Förderprogramm

MitSprache – Deutsch4U: Förderung niedrigschwelliger Deutschkurse für Erwachsene mit Migrationshintergrund

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat II 25 – – Soziales, Integration und Flüchtlinge

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Weiterführende Links:
MitSprache – Deutsch 4U Antrag auf Förderung aus dem Landesprogramm „MitSprache – Deutsch4U“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hessen Vorhaben umsetzen, durch die neu Zugewanderte früh mit dem Spracherwerb beginnen können und gleichzeitig Unterstützung bei der Alltagsorientierung erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Maßnahmen zum Erwerb beziehungsweise zum Ausbau von Deutschkenntnissen, wenn diese sich am Alltag, dem Bedarf und der Zielgruppe orientieren.
Sie erhalten die Förderung für

  • niedrigschwellige Sprachkurse, die auch nach Zielgruppen differenziert sein können,
  • Angebote zur Alphabetisierung,
  • niedrigschwellige Sprachförderangebote jenseits von konventionellen Sprachkursen, zum Beispiel Sprachcafés, Sprachtreffs oder Tandemkurse, sowie für
  • begleitende Kinderbetreuung für Kinder von Teilnehmenden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt EUR 40,00 je Unterrichtsstunde von 45 Minuten bei einem Förderumfang von 300 Unterrichtsstunden pro Deutschkurs. Maximal erhalten Sie jedoch EUR 12.000 pro Kurs.

Für die kursbegleitende Kinderbetreuung können Sie eine Förderung in Höhe von bis zu EUR 8,00 pro Unterrichtsstunde erhalten.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme online beim Regierungspräsidium Darmstadt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als kommunaler, kirchlicher oder gemeinnütziger Träger in Hessen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Zielgruppe Ihrer Kurse sollen vor allem erwachsene Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Flüchtlinge sein, die bereits nach Landesaufnahmegesetz von den Kommunen aufgenommen wurden. Eine weitere Zielgruppe sind Menschen mit Migrationshintergrund, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Hessen aufhalten und die keinen Anspruch auf Förderung oder keinen Zugang zu Integrationskursen haben.
  • Ihre Kurse müssen von qualifizierten haupt- oder nebenamtlichen sowie ehrenamtlichen Lehr- beziehungsweise Fachkräften durchgeführt werden.
  • Sie müssen bei Antragstellung eine Kurskonzeption vorlegen.
  • Normalerweise müssen an Ihren Kursen mindestens 10 Personen teilnehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum Landesprogramm „MitSprache – Deutsch4U“;
Förderung niedrigschwelliger Deutschkurse für Erwachsene mit Migrationshintergrund

1. Ziel, Gegenstand und Zielgruppe der Förderung

Gute Deutschkenntnisse sind ein wichtiger Schritt für eine gelingende Integration. Ziel der Förderung ist es daher, dass insbesondere neu Zugewanderte möglichst frühzeitig mit dem Spracherwerb beginnen und gleichzeitig Unterstützung bei der Alltagsorientierung erhalten.

Inhalte: In niedrigschwelligen Deutschkursen wird der Spracherwerb mit der Vermittlung von Informationen zur Alltagskultur, zu gesellschaftlichen Werten und Strukturen ergänzt. Aktives Lernen soll auch durch Erfahren mit dem Erwerb der Deutschkenntnisse verbunden werden. In den Kursen werden beispielsweise wichtige Institutionen besucht oder Kontakt mit Ehrenamtlichen (zum Beispiel Sprachpaten) aufgebaut. In den Sprachförderangeboten sollen neben der Sprachvermittlung auch Sachverhalte des alltäglichen Lebens, der Familie und Erziehung, des Wohnumfeldes, des Gesundheits- und Bildungssystems und des Arbeitsmarktes – entsprechend der jeweiligen Zielgruppe – vermittelt werden. Die Kurse sollen zudem über weitere Sprachkursangebote zum Beispiel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge informieren.

