss (Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, ABI. 2012 Nr. L 7 S. 3).
Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 30. April 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Für Förderungen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, bleiben sie jedoch bis zum Ende der geförderten Maßnahmen weiterhin anwendbar.
Anlage
Anlage Abgrenzung der Finanzierungsoptionen von Naturschutzmaßnahmen aus Landesmitteln
Von einer Förderung nach der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplans nach § 5 HAGBNatschG sowie alle weiteren Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung des Landes Hessen besteht.
Maßnahme Priorität | Art der Maßnahme | Anwendungsbereich | Rechtliche Grundlage | Fachliche Grundlage/ Begründung | Finanzierung inkl. Optionen |
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Maßnahmen für die eine rechtliche Verpflichtung besteht |
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„rechtlich zwingend” | Maßnahmen nach NSG-VO für Arten oder Biotope | NSG | Schutzzweck der NSG- Verordnung | MMP, JPP, AHK o.ä. | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Erhaltungsmaßnahme FFH-Anhang II Art/LRT | FFH-Gebiet | Erhaltungsziel gemäß Natura 2000-VO | MMP, JPP, AHK o.ä. | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Erhaltungsmaßnahme Art nach VS-RL | VS-Gebiet | Erhaltungsziel gemäß Natura 2000-VO | MMP, JPP, AHK o.ä. | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Schutzmaßnahme | Nationalpark | NP-VO | NP-Plan | |
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„rechtlich zwingend” | Schutzmaßnahme | Sonstiges Schutzgebiet | §§ XY der jeweiligen VO | MMP, JPP, AHK o.ä. | ggf. Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Verkehrssicherungs-Maßnahme | alle Typen | BGB | keine | Eigentümer |
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„rechtlich zwingend” | Amtliche Beschilderung (Abgrenzung) | NSG, Nationalpark, LSG | Schutzgebiets-VO | NP-Plan, MMP, MSG-VO | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | „After LIFE-Maßnahme” „After Naturschutzgroßprojekt (bis 5 Jahre danach) | Wirkbereich LIFE-Projekt/ N-Großprojekt | Vetragliche Verpflichtung gegenüber EU | | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Veröffentlichung der MMP | Veröffentlichungen der MMP in Zeitungen und amtl. Mitteilungsbl. | Verpflichtung des Landes | MMP, BNatSchG | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„rechtlich zwingend” | Entwicklungsmaßnahmen für FFH-Art/FFH-LRT im Kohärenzfall und Wiederherstellung | FFH-Gebiet/VS-Gebiet | Erhaltungsziel gemäß Natura 2000-VO | Bei Habitat- oder LRT-Verlust oder an anderer Stelle in der FFH-Kulisse zur Gewährleistung der Kohärenz | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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Nach der vorliegenden Richtlinie gefördert werden die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Maßnahmen, die einen naturschutzfachlich zwingenden Charakter besitzen; sonstige vorrangig umzusetzende Maßnahmen sowie sonstige Maßnahmen.
Maßnahme Priorität | Art der Maßnahme | Anwendungsbereich | Rechtliche Grundlage | Fachliche Grundlage/ Begründung | Finanzierung inkl. Optionen |
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Maßnahmen, die einen naturschutzfachlich zwingenden Charakter besitzen |
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„fachlich zwingend” | Schutzmaßnahme FFH-Anhang II-Art/ FFH-LRT/ Art der VS | NSG und/oder N 2000-Gebiet | nicht aus NSG-VO ableitbar bzw. ohne Erhaltungsziel im N2000-Gebiet | EZ in HE „ungünstig”, AHK, MMP | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„fachlich zwingend” | Maßnahmen zur Störungsminimierung z.B.Infotafeln, Bohlenwege etc. | Alle Typen | Fachlich zwingend, sofern Besucherlenkung notwendig | z.B. Beeinträchtigung „Freizeit- und Erholungsnutzung” oder „Störungen” in GDE genannt | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„fachlich zwingend” | Schutzmaßnahme FFH-Anhang IV-Art und Anhang V-Art | alle Typen, sofern EZ ungünstig | Allgemeines Ziel der FFH-RL | EZ in HE „ungünstig” | Landesmittel für Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, Atenschutz |
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ohne Einschränkung | sofern Antrag Dritter vorliegt, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (HHM) | ohne Einschränkung | Förderrichtlinie | fachlich qualifizierter Projektvorschlag | Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Umweltlotterie |
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Sonstige vorrangig umzusetzende Maßnahmen |
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„sonstige vorrangig” | Entwicklungsmaßnahme für FFH-Anhang II-Art/ FFH-LRT/ VSG-Art | FFH-Gebiet/VSG/NSG | Erhaltungsziel gemäß Natura 2000-VO | EZ in HE und im Gebiet „günstig” | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„sonstige vorrangig” | Schutzmaßnahme Hessen-Art/Hessen-Biotop | NSG/FFH-Gebiet/VSG | Keine gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahme, aber Schutzgut der hess. Biodivers.-Strategie | Hessen-Art gem. Biodivers.-Strategie HE ohne Natura 2000 Status Der EZ ist i.d.R. ungünstig | Landesmittel für Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, Atenschutz |
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ohne Einschränkung | sofern Antrag Dritter vorliegt, im Rahmen verfügbarer HHM | ohne Einschränkung | Förderrichtlinie | fachlich qualifizierter Projektvorschlag | Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Umweltlotterie |
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Sonstige Maßnahmen |
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„sonstige” | Sonstige Maßnahme für („Mitmach-Art”) | | Keine rechtliche Verpflichtung | Mitmach-Art für Biodivers.-Strategie HE | Landesmittel für Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, Atenschutz |
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„sonstige” | Schutzmaßnahme FFH-Anhang IV-Art/ V-Art | Alle Typen | s.o. | EZ in HE „günstig” | Landesmittel für Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, Atenschutz |
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„sonstige” | Besucherlenkungs- und Informationsmaßnahme wie Beobachtungstürme etc. | Alle Typen | s.o. | Nicht fachlich zwingend | Landesmittel für Management der Schutzgebiete |
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„sonstige” | Beibehaltung bisherige Nutzung/nachrichtliche Darstellung Bestand | Alle Typen | | | ohne |
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ohne Einschränkung | sofern Antrag Dritter vorliegt, im Rahmen verfügbarer HHM | ohne Einschränkung | Förderrichtlinie | fachlich qualifizierter Projektvorschlag | Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Umweltlotterie |
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Legende:
Abkürzungen:
AHK = Artenhilfskonzept
EZ = Erhaltungszustand
FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 92/43/EWG)
GDE = Grunddatenerhebung
HE = Hessen
JPP = Jahrespflegeplan
LRT = Lebensraumtyp
LSG = Landschaftsschutzgebiet
MMP = Mittelfristiger Maßnahmenplan
N-2000 = Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 nach Maßgaben der FFH-RL und VS-RL
NP = Nationalpark
NSG = Naturschutzgebiet
VO = Verordnung
VSG = Vogelschutzgebiet gem. VS-RL
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 791409/EWG)
Erläuterungen:
„Fachlich zwingende Schutzmaßnahmen” schließen sowohl Erhaltungs- wie auch Entwicklungsmaßnahmen ein. Die Wiederherstellung von FFH-Lebensraumtvpen sowie Art-Habitaten von FFH-Arten und Arten der VS-RL bis hin zur Wiederbegründung von Beständen ist rechtlich zwingend, wenn die relevanten Arten in den Erhaltungszielen genannt werden.