Richtlinie
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung
Teil II, Ziffer 6: Gründerzentren
6. Gründerzentren
6.1 Zuwendungszweck
Mit der Zuwendung soll die Entstehung neuer, zukunfts- und wettbewerbsfähiger Unternehmen begünstigt werden.
Die Anzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Projekte und Aktivitäten) wird im jeweils geltenden Haushaltsplan des Landes Hessen bei Kapitel 07 05 (Allgemeine Bewilligungen Wirtschaft und Technologie) in den Förderprodukten „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“ und „Wirtschaftsnahe Infrastrukturförderung“ veranschlagt.
6.2 Gegenstand der Förderung
Das Land Hessen fördert regionale, virtuelle und spezialisierte Gründerzentren.
6.2.1 Definitionen
Regionale Gründerzentren (einschließlich sogenannter Co-Working und Maker-Spaces (offene Werkstätten)) vermieten neu gegründeten Unternehmen funktionsgerechte und kostengünstige Büro- und Produktionsflächen, stellen zentrale Service- und Gemeinschaftseinrichtungen für Unternehmensgründungen bereit und bieten so neu gegründeten Unternehmen attraktive Rahmenbedingungen für ihren Start.
Virtuelle Gründerzentren bieten unentgeltlich Beratungsleistungen zur Existenzgründung an und unterstützen Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie neu gegründete Unternehmen unentgeltlich bei der bedarfsorientierten Suche von bestehenden Räumen und Gewerbeflächen am Standort des virtuellen Gründerzentrums.
Spezialisierte Gründerzentren betreuen und unterstützen neu gegründete innovative Unternehmen, beispielsweise indem sie an jene die Zuwendungen für die Finanzierung der Start- und Anlaufphase weiterleiten.
Neu gegründete Unternehmen sind kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der AGVO, die nicht börsennotiert sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, darf der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufgenommen hat oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig geworden ist, höchstens fünf Jahre zurückliegen.
Die Start- und Anlaufphase neu gegründeter Unternehmen umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung ins Handelsregister beziehungsweise der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit oder Beginn der Steuerpflichtigkeit der Tätigkeiten.
Unternehmen sind innovativ, wenn diese entweder anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder wenn deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Prozent ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen. Im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist die Feststellung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
6.2.2 Förderfähige Maßnahmen
Gefördert wird die Errichtung, der Aus- und Umbau sowie die Erstausstattung von Gebäuden, die als regionale Gründerzentren (einschließlich sogenannter Co-Working und Maker-Spaces (offene Werkstätten)) genutzt werden von
a) Existenzgründerinnen und Existenzgründern,
b) neu gegründeten Unternehmen,
c) gründungs- und technologiebezogenen Beratungsunternehmen und -institutionen,
d) Unternehmen, die zentrale Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen für die im Zentrum ansässigen neu gegründeten Unternehmen zur Verfügung stellen,
e) Unternehmen, die für Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie für neu gegründete Unternehmen nach Buchst. b) als Geschäfts- und Kooperationspartner in Frage kommen.
Die Räumlichkeiten sind den Existenzgründerinnen und Existenzgründern und den unter Buchst. b) genannten Unternehmen im Vergleich zu den Marktpreisen am Standort des regionalen Gründerzentrums kostengünstiger anzubieten. Die Räumlichkeiten und die zentralen Service- und Gemeinschaftseinrichtungen des Gründerzentrums können den neu gegründeten Unternehmen für bis zu fünf Jahre bereitgestellt werden. Eine Verlängerung bis zu acht Jahren ist nur möglich, wenn im Gründerzentrum Leerstand besteht und der Träger die Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen nach Teil II Nr. 6.8.1 gewährleistet.
In der Summe sind mindestens 50 Prozent der Gebäudefläche des regionalen Gründerzentrums an Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie an Unternehmen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. b) zu vermieten. Zulässig ist darüber hinaus die Vermietung von bis zu 20 Prozent der Flächen an Unternehmen und Institutionen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. c) und d). Eine weitere Teilbelegung der Zentren mit Unternehmen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. e) ist möglich. Von Unternehmen und Institutionen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. c) bis e) sind die marktüblichen Raum- und Mietkosten zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass kein wirtschaftlicher Vorteil beim Träger verbleibt.
Der Standort eines regionalen Gründerzentrums muss unter Berücksichtigung seines Einzugsbereichs erwarten lassen, dass stetig geeignete Existenzgründungen zu erwarten sind. An dem vorgesehenen Standort soll es noch keine vergleichbare Einrichtung geben, es sei denn, sie ist ausgelastet.
