Förderprogramm

Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Hauptsitz Offenbach am Main
MAIN PARK

Kaiserleistraße 29–35

63067 Offenbach am Main

Tel: 069 913203, Hotline: 0611 7747333

Fax: 069 91324636

WI Bank

Weiterführende Links:
Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen in die ökologische Entwicklung von Gewässern oder in den Hochwasserschutz investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes. Ihre Maßnahme muss dazu dienen, den ökologischen Zustand von Gewässern zu erhalten oder zu verbessern.

Im Bereich der Gewässerentwicklung erhalten Sie die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen und Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung an Gewässern, die im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) enthalten sind,
  • Herstellung der Durchgängigkeit zwischen den Gewässern, vor allem indem Sie Anlagen zum Fischauf- und -abstieg errichten oder Querbauwerke rück- oder umbauen,
  • Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern, bei denen ein besonders begründetes ökologisches Interesse an der Renaturierung besteht,
  • innovative Projekte, die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands oder Potenzials von Gewässern und zum Hochwasserschutz beitragen,
  • Ablösen von Wasserrechten,
  • Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und konzeptionelle Ausarbeitungen.

Förderfähige Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind:

  • innerörtlicher Ausbau von Gewässern,
  • Erweiterung und Neubau von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,
  • Errichtung, Erweiterung und andere Maßnahmen an Hochwasserrückhaltebecken,
  • vorbeugender Hochwasserschutz durch potenzielle Retentionsräume (Rückhalteräume),
  • Pläne und Karten für ein besseres Hochwassermanagement,
  • Gewässerunterhaltung und Beseitigung von Hochwasserschäden.

Sie erhalten die Förderung auch für wissenschaftliche Begleituntersuchungen zur Wasserwirtschaft und für den Kauf von Grundstücken, wenn dies für die Umsetzung der Maßnahmen nötig ist.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art Ihres Vorhabens und Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und beträgt zwischen 20 und 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über die zuständige Wasserbehörde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • zur Erreichung des Förderzwecks – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – erforderlich sein,
    • den rechtlichen Vorgaben entsprechen,
    • die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen.
  • Vorhaben zur Gewässerentwicklung müssen Bestandteil des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Bestandteil eines Gewässerentwicklungskonzeptes oder ein Ergebnis der Gewässerschau sein.
  • Sie müssen die dauerhafte Unterhaltung der geförderten Maßnahme sicherstellen.
  • Bei der Beseitigung von Hochwasserschäden muss es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand handeln und die Wasserbehörden müssen die betreffenden Schäden bestätigen.
  • Wenn Sie die Zuwendung an Dritte weiterleiten, gelten gesonderte Bestimmungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz

[Vom 8. Dezember 2022]

[...]

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wird nachstehende Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz erlassen:

1. Zuwendungszweck und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage

Zweck und Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Gewässerentwicklung zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer nach den §§ 27 bis 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und des Hochwasserschutzes durch Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.

Durch die Förderung soll die Gewässerstrukturgüte an den hessischen Fließgewässern so weit verbessert werden, dass bis 2025 mindestens 25 Prozent der Fließgewässerstrecken Strukturgüteklasse 3 (oder besser) aufweisen; bis 2027 soll dies an mindestens 35 Prozent der Fließgewässerstrecken gelten.

Bis 2027 soll an allen bedeutenden Wanderfischstrecken die lineare Durchgängigkeit wiederhergestellt sein. Dies soll mit der Förderung der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit erreicht werden. Die Durchgängigkeitsdefizite sind bis 2025 um mindestens 70 Prozent und bis 2027 um 100 Prozent nach Maßgabe der fachgesetzlichen und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu reduzieren.

Die Förderung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes dient dem Ziel der Minderung des Hochwasserrisikos für die Allgemeinheit. Ziel ist es, einen Hochwasserschutz zu gewährleisten, der bei einem Hochwasser mit einhundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit dazu führt, dass kein signifikantes Hochwasserrisiko mehr besteht.

