Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 1: Gewerbliche Investitionen
1. Gewerbliche Investitionen
1.1 Zuwendungszweck
Zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation in vergleichsweise strukturschwächeren Landesteilen und als Voraussetzung für deren Teilnahme an Wachstum und Prosperität sind in erster Linie Investitionen von privaten Unternehmen notwendig, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen und gesichert werden.
Zur Anregung der Investitionstätigkeit gewährt das Land Hessen Zuwendungen aus Mitteln der GRW, des Landes Hessen und des EFRE. Gefördert werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige gewerbliche Investitionen, die geeignet sind, durch die Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“ und „EU Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) 2014 bis 2020“ veranschlagt.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind gewerbliche Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit
a) der Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b) der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c) der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder
d) der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Ferner wird auch der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte gefördert, sofern diese geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und das Rechtsgeschäft zu Marktbedingungen erfolgt.
Bei großen Unternehmen können Investitionen nach Teil II A. Nr. 2.4 Abs. 2 des GRW-Koordinierungsrahmens im GRW-Fördergebiet gefördert werden.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.
Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur zuwendungsfähig, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird oder der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich planmäßigen Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
Bei Förderung aus Mitteln des EFRE sollen stets mindestens 10 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Im Falle einer Förderung aus Mitteln des EFRE sind die Bestimmungen des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens sowie des Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) einzuhalten.
Soweit GRW-Fördermittel eingesetzt werden, sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe einzuhalten. Auch bei Förderung aus anderen öffentlichen Fördermitteln werden die Bestimmungen entsprechend angewendet. Die Regelungen der Art. 14 (Regionale Investitionsbeihilfen) oder Art. 17 (Investitionsbeihilfen für KMU) der AGVO sind einzuhalten.
Besonders förderungswürdig sind Investitionen, die in besonderem Maße zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit zu einer Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Menschen mit Beeinträchtigungen sowie zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen beitragen. Das Gleiche gilt für Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.
1.3 Fördergebiet
Vorrangig werden Vorhaben in den GRW-Fördergebieten und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (Teil I Nr. 3.1 und 3.2).
Außerhalb der genannten Gebiete kommt eine Förderung nur in begründeten Ausnahmefällen an Standorten mit akuten örtlichen Strukturproblemen, wie beispielsweise einer akuten überdurchschnittlichen Arbeitslosenquote oder eines unterdurchschnittlichen Bruttoarbeitslohns in Hessen in Betracht.
1.4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. In der zu fördernden Betriebsstätte müssen entsprechend den Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes, regelmäßig überregional abgesetzt werden (Artbegriff). Im Einzelfall kann auch der tatsächliche, überwiegend überregionale Absatz nachgewiesen werden, wenn das Unternehmen keinem von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig angehört.
In den C-Fördergebieten der GRW sind kleine, mittlere und große Unternehmen antragsberechtigt.
In den D-Fördergebieten der GRW, den EFRE-Vorranggebieten und in den übrigen Gebieten sind kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt. Große Unternehmen sind nur ausnahmsweise antragsberechtigt (De-minimis-Beihilfen).
Im Falle einer Förderung aus Mitteln des EFRE sind nur kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt, deren Betriebsstätte in einem EFRE-Vorranggebiet liegt.
Es gilt die Definition für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1); vgl. Teil III A. II. Nr. 4.
1.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und/ oder als rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln des EFRE werden ausschließlich nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Kleine Unternehmen können eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben erhalten.
Investitionshilfen dürfen bei bestehenden Unternehmen aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln maximal in Höhe der nachstehenden Förderhöchstsätze (maximale Subventionshöchstwerte) unter den Voraussetzungen der Art. 14 oder 17 AGVO gewährt werden:
In den C-Fördergebieten der GRW aus Mitteln der GRW
- bei kleinen Unternehmen bis zu 30 Prozent,
- bei mittleren Unternehmen bis zu 20 Prozent,
- bei großen Unternehmen bis zu 10 Prozent.
In den D-Fördergebieten der GRW und in den übrigen Gebieten
- bei kleinen Unternehmen bis zu 20 Prozent,
- bei mittleren Unternehmen bis zu 10 Prozent,
- bei großen Unternehmen bis zu 10 Prozent als De-minimis-Beihilfe (Teil III A. Nr. 8.2).
Die genannten Fördersätze in den C-Fördergebieten der GRW sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können (zum Beispiel Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen, zur Errichtung von Betriebsstätten, Investitionen, die zur ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen beitragen sowie Erweiterungen, die in besonderem Maße zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen und Erweiterungen im Zusammenhang mit Betriebsverlagerungen).
Bei Unternehmensneugründungen nach Art. 22 AGVO können die vorgenannten Förderhöchstsätze für kleine Unternehmen gewährt und aus anderen öffentlichen Mitteln um bis zu 30 Prozent angehoben werden, sofern die in Art. 22 genannten Beihilfehöchstbeträge von maximal 400.000 Euro (600.000 Euro im C-Fördergebiet der GRW) insgesamt eingehalten werden.
Sofern weitere öffentliche Fördermittel für dasselbe Vorhaben in Anspruch genommen werden, wird deren Subventionswert auf den Förderhöchstsatz und/oder den Beihilfehöchstbetrag angerechnet. Der jeweils zulässige Höchstwert darf nicht überschritten werden.
GRW-Fördermittel werden nur in den C- und D-GRW-Fördergebieten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Landesmittel werden in der Regel als rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Rückzahlung erfolgt dann in der Regel in einer Summe nach zehn Jahren beginnend mit der ersten Auszahlung für das geförderte Investitionsvorhaben. Bei Unternehmensneugründungen werden die Anhebungsbeträge immer als rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
1.6 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
1.7 Weitere Bestimmungen
Bei Antragstellung ist das Einverständnis mit der Veröffentlichung aller erforderlicher Angaben zum Zweck der Transparenz der Fördermaßnahmen zu erklären.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen (VV Nr. 6 zu § 44 LHO). Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 500.000 Euro nicht übersteigen.
1.8 Beihilferechtliche Einordnung
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach Art. 14, 17 oder 22 der AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung (Teil III A. Nr. 8.1 und 8.2).
Rückzahlbare Zuschüsse werden in voller Höhe als Beihilfe bei der Subventionswertberechnung berücksichtigt, solange keine von der EU-Kommission genehmigte Methode zur Berechnung des Beihilfewerts vorliegt.