6.2.3 Weitere Voraussetzungen
Zielgruppe (Beihilfeempfänger) der Fördermaßnahmen sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie neu gegründete Unternehmen.
6.3 Fördergebiet
Fördergebiet für alle Gründerzentren sind Ober- und Mittelzentren in Hessen.
Regionale Gründerzentren und virtuelle Gründerzentren werden vorrangig in den EFRE-Vorranggebieten und in den regionalen Fördergebieten der GRW gefördert (Teil I Nr. 3.1 und 3.2).
6.4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt bei regionalen Gründerzentren nach Teil II Nr. 6.5.1 sind kommunale und sonstige öffentliche Träger regionaler Gründerzentren. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Antragsberechtigt bei virtuellen Gründerzentren nach Teil II Nr. 6.5.2 sind juristische Personen, die Träger eines vom Land Hessen bereits beim Aufbau geförderten und bestehenden virtuellen Gründerzentrums sind.
Antragsberechtigt bei spezialisierten Gründerzentren zur Start-up-Förderung nach Teil II Nr. 6.5.3 sind juristische Personen, die als Träger eines solchen Gründerzentrums vom Land Hessen für die Umsetzung der Förderung von innovativen Unternehmensneugründungen ausgewählt worden sind.
6.5 Zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindungsfristen, Weiterleitung des wirtschaftlichen Vorteils
6.5.1 Regionale Gründerzentren
Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben des Trägers, soweit sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Hierzu gehören die Bauausgaben und Baunebenausgaben. Die Ausgaben für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und die Erstausstattung der Räume sind ebenfalls zuwendungsfähig. Im Falle der Förderung aus Mitteln des EFRE dürfen die Ausgaben für den Erwerb eines vorhandenen Gebäudes einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent (Art. 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046).
Reine Ersatzinvestitionen, Projektsteuerungskosten, Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Richtfest, Einweihung u.ä.), Kreditbeschaffungskosten, Ausgleichsabgaben sowie die laufenden Betriebsausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Bei der Förderung der Errichtung, des Aus- und Umbaus eines Gebäudes ist dieses mindestens 15 Jahre ab Fertigstellung als regionales Gründerzentrum zu nutzen. Bei alleiniger oder zusätzlicher Förderung der Erstausstattung eines Gebäudes ist diese mindestens fünf Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck zu nutzen. Die Nutzung des Gebäudes und/oder der Erstausstattung ist entsprechend dem Zuwendungszweck für die Dauer der genannten 15 beziehungsweise fünf Jahre zu gewährleisten.
Die staatlichen Mittel, die den Trägern zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich den Existenzgründerinnen und Existenzgründern sowie den neu gegründeten Unternehmen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. b) einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Dieser Vorteil besteht für die Förderung von regionalen Gründerzentren in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen.
Der Träger hat sicherzustellen, dass bei einer kostengünstigeren Leistungsabgabe die unter Teil II Nr. 6.8.1 genannten beihilferechtlichen Bestimmungen auf der Ebene der unter Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. b) genannten Nutzer des regionalen Gründerzentrums eingehalten werden. Ihm obliegt die Prüfung der Voraussetzungen und die administrative Umsetzung einschließlich der Erteilung etwaiger Bescheinigungen über die Höhe der Beihilfe an die Nutzer.
Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Für die Errichtung, den Aus- oder Umbau des Gründerzentrums wird eine öffentliche Ausschreibung entsprechend der vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt
b) Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Räumlichkeiten des regionalen Gründerzentrums von Unternehmen nach Teil II Nr. 6.2.2 Buchst. a)–e) genutzt werden, keinen Vorteil..
c) Nach Ablauf der Bindungsfrist von 15 Jahren (Überwachungszeitraum) verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum des Trägers. Um sicherzustellen, dass durch die Vermietungen an Unternehmen nach Teil II Nr. 6.2.2. Buchst. a)–e) auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
Die vollständige Weitergabe der Förderung an die Nutzer nach Teil II Nr. 6.5.1 Buchst. a) und b) ist mit Vorlage des Verwendungsnachweises von dem Träger des regionalen Gründerzentrums der bewilligenden Stelle nachzuweisen. Sofern dies nicht erfolgt ist oder erfolgen kann (beispielsweise wegen geringer Auslastung), ist die Zuwendung entsprechend zu reduzieren.
Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.