Zuwendungen werden auf der Grundlage des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV), des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt einschließlich der hier enthaltenen Abweichungen von den VV zu § 44 LHO. Auf die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns) wird besonders hingewiesen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden:

2.1.1. die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen und Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung an Gewässern, die im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) enthalten sind,

2.1.2. die Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer insbesondere durch die Errichtung geeigneter Anlagen zum Fischauf- und -abstieg, Rück- oder Umbau von Querbauwerken. Die Förderung der Herstellung der Durchgängigkeit erfolgt an Wasserkraftanlagen bis zu 250 kW,

2.1.3. Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse,

2.1.4. Innovative Projekte zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer und zum Hochwasserschutz,

2.1.5. das Ablösen von Wasserrechten, soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung zur Renaturierung erreicht werden kann,

2.1.6. die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und konzeptionelle Ausarbeitungen zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer, wenn daraus auch Maßnahmen umgesetzt werden,

2.1.7. der innerörtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Hochwasserschutz und den naturnahen Gewässerausbau unter besonderer Beachtung der Erreichung des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer,

2.1.8. die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,

2.1.9. der Neubau von Vorhaben nach Nr. 2.1.8.,

2.1.10. Errichtung und Erweiterung von Hochwasserrückhaltebecken sowie Maßnahmen an Hochwasserrückhaltebecken, die wegen technischer Regeln zur Anlagensicherheit umgesetzt werden müssen,

2.1.11. vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume), auch durch Rückverlegung von Deichen,

2.1.12. die Erarbeitung von Plänen und Karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten nach den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes sowie die vertiefte Sicherheitsprüfung entsprechend der Verwaltungsvorschrift über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren in der jeweils geltenden Fassung,

2.1.13. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern zweiter Ordnung, bei denen sich das Land nach § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt, sowie

2.1.14. wissenschaftliche Begleituntersuchungen, soweit sie besonderen, sich aus der Maßnahme ergebenden wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (zum Beispiel Wirksamkeit) oder der Evaluierung des Förderprogramms dienen.

2.2. Gefördert wird auch der Erwerb von Grundstücken, soweit er zum Erreichen der Ziele nach Nr. 1 oder für die Umsetzung der Maßnahmen nach Nr. 2.1 notwendig ist. Für den Erwerb von Grundstücken werden als Obergrenze zuwendungsfähige Ausgaben bis zur Höhe von 10 Euro/ anerkannt. In fachlich besonders begründeten Einzelfällen können im Bereich Gewässerentwicklung höhere Ausgaben bis zum Verkehrswert gemäß Verkehrswertgutachten anerkannt werden. Zum Grunderwerb wird auch auf die Bestimmungen in Nr. 6.1.3. mit den Unterpunkten 6.1.3.1. bis 6.1.3.6. hingewiesen.

3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften (TG) nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

3.2. Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1. sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4.5. berechtigt, die Zuwendung an Dritte, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids und der VV Nr. 12 zu § 44 LHO weiterzuleiten. Soweit die Mittel an einen Dritten weitergeleitet werden sollten, hat dies durch Bescheid (ersatzweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag) zu erfolgen. Dabei sind die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) – soweit zutreffend – auch dem Dritten gegenüber aufzuerlegen. Soweit der Letztempfänger keine Gebietskörperschaft oder Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären. Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Mittelverwendung obliegen dem Zuwendungsempfänger. Für die Weiterleitung der Mittel an Dritte sind im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

a) Der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,

b) die Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben,

c) die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

d) der Bewilligungszeitraum,

e) der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises und wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist,

f) die Verpflichtung, die erforderlichen Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen zuzulassen und Evaluierungen zu unterstützen, sowie

g) die Verpflichtung, das Prüfungsrecht neben den im Ursprungsbescheid genannten Institutionen auch den unter Nr. 3.1. genannten Zuwendungsempfängern zu gewähren.

3.3. Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1.2. können auch privaten Betreibern von bestehenden Wasserkraftanlagen und privaten Inhabern von Wasserrechten gewährt werden. In diesem Fall ist eine doppelte Förderung auszuschließen; zu gewährleisten ist dies durch die Wasserbehörde im Rahmen der baufachlichen Prüfung. Bei Unternehmen wird auf die Notwendigkeit der Beachtung der de-minimis Regelung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) hingewiesen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn:

4.1.1. es nach Art und Umfang zum Erreichen der Ziele nach Nr. 1. dieser Richtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich ist,

4.1.2. die für das Vorhaben erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, beispielsweise wasserrechtliche Genehmigung oder naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen,

4.1.3. bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Bodenschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und

4.1.4. die dauerhafte Unterhaltung der geförderten Maßnahme gesichert ist.

4.2. Die Beseitigung von Hochwasserschäden wird nur gefördert, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand handelt und die betreffenden Schäden wasserbehördlich bestätigt werden.