Gegenstand der Förderung:

1.1 Niedrigschwellige bedarfsorientierte, alltagsnahe und zielgruppengerechte Maßnahmen zum Erwerb beziehungsweise Ausbau der Deutschkenntnisse. Hierzu zählen insbesondere:

a) Niedrigschwellige Sprachkurse die auch nach Zielgruppen differenziert sein können, wie zum Beispiel „Mama lernt Deutsch“-Kurse. In den Sprachkursen sollen neben der Sprachvermittlung auch Sachverhalte des alltäglichen Lebens, der Familie und Erziehung, des Wohnumfeldes, des Gesundheits- und Bildungssystems und des Arbeitsmarktes – entsprechend der jeweiligen Zielgruppe – vermittelt werden.

b) Angebote zur Alphabetisierung

c) Niedrigschwellige Sprachförderangebote jenseits von konventionellen Sprachkursen, wie zum Beispiel Sprachkaffees, Sprachtreffs oder Tandemkurse. Mit diesen Angeboten sollen zuvor in Sprachkursen erworbene Sprachkenntnisse vertieft und verstetigt werden oder auf einen Einstieg in weiterführende Sprachlernangebote hingewirkt werden. Die Angebote sollen durch qualifizierte Lehrkräfte betreut werden.

d) Begleitende Kinderbetreuung für Kinder von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

1.2 Zielgruppe der Förderung:

Als Zielgruppe kommen vorrangig Erwachsene Personen mit Sprachförderbedarf in Frage. Hierzu zählen insbesondere

a) Asylbewerber und Flüchtlinge, die bereits nach Landesaufnahmegesetz von den Kommunen aufgenommen wurden. Das Angebot ist auch offen für Geduldete.

b) Menschen mit Migrationshintergrund, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Hessen aufhalten und die keinen Anspruch auf Förderung oder keinen Zugang zu Integrationskursen haben. Hierzu zählen zum Beispiel auch Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland eingereist sind.

2. Antragsberechtigte Träger

Fördermaßnahmen können hessenweit von kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern beantragt werden.

3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

3.1 Die Träger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen. Bei Maßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. a) und Nr. 1.1 Buchst. b) sollen Teilnahmebescheinigungen nach Kursabsolvierung ausgegeben werden.

3.2 Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.

3.3 Für die Vermittlung von Deutsch als Zweit- beziehungsweise Fremdsprache sind spezifische pädagogische Fachkenntnisse, wie methodisches und didaktisches Wissen und Kompetenzen zur Umsetzung der Alltagsorientierung, notwendig. Aus diesem Grund sind für die sprachliche Bildungsarbeit mit heterogenen Lerngruppen qualifizierte haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Lehr- beziehungsweise Fachkräfte mit der Sprachkursleitung zu betrauen. Die Qualifikation der Lehrkräfte ist im Konzept (siehe Nr. 3.1) darzustellen.

3.4 Die Träger verpflichten sich, entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Der Förderumfang beträgt pro Sprachfördermaßnahme bis zu 300 Unterrichtsstunden von 45 Minuten. In begründeten Fällen kann die Stundenzahl auf mindestens 100 Unterrichtsstunden von 45 Minuten reduziert werden. Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde.

4.2 Zuwendungen nach Nr. 1.1 Buchst. a), Nr. 1.1 Buchst. b) und Nr. 1.1 Buchst. c) werden pro Maßnahme in Form einer Festbetragsfinanzierung mit 40 Euro pro Unterrichtsstunde gewährt. Der Höchstbetrag pro Maßnahme beträgt 12.000 Euro. In diesem Festbetrag ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zehn Prozent der maximalen Fördersumme, das heißt 4 Euro je Unterrichtseinheit enthalten.