6.5.2 Virtuelle Gründerzentren
Zuwendungsfähig sind für bis zu drei Jahre die laufenden Betriebsausgaben des virtuellen Gründerzentrums, soweit diese über die laufenden Betriebseinnahmen hinausgehen. Als Betriebsausgaben gelten Personal- und Sachausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des virtuellen Gründerzentrums. Als Betriebseinnahmen gelten alle Einnahmen, die aus dem Betrieb des virtuellen Gründerzentrums resultieren.
Ausgaben für Investitionen in die Ausstattung der Räume, die für zentrale Dienste genutzt werden, wie Besprechungs- und Beratungsräume, sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten laufenden Betriebsausgaben zuwendungsfähig.
Der Träger des virtuellen Gründerzentrums hat sicherzustellen, dass die unter Teil II Nr. 6.8.2 genannten beihilferechtlichen Bestimmungen auf der Ebene der Berateneneingehalten werden. Ihm obliegt die Prüfung der Voraussetzungen und die administrative Umsetzung einschließlich der Erteilung etwaiger Bescheinigungen über die Höhe der Beihilfe an seine Kunden.
Im Rahmen der Antragstellung müssen für die unentgeltlich zu erbringenden Dienstleistungen (insbes. Beratung und Unterstützung bei der Suche von Räumlichkeiten) angemessene fiktive Preise (zum Beispiel Stundensätze, Tagessätze) angegeben werden. Diese sollen unter Heranziehung der Preise vergleichbarer Dienstleistungen anderer Einrichtungen oder Organisationen ermittelt werden. Die Berechnungsmethode muss offengelegt werden.
Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene des virtuellen Gründerzentrums verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Der Träger stellt anhand ihm vorgelegter De-minimis-Bescheinigungen sicher, dass die geförderten Dienstleistungen des virtuellen Gründerzentrums nur von Existenzgründerinnen und -gründern sowie neu gegründeten Unternehmen in Anspruch genommen werden, die durch die unentgeltlichen Dienstleistungen des virtuellen Gründerzentrums im Verbund mit anderweitig erhaltenen De-minimis-Beihilfen den Schwellenwer t für De -minimis-Beihilfen von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
b) Der Träger stellt sicher, dass die geförderten Dienstleistungen des virtuellen Gründerzentrums nicht von Existenzgründerinnen und -gründern sowie Unternehmen aus Wirtschaftszweigen oder für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die nach Art. 1 der De-minimis-Verordnung vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind.
c) Er stellt sicher, dass die neu gegründeten Unternehmen, die die geförderten Dienstleistungen des virtuellen Gründerzentrums in Anspruch genommen haben, eine De-minimis-Bescheinigung in Höhe des Werts der in Anspruch genommenen Dienstleistungen erhalten.
Die vollständige Weitergabe der Zuwendung an die Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie die neu gegründeten Unternehmen ist der bewilligenden Stelle mit Vorlage des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Sofern dies nicht erfolgt ist oder erfolgen kann (beispielsweise wegen geringer Auslastung), ist die Zuwendung entsprechend zu reduzieren
6.5.3 Spezialisierte Gründerzentren zur Start-up-Förderung
Das Gründerzentrum leitet Zuwendungen zur Finanzierung von Ausgaben der neu gegründeten Unternehmen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung und für die Entwicklung und Umsetzung von Produkt- und Dienstleistungsinnovationen an die Unternehmen weiter.
Zuwendungsfähige Ausgaben für die Entwicklung und Umsetzung von Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sind insbesondere Personal- und Sachausgaben für die technische Weiterentwicklung von Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsideen sowie Ausgaben für die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte.
Im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung sind insbesondere die Anmietung von Räumlichkeiten, Personalausgaben, Sachausgaben, Ausgaben für Marketing, Ausgaben für durch Dritte erstellte Konzepte und Studien, Investitionen und Betriebsmittel, Markterschließungskosten sowie Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen des angestellten Personals zuwendungsfähig.
Die Gesamtfinanzierung jedes Einzelvorhabens muss sichergestellt sein.
Der Träger hat sicherzustellen, dass die unter Teil II Nr. 6.8.3 genannten beihilferechtlichen Bestimmungen auf der Ebene der Unternehmen eingehalten werden. Ihm obliegt die Prüfung der Voraussetzungen und die administrative Umsetzung einschließlich der Erteilung etwaiger Bescheinigungen über die Höhe der Beihilfe an die Unternehmen.
Die vollständige Weitergabe der Zuwendung an die neu gegründeten Unternehmen ist der bewilligenden Stelle mit Vorlage des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Sofern dies nicht erfolgt ist oder erfolgen kann, ist die Zuwendung entsprechend zu reduzieren.