4.3. Gefördert werden können auch Bauabschnitte nach Nr. 2.1., die für sich allein funktionsfähig sind.

4.4. Vorhaben zur Gewässerentwicklung müssen Bestandteil des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der WRRL, Bestandteil eines Gewässerentwicklungskonzeptes oder ein Ergebnis der Gewässerschau sein.

4.5. Soweit ein Vorhaben durch Dritte durchgeführt wird, ist eine Weiterleitung der Zuwendung nach Nr. 3.2. nur möglich, wenn

4.5.1. das beantragte Vorhaben Bestandteil des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der WRRL ist und

4.5.2. die Wasserkraftnutzung oder Fischteichbewirtschaftung

4.5.2.1. dauerhaft aufgegeben und die Anlage entsprechend der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse zurück- beziehungsweise umgebaut wird oder

4.5.2.2. weiterhin erfolgt, die Anlage vor dem 22. Dezember 2009 in Betrieb genommen wurde, eine gültige wasserrechtliche Zulassung vorliegt und keine Widerrufsgründe nach § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 WHG bestehen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1. Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für die Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1. richtet sich die Höhe der Zuwendung innerhalb der angegebenen Förderbandbreiten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§ 48 und 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz – HFAG). Bei den Vorhaben nach 2.1.14. erfolgt eine Vollfinanzierung.

5.2. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den Gesamtausgaben auszugehen, die nach Abzug der Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der sonstigen nicht zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.

5.3. Soweit die Prüfung und Wertung der Angebote für Bauleistungen und freiberufliche Leistungen ergibt, dass die Kosten von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Schätzungen wesentlich abweichen, können die Antragsteller vor der Auftragsvergabe über die zuständige Wasserbehörde der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) einen angepassten Finanzierungsplan vorlegen. Diese prüft dann, ob aufgrund geänderter zuwendungsfähiger Ausgaben der Zuwendungsbetrag zu aktualisieren ist. Der Zuwendungsbescheid wird auf Basis der geprüften festgestellten Angebotsendsumme des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots nach Vorlage eines aktualisierten Finanzplanes angepasst, sofern – bei einer Aufstockung der ursprünglichen Zuwendung – die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

5.4. Bei Vorhaben nach den Nr. 2.1.1. bis 2.1.7. beträgt unbeschadet der Nr. 5.9. der Fördersatz 75 bis 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5. Bei Vorhaben nach den Nr. 2.1.8., 2.1.10. bis 2.1.12. beträgt der Fördersatz 65 bis 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6. Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.9. beträgt der Fördersatz 20 bis 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.7. Für naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nr. 2.1.8. bis 2.1.10. erforderlich werden, beträgt der Fördersatz einheitlich 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.8. Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.13. beträgt der Fördersatz 50 bis 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.9. Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.2. beträgt für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3. der Fördersatz 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.10. Bei Vorhaben, mit denen die Ziele dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang erreicht werden können oder bei anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen kann eine Verminderung des Fördersatzes um bis zu 40 Prozentpunkte erfolgen.

5.11. Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 5.000 Euro liegen.

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1. Zuwendungsfähig sind:

6.1.1. die Ausgaben für die Planung, die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung sowie für sonstige Leistungen nach der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und für die ökologische beziehungsweise bodenkundliche Baubegleitung,

6.1.2. die Bauausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen (einschließlich der Ausgaben für die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht und für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutze des Bodens) sowie

6.1.3. die Ausgaben für den Grunderwerb im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen nach Nr. 2.

6.1.3.1. Bei Gewässerentwicklungsmaßnahmen beschränkt sich die Förderung des Grunderwerbs auf Grundstücke oder Teilgrundstücke im Ufer und Auenbereich, soweit sie zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sowie zur Wiederherstellung naturnaher Gewässer erforderlich sind. Wenn die Ausgaben für die Vermessung die Mehrausgaben für das gesamte Grundstück übersteigen, ist auch der Grunderwerb über den Ufer- und Auenbereich hinaus zuwendungsfähig. Die erworbenen Flächen sind nach den Entwicklungszielen des Genehmigungsbescheids der natürlichen Sukzession zu überlassen oder extensiv zu bewirtschaften.

6.1.3.2. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Grunderwerb sowie die erforderlichen Vermessungs-, Notariats- und Gerichtsausgaben. Dabei sind die unter Nr. 2.2. aufgeführten Obergrenzen zu berücksichtigen.