4.3 Voraussetzung für Maßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. a), Nr. 1.1 Buchst. b) und Nr. 1.1 Buchst. c) ist eine Zahl von mindestens zehn Teilnehmenden. In begründeten Fällen können Ausnahmen durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

4.4 Sprachfördermaßnahmen sind in vorhandene kommunale Sprachförderkonzepte und Zusteuerungssysteme einzupassen. Maßnahmen nach Nr. 1.1 müssen vor Ort mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Sonderstatusstadt abgestimmt werden. Ein entsprechendes Kooperationsschreiben (unter Angabe von Art, Umfang, Zielgruppe und Zeitraum der Maßnahme) ist bei Antragstellung vorzulegen.

4.5 Für notwendige kursbegleitende Kinderbetreuungsmaßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. d) können diese mit bis zu 8 Euro pro Unterrichtsstunde gefördert werden. Vorrangig sollen Kinder im Alter unter drei Jahren berücksichtigt werden. Regelangeboten der frühkindlichen Bildung soll Vorrang gegeben werden.

4.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen erfolgen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

4.7 Förderungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44 sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV LHO § 44) gewährt. Die Anlagen ANBest-P/GK zu § 44 LHO sind zu beachten.

5. Abwicklung der Förderung

5.1 Zuständige Behörde für die Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Formvordrucke sind auf der Homepage https://www.rp-darmstadt.hessen.de abrufbar.

5.2 Der Antrag auf Förderung (Formvordruck) ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorzulegen.

5.3 Maßnahmen nach Nr. 1.1 können auch überjährig geplant werden. In der Regel ist hierzu ein Folgeantrag jeweils bis zum 31. Dezember für die restliche, in das Folgejahr fallende, Kurslaufzeit nach Maßgabe dieser Richtlinie einzureichen.

5.4 Sofern es sich bei Sprachfördermaßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. c) um fortlaufende Angebote handelt, erfolgt eine Bewilligung jeweils für das laufende Jahr. Soll die Maßnahme im folgenden Jahr weitergeführt werden, ist ein Folgeantrag rechtzeitig vor Beginn des Folgejahres zu stellen.

5.5 Die Zuwendungen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt bewilligt und ausgezahlt.

5.6 Träger von Maßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. a) und Nr. 1.1 Buchst. b) müssen mit Maßnahmebeginn eine Teilnahmeliste vorlegen, aus der die angemeldeten Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmer und ihre Anzahl hervorgehen.

5.7 Träger von Maßnahmen nach Nr. 1.1 Buchst. a), Nr. 1.1 Buchst. b) und Nr. 1.1 Buchst. c) sollen Anwesenheitslisten führen.

5.8 Die Träger müssen mit Kursbeginn eine Liste vorlegen, aus der die für die Kinderbetreuung vorgesehenen Personen und die Anzahl der für das Kinderbetreuungsangebot vorgesehenen Kinder hervorgehen. Pro Kurs, für den Kinderbetreuung gefördert wird, sollen mindestens drei Kinder teilnehmen.

5.9 Für die Qualität der Kinderbetreuung sind die Träger verantwortlich. Die Eignung der Kinderbetreuungspersonen ist durch diese zu überprüfen.

5.10 Die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) ist in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

5.11 Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO. Die Zuwendungsempfänger haben daher bei der Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf dieses Prüfungsrecht, auch beim Letztempfänger der Zuwendung, hinzuweisen.

5.12 Ein Einfacher Verwendungsnachweis ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Das Regierungspräsidium Darmstadt legt dem für die Förderung von Integrationsprogrammen für Menschen mit Migrationshintergrund zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember jeden Jahres einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel vor.

5.13 Die Maßnahmenträger wirken an Evaluierungen des Förderprogramms mit.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Förderrichtlinie zum Landesprogramm „MitSprache – Deutsch4U: Förderung niedrigschwelliger Deutschkurse für Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete“ (StAnz. 2016 S. 370) wird aufgehoben.

6.2 Aus der Förderrichtlinie zum Landesprogramm WIR (StAnz. 2013 S. 909) wird Nr. 1.6 betreffend bedarfsorientierte und zielgruppengerechte Maßnahmen zur Deutschförderung aufgehoben.

6.3 Die Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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