6.5.4 Gemeinsame Bestimmungen
Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Näheres regelt Teil III A. Nr. 17.
Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein.
6.6 Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem Teil III A. Nr. 14).
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Beim Einsatz von Landesmitteln und Mitteln der GRW für investive Projekte kommunaler Zuwendungsempfänger bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und deren Stellung im Lasten- und Finanzausgleich.
6.7 Verfahren
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank (Teil I Nr. 5) zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Der Träger von nach Teil II Nr. 6.4.1 und 6.4.2 geförderten Gründerzentren hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage, auch unter Zugrundelegung der regionalen Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung und unter Berücksichtigung bestehender Gründerzentren im Einzugsbereich, sowie bei Baumaßnahmen eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen. Zum Nachweis der im Vergleich zum Marktpreis kostengünstigeren Vermietung der Räume des regionalen Gründerzentrums nach Teil II Nr. 6.4.1 sind regelmäßig ergänzend zur Darlegung der Mieteinnahmen von den Trägern örtliche oder regionale Vergleichsdaten zu den aktuell geltenden Marktpreisen vorzulegen (zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Preisspiegel, Berichte der zuständigen Kammern u.ä.).
Bei spezialisierten Gründerzentren zur Start-up-Förderung nach Teil II Nr. 6.4.3 muss die Zustimmung der bewilligenden Stelle zur Förderung des neu gegründeten Unternehmens vorliegen. Grundlage der Zustimmung der bewilligenden Stelle ist eine Bewertung des Business-Planes des neu gegründeten Unternehmens und der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Die neu gegründeten Unternehmen müssen gegenüber dem Gründerzentrum Zwischen- und Verwendungsnachweise erbringen. Diese sind den Verwendungsnachweisen des Gründerzentrums gegenüber der bewilligenden Stelle beizufügen.
6.8 Weitere Bestimmungen
Der Träger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
Der Träger hat der bewilligenden Stelle von Beginn der Zuwendungsbewilligung an bis zum Ende des Überwachungszeitraums (Vorhaben nach Teil II Nr. 6.4.1) oder Durchführungszeitraums (Vorhaben nach Teil II Nr. 6.4.2 und 6.4.3) jährlich bis zum Ende des I. Quartals über den Projektstand des vorhergehenden Jahres zu berichten. Träger eines regionalen Gründerzentrums haben insbesondere Angaben über die vermietete, virtuelle Gründerzentren Angaben über die vermittelte Fläche vorzulegen, beide die Zahl und Art der nutzenden beziehungsweise beratenen Unternehmen sowie die Zahl der Arbeitsplätze.
Er hat weiterhin die Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen nach Teil II Nr. 6.4.1, 6.4.2 und 6.4.3 und die vollständige Weitergabe des wirtschaftlichen Vorteils an die Nutzer des regionalen oder virtuellen Gründerzentrums sowie die von einem spezialisierten Gründerzentrum zur Start-up-Förderung betreuten Unternehmen zu bestätigen und hierüber detaillierte, prüffähige Unterlagen vorzulegen.
Für die einzelbetriebliche Förderung der in das Gründerzentrum aufgenommenen Unternehmen wird auf Teil II Nr. 1, auf die Richtlinie des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung sowie auf die Darlehensprogramme der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwiesen.
6.9 Beihilferechtliche Einordnung
6.9.1 Beihilferechtliche Einordnung der Förderung regionaler Gründerzentren
Auf Ebene der Träger liegt keine Beihilfe vor. Die im Vergleich zum Marktpreis kostengünstigere Leistungsabgabe stellt für die neu gegründeten Unternehmen nach Teil II Nr. 6.4.1 Buchst. b) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. l 107 Abs. 1 AEUV dar. Sie ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Obergrenzen für Beihilfen an Unternehmen nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c) AGVO eingehalten werden oder die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) erfolgt (Teil III A. Nr. 8.1. und 8.2).
6.9.2 Beihilferechtliche Einordnung der Förderung virtueller Gründerzentren
Auf Ebene der Träger liegt keine Beihilfe vor. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung; Teil III A. I. Nr. 8.2).
6.9.3 Beihilferechtliche Einordnung der Förderung spezialisierter Gründerzentren zur Start-up-Förderung
Auf Ebene der Träger liegt keine Beihilfe vor. Die Weitergabe der Förderung an die neu gegründeten Unternehmen erfolgt durch das Gründerzentrum und stellt für die Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sie ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Obergrenzen für Beihilfen an Unternehmen nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c) AGVO eingehalten werden oder die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) erfolgt (Teil III A. Nr. 8.1 und 8.2).