6.1.3.3. Bei Hochwasserschutzmaßnahmen beschränkt sich die Förderung des Grunderwerbs auf die Flächen, die für die baulichen Maßnahmen zwingend erforderlich sind, zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltebecken und bei der Aktivierung von Hochwasserschutzräumen auf die Aufstandsflächen der Dämme.

6.1.3.4. Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eingebrachte Grundstücke werden in der Höhe ihres Wertes als Eigenmittel anerkannt. Die Gewässer- und Wegeparzellen sind hiervon ausgenommen. Die eingebrachten Grundstücke sind nur auf den Eigenanteil anrechnungsfähig. Der Wert der eingebrachten Grundstücke ist mit den Bodenrichtwerttabellen der Gutachterausschüsse oder einem amtlichen (Kauf-)Wertgutachten nachzuweisen.

6.1.3.5. Zu Tauschzwecken können auch Grundstücke erworben werden, die nicht unmittelbar an das Gewässer grenzen. Der Tausch setzt eine Wertermittlung der Grundstücke und bei abweichenden Werten einen Ausgleich voraus. Der Wertausgleich (Überschuss oder Fehlbetrag) ist in die Finanzierung des Vorhabens einzubringen. Nicht benötigtes Gelände ist nach Abschluss der Gewässerentwicklungsmaßnahme, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu veräußern und der Erlös einschließlich der Nebenkosten anteilmäßig dem Zuwendungsgeber zu erstatten. Sollte bei der Wiederveräußerung der ursprüngliche Kaufpreis nicht zu erzielen sein, kann das Grundstück zu dem nach amtlichen Gutachten geschätzten Wert verkauft werden. Bis dahin sind die Grundstücke im Sinne einer ökologischen verträglichen Talauenbewirtschaftung zu nutzen.

6.1.3.6. Zur Verringerung der Nebenkosten beim Grunderwerb ist vorrangig die Möglichkeit eines Flurbereinigungsverfahrens zu nutzen.

6.1.4. Vorhaben nach den Nr. 2.1.1. bis 2.1.7. können bei Vorliegen der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen alternativ aus naturschutzrechtlichen Ersatzzahlungen gefördert werden. In diesen Fällen darf keine Doppelförderung erfolgen. Bei Vorhaben nach den Nr. 2.1.1. bis 2.1.7. können im Umfang des durch den Vorhabenträger selbst finanzierten monetären Eigenanteils positive Wirkungen für Natur und Landschaft als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuches in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt, insbesondere auch nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches dem bauleitplanerischen „Ökokonto“ gutgeschrieben werden. Stellen Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie selbst Eingriffe nach §§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar und sind insoweit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch den Vorhabenträger zu erbringen, ist in diesen Fällen eine Finanzierung aus der naturschutzrechtlichen Ersatzzahlung oder eine Anerkennung als Ökokonto unzulässig.

6.1.5. Bei Regiearbeiten

  • die Personalausgaben (ohne Gemeinkostenzuschlag) für zusätzlich eingestelltes Personal sowie die Ausgaben für die durch eigenes Personal der Bauträger durchgeführte Planung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung in Höhe von 80 Prozent der zugelassenen Vergütung nach den Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung,
  • die Einsatzausgaben eigener Geräte des Bauträgers (Betriebsausgaben, Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge nach der Baugeräteliste des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie) bis zu 80 Prozent der Anschaffungsausgaben,
  • die Materialausgaben in Höhe von 80 Prozent der Gestehungsausgaben nach Aufmaß.

6.1.6. Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.13.: Schadenersatz nach § 41 Abs. 4 WHG, soweit die Beseitigung eines Hochwasserschadens einen Eingriff in ein Anliegergrundstück erfordert.

6.1.7. Ausgaben für Entschädigungen aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken (Pacht- und Nutzungsausfallentschädigung), insbesondere auch Entschädigungen aufgrund von Eigentumsänderungen maximal bis zur Höhe des Bodenrichtwertes, die zum Beispiel durch Überflutung, Uferabriss oder Bildung eines neuen Gewässerbettes entstehen und keine Wiederherstellung des früheren Zustandes erfolgt.

6.1.8. In fachlich besonders begründeten Fällen öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie Schautafeln oder fachlich notwendige Maßnahmen zur Besucherlenkung. Solche Ausgaben sind im Ausgaben- und Finanzierungsplan gesondert darzustellen.

6.1.9. Ausgaben, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung entstehen, insbesondere zum Beispiel für Leistungen der beauftragten Planerin oder des beauftragten Planers in Arbeitskreisen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, für die Vorstellung der Ergebnisse auf einem Bürgerforum oder für eine Analyse der geäußerten Einwände.

6.1.10. In fachlich besonders begründeten Fällen sind die Ausgaben für Initialpflanzmaßnahmen zuwendungsfähig.

6.2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

6.2.1. Maßnahmen, die zwar mit dem Bauvorhaben ausgeführt werden, aber nicht der Erfüllung des eigentlichen Zuwendungszwecks dienen,

6.2.2. Leistungen beziehungsweise Teilleistungen zur Planung und Ausführung des Vorhabens, die fehlerhaft sind oder nicht dem eigentlichen Vorhabenziel dienen,

6.2.3. Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen insbesondere erhaltende Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung (zum Beispiel Baumschnitt, -pflege und Ersatzpflanzungen, Räumung des Profils und Kolkverbau sowie die Beseitigung von Hochwasserschäden soweit nicht Maßnahmen der Nr. 2.1.13.),

6.2.4. Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 77, 78 Abs. 2 Nr. 5 oder Abs. 3 Nr. 1 WHG,

6.2.5. Erneuerungsinvestitionen für maschinentechnische Einrichtungen, sofern diese nicht für die Anpassung an grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendig sind,

6.2.6. über Regiearbeiten hinausgehender Verwaltungsaufwand der Bauträger (Personal- und Geschäftsbedürfnisse),

6.2.7. Anschaffung von Baugeräten, Maschinen, Kraftfahrzeugen,

6.2.8. bei Planungskosten die Leistungsphase 9 (Teil VI HOAI), ausgenommen Talsperrenbuch,

6.2.9. Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,

6.2.10. nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Gebühren des Landes, Grunderwerbssteuer, Versicherungsbeiträge sowie der Teil der Umsatzsteuer, der nach § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann.

6.2.11. Besichtigungsreisen, Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, Bewirtungskosten,

6.2.12. Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 des BNatSchG in Verbindung mit § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG),

6.2.13. Notariats- und gerichtliche Ausgaben von einzubringenden Grundstücken sowie

6.2.14. Maßnahmen, Gerät und Material zur Katastrophen- und Gefahrenabwehr sowie mobile Elemente, sofern dies nicht nur dem Lückenschluss in baulichen Hochwasserschutzeinrichtungen dient.

7. Zuwendungsverfahren

7.1. Anträge auf Förderung sind mit allen Antragsunterlagen – sofern keine elektronische Antragstellung erfolgt – in dreifacher Ausfertigung zur Prüfung über die für die Maßnahme jeweils zuständige Wasserbehörde einzureichen, die dann diese mit zwei Ausfertigungen des geprüften Antrags und der baufachlichen Prüfung (Prüfvermerk) an die WIBank weiterleitet. Das aktuelle Antragsformular sowie weitere Unterlagen und weitere detaillierte Informationen zum Zuwendungsverfahren werden auf der Homepage der WIBank unter www.wibank.de zur Verfügung gestellt. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.

7.2. Die WIBank (Bewilligungsstelle) führt die haushalts- und zuwendungsrechtliche Prüfung der Förderanträge durch und bindet unter Vorlage der Prüfungsergebnisse das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ein. Auf Anforderung stellt die WIBank dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die vollständigen Antragsunterlagen zur Verfügung. Sie erstellt auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen die Zuwendungsbescheide im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und die fachlich zuständigen Wasserbehörden werden über die Bescheiderteilung durch die WIBank informiert.

7.3. Erhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für den Zuwendungszweck weitere öffentliche Mittel, so hat sie oder er dies der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung kann sich dadurch in der Höhe ändern. Die Kumulation mit anderen Förderungen des Landes ist ausgeschlossen, sofern der Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt.

7.4. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat bei allen Veröffentlichungen über das Vorhaben darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben durch das Land Hessen gefördert wurde.

7.5. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sind durch eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, für Hochwasserschutzmaßnahmen Wirkungskennzahlen nach näherer Festlegung vorzulegen.

8. Verwendungsnachweisverfahren

8.1. Spätestens neun Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 6 der jeweils geltenden ANBest bei der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist bleibt eine (Teil-)Rückforderung der Zuwendung vorbehalten. Die zuständige Wasserbehörde führt die Prüfung der (Bau-)Ausführung und die (bau-)fachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch, erstellt einen Prüfvermerk und übersendet die Unterlagen an die WIBank.

8.2. Der WIBank obliegt die Überwachung der Verwendung der Zuwendung nach VV Nr. 9 zu § 44 LHO und die haushalts- und zuwendungsrechtliche Prüfung des Verwendungsnachweises.

9. Zweckbindung der geförderten Maßnahmen

Die Förderung von Maßnahmen erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen nach anderen Regelungen (zum Beispiel HessKompVO), unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren ab Kauf, die geförderten Bauten und baulichen Einrichtungen abweichend von VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Fertigstellung sowie die technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.

10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten der § 44 der LHO und die hierzu erlassenen VV in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, die §§ 48 bis 49a des HVwVfG sowie die §§ 48, 56 und 72 HFAG.

Hierbei sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere zu beachten:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,
  • die Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu den VV zu § 44 BHO,
  • der Gemeinsame Runderlass betreffend Öffentliches Auftragswesen (Vergabeerlass) in der jeweils geltenden Fassung.

Die ANBest-P, ANBest-GK sowie ggfs. die RZBau sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären soweit zutreffend.

Finden die ANBest-P im Rahmen der Weiterleitung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) und folgendem Hinweis zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2. Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der öffentlichen Aufträge die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1., 3.2. Satz 2 und 3.3.) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

10.1. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

10.2. Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

10.3. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn durch die WIBank zugelassen werden.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Beginn und den Abschluss der Maßnahme der zuständigen Wasserbehörde und der WIBank schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. In dem Zuwendungsbescheid ist eine Bestimmung aufzunehmen, wann mit der Maßnahme spätestens zu beginnen ist.

Dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin ist mitzuteilen, dass mit dieser Genehmigung kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach besteht. Hierzu bedarf es u.a. der abgeschlossenen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Beginn des Vorhabens erfolgt auf eigenes Finanzierungsrisiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.

Zusammen mit der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sind die jeweils zutreffenden ANBest zur Information beizufügen und auf die frühzeitige Beachtung hinzuweisen.

Planung, Voruntersuchung, die Untersuchung auf Kampfmittel und der Rückschnitt von Gehölzen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Ebenso gilt dies für den Grunderwerb, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Als Stichtag gilt das Datum der Antragsstellung. Bei Hochwasserschäden erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, die wasserbehördlich bestätigt werden, gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens.

Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Zuwendung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden.

In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, oder durch Fristablauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen.

10.4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme für die Förderung der Gewässerentwicklung zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer nach §§ 27 bis 31 WHG oder des Hochwasserschutzes über die zu bewilligenden Zuwendungen. Ausgenommen davon sind Bewilligungen nach Nr. 2.1.13.

10.5. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat für die zu fördernden Maßnahmen den Vorteil für Verkehrswege oder sonstige bauliche Anlagen, die verlegt, verändert oder erneuert werden und hierbei eine Wertsteigerung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren, bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.

10.6. Werden die nach Nr. 6.1.3.4. von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eingebrachten Grundstücke in Höhe ihres Wertes als Eigenmittel anerkannt, so darf die Zuwendung nicht höher sein als die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben. Das gilt entsprechend für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 6.1.5.

10.7. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

10.8. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der bewilligenden Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen bei den Empfängern zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für notwendig hält (§ 84 Abs. 1, Abs. 2 LHO). Diese Bestimmung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

11. Beihilfenrechtliche Einordnung

Die unter Nr. 2. genannten baulichen Maßnahmen sind nach Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C262/01, Randnr. 221 in Verbindung mit den Randnr. 211 und 212) keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die geförderte Infrastruktur ist keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.

b) In dem geförderten Wirtschaftszweig werden regelmäßig nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.

c) Die geförderte Infrastruktur begünstigt nicht selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig, sondern ist für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen.

d) Die gewährte Zuwendung wird nicht für die direkte oder indirekte Subventionierung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten einschließlich des Betriebs der Infrastruktur verwendet.

Sollten die Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt sein, liegt eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen des Art. 56 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. EU L 187/1), ist die Beihilfe von der Notifizierungspflicht freigestellt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Notifizierung bei der EU-Kommission als Einzelbeihilfe erforderlich und vor einer Förderzusage durchzuführen.

12. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.

Die Neufassung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Die Richtlinie ersetzt die bisher geltende Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz vom 31. Januar 2017 (StAnz. S. 238), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (StAnz. S. 1381), die jedoch für die nach ihr bewilligten Maßnahmen weiterhin anwendbar bleibt.

 

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